Volltext (verifizierbarer Originaltext)
436
Staatsrecht.
50. Urteil vom 2. Oktober 191i i. S. Jaggi gegen
Staatsanwaltschaft des ltantcns Bern.
Kassationsbeschwerde oder staatsrechtlicher Rekurs wegen
einer auf das BG über Jagd und Vogelschutz sich stüt-
zenden Anwendung einer Jagdverordnungsbestimmung, die
im Widerspruch zu einem frühern kantonalen Jagdge-
:;etl: steht '1
A. - Der Rekurrent hat seit ungefähr zwei Jahren
jeweilen im Herbst in einem Gebäude, das er über
dem, sein Grundstück durchfliessenden sog. Rothenbach
erstellt hatte, eine Falle auf Fischottern gestellt, und
damit tatsächlich zwei Fischottern gefangen.
Er wurde wegen verbotenen Fallenlegens in Straf-
untersuchung gezogen. Der Polizeirichter von Obersim-
menthal sprach ihn frei; denn. so führte er aus, Art. 6
litt. b des BG über Jagd und Vogelschutz, welcher das
Anbringen von Fangvorrichtungen jeder Art verbietet,
gestatte eine Ausnahme für die Jagdberechtigten bezüg-
Hch der Fischotter. Nach Art. 12 des bernischen Jagdge-
set7.es vom 29. Juui 1832 sei dem Rekurrenten (als
Grundeigentümer) das Legen von Fallen auf seinem
Grundbesitz erlaubt gewesen~ Diese Bestimmung sei
weder durch das Bundesgesetz, noch durch die bernische
Vollziehungsverordnung (welch' letztere in Art. 1 litt. a
§ 2 b das« Fallenlegen auf. Raubwild» schlechthin bei
Busse von 50 bis 200 Fr. verbietet) aufgehoben worden.
Die I. Strafkammer des bernischen Obergerichtes
änderte durch Urteil vom 11. Juli 1914 diesen Entscheid
(lahm ab, dass sie den Rekurrenten der Widerhandlung
gegen die Jagdpolizeivorschriften schuldig erklärte, und
in Anwendung von Art. 1 litt. a § 2 litt. b der kan-
tonalell VoHziehungsverordnung vom 26. Juli 1905 zum
BG vom 24. Juni 1904 über Jagd und Vogelschutz, sowie
Art.;$68 und 468 StV zu einer Busse von 100 Fr. und
den Kosten verurteIlte.
Das Urteil beruht im wesentlichen auf der Erwägung:
Organisation der Bundesrech~spf1ege. N° 50.
437
Massgebend sei das in Art. 1 a, § 2 b der kanto~
nalen Vollziehungsverordnung erlassene Verbot. Es seI
nicht bundesrechtswidrig; denn das BG über Jagd und
Vogelschutz habe in Art. 7 Al. 2 den Kantonen ausdrück-
lich die Befugnis eingeräumt, die vom Bund erlassenen
Schutzbestimmungen zu erweitern, und noch weitere
Vorschriften zum Schutze des Wildes aufzustellen, was
hier geschehen sei. Und zwar habe das Bundesgesetz
auch den Weg der biossen Verordnung als zulässig er-
klärt. Aus diesem Grund sei auch die Auffassung des
Vorderrichters unrichtig, wonach aus Gründen des kan-
toaalen Staatsrechts zur Aufstellung weiterer jagdpoli-
zeilicher Vorschriften eine blosse Verordnung nicht ge-
nügte, vielmehr die Form des Gesetzes hätte angewendet
werden müssen, soweit es sich um die Aufhebung oder
Abänderung von Bestimmungen des bernischen J agd-
gesetzes von 1832 gehande]t habe. Denn das Bundesge-
setz gehe von der Auffassung aus, dass das Jagdpoli~ei
wesen soweit es noch den Kantonen überlassen blClbe,
von funen auf Grund des Bundesgesetzes und der eidg.
Vollziehungsverordnung neu habe geordnet werden müs-
sen. Als mit dem Bundesgesetz im Widerspruch stehend,
und gemäss Art. 31 desselben aufgehoben seien daher
alle früheren kantonalen Gesetze und Verordnungen zu
betrachten, welche die nunmehr vom Bundesgesetz gere-
gelte Materie (Jagd und Vogelschutz) b~schlagen. D~m
entsprechend habe der Kanton Bcrn In de~ VOllZl~
hungsverordnung vom 26. Juli 1905 (Art. 1 lItt: a) dle
neben dem Bundesgesetz noch fortgeltenden BestImmun-
gen des kantonalen Jagdgesetzes von 1832 bezeichnet
und dem ersteren angepasst. Diese Bestimmungen gelten
heute nicht kraft ihres-Erlasses im Jahre 1832, sondern
als Bestandteil der vom Regierungsrat befugtermassen
auf Grund des Bundesgesetzes erlassenen und vom
Bundesrat genehmigten Vollziehungsverordnung. Es sei
deshalb nicht von Belang, ob sie mit den entsprechenden
Artikeln des alten hernischen Jagdgesetzes übereinstim-
438
Staatsrecht.
men oder nicht, und ihre Unverbindlichkeit könne nicht
~araus hergeleitet werden, dass sie gegenüber jenen eine
Änderung gebracht haben.
