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40_II_608

BGE 40 II 608

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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608

Obligationenrecht. N° 101.

101. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 2S. November 1914

i. S. Spar- und Leihkasse Murten, Klägerin,

gegen Schaffner, Beklagten.

Liegt darin, dass jemand, dessen Unterschrift von einem

Schuldner in Fälschungsabsicht auf eine Bürgschaftserklä-

rung gesetzt worden ist, den Gläubiger nicht benachrichtigt,

nachdem er von der Fälschung Kenntnis erhalten hat, eine

unerlaubte Handlung?

A. -

Die Klägerin eröffnete dem Samuel Schaffner,

Pfarrer in Kerzers, am 12. Januar 190i einen Kredit

bis zum Betrage von 8000 Fr. Für die auf Grund dieses

Kredites entstehenden Schulden des Schaffner verbürg-

tcn sich Elisabeth Gutknecht in Kerzers und J. Weber

in Galmitz. Ausserdem war im « Kredit- und Bürg-

srhaftsakt vom 12. Januar 1904 I) eine Bürgschaftsver-

pflichtung des Beklagten, eines Bruders des Schuldners.

vorgesehen und dessen Name befindet sich denn auch

auf der Urkunde unter den Unterschriften der Bürgen.

In den Jahrm 1907, 1908 und 1910 (am 18. Februar)·

schrieb die Klägerin dem Beklagten eine Reihe von

BIiefen, worin sie sich auf die Bürgschaftsurkunde stützte

und den Beklagten zur Zahlung von Beträgen auffor-

derte, um die der Kredit überschritten worden war. Sie

erhielt jedoch vom Beklagten nie irgendwelche Ant-

wort; sondern der Schuldn~r SamuelSchaffner ordnete

die Sache jeweilen mit der Klägerin. Erst nachdem

diese am 15. März 1911 Zahlung ihrer Forderung ver-

langt, am 31. März 1911 gegen den Beklagten die Be-

treibung angehoben, auf den 5. Juli 1911 ihn vor den

Friedensrichter geladen hatte und Samuel Schaffner am

31. Juli in Konkurs geraten war, schrieb der Beklagte

der Klägerin am 4. August 1911, er erinnere sich nicht,

jemals für Schulden seines Bruders ihr gegenüber Bürg-

schaft geleistet zu haben, seine Unterschrift auf der

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Urkunde vom 12. Januar1904könne daher nicht echt sein.

B. -

Die Klägerin klagte nun gegen den Beklagten

vor Bezirksgericht Zofingen am 14. August 1911auf An-

erkennung der « Mitschuldnerschaft und Zahlungspflicht

für 8930 Fr. 70 Cts. nebst Zins iu 5 % % seit 1. Ja-

nuar 1911 und 6 Fr. Kassakosten, abzüglich der im

Zahlungsbefehl vom 21. Mai 1911 notierten Zahlungen.)

Sie behauptete, dass die Unterschrift des Beklagten.

auf der Urkunde vom 12. Januar 1904 echt sei, dass

im Stillschweigen auf die Briefe aus den Jahren 1907

bis .1911 eine Anerkennung der Echtheit der Unter-

schrift oder des Bestandes der BürgschaftsverpfJichtung

liege, und dass, selbst,,,enn die Unterschrift gefälscht

sein sollte, der Beklagte doch durch sein arglistiges Still-

schweigen, seine Unterstützung und Begünstigung des

von Samuel Schaffner verübten Betruges, die Klägerin

geschädigt habe, weil diese bis zum Jahre 1910 sich noch

hätte decken können, wenn der Beklagte seinerzeit die

behauptete Bürgschaftsverpflichtung und die Echtheit

seiner Unterschdft bestritten hätte.

Der Beklagte hielt im Prozesse an der Bestreitung der

Echtheit der Unterschrift fest und erklärte: Er erinnere

sich nicht, die

Briefe der

Klägerin erhalten zu

haben. Wenn er sie aber auch bekommen habe, so habe

er jeweilen nicht gewusst, ob er sich der Klägerin gegen-

über verbürgt habe; denn er habe einigen andern Ban-

ken gegenüber für seinen Bruder wirklich Bürgschaft

geleistet. Er oder seine Frau hätten jeweilen diese Briefe

wie diejenigen von andern Banken dem Samuel Schaffner

geschickt. Er habe vor der Betreibung nicht gewusst,

dass sein Bruder der Klägerin gegenüber eine Fälschung

begangen habe.

