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40_I_239

BGE 40 I 239

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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238

Staatsrecht.

Die Kom pli kat ion, welche darin Hegt, dass das Ob-

siegen des Klägers im Vorverfahren zum zweimaligen

Durchlaufen des Instanzenzuges führen kann, ist rein

tatsächlicher Natur, und ihr steht die tatsächliche Ver-

ein fa c h u n g gegenüber, dass beim Obsiegen des B e-

klagten im Vorverfahren der Prozess ohne Vornahme

der zur Beurteilung der Schuldfrage aller Regel nach

erforderlichen Beweiserhebungen seine Erledigung findet.

Bei solcher Trennung des Verfahrens aber erscheint es

als durchaus sachgemäss, den S t r a f antrag erst dem

Hauptverfahren vorzubehalten. Wieso darin, nach der

Behauptung des Rekurrenten, eine ausnahmsweise An-

wendung der Offizialmaxime auf die nach aargauischem

Strafrecht zu den Antragsdelikten gehörende Ehrver-

letzung liegen soll, i~t unverständlich, da ja der Richter

im Vorverfahren nur über die dazu gehörigen Anträge

betr. die objektive Injuriosität des eingeklagten Press-

erzeugnisses und die hievon abhängige Verpflichtung

des Beklagten, den Verfasser zu nennen und das Manu-

skrip1 vorzulegen, entscheidet und sich mit der Straf-

frage erst im Hauptverfahren befasst, nachdem der

Kläger einen entsprechenden Strafantrag gestellt hat.

Die Erörterung der objektiven Injunosität lässt sich ~

von der der übrigen Strafbarkeitsmomente sachlich sehr

wohl trennen. Auch der Rekurrent ist vorliegend über

diese Frage im Vorverfahren nach den Aklen ausgiebig

zum Wort gekommen und von einer Beeinträchtigung

seiner Verteidigungsrechte mit Bezug hierauf kann im

Ernste nicht die Rede sein. Somit erweist sich das

Hauptrekursbegehren, soweit es zu beurteilen ist (Ziffern

1 und 2), als unbegründet, wobei noch bemerkt sein

mag, dass die in Ziffer 2 anbegehrte positive Verfügung

im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren

überhaupt

nicht getroffen werden könnte.

3. -

Auch das Eventualbegehren des Rekurses (Zif-

fer 4) um Aufhebung des obergerichtlichen Kostenent-

scheides entbehrt der Begründung. Der Rekurrent beruft

Gerichtsstand. N° 28.

239

sich zu unrecht auf das bundesgerichtliche Urteil i. S.

Wildi gegen Fahrländer (AS 24 I N° 113 S. 566); denn

dort ist die Verlegung von Prozesskosten auf den im

Pressinjurienprozess unter dem Schutze der Pressfreiheit

freigesprochenen Beklagten nur mit dem ausdrücklichen

Vorbehalt als unzulässig erklärt worden, dass auch

ihm Kosten, die er durch die Art seiner Prozessführung

veranlasst hat, auferlegt werden dürfen. Solche Kosten

aber stehen hier in Frage, da sich der Rekurrent die

obergerichtliche Kostenauflage durch seine unbegründete

Beschwerdeführung gegen den erstinstanzlichen Vorent-

scheid selbst zugezogen hat. Diese Beschwerdekosten durf-

ten ihm nach dem erwähnten Präjudiz, an dessen Auffas-

sung ohne weiteres festzuhalten ist, unter allen Umstän-

den, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Hauptver-

fahrens, auferlegt werden, was denn auch den vom Ober-

gericht angerufenen Vorschriften des kantonalen Prozess-

rechts entspricht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

V. GERICHTSSTAND

FOR

28. Orten vom l8. September 19l4 i. S. liholzer

gegen Bühler.

Gerichtsstand in Vaterschaftssachen vor dem Inkrafttreten

des ZGB. Begriff des festen Wohnsitzes im Sinne des Art.

