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40_I_443

BGE 40 I 443

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

worden, und die bernische Regierung kraft Bundesrechts

(Art. 1 und 7 des Bundesgesetzes) zum Erlass der be-

treffenden Vollziehungsverordnung ermächtigt worden

sei. Diese beiden Erwägungen l{önnen, nach dem oben

über die Zulässigkeit einer Kassationsbeschwerde Ge-

sagten, heute nicht mehr-angefochten werden. Darnach

steht also urteilsmässig für den vorliegenden Fall fest,

dass der Regierungsrat zum Erlass der Strafbestimmung,

gestützt auf welche der Rekurrent verurtdlt worden ist,

kraft Bundesrechts kompetent war, und es bleibt kein

Raum mehr für die Frage, ob sich die Kompetenz auch

nach kantonalem Staatsrecht rechtfertigen lasse oder

nicht. Letztere Frage könnte bloss dann eine Rolle

spielen, wenn noch offen stände, ob das Bundesgesetz

von sich aus die Verordnungskompetenz habe regeln

köimen; allein gerade hierüber ist, nachdem die Kassa-

tionsbeschwerde unterlassen wurde, der Entscheid der

Strafkammer endgültig und verbindlich geworden.

Es kann also auf den Rekurs auch insoweit nicht ein-

getreten werden, als. er eine Verletzung des kantonalen

Verfassungsrechtes behauptet.

Damit entzieht sich der Rekurs der Beurteilung des

Bundesgerichts überhaupt, insoweit er sich darauf stützt,

dass die gegen den Rekurrenten angewandte Strafnorm

ungültig sei.

Daneben beschwert sich der Rekurrent freilich auch

wegen unrichtiger Anwendung dieser Norm, indem er

behauptet, dass dabei die Bestimmung des § 12 in Art. 1 a

der Vollziehungsverordnung zu Unrecht ausser Acht ge-

lassen worden sei. Aber auf diese Beschwerde kann des-

halb nicht eingetreten werden, weil es sich um An-

wendung kantonalen Gesetzesrechtes handelt, und der

Rekurrent die Entscheidung der Strafkammer zwar als

unrichtig, nicht aber als willkürlich anficht.

Demnach hat. das Bundesgericht

erkann t :

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Bundesstrafrecht. N° 51.

B. STRAFRECHT-'- DROIT PENAL

BUNDESSTRAFRECHT

CODE PENAL FEDERAL

51. Urteil vom 6. November 1914 i. S. Weber

443

gegen Staatsanwaltscha.ft des lliIitte11a.n.des des Ka.ntons Bern.

Art. 54 litt. a BStR bezieht sich nicht auf die An~ignung

von in Postsendungen enthaltenen Gegenständen, die. Gel~­

wert besitzen. -

Bei Konkurrenz von Verbrechen, dIe teils

dem eidgenössischen, teils dem kantonalen Rechte unt:r-

stehen, ist für die Bestrafung die bundesrechtliche VorschrIft

des Art. 33 BStR massgebend.

A. -

Der Kassationskläger'Veber war vom Jahre 1908

an als Oberbriefträger auf dem Hauptpostbureau in Bern

tätig. Er besorgte seit mehreren J~ren die V.erte~:ung

der ankommenden Briefe unter die emzelnen Bneftrager.

Dabei öffnete er oft uneingesehriebene Briefe und, wenn

er darin Papier- oder Bargeld fand, so eignete :r si.eh

dieses an und steckte in der Regel auch den Bnef elll.

Infolgedessen erhob du Staatsanwalt des b~rnischen

Mittellandes gegen ihn u. a. Anklage wegen D~eb5tahls

nach Art. 209 und 211 Ziff. 1 bern. stGB, SOWIe wegen

Unterschlagung und widerrechtlicher Eröffnung yon Post-

sendungen im Sinne des Art. 54 litt. a und ~ BSt~.

