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40_I_167

BGE 40 I 167

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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.lÖÖ

Staatsrecht •

BV zu betrachten und damit seine Anfechtung aus dem

Gesichtspunkte der Gewerbefreiheit auszuschliessen, Und

zwar auch dann, wenn es sich, wie hier. nicht nur auf

das Hausiergewerbe im eigentlichen Sinne, sondern auch

auf die Ausübung des Handelsreisendenberufes erstreckt.

Denn es ist klar, dass der Grund, welcher inbezug auf

das erstere zur Aufstellung des Verbotes geführt hat,

nämlich die Erwägung, dass die . Ansteckung bei der

Maul- und Klauenseuche nicht nur durch das Vieh selbst,

sondern ebensosehr auch durch die Menschen vermittelt

wird, welche mit erkrankten Tieren direkt oder indirekt

in Berührung gekommen sind, und dass daher die Aus-

übung ambulanter Berufsarten in der verseuchten oder

durch die Seuche bedrohten Zone eine wesentliche Er-

~ höhung der Verbreitungsgefahr bedeutet, in ganz gleicher

Weise auch für die Tätigkeit des Geschäftsreisenden

zutrifft.

Wenn somit die Gemeinde FeuerthaIen und die im

Beschlusse des Regierungsrates von Schaffhausen erwähn-

ten schaffhauserischen Gemeinden dem Rekurrenten das

Betreten ihres Gebietes zur Aufnahme von Bestellungen

bei den Gemeindeeinwohnern mit Rücksicht auf die

herrschende Maul- und Klauenseuche' verboten haben,

so kann darin weder ein Verstoss gegen Art. 69 BV

noch gegen die Gewerbefreiheit erblickt werden. Dies

umsoweniger, als zugegebenermassen zur kritischen Zeit

gerade die Gemeinde Thayngen, wo der Rekurrent wohnt

und von wo aus er seinen Beruf ausübt, in erlicbIichem

Masse von der Seueheergriffen war. Ob aber die Ge-

meinderäte kompetent gewesen seien. von sich aus ein

solches Verbot zu erlassen oder ob dasselbe nicht rich-

tigerweise von den kantonalen Behörden hätte ausgehen

müssen, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da

der Rekurrent die formelle Giltigkeit der betreffenden

Erlasse nicht angefochten, sondern sich darauf beschränkt

hat, ihre sachliche Vereinbarkeit mit den erwähnten

Verfassungsnormen zu bestreiten.

Handels· und Gewerbefr~iheit. N° 20.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

20. t1rteU vom 3. April 1914 i. S.

Verein stadtzürcherischer Xinobesitzer gegen Zürich.

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Art. 178 OG und Art. 31, 4 BV. Staatsrechtlicher Rekurs gegen

einen Wiedererwägungsentscheid. Zulässigkeit der gestützt

auf die Vorschriften eines kantonalen Gesetzes, welches die

Beschäftigung von Angestellten und Arbeitern in « gewerb-

lichen Betrieben l) an öffentlichen Ruhetagen untersagt bezw.

beschränkt, getroffenen Verfügung, wonach die Kinematho-

graphentheater an Ruhetagen nur während einer beschränk-

ten Zahl von Stunden offen gehalten werden dürfen.

A. - DaszÜfcherische Gesetz betreffend die öffentli-

chen Ruhetage vom 12. Mai 1967 bestimmt im §§1, 6

nnd8 bis 10:

« § 1. Die Sonntage und folgende Festtage; Neujahrs-

tag. KarfreItag, Ostermontag~ Auffahrt, Pfingstmontag

und heide Weinachtstage werden als öffentliche Ruhe-

tage erklärt. Es dürfen nicht mehr als zwei öffentliche

Ruhetage unmittelbar auf einaniler folgen: wenn der

erst-e W~inaebtstag {25.. Dezember) ~auf änen Freitag .oder

Montag fäUt, ßO fällt <Ier zweite -W.emaehtstag als Ruhe-

tag aus .•

« § 6. Am Karfreitag, Ostermontag, Pfingstsonntag, eid-

genössischen Bettag und am ersten Weinachtstag dürfen

weder Theatervorstellungen, noch Konzerte und Schau-

stellungen stattfinden. Ausnahmen können vom Gemein-

derate für die Aufführullg von Musikwerken ernsten

Charakters bewilligt werden.»