In Bezug auf.den in die Vollziehungsverordnung auf-
genommenen § 12 des alten Jagdgesetzes, lautend:
(C Einem jeden Grundeigentümer oder Nutzniesser soll
) erlaubt sein, selbst oder durch seinen Pächter oder
» seine Leute, jedoch ohne Hunde zu gebrauchen, «Raub-
» wild und nicht geschützte Vögel», durch welche seinen
» Gütern Schaden zugefügt wird, innert den Marken des-
) selben ..... zu erlegen .....)} führt das Urteil aus,
dass dieser Paragraph den Grundeigentümer in der
Art der Ausübung der Jagd nicht privilegieren wolle,
und daher das Verbot des Fallenlegens auch hier grIte.
B. -
Gegen dieses,· ihm am 16. Juli 1914 eröffnete
Urteil hat Jaggi am 2. September den staatsrechtlichen
Rtkurs an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag
auf Aufhebung desselben. Er behauptet, es liege darin:
a) eine willkürliche Missachtung des Grundl'atzes des
bernischen Staatsrechts, dass die Gerichte das Recht und
die Pflicht haben, regierungsrätliche Verordnungen auf
ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen;
b) eine Anwendung eines ·verfassungsmässig nicht
zu Recht bestehenden Erlasses des Regierungsrates des
Kantons, und (negativ) Nichtanwendung eines zu Recht
bestehenden Gesetzes, und damit
c) eine Verletzung des Art. 4 BV und eine Ausseracht-
lassung des allgemeinen Grundsatzes nulla prena sine lege.
Damit werde auch geltend gemacht, Art 1 a § 2 b
der bernischen Vollziehungsverordnung zum BG über
Jagd und Vogelschutz stelle eine unstatthafte Abän-
deIUng, bezw. Erweiterung sowohl des kantonalen Ge-
setzesrechtes, als auch des Bundesrechtes dar, m. a. W.
eine kantonalverfassungswidrige Kompetenzüberschrei-
tung des Regierungsrates einerseits und eine Verletzung
des bundesverfassungsmässigen Grundsatzes der deroga-
torischen Kraft des Bundesrechts g~genüber dem kan-
Organisation der Bundesrechtspflege. 1>;0 50.
4:I\j
tonalen Recht (Art. 2 Übergangsbestimmungen :?:Ur H\')
anderseits.
Die Begründung dieser Beschwerde lässt sich ungefähr
dahin zusammenfassen:
Nach dem bernischen Jagdgesetz von 1832_ (§ 12 in
Verbindung mit § 2) sei das Anbringen von Fangvor-
richtungen zum Zweck des Erlegens von Fischottern den
Grundeigentümern erlaubt. Dieser Rechtszustand sei
weder durch das Bundesgesetz betr. Jagd und Vogel-
schutz, noch durch die bernische Vollziehungsverordnung
hiezu aufgehoben worden. Unrichtig sei die Meinung
der Strafkammer, dass durch Art. 31 des Bundfsgesetzcs
alle früheren kantonalen Gesetze und Verordnungen, die
Jagd und Vogelsch:utz beschlagen, aufgehoben worden
seien. Das gelte nur von den im Widerspruch zum
Bundlsgesetz stehenden Gesetzen und Verordnungen.
Das bernische Jagdgesetz sei aber zum grössten Teil
im Einklang mit dem Bundesgesetz und stehe daher als
Gesetz weiterhin in Kraft, speziell soweit es deli Grund-
eigentümern das Fallenlegen für Fischottern gestatte.
Freilich hätte der Kanton Bern gemäss Art. 7 des Bun-
desgesetzes das Recht gehabt, das Fallenlegen schlecht-
hin zu verbieten, aber das hätte nur durch ci n Gesetz
geschehen können, nicht im Weg der regicrungsrütHcheu
Verordnung, da ein Gesetz (die gesetzliche Erlaubnis
des Fallenlegens) nur durch Gesetz abgeändert werden
könne. Art. 1 des eidg. Jagdgesetzes habe den Kan-
tonen die Befugnis nicht erteilt, das Jagdwesen im
Widerspruch mit dem kantonalen Staatsrecht auf dem
Verordnungs- statt auf dem Gesetzeswege zu ordnen.
