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Staatsrecht.
Im vorliegenden Ausnahmefalle, in dem die dauernde
Trennung des Haushaltes zu einer Teilung der Steuer-
berechtigung führen muss, darf wohl unbedenklich eine
hälftige Anteilnahme der beiden in Frage stehenden
Kantone, beziehungsweise Gemeinden, statuiert werden,
da anzunehmen ist, dass vom Verdienste des Rekurren-
ten ungefähr ebensoviel auf die in Luzern wohnenden
Familienglieder wie auf den in Montreux wohnenden
Rekurrenten selbst verwendet wird.
;-.'
Es ist daher der Gemeinde Les Planches das R~cht
auf die Besteuerung des halben Einkommens des Rekur-
renten und der Gemeinde, sowie dem Kanton Luzern
das Recht auf die andere Hälfte zuzuerkennen. Daraus,
dass der Kanton Waadt für das Jahr 1914 auf den Bezug
der Staatssteuer verzichtet hat, folgt nicht, dass der
Kanton Luzern seine Staatssteuer für das nämliche
Jahr ganz beziehen dürfe, denn nach ständiger Praxis
kommt es bei der Lösung von Doppelbesteuerungskon-
flikten nicht darauf an, ob ein Staat von seinem Be-
steuerungsrechte Gebrauch mache, sondern nur darauf,
ob ihm das Steuerrecht in fhesi zustehe. Auch der Kan-
ton Luzern hat also, wie die Gemeinde Luzern, nur ein
Recht auf die halbe Staatssteuer für das Jahr 1914.
Unter diesen Umständen braucht auf die Frage nicht
eingetreten zu werden, ob auf Grund des luzernischen
Steuerrechtes für das Teileinkommen, das der in Luzern
lebenden Familie des Rekurrenten zufliesst, etwa ein
besonderes Steuersubjekt in der Person der Frau oder
aller in Luzern wohnenden Familienglieder gegeben wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkann t:
C~Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
ganze Einkommen des Rekurrenten pro 1914 steuer-
pflichtig ist für die Hälfte in Montreux (Gemeinde-
~teuer) und die andere Hälfte in Luzern.
Pressfreiheit. N° 27.
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IV. PRESSFREIHEIT
LffiERTE DE LA PRESSE
27. Urteil vom aa. Mai 1914 i. S. Allemann gegen Zschokke.
Angebliche Verletzung der Pressfreiheit und der Rechts-
gleichheit durch Zerlegung des Verfahrens für Pressinju-
rienstreitsachen in ein gegen den Redaktor, Verleger oder
Drucker gerichtetes Vor v e rf a h ren (zur Ermittlung
des unbekannten Verfassers des eingeklagten Presserzeug-
nisses, sofern dieses vom Richter als objektiv ehrverletzend
erklärt wird) einerseits, und ein Hau p t ver fa h ren (zur
Beurteilung der Strafbarkeit der als verantwortlich fest-
gestellten Personen) anderseits.
.
A. -
Mit Zuschfrit vom 7./14. April 1914 ersuchte
der Rekursbeklagte D r Zschokke das Gerichtspräsidium
Aarau um Vorladung des Rekurrenten Allemann als
Redaktors der « Neuen Aargauer Zeitung» zur Ver-
handlung wegen Ehrverletzung begangen durch zwei,
anlässlich des Grossratswahlenkampfes in Aarau vom
Frühjahr 1913 im genannten Blatte erschienene Artikel;
nämlich den Artikel: ~(Die Kandidatur Grosjean I), in
N° 64 vom 7. März 1913, in Verbindung mit dem Ar-
tikel: «Die Grossratskandidatur von Herrn Ing. Gros-
jean I), in N° 58 vom 28 Februar 1913. Dabei meldete
er die Klagebegehren an:
1. Es sei der eingeklagte Artikel in N° 64 der beklag-
ten Zeitung, in Verbindung mit demjenigen in N° 58.
als für den Kläger injuriös zu erklären.
2. Der beklagte Redaktor sei zu verpflichten, den
oder die Verfasser der beiden eingeklagten Artikel zu
nennen und das Manuskript vorzulegen.
In der gerichtlichen Verhandlung über diese Begehren
bezeichnete der Kläger die als injuriös erachteten Stellen
der beiden Artikel des näheren, während der Beklagte
deren Injuriosität bestritt und unter Verweigerung der
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Staatsrecht.
Nennung des Verfassers und der Vorlage der Mauu-
skripte die Verantwortung zu übernehmen erklärte.
