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Obligationenrecht. N° 101.
101. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 2S. November 1914
i. S. Spar- und Leihkasse Murten, Klägerin,
gegen Schaffner, Beklagten.
Liegt darin, dass jemand, dessen Unterschrift von einem
Schuldner in Fälschungsabsicht auf eine Bürgschaftserklä-
rung gesetzt worden ist, den Gläubiger nicht benachrichtigt,
nachdem er von der Fälschung Kenntnis erhalten hat, eine
unerlaubte Handlung?
A. -
Die Klägerin eröffnete dem Samuel Schaffner,
Pfarrer in Kerzers, am 12. Januar 190i einen Kredit
bis zum Betrage von 8000 Fr. Für die auf Grund dieses
Kredites entstehenden Schulden des Schaffner verbürg-
tcn sich Elisabeth Gutknecht in Kerzers und J. Weber
in Galmitz. Ausserdem war im « Kredit- und Bürg-
srhaftsakt vom 12. Januar 1904 I) eine Bürgschaftsver-
pflichtung des Beklagten, eines Bruders des Schuldners.
vorgesehen und dessen Name befindet sich denn auch
auf der Urkunde unter den Unterschriften der Bürgen.
In den Jahrm 1907, 1908 und 1910 (am 18. Februar)·
schrieb die Klägerin dem Beklagten eine Reihe von
BIiefen, worin sie sich auf die Bürgschaftsurkunde stützte
und den Beklagten zur Zahlung von Beträgen auffor-
derte, um die der Kredit überschritten worden war. Sie
erhielt jedoch vom Beklagten nie irgendwelche Ant-
wort; sondern der Schuldn~r SamuelSchaffner ordnete
die Sache jeweilen mit der Klägerin. Erst nachdem
diese am 15. März 1911 Zahlung ihrer Forderung ver-
langt, am 31. März 1911 gegen den Beklagten die Be-
treibung angehoben, auf den 5. Juli 1911 ihn vor den
Friedensrichter geladen hatte und Samuel Schaffner am
31. Juli in Konkurs geraten war, schrieb der Beklagte
der Klägerin am 4. August 1911, er erinnere sich nicht,
jemals für Schulden seines Bruders ihr gegenüber Bürg-
schaft geleistet zu haben, seine Unterschrift auf der
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Urkunde vom 12. Januar1904könne daher nicht echt sein.
B. -
Die Klägerin klagte nun gegen den Beklagten
vor Bezirksgericht Zofingen am 14. August 1911auf An-
erkennung der « Mitschuldnerschaft und Zahlungspflicht
für 8930 Fr. 70 Cts. nebst Zins iu 5 % % seit 1. Ja-
nuar 1911 und 6 Fr. Kassakosten, abzüglich der im
Zahlungsbefehl vom 21. Mai 1911 notierten Zahlungen.)
Sie behauptete, dass die Unterschrift des Beklagten.
auf der Urkunde vom 12. Januar 1904 echt sei, dass
im Stillschweigen auf die Briefe aus den Jahren 1907
bis .1911 eine Anerkennung der Echtheit der Unter-
schrift oder des Bestandes der BürgschaftsverpfJichtung
liege, und dass, selbst,,,enn die Unterschrift gefälscht
sein sollte, der Beklagte doch durch sein arglistiges Still-
schweigen, seine Unterstützung und Begünstigung des
von Samuel Schaffner verübten Betruges, die Klägerin
geschädigt habe, weil diese bis zum Jahre 1910 sich noch
hätte decken können, wenn der Beklagte seinerzeit die
behauptete Bürgschaftsverpflichtung und die Echtheit
seiner Unterschdft bestritten hätte.
Der Beklagte hielt im Prozesse an der Bestreitung der
Echtheit der Unterschrift fest und erklärte: Er erinnere
sich nicht, die
Briefe der
Klägerin erhalten zu
haben. Wenn er sie aber auch bekommen habe, so habe
er jeweilen nicht gewusst, ob er sich der Klägerin gegen-
über verbürgt habe; denn er habe einigen andern Ban-
ken gegenüber für seinen Bruder wirklich Bürgschaft
geleistet. Er oder seine Frau hätten jeweilen diese Briefe
wie diejenigen von andern Banken dem Samuel Schaffner
geschickt. Er habe vor der Betreibung nicht gewusst,
dass sein Bruder der Klägerin gegenüber eine Fälschung
begangen habe.
