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40_I_436

BGE 40 I 436

Bundesgericht (BGE) · 1914-07-11 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

50. Urteil vom 2. Oktober 191i i. S. Jaggi gegen

Staatsanwaltschaft des ltantcns Bern.

Kassationsbeschwerde oder staatsrechtlicher Rekurs wegen

einer auf das BG über Jagd und Vogelschutz sich stüt-

zenden Anwendung einer Jagdverordnungsbestimmung, die

im Widerspruch zu einem frühern kantonalen Jagdge-

:;etl: steht '1

A. - Der Rekurrent hat seit ungefähr zwei Jahren

jeweilen im Herbst in einem Gebäude, das er über

dem, sein Grundstück durchfliessenden sog. Rothenbach

erstellt hatte, eine Falle auf Fischottern gestellt, und

damit tatsächlich zwei Fischottern gefangen.

Er wurde wegen verbotenen Fallenlegens in Straf-

untersuchung gezogen. Der Polizeirichter von Obersim-

menthal sprach ihn frei; denn. so führte er aus, Art. 6

litt. b des BG über Jagd und Vogelschutz, welcher das

Anbringen von Fangvorrichtungen jeder Art verbietet,

gestatte eine Ausnahme für die Jagdberechtigten bezüg-

Hch der Fischotter. Nach Art. 12 des bernischen Jagdge-

set7.es vom 29. Juui 1832 sei dem Rekurrenten (als

Grundeigentümer) das Legen von Fallen auf seinem

Grundbesitz erlaubt gewesen~ Diese Bestimmung sei

weder durch das Bundesgesetz, noch durch die bernische

Vollziehungsverordnung (welch' letztere in Art. 1 litt. a

§ 2 b das« Fallenlegen auf. Raubwild» schlechthin bei

Busse von 50 bis 200 Fr. verbietet) aufgehoben worden.

Die I. Strafkammer des bernischen Obergerichtes

änderte durch Urteil vom 11. Juli 1914 diesen Entscheid

(lahm ab, dass sie den Rekurrenten der Widerhandlung

gegen die Jagdpolizeivorschriften schuldig erklärte, und

in Anwendung von Art. 1 litt. a § 2 litt. b der kan-

tonalell VoHziehungsverordnung vom 26. Juli 1905 zum

BG vom 24. Juni 1904 über Jagd und Vogelschutz, sowie

Art.;$68 und 468 StV zu einer Busse von 100 Fr. und

den Kosten verurteIlte.

Das Urteil beruht im wesentlichen auf der Erwägung:

Organisation der Bundesrech~spf1ege. N° 50.

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Massgebend sei das in Art. 1 a, § 2 b der kanto~

nalen Vollziehungsverordnung erlassene Verbot. Es seI

nicht bundesrechtswidrig; denn das BG über Jagd und

Vogelschutz habe in Art. 7 Al. 2 den Kantonen ausdrück-

lich die Befugnis eingeräumt, die vom Bund erlassenen

Schutzbestimmungen zu erweitern, und noch weitere

Vorschriften zum Schutze des Wildes aufzustellen, was

hier geschehen sei. Und zwar habe das Bundesgesetz

auch den Weg der biossen Verordnung als zulässig er-

klärt. Aus diesem Grund sei auch die Auffassung des

Vorderrichters unrichtig, wonach aus Gründen des kan-

toaalen Staatsrechts zur Aufstellung weiterer jagdpoli-

zeilicher Vorschriften eine blosse Verordnung nicht ge-

nügte, vielmehr die Form des Gesetzes hätte angewendet

werden müssen, soweit es sich um die Aufhebung oder

Abänderung von Bestimmungen des bernischen J agd-

gesetzes von 1832 gehande]t habe. Denn das Bundesge-

setz gehe von der Auffassung aus, dass das Jagdpoli~ei­

wesen soweit es noch den Kantonen überlassen blClbe,

von funen auf Grund des Bundesgesetzes und der eidg.

Vollziehungsverordnung neu habe geordnet werden müs-

sen. Als mit dem Bundesgesetz im Widerspruch stehend,

und gemäss Art. 31 desselben aufgehoben seien daher

alle früheren kantonalen Gesetze und Verordnungen zu

betrachten, welche die nunmehr vom Bundesgesetz gere-

gelte Materie (Jagd und Vogelschutz) b~schlagen. D~m

entsprechend habe der Kanton Bcrn In de~ VOllZl~­

hungsverordnung vom 26. Juli 1905 (Art. 1 lItt: a) dle

neben dem Bundesgesetz noch fortgeltenden BestImmun-

gen des kantonalen Jagdgesetzes von 1832 bezeichnet

und dem ersteren angepasst. Diese Bestimmungen gelten

heute nicht kraft ihres-Erlasses im Jahre 1832, sondern

als Bestandteil der vom Regierungsrat befugtermassen

auf Grund des Bundesgesetzes erlassenen und vom

Bundesrat genehmigten Vollziehungsverordnung. Es sei

deshalb nicht von Belang, ob sie mit den entsprechenden

Artikeln des alten hernischen Jagdgesetzes übereinstim-

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Staatsrecht.

men oder nicht, und ihre Unverbindlichkeit könne nicht

~araus hergeleitet werden, dass sie gegenüber jenen eine

Änderung gebracht haben.

