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Staatsrecht. Bedeutung der in seinem Gebiet lokalisierten Bei:riebs- faktoren zu den anderwärts wirksamen eptspricht, und irgendwelche positive Gesetzesbestimmungen oder allge- meine Rechtsgrundsätze, welche der Uebertragung dieses Grundsatzes auf das Gebiet der internationalen Doppel- besteuerung entgegenstünden, nicht namhaft gemacht worden sind (vgl. die Urteile in Sachen PhCnix vom
23. Oktober 1913 und in Sachen Gothaer Lebensver- sicherungsbuilk auf Gegenseitigkeit vom 19. Februar 1914, in denen die von den genannten Gesellschaften hierüber erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerdell abgewiesen worden sind). Ans den \lümlichen Gründer ist auch die weitere even- tuclle Rüge zn verwerfell, dass es sich bei den Kapital- zinsen höchstens um ein Einkommen dritter Klasse nach § 2 Ziff. 3 des Steuergesetzes handeln könnte. Dem die 7inserträgnisse der Lebensversicherungsgesellschaften bil- UCll ja nicht etwa das Resultat eines besonderen, getrennt betriebenen Gesdhäftszweiges, sondern lediglich einen l'illZt'lnen Faktor des Gesamtbetriebes. Es lässt sich daher
j. icht als willkürlich ansehen, weHn sie bei der Besteuerung dem Erwerbseinko1ll111t!n ltinzugezühlt, mithin als Ein- kommen I. Klasse im Sinne von § 2 Ziff. 1 ebenda be- handelt werden. Demnach hat das Bundesgericht erka"I nt : ')et' Rekurs WIHI ahgf'wkst'n. Gleichheit vor dem Ge,etz. N0 54.
54. Urteil vom 20. November 1914 i. S .. Bölli-Amold gegen Luzern. 469 Rechtsverweigerung dadurch begangen, dass eine kantonale Behörde die Mitteilung eines Entscheides, dessen Weiter- ziehbarkeit an das Bundesgericht gemäss Art. 86 OG nicht ausgeschlossen ist, von der Bezahlung der Urteilskosten ab- hängig macht. - Form dieser Mitteilung. - Art. 63, Ziffer 4, 86 und 90 OG; 4 BV. A. - Frau Anna Rölli-Arnold, von Littau, in Luzern, war in erster Ehe mit Johann Suter von Münster ver- ehelicht. Aus dieser im Jahre 1900 durch den Tod des Ehemannes gelösten Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder vorhanden. Diese sind unter Vormundschaft gestellt und in Rathausen versorgt worden. Die Mutter hat sich im Jahre 1914 wieder verehelicht. B. - Auf ein GesllChder Frau Hölli, dass die elter- liche Gewalt über ihre Kinder erster Ehe wieder auf sie übertragen werde, erteilte der Armen- und \Vaisen- rat Münster am 25. Februar 1914 abschlägigen Bescheid. Hiegegen rekurierte Frau Rölli an den Regierungsrat des Kantons Luzern, . weil ('H'ünde zum Entzug der elter- lichen Gewalt im Sinne von Art. 285 oder 286 ZGB nicht vorlägen. Der Entscheid des Regierungsrates wurde dem Anwalte der Rekurrentin, Fürsprech Albisser, durch die Staatskanzlei Luzern, mit einer Kostennachnahme von 33 Fr. 65 Cts. belastet, durch die Püst zugesandt, von ihm aber wegen dieser Belastung nicht angenommen. Mit Zuschrift vom 25. Seplember 1914 ersuchte Fürsprech Albisser um Zustellung des Entscheides ohne Nach- nahme, da er im Falle der Abweisung den Auftrag habe, die Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Er er- hielt die Antwort. dass sein Rekurs « unter Kostenfolge für die Rekurrentin erledigt» worden sei ; dem Begehren um kostenfreie Zustellung werde nicht entsprochen und angedroht, dass bei Nichteinlösung der Nachnahme Be.- 470 Staatsrecht. treibung eingeleitet würde. Mit Zuschrif~ vom 7. Ok~o ber 1914 teilte so dann die StaatskanzleI, nachdem lU- zwischen der Nachnahmebrief mit dem Vormerk « Nicht eingelöst~) an sie zurückgelangt war, .der Frau Rölli mit, dass der fragliche Rekursentscheid, ~ach dessen Dispositiv 2 sie zu den Kosten ve~rtellt ,,:?rden sei, gegen Bezahlung der Kosten zu Ihrer Verfugung gehalten werde; sollte der Betrag inn~rt 14 ~agen nicht eingelöst werden, so werde dafur Betreibung angehoben. Als sich hierauf Fürsprech Steiner, als Ver- treter von Fürsprech Albisser, auf die Staat~kanzlei be- gab. um vom Entscheid und den Akten Einsicht zu nehmen, wurde ihm dies, laut Erklärung der Staats- kanzlei vom 28. Oktober, wieder verweigert, wenn nicht vorher die Kosten bezahlt seien. C. - Mit Eingabe vom 28. Oktober 1914 erhob Für- sprech Albisser namens der Frau Rölli beim Bundes- gericht zivil rechtliche und staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen: « 1. Es sei der Regierungsrat des Kantons Luzem zu )} verhalten, der Frau Rölli-Arnold den Entscheid be- » treffend die elterliche Gewalt über ihre beiden Kinder » unbelastet von Nachnahme ,Zuzustellen, eventuell wenig-
