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40_I_459

BGE 40 I 459

Bundesgericht (BGE) · 1914-10-23 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. STAATSRECHT -- DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

53. Urteil vom 23. Oktober 1914

i. S. Xa.rlsruher Lebensversichererllng gegen Bern.

Unterwerfung der Versicherungsgesellschaften auf Gegen-

seitigkeit unter die Einkommenssteuerpflicht. Grundsätze

für die Bemessung des steuerpflichtigen Einkommens, wenn

die Gesellschaft im Kanton nur eine Hauptagentur, ihren

Hauptsitz dagegen im Ausland hat.

A. -

Die Karlsruher Lebensversicherung auf Gegen-

seitigkeit, die in Bern eine Hauptagentur unterhält,

wurde von den bernischen Steuerbehörden für das Jahr

1911 mit einem Einkommen I. Klasse von 20.000 Fr.

und für das Jahr 1912 mit einem solchen von 197,000 Fr.

zur Einkommenssteuer herangezogen. Beide Einschätzun-

gen wurden durch das Verwaltungsgericht des Kantons

Bern in zwei Entscheidungen vom l1.Mai 1914 beurteilt.

Die Einschätzung für 1911 wurde dabei bestätigt, die-

jenige für 1912 auf 152,000 Fr. herabgesetzt.

In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht hatte die

Karlsruher Lebensversicherung die Steuerpflicht sowohl

dem Grundsatze als dem Umfange nach bestritten.

G run d sät z I ich machte sie geltend, als Gegellsei-

tigkeitsans1alt könne sie überhaupt kein steuerpflichtiges

Einkommen haben. Nach bernischem Steuerrecht werde

AS 4U I -

1914

30

460

Staatsrecht.

nur das reine Erwerbseinkommen besteuert; ein solches

besitze aber die Rekurentin nicht: denn die Ueberschüsse,

welche die Gesellschaft in Form von Dividenden den

einzelnen Mitgliedern zukommen lasse, seien kein Gewinn,

sondern lediglich Rückerstattung aus versicherungstech-

nischen Gründen vorschussweise zu viel eingeforderter

Prämien. Weder die Prämieneinzahlungen noch die

Zinserträgnisse der von der Gesellschaft angesammelten

Kapitalien bildeten ein Erwerbseinkommen, sondern

kämen ausschliesslich den Mitgliedern zu. Die gegentei-

lige Auffassung der Steuerbehörden beruhe auf ein

willkürlichen Ausdehnung des Einkommensbegriffs. Der

Hinweis auf die Steuerpflicht der Aktiengesellschaften

sei verfehlt, da die Verhältnisse hier rechtlich durchaus

anders lägen und zudem für sie eine ausdrückliche gesetz-

liche V 01 schrift bestehe, welche sie der Einkommen~

steuer unterwerfe, was für die Gegenseitigkeitsgesell-

schaften nicht zutreffe. In Bezug auf die H ö h e der

Ein sc h ätz u n g wurde in erster Linie ausgeführt,

dass als Einkommen nicht einfach der Ueberschuss der

jährlichen Geschäftstätigkeit behandelt werden dürfe,

da die Gesellschait tatsächlich nicht den vollen Ueber-

schuss erhalte, sondern von den Prämien jeweilen die

dem betreffenden Versicherten zukommende Dividende

abziehe. Einkommen sei höchstens das, was die versicher-

ten Mitglieder mehr als eigentlich notwendig gewesen

wäre, an Prämien bezahlt hätten. Ferner wurde als will-

kürlich gerügt, dass als Einkommen 1. Klasse auch die

Zinserträgnisse von Kapitalien behandelt würden, we

sich unbestrittenermassen in Deutschland befinden.

Diese Zinserträgnisse würden nicht im Kanton Bern ver-

dient. Aus den zahlenmässigen Angaben der Gesellschaft

('rgehe sich aber, dass ihr aus den Prämien allein, die ihr

aus dem Kanton Bern zufliessen, überhaupt kein Ein-

kommen erwachsen sei, so dass die Einschätzung auf

;'\ u II reduziert werden müsste. Die Zinserträgnisse könnten

üherdies auch gar nicht unter einen der in § 2 des berni-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 53.

