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40_I_36

BGE 40 I 36

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-15 · Deutsch CH
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36 Staatsrecht. In. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE . 4. Orten vom 15. Januar 1914 i. S. Jäggi-Weisskopf gegen Keier-Jiggi und Genossen. Beschwerde betr. poli ti s eh e St i m m b er e c h ti gu n g (A r t. 1 8 0 Z i f. 5 0 G): Zuständigkeit des Bundesgerichts bei Berufung auf Verletzung des Art. 173 Ab s. 2 Z G B. Tragweite dieser Bestimmung. A. - Das Obergericht des Kantons Solothurn ver- urteilte den Rekurrenten Jäggi-W eisskopf, der zum zwei- ten Male verheiratet ist, am 9. April 1910, seinen Kin- dern erster Ehe, den Rekursbeklagten, zwei Drittel des Frauengutes ihrer verstorbenen Mutter herauszu- geben und das letzte Drittel sicherzustellen. Die Rekurs- beklagten leiteten für diesen Anspruch gegen den Re- kurrenten die Betreibung auf Pfändung ein, erhielten jedoch Verlustscheine. Infolgedessen ersuchten sie das Betreibungsamt Kriegstetten~ die fruchtlose Pfändung des R~kurrenten nach dem soloth. Gesetze betr. die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses vom 20. August 1893 im kantonalen Amtsblatt bekannt zu machen. Der § 1 des genannten Gesetzes lautet: «Den während der Volljährigkeit frucht- los Gepfändeten und in Konkurs Gefallenen wird auf die Dauer von vier Jahren das Stimmrecht in eidge- nössischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten, sowie die Wählbarkeit zu kantonalen und Gemeinde- ämtern entzogen. Jede Einstellung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Öffentlich-rechtlichen Folgen begin- nen mit dieser Publikation. » Nach § 2 der regierungs- rätlichen Verordnung zu diesem Gesetze hat der Betrei- bungsbeamte die fruchtlose Pfändung bekannt zu ma- Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 4. 37 ehen. Das 'Betreibungsamt Kriegstetten weigerte s~ch nun die verlangte Bekanntmachung vorzunehmen,. lD- den: es geltend machte, dass es sich um die fruchtlose Vollstreckung für eine Frauengutsforoerung handle u~d iu einem solchen Falle nach Art. 173 Abs. 2 ZGB die Ehrenfolgen der fruchtlosen Pfändung nicht ausgespro- chen werden dürften . Hiegegen führten die Rekursbeklagten ~eschw~rde beim Obergericht des Kantons Solothurn. DIeses. hless als kantonale Aufsichtsbehörde für SchuldbetreIbung· und Konkurs am 24. Oktober 1913 d:ie Beschwerde gut und wies das Betreibungsamt Kriegstetten an, den Re- kurrenten « im Amtsblatt als fruchtlos Gepfändeten aus- zukünden t. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Das Obergericht sei als Aufsichtsbehörde für Schuldbe- treibung und Konkurs zur Beurteilung der Besch;verde kompetent, weil § 51 des soloth. Gesetzes betr. die Be- amten und Angestellten des Staates v~m 27. November 1904 die Aufsicht über die Schuldbetrelbungs- u~d K~n­ kursämter dem Obergericht übertrage und ~lch dIes auch auf das von kantonalrechtlichen Vorschnften. be- herrschte Schuldbetreibungs- und Konkursw~s:n bezle~e. Für die Anwendung des Art. 173 ZGB seI 1m v:?rlI~­ genden Falle kein Raum, weil er nur für das. V ~rhaltn~s zwischen den Ehegatten und nicht für dasJemge ZWI- schen Eltern und Kindern gelte. B. - Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent die betreibungsrechtliche Beschwerde und e:entuell. den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgencht ergrIffen mit dem Antrage, dieses «(möge erkennen, da~s der Be~ schwerdeführer ..... nicht als fruchtlos gepfand~t aus- gekündet werden darf d. h. es dürfe ihm .durc.~ die .Pu- blikation im solothurnischen Amtsblatt dIe burgerliehe Ehrenfähigkeit nicht entzogen werden. » .• Gleichzeitig hat der Rekurrent auch beIm Bundesrate·