-« § 8. An den öffentlichen Ruhetagen ist untersagt :

a) Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten

in den industriellen, kaufmännischen, gewerblichen

und handwerkmässigen Betriehen;

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Staatsrecht.

b) die Betätigung von Angestellten in öffentlichen und

privaten Bureaux;

c) die Abhaltung von Zahltagen;

d) jede Beschäftigung oder Betätigung anderer Art,

welche Länn verursacht oder andere im Genusse der

Sonntagsruhe ernstlich zu stören geeignet ist :

Landwirtschaftliche Arbeiten sind gestattet, soweit sie

vom täglichen Betriebe erfordert werden oder von Natur-

ereignissen und der Witterung abhängig sind.))

« § 9. Ausnahmen von dem in § 8 aufgestellten Arbeits-

verbot sind zulässig:

a) für Gewerbe, die ihrer Natur nach einen ununter-

brochenen Betritb erfordern;

b) für Gewerbe, die zur Verhütung gänzlichen oder

teilweisen Verderbens bestehender Anlagen und Kultu-

ren oder in Ausführung begriffener Arbeiten oder aus

andern zureichenden Gründen einen beschränkten Sonn-

tagsbetrieb beanspruchen können;

c) für Gewerbe, welche dem täglichen Bedürfnis die-

neI4 wie Milchgeschäfte, Bäckereien, Konditoreien, Metz-

gereien (mit Ausschluss des Schlachtens),Bratwurstereien

und Traiteurgeschäfte;

d) für Jahresabschlüsse und Inventurtn;

e) bei Notfällen. »

« § 10. In den Fällen von § 9 litt. a, bund c wird die

Sonntagsarbeit durch regie:rungsrätliche Verordnung nach

Anhörung der beteiligten Gewerbetreibenden,,Arbeiter

oder Angestellten, aber immerhin im Sinne möglichster

Einschränkung reguliert.

Die Bewilligung zur ausserordentlichen Verwendung

von Angestellten für Jahresabschlüsse und Inventuren

(§ 9 litt. d) wird von der Gemeindebehörde erteilt.

1m übrigen entscheidet der Regierungsrat über die

Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der

dazu gehörenden Verordnungen. I)

In Ausführung dieser Vorschriften hat der Regierungs-

rat am 22. Januar 1909 eine «Verordnung zum Gesetze

........ lidels- und Gewerbefreiheit. N° 20.

169

betreffend die öffentlichen Ruhetage)) erlassen, durch die

der Umfang der zulässigen Ruhetagsarbeiten für eine

Anzahl von Gewerben näher geregelt wird. Die betreffen-

den Gewerbe sind : Milchgeschäfte, Metzgereien, Bäcke-

reien, Konditoreien, Traiteurgeschäfte, Bierverkauf, Coif-

feurgeschäfte. Besondere Bestimmungen über den Betrieb

von Kinemathographentheatern enthält die Verordnung

nicht, wie es scheint, weil dieselben zur Zeit ihres Er-

lasses erst im Entstehen begriffen waren.

Um die bezügliche Lücke auszufüllen, fasste daher der

zürcherische Regierungsrat nach Einsicht einer Eingabe

des Stadtrates von Zürich vom. 12. Februar 1913, worin

auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, den Angestell-

ten der Kinemathographentheater eine ordentliebe Sonn-

tagsruhe oder einen ausreichenden Ersatz dafür zu ver-

schaffen, und Anhörung der Beteiligten, auf Antrag der

Volkwirtschaftsdirektion am 21. August 1913 den nach-

stehenden Beschluss:

«1. Die Kinemathographenbetriebe auf dem Gebiete

des Kantons Zürich sind am Karfreitag, Ostersonntag,

Pfingstmontag, eidgenössischen Bettag und ersten Wei-

nachtstag gänzlich zu schliessen. Dagegen dürfen sie an

den übrigen öffentlichen Ruhetagen von 3 Uhr Nach-

mittags bis 10 Uhr Nachts offen gehalten werden.

2. Die Arbeitszeit der Gehilfen, Angestellten und Ar-

beiter beträgt an öffentlichen Ruhetagen höchstens neun

Stunden. Es sind ihnen mindestens 52 Tage im Jahre

ganz frei zu geben, wovon 12 auf die öffentlichen Ruhe-

tage zu entfallen haben. »

Auf ein gegen Dispositiv 1 Satz 2 dieses Beschlusses

vom Verein stadtzürcherischer Kinobesitzer eingereichtes

Revisionsgesuch, mit dem verlangt wurde, dass die Kino-

theater an den gewöhnlichen Ruhetagen von 2b i s

11 Uhr Nachmittags sollten offen gehalten werden

dürfen, trat der Regierungsrat durch Entscheid vom

25. September 1913 mit der Begründung nicht ein:

• Die Tendenz des Ruhetagsgesetzes geht dahin, die

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Staatsrecht.