461

sehen Einkommenssteuergesetzes erwähnten Einkom-

menfälle subsumiert werden.

B. -

In seinen Entscheidungen vom 11. Mai 1914 hat

das bernische Verwaltungsgericht die Steuerpflicht der

Rekurrentin sowohl nach der, grundsätzllichen Seite als

auch hinsichtlich der Höhe der Taxation einlässlich

begründet. Es führt aus, dass die Versicherungsgesell-

schaften auf Gegef'seitigkeit gleich wie die Konsnmge-

nossenschafter selbständige Korporationen bildeten, die

ein Gewerbe betreiben. Die Darstellung, wonach die Prä-

mien bloss ein Vorschuss der Gesellschafter und der Ge-

winnanteil nur eine teilweise Rückerstattung derselben

wäre, stehe in Widerspruch sowohl mit den tatsächlichen

privatrechtlichen Vertragsverhältnissen als mit der kauf-

männischen Berechnung der Rückerstattung. Gesellschaft

und Mitglieder stünden sich als durchaus selbständige

Rechtssubjekte gegenüber. Der Anspruch auf die soge-

nannte Rückzahlung habe seine Grundlage nicht im

Versicherungsvertrage, sondern im Gesellschaftsvertrage.

Die Berechnung der betreffenden Summen nehme auch

keine Rücksicht auf das wirtschaftliche Resultat des

konkreten Versicherungsvertrages, sondern erfolge aus-

schliesslich nach dem Gesamtresultat der Unternehmung.

Dass das Einkommen der Gesellschaft später zur Ver-

teilung unter die Mitglieder verwendet werde, sei steuer-

rechtlich gleichgiItig und keine Besonderheit dieser Unter-

nehmungen. Das gleiche treffe auch für die Aktiengesell-

schaft und andere mit rechtlicher Selbständigkeit aus-

gerüstete Gesellschaften zu. Der Aktionär sei richts

anderes als ein Mitglied seiner Gesellschaft, wie der Ge-

nossenschafter ein solches seiner Genossensch2fl sei. Die

selbständige Korporation sei auch hei den af'deren

Gesellschaftsformen lediglich ein für das Auftreten im

Rechts- und Wirtschaftsleben notwendiges Zwischen-

glied und nicht Selbstzweck. Daher müsste die steuer-

rechtliche Berücksichtigung dieses Umstandes allgemein

zur Steuerfreiheit der jmistischen Personen führen. Uebri-

462

Staatsrecht.

gens treffe der Einwand, dass ein Gewerbe deshalb nicht

vorliege, weil die Gegenseitigkeitsanstalt nur mit ihren

Mitgliedern in Verkehr trete, bei näherer Prüfung nicbt

zu, da diese Gesellschaften die Mitgliedschaft und damit

die Voraussetzung zum Versicherungsabschluss jeder-

mann offerierten. Dadurch unterschieden sie sich von den

Vereinigungen mit lokal beschränkter Mitgliedschaft, bei

denen der Eintritt nicht jedermann offen stehe. Aus

§ § 1 und 3 der Statuten der Rekurrentin ergebe sich

zudem, dass sie nebenbei auch Versicherungsvertrage mit

Nichtmitgliedern abschliesse. Das Einkommen werde

nicht wegen der darin zum Ausdruck kommenden Er-

werbsabsicht besteuert, sondern deshalb, weil es, ähnlich

wie das Vermögen, einen Masstab für die Leistungsfähig-

keit bilde. Auch vom Standpunkt des Interesses an den

staatlichen Einrichtungen bestehe kein Unterschied

zwischen den Gegenseitigkeits- und den anderen Versiche-

rungsgesellschaften. Dieselben würden von beiden in

gleicher Weise in Anspruch genommen.