59 BV. Ist Art. 24 Ahs. 2 ZGB analog anwendbar?

A. -

Durch Urteil des Amtsgerichts Aarwangen

vom 6. November 1909 ist Hermann Eiholzer, Bau-

schreiner, « zuletzt wohnhaft gewesen in Olten und Men-

AS 40 I -

1914

16

240

Staalsr".:h-•.

tone, dato unbekannten Aufenthalts », auf Begehren der

Frieda Bühler in Bannwil als Vater des von der letzten

am 9. April 1909 ausserehelich geborenen Kindes Martha

Frieda erklärt und zu 25 Fr. Kindbettkosten an die

Klägerin, zu einer Entschädigung von 75 Fr. an die

Wohnsitzgemeinde Bannwil und zu halbjährlichen Ali-

menten von 80 Fr •• zahlbar jeweilen zum voraus bis zum

zurückgelegten 17. Altersjahr des Kindes, erstes Ziel

verfallen am 6. April 1909, und zu einer Prozesskosten-

entschädigung von 230 Fr. verurteiltworden. Auf Appel-

lation der Klägerin erhöhte der Appellationshof des

Kantons Bern die Alimentationsbeitrnge mit Urteil vom

4. Februar 1910 auf 90 Fr. und verurteilte den.Beklag-

ten zu den Rekurskosten von 110 Fr. Der Beklagte war, '

nachdem die. Klage.am 28. August eingereicht worden

war •. mit Ladung vom 30 •. August ediktaliter vor das

Amtsgericht Aarwangen geladen worden, ebenso im Ver-

fahren vor dem Appellationshof; er ist vor beiden

Instanzen ausgeblieben. Die beiden Urteile sind im ber-

nischen Amtsblatte veröffe~tlicht worden. Am 21. Okto-

ber 1913 wurde gegen Hermann Eiholzer, der sich damals

in Reiden, Kanton Luzern, aufhielt, auf Begehren der

Frieda Bühler für einen Betrag von 1 i 75 Fr., Alimenta-

tionsbeiträge. Kindbett- und Prozesskosten, Betreibung

angehoben. Auf erfolgten Rechtsvorschlag verlangte

namens der Frieda Bühler Fürsprech Hauri in Zofingen

definitive Rechtsöfinung, 'der gegenüber Fürsprech AI-

bisser in Luzern namens des Eiholzer die Einrede erhob,

dass die bernischen Gerichte zur Beurteilung der Vater-

schaftsklage nicht zuständig gewesen seien, da der

Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht im

Kanton Bern domiziliert gewesen sei. Der Amtsgerichts-

präsident von Willisau und auf Rekurs hin die Schuld-

betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts

des Kantons Luzern verwarfen diese Einrede und erteil-

ten der Frieda Bühler für die in Betreibung gesetzte

Forderung definitive Rechtsöffnung.

GerIchtsstand. ",0 28.

241

B. -

Gegen den oberinstanzlichen Entscheid' vom

23. April, zugestellt den 2. Mai 1914, hat namens des

Hermann Eiholzer Fürsprech Albisser am 1. Juli 1914

staatsrechtliche Beschwerde erhoben, mit dem Antrag

auf Aufhebung desselben. Es wird eine Rechtsverweige-

rung darin erblickt, dass die Einrede der Unzuständig-:-

keit des urteilenden Gerichts nicht geschützt worden

sei. Es handle sich um einen persönlichen Anspruch, der

am Wohnsitze des Beklagten hätte geltend gemacht wer-

den müssen, gemäss Art. 59 BV. Der Wohnsitz sei zur

Zeit der Klaganhebung in Reiden oder Arosa gewesen.

Eiholzer sei, nachdem er im Jahre 1908 in Olten ge-

arbeitet habe, in seine Heimatgemeillde Reiden, wo

auch seine Familie wohnte, zurückgekehrt; von da an

habe sich sein Wohnsitz dort befunden. Eine SaisonsteIle,

in der er sich im Winter 1908/1909 in Mentone befun-

den, habe hieran nichts geändert. Ebensowenig die Sai-

sonstelle, die er im Sommer 1909 in Arosa als Hotel-

schreiner innegehabt habe. Er sei dann daselbst auch

über den 'Winter geblieben, in einer anderen Stelle,

womit dort ein neuer Wohnsitz begründet worden sei.

Wolle man dies nicht annehmen, so sei Reiden sein

Wohnsitz geblieben. Es wird auf die bezüglichen Hotel-

zeugnisse, auf eine Bescheinigung des Sektionschefs von

Reiden und auf die Eintragungen im Dienstbüchlein des

Eiholzer verwiesen. Rechtlich beruft sich der Rekurrent

auf Art. 3 des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen

Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter und

Art. 24 ZGB, sowie auf den bundesgerichtlichen Ent-

scheid i. S. Eberli gegen St. Gallen und Zürich, AS

Bd. 31 I S. 242 ff.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Es fragt sich einzig, ob der Rekurrent im Zeitpunkt

der Anhebung der Klage, 28. August 1909, ausserhalb

des Kantons Bern einen festen Wohnsitz in der Schweiz

242)

Staatsrecht.

