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40_I_245

BGE 40 I 245

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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2H

. :Staatsrecht.

kurrent ferner beruft, setzt voraus, dass ein selbstän-

diger fester Wohnsitz irgendwo begründet gewesen sei;

wo dieser anzunehmen wäre, ist aber nicht ersichtlich.

Der Rekurrent meint, dass er in Olten einen solchen

Wohnsitz besessen habe. Er macht aber, offenbar mit

Recht, selbst nicht geltend, dass dieser Wohnsitz fort-

gedauert habe bis zum Jahre 1909. Und dass damals in

Reiden oder in Arosa ein neuer, fester Wohnsitz be-

gründet worden sei, wie er behauptet, kann, wie schon

gezeigt, nicht angenommen werden. Die Bestimmung

von Art. 24 Abs. 2 ZGB:

(! Ist ein früher begründeter

» Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland

» begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz

)} kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthalts-

I) ort als Wohnsitz,» kann nicht beigezogen werden,

weil für die Gerichtsstandsfrage vorliegend nicht die

Vorschriften des ZGB zur Anwendung kommen; es han-

delt sich zudem um eine Fiktion, durch welche auf dem

Gebiete des Gerichtsstandsrechts die Rechtsverfolgung

erleichtert werden soll; sie kann deshalb nicht aus den

Gerichtsstandsregeln des ZGB herausgerissen und auf dem

Boden der Gerichtsstandsregeln des Art. 59 BV dazu ver-

wendet werden, um den hn ZGB selbst anerkannten

Gerichtsstand des Wohnsitzes der Klägerin (Art. 312) zu

beseitigen. Das vom Rekurrenten angerufene Urteil in

Sachen Eberli gegen St. ~allen und Zürich betrifft einen

Doppelbesteuerungsfall, der nicht ohne weiteres für die

Lösung von Gerichtsstandsfragen als präjudiziell gelten

kann und der sich übrigens tatsächlich von dem vor-

liegenden Fall dadurch unterscheidet, dass der Rekur-

rent eine Familie besass, die ständig in Zürich blieb,

während er selbst in St. Gallen nur eine Saisonstelle

innegehabt hatte. Zudem wurde damals ausgesprochen,

dass eine solche Saisonstelle ein Steuerdomizil nicht zu

begründen vermöge, was im vorliegenden Falle dazu

führen würde, dass jedenfalls Arosa nicht als Domizil

des:Rekurrenten angesehen werden könnte. Dagegen ist

~~

l:!:igentumsgarantle. N° 29 •

245

auf den auch den Gerichtsstand in Vaterschaftssuchcn

betreffenden Entscheid des Bundesgerichts in Sachen

Geiser, AS 20 S. 283 ff., insbesondere Erw. 3 zu ver-

weisen, wo bei ähnlichen tatsächlichen Verhältnissen

der Nachweis eines festen Wohnsitzes im Sinne des

Art. 59 BV ebenfalls als nicht erbracht erklärt wurde.

Demnach hat das Bundesgerich t

erkannt:

Der Rekurs wird abgewieSen.

Y1. EIGENTU:.\ISGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETf:

29. Urteil vom 2. Juli 1914 i. S.

Felsisohe Fa.miliengenossen gegen St. Ga.llen.

Zurückhaltung des Vermögens reiner und gemischter Familien-

stiftungen, sowie privatverwalteter Stiftungen zu kirchli-

chen Zwecken seitens der Regierung. Verletzung der Eig~l!.­

tumsgarantie? des Grundsatzes der Gewaltentrennung?

Rechtsverweigerung ?

A. - Am 7. Januar 1630 bestätigten Bürgermeister und

Räte der Stadt St. Gallen ein Testament des Junker Hans

Konrad Fels, wodurch 4000 Gulden zur Entrichtung von

Stipendien an Studierende und 1000 Gulden zur jährJichen

Zahlung eines Geldbetrages an die Prediger der St~dt

St. Gallen gestiftet wurden. Aus den Testamentsbestlll1-

mungen ist folgendes hervorzuheben: ({ Als nämlich und

» zum ersten, so verordne Er nochmalen zu underhaltung

» eines oder zweyen Stipendiaten, so gute Ingenia und zu

» den Studien einen sonderen Lust und eyfer haben, sie

I) seyen gleich auss der Freundtschaft oder nicht dieselben

» in einer facultet darzu sie taugenlich sind, studieren zu

246

Staatsrecht.

»lassen. darzu die jährliche nuzung ohne Schwainerung

I) des Hauptguts namlich zway Hundert Guldin ange-

l) wendt werden solle, Hauptgut Vier Tausend Guldi mit

)} der Condition und Vorbehalt, im fahl gleich keiner vor-

I) handen der zu dem studieren taugenlich, oder denjeni-

I) gen, so das Hauptgut zu administrieren in HandE'n

» hetten, angenehm und gefällig ware, das alsdann die

» nuzung des Hauptguts, an kein ander Ort noch End nit

I) verendert noch angelegt, sonder das jährlich daraus

I) gefallende Interesse zum Hauptgut geschlagen, hernach

» an solche taugenlich Persohnen verwendet, und hiemit

»kein gefährlicher Auffzug gesucht werden solle. _

» Zum anderen, so vermache Er den Herren Predigkanten,

»so viI derselben jederzeit die Canzlen allhier versehen

» und predigen werden darvon den jährlichen Zinss under

» Sie hernach folgender Gestalt usszutheilen, an Hauptgut

» Ein Tausend Guldin. Namlich dass uss solchem Zins oder

» nutzung Hr. Christoff Hoffmann, Hr. Matthes Haltmayer

» und Hr.Jacob Hoffmann, so lang dieselben in leben sein

I) werden iedem jährlich Fr. 10 darvon zugestellt, der

»Rest aber under die übrigen Herren Pr~diger zu g1ei-

» ehen tailen ausgetheilt, und so wann dann obgemelte

»drey Herren mit .todt abgangen, son dannzumal und

» also fortan ieder Zeit den -drey -eltisten Hr. Predigers

»jedem Fr. 10 gegeben, und der Rest under die übrigen

» Herren insgemein aussgespendiert werden. Und solche

» ieztermelte beide Summa, soll sein freundlicher lieber

» Bruder Hans Martin Felss so noch im leben, und seiner

» bey den abgeleipten Brüderen Peter und Hans J acob der

» Felssen hinderlassene Söhne, und derselben N ach-

» kommen Manns-Stammens und so lang derselbe währet

» in Handen behalten dieselbe nach hablicher NotturfIt

» versicheren und iährlich von dem gefallenden Interesse

»die obangedeüte ausstheilung gethan werden.» Im

Jahre 1789 beschloss eine Versammlung der Familien-

genossen, aus dem damals nicht in Anspruch genommenen

Stipendiatenfonds (für Studierende) ein Kapital von

Eigentumsgarantie. N° 29.

247

1000 Gulden auszuscheiden und für eine Familien-

Witwenkasse zu verwenden.

Durch SchlusSllahme vom 5. Februar 1799 sind dem

nämlichen Stipendiatenfonds weitere 5860 Gulden ent-

hoben und zu einem Armenfonds bestimmt worden,

dessen Zinsen zu 3 /8 armen Familienangehörigen, zu 3 /8

begabten Jünglingen aus der Familie, die den Stand der

Professionisten oder Künstler erwählen, zukommen soll-

ten, während der Rest (2/8) der Äuffnung des Fonds zu

dienen hatte.

Im Jahre 1819 fand zufolge eines weitem Familien-

beschlusses eine Trennung des Armenfonds in zwei

gesonderte Kassen statt, nämlich in einen Unterstüt-

zungsfonds für arme Familienangehörige und in einen

besondern, durch einen Zufluss aus dem Stipendiaten-

fonds vermehrten Unterstützungsfonds für lernende

Kaufleute, Künstler und Handwerker. Mit Testament

vom 25. Juni 1829 verfügte ein Glied der Familie Fels,

Adrian Fels, dass aus seinem Vermögen 2000 Gulden aus-

geschieden und zu einer Unterstützungskasse für eheliche

Töchter, die den Namen Fels tragen, bestimmt werden

sollen. Im Jahre 1864 beschloss die FamiIienversammlung,

es solle in Zukunft der Zins aus dem Pre~rfoods nur

noek den damals- angestellten Geistlichen ~ahlt

werden. Am 26. Juni 1866 wurde durch Fami1ienbescbluss

die gänzliche Verschmelzung des Predigerfonds mit dem

Fonds der Töchternkasse verfügt, dabei aber- die im

Jahre 1864 beschlossene Zuwendung an die damalS noch

lebenden Geistlichen vorbehalten.

