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Staatsrecht.
worden, und die bernische Regierung kraft Bundesrechts
(Art. 1 und 7 des Bundesgesetzes) zum Erlass der be-
treffenden Vollziehungsverordnung ermächtigt worden
sei. Diese beiden Erwägungen l{önnen, nach dem oben
über die Zulässigkeit einer Kassationsbeschwerde Ge-
sagten, heute nicht mehr-angefochten werden. Darnach
steht also urteilsmässig für den vorliegenden Fall fest,
dass der Regierungsrat zum Erlass der Strafbestimmung,
gestützt auf welche der Rekurrent verurtdlt worden ist,
kraft Bundesrechts kompetent war, und es bleibt kein
Raum mehr für die Frage, ob sich die Kompetenz auch
nach kantonalem Staatsrecht rechtfertigen lasse oder
nicht. Letztere Frage könnte bloss dann eine Rolle
spielen, wenn noch offen stände, ob das Bundesgesetz
von sich aus die Verordnungskompetenz habe regeln
köimen; allein gerade hierüber ist, nachdem die Kassa-
tionsbeschwerde unterlassen wurde, der Entscheid der
Strafkammer endgültig und verbindlich geworden.
Es kann also auf den Rekurs auch insoweit nicht ein-
getreten werden, als. er eine Verletzung des kantonalen
Verfassungsrechtes behauptet.
Damit entzieht sich der Rekurs der Beurteilung des
Bundesgerichts überhaupt, insoweit er sich darauf stützt,
dass die gegen den Rekurrenten angewandte Strafnorm
ungültig sei.
Daneben beschwert sich der Rekurrent freilich auch
wegen unrichtiger Anwendung dieser Norm, indem er
behauptet, dass dabei die Bestimmung des § 12 in Art. 1 a
der Vollziehungsverordnung zu Unrecht ausser Acht ge-
lassen worden sei. Aber auf diese Beschwerde kann des-
halb nicht eingetreten werden, weil es sich um An-
wendung kantonalen Gesetzesrechtes handelt, und der
Rekurrent die Entscheidung der Strafkammer zwar als
unrichtig, nicht aber als willkürlich anficht.
Demnach hat. das Bundesgericht
erkann t :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Bundesstrafrecht. N° 51.
B. STRAFRECHT-'- DROIT PENAL
BUNDESSTRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
51. Urteil vom 6. November 1914 i. S. Weber
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gegen Staatsanwaltscha.ft des lliIitte11a.n.des des Ka.ntons Bern.
Art. 54 litt. a BStR bezieht sich nicht auf die An~ignung
von in Postsendungen enthaltenen Gegenständen, die. Gel~
wert besitzen. -
Bei Konkurrenz von Verbrechen, dIe teils
dem eidgenössischen, teils dem kantonalen Rechte unt:r-
stehen, ist für die Bestrafung die bundesrechtliche VorschrIft
des Art. 33 BStR massgebend.
A. -
Der Kassationskläger'Veber war vom Jahre 1908
an als Oberbriefträger auf dem Hauptpostbureau in Bern
tätig. Er besorgte seit mehreren J~ren die V.erte~:ung
der ankommenden Briefe unter die emzelnen Bneftrager.
Dabei öffnete er oft uneingesehriebene Briefe und, wenn
er darin Papier- oder Bargeld fand, so eignete :r si.eh
dieses an und steckte in der Regel auch den Bnef elll.
Infolgedessen erhob du Staatsanwalt des b~rnischen
Mittellandes gegen ihn u. a. Anklage wegen D~eb5tahls
nach Art. 209 und 211 Ziff. 1 bern. stGB, SOWIe wegen
Unterschlagung und widerrechtlicher Eröffnung yon Post-
sendungen im Sinne des Art. 54 litt. a und ~ BSt~.
