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40_I_176

BGE 40 I 176

Bundesgericht (BGE) · 1914-04-30 · Deutsch CH
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176

Staatsrecht.

21. 'D'rteil vom 30. April 1914 i. S. Genossenschaftsapotheke

Biel und Xonsorten gegen Bern.

Art. 33, 31 BV. Recht der Kantone, die Betreibung des

Apothekergewerbes auf im Besitz des Apothekerdiploms

befindliche Personen zu beschränken? Lässt die kantonale

Gesetzgebung (i. c. § 19 des bernischen Gesetzes über die

Ausübung der medizinischen Berufsarten) die Möglichkeit

zu, . die Bewilligung zur Führung einer Apotheke auch

dem nichtpatentierten Eigentümer der Apothekenlokali-

täten zu erteilen, sofern er für die technische Leitung einen

patentierten Apotheker anstellt, so kann sie unter der

nämlichen Voraussetzung ohne Verletzung der Rechts-

gleichheit auch demjenigen nicht verweigert werden, weI-

cher solche Lokalitäten nur gemietet hat.

A. -

Das bernische Gesetz über die Ausübung der

medizinischen Berufsarten (Medizinalgesetz) vom 14. März

1865 bestimmt in den §§ 1,2, 16-19:

(C § 1. Die im Kanton Bem anerkannten Medizinal-

personen sind :

1. die Ärzte,

2. die Apotheker und ihre Gehilfen,

3.

4.

5.

Diese Medizinalpersonen sowie diejenigen, welchen die

Direktion des Innern bespndere Bewilligungen nach § 3

erteilt, sind befugt, die verschiedenen Zweige der Heil-

kunde nach Mitgabe dieses Gesetzes und ihrer Patente

auszuüben. »

(C § 2. Wer eine der im vorigen Paragraphen bezeich-

neten Berufsarten ausüben und sich zu diesem Zwecke

im Kanton Bern niederlassen will, hat sich durch eine

Prüfung vor der hiefür aufgestellten PfÜfungsbehörde

über den Besitz der nach den einschlagenden Regle-

menten erforderlichen Kenntnisse und Eigenschaften

auszuweisen, ..... »

{(§ 16. Der Apothekerberuf wird nur in einer öffent-

Handels- und Gewerbefreiheit, Nu 21

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lichen Apotheke ausgeübt und besteht in der Zuberei-

tung und dem Verkaufe von Arzneien und Arzneistoffen

an Kranke und Medizinalpersonen, an diese letzteren

jedoch nur insoweit, als sie zur Anwendung derselben

berechtigt sind, an jene nur auf ärztliche Verordnung

hin. Eine vom Regierungsrat zu erlassende Verordnung

über den Verkauf von Arzneistoffen im Grossen und

durch

den

Handverkauf wird

die

Ausnahmen

von

dieser Regel bestimmen.»

« § 17. Zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke

bedarf es einer besonderen Bewilligung durch den Re-

gierungsrat, welcher nach Anhörung eines Gutachtens

des SanitätskoUegiums entscheidet. »

« § 18. Der Regierungsrat hat bei der Beurteilung

von Gesuchen um

Errichtung öffentlicher Apotheken

vorzüglich das Bedürfniss sowohl des Publikums als der

Ärzte der betreffenden Gegend zu berücksichtigen. Für

das Bedürfniss ist die Bevölkerungszahl des mit dem

Orte in

Verkehr stehenden Bezirkes in erster Linie

massgebend. Wo das Bedürfniss nicht vorhanden ist,

soll keine neue öffentliche Apotheke errichtet werden ..,

«

~ 19. Die Bewilligung zur Errichtung einer öffent-

lichen Apotheke wird entweder auf den Namen

des Apothekers selbst oder des Eigentü-

me r s der Lok al i t ä tau s g e s tell t\ Letzteres jedoch

nur unter dem Vorbehalte, dass der Apotheke eine

patentierte Person vorstehe. Die Bewilligung gilt nur

für diejenige Person, auf welche sie lautet. Im übrigen

gelten die Vorschriften des Gewerbegesetzes, soweit das

gegenwärtige Gesetz nicht davon abweicht.

Auch die bereits bestehenden Apotheken dürfen nur

von patentierten Apothekern betrieben werden.

