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40_I_231

BGE 40 I 231

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Im vorliegenden Ausnahmefalle, in dem die dauernde

Trennung des Haushaltes zu einer Teilung der Steuer-

berechtigung führen muss, darf wohl unbedenklich eine

hälftige Anteilnahme der beiden in Frage stehenden

Kantone, beziehungsweise Gemeinden, statuiert werden,

da anzunehmen ist, dass vom Verdienste des Rekurren-

ten ungefähr ebensoviel auf die in Luzern wohnenden

Familienglieder wie auf den in Montreux wohnenden

Rekurrenten selbst verwendet wird.

;-.'

Es ist daher der Gemeinde Les Planches das R~cht

auf die Besteuerung des halben Einkommens des Rekur-

renten und der Gemeinde, sowie dem Kanton Luzern

das Recht auf die andere Hälfte zuzuerkennen. Daraus,

dass der Kanton Waadt für das Jahr 1914 auf den Bezug

der Staatssteuer verzichtet hat, folgt nicht, dass der

Kanton Luzern seine Staatssteuer für das nämliche

Jahr ganz beziehen dürfe, denn nach ständiger Praxis

kommt es bei der Lösung von Doppelbesteuerungskon-

flikten nicht darauf an, ob ein Staat von seinem Be-

steuerungsrechte Gebrauch mache, sondern nur darauf,

ob ihm das Steuerrecht in fhesi zustehe. Auch der Kan-

ton Luzern hat also, wie die Gemeinde Luzern, nur ein

Recht auf die halbe Staatssteuer für das Jahr 1914.

Unter diesen Umständen braucht auf die Frage nicht

eingetreten zu werden, ob auf Grund des luzernischen

Steuerrechtes für das Teileinkommen, das der in Luzern

lebenden Familie des Rekurrenten zufliesst, etwa ein

besonderes Steuersubjekt in der Person der Frau oder

aller in Luzern wohnenden Familienglieder gegeben wäre.

Demnach hat das Bundesgericht

erkann t:

C~Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das

ganze Einkommen des Rekurrenten pro 1914 steuer-

pflichtig ist für die Hälfte in Montreux (Gemeinde-

~teuer) und die andere Hälfte in Luzern.

Pressfreiheit. N° 27.

231

IV. PRESSFREIHEIT

LffiERTE DE LA PRESSE

27. Urteil vom aa. Mai 1914 i. S. Allemann gegen Zschokke.

Angebliche Verletzung der Pressfreiheit und der Rechts-

gleichheit durch Zerlegung des Verfahrens für Pressinju-

rienstreitsachen in ein gegen den Redaktor, Verleger oder

Drucker gerichtetes Vor v e rf a h ren (zur Ermittlung

des unbekannten Verfassers des eingeklagten Presserzeug-

nisses, sofern dieses vom Richter als objektiv ehrverletzend

erklärt wird) einerseits, und ein Hau p t ver fa h ren (zur

Beurteilung der Strafbarkeit der als verantwortlich fest-

gestellten Personen) anderseits.

.

A. -

Mit Zuschfrit vom 7./14. April 1914 ersuchte

der Rekursbeklagte D r Zschokke das Gerichtspräsidium

Aarau um Vorladung des Rekurrenten Allemann als

Redaktors der « Neuen Aargauer Zeitung» zur Ver-

handlung wegen Ehrverletzung begangen durch zwei,

anlässlich des Grossratswahlenkampfes in Aarau vom

Frühjahr 1913 im genannten Blatte erschienene Artikel;

nämlich den Artikel: ~(Die Kandidatur Grosjean I), in

N° 64 vom 7. März 1913, in Verbindung mit dem Ar-

tikel: «Die Grossratskandidatur von Herrn Ing. Gros-

jean I), in N° 58 vom 28 Februar 1913. Dabei meldete

er die Klagebegehren an:

1. Es sei der eingeklagte Artikel in N° 64 der beklag-

ten Zeitung, in Verbindung mit demjenigen in N° 58.

als für den Kläger injuriös zu erklären.

2. Der beklagte Redaktor sei zu verpflichten, den

oder die Verfasser der beiden eingeklagten Artikel zu

nennen und das Manuskript vorzulegen.

In der gerichtlichen Verhandlung über diese Begehren

bezeichnete der Kläger die als injuriös erachteten Stellen

der beiden Artikel des näheren, während der Beklagte

deren Injuriosität bestritt und unter Verweigerung der

232

Staatsrecht.

Nennung des Verfassers und der Vorlage der Mauu-

skripte die Verantwortung zu übernehmen erklärte.