B. - Durch Urteil vom 6. August. 1914 hat dIe ASSIsen-
kammer des Kantons Bern den Kassationskläger der er-
wähnten Vergehen schuldig erklürt und ihn « in Anwen-
dung der ... Art. 211 ZifT.1 ... 59 ... StrG ..., Art. 54
litt. a und b BStR ... » verurteilt :
« 1. peinlich zu 18 Monaten Zuchthaus, abzüglich 4 Mo-
nate Untersuchungshaft, bleiben zu verbüssen 14 Monate
Zuchthaus.)}
AS 40 I -
191-4
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Strafrecht.
«2. zu Amtsentsetzung. »
Das Urteil beruht auf der Annahme, dass Realkon-
kurrenz von Diebstahl im Sinne des bernischen Straf-
rechts und Postunterschlagung nach Art. 54 BStR
vorliege.
C. -
Gegen dieses Urteil hat Weber die Kassations-
beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage, das Urteil sei insoweit zu kas~ieren, als der
Kassationskläger « dadurch auf Grund von Art. 211 Ziff. 1
des bernischen Strafgesetzes wegen Diebstahl und auf
Grund von Art. 5'1 des Gesetzes über das Bundesstraf-
recht wegen Unterschlagung verurteilt worden ist.»
In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass es sich
nur um Unterschlagung handeln könne und zwar bloss
um eine solche nach Art. 54 BStR, da eine Real- oder
Idealkonkurrenz der Postunterschlagung mit der Unter-
schlagung oder dem Diebstahl des kantonalen Rechtes
nicht möglich sei.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des bernischen Mittel-
landes hat die Abweisung der Kassationsbeschwerde
beantragt.
Der Kassationshof zieht
in Erwägung:
1. -
Wenn die vom Kassationskläger aufgestellte Be-
hauptmig richtig wäre, so hätte die Assisenkammer nicht
bloss kantonales, sondern" auch eidgenössisches Recht
verletzt. Eine Verletzung eidgenössischen Rechtes läge
darin, dass ein Tatbestand, der ausschliesslich nach eid-
genössischem Recht zu beurteilen wäre, auch unter eine
kantonale Strafnorm subsumiert worden ist, während
kantonales Recht insofern verletzt wäre, als die Assisen-
kammer es unrichtigerweise auf die Tat des Kassations-
klägers angewendet hätte und die Tat als Diebstahl statt
als Unterschlagung im Sinne des kantonalen Rechtes
angesehen hat. Es ist nun ohne wdteres klar, dass das
Bundesgericht nur die Frage der· Auslegung und An-
~
Bundesstrafrecht. N° 51.
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wendung des eidgenössischen Rechtes zu beurteilen hat
und dass sich die Frage. ob -
unter der Voraussetzung
der Anwendbarkeit kantonalen Rechtes -
Diebstahl
oder UntE'rschlagung im Sinne des bernischen Straf-
rechtes vorliege. seiner Überprüfung entzieht (vergl.
BGE 30 I S.405 f. E. 4); dagegen ist die Kassations-
beschwerde in dem gedachten Sinne materiell zu prüfrn.
2. -
Nun hat das Bundesgericht in Sachen Bundes-
anwaltschaft gegen Ä.schbacher (AS 30 ~ Nr .. 65) berei~s
entschieden, dass Art. 54 litt. a BStR SIch nIcht auf dIe
Aneignung von in Postsendungen enthaltenen Geßen-
ständen, die Geldwert haben, bezieht und daher dIeses
Zueignungsdelikt dem gemeinen -
also kantonalen, -
Strafrecht untersteht. Der Kassationskläger ruft dIese
Entscheidung zu Unrecht zu seinen Gunsten an, wi~ die
Erwägungen deutlich zeigen. An der Auffassung dIeses
Entscheides ist festzuhaIten. Zwar mag dahingestellt
bleiben, ob die blosse Aneignung von Briefen oder P?st-
paketen, ohne Aneignung des Inhaltes derselbe~, rucht
ausschIiesslich unter Art, 54 BStR fällt; denn hIer han-
delt es sich um mehr: um Aneignung des in den Briefen
enthaltenen Geldes. Diese aber ist ohne Zweifel ein
Eigentumsdelikt neben dem in Art. 54 BStR einzig n?r-
mierten Amtsdelikt. Die Assisenkammer hat daher eid-
genössisches Recht nicht verlet~t, indem sie annahm,
dass sich der Kassationskläger mcht bloss der postunter-
schlagung nach Art. 54 litt. a BStG schuldig gemac~t
habe sondern dass Konkurrenz dieses Vergehens nut
eine~ kantonalrechtlichen Zueignungsverbrechen vor-
liege.