Seit dem Jahre 1891 befinden sich die Werttitel der

Stiftungen im Schirmkasten des Waisen amtes der Stadt

St. Gallen. Im Jahre 1903 übernahm auf Grund eines

Familienbeschlusses Dr. med. Hermann Fels in St. Gallen

die Verwaltung der in diesem Kasten liegenden Stiftungs-

güter und legte darüber dem städtischen Waisenamte

alljährlich Rechnung ab. Das Waisen amt beanspruchte

248

Staatsrecht.

nämlich auf Grund der damaligen Praxis im Vormund-

schaftsweseu über die Stiftung ein Aufsichtsrecht, das

später auf Art. 48 Ziff. 5 des st. gallischen Vormund-

schaftsgesetzes vom 24. Mai 1888 gegründet worden ist

und gegen das von den Familiengenossen kein Einspruch

erhoben worden war. Im Jahre 1913 stellte aber der

Stiftungsverwalter Dr. H. Fels für sich und die übrigen

Rekurrenten beim Waisenamte das Gesuch um Heraus-

gabe der Wertschriften und Titel der Stiftungskassen zum

Zwecke der privaten Verwaltung. Als das \Vaisenamt

dieses Gesuch am 17. Ftbruar 1913 abschlägig beschieden

ha;tte, « weil die· gesetzlichen Gründe zur Aufhebung der

Stiftung nicht nachgewiesen seien,) beschwerten sich die

Rdkurrenten beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen,

indem sie das Gesuch um Herausgabe erneuerten. Sie

föhrten aus : Solange, als die Felsischen Stiftungen ihrer

natürlichen Organe entbehrten, habe ein gewisses staat-

liches Fürsorgerecht bestanden; nachdem aber solche

Organe geschaffen und ein Familiengenosse zum Verwal-

ter bestellt worden seien, habe die staatliche Aufsicht ihre

Daseinsberechtigung ver1oren. Massgebend seien nun-

mehr die Vorschriften des schweiz. Zivilgesetzbuches über

die Familienstiftung (Art. 7 und 23 des Schlusstitels des

ZGB) und danach seien, kraft Art. 87 1. c., die Familien-

stiftungen einer staatlichen Aufsicht nicht mehr unter-

worfen. Darum beanspruche die Felsische Familien-

stiftung das Recht der Selbstverwaltung. In zweiter

Linie werde seitens der Stiftungsgenossen allerdings auch

das Recht beansprucht, eine Abänderung und Beschrän-

kung der Stiftung vorzunehmen. Es solle nämlich durch

Familienbeschluss die Stiftung auf die in St. Gallen

ansässige Familie beschränkt und es sollen die im Aus-

lande dauernd niedergelassenen Anteilhaber ausgelöst

werden. Dr. med. H. Fels beabsichtige, den verbleibenden

Teil des Stiftungsvermögens als Stiftung und Familien-

vermögen gemäss den Vorschriften des ZGB zu erhalten.

Die Auslösung der ausländischen Genossen werd€ so

Eigentumsgarantie. N° 29,

~..,9

erfolgen, dass die Interessen all~r ~erzeitigen De~tinatä~e

vollkommen gewahrt seien. DIe 1m Auslande (m ParIS

und in Argentinien) wohnenden Stiftungsanteilhaber

hätten ihre Zustimmung zur Auslösung erteilt und,~ber

die endgültige Ordnung werde ein formeller. FamilI~n­

beschluss gefasst werden. Diese Aenderung seI ge~e~zhch

zulässig, da es sich nur darum handle, den neuzeItlichen

Verhältnissen Rechnung zu tragen; eine Aufhebung der

Stiftung liege also nicht vor.

Am 28. Januar 1914 meldete sich zugleich Konrad Fels,

Geniemajor in Brugg, bei der Regierung als legatsberec?-

tigter Anteilhaber an diesem Familiengut, ~a er em

Deszendent des Johannes Fels, PoIizeifeldwelbels von

St. Gallen sei, eines Mitgliedes der Familie Fels,. de~sen

Ehe die städtischen Behörden St. GaUens seinerzeIt meht

anerkannt hätten, und stellte das Gesuch, es sei, falls d~e

Herausgabe der Stiftung beschlossen werde,. daran dIe

Klausel zu fügen, dass seine Linie bei de~ Verte~ung eben-

fall!! als legatsberechtigt zu berücksichtigen Set und .~ass

ihr von allen Vorgängen Kenntnis gegeben werden musse.

'1'

t

Der Regierungsrat hiess den Rekurs teLwelse gu,

indem er am 17. Februar 1914 beschloss:

«1. Die vormundschaftliche Verwaltung, bezw. Auf-

) sicht über die Fels'schen Stiftungen sei aufgehoben.

) 2. Das Begehren um Herausgabe der \V ertschrift~n

» und Titel der Fels' sehen Familienstiftungen an die

» Vertreter der Familie Fels sei im Sinne der Erwägung 3

) abgelehnt,

,

,

) 3. Der Stadtrat St. Gallen sei eingeladen, 1m Smne

) der Erwägung 3 b die Aufsicht über den Stipendienfonds

) für Studierende auszuüben.

» 4. Die evangelische Kirchenvorsteherschaft der Stadt

I) St. Gallen sei eingeladen, bezüglich des sogenannt~n

» Predigerlegates gemäss Ziff 3 litt. c der Erwägungen dIe

» geeigneten Vorkehrungen zu treffen.)

In seinen Erwägungen geht der Regierungsrat unter

Berufung auf HAFTER's Kommentar zu Art. 87 ZGB

250

Staatsrecht.

(Note H, 3) davon aus, dass nach Art. 87 ZGB nur die

reine Familienstiftung, nicht aber die gemischte von der

staatlichen Aufsicht befreit sei. Unter gemischten Stif-

tungen versteht er mit Hafter diejenigen Zweckvermögen,

die im Gegensatz zur reinen Familienstiftung nicht aus-

schliesslich der beteiligten Familie, sondern auch aus-

serhalb der Familie liegenden öffentlichen Zwecken dienen

sollen oder können. Auf Grund dieser Unterscheidung

prüft die Regierung alsdann den rechtlichen Charakter

der einzelnen Stiftungskassen, wobei sie zu folgenden

Resultaten gelangt :

a} Den Stipendienfonds erklärt sie für gemischter

Natur, da nach dem Willen des Stifters die Stipendien

nicht nur Familienangehörigen, sondern auch Leuten

ausserhaIb der «Freundschaft »,d. h.ausse~halb der

Verwandtschaft, zukommen sollten. Darauf, 'dass tat-

sächlich nur Familienglieder aus dieser Kasse unterstützt

worden seien, könne angesichts des deutlichen Willens

des Stifters nichts ankommen.

b) Der Predigerfonds (das sog. geistliche Legat), der

von Anfang an Zwecken gedient habe, die ausserhalb der

Familie lagen, erscheine ausgesprochenermassen als eine

kirchliche Stiftung.

c) Di~ Familien-WHwen-Kasse, der Armenfonds und

die Lehrkasse für Kaufleute, Künstler und Handwerker

dagegen w~rden als reine- Familienstiftungen anerkannt,

trotzdem sie lediglich aus 'Mitteln des gemischten Stipen-

dienfonds gegründet worden seien. Als reine Familien-

stiftung lässt die Regierung endlich auch die von Adrian

Fels gestiftete Töchternkasse gelten.

Die Abweisung des Begehrens um Herausgabe des

Stiftungs vermögens wird dann gestützt auf diese recht-

liche Charakterisierung der einzelnen Stiftungen wie' folgt

begründet:

ad a) Ueber den Stipendienfonds stehe dem Stadtrat von

St. Gallen gemäss Art. 84 ZGB, Art. 59 EfG z. ZGB und

Art. 29 der städtischen Gemeindeordnung das Recht und

Ei.;entumsgarantie. N° 29.

