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Staatsrecht •
BV zu betrachten und damit seine Anfechtung aus dem
Gesichtspunkte der Gewerbefreiheit auszuschliessen, Und
zwar auch dann, wenn es sich, wie hier. nicht nur auf
das Hausiergewerbe im eigentlichen Sinne, sondern auch
auf die Ausübung des Handelsreisendenberufes erstreckt.
Denn es ist klar, dass der Grund, welcher inbezug auf
das erstere zur Aufstellung des Verbotes geführt hat,
nämlich die Erwägung, dass die . Ansteckung bei der
Maul- und Klauenseuche nicht nur durch das Vieh selbst,
sondern ebensosehr auch durch die Menschen vermittelt
wird, welche mit erkrankten Tieren direkt oder indirekt
in Berührung gekommen sind, und dass daher die Aus-
übung ambulanter Berufsarten in der verseuchten oder
durch die Seuche bedrohten Zone eine wesentliche Er-
~ höhung der Verbreitungsgefahr bedeutet, in ganz gleicher
Weise auch für die Tätigkeit des Geschäftsreisenden
zutrifft.
Wenn somit die Gemeinde FeuerthaIen und die im
Beschlusse des Regierungsrates von Schaffhausen erwähn-
ten schaffhauserischen Gemeinden dem Rekurrenten das
Betreten ihres Gebietes zur Aufnahme von Bestellungen
bei den Gemeindeeinwohnern mit Rücksicht auf die
herrschende Maul- und Klauenseuche' verboten haben,
so kann darin weder ein Verstoss gegen Art. 69 BV
noch gegen die Gewerbefreiheit erblickt werden. Dies
umsoweniger, als zugegebenermassen zur kritischen Zeit
gerade die Gemeinde Thayngen, wo der Rekurrent wohnt
und von wo aus er seinen Beruf ausübt, in erlicbIichem
Masse von der Seueheergriffen war. Ob aber die Ge-
meinderäte kompetent gewesen seien. von sich aus ein
solches Verbot zu erlassen oder ob dasselbe nicht rich-
tigerweise von den kantonalen Behörden hätte ausgehen
müssen, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da
der Rekurrent die formelle Giltigkeit der betreffenden
Erlasse nicht angefochten, sondern sich darauf beschränkt
hat, ihre sachliche Vereinbarkeit mit den erwähnten
Verfassungsnormen zu bestreiten.
Handels· und Gewerbefr~iheit. N° 20.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
20. t1rteU vom 3. April 1914 i. S.
Verein stadtzürcherischer Xinobesitzer gegen Zürich.
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Art. 178 OG und Art. 31, 4 BV. Staatsrechtlicher Rekurs gegen
einen Wiedererwägungsentscheid. Zulässigkeit der gestützt
auf die Vorschriften eines kantonalen Gesetzes, welches die
Beschäftigung von Angestellten und Arbeitern in « gewerb-
lichen Betrieben l) an öffentlichen Ruhetagen untersagt bezw.
beschränkt, getroffenen Verfügung, wonach die Kinematho-
graphentheater an Ruhetagen nur während einer beschränk-
ten Zahl von Stunden offen gehalten werden dürfen.
A. - DaszÜfcherische Gesetz betreffend die öffentli-
chen Ruhetage vom 12. Mai 1967 bestimmt im §§1, 6
nnd8 bis 10:
« § 1. Die Sonntage und folgende Festtage; Neujahrs-
tag. KarfreItag, Ostermontag~ Auffahrt, Pfingstmontag
und heide Weinachtstage werden als öffentliche Ruhe-
tage erklärt. Es dürfen nicht mehr als zwei öffentliche
Ruhetage unmittelbar auf einaniler folgen: wenn der
erst-e W~inaebtstag {25.. Dezember) ~auf änen Freitag .oder
Montag fäUt, ßO fällt <Ier zweite -W.emaehtstag als Ruhe-
tag aus .•
« § 6. Am Karfreitag, Ostermontag, Pfingstsonntag, eid-
genössischen Bettag und am ersten Weinachtstag dürfen
weder Theatervorstellungen, noch Konzerte und Schau-
stellungen stattfinden. Ausnahmen können vom Gemein-
derate für die Aufführullg von Musikwerken ernsten
Charakters bewilligt werden.»