Staatsrecht. Beschwerde geführt, indem er die Anwendbarkeit des Art. 189 Abs. 2 OG als möglich bezeichnete. Er macht in erster Linie eine Verletzung des Art. 173 Abs. 2 ZGB und sodann eine solche der Rechtsgleichheit geltend. Zum ersten Beschwerdegrund führt der Rekurrent im wesentlichen aus, dass er das Privileg des Art. 173 Abs. 2 ZGB geniesse, weil es sich um die Vollstreckung für einen ehegüterrechtIichen Anspruch handle. C. - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes hat am 24. November 1913 ent- schieden. es werde auf die betreibungsrechtliche Be- schwerde des Rekurrenten nicht eingetreten, indem sie ausführte, dieses Rechtsmittel sei gegenüber dem ober- gerichtlichen Entscheide deshalb nicht zulässig, weil die Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehärde im vorlie- genden Fall nicht auf Art. 17 SchKG beruhe. D. - Der Bundesrat hat über die Zuständigkeits- frage mit dem Bundesgerichte einen Meinungsaustausch eröffnet und die Ansicht au.sgesprochen, es liege kein Anhaltspunkt für die Kompetenz des Bundesrates vor. ~ie staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat dIeser Auffassung im Sinne der nachstehenden Erwä- gung 2 zugestimmt. E. F. i (Abweisungsantrag des soloth. Obergerichts \ und der Rekursbeklagten). Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Der Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses steht der Umstand nicht entgegen, dass das Obergericht des Kantons Solothurn als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs entschieden hat. PQlistischcs Stimm- und Wahlrecht. N° 4. 39 Wie die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in ihrem Entscheide vom 24. November 1913 ausgeführt hat. war im vorliegenden Falle die betreibungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig, weil die Kompetenz der solothurnischen Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der gegen das Betreibungsamt Krieg- steUen gerichteten Beschwerde sich nicht auf Art. 17 SchKG. sondern auf kantonales Recht stützt.

2. - Im übrigen kann es sich, da der staatsrecht- liche Rekurs an das Bundesgericht wegen Verletzung der Rechtsgleichheit unzweifelhaft zulässig ist. lediglich fragen. ob das Bundesgericht zur Beurteilung des Be- schwerdegrundes der Verletzung des Art. 173 ZGB zu- ständig sei. Dabei ist vor allem darauf hinzuweisen. dass eine Zuständigkeit des Bundesrates in dieser Beziehung nicht besteht; denn aus Art. 189 Abs. 2 OG darf nicht geschlossen werden. dass dem Bundesrat allgemein die Ueberprüfung der Anwendung des Zivilgesetzbuches zu- stehe, soweit sie nicht dem Bundesgerichte zugewiesen ist. Vielmehr ist die Anwendung des genannten Gesetzes im allgemeinen der endgültigen Kognition der kantona- len Behörden überlassen, soweit keine Weiterziehung oder Beschwerde' an das Bundesgericht vorgesehen ist (vgl. BGE 38 II S. 771 f. Erw. 2). Auch das Bundesgericht als Staatsgerichtshof ist nicht ohne weiteres zuständig, die Anwendung des Zivilgesetz-. buches zu überprüfen (vgl. Art. 182 OG). Vielmehr be- steht eine solche Kompetenz in Fällen, wo die zivilrecht- lichen Rechtsmittel der Berufung oder Beschwerde nicht vorgesehen sind. im allgemeinen nur soweit, als eine Ver- letzung des Art. 4 BV. einer Gerichtsstandsnorm oder der derogatorischen· Kraft des eidgenössischen Rechtes im Gebiete des Zivilgesetzbuches geltend gemacht wird. Trotzdem ist das Bundesgericht im vorliegenden Falle zur Beurteilung des Beschwerdegrundes der Verletzung des Art. 173 Abs. 2 ZGB zuständig. Der angefochtene

