opencaselaw.ch

40_I_160

BGE 40 I 160

Bundesgericht (BGE) · 1913-12-06 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

160

Staatsreeht.

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

19. Urteil vom 6. Mä,rz 1914 i. S. Squindo

gegen Schaft'hausen.

Viehseuchenpolizei und Gewerbefreiheit. Art. 69 BV. Kom-

petenz der Kantone zum Erlass seuchenpolizeilicher Be-

stimmungen. Zulässigkeit des Verbots der Ausübung des

Hausiergewerbes in dem von der Maul- und Klauenseuche

betroffenen oder bedrohten Gebiete auch vor Art. 31 BY.

A.. -

Der Rekurrent Squindo, der seit Jahren von

seinem Wohnsitze Thayngen aus einen Handel mit Tuch-

waren und Bettfedern betreibt, wurde am 15. Novem-

ber 1913 vom Gemeinderat Feuerthalen (Zürich) mit

10 Fr. gebüsst, weil er entgegen einem von der genannlen

Behörde am 7. November 1913 gefassten und in den

Bezirksblättern und SchafIhauser Tageszeitungen publi-

zierten Beschluss, durch den zwecks Verhütung der Ent-

schleppung der Maul- und Klauenseuche « j egli ehe s .

Hausieren sowie auch das ArbeitsucheIl durch zuwan,..

dernde Personen im Gerneind€g.€hiete unler Androhung

von Busse streng untersagt) worden war, bei verschie-

denen im Dorfe wohnhaften Kunden zur Aufnahme von

Bestellungen vorgesprochen habe.

Da er die Bussenverfüguug nicht anerkennen wollte,

überwies der Gemeinderat die Sache gemäss § 1055 des

zürcherischen Rechtspflegegesetzes (RPfG) dem zustün-

digen Bezirksgericht Andelfingen, welches durch Urteil

vom 6. Dezember 1913 die Busse, im wesentlichen ge-

stützt auf folgende Erwägungen bestätigte: Gegenstand

des gerichtlichen Verfahrens könne nur die Frage sein,

ob der Gebüsste durch sein Verhalten das vom Gemeinde-

rat aufgestellte Verbot übertreten habe: eine Ueber-

Handels- und Gewerbefreiheil. N0 19.

161

prüfung des Verbotes selbst auf seine materielle Giltig-

keit stehe dem Gerichte nicht zu: dazu wären nur die

Verwaltungsbehörden im Beschwerdewege kompetent.

NunseiaUerdings richtig, dass der Gebüsste sich nicht

mit dem Verkaufe von Waren im Umherziehen, sondern

nur mit der Aufnahme von Bestellungen nach mitge-

führten Mustern befasse, seine Tätigkeit also juristisch

gesprochen nicht diejenige eines Hausierers, sondern

eines Handelsreisenden im Sinne des Bundesgesetzes

vom 24. Juli 1892 sei, wie er sich dem auch im Besitze

der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Patentkarte

befinde. Da der Beschluss des Gemeinderates seinem

Wortlaute nach nur das Hausieren unter Strafe stelle,

scheine daher auf den ersten Blick keine Uebertretung

desselben vorzuliegen. Indessen würde diese wörtliche

Interpretation der Sache nicht gerecht. Offenbar habe

der Gemeinderat mit dem Ausdruck Hausieren nicht

nur das Hausiergewerbe im eigentlichen Sinne treffen,

sondern überhaupt den Handelsverkehr von auswärts

her in der Gemeinde, soweit er im Absuchen der Kunden

in den Häusern bestehe, unterdrücken wollen, wie u. a.

auch daraus hervorgehe, dass das Aufsuchen von Arbeit

durch von auswärts Zuwandernde dem Hausieren gleich-

gestellt worden sei. Nachdem der Gebüsste zugebe, dass

er in Kenntnis des Verbotes drei Kunden in der Ge-

meinde FeuerthaIen besucht habe, sei daher die Busse

zu bestätigen.

