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40_I_43

BGE 40 I 43

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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42 Staatsrecht. der sich hieran anschliessenden Ehrenfolgen mit den in Art. 159 normierten ehelichen Pflichten nicht im Ein- klang stünde und geeignet wäre, das eheliche Band zu zerrütten (vgl. HUBER, Erläuterungen z. Vorentwurf, I, S. 105 und 151, Stenograph. Bulletin der Bundesver- sammlung 1905, S. 658, 662 und 1088). Die Vorausset- zung, von der Art. 173 ZGB ausgeht, trifft somit nicht mehr zu, wenn gegen einen Ehemann oder eine Ehefrau von dritter Seite, nicht vom andern Ehegatten, An- sprüche geltend gemacht werden. Demgemäss kann die Bestimmung des Art. 173 ZGB auf die Geltendmachung von Ansprüchen zwischen Kin- dern einerseits und Eltern anderseits nicht angewendet werden. Ganz abgesehen davon, dass eine Ausnahmebe- s~immung, wie diejenige des Art. 173 ZGB, in der Regel mcht ausgedehnt werden darf, ist darauf hinzuweisen dass d~s Zivilgesetzbuch bei der Regelung des Eltern~ und Kmdesverhältnisses eine Beschränkung der Zwangs- v?llstre~kung überhaupt nicht vorgesehen hat, obwohl dIe~ WIe Z'. B. für den Fall der fortgesetzten Güterge- memschaft m Art. 230 Abs. 3, zweifellos geschehen wäre, wenn der Gesetzgeber die nämlichen Rücksichten auch d~~ Verhältnis zwischen Eltern und Kindern hätte ge- währen wollen. Man mag dies mit GMÜR (Komm., N. n Ziff. 3 zu Art. 173) und CURTI (Komm., N. 7 zu Art. 173) bedauern; allein das Gesetz hat nun einmal dem zwi- schen Eltern und Kindern bestehenden Bande nicht den gleichen Schutz verliehen. Ebenso ist es nicht zulässig, den Art. 173 Abs. 2 auf Zwangsvollstreckungen anzu- wenden, die von den Erben einer verstorbenen Ehefrau gegen den überlebenden Ehemann für eine Frauenguts- forderung durchgeführt werden. Es handelt sich keines- wegs um die Privilegierung des Schuldners einer beson- ders gearteten, ehegüterrechtIichen Forderung, sondern um den Schutz der ehelichen Gemeinschaft; das Gesetz bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut auf alle An- sprüche zwischen den Ehegatten ohne Rücksicht auf ihre SchweizerbÜfgerrecht. N° 5. 43 Natur, auf den Güterstand und darauf, ob der Anspruch gegen den Ehemann oder gegen die Ehefrau gerichtet. sei. Offenbar hatte der Gesetzgeber bei der Vorschrift des Art. 173 Abs. 2 lediglich die Fälle der Art. 174 bis 176 im Auge, in denen das Gesetz ausnahmsweise Zwangs- vollstreckungen eines Ehegatten gegen den andern zu- lässt; in allen diesen Fällen handelt es sich ~er um bestehende Ehen, so dass sich die Annahme, als ob der Ausschluss der Ehrenfolgen auch nach der Auflösung der Ehe noch gelte, kaum rechtfertigen dürfte. Der Schutz des Gesetzes ist eben um der persönlichen, nicht um der güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten willen eingeführt worden.

4. - Auch soweit der Rekurrent eine Verletzung der Rechtsgleichheit geltend macht, ist der Rekurs unbe- gründet ..... Demnach hat das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird abgewiesen. IV. SCHWEIZERBÜRGERRECHT INDIGENAT 5~ OrteU vom 19. März 1914 i. S. Benaeler gegen Aargau. Kompetenz del! Bundesgerichts aus Art. 8 Abs. 2 des BG

v. 25. Juni 1903 (Art. 180 Zifr.1 OG). -Behandlung der Verzichts erklärung nach Vorschrüt von Art. 8 Abs.1 des BG v. 25. Juni 1903. A. - Der Rekursbeklagte, der im Jahre 1866 in Frei- burg i.JUe. geboren ist, besass bisher das Bürgerrecht der Gemeinde Bremgarten im Kanton Aargau. Er ist mit Blanche Marie Dulon verheiratet. Aus seiner . Ehe sind