gehabt habe. Ist dies zu bejahen, so waren nach Art. 59

BV die Ansprüche der Frieda Bühler, als persönliche

an diesem Wohnsitz geltend zu machen und war di~

gegen das Rechtsöffnungsbegehl'en derselben in Luzern

emobene Einrede der Inkompetenz -der urteilenden Ber-

Ber' Ger.ichte zu schützen. Im andern Falle stand der

Einklagnng der Ansprüche vor den berniscben Gerichten

bnndesrechtlich nichts entgegen und ist die Rechtsöff-

nung für die betreffenden Urteile im Kanton Luzern

mit Recht gewährt worden. Den Beweis dafür, dass

der Rekurrent im massgebendell Zeitpunkt einen festen

Wohnsitz in einem andern Kanton als Bern gehabt habe

hat e: zu leisten. Mit der Vorinstanz ist nun zu sagen:

dass dIeser Nachweis nicht erbracht ist. Der Rekurrent

weiss selbst ni~t, _wohin er diesen Wohnsitz verlegen

soll, ob nach Rmden oder nach Arosa. Und in der Tat

kann weder der eine noch der andere dieser Orte für die

Zeit der Klageanhebung als sein fester Wohnsitz be-

trachtet werden. Im Sinne des Art. 59 BV ist als fester

Wohnsitz einer Person derjenige Ort zu betrachten wo

sich dieselbe mit der Absicht, dauernd zu verblefuen

tatsächlich aufhält. Ohne Beweiskraft ist nun im vor~

liegenden Falle zunächst die Bescheinigung des Sektions-

c~e!s .. von Reiden, dass Eiholzer pro 1908/1913 seine

Militarsteuer dort bezahlt hat, « da während dieser Zeit

sein Domizil in dorten. I) Denn wenn auch nach Art. 10

des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz

vom 28. Brachmonat 1878 der Militärpflichtersatz in dem

K~nton zu bezahlen ist, in welchem der Pflichtige zur

Zelt der Ersatzanlage wohnt, so ergibt sich doch aus

den eigenen Angaben des Rekurrenten, dass er während

der genannten Jahre keineswegs stets in Reiden wohnte

sodass es fraglich ist, ob er dort wirklich miütärsteuer~

pflichtig war; und zudem braucht das Steuerdomizil

für den Militärpflichtersatz keineswegs mit dem zur Re-

gelung des Gerichtsstandes im Sinne von Art. 59 BV

erforderlichen festen Wohnsitz zusammenzufallen. Das

~Gerichtsstand. N° 28.

243

Dienstbüchlein des Rekurrenten ist von ihm zurück-

verlangt und nicht wieder eingesandt worden und kann

deshalb nicht berücksichtigt werden. Die darin ent-

haltenen Eintragungen über An- und Abmeldungen sind

übrigens für die Frage des Wohnsitzes nicht entschei-

dend. Tatsächlich kann sich der Rekurrent, nachdem

er seine Stelle in Olten aufgegeben hatte, nur einige

Tage in Reiden aufgehalten haben;' denn er ist nach

dem von ihm selbst eingelegten Zeugnis von Ferd. von

Arx Söhne in Olten am 24. Oktober 1908 daselbst

ausgetreten, und nach einem ebenfalls von ihm ein-

gelegten Zeugnis des Grand Hotel Menton ist er dort

vom 2.9. Oktober 1908 bis 7. Mai 1909 in Dienst ge-

standen. Nach den weiteren von ihm eingereichten

Zeugnissen stand er dann vom 22. Juni bis 26. August

1909 im Hotel Valsana und vom 30. August 1909 bis

30. Januar 1910 im Grand Hotel Arosa in Arbeit. Da-

von, dass sein Wohnsitz sich in jenem Sommer in Reiden

befunden habe, kann desshalb keine Rede sein. Aber

auch der Aufenthalt in Arosa vermöchte einen festen

Wohnsitz da selbst nicht zu begründen, weil es in dieser

Beziehung an dem Nachweis der Absicht dauernden

Verbleibens fehlt. Die erste Stelle hat er nach zwei

Monaten wieder aufgegeben, und die zweite nach fünf

Monaten; es handelte sich dabei offensichtlich um

SaisonsteIlen. über deren Dauer hinaus die Absicht, an

dem betreffenden Orte zu verweilen. zweifellos nicht

gerichtet war. Dazu kommt, dass man bei Personen,

die, wie der Rekurrent, in der kritischen Zeit als Hotel-

angestellte bald im In-, bald im Ausland angestellt

sind, dem jeweiligen Aufenthaltsort überhaupt nicht

leicht den Charakter eines festen Wohnsitzes im Sinn

von Art. 59 BV wird beilegen dürfen. Die Präsumtion

von der Fortdauer des einmal begründeten Wohnsitzes

(Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die zivilrecht-

lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent-

halter und Art. 24 Abs. 1 ZGB). auf 'die sieh der Re-

-

....