251

die Pflicht der Aufsicht zu und er habe dafür zu sorgen,

dass die Stiftung im Handelsregister eingetragen werde

(Art. 7 Abs. 2 Schlusstitel des ZGB). Ferner habe der

Stadtrat dafür zu sorgen, dass die Erträgnisse des Fonds

stiftungsgernäss verwaltet werden, und alljährlich dem

Departement des Innern den Ausweis zu leisten, dass das

Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten bleibe (Art. 59

Abs. 3 EG z. ZGB). Es sei in erster Linie Sache des Stadt-

rates, sich mit den Organen der Stiftung auseinanderzu-

setzen. Deshalb und aus den unter lit. c unten angeführten

weitem Gründen habe der Stiftungsfonds bis auf weite-

res in der Waisenlade zu verbleiben.

ad b) Das sog. Predigerlegat gehöre zwar wegen seines

kirchlichen Charakters kraft Art. 87 ZGB nicht unter

staatliche Aufsicht, dagegen sei es vermöge der im Kanton

St. Gallen bestehenden Organisation des evangelischen

Konfessionsteiles notwendig, der zuständigen kirchlichen

Behörde, d. h. der evangelischen Kirchenvorsteherschaft

vom Sachverhalte Kenntnis zu geben, damit sie die

kirchlichen Rechte und Interessen wahren und zu diesem

Zwecke sich mit den Organen der Stiftung über Aufbe-

wahrung, Verwaltung,. Verwendung u. s. w. auseinan-

dersetzen könne. Es sei vorläufig nicht Sache des Regie-

rungsrates, weitere Anordnungen zu treffen, dagegen

müsse er auch hier verlangen, dass das Stiftungsvermögen

einstweilen in der Waisenlade zu verbleiben habe. Als

Predigerlegat sei derjenige aus der Töchternkasse aus-

zuscheidende Betrag zu betrachten~ in welchem das Pre-

digerlegat im Jahre 1864 noch vorhanden gewesen sei

(nebst Zinsen und abzüglich der an Geistliche gemachten

Leistungen).

ad c} Die Herausgabe der Witwen-, Armen-, Lehr- und

Töchternkasse müsse tro-tz ihres reinen Familienstiftungs-

charakters deshalb verweigert werden. weil die Gesuchstel-

ler die Absicht hätten. das Stiftungsvermögen zu zer-

legen und einen Teil desseiben zur Abfindung der im

Ausland wohnenden Familienangehörigen zu verwenden.

252

Staatsrecht,

Ei?e derartige Auflösung der Stift

.

"

.

WIllen des Stifters

. d

.~ng seI, weil sIe dem

komme die Erwägun ~

erstreI~~, mcht statthaft. Dazu

.,

g, ass gemass Art 57 ZGB V

..

JUflstischer Personen bei ihre Aufh b .

ermogen

weitiger Bestimmungen

dr

e ung mangels ander-

ganzer oder teil

.

A an., as Gemeinwesen fallen; bei

weIser uflosung d

F I' h

stiftung könnte daher

.

er e s sc en Familien-

Stadt St. Gallen heimf d~r freI,werdende Betrag nur an die

Glieder der FamiI'

a en, memals aber an die einzelnen

Ie ausgehändigt

d

.

.

erscheine unter diesen Umständ

we~ e.n. DIe StIftung

. darum ergebe sich die Notwen~n:~r Zeit gefährdet und

zur Aufrechterhaltung dlb geit, zum Schutze und

die der Sicherung des Sti~~se en Massnahmen zu treffen,

len Heimfall

ht

ungszweckes und des eventuel-

srec es der G

'd

.

Diese Massnahmen könnt

emem e zu dIenen haben.

eipstweilen nur darin- best:~ der Natu~ der Sache nach

in' amtlicher Verwahrung b ~ni dass dIe Vermögenstitel

aber nichts im Wege di Ve aalten werden. Dabei stehe

,

e

erw tung de Stift

den von der Familie he t llt

V

r, ung durch

lassen (Erwägung 3 li:t.e

a)~~n ~~~ter weIterführen zu

fochtenen Entscheides erklärt die R

,gung 4 des ange-

der Rekurrenten insoweit für b . e~erung das ~egehren

mundschaftli h

V

egrundet, als eme vor-

c e

erwaltung. de

St' f

..

gemäss Art 48 Z'ff 5 d

r

I tungen, Wie SIe

.

I.

es st. gallisch

V

gesetzes ausgeübt word

en ormundschafts-

.

en war, nach dem

R

mcht mehr bestehen könne.

neuen

echte

B. -

Gegen den R

.

1914 hat Rechtsanw~~~(1i:be~chluss vom 17. Februar

namens und mit Vollmacrh't dar uFs ~y}er in St. Gallen

er

elsIschen Fa 'll

nossen den staatsrecht}' h

R

ml enge·

.

IC en

ekurs an d

B

d

flcht ergriffen, mit dem Antr

'

. as

un esge-

aufzuheben

ag, es seI dIeser Beschluss

.....

Als Rekursgründe m h

d'

der Art. 4 und:; BV acdend le Rekurrenten Verletzung

v

un

es Art 31 d

t

.

Kantonsverfassung

(K

t

'.

er s . gallIschen

Kompetenzüberschreitu~e~ umsg~antie),,sowie

eine

richterliche Gewalt) gelt:nd~r RegIerung (Emgriff in die

Eigentumsgarantie. N° 29.

253

~ Eine \Villkür erblicken die Rekurrenten zunächst

darin, dass der Regierungsrat den Art. 1 Abs. 1 des

Scblusstitels des ZGB vollkommen ausser Acht gelassen

babe, indem er die nach dem Jahre 1630 eingetretenen

Änderungen der Stiftung ignoriere und seinen Entscheid

auf eine Auslegung der Stiftungsurkunde stütze, die von

der Familie Fels und den frühem Aufsichtsbehörden nie

geteilt worden sei. Sie erklären im weitem die vom Regie-

rungsrate vertretene Auslegung des ursprünglicben Stif-

tungswillens hinsichtlich des Stipendienfonds für will-

kürlich; sie bestreiten, dass aus der Urkunde von 1630

die Meinung des Stifters herausgelesen werden könne,

nach der die Stiftungsverwaltung je verpflichtet gewesen

wäre, Stipendien an dritte, ausserhalb der Familie ste-

bende Studierende auszuzal1len.

Ueberhaupt wird die von der Regierung getroffene

Unterscheidung zwischen reinen und gemischten Stiftun-

gen der Felsischen Familie für willkürlich erklärt, da

alle 5 Kassen ausschliesslich den Charakter reint:.r

Familienstiftungen trügen.

Eine Verletzung der Eigent.umsgarantie des Art. 31

der st. gallischen KV erblicken die Rekurrenten darin,

dass über Vermögensteile der Familie Fels, die Stipen-

diatskasse und die Töchternkasse, verfügt werde, dass

ferner die Äufnung der Stipendiatskasse verboten und

eine Pflicht der Familie statuiert werde, in Zukunft die

Zinsen der Stipendiatskasse in bestimmter Art und Weise

evtntuell für Fremde zu verwenden. Ein Eingriff in die

Privatsphäre liege speziell auch darin, dass über die von

Adrian Fels später gegründete Töchternkasse, die stets

Privateigentum der Familie gewesen sei, verfügt werde.

Der Regierungsrat hat sich nach der Behauptung der

Rekurrenten dadurch im weitern einer Ueberschreitung

seiner Aufsichtskompetenzen und eines Eingriffes in die

richterliche Gewalt schuldig gemacht, dass er einen

Entscheid über die recbtliche Natur der Stiftung getroffen,

254

Staatsrecht.

indem er die einen Kassen für reine, die andern für ge-

mischte Familienstiftungen erklärt habe. Nach- Art. 87

Abs. 2 ZGB sei diese Frage, weil privatrechtlicher Natur,

ausschliesslich vom Richter zu entscheiden. Ebenso

wenig sei die Regierung zuständig gewesen, die Eintra-

gung des Stipendienfonds anzuordnen, denn auch das

könne nur durch Richterspruch geschehen.

Endlich liegt nach der Auffassung der Rekurrenten

darin eine Willkür, dass die Regierung das bestrittene

Aufsichtsrecht in der Art einer dauernden Zurückbehal-

tung des Stiftungsvermögens ausübt. Selbst die privat-

rechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts, die

weniger frei seien als Familienstiftungen, seien kraft Art.

58 EG z. ZGB und nach Art. 2 der Einführungs-Verord-

nung nur gehalten, jährlich ihre Rechnung dem Bezirks-

amte einzureichen und sich darüber auszuweisen, dass das

Korporationsvermögen erhalten geblieben sei. Als will-

kürlich bezeichnen es die Rekurrenten ferner, dass die

Verweigerung der Herausgabe der Stiftungswerte als

dauernde Massregel mit dem Hinweis auf das eventuelle

Erbrecht der Gemeinde begründet werde; diese Behand-

lung widerspreche der Rechtsgleichheit.- weil es sonst auch

als zulässig angesehen werden müsste, einen vermöglichen

Privatmann ohne erbberechtigte Verwandte mit Rück-

sicht auf das Erbrecht des Gemeinwesens daran zu hin-..

dern, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen.