Was die Höhe der Einschätzung betreffe, so sei nicht

von der Berechnung eines Sondereinkommens im Kanton

Bern, sondern von einer Quote des Gesamteinkommens

der Gesellschaft auszugehen, wobei in Berücksichtigung

des Umstandes, dass dem Staate des Hauptsitzes für die

Mitwirkung der Zentralleitung an der Erzielung des Ge-

,,,innes ein entsprechender Voraus gebühre, nicht das

Verhältnis der Prämieneinnahmen im Kanton zu den

Gesamtprämieneinnahmell, sondern zu den Gesamt jahres-

t'innahmcll zu Grunde zu legen sei. Damit fielen dann auch

alle Einwendungen betreITend Einkommen aus Immobi-

l.il'Il, Aktienkapital und anderen VermögensobjekteIl

sowie Konjunkturschwankungen dahin und es sei nicht

mehr nötig, zur Eiirnillierung dieser Posten Jahr für Jahr

komplizierte Berechnungen anzustellen, die bei der Man-

nigfaltigkeit der Verhiiltnisse weder von den Steuerpflich-

I igt.~ll noch von den unteren Steuerbehörden richtig zu

"!WartcH sden. Das :;tcuerpflichtige Einkommen sei dem-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 53.

463

nach für das Jahr 1911 bei einem Gesamteinnahmenübcr-

schussvon9, 740,724 Fr., einer Gesamtjahreseinnahmevoll

43,280,000 Fr. und einer Prämieneinnahme im Kanton

627,804 x 740,724

Bern von 627,803 Fr. 84 Cts. auf

43,280,000

141,300 Fr. also bedeutend höher als die festgesetzten

20,000 Fr. und für das Jahr 1912 bei einem Gcsamtein-

nahmenüberschuss von 10,810,986 Fr., einer Gesaml-

jahreseinnahme von 46,264,021 Fr. und einer Prämiell-

einnahme im Kanton Bern

VOll

655.075 Fr. auf

655,075 X 10,810,986

-------- = 153,078 Fr. oder nach Abzug dn

46,264,021

steuerfreien 600 Fr. abgerundet 152,000 Fr. anzu-

schlagen.

C. -

Gegen diese beiden Entscheide des Verwaltungs-

gerichtes richtet sich der vorliegende staatsrechtliche

Rekurs _der Karlsruher Lebensversicherung auf Gegen-

seitigkeit, in dem daran festgehalten wird, dass die damit

verfügte Besteuerung der Rekurrentin aus den in der Be-

schwerde an das Verwaltungsgericht angeführten Grüll-

den willkürlich und dem Art. 4 BV widersprechend sei.

D. -

Der Regierungsrat und das Vefwaltungsgerith t

des Kantons Bern haben auf Abweisung des Hekunws

angetragen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Da es sich im vorliegenden Falle ausschlicsslklt

um die Anwendung und Auslegung k a 11 t 0 11 ale 11

Steuerrechtes handelt, wäre das Bundesgericht nur daHn

zum Einschreiten befugt, wenn die mit dem Rekurs

angefochtenen Entscheidungen des Verwaltullgsgericlüt's

will kür I ich wären. Die strifft nun aber jedcnf[!lIs

in Bezug auf die Bejahung der g ru 11 d sät z I ich C Il

S t e u e r p f I ich t der Rekurrentin nicht zu. Die in

Fakt. B oben wiedergegebenen Motive der Entscheidun-

gen zeigen, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob

464

Staatsrecht.

