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40_II_412

BGE 40 II 412

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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412

ObJigationenrecht. N° 72.

tous les elements caracteristiques du compte courant

proprement dit font defaut et, les defendeurs etant des

negociants en vins et non des banquiers, Ia presomption

est plutot contre l'existence d'un contrat semblable,

car, en l'absence de l'ouverture d'un compte de credit,

il niest pas habituel qu'un commer~ant s'interdise vis-ä-

vis de l'autre de faire valoir isoIement les creances qu'il

possede contre Iui. Enfin on peut encore se demander

si en l'absence de volonte exprimee nettement par les

parties, les creances nees d'effets de change rentrent

dans le compte COUfant (v. STAUB, Note 15 sur § 355).

En resume done on ne saurait opposer a la creance de

change de la demanderesse l'exception tiree d'un con-

trat de compte-courant dont il n'est etabli ni qu'il ait ete

conclu entre parties, ni qu'il englobät la creance liti-

gieuse.

Par ces motifs,

le Tribunal federal

prononce:

Le recours est partiellement admis et le jugement du

Tribunal cantonal de Neuchatel est reforme en ce sens

que G. Gattino & Cie sont colloques en Ve classe dans

la faillite de A. Gattino pour la somme de 6551 fr.

72. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 10. Juli 1914 i. S.

Xirchhoff, Beklagter. gegen Weilenmann, Kläger.

S c h u I dan e r k e n nun g. Auslegung einer Verpflichtung zum

Ersatz des durch Betrug zugefügten Schadens, die an die

Bedingung geknüpft ist, dass der Betrogene auf Bestrafung

verzichtet und infolgedessen das Strafverfahren ohne An-

klageerhebung eingestellt wird.

A. -

Mit Urteil vom 12. März 1914 hat die II. Ap-

pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich

erkannt:

Obligationenrecht. N° 72

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1. Friedrich Richard Kirchhoff Vater ist solidarisch

mit Hans Kirchhoff Sohn verpflichtet, an den Kläger

2300 Fr. als bis Ende August 1913 fällige Ratenzahlun-

gen zu bezahlen.

.

.

.

2. Die genannten Beklagten sind ferner sohdansch

verpflichtet, dem Kläger weitere 1200 Fr. nebst 5 %

Zins von 3500 Fr. seit 1. August 1911 zu bezahlen, und

zwar in monatlichen Raten von 100 Fr. erstmals per

30. September 1913.

B. -

Gegen dieses Urteil hat Friedrich Richard Kirch-

hoff Vater rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht

erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Abwei-

sung der Klage.

C. -

Eine Nichtigkeitsbeschwerde, die der Berufungs-

kläger gegen das obergerichtliche Urteil erhoben hatte,

wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am

16. Juni 1914 erledigt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Der Kläger ist Baumeister in Zürich. Im Jahre

1911 war Dedo Kirchhoff als Volontär bei ihm angestellt.

Dieser beging während mehrerer Monate Betrügereien

durch Fälschung von Zahltagslisten. Der Schaden, der

dem Kläger hieraus erwuchs, beläuft sich auf zirka

4000 Fr ..... Dedo Kirchhoff wurde am 7. September

1911 auf Veranlassung des Klägers verhaftet und Straf-

untersuchung gegen ihn eingeleitet. Der Beklagte ist der

Vater des Dedo Kichhoff. Er trat nach der Verhaftung

seines Sohnes in Unterhandlungen mit dem Kläger und

stellte am 12. September 1911 gemeinsam mit drei andern

Söhnen foJgende «(Verpflichtung » aus:

«(Die Unterzeichneten, Vater und Brüder des Dedo

» Kirchhoff, gewesenen Angestellten des Baumeister J. J.

I} Weilenmann in Zürich III, verpflichten sich dem Letz-

I) teren gegenüber zum Ersatz des zirka 4000 Fr. be-

» tragenden Schadens, den Dedo Kirchhoff durch Inkor-

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Obligationenrecht. N° 72.