Wird von einer erteilten Konzession kein Gebrauch

gemacht, so kann der Regierungsrat dieselbe als erlo-

schen erklären. »

In Übereinstimmung damit zählt

~ 14 des Gesetzes

über des Gewerbewesen vom 7. November 1849 unter

178

Staatsrecht

den «gewerblichen Anlagen », zu deren Errichtung es

einer besonderen

an die Beobachtung der bestehenden

polizeilichen Vorschriften geknüpften

Bau- oder Ein-

richtungsbewilligung bedarf, auf: «die Apotheken, die

Zubereitung und der Verkauf giftiger oder unangenehm

riechender Stoffe. »

Am 16. Juni 1897 hat darauf der Regierungsrat des

Kantons Bem «in Vollziehung der Art. 13, 14, 16 und

19, Abs. 2 des Medizinalgesetzes » eine Verordnung über

die Apotheken und über den Verkauf und die Aufbe-

wahrung von Arzneistoffen und Giften erlassen, deren

Art. 2 lautet:

« Art. 2. Die Bewilligung zur Errichtung und selb-

ständigen Führung einer öffentlichen Apotheke wird vom

Regierungsrat gemäss Art. 19 des Gesetzes über die Aus-

übung der medizinischen Berufsarten vom 14. März 1865

und Art. I des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit des

Medizinalpersonals vom 19. Dezember 1877 nur auf Grund

eines eidgenössischen Diploms erteilt.

Diese Bewilligung ist eine persönliche und der In-

haber derselben muss entweder Eigentümer oder

Pächter der

von

ihm geführten Apotheke

sein. »

Durch Beschluss vom 20. Dezember 1909 ist sodann

in Abs. 2 dieser Bestimmung das Wort .Pächter» durch

«Mieter» ersetzt worden.

B.

. Die

Rekurrentin

Genossenschaftsapotheke

Biel

besitzt an der Zentral strasse 45 in Biel eine Apotheke,

die bis zum November 1912 an den Apotheker Guil-

lermet und seit da an den heutigen Mitrekurrenten

Apotheker Bernard Savoie vermietet war. Infolge einer

mit

der Konsumgesellschaft Biel getroffenen Abrede

beabsichtigte sie, im Einverständniss mit Savoie, diese

Apotheke zum Weiterbetriebe an die genannte Genos-

senschaft abzutreten und kam daher gemeinsam mit

der letzteren und Savoie beim Regierungsrat um eine

bezügliche Bewilligung ein, in der Meinung, dass die

Handels- und Gewewefreiheit. N° 21.

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Leitung des Betriebes einem diplomierten Apotheker.

z. Z. Savoie, übertragen und dessen Name in die Firma

als Zusatz aufgenommen werde.

Die kantonale Sanitätsdirektion beantragte, dem Ge-

suche unter diesen Vorbehalten zu entsprechen. Der

Regierungsrat trat jedoch diesem Antrage nicht bei und

wies mit Beschluss vom 13. Dezember 1913 das Gesuch

ab. Eine Motivierung enthält der Beschluss nicht. Doch

besteht kein Streit, dass der Regierungsrat sich dabei

auf den Art. 2, Abs. 2 der Verordnung vom 16. Juni

1897 stützte, indem er daraus den Schluss zog, dass die

Bewilligung zur Führung einer Apotheke auch einem

diplomierten Apotheker nur dann erteilt werden dürfe,

wenn er selbst der Geschäftsinhaber sei, die Betreibung

des Apothekergewerbes auf Rechnung einer nicht diplo-

mierten physischen oder einer juristischen Person daher

ausgeschlossen sei.

C. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates

haben die Genossenschaftsapotheke Biel, die Konsum-

genossenschaft Biel und Apotheker Savoie mit Eingabe

vom 2. Februar 1914 die staatsrechtliche Beschwerde an

das Bundesgericht ergriffen und beantragt: er sei als

im Widerspruch zu Art. 31 und 4 BV und zu den bun-

desrechtlichen Grundsätzen über die Freizügigkeit der

wissenschaftlichen Berufsarten stehend aufzuheben und

der Regierungsrat anzuhalten, der Konsumgenossen-

schaft Biel die Bewilligung zu erteilen, unter dem Na-

men (l Konsumapoiheke Biel. Verwalter B. Savoie» den

Betrieb der Apotheke an der Zentral strasse 45 in Biel

unter dem Vorbehalte zu übernehmen, dass die Verwal-

tung einem eidgenössisch diplomierten Apotheker, z. Z.

B. Savoie, übertragen werde. Die Begründung des Re-

kurses ist soweit wesentlich aus den nachetehenden

Erwägungen ersichtlich.

