Volltext (verifizierbarer Originaltext)
238
Staatsrecht.
Die Kom pli kat ion, welche darin Hegt, dass das Ob-
siegen des Klägers im Vorverfahren zum zweimaligen
Durchlaufen des Instanzenzuges führen kann, ist rein
tatsächlicher Natur, und ihr steht die tatsächliche Ver-
ein fa c h u n g gegenüber, dass beim Obsiegen des B e-
klagten im Vorverfahren der Prozess ohne Vornahme
der zur Beurteilung der Schuldfrage aller Regel nach
erforderlichen Beweiserhebungen seine Erledigung findet.
Bei solcher Trennung des Verfahrens aber erscheint es
als durchaus sachgemäss, den S t r a f antrag erst dem
Hauptverfahren vorzubehalten. Wieso darin, nach der
Behauptung des Rekurrenten, eine ausnahmsweise An-
wendung der Offizialmaxime auf die nach aargauischem
Strafrecht zu den Antragsdelikten gehörende Ehrver-
letzung liegen soll, i~t unverständlich, da ja der Richter
im Vorverfahren nur über die dazu gehörigen Anträge
betr. die objektive Injuriosität des eingeklagten Press-
erzeugnisses und die hievon abhängige Verpflichtung
des Beklagten, den Verfasser zu nennen und das Manu-
skrip1 vorzulegen, entscheidet und sich mit der Straf-
frage erst im Hauptverfahren befasst, nachdem der
Kläger einen entsprechenden Strafantrag gestellt hat.
Die Erörterung der objektiven Injunosität lässt sich ~
von der der übrigen Strafbarkeitsmomente sachlich sehr
wohl trennen. Auch der Rekurrent ist vorliegend über
diese Frage im Vorverfahren nach den Aklen ausgiebig
zum Wort gekommen und von einer Beeinträchtigung
seiner Verteidigungsrechte mit Bezug hierauf kann im
Ernste nicht die Rede sein. Somit erweist sich das
Hauptrekursbegehren, soweit es zu beurteilen ist (Ziffern
1 und 2), als unbegründet, wobei noch bemerkt sein
mag, dass die in Ziffer 2 anbegehrte positive Verfügung
im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
überhaupt
nicht getroffen werden könnte.
3. -
Auch das Eventualbegehren des Rekurses (Zif-
fer 4) um Aufhebung des obergerichtlichen Kostenent-
scheides entbehrt der Begründung. Der Rekurrent beruft
Gerichtsstand. N° 28.
239
sich zu unrecht auf das bundesgerichtliche Urteil i. S.
Wildi gegen Fahrländer (AS 24 I N° 113 S. 566); denn
dort ist die Verlegung von Prozesskosten auf den im
Pressinjurienprozess unter dem Schutze der Pressfreiheit
freigesprochenen Beklagten nur mit dem ausdrücklichen
Vorbehalt als unzulässig erklärt worden, dass auch
ihm Kosten, die er durch die Art seiner Prozessführung
veranlasst hat, auferlegt werden dürfen. Solche Kosten
aber stehen hier in Frage, da sich der Rekurrent die
obergerichtliche Kostenauflage durch seine unbegründete
Beschwerdeführung gegen den erstinstanzlichen Vorent-
scheid selbst zugezogen hat. Diese Beschwerdekosten durf-
ten ihm nach dem erwähnten Präjudiz, an dessen Auffas-
sung ohne weiteres festzuhalten ist, unter allen Umstän-
den, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Hauptver-
fahrens, auferlegt werden, was denn auch den vom Ober-
gericht angerufenen Vorschriften des kantonalen Prozess-
rechts entspricht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
V. GERICHTSSTAND
FOR
28. Orten vom l8. September 19l4 i. S. liholzer
gegen Bühler.
Gerichtsstand in Vaterschaftssachen vor dem Inkrafttreten
des ZGB. Begriff des festen Wohnsitzes im Sinne des Art.