-« § 8. An den öffentlichen Ruhetagen ist untersagt :
a) Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten
in den industriellen, kaufmännischen, gewerblichen
und handwerkmässigen Betriehen;
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Staatsrecht.
b) die Betätigung von Angestellten in öffentlichen und
privaten Bureaux;
c) die Abhaltung von Zahltagen;
d) jede Beschäftigung oder Betätigung anderer Art,
welche Länn verursacht oder andere im Genusse der
Sonntagsruhe ernstlich zu stören geeignet ist :
Landwirtschaftliche Arbeiten sind gestattet, soweit sie
vom täglichen Betriebe erfordert werden oder von Natur-
ereignissen und der Witterung abhängig sind.))
« § 9. Ausnahmen von dem in § 8 aufgestellten Arbeits-
verbot sind zulässig:
a) für Gewerbe, die ihrer Natur nach einen ununter-
brochenen Betritb erfordern;
b) für Gewerbe, die zur Verhütung gänzlichen oder
teilweisen Verderbens bestehender Anlagen und Kultu-
ren oder in Ausführung begriffener Arbeiten oder aus
andern zureichenden Gründen einen beschränkten Sonn-
tagsbetrieb beanspruchen können;
c) für Gewerbe, welche dem täglichen Bedürfnis die-
neI4 wie Milchgeschäfte, Bäckereien, Konditoreien, Metz-
gereien (mit Ausschluss des Schlachtens),Bratwurstereien
und Traiteurgeschäfte;
d) für Jahresabschlüsse und Inventurtn;
e) bei Notfällen. »
« § 10. In den Fällen von § 9 litt. a, bund c wird die
Sonntagsarbeit durch regie:rungsrätliche Verordnung nach
Anhörung der beteiligten Gewerbetreibenden,,Arbeiter
oder Angestellten, aber immerhin im Sinne möglichster
Einschränkung reguliert.
Die Bewilligung zur ausserordentlichen Verwendung
von Angestellten für Jahresabschlüsse und Inventuren
(§ 9 litt. d) wird von der Gemeindebehörde erteilt.
1m übrigen entscheidet der Regierungsrat über die
Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der
dazu gehörenden Verordnungen. I)
In Ausführung dieser Vorschriften hat der Regierungs-
rat am 22. Januar 1909 eine «Verordnung zum Gesetze
........ lidels- und Gewerbefreiheit. N° 20.
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betreffend die öffentlichen Ruhetage)) erlassen, durch die
der Umfang der zulässigen Ruhetagsarbeiten für eine
Anzahl von Gewerben näher geregelt wird. Die betreffen-
den Gewerbe sind : Milchgeschäfte, Metzgereien, Bäcke-
reien, Konditoreien, Traiteurgeschäfte, Bierverkauf, Coif-
feurgeschäfte. Besondere Bestimmungen über den Betrieb
von Kinemathographentheatern enthält die Verordnung
nicht, wie es scheint, weil dieselben zur Zeit ihres Er-
lasses erst im Entstehen begriffen waren.
Um die bezügliche Lücke auszufüllen, fasste daher der
zürcherische Regierungsrat nach Einsicht einer Eingabe
des Stadtrates von Zürich vom. 12. Februar 1913, worin
auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, den Angestell-
ten der Kinemathographentheater eine ordentliebe Sonn-
tagsruhe oder einen ausreichenden Ersatz dafür zu ver-
schaffen, und Anhörung der Beteiligten, auf Antrag der
Volkwirtschaftsdirektion am 21. August 1913 den nach-
stehenden Beschluss:
«1. Die Kinemathographenbetriebe auf dem Gebiete
des Kantons Zürich sind am Karfreitag, Ostersonntag,
Pfingstmontag, eidgenössischen Bettag und ersten Wei-
nachtstag gänzlich zu schliessen. Dagegen dürfen sie an
den übrigen öffentlichen Ruhetagen von 3 Uhr Nach-
mittags bis 10 Uhr Nachts offen gehalten werden.
2. Die Arbeitszeit der Gehilfen, Angestellten und Ar-
beiter beträgt an öffentlichen Ruhetagen höchstens neun
Stunden. Es sind ihnen mindestens 52 Tage im Jahre
ganz frei zu geben, wovon 12 auf die öffentlichen Ruhe-
tage zu entfallen haben. »
Auf ein gegen Dispositiv 1 Satz 2 dieses Beschlusses
vom Verein stadtzürcherischer Kinobesitzer eingereichtes
Revisionsgesuch, mit dem verlangt wurde, dass die Kino-
theater an den gewöhnlichen Ruhetagen von 2b i s
11 Uhr Nachmittags sollten offen gehalten werden
dürfen, trat der Regierungsrat durch Entscheid vom
25. September 1913 mit der Begründung nicht ein:
• Die Tendenz des Ruhetagsgesetzes geht dahin, die
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Staatsrecht.
