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40_I_469

BGE 40 I 469

Bundesgericht (BGE) · 1914-11-20 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Bedeutung der in seinem Gebiet lokalisierten Bei:riebs-

faktoren zu den anderwärts wirksamen eptspricht, und

irgendwelche positive Gesetzesbestimmungen oder allge-

meine Rechtsgrundsätze, welche der Uebertragung dieses

Grundsatzes auf das Gebiet der internationalen Doppel-

besteuerung entgegenstünden, nicht namhaft gemacht

worden sind (vgl. die Urteile in Sachen PhCnix vom

23. Oktober 1913 und in Sachen Gothaer Lebensver-

sicherungsbuilk auf Gegenseitigkeit vom 19. Februar 1914,

in denen die von den genannten Gesellschaften hierüber

erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerdell abgewiesen

worden sind).

Ans den \lümlichen Gründer ist auch die weitere even-

tuclle Rüge zn verwerfell, dass es sich bei den Kapital-

zinsen höchstens um ein Einkommen dritter Klasse nach

§ 2 Ziff. 3 des Steuergesetzes handeln könnte. Dem die

7inserträgnisse der Lebensversicherungsgesellschaften bil-

UCll ja nicht etwa das Resultat eines besonderen, getrennt

betriebenen Gesdhäftszweiges, sondern lediglich einen

l'illZt'lnen Faktor des Gesamtbetriebes. Es lässt sich daher

j. icht als willkürlich ansehen, weHn sie bei der Besteuerung

dem Erwerbseinko1ll111t!n ltinzugezühlt, mithin als Ein-

kommen I. Klasse im Sinne von § 2 Ziff. 1 ebenda be-

handelt werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erka"I nt :

')et' Rekurs WIHI ahgf'wkst'n.

Gleichheit vor dem Ge,etz. N0 54.

54. Urteil vom 20. November 1914 i. S .. Bölli-Amold

gegen Luzern.

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Rechtsverweigerung dadurch begangen, dass eine kantonale

Behörde die Mitteilung eines Entscheides, dessen Weiter-

ziehbarkeit an das Bundesgericht gemäss Art. 86 OG nicht

ausgeschlossen ist, von der Bezahlung der Urteilskosten ab-

hängig macht. -

Form dieser Mitteilung. - Art. 63, Ziffer 4,

86 und 90 OG; 4 BV.

A. -

Frau Anna Rölli-Arnold, von Littau, in Luzern,

war in erster Ehe mit Johann Suter von Münster ver-

ehelicht. Aus dieser im Jahre 1900 durch den Tod des

Ehemannes gelösten Ehe sind zwei noch minderjährige

Kinder vorhanden. Diese sind unter Vormundschaft

gestellt und in Rathausen versorgt worden. Die Mutter

hat sich im Jahre 1914 wieder verehelicht.

B. -

Auf ein GesllChder Frau Hölli, dass die elter-

liche Gewalt über ihre Kinder erster Ehe wieder auf

sie übertragen werde, erteilte der Armen- und \Vaisen-

rat Münster am 25. Februar 1914 abschlägigen Bescheid.

Hiegegen rekurierte Frau Rölli an den Regierungsrat

des Kantons Luzern, . weil ('H'ünde zum Entzug der elter-

lichen Gewalt im Sinne von Art. 285 oder 286 ZGB nicht

vorlägen. Der Entscheid des Regierungsrates wurde dem

Anwalte der Rekurrentin, Fürsprech Albisser, durch die

Staatskanzlei Luzern, mit einer Kostennachnahme von

33 Fr. 65 Cts. belastet, durch die Püst zugesandt, von ihm

aber wegen dieser Belastung nicht angenommen. Mit

Zuschrift vom 25. Seplember 1914 ersuchte Fürsprech

Albisser um Zustellung des Entscheides ohne Nach-

nahme, da er im Falle der Abweisung den Auftrag habe,

die Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Er er-

hielt die Antwort. dass sein Rekurs « unter Kostenfolge

für die Rekurrentin erledigt» worden sei; dem Begehren

um kostenfreie Zustellung werde nicht entsprochen und

angedroht, dass bei Nichteinlösung der Nachnahme Be.-

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Staatsrecht.