40 Staatsrecht. Entscheid hat nach§ 1 des soloth. Gesetzes betr.d ie öfIentHchrechtlichen Folgen .der fruchtlosen Pfändung .und des Konkurses die \Virkung, dass dem Rekurrenten das Stimmrecht in eidgenössischen, kantonalen und Ge- meindeangelegenheiten, sowie die Wählbarkeit zu kan- tonalen und Gemeindeämtern auf bestimmte Zeit ent- zogen wird. Ueber diese Entzieh ung beschwert sich der Rekurrent, indem er die Verletzung des Art. 173 Abs. 2 ZGB geltend macht; denn er tut dies lediglich zur Begründung dafür, dass die Einschränkung der poli- tischen Rechte ungerechtfertigt sei. Es handelt sich so- mit um eine Beschwerde betreffend die politische Stimm- berechtigung der Bürger und betreffend kantonale \Vah- len und Abstimmungen. Solche Beschwerden unterliegen nach Art. 180 Ziff. f) OG der Beurteilung des Bundes- gerichtes als Staatsgerichtshofes. Dass der Rekurrent sich nicht auf die genannte Gesetzesbestimmung berufen hat, ist dabei ohne Bedeutung; denn für die ZuJässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde ist die Anführung der die Kompetenz des Bundesgerichtes festsetzenden Bestim- mung nicht erforderlich. Al1erdings ist die Ueberprüfungsbefugnis des Bundes- gerichtes bei der Beurteilung von Beschwerden im Sinne des Art. 180 Ziff. 5 OG auf die Anwendung des kanto- nalen Verfassungsrechts und desBundesrechts beschränkt. Aber da die genannte Vorschrift ausdrücklich die Be- urteilung auf Grund « sämtlicher einschlägiger Bestim- mungen» der genannten Rechtsgebiete, also auch des eidgenössischen Gesetzesrechtes, vorsieht, so kann das Bundesgericht im vorliegenden Falle prüfen, ob eine auf einer Verletzung des Art. 173 Abs. 2 ZGB beruhende Einschränkung der politischen Rechte des Rekurrenten vorliege.

3. - Es unterliegt zunächst keinem Zweifel, dass Art. 173 Abs .. 2 ZGB eine solche Einschränkung im Auge hat. Zu den Ehrenfolgen der fruchtlosen Pfändung und Politisches Stimm- und Wahlrecht. ND 4. 41 des Konkurses gehört in erster Linie der Entzug der politischen Rechte eines Aktivbürgers .. Es handelt sich also um eine Bestimmung des Zivilgesetzbuches, die sich direkt auf die staatsbürgerlichen Rechte des Einzelnen bezieht, indem sie die Entziehung des aktiven und pas- siven Wahlrechts und des Stimmrechts in einem be- stimmten Falle verbietet. Was sodann die Frage betrifft, ob Art. 173 Abs. 2 ZGB auf die fruchtlose Pfändung in der Betreibung der Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten Anwendung finde, so ist vor allem darauf hinzuweisen, dass nach der erwähnten Gesetzesbestimmung aus dem Grunde, dass ein Ehegatte gegenüber dem andern zu Verlust gekommen ist, Ehrenfolgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses nicht ausgesprochen wer- den dürfen. Zunächst spricht also jedenfalls der Wort- laut des Gesetzes dafür, dass der Ausschluss der Ehren- folgen nur für die von einem Ehegatten gegen den an- dern durchgeführte Zwangsvollstreckung gilt. Auf diese Auslegung weist sodann auch die systematische Stel- lung des Art. 173 ZGB hin. Er befindet sich im 5. Titel, der von den Wirkungen der Ehe im allgemeinen handelt, und unter demRandtitel: E. Schutz derGemeinschaft. Vor allem aber ergibt sich aus dem Sinn und Geist des Art. 173 Abs. 2 ZGB und seinem Zusammenhang mit andern Bestimmungen, dass er sich nur auf solche Zwangsvollstreckungen bezieht, bei denen ein Ehegatte dem andern gegenüber steht. Der Art. 173 ZGB beruht auf dem Gedanken, dass das Band der Ehe eine enge, persönliche Verbindung bedeutet, die nach Art. 159 ZGBzu einträchtigem Zusammenwirken und gegenseitig zu Treue und Beistand verpflichtet, und dass die Be- schränkung der Zwangsvollstreckung und der Ausschluss der Ehrenfolgen um der sittlichen Bedeutung des ehe- lichen Bandes willen erforderlich ist, weil eine Zwangs- vollstreckung des einen Ehegatten gegen den andern - wenigstens in der Regel - sowie die Herbeiführung