die gesetzlichen Voraussetzungen der Einkommenssteuer-

pflicht gegeben seien, keineswegs leichthin behandel1,

sondern sich einlässlich mit den bezüglichen Einwendun-

gen der Rekurrentin befasst und sie einzeln und mit

Gründen wenn auch vielleicht nicht zwingender, so doch

zweifellos durchaus ernsthafter Natur widerlegt hai:. Es

kann daher von vorneherein davon, dass das Gericht

subjektiv willkürlich, d. h. nicht nach Recht und Gerech-

tigkeit, sondern nach Laune und Gunst entschieden

habe, nicht die Rede sein. Aber auch eine Willkür im

objektiven Sinne, d.l'. ein Verstoss gegen klare gesetzliche

Bestimmungen liegt nicht vor. Es genügt in dieser

Hinsicht auf den früheren Entscheid vom 13. April 1898

i. S. Lebensversicherungs- und Ersparnisbank in Stuttgart

und Leipziger Lebensvers'icherungsgesellschaft (AS 24 I

N° 30 Erw. 4) zu verweisen, wo sich das Bundesge-

richt zu der nämlichen Kontroverse folgendermassen

ausgesprochen hat: « Die Rekurrentinnen behaupten

I) weiter, dass ihre Heranziehung zur bernischen Ein-

I) kommensteuer der im Kanton Bern bestehenden gesetz-

I) lichen Vorschriften über die Einkommensteuerpflicht

» widerspreche, da sie ein steuerpflichtiges Einkommen im

I) Sinne dieses Gesetzes nicht hatten und nach ihrer Or-

)} ganisation und der Art' ihres Geschäftsbetriebes nicht

I} haben könnten. Nun mag freilich vom volkswirtschaft-

)} lichen und vielleicht auch vom steuerpolitischen Stand-

I) punkt aus die. Ansicht vertreten werden, dass die

I} Geschäftstätigkeit einer Versicherungsgesellschaft auf

) Gegenseitigkeit nicht ein Gewerbe sei, und dass die über

I) die ausbezahlten Schäden und die Verwaltungskosten

I) hinaus sich ergehenden Jahreserträgnisse nicht als Ein-

» kommen qualifiziert werden können, dass sie sich viel-

I) mehl' als Vorschüsse der Anteilhaber darstellen, die

>} ihneIl in dieser oder jener Form wieder zukommen wer-

» den. Allein es lässt sich gewiss auch, namentlich VOll

>; t~in(:m mehr formellrechtlichen Gesichtspunkte aus. die

)I Au lTussnng rrchtfertigen, dass eine solche Gesellschaft

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 53.

I) als Korporation auch im Erwerbsleben eine selbständige

» Stellung einnehme und dass die wirtschaftliche Aufgabe,

.> die sie erfüllt, als eine gewerbliche Tätigkeit und der

» durch die Jahresrechnungen ausgewiesene Uebcrschuss

I) der Einnahmen über die notwendigen AusgahclI ohne

I) Rücksicht auf dessen Verwendung und Zwecklwstim·

I) mung als Einkommen betrachtet wird. Wenn nUfi dm;

» bernische Einkommensteuergesetz in § 1 ZifT.:3 alk

I) innerhalb des Kantons Bern sesshaften oder zum Gl'-

.) schäftsbetrieb in demselben autorisierten Ullterneh-

)) mungen aller Art (Erwerbs-, Handels-, Akt iengeseH-

.. schaften, Korporationen, juristische Personell, StiftUlI-

I) gen u. s. w.) als einkommensteuerpflichtig erklärt und

» unter Einkommen nach § 2 Ziff. 1 jedes Einkommen

I) aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Be-

I) rufe oder Handwerk, aus jeder Beamtung und Anstel-

.. lung, die mit einem pekuniären Vorteil verbunden i51,

,. und aus jeder Art von Industrie, Handel und Gewerbe,

.. verstanden wissen will, so ist damit die Frage, ob Ver-

• sicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit flls ge-

)) werbetreibende Korporationen und ob die Einnahmen-

)) überschüsse derselben als Einkommen und als steuer-

)) pflichtig zu betrachten seien, weder in diesem noch in

I) jenem Sinne entschieden. Darauf aber, wie auf dem

» Vollziehungswege die Besteuerung der Aktiengesell-

» chaften geordnet worden ist, kommt selbstverstilndlich

» nichts an. InbeLUg auf die heute streitige Frage lässt (lcr

» Wortlaut des Geset3es die beiden erwähnten Auslegun-

)) gen zu, und wenn die bernischen Steuerbehörden die

» für die Gesellschaften ungünstigere angenommen haben,

» so kann hierin eine willkürliche Gesetzesverletzung und

» damit eine Rechtsverweigerung nicht erblickt werden

)) Nur in diesem Falle aber köm te das Bundesgericht aus

I) dem Gesichtspunkte ungesetzlicher Behandlung ein-

» schreiten. Dagegen liegt es nicht in seiner Aufgabe, dm;

» kantonale materielle Steuerrecht selbst anzuwendep

» oder gar fortzubilden, und es hat sich deshalb auch nicht

466

Staatsrecht.