Sonntagsruhe möglichst auszudehnen: darum ist auch

durch § 23 den Gemeinden freigestellt, mit Genehmigung

des Regierungsrates die Sonn tagsruhe noch weiter aus-

zudehnen, als das Gesetz in seinen besonderen Bestim-

mungen festsetzt. Gleicherweise ist es auch das Be-

streben des Regierungsrates, sowohl das Offenhalten als

auch die Arbeit an Sonntagen möglichst einzuschränken.

Gemäss § 10 des Ruhetagsgesetzes entscheidet er über

die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes und

der dazu gehörenden Verordnungen. Von dieser Kompe-

tenz hat er im vorliegen denen Fa.lle Gebrauch gemacht

und das Offenhalten der Kinobetriebe an hohen Festta-

gen gänzlich verboten, an den übrigen Ruhetagen auf

sieben Stunden beschränkt. Die Arbeit ist bis auf neun

Stunden erlaubt wor-den, zwei Stunden mehr als die zu-

lässige Dauer des Offenhaltens beträgt, damit allfällige

Arbeiten vor Beginn und nach Schluss der Vorstellungen

verrichtet werden können.

B. -

Nach Empfang dieses zweiten BescI-Iusses des

Regierung~rates hat der Verein stadtzÜfcherischer Kino-

besitzer mit Eingabe vom 29. Oktober, zur Post aufge-

geben den 30. Oktober 1913. die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:

1. Die vom Regierungsrat verfügte Beschränkung der

Spielzeit der Kinemathographentheater an gewöhnlichen

Ruhetagen sei als verfassllngswidrig aufzuheben;

2. eventuell sei den Kinemathographentheatern auf

dem Gebiete des Kantons Zürich zu bewilligen, ihre

Theater an öffentlichen Ruhetagen zwischen 2 Uhr

Nachmittags und 11 Uhr Abends offenzuhalten.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Beschrän-

kung des KinemathographeJ;lbetriebes an Ruhetagen auf

Grund des RuI-etagsgesetzes nur dann zulässig wäre, wenn

die Kinemathographentheater sich als gewerbliche Be-

triebe im Sinne von Art. 8 dieses Gesetzes darstellten.

Dies sei nicht der Fall. Zum Begriff des Gewerbes gehöre

die Gütererzeugung, sei es durch Gewinnung von Roh-

rlandels- und Gewerbefreiheit. No 20.

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stoffen, sei es durch Verarbeitung von solchen oder

durch Beschaffung unkörperlicher Dienstleistungen. Kei-

nes dieser Merkmale treffe auf die Kinemathographen-

theater zu. Diese seien vielmehr Theater im eigentlichen

Sinne, die sich von dem, was man gewöhnlich unter

einem Theater verstehe, durch nichts wesentliches unter-

schieden. Die Berufung des Regierungsrates auf § 8 des

Ruhetagsgesetzes sei demnach willkürlich und enthalte

eine materielle Rechtsverweigerung. Sie verstosse aber

auch gegen die Rechtsgleichheit, indem keine sachlich

haltbaren Erwägungen dafür sprächen, lt: diglich den

Kinemalhograpllciltheatern in dieser Weise die Spielzeit

zu beschneidell, währelId ate andern Schaustellungen

ähnlicher Art -

Schauspiel, Oper, Varieles, Zirkus

u. s. w. -

entweder üherhaupt keinen Beschränkungen

unterworfen würden oder doch bis 11 Uhr Abends offen-

halten dürften. Die Entwicklung gehe dahin, immer län-

gere Films aufzuführen, sodass die Spielzeit eines einzi-

gen Films heute oft 2 bis 3 Stunden betrage. Da am

Abend naturgemäss nicht vor R Uhr begonnen werden

könne, so mÜ5ste daher bei Aufrechthatung des ange-

foc~ellen Entscheides mitten in der Vorstellung abgebro-

chen werden. Eine solche Massnahme könne weder im Wil-

len des Gesetzgebers noch im Zwecke des Rechtes liegen.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich ~at auf