Während des Prozesses wurde gegen Samuel Schaffner

eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung durch-

geführt. Er wurde sodann im Zivilprozesse als Zeuge ab-

gehört und erklärte, das er die Unterschrift des Beklag

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ten auf den « Kredit- und Bürgschaftsakt » hingesetzt

und dass ihm sein Bruder zuweilen Briefe der Klägerin

zugeschickt habe, ohne sie vorher zu öffnen.

Das Bezirksgericht Zofingen wies die Klage am 22. De-

zember 1913 ab.

C. -

Durch Urteil vom 25. September 1914 hat das

Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche

Urteil in Beziehung auf die Abweisung der Klage be-

stätigt.

Das Obergericht stellt auf Grund der Aussage Sa-

mnel Schaffners und einer Schriftexpertise fest, dass die

Unterschrift des Beklagten auf dem Kredit- und Bürg-

schaftsakt VOll seinem Bruder herrühre. Die Frage, ob

der Beklagte die Briefe der Klägerin aus den Jahren

1907 bis 1911 erhalten habe, lässt das Obergericht oflen.

Dagegen erklärt es, durch Bescheinigungen des Grund-

buchverwalters von Murten über das unbewegliche Ver-

mögen der Bürgen Gutknecht und Weber sei wahrschein-

lich gemacht, dass die Klägerin sich bei diesen hätte

Deckung verschaffen können, sofern sie vor dem Jahre

1910 von der Fälschung Kenntnis erhalten hätte. Über

die Frage, ob der Beklngte beim allfälligen Empfang von

Briefen der Klägerin gewusst -habe, dass er ihr nicht

Bürgschaft geleistet habe und dass der Anspruch der

Klägerin auf einer Fälschung seines Bruders beruhe,

spricht sich das Obergericht nicht aus. Im bezirksge-

richtlichen Urteil steht hieruber der Satz: « Demgegen-

über steht nun fest, Gass der Beklagte, als ihm sein

Bruder im Jahre 1909 seine Fälschungen eingestand,

Pfarrer Schaflner auf das strafbare Handeln aufmerk-

sam gemacht und ihn dringend gebeten hat, solches Tun

einzustellen.)}

D. -

Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Klä-

gerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit

den Anträgen:

« 1. Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und

es sei die Klage auf Bezahlung von 8930 Fr. 70 Cts. nebst

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5 % % Zins seit 1. Januar 1911, abzüglich 381 Fr.

40 Cts., 240 Fr. und 438 Fr. 25 Cts. gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die tatsächliche Feststellung des Obergerichts,

dass die Unterschrift des Beklagten auf dem Kredit-

und Bürgschaftsakt nicht von ihm, sondern von seinem

Bruder herrühre, ist nicht akten widrig und daher für

das Bundesgericht verbindlich. Die Klägerin hat übri-

gens die erwähnte Feststellung nicht angefochten. Dem-

nach ist durch den Kredit- und Bürgschaftsakt vom

12. Januar 1904 eine Bürgschaftsverpflichtung des Be-

klagten nicht entstanden.

2. -

Eine stillschweigende Anerkennung einer solchen

Verpflichtung sodann, wie sie die Klägerin geltend

macht, wäre ungültig, weil die Bürgschaft nach Art. 491

aOR der schriftlichen Vertragsform bedarf.

3. -

Dagegen fragt es sich, ob in dem Verhalten des

Beklagten eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art.

50 aOR liege, die ihn der Klägerin gegenüber zum

Schadenersatz verpflichtet. Diese Frage ist durch das

Urteil des Bundesgerichts i. S. Gewerbekasse Bern gegen

Schaffner vom 2. Mai 1914 nicht präjudiziert, indem in

jenem Falle die kantonale Instanz festgestellt hatte, ein

Aufdecken der Fälschung durch den angeblichen Bürgen

hätte den dadurch verursachten Schaden nicht mehr

abwenden können. Die Frage ist daher selbständig zu lösen.

a) Eine Begünstigung in strafrechtlichem Sinne, d. h.

eine Handlung, die darauf gerichtet wäre, den Samuel

Schaflner der Bestrafung zu entziehen (vgl. aarg. pein!. StG

§ 30 [deutsches StGB § 257J) liegt nicht vor. In der

Unterlassung, ein Verbrechen anzuzeigen, könnte sie nur

gefunden werden, wenn eine Anzeigepflicht bestünde.

Dies ist aber im allgemeinen nicht der Fall (vgl. aarg.