» ~arübe~ auszusprechen, welche der beiden Auffassungen

» uber dIe Besteuerung von Versicherungsgesellschaften

» auf Gegenseitigkeit die richtige sei. Dies muss vielmehr

» der Gesetzgebung und der Rechtssprechung der Kantone

» überlassen werden, denen auf diesem Gebiete die staal-

» liche Hoheit zusteht. »

Da die von der heutigen Rekurrentin zur Verneinung

der Steuerpflicht angeführten Argumente sich der Sache

nach mit deI'jenigen jener früheren Beschwerde decken

und irgendwelche neuen Gesichtspunkte, welche die

dama1s vom Bundesgericht vertretene Rechtsauffassung

zu entkräften geeignet wären, nicht geHend gemacht

worden sind, besteht kein Anlass, heute den Streit in

einem anderen Sinne zu entscheiden und es mag lediglich

der Vollständigkeit halber noch festgestellt werden, dass

das Bundesgerich t seither auch die mit der vOlliegenden

analoge Frage, ob die Konsumgenossenschaften für die

Einnahmen aus Warenverkauf an ihre Mitglieder bezw.

für die diesen gewährten Rückvergütungen der Ein-

kommensbesteuerung unterworfen werden können, aus

Erwägungen ähnlicher Natur, wie sie den hier angefochte-

nen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes zu Grunde

liegen, bejaht hat.

.

2. -

Das Gleiche gilt hinsichtlich der Bescrwerde über

die H ö h e der Besteuerung.

Soweit sich dieselbe dagegen richtet, dass als Einkom-

m~n nicht einfach der Ueberschuss der GescPäftstatig-

kelt, sondern nur die DifIeref'z Lwis('hen diesem und den

Dividender auszahlungen an die Mitglieder behandelt

werden dürfe, beruht sie auf der nämlichen Prämisse, die

der Bestreitung der grundsätzlichen Steuerpflicht zu

Grunde liegt, dass nämlich die Dividel1den sich nicht als

Gewinn der Gesellschaft, sondern als einfache Rück-

zahlungen an die Gesellschafter darstellen und ist daher

bereits durch die in Erw. 1 gemachten Ausführungen

widellegt.

Soweit !.lber damit geltend gemacht wird, dass die

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 53.

467

Z i D se r t r ä g ni s s e der vQn den Versicherten einbe-

zahlten Beträge nicht als im Kanton Bern versteuerbarer

Einkommensteil angesehen werden könnten, weil die

bezüglichen Kapitalien nicht im Kanton Bern liegen und

die Zinsen nicht dort verdient werden, ist darauf zu er-

widern, dass das Verwaltungsgericht ja jene Erträgnisse

nicht etwa als solche zur Steuer herangezogen, sondern

nur insoweit mitberücksichtigt hat, als es sie bei Ermitt-

lung des Gesamteinkommens der Gesellschaft zu deren

übrigen Einnahmen hinzuzählte, und zwar auch dies

nicht einmal voll, indem durch die zwecks Berechnung

der dem Kanton Bern zur Besteuerung zukommenden

Einkommensquote angewendete Proportion, die nicht auf

das Verhältnis der Gesamtprämieneingänge, sondern der

Gesamteinnahmen zu den im Kanton Bern bezahlten

Prämien abstellt, dem Umstande, dass ein Teil der Zinsen

nicht von aus dem Kantone bezogenen Prämien herrührt

und dass die Verwaltung und Anlage der Kapitalien

ausser dem Kanton, am Hauptsitze der Gesellschaft er-

folgt, gebührend Rechnung getragen worden ist. Fraglich

könnte somit höchstens sein, ob nicht die dieser Berech-

nung zu Grunde liegende Auffassung selbst, dass die

RekurrentiI im Kanton Bern nicht etwa ein lediglich auf

Grund ihrer dortigen Geschäftsergebnisse ermitLeltes

Spezialeinkommen, sondern eine proportionale Quote

ihres Gesamteinkommens zu versteuern habe, als will-

kürlich angefochten werden könne. Diese Rüge hat aber

die Rekurrentin ausdrücklich nicht erhoben. Sie wäre über-

dies auch unbegründet, da der fragliche Besteuerungsmo-

dus der vom Bundesgericht im Anwendungsgebiet des

Art. 46, Abs. 2 BV seit einer Reihe von Jahren befolgten

Praxis entspricht, wonach bei über das Gehiet mehrerer

Kantone sich erstreckenden einheitlichen Geschäfts-

betrieben von der Art des vorliegenden' kein Kanton für

sich ein steuerrechtliches Sondereinkommen kOI'struie-

ren kann, sondern jeder nur Anspruch auf Besteuerung

eines Bruchteils des Gesamteinkommens hat, der der

Staatsrecht.