Mit Bezug auf das sog. 'Predigerlegat machen die R

kurrenten geltend, hier liege nicht eine kirchliche,

sondern gleichfalls eine Familienstiftung vor; das Ver-

mögen dieses Fonds sei im Jahre 1866 zufolge seiner Ver-

schmelzung mit der Töchternkasse in das unbeschwerte

Eigentum der Familie Fels übergegangen. Seit 1891 habe

eine ausserordentliche Vormundschaft über die Stiftun-

gen bestand taatsrecht.

legates gemäss Ziff. 3 lit. c der Erwägungen die geeigneten

Vorkehrungen zu treffen.

3. -

Bevor auf die Erörterung der geltend gemachten

Beschwerdegründe eingetreten werden kann, ist vor allem

die rechtliche Tragweite des angefochtenen Erlasses

festzustellen.

Gegenstand des Begehrens der Rekurrenten war die.

Herausgabe der Wprtschriften und Titel (unter den Titeln

können wohl nur Werttitel verstanden sein) der Felsischen

Stiftungskassen zum Zwecke der privaten Verwaltung

durch die Stiftungsorgane. Die erste Verwaltungsinstanz,

das Waisenamt der Stadt St. Gallen, hat dieses Begehren

mit der Begründung abgewiesen, dass gesetzliche Gründe

zur Aufhebung der Stiftung nicht nachgewiesen seien.

Sie stellte sich damit also auf den Standpunkt, d.ass ihr

ein Aufsichtsrecht über die Felsischen Stiftungen zustehtl,

vermöge dessen sie die Herausgabe des Vermögens wäh-

rend des Bestandes der Stiftungen verweigern dürfe. Da

das Waisenamt, wie feststeht, vor dem Inkrafttrek:n des

eidgen. Zivilgesetzbuches das Stiftungsvermögen kraft

Art. 48 Ziff. 5 des sl. gallischen Vormundschaft<;gesetzes

vom 24. Mai 1888 aus dem Titel vor m und s c h a f t -

1 ich erG e wal t in Verwahrung genommen hatte,

so verfügte die Regierung, Wti! von einer familien-

rechtlichen Vormundschaftsführung nach dem neuen eid-

genössischen Rechte keine Rede mehr sein konnte, in

erster Linie die Aufhebung jeglicher vor m und sc h a f t -

I ich e r Gewalt und Aufsicht. Ein weiteres dauerndes

Verbkiben des Stiftungsvermögens in dem Schirmkasten

des Waisenamtes kann danach nur noch auf ein persolleu-

rechtliches Aufsichtsrecht des Gemeinwesens über die

Stiftungen gegründet werden. Nach Art. 84 ZGB, der mit

dem Inkrafttreten des neuen Rechtes unbestrittener-

massen auf alle bestehenden Stiftungen Anwendung

gefunden hat (soweit sich das Aufsichtsrecht erstreckt),

stehen die Stiftungen unter der Aufsicht des Gemein-

Eigentumsgarantie. N° 29.

257

wesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer

Bestimmung angehören. Die Farn i I i e n s t i f tun -

gen und die kir chI i c p e n S ti f tun gen aber sind

kraft Art. 87 -

unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes

-

der Aufsichtsbehörde nie h tun t e r s tell t. Dit

Regierung geht nun in ihrer dritten Erwägung, auf die sie

in den drei angefochtenen Dispositiven verweist, davon

aus, dass der S t i p end i e n fon d s für S t u die -

ren deals gern i s c h t e Stiftung von der Aufsichts-

pflicht nicht befreit sei, weil sich Art. 87 ZGB nur auf

r ein e Fanillienstiftungen beziehe. Die Verweigerung

der Herausgabe des Vermögens dieser Stiftung beruht

daher auf dem nach Art. 84 ZGB dem Gemeinwesen zu-

stehenden Auf sie h t s r e c h t. Anders liegt die Sache

bei den übrigen Fonds: Die Farn i I i e n - W i t wen -

K ass e, der Arm e n fon d s, die L ehr - und die

T ö c h t ern k ass e. welche die Regierung trotz ei-

niger Bedenken als besondere und zwar als reine Fami-

lienstiftungen gelten lässt, sollen nur deshalb in der Ver-

wahrung des Waisenamtes bleiben, weil einmal die Auf-

lösung dieserbesondern Stiftungen beabsichtigt werde und

sodann das für den Fall der Auflösung in Art. 57 ZGB

vorgesehene Heimfallsrecht des Gemeinwesens gesichert

werden müsse. Den P red i ger fon d s en<ltich erklärt

die Regierung für eine kir chi ich e Stiftung und da

er als solche der staatlichen Aufsicht gleichfalls nicht

untersteht, so wird seine Herausgabe nur deshalb ver-

weigert. damit die evangelischen Kirchenbehörden Gele-

genheit bekommen, ihre Interessen zu wahren.

Die Verweigerung der Herausgabe des Stiftungsver-

mögens hat also rechtlich verschiedene Bedeutung, je

nachdem es sich um den gemischten Stipendienfonds, die

rein familienrechtlichen Kassen oder den Predigerfonds

. handelt. Hinsichtlich der rein familienrechtlichen und

der kirchlichen Stiftung stellt die Weigerung ausgespro-

chenermassen nur eine vor s 0 r g li ehe M ass nah m e

dar, die um der Gefährdung der Stiftungen willen

258

Staatsrecht.

angeordnet wird, während der Stipendienfonds grundsätz-

lich um des Auf<;ichtsrechtes willen und nur nebenbei

auch noch wegen der behaupteten Gefährdung zurückbe-

halten werden soll.

Damit ist die Tragweite des Entscheides des W ais e n-

amt es, der auf einem die gesamten Stiftungskassen

umfassenden Aufsichtsrecht beruht, bereits in einem

gewissen Umfang zu Gunswn der Rekurrenten abgeändert

worden.

Es ist sodann weiter festzustellen, dass, soweit ein

staatliches Aufsichtsrecht nach Art. 84 ZGB überhaupt

noch beansprucht wird, dieses Recht nicht dem Regie-

rungsrate, sondern dem Stadtrate St. Gallen zugeschrie-

ben wird. Nach der Auffassung der Regierung gehört

nämlich die Felsische _Stiftung ihrer Bestimmung nach der

~meinde, ~icht. dem Kanton St. Gallen an. Das ergibt

SIch unzweIdeutIg daraus, dass der Regierungsrat das

Aufsichtsrecht auf Art. 59 des kantonalen Einführungs-

gesetzes zum ZGB «< Die Aufsicht über Stiftungen im

» Interessegebiet der Gemeinde wird von der betreff~n­

»den Gemeindebehörde ausgeübt. » Abs. 3: «Die Auf-

« sichtsorgane haben dem Regierungsrat alljährlich unter

» Beilage der Vermögensrechnung den Ausweis zu leisten,

» dass das~ Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten

» bleiht. I»~ und auf Art. 29 der städtischen Gemeinde-

ordnung stützt und hinsichtlich des Stipendienfonds die

Aufsi~ht ausdrüc1dich dem' S t a d t rat e zuspricht. Die

erst In der Vernehmlassung zur staatsrechtlichen :Be-

schwerde enthaltene Berufung auf den Art. 31 des Ein-

führungsgesetzes, der dem Regierungsrat die Aufsicht

über Stiftungen zuweist, deren Bestimmung über das

Gebiet einer einzelnen Gemeinde hinausgeht, kann dem-

gege~über nicht berücksichtigt werden. Die Regierung hat

also Ihren Beschluss nur als Oberaufsichts- und Rekurs-

instanz über die Gemeindebehörden nicht als direkte

Stiftungs-Aufsichtsinstanz gefällt.

'

Entsprechend der verschiedenen rechtlichen Bedeutung

EIgentumsgarantie. N° 29.

259

der angefochtenen Verfügungen des Regierungsrates sind

danach bei der Prüfung der geltend gemachten Rekurs-

gründe die verschiedenen Stiftungsfonds auseinander-

zuhalten.

4. -

Der S t i P end i e n fon d s für Studierende ist

der Gemeindeaufsicht unterstellt worden, weil er nach

dem ursprünglichen Willen des Stifters nicht nur für die

Unterstützung von Gliedern der Familie Fels, sondern

auch für diejenigen D r i t te r bestimmt worden sei

und daher keine reine Familienstiftung darstelle. In

dieser Entscheidung erblicken die Rekurrenten eine

Verletzung der Eigentumsgarantie, dne Gewaltüber-

schreitung und eine Rechtsverweigerung.