Während des Prozesses wurde gegen Samuel Schaffner
eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung durch-
geführt. Er wurde sodann im Zivilprozesse als Zeuge ab-
gehört und erklärte, das er die Unterschrift des Beklag
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ten auf den « Kredit- und Bürgschaftsakt » hingesetzt
und dass ihm sein Bruder zuweilen Briefe der Klägerin
zugeschickt habe, ohne sie vorher zu öffnen.
Das Bezirksgericht Zofingen wies die Klage am 22. De-
zember 1913 ab.
C. -
Durch Urteil vom 25. September 1914 hat das
Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche
Urteil in Beziehung auf die Abweisung der Klage be-
stätigt.
Das Obergericht stellt auf Grund der Aussage Sa-
mnel Schaffners und einer Schriftexpertise fest, dass die
Unterschrift des Beklagten auf dem Kredit- und Bürg-
schaftsakt VOll seinem Bruder herrühre. Die Frage, ob
der Beklagte die Briefe der Klägerin aus den Jahren
1907 bis 1911 erhalten habe, lässt das Obergericht oflen.
Dagegen erklärt es, durch Bescheinigungen des Grund-
buchverwalters von Murten über das unbewegliche Ver-
mögen der Bürgen Gutknecht und Weber sei wahrschein-
lich gemacht, dass die Klägerin sich bei diesen hätte
Deckung verschaffen können, sofern sie vor dem Jahre
1910 von der Fälschung Kenntnis erhalten hätte. Über
die Frage, ob der Beklngte beim allfälligen Empfang von
Briefen der Klägerin gewusst -habe, dass er ihr nicht
Bürgschaft geleistet habe und dass der Anspruch der
Klägerin auf einer Fälschung seines Bruders beruhe,
spricht sich das Obergericht nicht aus. Im bezirksge-
richtlichen Urteil steht hieruber der Satz: « Demgegen-
über steht nun fest, Gass der Beklagte, als ihm sein
Bruder im Jahre 1909 seine Fälschungen eingestand,
Pfarrer Schaflner auf das strafbare Handeln aufmerk-
sam gemacht und ihn dringend gebeten hat, solches Tun
einzustellen.)}
D. -
Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Klä-
gerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
den Anträgen:
« 1. Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und
es sei die Klage auf Bezahlung von 8930 Fr. 70 Cts. nebst
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5 % % Zins seit 1. Januar 1911, abzüglich 381 Fr.
40 Cts., 240 Fr. und 438 Fr. 25 Cts. gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die tatsächliche Feststellung des Obergerichts,
dass die Unterschrift des Beklagten auf dem Kredit-
und Bürgschaftsakt nicht von ihm, sondern von seinem
Bruder herrühre, ist nicht akten widrig und daher für
das Bundesgericht verbindlich. Die Klägerin hat übri-
gens die erwähnte Feststellung nicht angefochten. Dem-
nach ist durch den Kredit- und Bürgschaftsakt vom
12. Januar 1904 eine Bürgschaftsverpflichtung des Be-
klagten nicht entstanden.
2. -
Eine stillschweigende Anerkennung einer solchen
Verpflichtung sodann, wie sie die Klägerin geltend
macht, wäre ungültig, weil die Bürgschaft nach Art. 491
aOR der schriftlichen Vertragsform bedarf.
3. -
Dagegen fragt es sich, ob in dem Verhalten des
Beklagten eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art.
50 aOR liege, die ihn der Klägerin gegenüber zum
Schadenersatz verpflichtet. Diese Frage ist durch das
Urteil des Bundesgerichts i. S. Gewerbekasse Bern gegen
Schaffner vom 2. Mai 1914 nicht präjudiziert, indem in
jenem Falle die kantonale Instanz festgestellt hatte, ein
Aufdecken der Fälschung durch den angeblichen Bürgen
hätte den dadurch verursachten Schaden nicht mehr
abwenden können. Die Frage ist daher selbständig zu lösen.
a) Eine Begünstigung in strafrechtlichem Sinne, d. h.
eine Handlung, die darauf gerichtet wäre, den Samuel
Schaflner der Bestrafung zu entziehen (vgl. aarg. pein!. StG
§ 30 [deutsches StGB § 257J) liegt nicht vor. In der
Unterlassung, ein Verbrechen anzuzeigen, könnte sie nur
gefunden werden, wenn eine Anzeigepflicht bestünde.
Dies ist aber im allgemeinen nicht der Fall (vgl. aarg.