treibung eingeleitet würde. Mit Zuschrif~ vom 7. Ok~o­

ber 1914 teilte so dann die StaatskanzleI, nachdem lU-

zwischen der Nachnahmebrief mit dem Vormerk « Nicht

eingelöst~) an sie zurückgelangt war, .der Frau Rölli

mit, dass der fragliche Rekursentscheid,

~ach dessen

Dispositiv 2 sie zu den Kosten

ve~rtellt,,:?rden

sei, gegen Bezahlung der Kosten zu Ihrer Verfugung

gehalten werde; sollte der Betrag inn~rt 14

~agen

nicht eingelöst werden, so werde dafur Betreibung

angehoben. Als sich hierauf Fürsprech Steiner, als Ver-

treter von Fürsprech Albisser, auf die Staat~kanzlei be-

gab. um vom Entscheid und den Akten Einsicht zu

nehmen, wurde ihm dies, laut Erklärung der Staats-

kanzlei vom 28. Oktober, wieder verweigert, wenn nicht

vorher die Kosten bezahlt seien.

C. -

Mit Eingabe vom 28. Oktober 1914 erhob Für-

sprech Albisser namens der Frau Rölli beim Bundes-

gericht zivil rechtliche und staatsrechtliche Beschwerde

mit den Anträgen:

« 1. Es sei der Regierungsrat des Kantons Luzem zu

)} verhalten, der Frau Rölli-Arnold den Entscheid be-

» treffend die elterliche Gewalt über ihre beiden Kinder

» unbelastet von Nachnahme,Zuzustellen, eventuell wenig-

• stens der Frau Rölli, eventuell" ihrem· Anwalt, Einsicht

)) in die Akten zu gewähren, unter Rückweisung des

» gegnerischen Standpunktes als verfassungswidrig.

« 2. Es sei gleichzeitig die elterliche Gewalt auf dem

» Wege der zivilrechtlichen Beschwerde der Frau Rölli-

» Arnold bezüglich der beiden Kinder Rosa und Anton

» Suter, minderjährig, aus erster Ehe zuzuerkennen.

« 3. Unter Kostenfolge für die Gegenpartei. »

Zur Begründung des ersten Antrages wird ausgeführt:

Darin, dass der Regierungsrat sich weigere, einen Ent-

scheid, der an das Bundesgericht weitergezogen werden

könne, kostenlos zuzustellen, und dass er sogar die Ein-

sicht des Entscheides und der Akten ohne vorherige

Erledigung der Kosten nicht gestatte, liege eine formelle

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54.

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Rechtsverweigerung. Es werde der Rekurrentin, die nicht

im Stande sei, die Kosten zu bezahlen, das Rekursrecht

an das Bundesgericht abgeschnitten. Dieses Verhalten

werde mit staatsrechtlicher Beschwerde auf Grund von

Art. 4 BV und 175 OG angefochten. « Würden wir.,

fügt die Rekurrentin bei, « Kenntnis vom Bescheid und

)} seinen Motiven haben, so würden wir angesichts des

» Art. 86 Ziff. 2 des zitierten Bundesgesetzes (OG) innert

)) der Frist des Art. 90 des Bundesgesetzes ziviIrechtliche

» Beschwerde einreichen und den Antrag stellen, es sei

I) der Frau Rölli-Arnold die elterliche Gewalt über ihre

» bei den minderjährigen Kinder erster Ehe, Anton und

I) Rosa Suter, einzuräumen und die verweigernde Er-

» kenntnis der kantonalen Instanzen nicht zu be-

I) schützen.)}

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, zur Ver-

nehmlassung über den ersten Beschwerdeantrag einge-

laden, hat eine Antwort der Staatskanzlei eingelegt, der

er sich anzuschliessen erklärt, und die mit den Anträgen

schliesst:

« 1. Das Bundesgericht wolle sich zur materiellen Be-

• handlung der Beschwerde als inkompetent erklären;

» eventuell wolle es erkennen, die Beschwerde sei, weil

» formell und materiell unbegründet, abzuweisen.

«2. Die Kosten trage die Beschwerdeführerin. »

Der Nichteintretensschluss wird damit begründet, dass

die behauptete Rechtsverweigerung von der Staats-

kanzlei begangen wäre, und dass gegen ihr Verhalten

zuerst beim Regierungsrat von Luzern als vorgesetzter

Behörde hätte Beschwerde geführt werden müssen, be-

vor an das Bundesgericht habe rekurriert werden können.