B. - Ungefähr gleichzeitig mit dem Beschlusse des

Gemeinderates FeuerthaIen hatten auch eine Anzahl

schafibauserischer Gemeinderäte dem Rekurrenten das

Betreten des Gemeindegebietes zum Zwecke der Auf-

nahme von Bestellungen wegen der damit verbundenen

Gefahr der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche

verboten.Squindo beschwerte sich hierüber beim Regie-

rungsrat. Dieser wies jedoch die Beschwerde durch Be-

schluss vorn 6. Dezember 1913 mit der Begründung ab:

({ Es muss zugegeben werden, dass das Verbot des

Kunslenbesuches den Beschwerdeführer schwer trifft und

dass vielleicht die Gemeindebehörden in der Erschwe-

rung des Verkehrs und Handels namentlich in unver-

seuchten Gemeinden etwas weit gehen. Sofern daher

Geschäftsleute sich den nötigen Desinfektionsmassnahmen

unterziehen, wozu sich der Beschwerdeführer ohne Wei-

teres bereit erklärt, und sofern ein gleichzeitiger Verkehr

mit verseuchten Gemeinden gemieden wird, dürfte nach

Ansicht der Minderheit des Regierungsrates der Be-

schwerde Rechnung getragen und die Gemeindebehörden

zur Duldung der Geschäftstätigkeit des F. Squindo un-

ter den erwähnten Kautelen verarilasst werden. Die

Mehrheit des Regierungsrates kann diese Ansicht nicht

teilen. Bei der Absuchung der Häuser zum Zwecke der

Entgegennahme von Bestellungen unter Mitnahme von

Mustern ist die Verschleppungsgefahrungefähr in gleichem

Masse vorhanden wie beim Hausjerhandel, der bekanntlich

verboten ist; es ist deshalb die vom Beschwerdeführer

praktizierte Handdstätigkeit vom seuchen polizeilichen

Standpunkt aus gleich zu behandeln, wie der Hausier-

handel. d. h. es ist jener wie dieser zu unterlassen. Jeden-

falls kann der Regierungsrat· den G~meindebehörden.

welche nach dieser Richtung strenge Maflsnahmen zur

Verhütung der Einschleppung der Maul- und Klauen-

seuche ergreifen, nicht in de!! Arm fallen. Dagegen muss

dann verlangt werden. dass selbstverständlich eine Gleich-

behandlung aller Geschäftsreisellden eintritt und dass nicht

Ausnahmen eintreten. In letzterem Falle würde jede Be-

schwerde geschützt werden müssen.)}

. C. -

Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates so-

':le gegen das in Fakt. A erwähnte Urteil des Bezirksge-

fl?hts Andelfingen vom gleichen Tage hat Squilldo mit

Emgabe vom 16. Dezember 1913 den staatsrechtlichen

~ekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage.

sie au:~zuheben. ~ur Begründung wird geltend gemacht,

dass em allgememes Veroot oos.BetreteHft des Gemeinde-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 19.

lIis

gebietes durch Handelsreisende, wie es dieschaffhause-

rischen und die angrenzenden zürcherischen Gemeind{.n

aufgestellt hätten. weil über den Kreis der zur Bekäm-

pfung der Seuchengefahr erforderlichen Massnahmen

hinausgehend und für die Betroffenen von geradezu

ruinösen Folgeß begleite1. unzulässig sei und gegen die

Art. 31 und 69 BV verstosse.

D. - Der Regierungsrat von Schaffhausen und das

Bezirksgericht Andelfingen haben auf Abweisung des Re-

kurses angetragen, der erstere unter Verweisung auf die

Motive seines angefochtenen Beschlusses, das letztere,

indem es ~msführt: gemäss § 1040 RPfG sei als Polizei-

übertretung anzusehen « jedes Zuwiderhandeln gegen

ein Polizeigesetz oder eine Polizeiverordnung, sowie

die Nichtbeachtung anderweitigf>r. durch kompetente

Behörden unter Androhung von Strafe erlassener Befehle,

Verbote und Anordnungen. wenn. sie nicht gegen eine

bestimmte Person gerichtet)} seien. Das Gericht habe

sich daher darauf beschränken mü~sen. zu prüfen. ob

der Gemeinderat zu seinem Verbote formell kompetent

gewesen sei, was im Hinblick auf die §§ 94 litt. d und

95 des Gemeindegesetzes ohne weiteres babe bejaht wu-

den müssen, und ob der Rekurrent dasselbe übertreten

habe. Eine weitergehende Kognition habe ihm nicht zu-

gestanden. Insbesondere sei es nicht berechtigt gewesen,

zu unter:>uchen, ob die Gem~indebehörde beim Erlasse

ihrer Massnahme innert der Schranken von Verfassung

lInd -Gesetz geblieben sei. Hätte es dies getan. so hätte

es sich damit Befugnisse angemasst, die nach dem gel-

tenden kantonalen Recht (Art. 40 Ziff. 5 und 45 KV)

einzig den Verwaltungsbehörden (Bezirksrat und Regie-

rungsrat) zustünden. Wenn eine Verletzung der Gewerbe-

freiheit vorliegen sollte, so könnte sie mithin nur durch

den Erlass des Gemeinderate~ Feuerthalenund nicht

durch das Urteil des Bezirksgerichts geschaffen worden

sein.