B. - Durch Urteil vom 6. August. 1914 hat dIe ASSIsen-

kammer des Kantons Bern den Kassationskläger der er-

wähnten Vergehen schuldig erklürt und ihn « in Anwen-

dung der ... Art. 211 ZifT.1 ... 59 ... StrG ..., Art. 54

litt. a und b BStR ... » verurteilt :

« 1. peinlich zu 18 Monaten Zuchthaus, abzüglich 4 Mo-

nate Untersuchungshaft, bleiben zu verbüssen 14 Monate

Zuchthaus.)}

AS 40 I -

191-4

29

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Strafrecht.

«2. zu Amtsentsetzung. »

Das Urteil beruht auf der Annahme, dass Realkon-

kurrenz von Diebstahl im Sinne des bernischen Straf-

rechts und Postunterschlagung nach Art. 54 BStR

vorliege.

C. -

Gegen dieses Urteil hat Weber die Kassations-

beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem

Antrage, das Urteil sei insoweit zu kas~ieren, als der

Kassationskläger « dadurch auf Grund von Art. 211 Ziff. 1

des bernischen Strafgesetzes wegen Diebstahl und auf

Grund von Art. 5'1 des Gesetzes über das Bundesstraf-

recht wegen Unterschlagung verurteilt worden ist.»

In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass es sich

nur um Unterschlagung handeln könne und zwar bloss

um eine solche nach Art. 54 BStR, da eine Real- oder

Idealkonkurrenz der Postunterschlagung mit der Unter-

schlagung oder dem Diebstahl des kantonalen Rechtes

nicht möglich sei.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des bernischen Mittel-

landes hat die Abweisung der Kassationsbeschwerde

beantragt.

Der Kassationshof zieht

in Erwägung:

1. -

Wenn die vom Kassationskläger aufgestellte Be-

hauptmig richtig wäre, so hätte die Assisenkammer nicht

bloss kantonales, sondern" auch eidgenössisches Recht

verletzt. Eine Verletzung eidgenössischen Rechtes läge

darin, dass ein Tatbestand, der ausschliesslich nach eid-

genössischem Recht zu beurteilen wäre, auch unter eine

kantonale Strafnorm subsumiert worden ist, während

kantonales Recht insofern verletzt wäre, als die Assisen-

kammer es unrichtigerweise auf die Tat des Kassations-

klägers angewendet hätte und die Tat als Diebstahl statt

als Unterschlagung im Sinne des kantonalen Rechtes

angesehen hat. Es ist nun ohne wdteres klar, dass das

Bundesgericht nur die Frage der· Auslegung und An-

~

Bundesstrafrecht. N° 51.

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wendung des eidgenössischen Rechtes zu beurteilen hat

und dass sich die Frage. ob -

unter der Voraussetzung

der Anwendbarkeit kantonalen Rechtes -

Diebstahl

oder UntE'rschlagung im Sinne des bernischen Straf-

rechtes vorliege. seiner Überprüfung entzieht (vergl.

BGE 30 I S.405 f. E. 4); dagegen ist die Kassations-

beschwerde in dem gedachten Sinne materiell zu prüfrn.