Sonntagsruhe möglichst auszudehnen: darum ist auch
durch § 23 den Gemeinden freigestellt, mit Genehmigung
des Regierungsrates die Sonn tagsruhe noch weiter aus-
zudehnen, als das Gesetz in seinen besonderen Bestim-
mungen festsetzt. Gleicherweise ist es auch das Be-
streben des Regierungsrates, sowohl das Offenhalten als
auch die Arbeit an Sonntagen möglichst einzuschränken.
Gemäss § 10 des Ruhetagsgesetzes entscheidet er über
die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes und
der dazu gehörenden Verordnungen. Von dieser Kompe-
tenz hat er im vorliegen denen Fa.lle Gebrauch gemacht
und das Offenhalten der Kinobetriebe an hohen Festta-
gen gänzlich verboten, an den übrigen Ruhetagen auf
sieben Stunden beschränkt. Die Arbeit ist bis auf neun
Stunden erlaubt wor-den, zwei Stunden mehr als die zu-
lässige Dauer des Offenhaltens beträgt, damit allfällige
Arbeiten vor Beginn und nach Schluss der Vorstellungen
verrichtet werden können.
B. -
Nach Empfang dieses zweiten BescI-Iusses des
Regierung~rates hat der Verein stadtzÜfcherischer Kino-
besitzer mit Eingabe vom 29. Oktober, zur Post aufge-
geben den 30. Oktober 1913. die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
1. Die vom Regierungsrat verfügte Beschränkung der
Spielzeit der Kinemathographentheater an gewöhnlichen
Ruhetagen sei als verfassllngswidrig aufzuheben;
2. eventuell sei den Kinemathographentheatern auf
dem Gebiete des Kantons Zürich zu bewilligen, ihre
Theater an öffentlichen Ruhetagen zwischen 2 Uhr
Nachmittags und 11 Uhr Abends offenzuhalten.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Beschrän-
kung des KinemathographeJ;lbetriebes an Ruhetagen auf
Grund des RuI-etagsgesetzes nur dann zulässig wäre, wenn
die Kinemathographentheater sich als gewerbliche Be-
triebe im Sinne von Art. 8 dieses Gesetzes darstellten.
Dies sei nicht der Fall. Zum Begriff des Gewerbes gehöre
die Gütererzeugung, sei es durch Gewinnung von Roh-
rlandels- und Gewerbefreiheit. No 20.
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stoffen, sei es durch Verarbeitung von solchen oder
durch Beschaffung unkörperlicher Dienstleistungen. Kei-
nes dieser Merkmale treffe auf die Kinemathographen-
theater zu. Diese seien vielmehr Theater im eigentlichen
Sinne, die sich von dem, was man gewöhnlich unter
einem Theater verstehe, durch nichts wesentliches unter-
schieden. Die Berufung des Regierungsrates auf § 8 des
Ruhetagsgesetzes sei demnach willkürlich und enthalte
eine materielle Rechtsverweigerung. Sie verstosse aber
auch gegen die Rechtsgleichheit, indem keine sachlich
haltbaren Erwägungen dafür sprächen, lt: diglich den
Kinemalhograpllciltheatern in dieser Weise die Spielzeit
zu beschneidell, währelId ate andern Schaustellungen
ähnlicher Art -
Schauspiel, Oper, Varieles, Zirkus
u. s. w. -
entweder üherhaupt keinen Beschränkungen
unterworfen würden oder doch bis 11 Uhr Abends offen-
halten dürften. Die Entwicklung gehe dahin, immer län-
gere Films aufzuführen, sodass die Spielzeit eines einzi-
gen Films heute oft 2 bis 3 Stunden betrage. Da am
Abend naturgemäss nicht vor R Uhr begonnen werden
könne, so mÜ5ste daher bei Aufrechthatung des ange-
foc~ellen Entscheides mitten in der Vorstellung abgebro-
chen werden. Eine solche Massnahme könne weder im Wil-
len des Gesetzgebers noch im Zwecke des Rechtes liegen.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich ~at auf
Abweisung df'S Rekurses angetragen und gegenüber dem
darin erhobenen Vorwürfe ungleicher Behandlung aus-
geführt: Wie sich aus den einschlägigen Bestimmungen
des Ruhetagsgeselzes ergebe, seien die in der Verord-
nung vom 22. Januar 1909 über die Sonntagsarbeit in
einigen Gewerben gelroffenen Bestimmungen nicht ab-
schliessend. Vielmehr könne der Regierungsrat nach Be-
dürfnis weitere Verordnungea erlassen, wobei es irrele-
vant sei, ob dadurch nur ein oder mehrere Gewerbe be-
troffen werden. Als eine solche Verordnung sei auch der
angefochtene Beschluss vom 21. August 1913, der im
Amtsblatt publiziert worden sei, anzusehen, indem da-
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Staatsrecht.