,
..'
3. _ Dagegen hat sie insofern eidgenos~Isc~es Rech.t
unrichtigerweise nicht
angewende~, al.s Sie Im, UrteIl
Art. 59 bern. StGB zitiert und damIt, WIe es schemt,,der
Bestrafung für die konkurrierenden Verbrechen dIese
bernische Gesetzesbestimmung zu Gr~nde gel~gt h~t,
, Bei Konkurrenz von Verbrechen, die teIls dem eldgen~s
sischen, teils dem kantonalen Rechte unterstehen, Ist
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Strafrecht.
für die Bestrafung die bundesrechtliche Vorschrift des
Art. 33 BStR massgebend (BGE 34 I Nr. 17). Doch kann
dieser Umstand nicht zur Aufhebung des kantonalen
Urteils führen, da Art. 33 BStR mit Art. 59 bern. StGB
übereinstimmt.
Da sodann das eidgenössische Recht zwischen Real-
und Idealkonkurrenz keinen Unterschied macht, braucht
nicht untersucht zu werden, ob die Assisenkammer mit
Recht angenommen habe, es handle sich im vorliegenden
Falle um real konkurrierende Verbrechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Expropriationsrecht. Ne 52.
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C. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
52. Urteil vom l4. Mai 1914 i. S. Bundesbahnen,
gegen Bibbert und Genossen.
Kompetenz der Expropriationsbehörden zur Beurteilung von
Schadensersatzansprüchen, die aus einer durch den Betrieb
des mit dem Expropriationsrechte ausgestatteten Unter-
nehmens verursachten, gegen Art. 684 ZGB verstossenden
übermässigen Belästigung der Nachbargrundstücke durch
I m m iss ion e n hergeleitet werden. Art. 684 verbietet
nur solche Immissionen, die übermässig und durch Lage
und Beschaffenheit der Grundstücke nicht gerechtfertigt
sind. Auslegung des letzteren Requisites.
A .. - Die Rekursbeklagten GaugIer, Schläpfer, Hibbert,
Fluck
und
Baader sind Eigentümer der Häuser
Nr. 25 bis 33 an der äusseren Margarethenstrasse in
Basel, die von der Strassenüberführung beim Bahnhof
der Elsass-Lothringerbahn in der Richtung gegen Süden
nach dem St. Mal'garethenhügel führt. Die Häuser selbst
sind, ungefähr in einem rechten Winkel zur Bahnlinie
stehend, in einer Reihe aneinandergebaut. Zwischen der
Bahnlinie und dem ihr zunächst gelegenen Hause Gau-
glers befand sich bisher ein anderen Zwecken dienendes
Areal, sodass der Abstand bis zum nächsten Geleise von
der Giebelmauer Gauglers gemessen 63 und von der
hinteren Hausecke gemessen 68m25 cm betrug. In den
Jahren 1912 und 1913 haben dann aber die SBB auf
diesem Areal, nachdem sie den nicht ihnen gehörenden
Teil desselben freihändig erworben, eine Erweiterung
der bisherigen Bahnanlage, bestehend in der ErTichtung
eines Transitpostgebäudes und der Erstellung zweier
neuer, südlich von diesem gelegener (in einem Einschnitt