Was zunächst den Vorwurf der Verletzu-ng der Eigen-I

turnsgarantie betrifft, so ist vorerst festzustellen, dass der

Regierungsrat den Stipendienfonds als eine mit Rechts- :

persönlichkeit ausgestattete Stiftung ansieht und dass

auch die Rekurrenten von dieser Auffassung ausgehen;

wenn die letztern ab und zu von Familieneig~ntum und

von Privateigentum der Familiengenossen sprechen, so

verstehen sie darunter nichts anderes, als das Eigentum

der Familienstiftung, als deren « Genossen» sie sich

betrachten. Persönliches Miteigentum steht also nicht

in Fr.age. Da der' angefochtene Regierungsbeschluss das

Eigentumsrecht der Stiftung vollständig unangefochten

lässt und kraft des staatlichen Aufsichtsrechtes der

Stiftungsverwaltung nur den B e s i t z am Stiftungs-

vermögen vorenthält, so kann von einer Verletzung des

Eigentums, das Art. 31 der 8t. gallischen Verfassung mit

dem üblichen Vorbehalt des Enteignungsrechtes in

seinem Bestande garantiert, von vornherein nicht gespro-

chen werden. Indessen hat die Praxis die Eigentumsga··

rantie regelmässig auf den verfassungsmässigen Schutz

aller sog. wohlerworbenen Rechte ausgedehnt und dem-

llach den staatsrechtlichen Schutz auch gegenüber will-

kürlichem Besitzesentzug gewährt (vgl. speziell BGE Bd.

3 S. 314 Erw. 4). Da aber die Ausübung der Eigentums-

260

Staa-.:srecht.

befugnisse und des Besitzes gesetzlichen Beschränkungen

unt~rworfen. werden kann, über deren Zulässigkeit im

StreItfalle die vom Staate dafür eingesetzten Behörden

zu entscheiden haben, so liegt eine Verletzung der Ver-

fassungsgarantie nur dann vor, wenn dieser behördliche

Sch~tz versagt hat. Der behördliche Schutz lag nun im

vorlIegenden Falle gerade in den Händen des Regierungs-

rates, d~r v~n der. st. gallischen Gesetzgebung dazu

?,erufen ~st, dIe AufsICht, welche die Gemeindebehörden

uber StIftungen ausüben, als Rekursinstanz zu kon-

trollieren. ~o wenis. daher nach der ständigen Praxis des

BundesgerIchtes em

I' ich tel' I ich e s Urteil "b

.

E'

u er

emen

Igentums- oder Besitzesstreit Anlass zu einer Be-

scllWerde üher Verletzung der Eigentumsgarantie geben

kann (vgl. BGE 3~ I S. 311 f. Erw. 4), ebensowel tig ist dies

da der Fall, wo dIe Handhabung des Eigelltumsscbutzes

ausl.~ahmsweise, wie es hier geschehEn ist, einer Regierungs-

behorde als oberster,Instanz übertragen ist. Die Regie-

rung war von den Rekurrenten gerade zum Schutze ihres

Besitzes bezw. desjenigen der Stiftungsverwaltung ange-

rufe~ worden und sie hat in Anwendung der einschlägigen

BestImmungen der Gesetze von Rechtes wegen entschie-

den: dass vermöge des staatlichen Aufsichtsrechtes dem

~esitzes~.l~spruch y<~er ~ekurrellten keine Folge gegeben

werden h.onne. Ware dIeser Entscheid unrichtig so r g'

l~digl~ch .eh~c ~nric.htigc Rechtsanwendung, ni~ht a:e~~

em El~gnff III dIe EIgentumssphäre der Rekurrenten oder

der Stiftung vor. Ein staatsrechtlicher Schutz wäre als-

dann nur denkbar, wenn die entscheidende Behörde sich

e~1tweder einer Ue~erschreitung ihrer verfassungsmässi-

gen Gewalt oder emer willkürlichen, den Vorwurf der

Rechtsverweigerung

begründenden Rechtsanwendung

schuldig gemacht hätte.

Z~ Unrecht behaupten die Rekurrenten, dass sich die

R~gI~rung ~u?h dieser beiden Eingriffe in verfassungs-

mas~lge IndiVIdualrechte schuldig gemacht habe.

DIe behauptete Kompetenzüberschreitung wird mit

Eigentumsgarantie. N° 29.

261

dem Hinweis auf die Bestimmung des Art. 87 Abs. 2 ZGB

begründet, wonach über Anstände privatrechtlicher

Natur, die sich in Beziehung auf Familienstiftungen und

kirchliche Stiftungen ergeben, der Richter zu entscheiden

hat. Unter den Begriff der Anstände privatrechtlicher

Natur kann aber der Streit darüber, ob die Vorschrift des

Art. 87 Abs. 1 auf eine bestimmte Familienstiftung An-

wendung finde, d. h. ob ein staatliches Aufsichtsrecht

auch dann ausgeschlossen sei, wenn die Stiftung neben

Familien -, noch öffentliche Zwecke verfolgt - entgegen

der von HAFTER, Komm. Note II 3 zu Art. 84 vertretenen

Auffassung -

nicht subsumiert werden, denn dabei

handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen

koordinierten Personen, sondern um das Verhältnis der

Unterordnung eines Privatsubjektes unter die Staatsge-

walt. Das Aufsichtsrecht hat m. a. W. öffentlichrechtli-

chen Charakter und kann daher nicht den Gegenstand

eines Zivilstreites bilden. Der Stadtrat, dem das Gesetz

das Aufsichtsrecht verleiht, hatte danach auch die

Befugnis, darüber zu entscheiden, ob eine Stiftung seiner

Aufsicht unterstehe und die Kompetenz des Regierungs-

rates, diesen Entscheid auf seine Gesetzmässigkeit zu

überprüfen, ergab sich ohne weiteres aus seiner organi-

schen Stellung äls oberster Rekursinstanz gegenüber

Gemeindebehörden.

Da dem Regierungsrate in Art. 31 und 56 letztem Absatz

des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB die Zu-

ständigkeit zum Entscheid über den öffentlichrechtlichen

Charakter einer Kor p 0 rat ion zugewiesen ist, so

könnte diese Kompetenz übrigens sehr wohl auch auf die

Stiftungen analog angewendet werden, zumal da Art. 56

EfG den Korporationen z. B. kirchliche Ans tal t e n

gleichstellt. Jedenfalls zeigt diese Bestimmung, dass im

Kanton St. Gallen der Entscheid über den öffentlichen

t::harakter einer der Staatsaufsicht unterstellten juristi-

schen Person grundsätzlich nicht als Privatrechtssache an-

gesehen wird. Ob bei gemischten Familienstiftungen die

262

Staatsrecht.

Gemeindeaufsichtsinstanz oder der Regierungsrat als die

zuständige Verwaltungsbehörde anzusehen sei, ist für

die Entscheidung des gegenwärtigen Rekurses unerheb-

lich.

Eine Kompetenzüberschreitung liegt auch darin nicht,

dass der Regierungsrat die städtische Behörde gleichzeitig

aufforderte, für die Eintragung des Stipendienfonds in

das Handelsregister zu sorgen.

Der Vorwurf der willkürlichen Rechtsanwendung end-

lich erweist sich gleichfalls als unbegründet.

Ist nach dem Gesagten die Erklärung der Regierung,

dass dem Stadtrate von St. Gallen ein Aufsichtsrecht über

den Stipendümfonds für Studierende zustehe, staats-

rechtlich nicht anfechtbar. so ist weiter auf den eventuel-

len Standpunkt der Rekurrenten einzutreten, wonach eine

Willkür darin liegen soll, dass der Stadtrat das Aufsichts-

recht in unzulässiger Weise ausdehne. Nach der Auf-

fassung der Rekurrenten begreift das in Art. 84 ZGB

vorgesehene Aufsichtsrecht des Gemeinwesens nicht das

Recht in sich, der Stiftungsverwaltullg den Besitz am

Stiftungsvermögen vorzuentha~ten. Die Rekurrenten ver-

weisen darauf, dass nach Art. 84 Abs. 2 der Zweck der Auf-

sicht nicht etwas weiteres erfordere, als die Fürsorge für

eine dem Stiftungszwecke entsprechende Verwendung des

Stiftungsvermögens, und dass nach Art. 2 der kantonalt:"n

Verordnung betreffend die Einführung des ZGB vom

9. Dezember 1911 selbst die privatrechtlichen K ö r per -

s c h a f t endes kantonalen Rechtes zu nichts anderem

verpflichtet seien,. als dazu, alljährlich die von der Kor-

porationsversammlung genehmigte Jahresrechnung vor-

zulegen und damit den Ausweis zu leisten, dass das- Kor-

porationsvermögen

erhalten

geblieben

und seinem

Zwecke gemäss verwaltet worden sei. Da das Zivilgesetz-

buch den Inhalt der Aufsicht über die Stiftungen nur

allgemein bestimmt, so steht es den Kantonen frei, aus-

Eigentumsgarantie. N° 29.