In Bezug auf.den in die Vollziehungsverordnung auf-

genommenen § 12 des alten Jagdgesetzes, lautend:

(C Einem jeden Grundeigentümer oder Nutzniesser soll

) erlaubt sein, selbst oder durch seinen Pächter oder

» seine Leute, jedoch ohne Hunde zu gebrauchen, «Raub-

» wild und nicht geschützte Vögel», durch welche seinen

» Gütern Schaden zugefügt wird, innert den Marken des-

) selben ..... zu erlegen .....)} führt das Urteil aus,

dass dieser Paragraph den Grundeigentümer in der

Art der Ausübung der Jagd nicht privilegieren wolle,

und daher das Verbot des Fallenlegens auch hier grIte.

B. -

Gegen dieses,· ihm am 16. Juli 1914 eröffnete

Urteil hat Jaggi am 2. September den staatsrechtlichen

Rtkurs an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag

auf Aufhebung desselben. Er behauptet, es liege darin:

a) eine willkürliche Missachtung des Grundl'atzes des

bernischen Staatsrechts, dass die Gerichte das Recht und

die Pflicht haben, regierungsrätliche Verordnungen auf

ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen;

b) eine Anwendung eines ·verfassungsmässig nicht

zu Recht bestehenden Erlasses des Regierungsrates des

Kantons, und (negativ) Nichtanwendung eines zu Recht

bestehenden Gesetzes, und damit

c) eine Verletzung des Art. 4 BV und eine Ausseracht-

lassung des allgemeinen Grundsatzes nulla prena sine lege.

Damit werde auch geltend gemacht, Art 1 a § 2 b

der bernischen Vollziehungsverordnung zum BG über

Jagd und Vogelschutz stelle eine unstatthafte Abän-

deIUng, bezw. Erweiterung sowohl des kantonalen Ge-

setzesrechtes, als auch des Bundesrechtes dar, m. a. W.

eine kantonalverfassungswidrige Kompetenzüberschrei-

tung des Regierungsrates einerseits und eine Verletzung

des bundesverfassungsmässigen Grundsatzes der deroga-

torischen Kraft des Bundesrechts g~genüber dem kan-

Organisation der Bundesrechtspflege. 1>;0 50.

4:I\j

tonalen Recht (Art. 2 Übergangsbestimmungen :?:Ur H\')

anderseits.

Die Begründung dieser Beschwerde lässt sich ungefähr

dahin zusammenfassen:

Nach dem bernischen Jagdgesetz von 1832_ (§ 12 in

Verbindung mit § 2) sei das Anbringen von Fangvor-

richtungen zum Zweck des Erlegens von Fischottern den

Grundeigentümern erlaubt. Dieser Rechtszustand sei

weder durch das Bundesgesetz betr. Jagd und Vogel-

schutz, noch durch die bernische Vollziehungsverordnung

hiezu aufgehoben worden. Unrichtig sei die Meinung

der Strafkammer, dass durch Art. 31 des Bundfsgesetzcs

alle früheren kantonalen Gesetze und Verordnungen, die

Jagd und Vogelsch:utz beschlagen, aufgehoben worden

seien. Das gelte nur von den im Widerspruch zum

Bundlsgesetz stehenden Gesetzen und Verordnungen.

Das bernische Jagdgesetz sei aber zum grössten Teil

im Einklang mit dem Bundesgesetz und stehe daher als

Gesetz weiterhin in Kraft, speziell soweit es deli Grund-

eigentümern das Fallenlegen für Fischottern gestatte.

Freilich hätte der Kanton Bern gemäss Art. 7 des Bun-

desgesetzes das Recht gehabt, das Fallenlegen schlecht-

hin zu verbieten, aber das hätte nur durch ci n Gesetz

geschehen können, nicht im Weg der regicrungsrütHcheu

Verordnung, da ein Gesetz (die gesetzliche Erlaubnis

des Fallenlegens) nur durch Gesetz abgeändert werden

könne. Art. 1 des eidg. Jagdgesetzes habe den Kan-

tonen die Befugnis nicht erteilt, das Jagdwesen im

Widerspruch mit dem kantonalen Staatsrecht auf dem

Verordnungs- statt auf dem Gesetzeswege zu ordnen.