164

Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Da dem Rekurrenten gegenüber dem Urteile des

Bezirksgerichts Andelfingen noch das Rechtsmittel der

Nichtigkeitsbeschwerde an die Appellationskammer des

Obergerichts gemäss § 1090 ff. des zürcherischen RPfG

offen gt'standen hätte, liesse sich fragen, ob nicht das

Eintreten auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen

dieses Urteil richtet, mangels Erschöpfung des kantona-

len Instanzenzuges zu verweigern sei. Die Frage kann

indes. en offen gelassen werden, weil sich der Rekurs ma-

teriell ohne weiteres als unbegründet erweist.

2. - Wie das Bundef:gericht schon in dem Urteil vom

2. Dezember 1897 in Sachen Weissenbach (AS 23 II

S. 1554 E. 2) ausgesprochen hat, darf die Bestimmung

des Art. 69 BV, welche dem Bunde die Befugnis zum

Erlasse von Normen « über die gegen gemeingefährliche

Epidemien und Viehseuchen zu treffenden gesundheits-

polizeilichen Verfügungen}) einräumt, nicht dahin aus-

gelegt werden, dass damit den Kantonen jedes Gesetz-

gebungs- oder Verordnungsrecht auf dem Gebktc der

Epidemien- und Seuchenpolizei genonimen wäre. Unzu-

lässig sind nur solche Vorschriften, welche dem Bun-

desrecht, d. h. dem vom Bund auf Grund des Art. 69

erlassenen Bestimmungen, 'Yidersprechen. Dagegen kann

den Kanton~n abgesehen hievon nicht verwehrt werden,

in der Seuchenpolizei weiter zu gehen, als dies der Bun-

desgesetzgeber getan hat, sei es indem sie den Kreis der

davon betroffenen Krankheiten ausdehnen, sei es indem

sie zur Bekämpfung der Seuche selbst noch strengere

Massnahmen vorSchreiben, als sie von Bundeswegen vor-

gesehen sind. Der Umstand, dass das Bundesgesetz über

polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen vom 8. Fe-

bruar 1872 eine Beschränkung des Personenverkehrs bei

Anlass von Seuchen, wie sie das Verbot des Betretens

HandeIs- und Gewerbefreiheit. N° 19.

165

verseuchten oder von der Ansteckungsgefahr bedrohten

Gebietes durch Hausierer und Handelsreisende enthält,

nicht vorsieht, kann daher nicht dazu führen, dahinge-

hende k a nt 0 n ale Vorschriften als einen Eingriff in die

aus Art. 69 BV sich ergebende Gesetzgebungshoheit des

Bundes und deshalb ungiltig zu betrachten. Dass solche

Vorschriften ferner, wenn und soweit sie zur Bekämpfung

der Seuchengefahr geboten erscheinen, trotz der darin

an sich liegenden Beeinträchtigung der freien Gewerbe-

ausübung auch nicht gegen die Garantie der Gewerbe-

freiheit verstossen, folgt ohne weiteres daraus, das Art. 31

litt. d BV gegenüber dem allgemeinen Grundsatze des

Abs. 1 ebenda ausdrücklich die « sanitätspolizeilichen

Massregelll gegen Epidemien und Vieseuchen» vorbehält. .

Fraglich kann demnach nur sein, ob jene Prämisse zu-

treffe, d. h. ob das gedachte Verbot sich wirklich aus

seuchen polizeilichen Gründen rechtfertigen lasse. Das ist

aber zweifellos zu bejahen. Wie aus den . Antworten der

Kantonsregierungen auf eine vom Instruktionsrichter an

sie gerichtete Anfrage hervorgeht, stehen die schaffhau-

serischen und zürcherischen Gemeinden mit dieser Mass-

llahme keineswegs allein, sondern sind bei Anlass des

letzten Auftretens der Maul- und Klauenseuche beinahe

in allen grösseren landwirtschaftlichen Kantonen, sei es

durch die kantonalen sei es durch die Gemeindebehörden,

V orschrifi~erlassen worden. welche darauf hinzielten.

die Ausübung des Hausiergewerbes in der Infek-

tions.. und· Schutzzone entweder gänzlich zu untersagen

oder doch wesentlich einzuschränken. Liegt darin selbst-

verständlich auch kein zwingender Beweis dafür, dass ein

solches Verbot zur Bekämpfung der Seuche schlechthin

unentbehrlich sei. so ergibt sich doch daraus zum min-

desten soviel, dass es allgemein als ein wir k sam es

Mittel zur Verhütung einer wt.itern Verbreitung dersel-

ben gilt. Dies muss aber genügen, um es als zulässige

sanitätspolizeiliche Massregel im Sinne von Art. 31 litt. d

Staatsrecht.