263

führende Einzelvorschriften über die Art und Weise

aufzustellen, wie die Fürsorge für die dem Stiftungs-

zwecke entsprechende Verwendung des Stiftungsgutes

zu gestalten und wie weit die der privaten Stiftungs-

verwaltung aufzulegenden Schrank~n innerhalb dieses

Rahmens zu ziehen seiert. Der Kanton S1. Gallen hat sich

hinsichtlich dei Aufsicht über juristische Personen da-

rauf beschränkt, in der Einfiihrungsverordnung vom

9. Dezember 1-911 die bereits ~rwähnte Vorschrift -(Art. 2)

über die Recbnungsablage und den Ausweis über -die

Erhaltung und die zweckentsprechende Verwaltung des

Vennögens hinsichtlich der privatrechtlichen Körper-

schaften des kantonalen Rechtes aufzustellen, während

er z. B. für die Ausübung der familienvormundschaft-

lichen Gewalt viel einlässlichere Bestimmungen aufnahm.

Abgesehen von der Frage, ob die gemischten Familien-

stiftungenunter jene Verordnungsvorschrift fallen, ist es

indessen zweifelhaft, ob die mit der Ausübung der Auf-

sicht betrauten Verwaltungsbehörden nicht auch weiter-

gehende Massnahmen als die in Art. 2 der Verordnung

vorgesehenen treffen dürfen, ohne sich eines willkürlichen

Eingriffes in die Befugnisse der privaten Stiftungsver-

waltung schuldig zu machen. Die Frage ist mit Rücksicht

darauf zu bejaheil, als es jedenfalls nicht schlechthin

ausgeschlossen erscheint, dass die vom Bundesrechte auf-

gestellten Normen über die Verwaltungsbefugnisse der

Vor m und s c h a f t s b e hör den auf die Ausübung

der Aufsicht über Stiftungen analog angewendet werden,

wie es z. B. EGGER in seinem Kommentar (in N° 4 litt. a i. f.

zu Art. 84) befürwortet. Wenn auch zuzugeben ist, dass

die Verwaltung von Mündelgut einer strengem Deber-

wachung seitens der Aufsichtsbehörden bedarf, als die-

jenige einer Stiftung, so kann doch ni~ht bestri:ten. wer-

den, dass die Beaufsichtigung der Stiftungen ahnhchen

Zwecken dient, wie die staatliche Obervormundschaft,

und darum hat eine analoge Anwendung vormundschaft-

licher Vorschriften auf die Ausübung der Aufsicht über

264

Staat~r€(:ht.

Stiftungen jedenfalls nichts willkürliches an sich. Die

Verweigerung der Herausgabe des Stiftungsgutes kann

daher, was den Stipendienfonds betrifft, auf die Bestim-

mung des Art. 399 ZGB und auf die entsprechende Aus-

führungsvorschrift des Art. 11 der mehrfach erwähnten

kantonalen Einführungsverordnung gestützt

werden,

nach der Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Doku-

mente u. dgl., soweit es die Verwaltung (d. h. die Verwal-

tungstätigkeit) des unter Aufsicht stehenden Vermögens

gestattet, unter Aufsicht der zuständigen Behörde an

sicherem Orte (i. c. im Schirmkasten der Gemeinde) auf-

zubewahren sind.

Der Vorwurf der Willkür erscheint darum auch mit

Bezug auf die gerügte Ausdehnung des Aufsichtsrechtes

als unbegründet. Eine Aufhebung des angefochtenen Be-

schlusses ist mithin ausgeschlossen, soweit Dispositiv

2 und 3 sich auf den Stipendienfonds für Studierende

bezieht.

5. -

Wie früher ausgeführt wurde, ist die rechtlich('!

Stellung aller übrigen Stiftungsfonds von derjenigen des

Stipendienfonds deshalb grundsätzlich verschieden, Wtil

die Regierung sie selbst dem in Art. 84 ZGB vorgesel, enel~

Aufsichtsrechte nicht untersteIlt. \Vas zunächst di.;

F ami I i e n w i t wen k ass e, den Arm e n fon d s,

die L ehr - und die T ö c h t ern k ass e betrifft, so

nehmen die Rekurrenten in ihrer Beschwerdebegründung

mit Bezug auf die zuletzt gegründete T ö c h t ern -

k ass e einen besondern Standpunkt ein, indem sie hier,

wie bei der Behandlung des Stipendienfonds, den Vor(1

wurf der Verletzung dei E i gen t ums gar a n t i e

erheben, während sie diesen Rekursgrund hinsichtlich

der andern reinen Familienstiftungen nicht geltend ma-

chen. Das Bundesgericht kann auf einen Rekursgrund

nur unter der Bedingung eintreten, dass der Beschwerde-

führer sein Zutreffen auf eine bestimmte Entscheidung

oder Erwägung des angefochtenen Erlasses begründet

und es geht daher nicht an, der im Eingang der Be-

Eigentumsgarantie. l\jü 29.

265

schwerdeschrift allgemein und ohne Begründung hinge-

stellten Berufung auf eine bestimmte Verfassungsverlet-

zung eine weitere Ausdehnung als auf diejenigen Punkte

zu geben, mit Bezug auf welche das Zutreffen jener Verlet-

zung im einzelnen behauptet und begründet wird. Aus

diesem Grunde kann die Untersuchung darüber, ob die

Eigentumsgarantie verletzt worden sei, sich ausser auf

den bereits erörterten Stipendienfonds nur auf die T ö c h-

t ern k ass e, nicht aber auf die übrigen drei rein

familienrechtlichen Stiftungen beziehen.

Die vorsorgliche Massnahme, kraft welcher die Regie-

rung die Verweigerung der Herausgabe des Stiftungs-

vermögens schützen zu können glaubt, stellt zweifellos

einen Eingriff in die Privatrechtssphäre der Stiftung ~ar

und es fragt sich nur, ob sie auf einer gesetzlichen Grund-

lage ruhe. Fehlt eine solche Grundlage, so erweist sich der

Eingriff jedenfalls dann als ein mit der Verfassullgsga-

rantie des Art. 31 KV unvereinbarer Akt der Verwal-

tung, wenn der Regierungsrat keinerlei Zuständigkeit

besitzt, um über die rechtliche Zulässigkeit einer derarti-

gen Massnahme zu entscheiden, denn in diesem Falle

liegt nicht bloss eine unrichtige Handhabung von Rechts-

sätzen, die den Schutz des Eigentums und des Besitzes

ordnen, vor, sondern ein gesetzwidriger Verwaltungsakt

einer unzuständigen Behörde, gegen den der in Art. 31

KV verheissene staatsrechtliche Schutz angerufen wer-

den kann.

Die Regierung begründet die vorsorgliche Massnahme

mit dem Hinweis auf die zur Zeit vorliegende Gefährdung

der Stiftung, die sie darin erblickt, dass die Rekurrenten

die Auslösung der im Auslande lebenden drei Familien-

genossen beabsichtigen. Es könnte sich nun in erster

Linie fragen, ob darin~ dass einzelne Destinatäre der

Stiftung mit ihrer Zustimmung endgültig abgefunden

werden sollen, wirklich eine Gefährdung der Stiftung liege.

Allerdings wird durch den Auskauf dieser Destinatäre du

Stiftungskapital, das die Mittel zur Auslösung darbieten

266

Staatsrecht.

muss, vermindert; auf der andern Sejte aber werden

durch eine Verkleinerung der Zahl der Nu_ungsberechtig-

ten auch die der Stiftung obliegenden Leistungen für alle

Zukunft verringert. In einer derartigen Umgestaltung der

Stiftung liegt jedoch zweifellos eine Aenderung der Stif-

tungsorganisation, über deren Zulässigkeit nach Art. 85

die zuständige kantonale Behörde das letzte Wort zu

sprechen hätte, wenn' es sich um eine der staatlichen

Aufsieht unterstehende Stiftung handelte. Wo diese

Voraussetzung aber nicht zutrifft, steht es der Stiftungs-

'-~rwaltung frei, darüber nach eigenem Gutfinden zu

neschliessen. Die Vorschrift des Art. 85 ist nur ein Aus-

fluss des staatlichen Aufsichtsrechtes, wie denn auch die

Kommentatoren des ZGB darin einig sind, dass die im

Art. 85 vorgesehene Intervention des Staates bei reinen

Familienstiftungen nicht Platz greifen kann, vgl. EGGER.