Durch Urteil vom 10. Mai 1913 erkannte das Bezirks-
gericht Aarau einen Teil der eingeklagten ArtikelsteIlen
für injuriös (Dispositiv 1), erklärte den Beklagten pflich-
tig, den oder die Verfasser des betreffenden Artikels
zu nennen und das Manuskript vorzulegen (Dispositiv 3),
und machte die Kosten dieses Entscheides vom Aus-
gange der Hauptsache abhängig (Dispositiv 4).
Gegen dieses Urteil beschwerte sich der Beklagte
beim Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte
in erster Linie, es sei auf die Klagebegehren überhaupt
nicht einzutreten, weil ihnen das für die Durchführung
eines Strafverfahrens wesentliche Moment eines Straf-
begehrens feille, und verlangte eventuell unter Festhal-
tung seines Einwandes der mangelnden Injuriosität der
fraglichen Ausserungen Aufhebung der Dispositive 1 und
3 des bezirksgerichtlichen Entscheides.
Das Obergericht wies die Beschwerde durch Erkennt-
nis vom 19. September 1913 ab und verurteilte den
Beklagten zur Bezahlung der Gerichtskosten sowie der
Parteikosten des Prozessgegners in der Beschwerdein-
stanz. Er betonte unter Hinw~is auf das in der Viertel-
jahrschrift für aarg. Rechtssprechung, 13, N0 35, abge-
druckte Präjudiz, dass die beanstandeten Klagebegehren
dem durch die Gerichtspraxis eingeführten Verfahren
in Pressinjurienstreitsachen- entsprächen, und pflichtete
materiell dem Befunde des Bezirksgerichts bei.
B. -
llierauf hat Allemann rechtzeitig den staats-
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und
die Antrüge gestellt:
1. Das Urteil des aargauischen Obergerichts sei aufzu-
heben.
2. Es sei auf die Begehren des Klägers nicht einzu-
treten, eventuell seien sie abzuweisen.
3. Ganz eventuell sei jedenfalls Dispositiv 3 des be-
zirksgerichtlichen Urteils aufzuheben.
Pressfreibeit. N° 27.
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4. Im Falle der Abweisung dieser Begehren sei das
Kostendekret des Obergerichts aufzuheben.
Zur Begründung führt die Rekursschrift wese!ltlich
aus, das durch die aargauische Gerichtspraxis ohne ge-
setzliche Grundlage eingeführte Verlahren in Pressinju-
rienstreitsachen bedeute ein unstatthaftes Ausnahme-
recht zu Ungunsten der Presse. Während des sog. Vor-
verlahrens. dessen Aufgabe die « objektive Feststellung
der Injuriosität» des eingeklagten Presszeugnisses bilde,
wisse der ins Recht gefasste Redaktor noch gar nicht,
ob er als Beklagter oder nur als Zeuge beteiligt sei,
sondern es habe der Kläger, falls er im Vorverlahren
obsiege, zwischen den beiden Möglichkeiten die Wahl.
Darin liege nicht nur eine unwürdige Behandlung, eine-
« moralische Herabwürdigung» der Presse. sondern auch
eine Beeinträchtigung der prozessualen Rechtsstellung,
des Verteidigungsrechts ihres Vertreters. Insbesondere
sei es eine Abweichung vom gewöhnlichen Straf- und
speziell Injurienprozess, wenn im Vorverfahren kein
Strafantrag gestellt werden müsse; denn damit werde,
obschon die Ehrverletzung nach aargauischem Straf-
recht ein An tra gsdelikt sei, für den Pressinjurien-
prozess ausnahmsweise die Offizialmaxime zur An-
wendung gebracht. Auch führe dieses Vorverfahren
znm Zeugniszwang gegen die 'Presse, der dem mo-
dernen Prozessrecht und den « Auffassungen über die
Stellung des Redaktors bei der gesamten anständigen
Presse in den Kulturstaaten » widerspreche. Das beson-
dere Prozessverfahren für Pressinjurien verStosse somit,
wenn ihm auch keine klare und unzweideutige Gesetzes-
bestimmung entgegenstehe, doch gegen den Grundsatz
der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) und sei ferner auch
unvereinbar mit der Garantie der Pressfreiheit (Art. 55
BV; Art. 18 aarg. StV). Rechtswidrig im Sinne dieser
Verfassungsbestimmungen seien auch objektiv injuriö~e
Pressäusserungen dann nicht, wenn .sie auf WahrheIt
beruhten und in Wahrung berechtigter Interessen erloigt
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Staatsrecht.