StPO § 123); insbesondere wäre der Beklagte nicht ver-

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pflichtet gewesen, das Verbrechen seines Bruders den

Behörden anzuzeigen (vgl. aarg. peinl. StG § 31 [DStGB

§ 257 Abs. 2]).

b) In Betracht kommt vielmehr nur eine aclio doli

im Sinne eines Anspruchs aus absichtlicher widerrecht-

licher Vennögensschädigung. Nach der Behauptung der

Klägerin läge sie darin, dass der Beklagte es unterliess

nach ~mpfang ~hrer. Briefe die BürgschaftsverpfIichtun~

und dIe EchtheIt semer Unterschrift zu bestreiten und

dass dadurch die Klägerin davon abgehalten w'urde

sich rechtzeitig anderweitig für ihre Forderung zu dek~

ken. Nun steht nach dem Urteil der Vorinstanz nicht

ftst, ob der Beklagte die Briefe der Klägerin erhalten

und geöffnet habe oder nicht. Hierüber müsste eventueU

noch f'ine Feststellung erfolgen. Geht man aber von der

V oraussetzung aus, der Beklagte habe von den Briefen

Kenntnis erhalten, so ist zu sagen:

?as Bundesgericht hat sich über die Frage, welche

WIrkungen im geschäftlichen Verkehr dem Stillschwei-

gen auf eine Mitteilung beizumessen seien, wiederholt

ausgesprochen (vgl. AS 21 S.443 ff., 23 S. 232 ff., 2a II S.

33, 26 II S. 773 H., 30 II S. 301 ff., 32 II S. 204 ff.,

Erw. 4, 38 II S. 519 Erw. 3, S. 587 ff. Erw 3, S. 625

ff. Erw. 2). Im allgemeinen gilt Schweigen nur dann

als rechtswidrig und verpflichtet zum Schadenersatz

wenn es sich als Verhalten wider Treu und GlaubeI;

darstellt, wenn der Empfünger der Mitteilung wusste

oder nach den Umständen \vissen musste, dass der An-

dere durch sein Schweigen irregeführt werden und ihm

dadurch Nachteil erwachsen könne. Ob dies zutreffe ist

in jedem einzelnen Falle zu untersuchen.

'

Im v.?rli~genden Falle handelt es sich um Mahnungen

der Klagerm an den Beklagten, eine Bürgschaftsschuld

zu bezahlen. Der Schuldner bezw. Bürge ist jedoch kei-

neswegs verpflichtet, dem Gläuhiger ausdrücklich zu

erklären, er wolle nicht zahlen und aus welchem Grunde

nicht. Es müssten also besondere Verumständungen vor-

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liegen, welche dem Beklagten nach dem Grundsatze von

Treu und Glauben zu reden geboten. Solche Verumstän-

dungen fehlten, falls anzunehmen wäre, der Beklagte

habe zur Zeit des Empfangs der Briefe der Klägerin

von den Fälschungen seines Bruders und speziell davon,

dass dieser seine Unterschrift als Bürgen gegenüber der

Klägerin gefälscht hatte, nichts gewusst. Dann war es

begreiflich, dass er es einfach seinem Bruder überIiess,

sich mit der Klägerin zu verständigen; denn der Be-

klagte hatte sich gegenüber verschiedenen Banken für

seinen Bruder verbürgt und glaubte sich eine nähere

Prüfung der Mahnung der Klägerin ersparen zu dürfen.

Zweifelhafter liegt die Sache, wenn der Beklagte sich

bewusst war, der Klägerin keine Bürgschaft geleistet zu

haben, oder wenn er sogar von der Fälschung der Un-

Lerschrift durch seinen Bruder Kenntnis hatte. Nun hat

zwar der Beklagte färmlich bestritten, von der Fälschung

vor dem Jahr 1911 gewusst zu haben, und ein Beweis

für etwas mehreres ist in diesem Prozesse nicht ge-

leistet worden. Allein die erste Instanz nimmt als fest-

stehend an, dass Samuel Schaffner dem Beklagten im

Jahre 1909 seine Fälschungen eingestanden habe, und

schliesst daraus, der Beklagte habe auch die Fälschung

der Bürgschaft Zll Gunsten der Klägerin gekannt. E

mag nun dahingestellt bleiben, ob das Bundesgericht an

diese Feststellung gebunden sei. Denn auch wenn die_

der Fall ist, bestund für den Beklagten keine Rechts

pflicht, den Sachverhalt der Klägerin mitzuteilen und

seinen Bruder zu verraten. In dem Gewissenskonflikt,

in welchen der Beklagte geriet, wog die nahe Verwandt-

schaft zu dem Bruder schwerer als das Interesse der

Klägerin. Das letzte Bedenken an der Richtigkeit dieser

Lösung schwindet bei der Erwägung, dass der Beklagte

in guten Treuen annehmen durfte, sein Bruder würde

die Sache definitiv ordnen, wie sie provisorisch jeweilen

geordnet wurde, und durch sein Verhalten würde ~ie

Klägerin nicht zu Schaden kommen, während anderseIts

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Obligationenrecht. No 102.

die Enthüllung der Wahrheit die Katastrophe sofort

herbeigeführt hätte.