N° 2 b zu Art. 87, IfAFTER, N0 IV Ziff. 3 zu Art. 87 und

die hier zitierte Literatur. Es steht also den kantonalen

Aufsichtsbehörden kraft ßllIKlesr"ßchtes .kein Recht zu,

das gesetzliche Aufsichtsrecl.rtgegenüber reinen FamiJien-

stiftungen in der Wei~ auszuüben, dass sie gegen Aen-

4erungen der Stiftnagsa:rgan.isatimJ. ..oder :des Stiftungs-

zweckes einschreiten. Kraft. Bundesrechtes hat sich der

Staat gegenüber diesen Stiftungen jeder Einmischung zu

enthalten. Daraus,folgt, dass auch :eine angebliche Ge-

fährdung,die aus einer Aenderung der Stiftung erfolgen

soll, dem Staate keine Handhabe zum Einschreiten bieten

kann; wenn eine Gefährdung wirklich vorliegt, so köll-

nen bei der reinen Familienstiftung nur p I' i v a t e, nicht

öffentliche Interessen bedroht sein und es greift dann die

Vorschrift des Art. 87 Abs 2 ZGB Platz, wonach die

gefährdeten Privaten auf den P r i v at r e c h t s s c hut z

verwiesen werden. Es ist Sache des Richters und nicht

der Verwaltungsbehörden, die bedrohten Privatinteressen

zu schützen. Darum ist es auch unerheblich dass ein von

der Familie bisher nicht anerkannter Präten'de~t, Konrad

Fels in Brugg, mit Ansprüchen an die Stiftung auftritt.

l!.lgeuwmsgarantie. N° 29.

267

Die Berufung auf die Gefährdung der Stiftung vermag

also die vorsorgliche Massnahme jedenfalls soweit nicht

zu rechtfertigen, als nur private Interessen auf dem

Spiele stehen; zudem wäre der Erlass einer derartigen

Massnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZGB ausschliesslich Sache

einer mit r ich t e r 1 ich e n Funktionen ausgestatteten

Behörde.

Nun macht die Regierung allerdings weiter die Rück-

sichten auf das Heimfallsrecht des Gemeinwesens als

Grund für die konservatorische Massnahme geltend. Es

ist richtig. dass das Zivilgesetzbuch entgegen abweichen-

den Vorschlägen früherer Entwürfe die Familienstiftung

von der Bestimmung des Art. 57 ZGB nicht ausgenom-

men hat. so dass in der Tat auch bei Aufhebung der Fami-

lienstiftung ihr Vermögen an das Gemeinwesen fällt, dem

sie nach ihrer Bestimmung angehört hat, wenn das

Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die

zuständigen Organe es nicht anders bestimmen. Allein

die Berufung auf das staatliche Heimfallsrecht vermag

die Massnahme de.s Stadtrates nicht zu rech tfertigen~

Einmal nämlich ist es jedenfalls ausgeschlossen, dass ein

Kanton d-erartige Eingriffe in das. autonome,Selbstvcr'-

waltungsreeht privater Stiftungen- bloss zu dem Zwecke,

das Heimfallsrecht m" sidlem •. zu: beliebiger Zeit und auf

unbestimmte Dauer vomefune; denn das känhl einer

Umgehung des Gesetzes, einer Aufhebung der garantier-

ten Freiheit der Familienstiftung gleich. Sodann wäre es;

wenn wirklich eine Auf heb 11 n g im Sinne des Art. 57

ZGB, und nicht eine blosse Ver ä TI cl e run gun-

mit tel ha r in Aussicht stände, nicht Sache der Ver-

waltungsbehörden~ eine vorsorgliche Massnahme zu er-

lassen, denn hiebei handelt es sich keineswegs um AU&-

übung des staatlichen Aufsichtsreclites über die Stiftun-

gen, nicht um die Wahrung des Gemeinwohls, sondern

um rein fis kaI i s ehe Interessen. Das heimfaßs-

berechtigte Gemeinwesen hat einen privatrechtliehen,

~cht einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf das Ver-

268

Staatsrecht.

mögen der aufgehobenen Stiftung; denn Art. 57 des ZGB

ist eine, allerdings im öffentlichen Interesse aufgestellte,

aber ihrer Natur nach gleichwohl privatrechtliche, dem

Personenrecht angehörende Norm. Darum hätte sich das

anspruchsberechtigte Gemeinwesen zur Sicherung des

gefährdeten Heimfallsrechtes an diejenige Behörde zu

wenden, die mit dem Erlass solcher Sicherungsmassnah-

men betraut ist. Zufällig steht nun diese Kompetenz im

Kanton St. Gallen allerdings gerade Verwaltungsorganen

zu; doch ist es nicht der Gemeinderat, sondern der

B e z i r k sam man n, der nach Art. 269 der st. gal-

lischen Zivilprozessordnung vorläufige oder einstweilige

Verfügungen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes

oder zur Sicherung der Rechtsverfolgung zu erlassen hat,

und als oberste Rekursinstanz ist nach Art. 2751. c. das

Jus tizde part enien t, nicht der Gesamtregierungsrat

eingesetzt. Weder der Stadtrat noch der Regierungsrat

wären also zu einer provisorischen Massnahme zur

Sicherung des Heimfallsrechtes befugt gewesen, wenn

überhaupt die Voraussetzungen zu ihrem Erlasse vorge-

legen hätten, was hier nicht näher zu untersuchen ist.

Vom Boden des Bundesrechtes aus betrachtet besteht

nach dem Gesagten keine ge~etzliche Grundlage, auf die

sich die angefochtene konservatorische Massnahme stüt-

zen liesse. Das eidg. ZGB behält indessen in Art. 59 Abs. 1

das öffentliche Recht der Kantone für die öffentlichrecht-

lichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten vor.

Es wäre also denkbar, dass der Kanton St. Gallen über

das vom Bunde aufgestellte Aufsichtsrecht hinaus weitere

ö ff e n tI ich r e c h t li c h e Beschränkungen vorge-

schrieben hätte. Da aber das Zivilgesetzbuch dieses

Recht nur gegenüber ö f f e n t 1 ich r e c h t I ich e 11

und kir chi ich e n Anstalten einräumt, so kann diese

Möglichkeit hinsichtlich der hier einzig in Frage stehenden

reinen Familienstiftung, der Töchternkasse, die aus-

schliessIich privaten Charakter trägt. nicht in Betracht

kommen. Beim Mangel j e g 1 ich erg e set z I ich e r

EigentumsgaraHue .• ". 29.

269

G run dIa g e und beim Fehlen j e gl ich e r K 0 n: -

pet e n z n 0 r m, die dem Sta~trate oder ~em RegIe-

rungsrate das Recht zum Erlass emer vor'iorßhchen.~ass­

nahme gegenüber der Töchternkasse verleIhe~ wu.rdell,

erscheint daher der angefochtene Beschluss III dIesem

Punkte als ein verf~ssungswidriger Eingriff in die Privat-

rechtssphäre der Stiftung und ist wegen Verletzung des

Art. 31 KV aufzuheben.

6. -

Die Rekurrenten machen mit Bezug auf die Vor-

enthaltung der rein familienrechtlichen Stiftungsfonds, d.

h. der Familienwitwenkasse, des Armenfonds, der Lehr-

und der Töchternkasse den Rekursgrund der W i 1 I kür

geltend und es ist daher weiterhin auf die Frage e~~zu­

treten, ob nicht auch die Zurückbehaltung der Famlben-

witwenkasse, des Armen- und des Lehrfonds wegen Ver-

letzung des Art. 4 BV für rechtsunwirksam zu erklären

sei.

Alles was in der vorhergehenden Erwägung mit Bezug

auf die Töchternkasse über die mangelnde gesetzliche

Grundlage und die fehlende Kompetenz ausgeführt wurde:

gilt ohne weiteres auch für die Vorenthaltung .der ~rel

andern Familienstiftungen. Allerdings unterscheIdet SIch

die Töchternkasse darin von den drei andern Kassen, dass

sie nicht auf dem Stiftungsakt des Jahres 1630 beruht und

ihrem ursprünglichen Bestande nach nicht aus den ~wei

ältesten Stiftungen (dem Stipendien- und dem PredIger-

fonds) erwachsen ist, sondern eine eige~e, origin.äre Stif-

tung darstellt. Doch hat dieser UnterschIed auf dIe Frage,

ob die von Stadtrat und Regierung beschlossene Mass-

nahmewegen Verletzung der Rechtsgleichheit aufzuheben

sei keinerlei Einfluss. Da die drei in Frage stehenden

Stiftungen einer staatlichen Kontrolle nicht unterliegen

und da eine sichernde Massnahme weder vom Stad trat

noch von der Regierung ausgehen konnte und da auch

von der Anwendung kantonalen öffentlichen Rechtes zur

Unterstützung der angefochtenen Massrege1 nicht g:spro-

chen worden ist, so erscheint der Beschluss der Regierung

270

Staatsrecht.

ge~iss auch als willkürlich. Die Intentionen der handeln-

den Verwaltungsbehörden sind sicherlich beachtenswert.

allein sie stehen zu den vollkommen. berechtigten An-

sprüchen der Stiftungsverwaltung auf ungehemmte Ver-

waltung in offenem Widerspruch. Eine Verwaltungshand-

Jung, die jeder gesetzlichen Grundlage so absolut entbehrt,

wie es hier der Fall ist, lässt sich mit dem Grundsatz der

gesetzesmässigen Verwaltung schlechterdings nicht ver-

einbaren und bedeutet nichts anderes, als dass die in

Frage stehenden Stiftungen ausserhalb des Gesetzes

gestellt werden. Gegen ein derartiges Vorgehen ist aber

g€rade die Garantie des Art. 4 BV g€schafl'en worden.