2H

iStaatsrecht.

kurrent ferner beruft, setzt voraus, dass ein selbstän-

diger fester Wohnsitz irgendwo begründet gewesen sei;

wo dieser anzunehmen wäre, ist aber nicht ersichtlich.

Der Rekurrent meint, dass er in Olten einen solchen

Wohnsitz besessen habe. Er macht aber, offenbar mit

Recht, selbst nicht geltend, dass dieser Wohnsitz fort-

gedauert habe bis zum Jahre 1909. Und dass damals in

Reiden oder in Arosa ein neuer, fester Wohnsitz be-

gründet worden sei, wie er behauptet, kann, wie schon

gezeigt, nicht angenommen werden. Die Bestimmung

von Art. 24 Abs. 2 ZGB: « Ist ein früher begründeter

)} Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland

» begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz

>} kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthalts-

>} ort als Wohnsitz,·» kann nicht beigezogen werden,

weil für die Gerichtsstandsfrage vorliegend nicht die

Vorschriften des ZGB zur Anwendung kommen; es han-

delt sich zudem um eine Fiktion, durch welche auf dem

Gebiete des Gerichtsstandsrechts die Rechtsverfolgung

erleichtert werden soll; sie kann deshalb nicht aus den

Gerichtsstandsregeln des ZGB herausgerissen und auf dem

Boden der Gerichtsstandsregeln des Art. 59 BV dazu ver-

wendet werden, um den im ZGB selbst anerkannten

Gerichtsstand des Wohnsitzes der Klägerin (Art. 312) zu

beseitigen. Das vom Rekurrenten angerufene Urteil in

Sachen Eberli gegen St. Gallen und Zürich betrifft einen

Doppelbesteuerungsfall, der nicht ohne weiteres für die

Lösung von Gerichtsstandsfragen als präjudiziell gelten

kann und der sich übrigens tatsächlich von dem vor-

liegenden Fall dadurch unterscheidet, dass der Rekur-

rent eine Familie besass, die ständig in Zürich blieb,

während er selbst in St. Gallen nur eine SaisonsteIle

innegehabt hatte. Zudem wurde damals ausgesprochen,

dass eine solche SaisonsteIle ein Steuerdomizil nicht zu

begründen vermöge, was im vorliegenden Falle dazu

führen würde, dass jedenfalls Arosa nicht als Domizil

desi"Rekurrenten angesehen werden könnte. Dagegen ist

Kigentumsgarantie. N° 29.

245

auf deu auch den Gerichtsstand in Vaterschaftssachen

betreffenden Entscheid des Bundesgerichts in Sachen

Geiser, AS 20 S. 283 ff., insbesondere Erw. 3 zu ver-

weisen, wo bei ähnlichen tatsächlichen Verhältnissen

der Nachweis eines festen 'Vohnsitzes im Sinne des

Art. 59 BV ebenfalls als nicht erbracht erklärt wurde.

Demnach hat das Bundesgerich t

erkannt:

Der Rekurs wird abgewieSen.

\'1. EIGENTl':\'lSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

29. Urteil vom 2. Juli 1914 i. S.

Felsisohe Fa.miliengenossen gegen St. Ga.llen.

Zurückhaltung des Vermögens reiner und gemischter Familien-

stiftungen, sowie privatverwalteter Stiftungen zu ki~chli­

chen Zwecken seitens der Regierung. Verletzung der ElgeI}_-

tumsgarantic? des Grundsatzes der Gewaltentrennung?

Rechtsverweigerung ?

A. - Am 7. Januar 1630 bestätigten Bürgermeister und

Räte der Stadt St. Gallen ein Testament des Junker Hans

Konrad Fels, wodurch 4000 Gulden zur Entrichtung von

Stipendien an Studierende und 1000Guiden zur jährJichen

Zahlung eines Geldbetrages an die Prediger der Stadt

St. Gallen gestiftet wurden. Aus den Testamentsbestim-

mungen ist folgendes hervorzuheben: «(Als nämlich und

>} zum ersten, so verordne Er nochmalen zu underhaltung

» eines oder zweyen Stipendiaten, so gute Ingenia und zu

>} den Studien einen sonderen Lust und eyfer haben, sie

» seyen gleich auss der Freundtschaft oder nicht dieselben

I) in einer facultet darzu sie taugenlieh sind, studieren zu