• stens der Frau Rölli, eventuell" ihrem· Anwalt, Einsicht )) in die Akten zu gewähren, unter Rückweisung des » gegnerischen Standpunktes als verfassungswidrig. « 2. Es sei gleichzeitig die elterliche Gewalt auf dem » Wege der zivilrechtlichen Beschwerde der Frau Rölli- » Arnold bezüglich der beiden Kinder Rosa und Anton » Suter, minderjährig, aus erster Ehe zuzuerkennen. « 3. Unter Kostenfolge für die Gegenpartei. » Zur Begründung des ersten Antrages wird ausgeführt: Darin, dass der Regierungsrat sich weigere, einen Ent- scheid, der an das Bundesgericht weitergezogen werden könne, kostenlos zuzustellen, und dass er sogar die Ein- sicht des Entscheides und der Akten ohne vorherige Erledigung der Kosten nicht gestatte, liege eine formelle Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54. 471 Rechtsverweigerung. Es werde der Rekurrentin, die nicht im Stande sei, die Kosten zu bezahlen, das Rekursrecht an das Bundesgericht abgeschnitten. Dieses Verhalten werde mit staatsrechtlicher Beschwerde auf Grund von Art. 4 BV und 175 OG angefochten. « Würden wir., fügt die Rekurrentin bei, « Kenntnis vom Bescheid und )} seinen Motiven haben, so würden wir angesichts des » Art. 86 Ziff. 2 des zitierten Bundesgesetzes (OG) innert )) der Frist des Art. 90 des Bundesgesetzes ziviIrechtliche » Beschwerde einreichen und den Antrag stellen, es sei I) der Frau Rölli-Arnold die elterliche Gewalt über ihre » bei den minderjährigen Kinder erster Ehe, Anton und I) Rosa Suter, einzuräumen und die verweigernde Er- » kenntnis der kantonalen Instanzen nicht zu be- I) schützen. )} D. - Der Regierungsrat des Kantons Luzern, zur Ver- nehmlassung über den ersten Beschwerdeantrag einge- laden, hat eine Antwort der Staatskanzlei eingelegt, der er sich anzuschliessen erklärt, und die mit den Anträgen schliesst: « 1. Das Bundesgericht wolle sich zur materiellen Be-
• handlung der Beschwerde als inkompetent erklären; » eventuell wolle es erkennen, die Beschwerde sei, weil » formell und materiell unbegründet, abzuweisen. «2. Die Kosten trage die Beschwerdeführerin. » Der Nichteintretensschluss wird damit begründet, dass die behauptete Rechtsverweigerung von der Staats- kanzlei begangen wäre, und dass gegen ihr Verhalten zuerst beim Regierungsrat von Luzern als vorgesetzter Behörde hätte Beschwerde geführt werden müssen, be- vor an das Bundesgericht habe rekurriert werden können. Zur Sache wird bemerkt, dass nach den kantonalen Vor- schriften (Gesetz über den Gebührentarif vom 4. März 1903 und Verordnung des Regierungsrates vom 21. Fe- bruar 1862) die Kostenforderung für den regierungsrät- lichen Rekursentscheid begründet sei und dass nach kan- tonalem Verwaltungsrecht die Kosten bezahlt sein 472 Staatsrecht. müssten, bevor Einsicht in einen regierungsrätlichen Entscheid verlangt werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Für die Beantwortung der Frage, wie kantonale Entscheide, die der Weiterziehung an das Bundesgericht mitte1st der zivilrechtlichen Beschwerde unterliegen, den Parteien mitzuteilen sind, sind in erster Linie die Vor- schriften des OG (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege) massgebend. Nun bestimmt Art. 90 OG, dass die zivilrechtliche Beschwerde inner- halb 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Ent- scheidf's beim Bundesgerich1 einzureichen sei; und Art. 94 OG erklärt für das zivilrechtliche Beschwerde- verf~hren im allgemeinen, d. h. soweit abweichende Vor- schriften in den vorhergehenden Artikeln nicht enthalten sind, die für die Berufung geltenden Vorschriften als ent- sprechend anwendbar. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die Parteien in allen Fällen, wo gegen einen kan- tonalen Entscheid die zivilrechtliche Beschwerde zulässig ist, von Bundesrechtswegen Anspruch, auf schriftliche Mitteilung desselben haben, und zwar muss diese Mit- teilung von amteswegen erfolgen; dies schliesst aber aus, dass sie von der vorherigen Bezahlung der Kosten ab- hängig gemacht werde. Anderseits sind die Kantone nicht verpflichtet, den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Entscheides zuzustellen; dem Erfordernis der schrift- lichen Mitteilung kann vielmehr auch dadurch Genüge geleistet werden, dass ihnen schriftlich angezeigt werde, der Entscheid liege hei der urteilenden Behörde zu ihrer Einsicht auf (Art. 63, Ziff. 4 OG). Das Verhalten der luzernischen Staatskallzlei, welthe der Rekurrentin auch das Letztere, nämlich die Einsieht in den vom Regie- rungsrate gefällLen Entscheid ohne vorherige Bezahlung der Gebühren, verweigert, ist dt~mHach bundesrechts- widrig und kann mit dem Hinw,'is auf dH> Bestimmungen Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54. 473 des kantonalen Verwaltungsrechtes nicht gerechtfertigt werden, da dieses, nach Art. 2 der Uebergangsbestim- mungen ~er BV nur insoweit Geltung beanspruchen kann, als es mcht mit Bundesrecht in Widerspruch steht. , Ebenso haL die Rekurrentin Anspruch darauf, dass ihr ohne vorherige Bezahlung von Kosten die Einsicht in die Akten gewährt werde, auf denen der Entscheid beruht : Dies folgt aus dem Gesagten, sowie aus dem allgemeinen Grundsatze der Gewährung des rechtlichen Gehörs; Dass die Rekurrentin gegen die fragliche Weigerung der Staatskanzlei nicht zunächst an den Regierungsrat gelangt ist, kann nicht dazu führen, das Eintreten auf den Rekurs zu verweigern, da es sich um einen aus dem Bundesrecht direkt hergeleiteten Anspruch gegenüber derjenigen kantonalen Amtsstelle handelt, welcher die Mitteilung derartiger Entscheide obliegt.
2. - Anders wäre allerdings dann zu entscheiden, wenn liquiderweise die Angelegenheit einer Weiterziehung au das Bundesgericht mitte1st zivilrechtlicher Beschwerde nicht unterläge. Das ist aber nicht der Fall. Wohl ist die zivilrechtliche Beschwerde nicht gegeben in dem Falle des Art. 286 ZGB und infolgedessen auch dann nicht, wenn die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt, die nach Art. 2R6 entzogen war, verlangt wird, wie das Bundesgericht in Sachen Wildi gegen Aargau (Urteil vom 6. November 1912) ausgesprochen hat. Allein vor- liegend ist zum mindesten nicht liquid, dass es sich um einen solchen Fall handelt, weil nicht ersichtlich und auch nicht wahr~cheinlich ist, dass die Entziehung der elterlichen Gewalt in der Wiederverheiratung der Rekur- rentin ihren Grund hatte. Vergl. hiezu BGE 39 II S. 5. Jedenfalls ist nach der Aktenlage die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde vorläufig anzunehmen und deshalb durch eine, den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechende Art der Eröffnung, von der an erst die Beschwerdefrist laufen wird, der Rekurrentin Geleaen- o 474 Staatsrecht. heit ZU geben, dieses Rechtsmittel zu ergreifen, über dessen Zulässigkeit und eventuell Begründetheit das Bundesgericht als Zivilgerichtshof definitiv zu ent- scheiden haben wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. - Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen und die Staatskanzlei des Kantons Luzern an- gewiesen, der Rekurrenlin den regierungsrätlichen Ent- scheid vom 9. September 1914 in Sachen Rölli-Arnold in der in den Erwägungen angegebenen Weise mitzu- teilen und ihr Einsicht in die Akten zu gewähren.