2. -

Nun hat das Bundesgericht in Sachen Bundes-

anwaltschaft gegen Ä.schbacher (AS 30 ~ Nr .. 65) berei~s

entschieden, dass Art. 54 litt. a BStR SIch nIcht auf dIe

Aneignung von in Postsendungen enthaltenen Geßen-

ständen, die Geldwert haben, bezieht und daher dIeses

Zueignungsdelikt dem gemeinen -

also kantonalen, -

Strafrecht untersteht. Der Kassationskläger ruft dIese

Entscheidung zu Unrecht zu seinen Gunsten an, wi~ die

Erwägungen deutlich zeigen. An der Auffassung dIeses

Entscheides ist festzuhaIten. Zwar mag dahingestellt

bleiben, ob die blosse Aneignung von Briefen oder P?st-

paketen, ohne Aneignung des Inhaltes derselbe~, rucht

ausschIiesslich unter Art, 54 BStR fällt; denn hIer han-

delt es sich um mehr: um Aneignung des in den Briefen

enthaltenen Geldes. Diese aber ist ohne Zweifel ein

Eigentumsdelikt neben dem in Art. 54 BStR einzig n?r-

mierten Amtsdelikt. Die Assisenkammer hat daher eid-

genössisches Recht nicht verlet~t, indem sie annahm,

dass sich der Kassationskläger mcht bloss der postunter-

schlagung nach Art. 54 litt. a BStG schuldig gemac~t

habe sondern dass Konkurrenz dieses Vergehens nut

eine~ kantonalrechtlichen Zueignungsverbrechen vor-

liege.

,

..'

3. _ Dagegen hat sie insofern eidgenos~Isc~es Rech.t

unrichtigerweise nicht

angewende~, al.s Sie Im, UrteIl

Art. 59 bern. StGB zitiert und damIt, WIe es schemt,,der

Bestrafung für die konkurrierenden Verbrechen dIese

bernische Gesetzesbestimmung zu Gr~nde gel~gt h~t,

, Bei Konkurrenz von Verbrechen, die teIls dem eldgen~s­

sischen, teils dem kantonalen Rechte unterstehen, Ist

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Strafrecht.

für die Bestrafung die bundesrechtliche Vorschrift des

Art. 33 BStR massgebend (BGE 34 I Nr. 17). Doch kann

dieser Umstand nicht zur Aufhebung des kantonalen

Urteils führen, da Art. 33 BStR mit Art. 59 bern. StGB

übereinstimmt.

Da sodann das eidgenössische Recht zwischen Real-

und Idealkonkurrenz keinen Unterschied macht, braucht

nicht untersucht zu werden, ob die Assisenkammer mit

Recht angenommen habe, es handle sich im vorliegenden

Falle um real konkurrierende Verbrechen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

Expropriationsrecht. Ne 52.

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C. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

52. Urteil vom l4. Mai 1914 i. S. Bundesbahnen,

gegen Bibbert und Genossen.

Kompetenz der Expropriationsbehörden zur Beurteilung von

Schadensersatzansprüchen, die aus einer durch den Betrieb

des mit dem Expropriationsrechte ausgestatteten Unter-

nehmens verursachten, gegen Art. 684 ZGB verstossenden

übermässigen Belästigung der Nachbargrundstücke durch

I m m iss ion e n hergeleitet werden. Art. 684 verbietet

nur solche Immissionen, die übermässig und durch Lage

und Beschaffenheit der Grundstücke nicht gerechtfertigt

sind. Auslegung des letzteren Requisites.

A .. - Die Rekursbeklagten GaugIer, Schläpfer, Hibbert,

Fluck

und

Baader sind Eigentümer der Häuser

Nr. 25 bis 33 an der äusseren Margarethenstrasse in

Basel, die von der Strassenüberführung beim Bahnhof

der Elsass-Lothringerbahn in der Richtung gegen Süden

nach dem St. Mal'garethenhügel führt. Die Häuser selbst

sind, ungefähr in einem rechten Winkel zur Bahnlinie

stehend, in einer Reihe aneinandergebaut. Zwischen der

Bahnlinie und dem ihr zunächst gelegenen Hause Gau-

glers befand sich bisher ein anderen Zwecken dienendes

Areal, sodass der Abstand bis zum nächsten Geleise von

der Giebelmauer Gauglers gemessen 63 und von der

hinteren Hausecke gemessen 68m25 cm betrug. In den

Jahren 1912 und 1913 haben dann aber die SBB auf

diesem Areal, nachdem sie den nicht ihnen gehörenden

Teil desselben freihändig erworben, eine Erweiterung

der bisherigen Bahnanlage, bestehend in der ErTichtung

eines Transitpostgebäudes und der Erstellung zweier

neuer, südlich von diesem gelegener (in einem Einschnitt