Zur Sache wird bemerkt, dass nach den kantonalen Vor-

schriften (Gesetz über den Gebührentarif vom 4. März

1903 und Verordnung des Regierungsrates vom 21. Fe-

bruar 1862) die Kostenforderung für den regierungsrät-

lichen Rekursentscheid begründet sei und dass nach kan-

tonalem Verwaltungsrecht die Kosten bezahlt sein

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Staatsrecht.

müssten, bevor Einsicht in einen regierungsrätlichen

Entscheid verlangt werden könne.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Für die Beantwortung der Frage, wie kantonale

Entscheide, die der Weiterziehung an das Bundesgericht

mitte1st der zivilrechtlichen Beschwerde unterliegen, den

Parteien mitzuteilen sind, sind in erster Linie die Vor-

schriften des OG (Bundesgesetz über die Organisation

der Bundesrechtspflege) massgebend. Nun bestimmt

Art. 90 OG, dass die zivilrechtliche Beschwerde inner-

halb 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Ent-

scheidf's beim Bundesgerich1 einzureichen sei; und

Art. 94 OG erklärt für das zivilrechtliche Beschwerde-

verf~hren im allgemeinen, d. h. soweit abweichende Vor-

schriften in den vorhergehenden Artikeln nicht enthalten

sind, die für die Berufung geltenden Vorschriften als ent-

sprechend anwendbar. Aus diesen Bestimmungen folgt,

dass die Parteien in allen Fällen, wo gegen einen kan-

tonalen Entscheid die zivilrechtliche Beschwerde zulässig

ist, von Bundesrechtswegen Anspruch, auf schriftliche

Mitteilung desselben haben, und zwar muss diese Mit-

teilung von amteswegen erfolgen; dies schliesst aber aus,

dass sie von der vorherigen Bezahlung der Kosten ab-

hängig gemacht werde. Anderseits sind die Kantone nicht

verpflichtet, den Parteien eine schriftliche Ausfertigung

des Entscheides zuzustellen; dem Erfordernis der schrift-

lichen Mitteilung kann vielmehr auch dadurch Genüge

geleistet werden, dass ihnen schriftlich angezeigt werde,

der Entscheid liege hei der urteilenden Behörde zu ihrer

Einsicht auf (Art. 63, Ziff. 4 OG). Das Verhalten der

luzernischen Staatskallzlei, welthe der Rekurrentin auch

das Letztere, nämlich die Einsieht in den vom Regie-

rungsrate gefällLen Entscheid ohne vorherige Bezahlung

der Gebühren, verweigert, ist dt~mHach bundesrechts-

widrig und kann mit dem Hinw,'is auf dH> Bestimmungen

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54.

473

des kantonalen Verwaltungsrechtes nicht gerechtfertigt

werden, da dieses, nach Art. 2 der Uebergangsbestim-

mungen ~er BV nur insoweit Geltung beanspruchen kann,

als es mcht mit Bundesrecht in Widerspruch steht.

, Ebenso haL die Rekurrentin Anspruch darauf, dass ihr

ohne vorherige Bezahlung von Kosten die Einsicht in

die Akten gewährt werde, auf denen der Entscheid

beruht : Dies folgt aus dem Gesagten, sowie aus dem

allgemeinen Grundsatze der Gewährung des rechtlichen

Gehörs;

Dass die Rekurrentin gegen die fragliche Weigerung

der Staatskanzlei nicht zunächst an den Regierungsrat

gelangt ist, kann nicht dazu führen, das Eintreten auf

den Rekurs zu verweigern, da es sich um einen aus dem

Bundesrecht direkt hergeleiteten Anspruch gegenüber

derjenigen kantonalen Amtsstelle handelt, welcher die

Mitteilung derartiger Entscheide obliegt.

2. -

Anders wäre allerdings dann zu entscheiden,

wenn liquiderweise die Angelegenheit einer Weiterziehung

au das Bundesgericht mitte1st zivilrechtlicher Beschwerde

nicht unterläge. Das ist aber nicht der Fall. Wohl ist die

zivilrechtliche Beschwerde nicht gegeben in dem Falle

des Art. 286 ZGB und infolgedessen auch dann nicht,

wenn die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt, die

nach Art. 2R6 entzogen war, verlangt wird, wie das

Bundesgericht in Sachen Wildi gegen Aargau (Urteil

vom 6. November 1912) ausgesprochen hat. Allein vor-

liegend ist zum mindesten nicht liquid, dass es sich um

einen solchen Fall handelt, weil nicht ersichtlich und

auch nicht wahr~cheinlich ist, dass die Entziehung der

elterlichen Gewalt in der Wiederverheiratung der Rekur-

rentin ihren Grund hatte. Vergl. hiezu BGE 39 II S. 5.