seien. Der unter dem Schutze der Pressfreiheit stehende
Beklagte habe deshalb Anspruch darauf, von vornherein
den Nachweis dieser subjektiven Entlastungsmomente
zu erbringen und die hierauf bezüglichen Verteidigungs-
mittel sofort geltend zu machen; er brauche sich nicht
gefallen zu lassen, dass zunächst die objektive Inju-
riosität einer verfassungsmässig erlaubten Pressäusse-
rung besonders festgestellt werde. Eventuell sei jeden-
falls der obergerichtliehe Kostenentscheid unhaltbar, da
die Tragung der Kosten des Vorverfahrens, wie die erste
Instanz richtig entschieden und das Bundesgericht schon
i. S. Wildi gegen Fahrländer (AS 24 I N° 110 S. 566)
erkannt habe, unter allen Umständen vom Ausg:mg des
Hauptverfahrens abhängig sein müssten.
'
C. -
Der Rekursbeklagte hat auf Abweisung des
Rekurses, unter Kostenfolge, antragen lassen. Er be-
streitet dif angebliche Verfassungswidrigkeit des aar-
gauischen Prozessverfahrens in Pressinjurienstreitsachen
und weist darauf hin, dass vorliegend der Prozess auf
Grund des angefochtenen obergerichtlichen Urteils be-
reits seinen Fortgang genommen habe, in der Weise
nämlich, dass der Rekurrent in der weiteren Verhandlung
vor Bezirksgericht Aarau auf seiner' Weigerung, das
Manuskript vorzuJegen und den Verfasser zu nennen,
beharrt und der Rekursbeklagte hierauf ihn als Be-
klagten zu behandeln erklär.t habe. da er als wider-
spenstiger Zeuge gemäss § 191 der neu e n aarg. ZPO
vom 12. März 1900 (der in solchen Fällen analog ange-
wendet werde) nicht mehr, wie nach der früheren ZPO,
bzw. nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit, mit Gefan-
genschaft best~aft, sondern nur mit einer kleinen Geld-
busse von 10~bis 40 Fr. hätte belegt werden können.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich auf
die Gegenbemerkungen beschränkt, über die Entstehung
und den Zweck des Vor- und Hauptverfahrens in Press-
injurienstreitsachen werde auf KELLERS Kommentar
zur aarg. ZPO. 2. Auflage, S. 432 ff, speziell auf das dort
'j
I
Pressfreiheit. N° 27.
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erwähnte Präjudiz i. S. Sami gegen Wettstein verwiesen;
laut Bericht des Gerichtspräsidenten von Aarau habe
hier das Hauptverfahren gegen den die Verantwortlich-
keit übernehmenden Rekurrenten begonnen; die Kosten
der Beschwerdeführung beim Obergericht hätten gemäss
den §§ 58 und 59 ZPO sofort dem unterliegenden Re-
kurrenten auferlegt werden müssen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Da seit der Einreichung des staatsrechtlichen
Rekurses das dessen Gegenstand bildende Strafverfahren
in der Weise seinen Fortganggenornmen hat, dass der
Rekursbeklagte sich, wie er aktengemäss angibt, vor
Bezirksgericht Aarau (Verhandlung vom 6. Dezember
1913) mit der Übernahme ~er Verantwortlichkeit durch
den Rekurrenten persönlich einverstanden erklärt und
damit auf dessen Behandlung als widerspenstigen Zeugen
verzichtet hat, so ist die in Dispositiv 3 des bezirks-
gerichtlichen Urteils vom 10. Mai 1913 ausgesprochene
Verpflichtung des Rekurrenten zur Vorlage des Manu-
skriptß und Nennung des Verfassers dahingefallen. Es
bedarf deshalb die hierauf bezügliche Rekursargumen-
tation keiner Erörterung. Verwiesen sei lediglich auf die
bisherige
Stellu~nahme des Bundesgerichts zu 'Fl~der
Frage in AS 15 N° 9 Erw. 3 f. S~ 60 ff. und 18 N° 99
Erw. 3 i. f. S. 637.
2. -
Zu prüfen bleibt somit lediglich noch, ob die
Trennung des aargauischen Verfahrens für Pressinjurien':'
streitsachen in ein gegen den Redaktor, Verleger oder
Drucker gerichtetes Vorverfahren (zur Ermittelung
des unbekannten Verfassers des eingeklagten Presserzeug-
nisses, sofern dieses vom Richter als objektiv ehrver-
letzend erklärt wird) einerseits, und ein Hau p t v e r-
fahren (zur Beurteilung der Strafbarkeit der als ver-
antwortlich festgestellten Personen) anderseits, gegen
die Garantie der Art. 4 oder 55 BV verstosse.