44 Staatsrecht. zwei Söhne hervorgegangen, Eric, geboren im Jahre 1889 und Reginald, geboren im Jahre 1892. Der Rekursb; klagte wohnte ursprünglich zusammen mit seiner Familie in Freiburg. Im Jahre 1893 wurde er durch Urteil des Gerichtes des Saanebezirkes wegen Verschwendung unter Vormundschaft gestellt. Der Ertrag des unter vormund- ~chaftliche Verwaltung gestellten Vermögens floss seither Im wesentlichen seiner Frau und seinen Kindern zu. Am

21. Juni 1901 wandelte das Gericht des Saanebezirks die :ro~u~dschaft in gerichtliche Beistandschaft (assistance,ludlclalre) um. Zu dieser Zeit siedelte der Rekursbeklagte nac~ Ne,:-York über, während seine Familie in Freiburg zuruckbheb. Im Januar 1913 stellte seine Ehefrau das Gesuch um Bevormundung ihres Mannes nach Art. 370 ZGB. Sie sprach die Befürchtung aus, ihr Ehemann könnte. nun~ehr durch eine Verlegung seines gesetzlichen \VohnsItzes ms Ausland sein Vermögen der vormund- schaftlichen Verwaltung entziehen, da er bereits Schritte getan habe, um das amerikanische Bürgerrecht zu er- we~ben .. Das Bevormundungsgesuch wurde jedoch vom fr~lburglschen -~ppellationshof am 9. Juni 1913 abge- Wl~sen. D~s ~~cht stellte dabei fest, .dass der bisherige as~stant)UdiClaIre des Rekursbeklagten nach Art. 365 freib. EG z. ZGB mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetz- buches zum Beirat nach Art. 395 ZGB geworden sei 'und dass dem. Rekursbeklagten.bloss die Verfügung über den ~rtr~ seInes Vermögens bleibe, die Verwaltung des Ka- pItals ihm aber entzogen sei. Scho? am 4. Ok~o~er 1910 war dem Rekursbeklagten nach eIner Beschellllgung der amerikanischen Gesandt- schaft in Bern vom 18. Januar 1913 vom Gerichtshof des Bezirkes New-York City ein amerikanischer Bürgerbrief ausgestellt worden, worin er als Bürger der Vereinigten Staaten anerkannt wird. Gestützt hierauf hatte er so- dann Anfang Januar 1913 von Paris aus beim Regierungs- rat des Kantons Aargau das Gesuch um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht gestellt, indem Schweizerbürgerrecht. N° 5. 45 er erklärte, auf das Schweizerbürgerrecht verzichten zu wollen. Er bezeichnete sich in dieser Eingabe als « Ehe- gatte der Blanche Marie geb. Dulon». In einem Schreiben seines Vertreters an den Gemeinderat von Bremgarten wird ferner bemerkt, dass die beiden Söhne des Rekurs- beklagten volljährig seien und Schweizerbürger blieben. Im übrigen machte der Rekursbeklagte über seine Fami- lienverhältnisse keine Angaben und verschwieg insbeson- dere, dass er unter Beistandschaft stand. Der Gemeinde- rat der Heimatgemeinde Bremgarten erklärte dem Re- gierungsrat OOt Schreiben vom 17. Juli 1913, dass die Gemeinde sich dem Entlassungsgesuch nicht widersetze und er daher beantrage, dem Gesuche, das die mehrjäh- rigen Söhne des Rekursbeklagten nicht befÜhre, zu ent- sprechen. Dem Schreiben lag ein Auszug aus dem Bürgerregister der Gemeinde Bremgarten bei, worin neben dem Rekursbeklagten dessen Ehefrau und Kinder aufge- führt sind. Am 25. Juli 1913 entliess der Regierungsrat des Kan- tons Aargau den Rekursbeklagten aus dem Gemeinde-, Kantons- und Schweizerbürgerrecht, indem er erklärte, dass dieser die Erwerbung des Bürgerrechts der Vereinig- ten Staaten von Nordamerika nachgewiesen habe unddie übrigen Voraussetzungen des Bundesgesetzes betr. Ertei- lung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe vom 25. Juni 1903 gegeben seien. Im August 1913 verlangte dann der Vertreter des Rekursbeklagten von der Vormundschaftsbehörde in Freiburg die Herausgabe seines Vermögens. Frau Henseler teilte darauf persönlich am 18. August und durch ihren Vertreter am 23. August der aargaui- schen Staatskanzlei mit, dass ihr Ehemann unter Bei- standschaft stehe und behaupte, aus dem Schweizer- bürgerrecht entlassen worden zu sein, dass sie sich aber einer solchen Entlassung widersetze und deren Aufhebung verlange, weil ihr Ehemann nicht handlungsfähig sei. Frau Henseler ersuchte dabei um Auskunft über die