BV ZU betrachten und damit seine Anfechtung aus dem

Gesichtspunkte der Gewerbefreiheit auszuschliessen, Und

zwar auch dann, wenn es sich, wie hier, nicht nur auf

das Hausiergewerbe im eigentlichen Sinne, sondern auch

auf die Ausübung des Handelsreisendenberufes erstreckt.

Denn es ist klar, dass der Grund, welcher inbezug auf

das erstere zur Aufstellung des Verbotes geführt hat,

nämlich die Erwägung, dass die . Ansteckung bei der

Maul- und Klauenseuche nicht nur durch das Vieh selbst,

sondern ebensosehrauch durch die Menschen vennittelt

wird. welche mit erkrankten Tieren direkt oder indirekt

in Berührung gekommen sind, und dass daher die Aus-

übung ambulanter Berufsarten in der verseuchten oder

durch die Seuche bedrohten Zone eine wesentliche Er-

höhung der Verbreitimgsgefahr bedeutet, in ganz gleicher

Weise auch für die Tätigkeit des Geschäftsreisenden

zutrifft.

Wenn somit die Gemeinde Feuerthaien und die im

Beschlusse des Regierungsrates von Schaffhausen erwähn-

ten schaffhauserischen Gemeinden dem Rekurrenten das

. Betreten ihres Gebietes zur Aufnahme von Bestellungen

bei den Gemeindeeinwohnerp. mit Rücksicht auf die

herrschende Maul- und Klauenseuche' verboten haben,

so kann darin weder ein Verstoss gegen Art. 69 BV

noch gegen die Gewerbefreiheit erblickt werden. Dies

uinsoweniger. als zugegebenermassen zur kritischen Zeit

gerade die Gemeinde Thayngen, wo der Rekurrent wohnt

und von wo aus er seinen Beruf au~t, in erheblichem

Masse von der Seuehe ergriffen war. Ob aber die Ge-

meinderäte kompetent gewesen seien, von sich aus ein

solches Verbot zu erlassen oder ob dasselbe nicht rich,.

tigerweise von den kantonalen· Behörden hätte ausgehen

müssen, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da

der Rekurrent die formelle Giltigkeit der betreffenden

Erlasse nicht angefochten, sondern sich darauf beschränkt

hat, ihre sachliche Vereinbarkeit mit den erwähnten

Verfassungsnormen zu bestreiten.

1 I

1

r i I

Handels· und Gewerbefr~iheit. N° 20.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

20. 'O'rteU vom 3. AprU 1914 i. S.

Verein stadtzürcherischer Iinobesitzer gegen Zürich.

167

Art. 178 OG und Art. 31, 4 BV. Staatsrechtlicher Rekurs gegen

einen Wiedererwägungsentscheid. Zulässigkeit der gestützt

auf die Vorschriften eines kantonalen Gesetzes, welches die

Beschäftigung von Angestellten und Arbeitern in «gewerb-

lichen Betrieben» an öffentlichen RUhetagen untersagt bezw.

beschränkt, getroffenen Verfügung, wonach die Kinematho-

graphentheater an Ruhetagen nur während einer beschränk-

ten Zahl von Stunden offen gehalten werden dürfen.

A. - DaszÜfcherische Gesetz .betreffend die öffentli-

chen Ruhetage vom 12. Mai 1007 bestimmt im §§1, 6

und 8 bis 10:

« § 1. Die Sonntage und folgende Festtage; Neujahrs-

tag, Karfreitag, Ostermontag~ Auffahrt, Pfingstmontag

und heide Weinachtstage werden als öfftmtliche Ruhe-

tage erklärt. Es dürfen nicht mehr als zwei öffentliche

Ruhetage unmittelbar auf einander folgen: wenn der

erste Weinacbtstag .('l5. Dezemhet).:auf .einen Freitag oder

Montag fällt, 'SO fällt <leI' zweiteW-einaehtstag als Ruhe-

tag aus. &

« § 6. Am Karfreitag, Ostennontag. Pfmgstsonntag, eid-

genössischen Bettag und am ersten Weinachtstag dürfen

weder Theatervorstellungen, noch Konzerte und Schau-

stellungen stattfinden. Ausnahmen können vom Gemein-

derate für die Aufführullg von Musikwerken ernsten

Cbarakters bewilligt werden.)}

. « § 8. An den öffentlichen Ruhetagen ist untersagt :

a) Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten

in den industriellen, kaufmännischen, gewerblichen

und handwerkmässigen Betrieben;