Der Rekurs muss daher nicht nur mit Bezug auf die

Töchternkasse, sondern auch hinsichtlich der drei andern

reinen Familienstiftungen gutgeheissen werden, zumal als

auch die unbestimmte Dauer der allerdings als « einst-

weilig» bezeichneten Massnahme schon an und für sich

für unzu1ässig angesehen werden müsste.

7. -

Zum Schlusse bleibt der angefochtene Beschluss

noch zu prüfen, soweit er sich auf den P red i ger fon d s

bezieht. Zunächst ist daran zu erinnern, dass auch die

kir chi ich e 11 Stiftungen kraft Art. 87 ZGB von der

staatlichen Aufsicht befreit si~d, so dass vom Standpunkt

des Bundeszivilrechtes aus d"ie angefochtene Massllahme

gleichfalls als verfassungswidrig anzusehen ist, wenn der

Predigerfonds als eine kirchliche Stiftung zu gelten hat,

was die Rekurrenten zwar.bestritten, aber nicht mit einem

staatsrechtlichen Rekursgrunde angefochten haben. Als

kirchliche Stiftung unterliegt dieser Fonds nach Art. 59

nicht nur dem Bundesrechte, sondern auch dem kanto-

nalen öffentlichen Rechte. Nun bestimmt Art. 24 der

Verfassung des Kantons St. Gallen in Abs. 3 :

«(Die von jeder Konfession aufzustellenden Behörden

» besorgen die konfessionellen Angelegenheiten gemischter

I) Natur, sowie die Verwaltung der Fonds und Stiftungs-

» güter der Konfessionen, unter Aufsicht und Sanktion

» des Staates. »

Eigentumsgarantie. N° 29.

271

Dem Staate steht danach die Aufsicht über die kirchli-

chen Fonds ZU; allein dieses Hoheitsrecht bezieht sich

nach der klaren Bestimmung der Verfassung nur auf die

von der Kir ehe seI b s t ver wal t e t e n, ihr

gliedmässig angebörenden Stiftungsfonds. Der Staat hat

nur die Aufsicht über die Verwaltungstätigkeit der kirch-

lichen Behörden, die nach Art. 122 der evangtJischen

Kirchenordnung vom 26. Oktober 1881 «Zur Verwaltung

der kantonalen kirchlichen Fonds und Gelder) einen be-

sondern unter der Aufsicht des Kirchenrates stehenden

Kassier bestellen. Eine gesetzliche Bestimmung des st.

gallischen öffentlichen Rechtes, wonach Stiftungen zu

kirchlichen Zwecken, die der Stifter nicht der Kirche

selbst zur Verwaltung überwiesen hat, den kirchlichen

Behörden zu selbständiger Verwaltung gezwungener-

massen zu übergeben wären, oder wonach die kirchlichen

Behörden wenigstens ein Aufsichtsrecht über die privaten

Stiftungen besässen, existiert nicht; wäre übrigens auch

ein kirchliches Aufsichtsrecht vorhanden, so fiele doch

dem Staate über die Ausübung dieser Aufsicht nicht eine

Oberaufsicht zu, da ihm, wie bereits erwähnt, nur eine

Kontrolle über die von der Kirche selbst verwalteten

Fonds zukommt.

Die Massregel der Regierung erweist sich danach hin-

sichtlich des Predigerfonds lediglich als ein Akt der

Geschäftsführung ohne Auftrag. Solche Akte darf aber

die Regierung nicht auf Kosten privater Bürger oder

Stiftungen vornehmen, wenn ihr diesen gegenüber keiner-

lei eigene Verfügullgsgewalt zusteht.

So fehlt denn auch mit Bezug auf den Predigerfonds

jede gesetzliche Grundlage und jede gesetzliche Kom-

petenz zu einer konservatorischen Massnahme gegenüber

der privaten Stiftungsverwaltung, weshalb der angefoch-

tene Beschluss auch in diesem Punkte wegen Verletzung

der Eigentumsgarantie aufgehoben werden muss. Vorbe-

balten bleibt natürlich das Recht der evangelischen Kirch-

gemeind~ St. Gallen oder ihrer Geistlichen, allfällige

Ag 4tJ I -

HI4

1M

272

Staatsrecht.

privatrechtliche Ansprüche vor der zuständigen Behörde

geltend zu machen.

Demnach hat das Bundesgericht

e~r k a n nt:

i[per Rekurs wird teilweise gutgeheissen und demnach

der Beschluss des Regierungsrates des Kantons St. Gallen

vom 17. Februar 1914 insoweit aufgehoben, als das

Gesuch der privaten Verwaltung der Felsischen Stiftun-

gen um Herausgabe der Wertschriften und Titel der Fa-

milien-Witwenkasse, des Armenfonds, der Lehrkasse und

der mit dem Predigerfonds verschmolzenen Töchtern-

kasse verweigert worden ist. Mit Bezug auf den Stipen-

dienfonds für Studierende wird der Rekurs abgewiesen.

VII. GEMEINDEAUTONOMIE

AUTONOMIE COMMUNALE

30. Arrit du 5 juin 1914 dan~ la cause Le. Che.ux-de-Fonds

contre N'euch1tel.

Autonomie communale~ !Reglement eommunal obligeant

les employes des services industriels a entrer dans un syn-

dicat. Droit de l'autorite cantonale de refuser son approba-

tion acette mesure comme contraire a la liberte individuelle

et inopportune.

A. -

Le 2 decembre 1913 le Conseil general de La

Chaux-de-Fonds a adopte un reglement general pour les

services industriels de Ia Commune. Il renferme notam-

ment Ia disposition suivante (art. 9) : «Les ouvriers des

deux premieres classes (ouvriers a poste fixe et ouvriers

a la journee) ont l'obligation de faire partie du syndicat

des ouvriers des Services industriels et de se conformer

(it;lileindeautonomie. ~o 30.

:'73

aux statuts de cette association. Ce syndicat doit faire

partie de I'Union ouvriere de La Chaux-de-Fonds et de

Ia Federation suisse des ouvriers des Etats et des Com-

munes.)}

Aux termes des statuts, le dit syndicat a pour but :

1. la reunion des ouvriers en vue de deliberer sur

leurs interets et Ies questions d'actualite les interessant;

2. la sauvegarde par tous les moyens legaux des droits

des ouvriers contre les abus de pouvoir et represailles

de la part des superieurs;

3. le developpement du sentiment de soIidarite au sein

de la classe ouvriere.

TI n'y a pas de mise d'entree et de sortie. L'assemblee

generale peut exclure du syndicat les membres coupa-

bles de delits mfamants, ceux qui ont porte prejudice

aux principes du syndicat, ceux qui ont. fait de fausses

depositions dans des enquetes sur des etablissements ou

des questions ouvrieres, ceux qui sans motifs suffisants

sont en retard de trois mois dans le paiement de leurs

cotisations.

Les cotisations, de 1 fr. par mois, servent entre autres

a subvenir aux frais d'administration, a soutenir les

membres necessiteux et les victimes de represailles, a

couvrir les frais de, pro ces lors de plaintes judiciaires

contre des superieurs ou contre l'administration com-

munale.

Le syndicat ne peut etre dissous ou faire greve que

par une decision du 4/5 des membres~

Quant a l'Union ouvriere, elle a pour but de defendre

energiquement les droits de l'ouvrier, de travailler a faire

aboutir leurs revendications, de les rendre aptes a tra-

vailler a leur affranchissement complet.

Enfin Ia Federation des ouvriers des Communes et

des Etats a pour but de garantir, d'assurer et de deve-

lopper les conditions d'engagement et de travail des dits

ouvriers.

B. -

Le 17 fevrier 1914 le Conseil d'Etat a informe