59 BV. Ist Art. 24 Ahs. 2 ZGB analog anwendbar?
A. -
Durch Urteil des Amtsgerichts Aarwangen
vom 6. November 1909 ist Hermann Eiholzer, Bau-
schreiner, « zuletzt wohnhaft gewesen in Olten und Men-
AS 40 I -
1914
16
240
Staalsr".:h-•.
tone, dato unbekannten Aufenthalts », auf Begehren der
Frieda Bühler in Bannwil als Vater des von der letzten
am 9. April 1909 ausserehelich geborenen Kindes Martha
Frieda erklärt und zu 25 Fr. Kindbettkosten an die
Klägerin, zu einer Entschädigung von 75 Fr. an die
Wohnsitzgemeinde Bannwil und zu halbjährlichen Ali-
menten von 80 Fr •• zahlbar jeweilen zum voraus bis zum
zurückgelegten 17. Altersjahr des Kindes, erstes Ziel
verfallen am 6. April 1909, und zu einer Prozesskosten-
entschädigung von 230 Fr. verurteiltworden. Auf Appel-
lation der Klägerin erhöhte der Appellationshof des
Kantons Bern die Alimentationsbeitrnge mit Urteil vom
4. Februar 1910 auf 90 Fr. und verurteilte den.Beklag-
ten zu den Rekurskosten von 110 Fr. Der Beklagte war, '
nachdem die. Klage.am 28. August eingereicht worden
war •. mit Ladung vom 30 •. August ediktaliter vor das
Amtsgericht Aarwangen geladen worden, ebenso im Ver-
fahren vor dem Appellationshof; er ist vor beiden
Instanzen ausgeblieben. Die beiden Urteile sind im ber-
nischen Amtsblatte veröffe~tlicht worden. Am 21. Okto-
ber 1913 wurde gegen Hermann Eiholzer, der sich damals
in Reiden, Kanton Luzern, aufhielt, auf Begehren der
Frieda Bühler für einen Betrag von 1 i 75 Fr., Alimenta-
tionsbeiträge. Kindbett- und Prozesskosten, Betreibung
angehoben. Auf erfolgten Rechtsvorschlag verlangte
namens der Frieda Bühler Fürsprech Hauri in Zofingen
definitive Rechtsöfinung, 'der gegenüber Fürsprech AI-
bisser in Luzern namens des Eiholzer die Einrede erhob,
dass die bernischen Gerichte zur Beurteilung der Vater-
schaftsklage nicht zuständig gewesen seien, da der
Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht im
Kanton Bern domiziliert gewesen sei. Der Amtsgerichts-
präsident von Willisau und auf Rekurs hin die Schuld-
betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts
des Kantons Luzern verwarfen diese Einrede und erteil-
ten der Frieda Bühler für die in Betreibung gesetzte
Forderung definitive Rechtsöffnung.
GerIchtsstand. ",0 28.
241
B. -
Gegen den oberinstanzlichen Entscheid' vom
23. April, zugestellt den 2. Mai 1914, hat namens des
Hermann Eiholzer Fürsprech Albisser am 1. Juli 1914
staatsrechtliche Beschwerde erhoben, mit dem Antrag
auf Aufhebung desselben. Es wird eine Rechtsverweige-
rung darin erblickt, dass die Einrede der Unzuständig-:-
keit des urteilenden Gerichts nicht geschützt worden
sei. Es handle sich um einen persönlichen Anspruch, der
am Wohnsitze des Beklagten hätte geltend gemacht wer-
den müssen, gemäss Art. 59 BV. Der Wohnsitz sei zur
Zeit der Klaganhebung in Reiden oder Arosa gewesen.
Eiholzer sei, nachdem er im Jahre 1908 in Olten ge-
arbeitet habe, in seine Heimatgemeillde Reiden, wo
auch seine Familie wohnte, zurückgekehrt; von da an
habe sich sein Wohnsitz dort befunden. Eine SaisonsteIle,
in der er sich im Winter 1908/1909 in Mentone befun-
den, habe hieran nichts geändert. Ebensowenig die Sai-
sonstelle, die er im Sommer 1909 in Arosa als Hotel-
schreiner innegehabt habe. Er sei dann daselbst auch
über den 'Winter geblieben, in einer anderen Stelle,
womit dort ein neuer Wohnsitz begründet worden sei.
Wolle man dies nicht annehmen, so sei Reiden sein
Wohnsitz geblieben. Es wird auf die bezüglichen Hotel-
zeugnisse, auf eine Bescheinigung des Sektionschefs von
Reiden und auf die Eintragungen im Dienstbüchlein des
Eiholzer verwiesen. Rechtlich beruft sich der Rekurrent
auf Art. 3 des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter und
Art. 24 ZGB, sowie auf den bundesgerichtlichen Ent-
scheid i. S. Eberli gegen St. Gallen und Zürich, AS
Bd. 31 I S. 242 ff.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Es fragt sich einzig, ob der Rekurrent im Zeitpunkt
der Anhebung der Klage, 28. August 1909, ausserhalb
des Kantons Bern einen festen Wohnsitz in der Schweiz
242)
Staatsrecht.