Durch Urteil vom 10. Mai 1913 erkannte das Bezirks-

gericht Aarau einen Teil der eingeklagten ArtikelsteIlen

für injuriös (Dispositiv 1), erklärte den Beklagten pflich-

tig, den oder die Verfasser des betreffenden Artikels

zu nennen und das Manuskript vorzulegen (Dispositiv 3),

und machte die Kosten dieses Entscheides vom Aus-

gange der Hauptsache abhängig (Dispositiv 4).

Gegen dieses Urteil beschwerte sich der Beklagte

beim Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte

in erster Linie, es sei auf die Klagebegehren überhaupt

nicht einzutreten, weil ihnen das für die Durchführung

eines Strafverfahrens wesentliche Moment eines Straf-

begehrens feille, und verlangte eventuell unter Festhal-

tung seines Einwandes der mangelnden Injuriosität der

fraglichen Ausserungen Aufhebung der Dispositive 1 und

3 des bezirksgerichtlichen Entscheides.

Das Obergericht wies die Beschwerde durch Erkennt-

nis vom 19. September 1913 ab und verurteilte den

Beklagten zur Bezahlung der Gerichtskosten sowie der

Parteikosten des Prozessgegners in der Beschwerdein-

stanz. Er betonte unter Hinw~is auf das in der Viertel-

jahrschrift für aarg. Rechtssprechung, 13, N0 35, abge-

druckte Präjudiz, dass die beanstandeten Klagebegehren

dem durch die Gerichtspraxis eingeführten Verfahren

in Pressinjurienstreitsachen- entsprächen, und pflichtete

materiell dem Befunde des Bezirksgerichts bei.

B. -

llierauf hat Allemann rechtzeitig den staats-

rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und

die Antrüge gestellt:

1. Das Urteil des aargauischen Obergerichts sei aufzu-

heben.

2. Es sei auf die Begehren des Klägers nicht einzu-

treten, eventuell seien sie abzuweisen.

3. Ganz eventuell sei jedenfalls Dispositiv 3 des be-

zirksgerichtlichen Urteils aufzuheben.

Pressfreibeit. N° 27.

233

4. Im Falle der Abweisung dieser Begehren sei das

Kostendekret des Obergerichts aufzuheben.

Zur Begründung führt die Rekursschrift wese!ltlich

aus, das durch die aargauische Gerichtspraxis ohne ge-

setzliche Grundlage eingeführte Verlahren in Pressinju-

rienstreitsachen bedeute ein unstatthaftes Ausnahme-

recht zu Ungunsten der Presse. Während des sog. Vor-

verlahrens. dessen Aufgabe die « objektive Feststellung

der Injuriosität» des eingeklagten Presszeugnisses bilde,

wisse der ins Recht gefasste Redaktor noch gar nicht,

ob er als Beklagter oder nur als Zeuge beteiligt sei,

sondern es habe der Kläger, falls er im Vorverlahren

obsiege, zwischen den beiden Möglichkeiten die Wahl.

Darin liege nicht nur eine unwürdige Behandlung, eine-

« moralische Herabwürdigung» der Presse. sondern auch

eine Beeinträchtigung der prozessualen Rechtsstellung,

des Verteidigungsrechts ihres Vertreters. Insbesondere

sei es eine Abweichung vom gewöhnlichen Straf- und

speziell Injurienprozess, wenn im Vorverfahren kein

Strafantrag gestellt werden müsse; denn damit werde,

obschon die Ehrverletzung nach aargauischem Straf-

recht ein An tra gsdelikt sei, für den Pressinjurien-

prozess ausnahmsweise die Offizialmaxime zur An-

wendung gebracht. Auch führe dieses Vorverfahren

znm Zeugniszwang gegen die 'Presse, der dem mo-

dernen Prozessrecht und den « Auffassungen über die

Stellung des Redaktors bei der gesamten anständigen

Presse in den Kulturstaaten » widerspreche. Das beson-

dere Prozessverfahren für Pressinjurien verStosse somit,

wenn ihm auch keine klare und unzweideutige Gesetzes-

bestimmung entgegenstehe, doch gegen den Grundsatz

der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) und sei ferner auch

unvereinbar mit der Garantie der Pressfreiheit (Art. 55

BV; Art. 18 aarg. StV). Rechtswidrig im Sinne dieser

Verfassungsbestimmungen seien auch objektiv injuriö~e

Pressäusserungen dann nicht, wenn .sie auf WahrheIt

beruhten und in Wahrung berechtigter Interessen erloigt

234

Staatsrecht.