B('deutung der in seinem Gebiet lokalisierten Bei:riebs-

faktoren zu den anderwärts wirksamen entspricht, und

irgendwelche positive Gesetzesbestimmungen oder allge-

meine Rechtsgrundsätze, weIche der Uebertragung dieses

Grundsatzes auf das Gehiet der internationalen Doppel-

besteuerung entgegenstünden, nicht namhaft gemacht

worden sind (vgl. die Urteile in Sachen PhCnix vom

23. Oktober 1913 und in Sachen Gothaer Lebensver-

sicherungsbank auf Gegenseitigkeit vom 19. Februar 1914,

in denen die von den genannten Gesellschaften hierüber

erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerdell abgewiesen

worden siud).

Aus den mimlichen Gründer ist au eh die weitere even-

tllelle Rüge zu verv.eden, dass es sich bei den Kapital-

zinsen hörhstens um ein Einkommen dritter Klasse nach

§ 2 Ziff. 3 des Steuergesetzes handeln könnte. Dem die

Zinserträgnisse der Lebensversicherungsgesellschaften bil-

deJ1 ja nicht etwa das Resultat eines besonderen, getrennt

hetriebenen Gesdhäftszweiges, sondern lediglich einen

I'hJZ<'lnen Faktor des Gesamtbetriebes. Es lässt sich daher

j.!('ht als willkürlich ansehen, wenn sie bei der Besteuerung

dem Erwerbsei!iko1llJll~1l hinzugeziihlt, mithin als Ein-

kOlllmen 1. Klasse im Sinne v'on § 2 Ziff. 1 ebenda be-

handelt werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkalut:

ller Rekurs WII d abgf'wiest'n.

Gleichheit vor dem Ge,etz. N° 54.

54. Urteil vom 20. November 1914 i. S .. Bölli-A:rnold

gegen Luzern.

469

Rechtsverweigerung dadurch begangen, dass eine kantonale

Behörde die Mitteilung eines Entscheides, dessen Weiter-

ziehbarkeit an das Bundesgericht gemäss Art. 86 OG nicht

ausgeschlossen ist, von der Bezahlung der Urteilskosten ab-

hängig macht. -

Form dieser Mitteilung. - Art. 63, Ziffer 4,

86 und 90 OG; 4 BV.

A. -

Frau Anna Rölli-Arnold, von Littau, in Luzern,

war in erster Ehe mit Johann Suter von Münster ver-

ehelicht. Aus dieser im Jahre 1900 durch den Tod des

Ehemannes gelösten Ehe sind zwei noch minderjährige

Kinder vorhanden. Diese sind unter Vormundschaft

gestellt und in Rathausen versorgt worden. Die Mutter

hat sich im Jahre 1914 wieder verehelicht.

B. -

Auf ein Gesuch der Frau RöHi, dass die elter-

liche Gewalt über ihre Kinder erster Ehe wieder auf

sie übertragen werde, erteilte der Armen- und \Vaisen-

rat Münster am 25. Februar 1914 abschlägigen Bescheid.

Hiegegen rekurierte Frau Rölli an den Regierungsrat

des Kantons Luzern, weil Gründe zum Entzug der elter-

lichen Gewalt im Sinne von Art. 285 oder 286 ZGB nicht

vorlägen. Der Entscheid des Regierungsrates wurde dem

Anwalte der Rekurrentin, Fürsprech Albisser, durch die

Staatskanzlei Luzern, mit einer Kostennachnahme VOll

33 Fr. 65 Cts. belastet, durch die Püst zugesandt, von ihm

aber,~egen dieser Belastung nicht angenommen. Mit

Zuschrift vom 25. September 1914 ersuchte Fürsprech

Albisser um Zustellung des Entscheides ohne Nach-

nahme, da er im Falle der Abweisung den Auftrag habe.

die Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Er er-

hielt die Antwort, dass sein Rekurs «unter Kostenfolge

für die Rekurrentin erledigt» worden sei; dem Begehren

um kostenfl'eie Zustellung werde nicht entsprochen und

angedroht, dass bei Nichteinlösung der Nachnahme Be.-