durch die Sonntagsarbeit in den Kinemathographenthea-
tern einheitlich geregelt werde. Wenn die Rekurrenten
sich darüber beschwerten, dass ähnliche Bestimmungen
nicht auch für die andern Theater und Schaustellungen
erlassen worden seien, so sei darauf zu erwidern, dass
der Regierungsrat nicht dazu verhalten werden könne,
die Sonntagarbeitszeit der Theater, Schaustellungen und
Kinemathographen in einer Verordnung zu regeln,
selbst wenn die Verhältnisse in diesen Betriebt'n gleich-
artige wären. 1 atsächlich treffe aber auch letzteres nicht
zu. Abgesehen davon, dass die Theater denn doch vom
künstlerischen Standpunkte nicht auf gleiche Linie mit
den Kinemathographen gestellt werden könnten, sei dort
die Spieldauer und damit auch die Arbeitszeit der An-
gestellten und Arbeiter, auf die Woche berechnet, viel
kürzer als bei den Kinemathographen. Bei den übrigen
Schaustellungen, Tingeltangels u. s. w., derm künstleri-
sches Niveau allerdings nicht höher stehe als bei den
Kinemathographen, treffe wenigstens das Moment der
viel kürzern Arbeitszeit per Woche zu. Während die
Kinemathographen von Mittags bis Abends täglich un-
unterbrochen im Betriebe seien, beschränkten sich die
Theateraufführungen und so~stigen Schaustellungen in
der Regel auf den Abend; ja es fänden nicht einmal
allabendlich Vorstellungen statt. Nachmittagsvorstellun-
gen würden einzig an Sonntagen manchmal abgehalten.
Da das Kinopersonal somit die Woche hindurch viel
stärker in Anspruch genommen werde als dasjenige der
übrigen genannten Institute, so bleibe nichts übrig, als
dass ein gewisser Ausgleich zu Gunsten der Kinoange-
stellten am Sonntag gesucht werde. In ähnlichem Sinne
sei denn auch anderorts vorgegangen worden.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. - Da der erste Beschlus:, des Regierungsrates vom
21. August 1913 dem rekurrierenden Vereine nach seiner
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 20.
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eigenen Angabe am 30. August 1913 zugestellt worden
ist, ging die 60tägige Rekursfrist des Art. 178 OG gegen-
über demselben am 29. Oktober 1913 zu Ende und war
demnach zur Zeit der Aufgabe der Rekursschrift zur
Post - 30. Oktober 1913 - bereits abgelaufen. Gegen-
stand der Anfechtung kann somit nur noch der auf das
Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten hin gefasste
zweite Beschluss des R\;gierungsrates vom 25. September
1913 sein. Nun geht zwar die Praxis dES Bundesgerichts
im allgemeinen dahin, dass der staatsrechtliche Rekurs
nur gegen denjenigen Entscheid, welcher die angefoch-
tene Verfügung - in casu die Beschränkung der Spiel-
zeit der Kinemathographentheater an Ruhetagm auf die
Zeit von 3 bis 10 Uhr Nachmittags -
wirklich enthält,
und nicht gegen einen biossen Wiedererwägungsentscheid
gerichtet werden kann. Doch ist von diesem Grundsatze
stets für den Fall eine Ausnahme gemacht worden, wo
die kantonale Behörde das Wiedererwägungsgesuch ma-
teriell behandelt, also die den Gegenstand ihres ersten
Entscheides bildende Rechtsfrage einer erneuten sach-
lichen Prüfung unterzogen hat. Dies ist hier zweifellos
der Fall, da aus den Motiven des Wiedererwägungs-
entscheides unzweideutig hervorgeht, dass der Regie-
rungsrat das Wiedererwägungsgesuch nicht etwa aus
formellen, prozessualen Gründen, sondern deshalb ver-
worfen hat, weil er die gegen seine Verfügung erhobenen
rechtlichen Ei,~wendungen für sachlich unstichhaltig
erachtete. Auf den Rekurs ist daher einzutreten. Dagegen
muss von vorneherein bemerkt werden, d.ass es sich für
das Bundesgericht nur darum handeln kann, zu prüfen,
ob die damit angefochtekte Massnahme als verfassungs-
widrig aufzuheben sei. Zum Erlasse positiver Anordnun-
gen, wie sie mit dem eventuellen Beschwerdebegehren
verlangt werden, ist es mit Rücksicht auf den rein. kas-
satorischen Charakter der staatsrechtlichen Beschwerde
im Sinne von Art. 175, Ziff. 3 und 178 OG auf keinen
Fall kompetent.