42 Staatsrecht. der sich hieran anschliessenden Ehrenfolgen mit den in Art. 159 normierten ehelichen Pflichten nicht im Ein- klang stünde und geeignet wäre, das eheliche Band zu zerrütten (vgI. HUBER, Erläuterungen z. Vorentwurf, I, S. 105 und 151, Stenograph. Bulletin der Bundesver- sammlung 1905, S. 658, 662 und 1088). Die Vorausset- zung, von der Art. 173 ZGB ausgeht, trifft somit nicht mehr zu, wenn gegen einen Ehemann oder eine Ehefrau von dritter Seite, nicht vom andern Ehegatten, An- sprüche geltend gemacht werden. Demgemäss kann die Bestimmung des Art. 173 ZGB auf die Geltendmachung von Ansprüchen zwischen Kin- dern einerseits und Eltern anderseits nicht angewendet werden. Ganz abgesehen davon, dass eine Ausnahmehe- s~immung, wie diejenige des Art. 173 ZGB, in der Regel mcht ausgedehnt werden darf, ist darauf hinzuweisen dass d~s Zivilgesetzbuch bei der Regelung des Eltern~ und Kmdesverhältnisses eine Beschränkung der Zwangs- v?Ustre~kung überhaupt nicht vorgesehen hat, obwohl dle~, WIe Z'. B. für den Fall der fortgesetzten Güterge- memschaft m Art. 230 Abs. 3, zweifellos geschehen wäre, wenn der Gesetzgeber die nämlichen Rücksichten auch d:~ Verhältnis zwischen Eltern und Kindern hätte ge- wahren wollen. Man mag dies mit GMÜR (Komm., N. II Ziff. 3 zu Art. ~73) und CURTI (Komm., N. 7 zu Art. 173) bedauern; allem das Gesetz hat nun einmal dem zwi- schen Eltern und Kindern bestehenden Bande nicht den gleichen Schutz verliehen. Ebenso ist es nicht zulässig, den Art. 173 Ahs. 2 auf Zwangsvollstreckungen anzu- wenden, die von den Erben einer verstorbenen Ehefrau gegen den überlebenden Ehemann für eine Frauenguts- forderung durchgeführt werden. Es handelt sich keines- wegs um die Privilegierung des Schuldners einer beson- ders gearteten, ehegüterrechtlichen Forderung, sondern um den Schutz der ehelichen Gemeinschaft; das Gesetz bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut auf alle An- sprüche zwischen den Ehegatten ohne Rücksicht auf ihre Schweizerbürgerrecht. N° 5. 43 Natur, auf den Güterstand und darauf, ob der Anspruch gegen den Ehemann oder gegen die Ehefrau gerichtet. sei. Offenbar hatte der Gesetzgeber bei der Vorschrift des Art. 173 Abs. 2 lediglich die Fälle der Art. 174 bis 176 im Auge, in denen das Gesetz ausnahmsweise Zwangs- vollstreckungen eines Ehegatten gegen den andern zu- lässt; in allen diesen Fällen handelt es sich ~er um bestehende Ehen. so dass sich die Annahme, als ob der Ausschluss der Ehrenfolgen auch nach der Auflösung der Ehe noch gelte, kaum rechtfertigen dürfte. Der Schutz des Gesetzes ist eben um der persönlichen, nicht um der güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten willen eingeführt worden.

4. - Auch soweit der Rekurrent eine Verletzung der Rechtsgleichheit geltend macht, ist der Rekurs unbe- gründet ...•. Demnach hat das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird abgewiesen. IV. SCHWEIZERBÜRGERRECHT INDIGENAT 5~ trrteU vom 19. Kirz 1914 i. S. lIenseIer gegen Aa.rgau. Kompetenz deI! Bundesgerichts aus Art. 8 Abs. 2 des BG

v. 25. Juni 1903 (Art. 180 Zifl.1 OG). -Behandlung der Verzichtserklärung nach Vorschrift von Art. 8 Abs.1 des BG v. 25. Juni 1903. A. - Der Rekursbeklagte, der im Jahre 1866 in Frei- burg i./Ue. geboren ist, besass bisher das Bürgerrecht der Gemeinde Bremgarten im Kanton Aargau. Er ist mit Blanche Marie Dulon verheiratet. Aus seiner Ehe sind