StPO § 123); insbesondere wäre der Beklagte nicht ver-
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pflichtet gewesen, das Verbrechen seines Bruders den
Behörden anzuzeigen (vgl. aarg. peinl. StG § 31 [DStGB
§ 257 Abs. 2]).
b) In Betracht kommt vielmehr nur eine aclio doli
im Sinne eines Anspruchs aus absichtlicher widerrecht-
licher Vennögensschädigung. Nach der Behauptung der
Klägerin läge sie darin, dass der Beklagte es unterliess
nach ~mpfang ~hrer. Briefe die BürgschaftsverpfIichtun~
und dIe EchtheIt semer Unterschrift zu bestreiten und
dass dadurch die Klägerin davon abgehalten w'urde
sich rechtzeitig anderweitig für ihre Forderung zu dek~
ken. Nun steht nach dem Urteil der Vorinstanz nicht
ftst, ob der Beklagte die Briefe der Klägerin erhalten
und geöffnet habe oder nicht. Hierüber müsste eventueU
noch f'ine Feststellung erfolgen. Geht man aber von der
V oraussetzung aus, der Beklagte habe von den Briefen
Kenntnis erhalten, so ist zu sagen:
?as Bundesgericht hat sich über die Frage, welche
WIrkungen im geschäftlichen Verkehr dem Stillschwei-
gen auf eine Mitteilung beizumessen seien, wiederholt
ausgesprochen (vgl. AS 21 S.443 ff., 23 S. 232 ff., 2a II S.
33, 26 II S. 773 H., 30 II S. 301 ff., 32 II S. 204 ff.,
Erw. 4, 38 II S. 519 Erw. 3, S. 587 ff. Erw 3, S. 625
ff. Erw. 2). Im allgemeinen gilt Schweigen nur dann
als rechtswidrig und verpflichtet zum Schadenersatz
wenn es sich als Verhalten wider Treu und GlaubeI;
darstellt, wenn der Empfünger der Mitteilung wusste
oder nach den Umständen \vissen musste, dass der An-
dere durch sein Schweigen irregeführt werden und ihm
dadurch Nachteil erwachsen könne. Ob dies zutreffe ist
in jedem einzelnen Falle zu untersuchen.
'
Im v.?rli~genden Falle handelt es sich um Mahnungen
der Klagerm an den Beklagten, eine Bürgschaftsschuld
zu bezahlen. Der Schuldner bezw. Bürge ist jedoch kei-
neswegs verpflichtet, dem Gläuhiger ausdrücklich zu
erklären, er wolle nicht zahlen und aus welchem Grunde
nicht. Es müssten also besondere Verumständungen vor-
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liegen, welche dem Beklagten nach dem Grundsatze von
Treu und Glauben zu reden geboten. Solche Verumstän-
dungen fehlten, falls anzunehmen wäre, der Beklagte
habe zur Zeit des Empfangs der Briefe der Klägerin
von den Fälschungen seines Bruders und speziell davon,
dass dieser seine Unterschrift als Bürgen gegenüber der
Klägerin gefälscht hatte, nichts gewusst. Dann war es
begreiflich, dass er es einfach seinem Bruder überIiess,
sich mit der Klägerin zu verständigen; denn der Be-
klagte hatte sich gegenüber verschiedenen Banken für
seinen Bruder verbürgt und glaubte sich eine nähere
Prüfung der Mahnung der Klägerin ersparen zu dürfen.
Zweifelhafter liegt die Sache, wenn der Beklagte sich
bewusst war, der Klägerin keine Bürgschaft geleistet zu
haben, oder wenn er sogar von der Fälschung der Un-
Lerschrift durch seinen Bruder Kenntnis hatte. Nun hat
zwar der Beklagte färmlich bestritten, von der Fälschung
vor dem Jahr 1911 gewusst zu haben, und ein Beweis
für etwas mehreres ist in diesem Prozesse nicht ge-
leistet worden. Allein die erste Instanz nimmt als fest-
stehend an, dass Samuel Schaffner dem Beklagten im
Jahre 1909 seine Fälschungen eingestanden habe, und
schliesst daraus, der Beklagte habe auch die Fälschung
der Bürgschaft Zll Gunsten der Klägerin gekannt. E
mag nun dahingestellt bleiben, ob das Bundesgericht an
diese Feststellung gebunden sei. Denn auch wenn die_
der Fall ist, bestund für den Beklagten keine Rechts
pflicht, den Sachverhalt der Klägerin mitzuteilen und
seinen Bruder zu verraten. In dem Gewissenskonflikt,
in welchen der Beklagte geriet, wog die nahe Verwandt-
schaft zu dem Bruder schwerer als das Interesse der
Klägerin. Das letzte Bedenken an der Richtigkeit dieser
Lösung schwindet bei der Erwägung, dass der Beklagte
in guten Treuen annehmen durfte, sein Bruder würde
die Sache definitiv ordnen, wie sie provisorisch jeweilen
geordnet wurde, und durch sein Verhalten würde ~ie
Klägerin nicht zu Schaden kommen, während anderseIts
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Obligationenrecht. No 102.
die Enthüllung der Wahrheit die Katastrophe sofort
herbeigeführt hätte.