D. _ Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf

Abweisung der Beschwerde angetragen und zur Recht-

fertigung der angefochtenen SchlUSSllahme im Wesent-

180

Staatsrecht.

lichen ausgeführt: Der Betrieb bezw. die Führung einer

Apotheke stehe entsprechend der Doppelstellung der

Apotheke als Mittels zur Ausübung eines wissenschaft-

lichen Berufes und als auf die Fabrikation und den

Umsatz von Waren gerichteten Gewerbes unter einer

doppelten bundesrechtlichen Garantie, nämlich unter

derjenigen der Art. 33 und 31 BV. Anderseits gelten

dafür auch die in diesen heiden Artikeln vorgesehenen

Beschränkungen. Es stehe also den Kantonen frei, die

Bewilligung dazu ausser an den Besitz des eidgenössi-

schen Diplomes auch noch an andere Bedingungen zu

knüpfen, soweit solche im Interesse des öffentlichen

Wohles lägen. Als eine solche Beschränkung erscheine

die Bestimmung des Art. 2 der Verordnung vom 16. Juni

1897. wonach die Bewilligung zur Führung einer Apo-

theke auch diplomierten Apothekern nur dann erteilt

werden könne, wenn sie entweder Eigentümer oder Mie-

ter der von ihnen zu führenden Apotheke seien. Es solle

dadurch verhütet werden, dass nicht zum Schaden der

Volksgesundheit beim Betriebe der Apotheke die ge-

schäftlichen Interessen vor den beruflichen in den Vor-

dergrund träten. Das lasse sich aber nur durch die

Vorschrift erreichen, dass d~r Apotheker, der einer Apo-

theke vorstehe, zugleich auch deren Inhaber sein müsse.

Sei er lediglich unselbständiger Angestellter. S0 werde

immer die Gefahr bestehen, dass bei einer Interessen-

kollision die rein geschäftlichen Interessen des Dienst-

herrn den Ausschlag geben. Auch werde ein bloss an-

gestellter Apotheker nicht dieselbe Sorgfalt anwenden,

nicht von dem gleichen Verantwortlichkeitsgefühl ge-

tragen sein, wie wenn das Geschäft ihm gehörte. Ob in

anderen Kantonen abweichende Vorschriften bestünden,

sei unerheblich. Es sei Sache der Kantone, wie weit sie

in der Einschränkung des Gewerbebetriebes aus Grün-

den des öffentlichen 'Wohles gehen wollten. Eine allfäl-

lige Diskrepanz zwischen dem bernischen und anderen

kantonalen Rechten vermöge daher noch keine Rechts-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 21.

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ungleichheit im Sinne von Art. 4 BV zu begründen.

Ebenso sei es nicht richtig, dass die Verordnung von

1897 dem Medizinalgesetz widerspreche. Auch das Gesetz

stehe auf dem Standpunkt, dass eine Apotheke nur von

einem diplomierten Apotheker geführt, betrieben wer-

den könne. § 19 Abs. 1 Medizinalgesetz beziehe sich

nicht auf den Betrieb, sondern auf die Errichtung einer

Apotheke und erkläre sich daraus, dass das Gesetznoch

auf den Boden des Konzessionssystems gestanden habe

und daher die Errichtung VOll Apotheken nur in be-

schränkter Zahl und nach Massgabe des Bedürfnisses

statthaft gewesen sei. Er sei daher mit dem Momente

obsolet geworden, wo .die BV von 1874 dieses System

anfgehoben und auch die Ausübung der wissenschaft-

lichen Berufsarten unter Vorbehalt des Befähigungs-

ausweises freigegeben habe, da seitdem die Bewilligung

zur Errichtung einer Apotheke den Konzessionscharak-

ter verloren habe und zu einer biossen gewerbepolizei-

lichen Kontrollmassregel geworden sei. Die Verordnung

von 1897 habe demnach nicht neues, dem Gesetze wider-

sprechendes Recht geschaffen, sondern lediglich einen

bereits bt:.s!ehenden Rechtszustand fixiert.