Die kantonale Verordnung über Jagd und Vogelschutz

(Art. 1 a § 2 b) verletze aber nicht nur die GruudsiHz\'

des bernischen Staatsrechts, sondern sie widerspreche

auch dem Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur BV'

denn es sei unrichtig, anzunehmen, die Kantone hütten

noch die Kompetenz zu Strafandrohungen, insbesondere

für solche Tatbestände, die nach Art. 7 des Bundes-

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Staatsrecht.

gesetzes in Erweiterung der bundes rechtlichen Normen

etwa aufgestellt werden. Aus den Materialien zum eidg.

Jagd~esetz und aus. dem Gesetz selbst gehe hervor, dass

es keme kantonalen Strafbestimmungen in Jagdsachen

mehr geben könne.

Das angefochtene Urteil beruhe somit auf der An-

wendung eines nicht zu Recht bestehenden Rechtssatzes

und auf der Ausserachtlassung des zu Recht bestehenden

Vorbehaltes in § 2 des kantonalen Jagdgesetzes in Bezug

~uf .das Fall~nstellen der Grundeigentümer. Damit qua-

lIfiZiere es sIch als eine Verletzung des Art. 4 BV.

Unrichtig sei ferner die Verurteilung des Rekurrenten

gestützt auf die Motivierung, wonach die ratio des Ver-

bots des FallenstelIens in dessen Gefährlichkeit für die

nicht jagdbaren Tiere liege; denn in casu sei diese Gefähr-

lichkeit ausgeschlossen gewesen. weil die Falle in einem

verschlossenen Gebäude aufgestellt war. Es verstosse gegen

das allgemeine Rechtsempfinden, dass das Richten von

Fallen in den abgeschlossenen Räumen strafbar sein solle.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Das Bundesgericht hat. gestützt auf Art. 182 OG in

ständiger Praxis daran festgehalten, dass ein staatsrechtli-

cher Rekurs in Bezug auf solche Urteile nicht erhoben

werden kann, die auf dem W ~ge der Berufung oder der Kas-

sationsbeschwerde hätten weiter gezogen werden können.

Im vorliegenden Fall ist es nun freilich eine kantonale

Strafn~rm, auf welcher das Urteil beruht. und eine

Kassationsbeschwerde wegen unrichtiger Auslegung dieser

Norm wäre nicht zulässig gewesen. Wohl aber konnte

der Verurteilte mit diesem Rechtsmittel seine Verurtei-

lung insofern anfechten, als er geltend machen wollte

dass durch die Anwendung der gedachten kantonale~

Strafnorm Bundesrecht verletzt werde.

Die staatsrechtliche Beschwerde macht eine solche

Verletzung von Bundesrecht geltend. indem sie sich

Organisation der Bundesrechtsflege. N° 50.

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darauf gründet, dass der kantonale Richter zu Unrecht

angenommen habe, das bernische Jagdgesetz von 1832

sei durch Art. 31 des BG über Jagd und Vogelschutz

aufgehoben worden, und der Regierungsrat des Kantons

Bern sei durch Art. 1 und 7 des BG über Jagd und

Vogelschutz ermächtigt worden. eine Strafandrohung

wegen Fallenlegens für Raubwild schlechthin auf dem

biossen Verordnungswege zu erlassen. Denn die Frage,

welche Tragweite dt.m Art. 31 des zitierten BG zukomme

-

ob eine bestimmte kantonale Rechtsnorm mit dem

Bundesgesetz im Widerspruch stehe oder nicht -

und

die andere. ob das Bundesgesetz, indem es die Kantone

ermächtigte, durch Gesetz oder Verordnung gewisse Be-

stimmungen betr. das Jagdwesen zu treffen, hinsichtlich

der Verordnungskompetenz das jeweilige kantonale

Staatsrecht habe vorbthalten wollen oder nicht -

diese

beiden Fragen unterstehen ausschliesslich dem Bundes-

recht und waren daher auf dem Wege der Kassations-

beschwerde auszutragen.

Neben der behaupteten Verletzung des Bundesrechts

beschwert sich der Rekurrent weiterhin auch über Ver-

letzung des kantonalen Staatsrechts, indem er geltend

macht, nach der Gestaltung dieses letzteren habe im

Kanton Bern eine Abänderung des Jagdgesetzes (soweit

dieses neben dem Bundesgesetz noch Bestand gehabt

habe) nur auf dem Wege der Gesetzesrevision stattfinden

können. Insoweit wäre demnach die Kassationsbeschwerde

nicht zu Gebote gestanden, und es müsste auf die Be-

schwerde, da sie Verletzung kantonalen Verfassungsrechts

und damit implicitc Verletzung des Art. 4 BV geltend

macht, eingetreten werden. Es ist jedoch zu beachten,

dass diese Beschwerde auf einer Annahme beruht, die

mit dem angefochtenen Urteil gerade in dem Punkt in

Widerspruch steht, in welchem es nicht mehr in Wider-

spruch gesetzt werden kann. Das U rteH führt ausdrück-

lich aus, dass das bernische Jagdgesetz von 1832 kraft

Bundesrechts (Art. 31 des Bundesgesetzes) aufgehoben

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Staatsrecht.