46 Staatsrecht. Entlassung und um Angabe des Amtsblattes, in dem sie allenfalls bekannt gemacht worden sei. Die aargauische Justizdirektion gab ihr hierauf mit Schreiben vom

27. August 1913 Kenntnis vom Beschlusse des Regierungs- rates vom 25. Juli 1913, nachdem sie zuvor den Ge- meinderat von Bremgarten zum Bericht eingeladen und dieser geantwortet hatte, er habe von der Bevormundung nich ts . gewusst. Am 11. September 1913 ersuchte Frau Henselerdie aar- gauische Justizdirektion. sich einem staatsrechtlichen Re- kurse gegen die Entlassung des Rekursbeklagten aus dem Schweizerbürgerrecht anzuschliessen oder wenigstens die Erklärung abzugeben, dass der Regierungsrat die Ent- lassung nicht ausgesprochen hätte, wenn er von der Beistandschaft Kenntnis gehabt hätte. Der aargauische Regierungsrat beschloss am 19. September 1913, auf dieses Gesuch nicht einzutreten. Er bemerkte u. a., wenn die aargauischen Behörden seinerzeit Kenntnis von der Beistandschaft gehabt hätten, hätten sie die Vormund- schaftsbehörde in Freiburg noch über ihre Ansicht be- fragt. Am 23. September 1913 wandte sich Frau Henseler neuerdings an den Regierungsrat, indem sie ihn ersuchte, auf den Beschluss über die Entlassung ihres Ehemannes aus dem Schweizerbürgerrecht zurückzukommen. Aber auch auf dieses Wiedererwägungsgesuch beschloss der Regierungsrat am 11. Oktober 1913 nicht einzutreten. Endlich verlangte Frau Henseler von der Justizdirek- tion noch Abschriften des Entlassungsbegehrens des Re- kursbeklagten und des regierungsrätlichen Entlassungs- entscheides. Die Staatskamr,lei antwortete ihr jedoch am

18. Oktober 1913, dass sie Abschriften und Originalakten nicht herausgebe, sie würden denn von einem Gerichte requiriert. B. - Am 9. Dezember 1913 haben Frau Henseler und ihre Söhne den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes- Schweizerbürgerrecht. :-;ro 5. 47 gericht ergriffen mit den Anträgen, der Verzicht des Re- kursbeklagten auf das Schweizerbürgerrecht sei als un- gültig zu erklären und der Beschluss des Regierungsrates vom 25. Juli 1913 aufzuheben. ' Aus der Rekursbegründung ist folgendes hervorzuheben; Die Rekurrenten seien zur Beschwerde legitimiert, weil Familieninteressen und insbesondere die Staatsangehörig- keit der Frau Henseler auf dem Spiele stünden (BGE 27 I S.304 f.). Der Rekurs sei rechtzeitig eingereicht worden. Eine Beschwerdefrist bestehe für einen Fall wie den vor- liegenden nicht. Zudem würde sie allenfalls erst vom

11. Oktober 1913 an laufen. Der Entlassungsbeschluss des Regierungsrates sei formell nichtig, weil dieser das Entlassungsgesuch weder publiziert noch der Vorschrift des Art. 8 des Bundesgesetzes von 1903 gemäss den Re- kurrenten als Beteiligten zur Kenntnis gebracht habe. Zudem habe der Rekursbeklagte die Entlassung erschli· ehen. indem er die Beistandschaft und seine Familien,. verhältnisse verschwiegen habe. Endlich seien die gesetz- lichen Voraussetzungen für den Verzicht nicht vorhanden gewesen. Insbesondere habe der Rekursbeklagte nicht nachgewiesen. dass er die amerikanische Staatsangehörig- keit auch für seine Frau erworben habe. Die Rekurrenten bezeichnen es im' übrigen als Rechtsverweigerung~ dass die aargauische Regierung ihnen keine Abschrift des Entlassungsgesuches und -beschlusses zustellte, ohne jedoch in dieser Hinsicht eine· Beschwerde zu erheben. C. - Der Vertreter des Rekursbeklagten Alfred Hen- seler hat beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen. Seinen Ausführungen ist folgendes zu entnehmen; Der Rekurs sei verspätet. N ach Art. 180 rev. OG sei das Verfahren bei Streitigkeiten über die Gültigkeit eines Verzichtes auf das Schweizer- bürgerrecht dasselbe wie für staatsrechtliche Beschwerden, so dass dabei die Beschwerdefrist eingehalten werden müsse. Die bisherige Praxis des Bundesgerichtes (AS 25