seien. Der unter dem Schutze der Pressfreiheit stehende

Beklagte habe deshalb Anspruch darauf, von vornherein

den Nachweis dieser subjektiven Entlastungsmomente

zu erbringen und die hierauf bezüglichen Verteidigungs-

mittel sofort geltend zu machen; er brauche sich nicht

gefallen zu lassen, dass zunächst die objektive Inju-

riosität einer verfassungsmässig erlaubten Pressäusse-

rung besonders festgestellt werde. Eventuell sei jeden-

falls der obergerichtliehe Kostenentscheid unhaltbar, da

die Tragung der Kosten des Vorverfahrens, wie die erste

Instanz richtig entschieden und das Bundesgericht schon

i. S. Wildi gegen Fahrländer (AS 24 I N° 110 S. 566)

erkannt habe, unter allen Umständen vom Ausg:mg des

Hauptverfahrens abhängig sein müssten.

'

C. -

Der Rekursbeklagte hat auf Abweisung des

Rekurses, unter Kostenfolge, antragen lassen. Er be-

streitet dif angebliche Verfassungswidrigkeit des aar-

gauischen Prozessverfahrens in Pressinjurienstreitsachen

und weist darauf hin, dass vorliegend der Prozess auf

Grund des angefochtenen obergerichtlichen Urteils be-

reits seinen Fortgang genommen habe, in der Weise

nämlich, dass der Rekurrent in der weiteren Verhandlung

vor Bezirksgericht Aarau auf seiner' Weigerung, das

Manuskript vorzuJegen und den Verfasser zu nennen,

beharrt und der Rekursbeklagte hierauf ihn als Be-

klagten zu behandeln erklär.t habe. da er als wider-

spenstiger Zeuge gemäss § 191 der neu e n aarg. ZPO

vom 12. März 1900 (der in solchen Fällen analog ange-

wendet werde) nicht mehr, wie nach der früheren ZPO,

bzw. nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit, mit Gefan-

genschaft best~aft, sondern nur mit einer kleinen Geld-

busse von 10~bis 40 Fr. hätte belegt werden können.

Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich auf

die Gegenbemerkungen beschränkt, über die Entstehung

und den Zweck des Vor- und Hauptverfahrens in Press-

injurienstreitsachen werde auf KELLERS Kommentar

zur aarg. ZPO. 2. Auflage, S. 432 ff, speziell auf das dort

'j

I

Pressfreiheit. N° 27.

235

erwähnte Präjudiz i. S. Sami gegen Wettstein verwiesen;

laut Bericht des Gerichtspräsidenten von Aarau habe

hier das Hauptverfahren gegen den die Verantwortlich-

keit übernehmenden Rekurrenten begonnen; die Kosten

der Beschwerdeführung beim Obergericht hätten gemäss

den §§ 58 und 59 ZPO sofort dem unterliegenden Re-

kurrenten auferlegt werden müssen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Da seit der Einreichung des staatsrechtlichen

Rekurses das dessen Gegenstand bildende Strafverfahren

in der Weise seinen Fortganggenornmen hat, dass der

Rekursbeklagte sich, wie er aktengemäss angibt, vor

Bezirksgericht Aarau (Verhandlung vom 6. Dezember

1913) mit der Übernahme ~er Verantwortlichkeit durch

den Rekurrenten persönlich einverstanden erklärt und

damit auf dessen Behandlung als widerspenstigen Zeugen

verzichtet hat, so ist die in Dispositiv 3 des bezirks-

gerichtlichen Urteils vom 10. Mai 1913 ausgesprochene

Verpflichtung des Rekurrenten zur Vorlage des Manu-

skriptß und Nennung des Verfassers dahingefallen. Es

bedarf deshalb die hierauf bezügliche Rekursargumen-

tation keiner Erörterung. Verwiesen sei lediglich auf die

bisherige

Stellu~nahme des Bundesgerichts zu 'Fl~der

Frage in AS 15 N° 9 Erw. 3 f. S~ 60 ff. und 18 N° 99

Erw. 3 i. f. S. 637.

2. -

Zu prüfen bleibt somit lediglich noch, ob die

Trennung des aargauischen Verfahrens für Pressinjurien':'

streitsachen in ein gegen den Redaktor, Verleger oder

Drucker gerichtetes Vorverfahren (zur Ermittelung

des unbekannten Verfassers des eingeklagten Presserzeug-

nisses, sofern dieses vom Richter als objektiv ehrver-

letzend erklärt wird) einerseits, und ein Hau p t v e r-

fahren (zur Beurteilung der Strafbarkeit der als ver-

antwortlich festgestellten Personen) anderseits, gegen

die Garantie der Art. 4 oder 55 BV verstosse.