Jedenfalls ist nach der Aktenlage die Zulässigkeit der

zivilrechtlichen Beschwerde vorläufig anzunehmen und

deshalb durch eine, den bundesrechtlichen Vorschriften

entsprechende Art der Eröffnung, von der an erst die

Beschwerdefrist laufen wird, der Rekurrentin Geleaen-

o

474

Staatsrecht.

heit ZU geben, dieses Rechtsmittel zu ergreifen, über

dessen Zulässigkeit und eventuell Begründetheit das

Bundesgericht als Zivilgerichtshof definitiv zu ent-

scheiden haben wird.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. -

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen und die Staatskanzlei des Kantons Luzern an-

gewiesen, der Rekurrenlin den regierungsrätlichen Ent-

scheid vom 9. September 1914 in Sachen Rölli-Arnold

in der in den Erwägungen angegebenen Weise mitzu-

teilen und ihr Einsicht in die Akten zu gewähren.

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LffiER1'E DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

55. Urteil vom 17. September 1914 i. S. lIallheimer

gegen BegierungBrat' St. Gallen.

Eine Muster- oder Modellausstellung, bei welcher keine Ware

verkäuflich ist, ist nicht patentpflichtig, und kann daher

einer Patenttaxe nicht unterwprfen werden. -

Art. 31 BV.

A. -

Sigmund Hallheimer, modes en gros, in Zürich,

eröffnete am 9. und 10. März 1914 im Hotel Schiff in

St. Gallen eine sogenannte Modell- oder Musterausstellung.

Er wurde deshalb vom Stadtrat St. Gallen, in Anwendung

von Art. 4 I b, 7 und 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes

vom 28. Juni 1887 über den Marktverkehr und das

Hausieren mit einer Taxe (Patenttaxe) von 50 Fr. für

Staat und Gemeinde belegt.

Gegen diese Verfügung rekurrierte Hallheimer umsonst

an den Regierungsrat von St. Gallen. In ihrem abwei-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 55.

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senden Entscheid vom 17. April 1914 beruft sich die

Regierung zunächst auf die Vernehmlassung der ersten

Instanz, wonach auch die Muster- oder Modellausstel-

lungen, bei welchen zwar « keine direkte Verkäufe ab-

geschlossen, sondern nur Bestellungen aufgenommen

werden I), unter den Begriff eines Wanderlagers zu unter-

stellen seien, weil, wenn hiebei die ausgestellte Ware

auch nicht sofort abgegeben werde, doch « tatsächlich

ein Verkauf von Waren vor sich gehe I). Der Regierungsrat

verweist sodann auf den bundesrätlichen Entscheid vom

30. März 1907 in Sachen der Magazine zum Wilden

Mann in Basel gegen St. Gallen, welcher, seiner Ansicht

nach, sich vollständig mit dem vorliegenden Falle decke,

(siehe diesen Entscheid abgedruckt im Bundesblatt 1907 II

S. 281). Da Hallheimer nicht in St. Gallen ansässig sei,

müsse seine Musterausstellung als patent- und tax-

pflichtiges Wanderlager im Sinne von Art. 4 I b des

kantonalen Hausiergesetzes betrachtet werden.

B. -

Diesen Entscheid zieht Hallheimer auf dem

Wege des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundes-

gericht weiter. Er macht geltend: Er führe in Damen-

putzartikeln, Federn, Bändern, Hüten u. dergl. nur das

Engrosgeschäft. Er verkaufe überhaupt nicht direkt an

die Konsumenten: sondern nur an Wiederverkäufer oder

Verarbeiter dieser Waren (Modegeschäfte usw.). Ein Ver-

kauf auch nur an diese sei aber anlässlich der fraglichen

Modellausstellung nicht vorgekommen. Dabei sei, wie bei

allen derartigen, nunmehr allgemein übliehen Veranstal-

tungen, der Vorgang der, dass die Wiederverkäufer und

Verarbeiter, !lieht das allgemeine Publikum, einzeln zur

Ausstellung eingeladen werden, damit sie, naeh Bemuste-

rung der Modelle, Bestellungen aufgeben. Die vorgewie-

sene Musterkollektion werde selbstverständlich nicht

verkauft oder feilgeboten. Eine solche gewerbliche Ver-

anstaltung könne daher nicht als ein Wanderlager be-

trachtet und einer Patenttaxe unterzogen werden, usw.

Am 14. Juli 1914·sandte der Rekurrent ein Gutachten

AS.w [ -

1914

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