48 Staatsrecht. S. 706 und 21 S. 304) stütze sich auf den früheren Art. 180 OG und sei seit der Revision dieses Artikels nicht mehr haltbar. Allerdings komme eine Beschwerdefrist nicht in Frage, wenn bei der Kantonsregierung Einsprache gegen den Verzicht auf das Bürgerrecht erhoben werde und das Bundesgericht über deren Begründetheit zu ent- scheiden habe. Wohl aber müsse ein Beteiligter. der erst nach dem Entscheide einer Kantonsregierung über die Entlassung aus dem Bürgerrecht Einsprache gegen die Gültigkeit des Verzichtes erhebe • .innerhalb 60 Tagen, nachdem er vom Entscheid Kenntnis erhalten habe, gegen diesen beim Bundesgerichte Beschwerde führen. Im vorliegenden Falle habe die Justizdirektion der Frau Henseler mit Schreiben vom 27. August 1913 Kenntnis vom Entlassungsbeschluss des Regierungsrates gegeben. Die Beschwerdefrist sei daher spätestens am 27. Okto- ber 1913 abgelaufen. Die Beschwerdelegitimation der Rekurrentin werde nicht bestritten. Die Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht seien vorhanden gewesen. Allerdings sei kein Vorbehalt in dem Sinne gemacht worden, dass sich die Entlassung' nicht auf die Ehefrau beziehe. Die!!! ergebe sich aber aus dem amerikanischen Bürgerbrief und dem Beschluss des aar- gauischen Regierungsrates vom 25. Juli 1913. D. - Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat in seiner Vernehmlassung u. a. folgendes bemerkt; In Bürgerrechtsverzichtssachen sei eine Publikation im Kanton nicht üblich. Der Regierungsrat habe keine Ver- anlassung gehabt, die Verzichtserklärung auch den Be- hörden des Kantons Freiburg zuzustellen, da er nicht gewusst habe. dass in Freiburg die Familie des Rekurs- beklagten sich befinde, und die Freiburger Behörden von der Bevormundung weder dem Gemeinderat Bremgarten noch dem aargauischen Regierungsrat Kenntnis gegeben hätten. SchwelZerbürgerrecht. N° 5. 49 E. - Der Gemeinderat Bremgarten beantragt Abwei- .ßung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Was die Frage betrifft, ob das Bundesgericht auf -die Begehren der Rekurrenten eintreten könne oder ob,es sich um eine verspätete staatsrechtliche Beschwerde handle, so ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 die einer Kantonsre- gierung abgegebene Verzichtserklärung der Behörd~ der Heimatgemeinde für sich und zu Handen etwa weIterer Beteiligter mit Festsetzung einer Einspruchsfrist von längstens vier Wochen zur Kenntnis zu bringen ist und Streitigkeiten über die Zulassung ein~ Verzichts auf ~as Schweizerbürgerrecht vom Bundesgenchte nach dem Im Organisationsgesetz vom 22. März 1893 für staatsrecht- liche Entscheidungen vorgeschriebenen Verfahren beur- teilt werden. Danach hat eine Kantonsregierung, die nach .der Mitteilung der Verzichtserklärung Einsprachen erhält, -die Sache dem Bundesgerichte zur Entscheidung zu über- mitteln. Dieses hat stets den Standpunkt eingenommen, -dass nicht die kantonalen Behörden über die Begrundet- heit von Einsprachen gegen Bürgerrechtsverzichte im Sinne des Bundesgesetzes zu entscheiden haben, sondern das Bundesgericht und zwar nicht als Beschwerdeinstanz .einem kantonalen Entscheid gegenüber, sondern als erst- und letztinstanzliche Behörde. Entscheidet die kantonale Behörde dennoch, in Ucl>erschreitung ihrer Kompetenz, über erhobene Einsprache~ so hat dies nicht die Bedeu- tung eines massgebenden< Entscheides, sonder~ nur einer gutachtlichen Aeusserung. und es ha~~elt. SICh, w~nn hierauf das Bundesgericht angerufen WIrd, mcht um eme .eigentliche Anfechtung des kantonalen Entscheides, 80n- .dem um eine erst- und ·letztinstanzliche Beurteilung der .streitigkeit (vgl. BGE 19 S. 71 f., 20 S. 312 f., 26 S. 456 .AS .11) I - 191.1 .&