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Staatsrecht.
2. -
In der Sache selbst kann dahingestellt bleiben'
ob die sog. Kinemathographentheater sich wirklich als
Theater im gewöhnlichen Sinne des Wortes darstellen.
Auch wenn dies der Fall wäre, so würde daraus noch
nicht folgen, dass sie keine gewerblichen Betriebe seien.
Denn neides - Theater und Gewerbe -
sind an sich
noch keine Gegensätze. Sache des Rekurrenten wäre es
mithin gewesen, zu beweisen, dass die Theater im allge-
meinen nicht unter den Begriff der Gewerbebetriebe im
Sinne von § 8 des Ruhetagsgesetzes subsumiert werden
könnten. Und zwar hätte dargetan werden müssen, dass
diese Subsumtion schlechthin unhaltbar und daher will-
kürlich sei, da nur dann eine Rechtsverweigerung im
Sinne von Art. 4 BV vorläge. Ein blasser Irrtum in der
rechtlichen Beurteilung genügt zur Annahme ejIler sol-
chen noch nicht. Hiervon kann aber dcht die Rede sein.
Wie der Regierungsrat mit Recht hervorhebt, haben
sich die Besitzer von Kinemathographen selbst- wieder-
holt gegenüber ihren Betrieb einschränkenden Verfü-
gungen der kantonalen Behörden auf Art. 31 BV beru-
fen und sind dabei sowohl vom Bundesrat als vom Bun-
desgericht grundsätzlich mit. der Motivierung geschützt
worden, dass als Gewerbe im Sinne der genannten
Verfassungsbestimmung jede berufsmässige ausgeübte,
auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, somit auch die berufs-
mässige Veranstaltung theatralischer und kinemathogra-
phischer Vorstellungen anzusehen sei (vergl. AS 38 I
N° 73, 39 I N° 2 E. 1 und die dortigen Zitate). Haben
die Kinemathographenbesitzer so die dem Gewerbetrei-
benden verfassungsmässig gewährleisteten Rechte für
sich in Anspruch genommen, so erscheint es aber nur
logisch, dass sie anderseits auch den für die Ausübung
von Gewerbebetrieben bestehenden gesetzlichen Be-
schränkungen unterworfen werden. Jedenfalls kann es
demnach nicht als willkürlich angesehen werden, wenn
der Regierungsrat auch bei der Interpretation des § 8
des kantonalen Ruhetagsgesetzes jenen weiteren Begriff
Handels- und Gewerbefreiheit No 20.
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des Gewerbes zu Grunde gelegt hat. Dass er aber unter
der Voraussetzung der Anwendbarkeit der erwähnten
Vorschrift grundsätzlich berechtigt war, die Dauer der
Spielzeit der Kinemathographentheater an Ruhetagen
im Interesse des Schutzes der Arbeiter und Angestellten
einzuschränken, steht ausser Zweifel und wird denn auch
vom Rekurrenten nicht bestritten.
3. - Fraglich kann demnach nur. sein, ob nicht eine
Verletzung des Art. 4 BV darin liege, dass eine solche
Beschränkung nur für die Kinemathographen und nicht
auch für andere Schaustellungen verwandter Art - Schau
spiel, Oper, Varietes u. s. w. -
aufgestellt worden ist.-
Auch dies ist zu vel neinen. Wie aus den Ausführungen
des Regierungsrates in der Rekursantwort, an deren
Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, hervorgeht,
ist die Lage der Arbeiter und Angestellten in den Kine-
mathographen und in jenen anderen Betrieben nicht die-
selbe, indem die Beanspruchung während der Vvoche bei
den ersteren ungleich intensiver ist als bei den letztem.
Bei dieser Verschiedenheit in den tatsächlichen Verhält-
nissen lässt sich
auch
die verschiedene
rechtliche
Behandlung hinsichtlich des L'mfanges der Sonntagsruhe
durchaus rechtfertigen und kann daher von einer Ver-
letzung der Rechtsgleichheit nicht gesprochen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
,erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 40 1- 11)14