Die kantonale Verordnung über Jagd und Vogelschutz
(Art. 1 a § 2 b) verletze aber nicht nur die GruudsiHz\'
des bernischen Staatsrechts, sondern sie widerspreche
auch dem Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur BV'
denn es sei unrichtig, anzunehmen, die Kantone hütten
noch die Kompetenz zu Strafandrohungen, insbesondere
für solche Tatbestände, die nach Art. 7 des Bundes-
440
Staatsrecht.
gesetzes in Erweiterung der bundes rechtlichen Normen
etwa aufgestellt werden. Aus den Materialien zum eidg.
Jagd~esetz und aus. dem Gesetz selbst gehe hervor, dass
es keme kantonalen Strafbestimmungen in Jagdsachen
mehr geben könne.
Das angefochtene Urteil beruhe somit auf der An-
wendung eines nicht zu Recht bestehenden Rechtssatzes
und auf der Ausserachtlassung des zu Recht bestehenden
Vorbehaltes in § 2 des kantonalen Jagdgesetzes in Bezug
~uf .das Fall~nstellen der Grundeigentümer. Damit qua-
lIfiZiere es sIch als eine Verletzung des Art. 4 BV.
Unrichtig sei ferner die Verurteilung des Rekurrenten
gestützt auf die Motivierung, wonach die ratio des Ver-
bots des FallenstelIens in dessen Gefährlichkeit für die
nicht jagdbaren Tiere liege; denn in casu sei diese Gefähr-
lichkeit ausgeschlossen gewesen. weil die Falle in einem
verschlossenen Gebäude aufgestellt war. Es verstosse gegen
das allgemeine Rechtsempfinden, dass das Richten von
Fallen in den abgeschlossenen Räumen strafbar sein solle.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Das Bundesgericht hat. gestützt auf Art. 182 OG in
ständiger Praxis daran festgehalten, dass ein staatsrechtli-
cher Rekurs in Bezug auf solche Urteile nicht erhoben
werden kann, die auf dem W ~ge der Berufung oder der Kas-
sationsbeschwerde hätten weiter gezogen werden können.
Im vorliegenden Fall ist es nun freilich eine kantonale
Strafn~rm, auf welcher das Urteil beruht. und eine
Kassationsbeschwerde wegen unrichtiger Auslegung dieser
Norm wäre nicht zulässig gewesen. Wohl aber konnte
der Verurteilte mit diesem Rechtsmittel seine Verurtei-
lung insofern anfechten, als er geltend machen wollte
dass durch die Anwendung der gedachten kantonale~
Strafnorm Bundesrecht verletzt werde.
Die staatsrechtliche Beschwerde macht eine solche
Verletzung von Bundesrecht geltend. indem sie sich
Organisation der Bundesrechtsflege. N° 50.
441
darauf gründet, dass der kantonale Richter zu Unrecht
angenommen habe, das bernische Jagdgesetz von 1832
sei durch Art. 31 des BG über Jagd und Vogelschutz
aufgehoben worden, und der Regierungsrat des Kantons
Bern sei durch Art. 1 und 7 des BG über Jagd und
Vogelschutz ermächtigt worden. eine Strafandrohung
wegen Fallenlegens für Raubwild schlechthin auf dem
biossen Verordnungswege zu erlassen. Denn die Frage,
welche Tragweite dt.m Art. 31 des zitierten BG zukomme
-
ob eine bestimmte kantonale Rechtsnorm mit dem
Bundesgesetz im Widerspruch stehe oder nicht -
und
die andere. ob das Bundesgesetz, indem es die Kantone
ermächtigte, durch Gesetz oder Verordnung gewisse Be-
stimmungen betr. das Jagdwesen zu treffen, hinsichtlich
der Verordnungskompetenz das jeweilige kantonale
Staatsrecht habe vorbthalten wollen oder nicht -
diese
beiden Fragen unterstehen ausschliesslich dem Bundes-
recht und waren daher auf dem Wege der Kassations-
beschwerde auszutragen.
Neben der behaupteten Verletzung des Bundesrechts
beschwert sich der Rekurrent weiterhin auch über Ver-
letzung des kantonalen Staatsrechts, indem er geltend
macht, nach der Gestaltung dieses letzteren habe im
Kanton Bern eine Abänderung des Jagdgesetzes (soweit
dieses neben dem Bundesgesetz noch Bestand gehabt
habe) nur auf dem Wege der Gesetzesrevision stattfinden
können. Insoweit wäre demnach die Kassationsbeschwerde
nicht zu Gebote gestanden, und es müsste auf die Be-
schwerde, da sie Verletzung kantonalen Verfassungsrechts
und damit implicitc Verletzung des Art. 4 BV geltend
macht, eingetreten werden. Es ist jedoch zu beachten,
dass diese Beschwerde auf einer Annahme beruht, die
mit dem angefochtenen Urteil gerade in dem Punkt in
Widerspruch steht, in welchem es nicht mehr in Wider-
spruch gesetzt werden kann. Das U rteH führt ausdrück-
lich aus, dass das bernische Jagdgesetz von 1832 kraft
Bundesrechts (Art. 31 des Bundesgesetzes) aufgehoben
442
Staatsrecht.