50 Staatsrecht. Erw.l). Indem Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

26. Juni 1903 sagt, Streitigkeiten über die Zulässigkeit eines Verzichtes auf das Schweizerbürgerrecht seien nach dem für staatsrechtliche Entscheidungen vorgeschriebe- nen Verfahren zu erledigen, hat er diejenigen Entschei- dungen im Auge, die das Bundesgericht nicht als eigent- liche Rekursbehörde, sondern als erste und letzte Instanz erlässt. Gleich wie die -genannte Gesetzesbestimmung lautete denn auch der alte Art; 180 Ziff. 1 OG. Ab- weichend hiezu bestimmt allerdings der neue Art. 180 Ziff. 1 OG: « Das Bundesgericht beurteilt nach dem für staatsrechtliche Beschwerden vorgeschriebenen Ver- fahren .....)} Aber mit dieser engern Formulierung, wodurch auf die staatsrechtlichen Beschwerden nach Art. 175 Ziff. 3 OG _ hingewiesen wird, sollte zweifellos am Verfahren in Bürgerrechtsstreitigkeiten, wie es sich aus dem Bundesgesetz und der bisherigen Praxis ergab, nichts geändert werden. Für eine Neuerung ist ein Grund nicht ersichtlich und- auch niemals geltend gemacht worden. Beim normalen, vom Bundesgesetz vom 25. Juni' 1903 vorgeschriebenen Verfahren, wonach die Einsprachen gegen den Verzicht bei der Kantonsregierung geltend gemacht und von dieser dem Bundesgerichte zur Ent- scheidung unterbreitet werden, ist ja für eine staatsrecht-- liehe Beschwerde wegen der Genehmigung eines Bürger- rechtsverzichtes auch gar kein Raum. Die Eingangsformel des neuen Art. 180 OG ist 'in Beziehung auf Ziffer 1 etwas zu eng gefasst; sie wurde wohl lediglich mit Rücksicht auf Ziff. 4 und 5, die neu hinzugefügt worden sind, gewahlt. Im vorliegenden Falle wird nun zwar nicht geltend gemacht, dass dieaargauische Regierung trotz der Gel- tendmachung von Einsprachen über die Zulässigke:t des- Bürgerrechtsverzichtes entschieden habe, sondern die Rekurrenten machen ihr zum Vorwurf, dass sie in unge- setzlicher vVeise es unterlassen habe, den Beteiligten Ge- legenheit zum Einspruche zu geben, und erheben nach- träglich Einsprache gegen den Verzicht. Allein auch in Schweizerbürgerrecht. N° 5. 51 einem solchen Fall hat man es nicht mit einer eigent- lichen staatsrechtlichen Anfechtung des Entlassungsent- scheides zu tun. Wenn die von den Rekurrenten geltend gemachte Unterlassung vorliegt, so ist es lediglich eine Folge des gesetzwidrigen Verfahrens der kant(malen Be- hörden, dass sie über die Zulässigkeit des Bürgerrechts- verzichts entschieden haben. Ein solches gesetzwidriges Vorgehen soll nicht die Wirkung haben können, dass an Stelle der ausschiesslichen Entscheidungsbefugnis des Bundesgerichtes eine erstinstanzliche der kantonalen Behörde tritt und das Bundesgericht in die Stellung einer Rekursbehörde gedrängt wird. Auch in einem derartigen Fall ist der kantonale Entscheid, wenn eine nachträgliche Einsprache erhoben wird, nicht als eigentlicher Entscheid, der Gegenstand der staatsrechtlichen Anfechtung sein könnte, sondern nur alsMeinungsäusserung anzusehen. So- mit hat die Eingabe des Rekurrenten nicht den Charakter einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 25. Juli 1913, sondern sie be~ deutet einfach die nachträgliche Geltendmachung einer Einsprache gegen den Bürgerrechtsverzicht und die An-

- rufung des Bundesgerichtes zum Entscheid über deren Begründetheit. Hiefür sind die Rekurrenten an keine Frist gebunden, weil ihnen eine solche nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 nicht angesetzt wor- den . ist. Da aber der Entscheid des Regierungsrates formell doch als solcher existiert und danach die Ent- lassung aus dem Bürgerrecht, wenigstens formell, ausge- sprochen ist, so muss er, sofern der (< Rekurs)} sich als begründet erweist, doch immerhin im Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils ausdrücklich als aufgehoben erklärt werden. damit hierüber Klarheit besteht. In diesem Sinne richtet sich 'der « Rekurs» doch rein formell zunächst gegen den regierungsrätlichen Entscheid. Selbst wenn übrigens anzunehmen wäre, dass, nachdem einmal der Regierungsrat mangels Einsprachen die Entlas- 'sung des Rekursbeklagten aus demSchweizerbürgerrecht