D~s Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Es mag dahingestellt bleiben, ob Art. 33 BV, wie dies

der Bundesrat als frühere Rekursbehörde in dem Ent-

scheide vom 1. Dezember 1903 in Sachen Jucker (BBI

1903 V S. 282 f1'.) angenommen hat, die Kantone be-

rechtige, zu bestimmen, dass das Apothekergewerbe

überhanpt nur durch patentierte Apother, auf den

~amen nicht patentierter physischer oder juristischer

Personen also auch dann

nicht betrieben werden

könne. wenn die technische Leitung des Geschäftes

von ihnen einem patentierten Apotheker als Angestell-

ten übertragen wird. Entscheidend für das Schicksal des

Rekurses erscheint, dass auf alle Fälle das gegenwärtig

18:':

Staatsrecht.

geltend bernische Gesetzesrecht nie h t auf diesem

Boden steht. Denn indem es in § 19 des Medizinal-

g:setzes bestimmt, dass die Bewilligung zur Errichtung

eIner Apotheke sowohl auf den Namen des ihr vorste-

henden Apothekers als auf denjenigen des Eigentümers

~er L?kalitäte~ erteilt werden könne, hat es die Mög-

lichkeIt, dass eme Apotheke auf den Namen einer nicht

patentierten Person betrieben werde, ausdrücklich zuge-

lassen. \Venn der Regierungsrat diese Bestimmung als

obsolet geworden erklärt, weil ihr Grund -

die durch

di~ gesetzliche Beschränkung der Zahl der Apotheken

mltte~st der Bedürfnissklausel bewirkte Wertsteigerung

d~r LIegenschaften, in denen bereits eine Apotheke be-

trJeben worden war, und die Notwendigkeit, diesen

Wert dem Eigentümer der Liegenschaft zu erhalten _

~it der BV von 1874 dahingefallen sei, so kann dem

mcht beigestimmt werden. Ein in Form eines Gesetzes

ausgesprochener Rechtsatz kann nur durch ein ihm

widersprechendes späteres Gesetz oder allenfalls durch

ein seither entstandenes abweichendes Gewohnheitsrecht

aufgehoben werden. Die blosse Tatsache, dass die Ver-

hä.~Lnisse, welche seine Aufstellung veranlassten, sich

geandert haben, nimmt ihm seine Gültigkeit noch nicht.

~ach~em . eine solche förmliche Aufhebung in Bezug auf

dIe hIer m Frage stehende Gesetzesbeslimmung nicht

dargetan und auch nicht b~ehauptet ist, muss dalier da-

von ausgegangen werden, dass sie nach wie vor in Kraft

besteht. Es braucht daher nicht untersucht zu werden,

welches die Tragweite des vom Regierungsrat zur Be-

gründung des angefoch tenen Beschlusses angerufenen

§ 2 der Verordnung vom 16. Juni 1897, d. h. ob rlessen

Sinn wirklich der vom Regierungsrat angenommene sei,

(das vom Regierungsrat eingeholte Gutachten Burck-

hardt zeigt, dass die Bestimmung verschiedener Aus-

l~gung fähig ist). Denn. wäre dies der Fall, so stände

dIe Verordnung in diesem Punkte mit dem Gesetz in

Handels- und Gewerbefreiheit. No 21.

183

offenbarem Widerspruch und müsste daher als ungiltig

angesehen werden.

Sobald aber einmal die bernische Gesetzgebung es

grundsätzlich zulässt, dass eine Apotheke auf Namen

und Rechnung einer nicht patentierten Person, nämlich

des Eigentümers der Apothekenlokalitäten betrieben

werde, sofern er nur für die Leitung des Betriebes einen

patentierten Apotheker anstellt, kann das nämliche kon-

sequenter Weise auch demjenigen nicht versagt werden,

der, wie dies hier in Bezug auf die Genossenschaftsapo-

theke bezw. die Konsumgenossenschaft Biel zutrifft

nicht Eigentümer der dem Apothekenbetrieb dienenden

Räume ist, sondern sie nur gemietet hat. Denn

irgendwelcher innere, sachliche Grund, welcher es recht-

fertigte, diese beiden Fälle verschieden zu behandeln,

besteht nicht und ist denn auch nicht geltend gemacht

worden. Insbesondere ist klar, dass der vom Regierungs-

rat für den gänzlichen Anschluss nichl patentierter Per-

sonen von der Betreibung des Apothekergewerbes gel-

tend gemachic Gesichtspunkt -

dass nur dann, wenn

der die Apotheke leitende Apotheker selbst Geschiifts-

inhaber sei, die Gefahr des Üherwucherns der rein ge-

schäftlichen über die allgemeinen beruflichen Interessen

vermieden werden könne -

in diesem Zusammenhange

nicht zUlrifH, weil ja auch da, wo Inhaber des Ge-

schäftes der Hauseigentümer ist, der es leitende Apo-

theke!' nur die Stellung eines Angestellten hat. Wenn

das Gesetz dem Eigentümer zum Apothekenbetrieb pas-

sender Räume ein Recht auf Bewilligung dieses Betrie-

bes gibt, so muss dieses Recht somit auch demjenigen

zustehen, der sich solche Räume auf dem \Vege der

Miete beschafft. Es nur dem Hauseigentümer ein-

zuräumen, bedeutet eine Privilegierung dieses, die vor

dem durch Art. 4 BV statuirten Grundsalze der Rechts-

gleichheit nicht Stand halten kann.