Abweisung df'S Rekurses angetragen und gegenüber dem

darin erhobenen Vorwürfe ungleicher Behandlung aus-

geführt: Wie sich aus den einschlägigen Bestimmungen

des Ruhetagsgeselzes ergebe, seien die in der Verord-

nung vom 22. Januar 1909 über die Sonntagsarbeit in

einigen Gewerben gelroffenen Bestimmungen nicht ab-

schliessend. Vielmehr könne der Regierungsrat nach Be-

dürfnis weitere Verordnungea erlassen, wobei es irrele-

vant sei, ob dadurch nur ein oder mehrere Gewerbe be-

troffen werden. Als eine solche Verordnung sei auch der

angefochtene Beschluss vom 21. August 1913, der im

Amtsblatt publiziert worden sei, anzusehen, indem da-

172

Staatsrecht.

durch die Sonntagsarbeit in den Kinemathographenthea-

tern einheitlich geregelt werde. Wenn die Rekurrenten

sich darüber beschwerten, dass ähnliche Bestimmungen

nicht auch für die andern Theater und Schaustellungen

erlassen worden seien, so sei darauf zu erwidern, dass

der Regierungsrat nicht dazu verhalten werden könne,

die Sonntagarbeitszeit der Theater, Schaustellungen und

Kinemathographen in einer Verordnung zu regeln,

selbst wenn die Verhältnisse in diesen Betriebt'n gleich-

artige wären. 1 atsächlich treffe aber auch letzteres nicht

zu. Abgesehen davon, dass die Theater denn doch vom

künstlerischen Standpunkte nicht auf gleiche Linie mit

den Kinemathographen gestellt werden könnten, sei dort

die Spieldauer und damit auch die Arbeitszeit der An-

gestellten und Arbeiter, auf die Woche berechnet, viel

kürzer als bei den Kinemathographen. Bei den übrigen

Schaustellungen, Tingeltangels u. s. w., derm künstleri-

sches Niveau allerdings nicht höher stehe als bei den

Kinemathographen, treffe wenigstens das Moment der

viel kürzern Arbeitszeit per Woche zu. Während die

Kinemathographen von Mittags bis Abends täglich un-

unterbrochen im Betriebe seien, beschränkten sich die

Theateraufführungen und so~stigen Schaustellungen in

der Regel auf den Abend; ja es fänden nicht einmal

allabendlich Vorstellungen statt. Nachmittagsvorstellun-

gen würden einzig an Sonntagen manchmal abgehalten.

Da das Kinopersonal somit die Woche hindurch viel

stärker in Anspruch genommen werde als dasjenige der

übrigen genannten Institute, so bleibe nichts übrig, als

dass ein gewisser Ausgleich zu Gunsten der Kinoange-

stellten am Sonntag gesucht werde. In ähnlichem Sinne

sei denn auch anderorts vorgegangen worden.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Da der erste Beschlus:, des Regierungsrates vom

21. August 1913 dem rekurrierenden Vereine nach seiner

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 20.

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eigenen Angabe am 30. August 1913 zugestellt worden

ist, ging die 60tägige Rekursfrist des Art. 178 OG gegen-

über demselben am 29. Oktober 1913 zu Ende und war

demnach zur Zeit der Aufgabe der Rekursschrift zur

Post - 30. Oktober 1913 - bereits abgelaufen. Gegen-

stand der Anfechtung kann somit nur noch der auf das

Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten hin gefasste

zweite Beschluss des R\;gierungsrates vom 25. September

1913 sein. Nun geht zwar die Praxis dES Bundesgerichts

im allgemeinen dahin, dass der staatsrechtliche Rekurs

nur gegen denjenigen Entscheid, welcher die angefoch-

tene Verfügung - in casu die Beschränkung der Spiel-

zeit der Kinemathographentheater an Ruhetagm auf die

Zeit von 3 bis 10 Uhr Nachmittags -

wirklich enthält,

und nicht gegen einen biossen Wiedererwägungsentscheid

gerichtet werden kann. Doch ist von diesem Grundsatze

stets für den Fall eine Ausnahme gemacht worden, wo

die kantonale Behörde das Wiedererwägungsgesuch ma-

teriell behandelt, also die den Gegenstand ihres ersten

Entscheides bildende Rechtsfrage einer erneuten sach-

lichen Prüfung unterzogen hat. Dies ist hier zweifellos

der Fall, da aus den Motiven des Wiedererwägungs-

entscheides unzweideutig hervorgeht, dass der Regie-

rungsrat das Wiedererwägungsgesuch nicht etwa aus

formellen, prozessualen Gründen, sondern deshalb ver-

worfen hat, weil er die gegen seine Verfügung erhobenen

rechtlichen Ei,~wendungen für sachlich unstichhaltig

erachtete. Auf den Rekurs ist daher einzutreten. Dagegen

muss von vorneherein bemerkt werden, d.ass es sich für

das Bundesgericht nur darum handeln kann, zu prüfen,

ob die damit angefochtekte Massnahme als verfassungs-

widrig aufzuheben sei. Zum Erlasse positiver Anordnun-

gen, wie sie mit dem eventuellen Beschwerdebegehren

verlangt werden, ist es mit Rücksicht auf den rein. kas-

satorischen Charakter der staatsrechtlichen Beschwerde

im Sinne von Art. 175, Ziff. 3 und 178 OG auf keinen

Fall kompetent.