52 . Staatsrecht. ausgesprochen hat, eine Anrufung des Bundesgerichtes sich nur in die Form einer Anfechtung dieses kantonalen Entscheides kleiden könne, und daher die Eingabe der Rekurrenten als eigentliche staatsrechtliche, an die Frist des Art. 178 Ziff.3 OG gebundene B eschwerde aufzufassen wäre, so wäre diese doch rechtzeitig erhoben worden. Allerdings haben die Rekurrenten schon durch das Schreiben der Justizdirektion vom 27. August 1913 Kenntnis vom Entlassungsbeschlusse des Regierungsrates erhalten. Allein Frau Henseler hat am 23. September 1913 beim Regierungsrat ein Wiedererwägungsgesuch gestellt und damit durchaus sachgemäss gehandelt. Die Wieder- erwägung wurde nicht etwa auf Grund der früheren Sachlage, sondern mit Rücksicht auf das wesentliche Novum einer nachträglichen Einsprache verlangt; eine solche ändert die Sachlage, indem sie der kantonalen Behörde die Entscheidungsbefugnis entzieht. Infolge- dessen wäre der Regierungsrat wohl befugt gewesen, auf seinen Entscheid zurückzukommen und ihn aufzuheben, sofern es sich in der Tat um eine noch zuberücksichti- gendenachträgliche Eingabe handelte. Man hat es bei der Genehmigung des Bürgerrechtsverzichts durch die kantonale Behörde mit einem -gewöhnlichen Verwaltungs- entscheid zu tun, der einer absoluten, jedes Zurückkom- men schlechthin ausschliessenden Rechtskraft doch wohl nicht fähig ist. Unter solchen Umständen wird' richtiger- weise zunächst bei der kantonalen' Behörde ein Wieder- erwägungsgesuch gestellt, bevor das Bundesgericht ange- gangen wird. Dann muss aber auch folgerichtig einem innert der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde ge- stellten Wiedererwägungsgesuch bei Bestimmung der Re- kursfrist Rechnung getragen werden. Infolgedessen genügt es, wenn gegenüber dem Entscheid über das Wiederer- wägungsgesuch die Rekursfrist gewahrt ist (vgl. BGE 33 I S. 110 f.). Da dieser am 11. Oktober 1913 ergangen ist, so ist die Eingabe der Rekurrenten, als staatsrechtlicher Rekurs aufgefasst, rechtzeitig eingereicht worden. Schweizerbürgerrecht. N° 5. 53

2. - Die Legitimation der Rekurrenten, in der vor- liegenden Sache das Bundesgericht anzugehen, ist nicht bestritten und auch zweifellos vorhanden. Die Söhne des Rekursbeklagten haben gewiss ein Interesse daran, ob ihr Vater Schweizerbürger oder Bürger der Vereinigten Staaten von. Amerika ist, auch wenn sie selber unter allen Umständen Schweizer bleiben. Die bisherige Praxis war in der Anerkennung der Legitimation zur Einsprache gegen Bürgerrechtsverzichte weitherzig; sie hat die Legi- timation z. B. auch den Geschwistern des Verzichtenden zuerkannt (AS U S. 63; 27 I S. 305).

3. - Wie schon gesagt worden ist, machen die Re- kurrenten geltend, dass die aargauischen Behörden es unterlassen hätten, ihnen Kenntnis vom Entlassungsge- such des Rekursbeklagten und damit Gelegenheit zu rechtzeitiger Einsprache zu geben. In der Tat entspricht das von de~ kantonalen Behörden im vorliegenden Fall eingeschlagene Verfahren keineswegs den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903. Nach den Akten ist anzunehmen, dass der Regierungsrat das Gesuch des Rekursbeklagten einfach dem Gemeinderat Bremgarten zur Vernehmlassung zugestellt und dieser dann einfach geantwortet hat, er habe nichts dagegen einzuwenden. Es wäre aber nach dem Bundesgesetze Pflicht der Ge- meindebehörde gewesen, sich um allfällige Beteiligte zu kümmern. Da sie solche nicht kannte, weil der Rekurs- beklagte der Heimatgemeinde völlig entfremdet ist, hätte sie Nachforschungen anstellen sollen. Sie musste aus dem Bürgerregister wissen, dass der Rekursbeklagte sich verheiratet hatte und Vater von zwei volljährigen Söhnen ist. Von diesen, sowie von der Ehefrau war ja auch im Entlassungsgesuch und dem nachfolgenden Schreiben des Vertreters des Rekursbeklagten die Rede. Der Gemeinderat musste also insbesondere annehmen, dass die Ehefrau noch sm Leben sei, und sich daher u. a. die Frage vorlegen, wie es sich mit deren Bürgerrecht