Die Beschwerde muss daher schon aus diesem Gesichts-

184

Staatsrecht.

punlde grundsätzlich geschützt und der angefochtene

~n~scheid deshalb aufgehoben werden, so dass auf die

u~mgen v.on de~ Rekurrenten angerufenen Rekursgründe

mcht weIter emgetreten zu werden braucht: Dagegen

mus~ es a~derseits auch bei der Aufhebung des Ent-

scheIdes sem Bewenden haben und kann dem weiteren

~ntra~~ der Rekurrenten, den Regierungsrat im Urteils-

dISPOSItIV zur Erteilung der nachgesuchten Bewilliaung

anzuhalten, keine Folge gegeben werden, da der

0 An-

sp~uch der Rekurrenten auf diese Bewilligung möglicher-

we~se . ~uch noch von der Erfüllung anderer, sanitäts-

pO~lzeIhcher Er:ordernisse, welche bis heute nicht ge-

pruft worden smd, abhängen und die Gutheissllng der

Beschwerde daher nur den Sinn haben kann, dass die

Ablehnu.ng des Gesu~hts aus den dem angefochtenen

Entsch~ld~ zu Grunde liegenden Erwägungen verfas-

sungsWIdng und daher unstatthaft ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkan nt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und der damit

angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kan

tons Bern vom 13. Dezember 1913 aufgehoben.

22. Arret du 2 juillet 1914 dans la cause Rochaix

contre Geneve.

Art. 31. ~ons;. fed. -

Liberte de cornrnerce et d'industrie.

IrnpOSltlOn d une entreprise de cillernatographe par 31\-8°:0

sur la recette brute. Caractere prohibitif?

A. -

A. te.ne,ur de la loi du 3 fevrier 1886, incorporee

dans la 101 generale de 1888 sur les contributions publi-

q~~s, il est per<;u sur tous les spectacles, concerts et exhi-

bItIon~ un" taxe, nommee Droit des Pauvres, dont le

prodUlt est verse dans la caisse de l'Hospice general;

cette taxe est, pour les entreprises pt'rmanentes, de 3

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 22.

185

a 8 %

de la recette brute; le taux est fixe par le De-

partement de Justice. et Police, sous reserve de recours

au Conseil d'Etat.

Le recourant Charles Rochaix a ouvert le 8 novembre

1913, sous l'enseigne de « Grand Cinema I), une saUe de

spectacles cinematographiques dont il est proprietaire.

Le 20 janvier 19141e Departement de Justice et Police

l'a informe qu'il avait fixe a 4000 fr. par an le droit

des pauvres a payer pour l'exploitation de cet etablis-

sement. Une demande de reduction presentee par Ro-

chaix a eie eeartee, la taxe etant basee eonformement a

la loi sur les recettes brut es efieetivement encaissees.

Rochaix a alors recouru au Conseil d'Etat en faisant

valoir que la somme est exageree, vu que l'entreprise est

a ses debuts, que le capital engage est eonsiderable et

que les recei.tes journalieres ne suffisent pas a eouvrir

les frais d'exploitation.

Par arrete du 3 mars 1914 le Conseil d'Etat a ecarte

le reeours, la taxe reclamee restant dans les limites legales

et son taux ayant He fixe en prenant en consideration

les circonstances speeiales invoquees par le recourant.

B. -- Roehaix a forme un recours de droH publie

eontre eet arrete. 11 expose que les recettes moyennes

mensuelles sont "de 10 726 fr. 35 ei que les depenses

moyennes sont de 11 056 fr. 90, que l'entreprise est

ainsi en deficit, que l'impöt reclame ades lors un carac-

tere nettement prohibilif, que d'une fa~on generale une

taxe pouvant s'elever a 8 % des recettes brutes est un

danger permanent pour n'importe quelle entreprise, et

qu'en l'espece elle empeehe l'exploitation rationnelle du

Grand Cinema et condamne a l'insucees les efiorts du

reeourant. 11 eonclut donc a ce que le Tribunal federal

ordonne une expertise pour verifier l'exactitude des faits

allegues et annule comme eontraire au principe consti-

tutionnel de la liberte du commerce rarrete" du Conseil

d'Etat.

Le Conseil d'Etat a conclu au rejet du recours. Il