gehabt habe. Ist dies zu bejahen, so waren nach Art. 59
BV die Ansprüche der Frieda Bühler, als persönliche
an diesem Wohnsitz geltend zu machen und war di~
gegen das Rechtsöffnungsbegehl'en derselben in Luzern
emobene Einrede der Inkompetenz -der urteilenden Ber-
Ber' Ger.ichte zu schützen. Im andern Falle stand der
Einklagnng der Ansprüche vor den berniscben Gerichten
bnndesrechtlich nichts entgegen und ist die Rechtsöff-
nung für die betreffenden Urteile im Kanton Luzern
mit Recht gewährt worden. Den Beweis dafür, dass
der Rekurrent im massgebendell Zeitpunkt einen festen
Wohnsitz in einem andern Kanton als Bern gehabt habe
hat e: zu leisten. Mit der Vorinstanz ist nun zu sagen:
dass dIeser Nachweis nicht erbracht ist. Der Rekurrent
weiss selbst ni~t, _wohin er diesen Wohnsitz verlegen
soll, ob nach Rmden oder nach Arosa. Und in der Tat
kann weder der eine noch der andere dieser Orte für die
Zeit der Klageanhebung als sein fester Wohnsitz be-
trachtet werden. Im Sinne des Art. 59 BV ist als fester
Wohnsitz einer Person derjenige Ort zu betrachten wo
sich dieselbe mit der Absicht, dauernd zu verblefuen
tatsächlich aufhält. Ohne Beweiskraft ist nun im vor~
liegenden Falle zunächst die Bescheinigung des Sektions-
c~e!s .. von Reiden, dass Eiholzer pro 1908/1913 seine
Militarsteuer dort bezahlt hat, « da während dieser Zeit
sein Domizil in dorten. I) Denn wenn auch nach Art. 10
des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz
vom 28. Brachmonat 1878 der Militärpflichtersatz in dem
K~nton zu bezahlen ist, in welchem der Pflichtige zur
Zelt der Ersatzanlage wohnt, so ergibt sich doch aus
den eigenen Angaben des Rekurrenten, dass er während
der genannten Jahre keineswegs stets in Reiden wohnte
sodass es fraglich ist, ob er dort wirklich miütärsteuer~
pflichtig war; und zudem braucht das Steuerdomizil
für den Militärpflichtersatz keineswegs mit dem zur Re-
gelung des Gerichtsstandes im Sinne von Art. 59 BV
erforderlichen festen Wohnsitz zusammenzufallen. Das
~Gerichtsstand. N° 28.
243
Dienstbüchlein des Rekurrenten ist von ihm zurück-
verlangt und nicht wieder eingesandt worden und kann
deshalb nicht berücksichtigt werden. Die darin ent-
haltenen Eintragungen über An- und Abmeldungen sind
übrigens für die Frage des Wohnsitzes nicht entschei-
dend. Tatsächlich kann sich der Rekurrent, nachdem
er seine Stelle in Olten aufgegeben hatte, nur einige
Tage in Reiden aufgehalten haben;' denn er ist nach
dem von ihm selbst eingelegten Zeugnis von Ferd. von
Arx Söhne in Olten am 24. Oktober 1908 daselbst
ausgetreten, und nach einem ebenfalls von ihm ein-
gelegten Zeugnis des Grand Hotel Menton ist er dort
vom 2.9. Oktober 1908 bis 7. Mai 1909 in Dienst ge-
standen. Nach den weiteren von ihm eingereichten
Zeugnissen stand er dann vom 22. Juni bis 26. August
1909 im Hotel Valsana und vom 30. August 1909 bis
30. Januar 1910 im Grand Hotel Arosa in Arbeit. Da-
von, dass sein Wohnsitz sich in jenem Sommer in Reiden
befunden habe, kann desshalb keine Rede sein. Aber
auch der Aufenthalt in Arosa vermöchte einen festen
Wohnsitz da selbst nicht zu begründen, weil es in dieser
Beziehung an dem Nachweis der Absicht dauernden
Verbleibens fehlt. Die erste Stelle hat er nach zwei
Monaten wieder aufgegeben, und die zweite nach fünf
Monaten; es handelte sich dabei offensichtlich um
SaisonsteIlen. über deren Dauer hinaus die Absicht, an
dem betreffenden Orte zu verweilen. zweifellos nicht
gerichtet war. Dazu kommt, dass man bei Personen,
die, wie der Rekurrent, in der kritischen Zeit als Hotel-
angestellte bald im In-, bald im Ausland angestellt
sind, dem jeweiligen Aufenthaltsort überhaupt nicht
leicht den Charakter eines festen Wohnsitzes im Sinn
von Art. 59 BV wird beilegen dürfen. Die Präsumtion
von der Fortdauer des einmal begründeten Wohnsitzes
(Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die zivilrecht-
lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent-
halter und Art. 24 Abs. 1 ZGB). auf 'die sieh der Re-
-
....