54 Staatsrecht. verhalten solle. Ob die aargauischen Behörden gerade verpflichtet gewesen seien, das Gesuch des Rekursbe- klagten zu publizieren, kann dahingestellt bleiben. Von einer Bekanntmachung im Aargau hätten die Rekurren- ten vielleicht auch nichts erfahren. Aber in irgendwelcher Weise hätte man sich nach der Familie des Rekursbe- klagten erkundigen sollen. z. B. indem man diesen selbst darüber anfragte. Dann hätte man erfahren, dass die Familie in Freiburg wohnt, und hätte ihr Kenntnis vom Entlassungsgesuch geben können. Dabei hätte auch die\. Vormundschaftsbehörde in Freiburg Gelegenheit erhalten, sich zu äussern. Nachdem der Gemeinderat von Brem- garten in gesetz- und pflichtwidriger Weise nichts getan hatt-e, um den Interessenten Gelegenheit zur Einsprache zu geben, hätt-e der Regi-erungsrat das Versäumte nach- holen oder nac4holen lassen und sich insbesondere -ent- sprechend 'dem Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes um das Sehicksaleiner allfällig lebenden Ehefrau des Rekursbe- klagten kümmern sollen, statt einfach die ·Entlassung zubeWllligen. Die aargauischen Behörden können sich ~cht damitentschuldigen~ dass der Rekursbeklagte sie DIcht auf .allfällige Einspreeher aufmerksam gemacht habe'; denn -es war ihre gesetzliche Pflicht, sich von Amtes wegen darum zu kümmern (vgl.BGE 20 S. 312 f.). Infolgedessen ist der regierungsrätliche Beschluss vom

25. Juli 1913 aufzuheben und der Regierungsrat anzuwei- sen, das Verfahren richtig durchzuführen (vgI. den soeben erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid). Allerdings muss diese Behörde später die Sache wieder dem Bundes- gerichte überweisen, damit es über die Einsprachen ent- scheide j allein dieses kann trotzdem nicht wohl jetzt schon auf Grund der von den Rekurrenten erhobenen Einsprache über die Gültigkeit des Bürgerrechtsverzichts eine Entscheidung treffen~ Einmal ist es durchaus an- gemessen, dass in einer so wichtigen Sache, wie es die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht ist, die kan- tonalen Behörden ihren Fehler selbst wieder gut machen Schweizerbürgerrecht. N° 5. 55 .<und das Versäumte nachholen. Sodann ist keineswegs ausgeschlossen, dass bei richtigem Vorgehen, besonders ·.der Gemeindebehörde von Bremgarten, ausser den Re- ·kurrenten noch andere Beteiligte Einsprache erheben,

z. B. die Vormundschaftsbehörde in Freiburg. Endlich ist zu hoffen, dass das kantonale Verfahren eine gewisse Klärung der Sachlage in Beziehung auf die Stellung der Ehefrau Henseler bringen wird. Der Rekursbeklagte hat vor den kantonalen Behörden nur in Beziehung auf seine Söhne erklärt, dass sie von der Entlassung ausgenommen sein sollen. Man könnte daraus schliessen, dass sich die Entlassung auch auf die Ehefrau erstrecken sollte. Vor Bundesgericht hat dann allerdings der Vertreter des Re- kursbeklagten - ob mit dessen Wissen und Willen, steht nicht fest - den Standpunkt eingenommen, dass der Verzicht nicht auch für die Ehefrau gelte. Ob der ameri- kanische Bürgerbrief des Rekursbeklagten in irgendwel- eher Weise die Ehefrau erwähnt, ergibt sich nicht aus den Akten. Nach SIEB ER, Staatsbürgerrecht im inter- nationalen Verkehr, I S. 432, erstreckt sich zwar in den Vereinigten Staaten von Amerika die Einbürgerung des Ehemannes ohne weiteres auf die Ehefrau. Aber der Re- kursbeklagte hat jedenfalls einen Beweis im Sinne des Art. 7 litt. c und 8 des Bundesgesetzes vom 25.Juni 1903 dafür, dass er das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten nicht nur für sich, sondern auch für seine Ehefrau er- worben habe, nicht erbracht. Es wird Sache der kanto- nalen Behörden sein, in dieser Hinsicht eine Abklärung zu erzielen, indem sie den Rekursbeklagten veranlassen, seinen Standpunkt genau anzugeben, und der Ehefrau Gelegenheit verschaffen, sich über die- Frage ihres künfti- gen Bürgerrechts zu äussern ..... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Angelegenheit wird unter Aufhebung des die Ent- lassung des Alfred Henseler aus dem Schweizerbürger-