174

Staatsrecht.

2. -

In der Sache selbst kann dahingestellt bleiben'

ob die sog. Kinemathographentheater sich wirklich als

Theater im gewöhnlichen Sinne des Wortes darstellen.

Auch wenn dies der Fall wäre, so würde daraus noch

nicht folgen, dass sie keine gewerblichen Betriebe seien.

Denn neides - Theater und Gewerbe -

sind an sich

noch keine Gegensätze. Sache des Rekurrenten wäre es

mithin gewesen, zu beweisen, dass die Theater im allge-

meinen nicht unter den Begriff der Gewerbebetriebe im

Sinne von § 8 des Ruhetagsgesetzes subsumiert werden

könnten. Und zwar hätte dargetan werden müssen, dass

diese Subsumtion schlechthin unhaltbar und daher will-

kürlich sei, da nur dann eine Rechtsverweigerung im

Sinne von Art. 4 BV vorläge. Ein blasser Irrtum in der

rechtlichen Beurteilung genügt zur Annahme ejIler sol-

chen noch nicht. Hiervon kann aber dcht die Rede sein.

Wie der Regierungsrat mit Recht hervorhebt, haben

sich die Besitzer von Kinemathographen selbst- wieder-

holt gegenüber ihren Betrieb einschränkenden Verfü-

gungen der kantonalen Behörden auf Art. 31 BV beru-

fen und sind dabei sowohl vom Bundesrat als vom Bun-

desgericht grundsätzlich mit. der Motivierung geschützt

worden, dass als Gewerbe im Sinne der genannten

Verfassungsbestimmung jede berufsmässige ausgeübte,

auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, somit auch die berufs-

mässige Veranstaltung theatralischer und kinemathogra-

phischer Vorstellungen anzusehen sei (vergl. AS 38 I

N° 73, 39 I N° 2 E. 1 und die dortigen Zitate). Haben

die Kinemathographenbesitzer so die dem Gewerbetrei-

benden verfassungsmässig gewährleisteten Rechte für

sich in Anspruch genommen, so erscheint es aber nur

logisch, dass sie anderseits auch den für die Ausübung

von Gewerbebetrieben bestehenden gesetzlichen Be-

schränkungen unterworfen werden. Jedenfalls kann es

demnach nicht als willkürlich angesehen werden, wenn

der Regierungsrat auch bei der Interpretation des § 8

des kantonalen Ruhetagsgesetzes jenen weiteren Begriff

Handels- und Gewerbefreiheit No 20.

175

des Gewerbes zu Grunde gelegt hat. Dass er aber unter

der Voraussetzung der Anwendbarkeit der erwähnten

Vorschrift grundsätzlich berechtigt war, die Dauer der

Spielzeit der Kinemathographentheater an Ruhetagen

im Interesse des Schutzes der Arbeiter und Angestellten

einzuschränken, steht ausser Zweifel und wird denn auch

vom Rekurrenten nicht bestritten.

3. - Fraglich kann demnach nur. sein, ob nicht eine

Verletzung des Art. 4 BV darin liege, dass eine solche

Beschränkung nur für die Kinemathographen und nicht

auch für andere Schaustellungen verwandter Art - Schau

spiel, Oper, Varietes u. s. w. -

aufgestellt worden ist.-

Auch dies ist zu vel neinen. Wie aus den Ausführungen

des Regierungsrates in der Rekursantwort, an deren

Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, hervorgeht,

ist die Lage der Arbeiter und Angestellten in den Kine-

mathographen und in jenen anderen Betrieben nicht die-

selbe, indem die Beanspruchung während der Vvoche bei

den ersteren ungleich intensiver ist als bei den letztem.

Bei dieser Verschiedenheit in den tatsächlichen Verhält-

nissen lässt sich

auch

die verschiedene

rechtliche

Behandlung hinsichtlich des L'mfanges der Sonntagsruhe

durchaus rechtfertigen und kann daher von einer Ver-

letzung der Rechtsgleichheit nicht gesprochen werden.

Demnach hat das Bundesgericht

,erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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