2H
iStaatsrecht.
kurrent ferner beruft, setzt voraus, dass ein selbstän-
diger fester Wohnsitz irgendwo begründet gewesen sei;
wo dieser anzunehmen wäre, ist aber nicht ersichtlich.
Der Rekurrent meint, dass er in Olten einen solchen
Wohnsitz besessen habe. Er macht aber, offenbar mit
Recht, selbst nicht geltend, dass dieser Wohnsitz fort-
gedauert habe bis zum Jahre 1909. Und dass damals in
Reiden oder in Arosa ein neuer, fester Wohnsitz be-
gründet worden sei, wie er behauptet, kann, wie schon
gezeigt, nicht angenommen werden. Die Bestimmung
von Art. 24 Abs. 2 ZGB: « Ist ein früher begründeter
)} Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland
» begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz
>} kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthalts-
>} ort als Wohnsitz,·» kann nicht beigezogen werden,
weil für die Gerichtsstandsfrage vorliegend nicht die
Vorschriften des ZGB zur Anwendung kommen; es han-
delt sich zudem um eine Fiktion, durch welche auf dem
Gebiete des Gerichtsstandsrechts die Rechtsverfolgung
erleichtert werden soll; sie kann deshalb nicht aus den
Gerichtsstandsregeln des ZGB herausgerissen und auf dem
Boden der Gerichtsstandsregeln des Art. 59 BV dazu ver-
wendet werden, um den im ZGB selbst anerkannten
Gerichtsstand des Wohnsitzes der Klägerin (Art. 312) zu
beseitigen. Das vom Rekurrenten angerufene Urteil in
Sachen Eberli gegen St. Gallen und Zürich betrifft einen
Doppelbesteuerungsfall, der nicht ohne weiteres für die
Lösung von Gerichtsstandsfragen als präjudiziell gelten
kann und der sich übrigens tatsächlich von dem vor-
liegenden Fall dadurch unterscheidet, dass der Rekur-
rent eine Familie besass, die ständig in Zürich blieb,
während er selbst in St. Gallen nur eine SaisonsteIle
innegehabt hatte. Zudem wurde damals ausgesprochen,
dass eine solche SaisonsteIle ein Steuerdomizil nicht zu
begründen vermöge, was im vorliegenden Falle dazu
führen würde, dass jedenfalls Arosa nicht als Domizil
desi"Rekurrenten angesehen werden könnte. Dagegen ist
Kigentumsgarantie. N° 29.
245
auf deu auch den Gerichtsstand in Vaterschaftssachen
betreffenden Entscheid des Bundesgerichts in Sachen
Geiser, AS 20 S. 283 ff., insbesondere Erw. 3 zu ver-
weisen, wo bei ähnlichen tatsächlichen Verhältnissen
der Nachweis eines festen 'Vohnsitzes im Sinne des
Art. 59 BV ebenfalls als nicht erbracht erklärt wurde.
Demnach hat das Bundesgerich t
erkannt:
Der Rekurs wird abgewieSen.
\'1. EIGENTl':\'lSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
29. Urteil vom 2. Juli 1914 i. S.
Felsisohe Fa.miliengenossen gegen St. Ga.llen.
Zurückhaltung des Vermögens reiner und gemischter Familien-
stiftungen, sowie privatverwalteter Stiftungen zu ki~chli
chen Zwecken seitens der Regierung. Verletzung der ElgeI}_-
tumsgarantic? des Grundsatzes der Gewaltentrennung?
Rechtsverweigerung ?
A. - Am 7. Januar 1630 bestätigten Bürgermeister und
Räte der Stadt St. Gallen ein Testament des Junker Hans
Konrad Fels, wodurch 4000 Gulden zur Entrichtung von
Stipendien an Studierende und 1000Guiden zur jährJichen
Zahlung eines Geldbetrages an die Prediger der Stadt
St. Gallen gestiftet wurden. Aus den Testamentsbestim-
mungen ist folgendes hervorzuheben: «(Als nämlich und
>} zum ersten, so verordne Er nochmalen zu underhaltung
» eines oder zweyen Stipendiaten, so gute Ingenia und zu
>} den Studien einen sonderen Lust und eyfer haben, sie
» seyen gleich auss der Freundtschaft oder nicht dieselben
I) in einer facultet darzu sie taugenlieh sind, studieren zu