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Staatsrecht.
Nun kann von Verletzung der verfassungsmässig ge-
währleisteten Pr e s s fr e i he it von vornherein nieht die
Rede sein. Der Art. 55 BV gewährt nach heutiger Pra-
xis (vgl. den grundlegenden Entscheid des Bundesgerichts
vom 13. Juli 1911 i. S. Kälin und Jäggi gegen Bour-
quard und Konsorten: AS 31 I N° 76 Erw. 3 S. 377)
der Presse Schutz gegen Massregeln der Staatsgewalt,
durch welche sie an der Erfüllung ihrer Aufgabe im
modernen Staats- und Gesellschaftsleben gehindert würde,
insbesondere gegen die strafrechtliche Ahndung
von Äusserungen, die nicht über den Rahmen der als
berechtigt anzuerkennenden Pressfunktionen hinaus-
gehen. Bei der Strafverfolgung von Presserzeugnissen
ist daher zunächst nur das materielle Ergebnis
von Bedeutung, während das hiezu führende Ver fa h-
ren als solches nicht weiter in Betracht fällt. es
wäre denn derart geordnet, dass dadurch die Wahrung
der Pressfreiheit im angegebenen Sinne überhaupt oder
doch unter Umständen verunmöglicht würde. Dies kann
aber vom Pressprozessrecht des Kantons Aargau keines-
wegs gesagt werden; denn es ist schlechterdings nicht
einzusehen und wird im Rekurse in keiner \Veise auch
nur angedeutet, wieso die erwähnte' Doppelspurigkeit
des aargauischen Verfahrens die Rechtsstellung des Be-
klagten mit Bezug auf die Möglichkeit der Geltend-
machung verfassungsmässig berechtigter Pressinteressen
jemals beeinträchtigen sollte. Durch die formell ge-
trennte Beurteilung der objektiven Injuriosität des ein-
geklagten Presserzeugnisses und der Strafbarkeit des
hiefür Verantwortlichen wird dieser in der -
dabei aller-
dings erst dem letzteren Hauptstadium des Verfahrens
zufallenden -
Verteidigung der Publikation vom Stand-
punkte der Pressfreiheit aus offenbar in keiner Hinsicht
beschränkt.
Aber auch gegen den Grundsatz der Rech tsg leich-
h ei t verstösst das streitige Verfahren nicht. Es beruht
allerdings nicht auf positiver Gesetzesgrundlage, sondern
Pressfreiheit. N° 27.
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lediglich auf der durch das Obergericht eingeführten,
bereits vierzigjährigen Praxis (vgl. GOTTFRIED KELLER,
Die neue Zivilprozessordnung' für den Kanton Aargau.
2. Auß., S. 432 ff.). Allein seiner Anwendung steht, wie
der Rekurrent selbst zugeben muss, auch keine positive
Rechtsnorm entgegen; insbesondere fehlt jeder Anhalts-
punkt dafür, dass die gewohnheitsrechtliche Ord-
nung eines Prozessverfahrens durch dit Gerichtspraxis,
speziell auf dem Gebiete des Strafprozesses, nach aar-
gauischem Verfassungs- oder Gesetzesrecht nicht statt-
haft wäre. Eine . besondere prozessuale Regelung der
Pressinjurien-Straffälle, wie die meisten Rechtsordnungen
sie kennen, findet ihre grundsätzliche Rechtfertigung
in den besondem tatsächlichen Verhältnissen dieser
Streitsachen: darin, dass bei einer anonym erscheinen-
den Pressäusserung gewöhnlich nur die an ihrer Publi-
kation beteiligten Personen (Redaktor, Verleger oder
Drucker des sie entht:lIlenden Pressorgans) ohne weiteres
bekannt sind und deswegen von dem durch die Äusse-
rung in seiner Ehre Verletzten nach den allgemeinen
strafrechtlichen Grundsätzen als Mittäter der angeblich
strafbaren Handlung belangt oder als Zeugen zur Er-
Inittelu~g des in erster Linie verantwortlichen Verfassers
in Anspruch genoinmen werden können. Jenen Personen
wird somit durch ihn' Unterstellung unter ein Vorver-
fahren, welches die Ermittelung des Verfassers zum
Zwecke hat, an sich keine rechtlich ausnahmsweise
Behandlung zuteil. Das aargauische Spezialverfahren
für Pressinjurienstreitsachen kÖnnte vielmehr' aus dem
Gesichtspunkte des Art. 4 BV nur angefochten werden,
wenn es, wie der Rekurrent zu behaupten scheint, in
sei n e r k 0 n k r e te n Aus ge s tal tun g zu einer
ungehörigen rechtlichen Benachteiligung des Beklagten
führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Be-
klagte kann in diesem Verfahren mit formell und mate-
riell gleichen Mitteln, wie im gewöhnlichen, einheitlich
durchgeführten Injurienprozesse, seine Rechte wahrel1-
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Staats!'echt.