Es ist daher ein rechtswidriges Verhalten des Beklag-
ten zu verneinen.
c) Die Ursache des Schadens, den die Klägerin er-
litten hat, liegt danach einzig iIl" der strafbaren Fäl-
schung der Unterschrift des Beklagten durch Samuel
Schaffner. Die Klägerin hätte zudem durch Beobach-
tung grösserer Vorsicht den Schaden abwenden können.
Es musste der KIägerin auffallen, auf ihre Mahnungen
von dem Beklagten keine Antwort zu erhalten, und
wenn ihr Verhalten sich auch dadurch erklärt, dass der
Schuldner Samuel Schaffner jeweilen auf die Mahnungen
hin neue Versprechungen machte oder eine kleine Zah-
lung leistete, so kann 8ie doch die Folgen ihrer Sorg-
losigkeit nicht auf den Bürgen abwälzen. Dem Gläubiger
darf bei der Überwachung der Forderung und ihrer
Sicherheiten ungleich mehr Diligenz zugemutet werden
als dem Bürgen, der für eine fremde Schuld haftet und
nur das Interesse hat, nicht dafür bezahlen zu müssen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. September
1914 in allen Teilen bestätigt.
102. Arret da la. Ir" seetion civile du 4 decembra 1914
dans la cause Berthet contre EIles.
co art. 16 al. 2, art. 13 ä 15. L'emploi de Ia forme ecrite
n'est exigee pour les modifications apportees posterieure-
ment a un contrat passe par ecrit que si l'observation de
cette forme etait necessaire pour Ia conclusion du contrat
primitif.
A. - Par contrat du 27 septembre 1913, le defendeur et
intime Edouard Elles, proprietaire d'hötel ä Geneve, a
ObHgationenrecht. N° 102.
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engage comme directeur de restaurant le demandeur et
recourant J oseph Berthet, a Geneve, a raison de 400 fr.
par mois, plus « 2 % sur la recette journaliere, tronc et
cigares ». L'ouverture du restaurant etait fixee au com-
mencement de mai, et le contrat devait avoir une duree
de six mois, soit jusqu'a la fin d'octobre 1914. Le'1er sep-
tembre 1914, Elles congediait le recourant sans avertisse-
ment prealable.
Le 5 du meme mois, le recourant reclamait a Elles, par
lettre de l'avocat Haissly, une indemnite de 1650 fr. Cette
somme representait 1200 fr. de traitement pour trois mois
et 450 fr. pour droits sur la recette journaliere. Elles a
conteste le bien fonde de cette reclamation ...
B. -
Berthet a alors assiglle ElIes devant le Tribunal
des prud'hommes de Geneve et lui a reclame une somme
de 2000 fr. de dommages-interets ... Par jugement du
18 septembre 1914, le Tribunal de premiere instance a
deboute le demandeur de toutes ses conclusions en admet-
tant que le contrat primitif du 1 er ao11t avait Me annule
et remplace par un nouveau contrat sans retribution et
resiliable en tout temps sans preavis ou indemnite. Sul'
appel de Berthet, la Chambre d'appel a, par ~rret. du
2/6 octobre 1914, confirme la decision de premIere IOS-
tance et deboute Berthet de toutes ses conclusions.
C. -
Recours de Berthet au Tribunal federaL ..
Statuant sur ces faits et considerant
en droit :
1. -
Le recourant allegue tout d'abord que le contrat
du 27 septembre 1913 ayant ete passe en la forme ecrite,
les modifications posterieures auraient d11 revetir la meme
forme a teneur de l'art. 12 CO. Cette maniere de voir est
erronee; sans doute la disposition legale invoquee par
le recourant exige l'emploi de la forme ecrite pour toutes
les modifications apportees aux contrats au sujet desquels
Ia loi exige l'emploi de cette forme; mais tel n'est pas le
cas du contrat de travail, dont les regles sont applicables