worden, und die bernische Regierung kraft Bundesrechts
(Art. 1 und 7 des Bundesgesetzes) zum Erlass der be-
treffenden Vollziehungsverordnung ermächtigt worden
sei. Diese beiden Erwägungen I{önnen, nach dem oben
über die Zulässigkeit einer Kassationsbeschwerde Ge-
sagten, heute nicht mehr- angefochten werden. Darnach
steht also urteilsmässig für den vorliegenden Fall fest,
dass der Regierungsrat zum Erlass der Strafbestimmung,
gestützt" auf welche der Rekurrent verurtdlt worden ist,
kraft Bundesrechts kompetent war, und es bleibt kein
Raum mehr für die Frage, ob sich die Kompetenz auch
nach kantonalem Staatsrecht rechtfertigen lasse oder
nicht. Letztere Frage könnte bloss dann eine Rolle
spielen, wenn noch offen stände, ob das Bundesgesetz
von sich aus die Verordnungskompetenz habe regeln
köimen; allein gerade hierüber ist, nachdem die Kassa-
tionsbeschwerde unterlassen wurde, der Entscheid der
Strafkammer endgültig und verbindlich geworden.
Es kann also auf den Rekurs auch insoweit nicht ein-
getreten werden, als. er eine Verletzung des kantonalen
Verfassungsrechtes behauptet.
Damit entzieht sich der Rekurs der Beurteilung des
Bundesgerichts überhaupt, insoweit er sich darauf stützt,
dass die gegen den Rekurrenten angewandte Strafnorm
ungültig sei.
Daneben beschwert sich, der Rekurrent freilich auch
wegen unrichtiger Anwendung dieser Norm, indem er
behauptet, dass dabei die Bestimmung des § 12 in Art. 1 a
der Vollziehungsverordnung zu Unrecht ausser Acht ge-
lassen worden sei. Aber auf diese Beschwerde kann des-
halb nicht eingetreten werden, weil es sich um An-
wendung kantonalen Gesetzesrechtes handelt, und der
Rekurrent die Entscheidung der Strafkammer zwar als
unrichtig, nicht aber als willkürlich anficht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Bundesstrafrecht. N° 51.
B. STRAFRECHT -- DROIT PENAL
BUNDE SSTRAFRE CHT
CODE PENAL FEDERAL
51. Urteil vom 5. November 1914 i. S. Weber
443
gegen Staatsa.nwa.ltscha.ft des ll!1ittella.ndes des Kantons 13ern.
Art. 54 litt. a BStR bezieht sich nicht au~. die An~ignung
von in Postsendungen enthaltenen Gegenstanden, dIe. Gel~
wert besitzen. -
Bei Konkurrenz von Verbrechen, dle teIls
dem eidgenössischen, teils dem kantonalen Rechte unt~r
stehen, ist für die Bestrafung die bundesrechtliche VorschrIft
des Art. 33 BStR massgebend.
A. -
Der Kassationskläger\Veber war vom Jahre 1908
an als Oberbriefträger auf dem Hauptpostbureau in Bern
tätig. Er besorgte seit mehreren J~ren die V.erte~~ung
der ankommenden Briefe unter die emzelnen Bneftrager.
Dabei öffnete er oft uneingeschriebene Briefe und, wenn
er darin Papier- oder Bargeld fand, so eignete :=r si.eh
dieses an und steckte in der Regel auch den Bnef elll.
Infolgedess~n erhob du Staatsanwalt des b~rnischen
Mittellandes gegen ihn u. a. Anklage wegen D~ebstahls
nach Art. 209 und 211 Ziff. 1 bern. StGB, SOWie wegen
Unterschlagung und widerrechtlicher Eröffnung yon Post-
sendungen im Sinne des Art. 54 litt. a und ~ BSt~.
B. - Durch Urteil vom 6. August 1914 hat dIe ASSIsen-
kammer des Kantons Bern den Kassationskläger der er-
wähnten Vergehen schuldig erklärt und ihn «(in Anwe~
dung der ... Art. 211 Ziff.1 ... 59 ... StrG ..., Art. t>4
litt. a und b BStR ... I) verurteilt :
« 1. peinlich zu 18 Monaten Zuchthaus, abzüglich 4 Mo-
nate Untersuchungshaft, bleiben zu verbüssen 14 Monate
Zuchthaus. »
AS 40 I -
HJ1.4-
~9