Staatsrecht. recht aussprechenden Entscheides vom 25. Juli 1913 an- den Regierungsrat des Kantons Aargau zurückgewiesen mit der Einladung, vorerst das Verfahren gemäss Art. 8- des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 richtig durchzu- führen und dafür besorgt zu sein, dass den Beteiligten . durch die Behörden der Heimatgemeinde des Alfredt Henseler gehörige Gelegenheit, allfällige Einsprachen geltend zu machen, gegeben wird. V. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG PROHffiITION DE LA DOUBLE IMPOSITION

6. Urteil vomG. Februar 1914 i. S. Xraftwerke Beznau·Löntsoh A.-G. gegen G~, event. Aargau. Zuläss~gkeit dm: st:tatsrechtlichen Anfechtung einer Gesetzes- bestimmung lD]edem Falle ihrer Anwendung. - Bundes- rechtswi~ige D 0 p p e I b e s t e u e run g: Kollision des al1 gern el n en Steuersystems der R ein vermögenssteuer ei.nes Kantons mit der vollen Besteuerung des Grund- eIgentums (ohne Schuldenabzug), die in einem andern Kanton als Ausnahme von jenem System nur für die ano- . nymen Erwerbsgesellschaften unter bestimmten Vorausset- zungen vorgesehen ist. Unhaltbarkeit dieser letzteren Steuer auch aus dem Gesichtsplin~te der R e eh t s gl eie h h ei t. A. - Die Aktiengesellschaft der Kraftwerke Beznau- L??tsc~ mit Hauptsitz in Baden (Aargau) und einer Filiale m Netstal (Glarus) ist Eigentfunerin der beiden Elektrizitätswerke in der Beznau, an der untern Aare, und am Löntsch, auf dem Gebiete der Gemeinden Glarus und Netstal. Sie setzt die in diesen Werken erzeugte Kraft vermittelst eigener Leitungsanlagen in verschie- denen Kantonen der Nordostschweiz ab. Nach Erstellung des Löntschwerkes wurde die Gesell- schaft im Kanton Glarus für das Jahr 1909 auf Grund Verbot der Doppelbesteuerung. No 6. 57 des Gesetzes vom 3. Mai 1903 betf. die Besteuerung von anonymen Erwerbsgesellschaften, laut dessen §§ 1 und 2 solche Gesellschaften ihr einbezahltes Gesellschafts- kapital nebst dem Reservefonds - Gesellschaften, « wel- che ihren Geschäftsbetrieb nicht nur im Kanton Glarus, sondern auch auswärts haben », nur die der Bedeutung des glarnerischen Zweiggeschäftes entsprechenden An- teile dieser Werte - zu versteuern hatten, mit einem Betrag von 9 Millionen Franken ihres Aktienkapitals von 15 Millionen Franken zur Vermögenssteuer herangezogen. Auf ihre staatsrechtliche Beschwerde erklärte jedoch das Bundesgericht durch Urteil vom 28. April 1910 (AS 36 I N° 39 S. 199 ff.) diese Einschätzung als gegen das Ver- bot der interkantonalen Doppelbesteuerung verstossend, weil sie den Anteil an Kapital und Reserven, welcher den der glarnerischen Steuerhoheit unterstehenden Ver- mögensobjekten der Gesellschaft entspreche und auf den der Kanton Glarus nach seinem erwähnten Steuersystem allein greifen dürfe, übersteige. Die zufolge dieses bun- desgerichtlichen Urteils abgeänderten glarnerischen Steuertaxationen der Gesellschaft bewegten sich zwi- schen 6 und 7 Millionen Franken, bis der Kanton Gla- rus durch Landsgemeindebeschluss vom 7. Mai 1911 ein neues Gesetz betr. die Besteuerung von anonymen Er- werbsgesellschaften erliess, das mit dem 1. Juli 1911 an Stelle des Gesetzes vom Jahre 1903 in Kraft trat und dessen § 1 in Abs. 1 und 2 bestimmt: {! D:e anonymen Gesellschaften (Aktiengesellschaften »und Kommanditaktiengesellschaften) und Genossen- » schaften mit Geschäftsbetrieb im Kanton Glarus haben » ihr einbezahltes Aktien- oder Genossenschaftskapital, » sowie den Reservefonds und ihm ähnliche Spezialfonds » a s Vennögen zu versteuern. »Uebersteigt der volle, nach Massgabe der Bestim- »mungen des Landessteuergesetzes zu ermittelnde Wert » des Grundeigentums (Gebäude und Grundstücke mit » Zubehör, Wasserkräfte, maschinelle Einrichtungen und