236

Staatsrecht.

Nun kann von Verletzung der verfassungsmässig ge-

währleisteten Pr e s s fr e i he it von vornherein nieht die

Rede sein. Der Art. 55 BV gewährt nach heutiger Pra-

xis (vgl. den grundlegenden Entscheid des Bundesgerichts

vom 13. Juli 1911 i. S. Kälin und Jäggi gegen Bour-

quard und Konsorten: AS 31 I N° 76 Erw. 3 S. 377)

der Presse Schutz gegen Massregeln der Staatsgewalt,

durch welche sie an der Erfüllung ihrer Aufgabe im

modernen Staats- und Gesellschaftsleben gehindert würde,

insbesondere gegen die strafrechtliche Ahndung

von Äusserungen, die nicht über den Rahmen der als

berechtigt anzuerkennenden Pressfunktionen hinaus-

gehen. Bei der Strafverfolgung von Presserzeugnissen

ist daher zunächst nur das materielle Ergebnis

von Bedeutung, während das hiezu führende Ver fa h-

ren als solches nicht weiter in Betracht fällt. es

wäre denn derart geordnet, dass dadurch die Wahrung

der Pressfreiheit im angegebenen Sinne überhaupt oder

doch unter Umständen verunmöglicht würde. Dies kann

aber vom Pressprozessrecht des Kantons Aargau keines-

wegs gesagt werden; denn es ist schlechterdings nicht

einzusehen und wird im Rekurse in keiner \Veise auch

nur angedeutet, wieso die erwähnte' Doppelspurigkeit

des aargauischen Verfahrens die Rechtsstellung des Be-

klagten mit Bezug auf die Möglichkeit der Geltend-

machung verfassungsmässig berechtigter Pressinteressen

jemals beeinträchtigen sollte. Durch die formell ge-

trennte Beurteilung der objektiven Injuriosität des ein-

geklagten Presserzeugnisses und der Strafbarkeit des

hiefür Verantwortlichen wird dieser in der -

dabei aller-

dings erst dem letzteren Hauptstadium des Verfahrens

zufallenden -

Verteidigung der Publikation vom Stand-

punkte der Pressfreiheit aus offenbar in keiner Hinsicht

beschränkt.

Aber auch gegen den Grundsatz der Rech tsg leich-

h ei t verstösst das streitige Verfahren nicht. Es beruht

allerdings nicht auf positiver Gesetzesgrundlage, sondern

Pressfreiheit. N° 27.

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lediglich auf der durch das Obergericht eingeführten,

bereits vierzigjährigen Praxis (vgl. GOTTFRIED KELLER,

Die neue Zivilprozessordnung' für den Kanton Aargau.

2. Auß., S. 432 ff.). Allein seiner Anwendung steht, wie

der Rekurrent selbst zugeben muss, auch keine positive

Rechtsnorm entgegen; insbesondere fehlt jeder Anhalts-

punkt dafür, dass die gewohnheitsrechtliche Ord-

nung eines Prozessverfahrens durch dit Gerichtspraxis,

speziell auf dem Gebiete des Strafprozesses, nach aar-

gauischem Verfassungs- oder Gesetzesrecht nicht statt-

haft wäre. Eine . besondere prozessuale Regelung der

Pressinjurien-Straffälle, wie die meisten Rechtsordnungen

sie kennen, findet ihre grundsätzliche Rechtfertigung

in den besondem tatsächlichen Verhältnissen dieser

Streitsachen: darin, dass bei einer anonym erscheinen-

den Pressäusserung gewöhnlich nur die an ihrer Publi-

kation beteiligten Personen (Redaktor, Verleger oder

Drucker des sie entht:lIlenden Pressorgans) ohne weiteres

bekannt sind und deswegen von dem durch die Äusse-

rung in seiner Ehre Verletzten nach den allgemeinen

strafrechtlichen Grundsätzen als Mittäter der angeblich

strafbaren Handlung belangt oder als Zeugen zur Er-

Inittelu~g des in erster Linie verantwortlichen Verfassers

in Anspruch genoinmen werden können. Jenen Personen

wird somit durch ihn' Unterstellung unter ein Vorver-

fahren, welches die Ermittelung des Verfassers zum

Zwecke hat, an sich keine rechtlich ausnahmsweise

Behandlung zuteil. Das aargauische Spezialverfahren

für Pressinjurienstreitsachen kÖnnte vielmehr' aus dem

Gesichtspunkte des Art. 4 BV nur angefochten werden,

wenn es, wie der Rekurrent zu behaupten scheint, in

sei n e r k 0 n k r e te n Aus ge s tal tun g zu einer

ungehörigen rechtlichen Benachteiligung des Beklagten

führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Be-

klagte kann in diesem Verfahren mit formell und mate-

riell gleichen Mitteln, wie im gewöhnlichen, einheitlich

durchgeführten Injurienprozesse, seine Rechte wahrel1-

238

Staats!'echt.