Es ist daher ein rechtswidriges Verhalten des Beklag-

ten zu verneinen.

c) Die Ursache des Schadens, den die Klägerin er-

litten hat, liegt danach einzig iIl" der strafbaren Fäl-

schung der Unterschrift des Beklagten durch Samuel

Schaffner. Die Klägerin hätte zudem durch Beobach-

tung grösserer Vorsicht den Schaden abwenden können.

Es musste der KIägerin auffallen, auf ihre Mahnungen

von dem Beklagten keine Antwort zu erhalten, und

wenn ihr Verhalten sich auch dadurch erklärt, dass der

Schuldner Samuel Schaffner jeweilen auf die Mahnungen

hin neue Versprechungen machte oder eine kleine Zah-

lung leistete, so kann 8ie doch die Folgen ihrer Sorg-

losigkeit nicht auf den Bürgen abwälzen. Dem Gläubiger

darf bei der Überwachung der Forderung und ihrer

Sicherheiten ungleich mehr Diligenz zugemutet werden

als dem Bürgen, der für eine fremde Schuld haftet und

nur das Interesse hat, nicht dafür bezahlen zu müssen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. September

1914 in allen Teilen bestätigt.

102. Arret da la. Ir" seetion civile du 4 decembra 1914

dans la cause Berthet contre EIles.

co art. 16 al. 2, art. 13 ä 15. L'emploi de Ia forme ecrite

n'est exigee pour les modifications apportees posterieure-

ment a un contrat passe par ecrit que si l'observation de

cette forme etait necessaire pour Ia conclusion du contrat

primitif.

A. - Par contrat du 27 septembre 1913, le defendeur et

intime Edouard Elles, proprietaire d'hötel ä Geneve, a

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engage comme directeur de restaurant le demandeur et

recourant J oseph Berthet, a Geneve, a raison de 400 fr.

par mois, plus « 2 % sur la recette journaliere, tronc et

cigares ». L'ouverture du restaurant etait fixee au com-

mencement de mai, et le contrat devait avoir une duree

de six mois, soit jusqu'a la fin d'octobre 1914. Le'1er sep-

tembre 1914, Elles congediait le recourant sans avertisse-

ment prealable.

Le 5 du meme mois, le recourant reclamait a Elles, par

lettre de l'avocat Haissly, une indemnite de 1650 fr. Cette

somme representait 1200 fr. de traitement pour trois mois

et 450 fr. pour droits sur la recette journaliere. Elles a

conteste le bien fonde de cette reclamation ...

B. -

Berthet a alors assiglle ElIes devant le Tribunal

des prud'hommes de Geneve et lui a reclame une somme

de 2000 fr. de dommages-interets ... Par jugement du

18 septembre 1914, le Tribunal de premiere instance a

deboute le demandeur de toutes ses conclusions en admet-

tant que le contrat primitif du 1 er ao11t avait Me annule

et remplace par un nouveau contrat sans retribution et

resiliable en tout temps sans preavis ou indemnite. Sul'

appel de Berthet, la Chambre d'appel a, par ~rret. du

2/6 octobre 1914, confirme la decision de premIere IOS-

tance et deboute Berthet de toutes ses conclusions.

C. -

Recours de Berthet au Tribunal federaL ..

Statuant sur ces faits et considerant

en droit :

1. -

Le recourant allegue tout d'abord que le contrat

du 27 septembre 1913 ayant ete passe en la forme ecrite,

les modifications posterieures auraient d11 revetir la meme

forme a teneur de l'art. 12 CO. Cette maniere de voir est

erronee; sans doute la disposition legale invoquee par

le recourant exige l'emploi de la forme ecrite pour toutes

les modifications apportees aux contrats au sujet desquels

Ia loi exige l'emploi de cette forme; mais tel n'est pas le

cas du contrat de travail, dont les regles sont applicables