Die Kom pli kat ion, welche darin liegt, dass das Ob-
siegen des Klägers im Vorverfahren zum zweimaligen
Durchlaufen des Instanzenzuges führen kann, ist rein
tatsächlicher Natur, und ihr steht die tatsächliche Ver-
ein f ach u n g gegenüber. dass beim Obsiegen des B e-
k I a gte n im Vorverfahren der Prozess ohne Vornahme
der zur Beurteilung der Schuldfrage aller Regel nach
edorderlichen Beweiserhebungen seine Erledigung findet.
Bei solcher Trennung des Verfahrens aber erscheint es
als durchaus sachgemäss, den S t r a f antrag erst dem
Hauptverfahren vorzubehalten. Wieso darin, nach der
Behauptung des Rekurrenten, eine ausnahmsweise An-
wendung der Offizialmaxime auf die nach aargauischem
Strafrecht zu den Antragsdelikten gehörende Ehrver-
letzung liegen soll, ist unverständlich, da ja der Richter
im Vorverfahren nur über die dazu gehörigen Anträge
betr. die objektive Injuriosität des eingeklagten Press-
erzeugnisses und die hievon abhängige Verpflichtung
des Beklagten, den Verfasser zu nennen und das Manu-
skript vorzulegen, entscheidet und sich mit der Straf-
frage erst im Hauptverfahren befasst, nachdem der
Kläger einen entsprechenden Strafantrag gestellt hat.
Die Erörterung der objektiven Injuriosität lässt sica
von der der übrigen Strafbarkeitsmomente sachlich sehr
wohl trennen. Auch der Rekurrent ist vorliegend über
diese Frage im Vorverfahren nach den Akten ausgiebig
zum Wort gekommen und' von einer Beeinträchtigung
seiner Verteidigungsrechte mit Bezug hierauf kann im
Ernste nicht die Rede sein. Somit erweist sich das
Hauptrekursbegehren, soweit es zu beurteilen ist (Ziffern
1 und 2), als unbegründet, wobei noch bemerkt sein
mag, dass die in Ziffer 2 anbegehrte positive Verfügung
im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
überhaupt
nicht getroffen werden könnte.
3. -
Auch das Eventualbegehren des Rekurses (Zif-
fer 4) um Aufhebung des obergerichtlichen Kostenent-
scheides entbehrt der Begründung. Der Rekurrent beruft
Gerichtsstand. N° 28.
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sich zu unrecht auf das bundesgerichtlicheUrteil i. S.
Wildi gegen Fahrländer (AS 21 I N° 113 S. 566); denn
dort ist die Verlegung von Prozesskosten auf den im
Pressinjurienprozess unter dem Schutze der Pressfreiheit
freigesprochenen Beklagten nur mit dem ausdrücklichen
Vorbehalt als unzulässig erklärt worden, dass auch
ihm Kosten, die er durch die Art seiner Prozessführung
veranlasst hat, auferlegt werden dürfen. Solche Kosten
aber stehen hier in Frage, da sich der Rekurrent die
obergerichtliche Kostenauflage durch seine unbegründete
Beschwerdeführung gegen den erstinstanzlichen Vorent-
scheid selbst zugezogen hat. Diese Beschwerdekosten durf-
ten ihm nach dem erwähnten Präjudiz, an dessen Auffas-
sung ohne weiteres festzuhalten ist, unter allen Umstän-
den, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Hauptver-
fahrens, auferlegt werden, was denn auch den vom Ober-
gericht angerufenen Vorschriften des kantonalen Prozess-
rechts entspricht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
V. GERICHTSSTAND
FOR
28. Urteil vom 18. September 1914 i. S. liholzer
gegen Biihler.
Gerichtsstand in Vaterschaftssachen vor dem Inkrafttreten
des ZGB. Begriff des festen Wohnsitzes im Sinne des Art.
59 BV. Ist Art. 24 Abs. 2 ZGB analog anwendbar?
A. -
Durch Urteil des Amtsgerichts Aarwangen
vom 6. November 1909 ist Hermann Eiholzer, Bau-
schreiner, « zuletzt wohnhaft gewesen in Olten und Men-
AS 40 1- 1914
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