Die Kom pli kat ion, welche darin liegt, dass das Ob-

siegen des Klägers im Vorverfahren zum zweimaligen

Durchlaufen des Instanzenzuges führen kann, ist rein

tatsächlicher Natur, und ihr steht die tatsächliche Ver-

ein f ach u n g gegenüber. dass beim Obsiegen des B e-

k I a gte n im Vorverfahren der Prozess ohne Vornahme

der zur Beurteilung der Schuldfrage aller Regel nach

edorderlichen Beweiserhebungen seine Erledigung findet.

Bei solcher Trennung des Verfahrens aber erscheint es

als durchaus sachgemäss, den S t r a f antrag erst dem

Hauptverfahren vorzubehalten. Wieso darin, nach der

Behauptung des Rekurrenten, eine ausnahmsweise An-

wendung der Offizialmaxime auf die nach aargauischem

Strafrecht zu den Antragsdelikten gehörende Ehrver-

letzung liegen soll, ist unverständlich, da ja der Richter

im Vorverfahren nur über die dazu gehörigen Anträge

betr. die objektive Injuriosität des eingeklagten Press-

erzeugnisses und die hievon abhängige Verpflichtung

des Beklagten, den Verfasser zu nennen und das Manu-

skript vorzulegen, entscheidet und sich mit der Straf-

frage erst im Hauptverfahren befasst, nachdem der

Kläger einen entsprechenden Strafantrag gestellt hat.

Die Erörterung der objektiven Injuriosität lässt sica

von der der übrigen Strafbarkeitsmomente sachlich sehr

wohl trennen. Auch der Rekurrent ist vorliegend über

diese Frage im Vorverfahren nach den Akten ausgiebig

zum Wort gekommen und' von einer Beeinträchtigung

seiner Verteidigungsrechte mit Bezug hierauf kann im

Ernste nicht die Rede sein. Somit erweist sich das

Hauptrekursbegehren, soweit es zu beurteilen ist (Ziffern

1 und 2), als unbegründet, wobei noch bemerkt sein

mag, dass die in Ziffer 2 anbegehrte positive Verfügung

im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren

überhaupt

nicht getroffen werden könnte.

3. -

Auch das Eventualbegehren des Rekurses (Zif-

fer 4) um Aufhebung des obergerichtlichen Kostenent-

scheides entbehrt der Begründung. Der Rekurrent beruft

Gerichtsstand. N° 28.

239

sich zu unrecht auf das bundesgerichtlicheUrteil i. S.

Wildi gegen Fahrländer (AS 21 I N° 113 S. 566); denn

dort ist die Verlegung von Prozesskosten auf den im

Pressinjurienprozess unter dem Schutze der Pressfreiheit

freigesprochenen Beklagten nur mit dem ausdrücklichen

Vorbehalt als unzulässig erklärt worden, dass auch

ihm Kosten, die er durch die Art seiner Prozessführung

veranlasst hat, auferlegt werden dürfen. Solche Kosten

aber stehen hier in Frage, da sich der Rekurrent die

obergerichtliche Kostenauflage durch seine unbegründete

Beschwerdeführung gegen den erstinstanzlichen Vorent-

scheid selbst zugezogen hat. Diese Beschwerdekosten durf-

ten ihm nach dem erwähnten Präjudiz, an dessen Auffas-

sung ohne weiteres festzuhalten ist, unter allen Umstän-

den, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Hauptver-

fahrens, auferlegt werden, was denn auch den vom Ober-

gericht angerufenen Vorschriften des kantonalen Prozess-

rechts entspricht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

V. GERICHTSSTAND

FOR

28. Urteil vom 18. September 1914 i. S. liholzer

gegen Biihler.

Gerichtsstand in Vaterschaftssachen vor dem Inkrafttreten

des ZGB. Begriff des festen Wohnsitzes im Sinne des Art.

59 BV. Ist Art. 24 Abs. 2 ZGB analog anwendbar?

A. -

Durch Urteil des Amtsgerichts Aarwangen

vom 6. November 1909 ist Hermann Eiholzer, Bau-

schreiner, « zuletzt wohnhaft gewesen in Olten und Men-

AS 40 1- 1914

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