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LffiER1'E DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
55. Urteil vom 17. September 1914 i. S. lIallheimer gegen BegierungBrat' St. Gallen. Eine Muster- oder Modellausstellung, bei welcher keine Ware verkäuflich ist, ist nicht patentpflichtig, und kann daher einer Patenttaxe nicht unterwprfen werden. - Art. 31 BV. A. - Sigmund Hallheimer, modes en gros, in Zürich, eröffnete am 9. und 10. März 1914 im Hotel Schiff in St. Gallen eine sogenannte Modell- oder Musterausstellung. Er wurde deshalb vom Stadtrat St. Gallen, in Anwendung von Art. 4 I b, 7 und 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 28. Juni 1887 über den Marktverkehr und das Hausieren mit einer Taxe (Patenttaxe) von 50 Fr. für Staat und Gemeinde belegt. Gegen diese Verfügung rekurrierte Hallheimer umsonst an den Regierungsrat von St. Gallen. In ihrem abwei- Handels- und Gewerbefreiheit. N° 55. 475 senden Entscheid vom 17. April 1914 beruft sich die Regierung zunächst auf die Vernehmlassung der ersten Instanz, wonach auch die Muster- oder Modellausstel- lungen, bei welchen zwar « keine direkte Verkäufe ab- geschlossen, sondern nur Bestellungen aufgenommen werden I), unter den Begriff eines Wanderlagers zu unter- stellen seien, weil, wenn hiebei die ausgestellte Ware auch nicht sofort abgegeben werde, doch « tatsächlich ein Verkauf von Waren vor sich gehe I). Der Regierungsrat verweist sodann auf den bundesrätlichen Entscheid vom
30. März 1907 in Sachen der Magazine zum Wilden Mann in Basel gegen St. Gallen, welcher, seiner Ansicht nach, sich vollständig mit dem vorliegenden Falle decke, (siehe diesen Entscheid abgedruckt im Bundesblatt 1907 II S. 281). Da Hallheimer nicht in St. Gallen ansässig sei, müsse seine Musterausstellung als patent- und tax- pflichtiges Wanderlager im Sinne von Art. 4 I b des kantonalen Hausiergesetzes betrachtet werden. B. - Diesen Entscheid zieht Hallheimer auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundes- gericht weiter. Er macht geltend: Er führe in Damen- putzartikeln, Federn, Bändern, Hüten u. dergl. nur das Engrosgeschäft. Er verkaufe überhaupt nicht direkt an die Konsumenten: sondern nur an Wiederverkäufer oder Verarbeiter dieser Waren (Modegeschäfte usw.). Ein Ver- kauf auch nur an diese sei aber anlässlich der fraglichen Modellausstellung nicht vorgekommen. Dabei sei, wie bei allen derartigen, nunmehr allgemein übliehen Veranstal- tungen, der Vorgang der, dass die Wiederverkäufer und Verarbeiter, !lieht das allgemeine Publikum, einzeln zur Ausstellung eingeladen werden, damit sie, naeh Bemuste- rung der Modelle, Bestellungen aufgeben. Die vorgewie- sene Musterkollektion werde selbstverständlich nicht verkauft oder feilgeboten. Eine solche gewerbliche Ver- anstaltung könne daher nicht als ein Wanderlager be- trachtet und einer Patenttaxe unterzogen werden, usw. Am 14. Juli 1914·sandte der Rekurrent ein Gutachten AS.w [ - 1914 31