worden, und die bernische Regierung kraft Bundesrechts

(Art. 1 und 7 des Bundesgesetzes) zum Erlass der be-

treffenden Vollziehungsverordnung ermächtigt worden

sei. Diese beiden Erwägungen I{önnen, nach dem oben

über die Zulässigkeit einer Kassationsbeschwerde Ge-

sagten, heute nicht mehr- angefochten werden. Darnach

steht also urteilsmässig für den vorliegenden Fall fest,

dass der Regierungsrat zum Erlass der Strafbestimmung,

gestützt" auf welche der Rekurrent verurtdlt worden ist,

kraft Bundesrechts kompetent war, und es bleibt kein

Raum mehr für die Frage, ob sich die Kompetenz auch

nach kantonalem Staatsrecht rechtfertigen lasse oder

nicht. Letztere Frage könnte bloss dann eine Rolle

spielen, wenn noch offen stände, ob das Bundesgesetz

von sich aus die Verordnungskompetenz habe regeln

köimen; allein gerade hierüber ist, nachdem die Kassa-

tionsbeschwerde unterlassen wurde, der Entscheid der

Strafkammer endgültig und verbindlich geworden.

Es kann also auf den Rekurs auch insoweit nicht ein-

getreten werden, als. er eine Verletzung des kantonalen

Verfassungsrechtes behauptet.

Damit entzieht sich der Rekurs der Beurteilung des

Bundesgerichts überhaupt, insoweit er sich darauf stützt,

dass die gegen den Rekurrenten angewandte Strafnorm

ungültig sei.

Daneben beschwert sich, der Rekurrent freilich auch

wegen unrichtiger Anwendung dieser Norm, indem er

behauptet, dass dabei die Bestimmung des § 12 in Art. 1 a

der Vollziehungsverordnung zu Unrecht ausser Acht ge-

lassen worden sei. Aber auf diese Beschwerde kann des-

halb nicht eingetreten werden, weil es sich um An-

wendung kantonalen Gesetzesrechtes handelt, und der

Rekurrent die Entscheidung der Strafkammer zwar als

unrichtig, nicht aber als willkürlich anficht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Bundesstrafrecht. N° 51.

B. STRAFRECHT -- DROIT PENAL

BUNDE SSTRAFRE CHT

CODE PENAL FEDERAL

51. Urteil vom 5. November 1914 i. S. Weber

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gegen Staatsa.nwa.ltscha.ft des ll!1ittella.ndes des Kantons 13ern.

Art. 54 litt. a BStR bezieht sich nicht au~. die An~ignung

von in Postsendungen enthaltenen Gegenstanden, dIe. Gel~­

wert besitzen. -

Bei Konkurrenz von Verbrechen, dle teIls

dem eidgenössischen, teils dem kantonalen Rechte unt~r­

stehen, ist für die Bestrafung die bundesrechtliche VorschrIft

des Art. 33 BStR massgebend.

A. -

Der Kassationskläger\Veber war vom Jahre 1908

an als Oberbriefträger auf dem Hauptpostbureau in Bern

tätig. Er besorgte seit mehreren J~ren die V.erte~~ung

der ankommenden Briefe unter die emzelnen Bneftrager.

Dabei öffnete er oft uneingeschriebene Briefe und, wenn

er darin Papier- oder Bargeld fand, so eignete :=r si.eh

dieses an und steckte in der Regel auch den Bnef elll.

Infolgedess~n erhob du Staatsanwalt des b~rnischen

Mittellandes gegen ihn u. a. Anklage wegen D~ebstahls

nach Art. 209 und 211 Ziff. 1 bern. StGB, SOWie wegen

Unterschlagung und widerrechtlicher Eröffnung yon Post-

sendungen im Sinne des Art. 54 litt. a und ~ BSt~.

B. - Durch Urteil vom 6. August 1914 hat dIe ASSIsen-

kammer des Kantons Bern den Kassationskläger der er-

wähnten Vergehen schuldig erklärt und ihn «(in Anwe~­

dung der ... Art. 211 Ziff.1 ... 59 ... StrG ..., Art. t>4

litt. a und b BStR ... I) verurteilt :

« 1. peinlich zu 18 Monaten Zuchthaus, abzüglich 4 Mo-

nate Untersuchungshaft, bleiben zu verbüssen 14 Monate

Zuchthaus. »

AS 40 I -

HJ1.4-

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