'IJ rektheiten seinem Dienstherrn verursacht hat. die-

» z. Zt. Gegenstand einer Strafuntersuchung sind. Die

» Zahlungen müssen monatlich, erstmals am 30. Septem-

»ber 1911, geleistet werden und mindestens hundert

»Franken per Monat betragen. Die Verpflichteten haften

» solidarisch. Es steht dem Herrn Weilenmann frei, sich

'IJ später an Stelle von Abschlagszahlungen auch Arbeits-

» leistungen machen zu lassen, die verrechnet werden.

» Diese Verpflichtung gilt nur, wenn Herr Weilen-

}) mann auf Bestrafung des Dedo Kirchhoff verzichtet

»und infolgedessen das Strafverfahren ohne Anklage-

'IJ erhebung eingestellt wird.

I) Entsteht über die Höhe des Schadens ein Streit,

» so wird von jeder Partei ein Vertrauensmann ernannt,

»die nötigenfalls unter Zuzug eines Obmannes als

» Schiedsrichter endgültig entscheiden. Als Gerichtsstand

» gilt für beide Parteien Zürich. »

Noch am gleichen Tage erklärte der Kläger der Be-

zirksanwaltschaft unter Bezugnahme auf die « Verpflich-

tung 1} •• er stelle gegen Dedo Kirchhof! keinen Strafan-

trag und wünsche Aufhebung der Strafuntersuchung.

Diese nahm jedoch trotz wiederholter Bemühungen des

Klägers ihren Fortgang und Dedo Kirchhof! blieb in

Untersuchungshaft. Am 20. Oktober 1911 reichte die

Staatsanwaltschaft dem Obergericht die Anklage ein,

die auf wiederhQlten einfachen Betrug ging. Daraufhin

wurde Dedo Kirchhof! zur" Untersuchung auf seinen

Geisteszustand in die Heilanstalt Rheinau verbracht.

Dort besuchte ihn sein Vater; auf einem gemeinsamen

Ausgang flüchtete sich Dedo Kirchhoff. Er wurde aber

in Lindau wieder verhaftet. Da er als deutscher Reichs-

angehöriger nicht ausgeliefert werden konnte, stellten

die Zürcher Behörden den Antrag, es sei die Strafver-

folgung von den deutschen Gerichten zu übernehmen,

und die Anklagekammer des Obergerichts schrieb den

Prozess am 29. Dezember 1911 ab. Am 16. Januar 1912

wandte sich Vater Kirchhoff an die zürcherische Justiz-

Obligationenrecht. N' 72.

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direktion mit dem Gesuch, die Strafverfolgung in

Deutschland möge rückgängig gemacht . werden. Die

Staatsanwaltschaft drang anfänglich auf Abweisung des

Gesuches; nachdem aber der Kläger am 25. Januar

1912 auf Drängen des Beklagten bestätigt hatte, dass

er auf eine weitere Strafverfolgung des Dedo Kirchhof!

verzichte und dass der Schaden gedeckt sei, erhob

die Staatsanwaltschaft keinen Widerspruch mehr. Am

3. Februar 1912 erliess sie eine Verfügung, durch die

sie die gestellte Anklage fallen liess. Das zuständige

Landgericht Kempten beschloss seinerseits an 1. März

1912, das Strafverfahren gegen Dedo Kirchhof! werde

eingestellt und der Haftbefehl aufgehoben.

Im Oktober 1912 erhob Weilenmann gegen Vater und

Söhne Kirchhoff Klage auf Bezahlung von 4204 Fr.

85 Cts. nebst 5 % Zins seit 1. August 1911. Beide kan-

tonalen Instanzen schützten die Klage im Betrage von

3500 Fr. In Betracht kommt nur noch die Klage gegen

Vater Kirchhof!, da die übrigen Beklagten gegen das

bezirks- bezw. obergerichtliche Urteil kein Rechtsmittel

ergriffen haben.

2. -

Die Klage gegen Vater Kirchhof! gründet sich

auf die (l Verpflichtung I} vom 12. September 1911. Das

Schicksal der Berufung hängt von der Auslegung die-

ser «Verpflichtung 'IJ ab. Insbesondere fragt es sich,

ob die Bedingung, an deren Eintritt die Parteien die

Haftbarkeit des Beklagten geknüpft haben. erfüllt sei.

Die Bedingung ist eine doppelte, nämlich einmal eine

Tätigkeit des Klägers: Verzicht auf Bestrafung des

Dedo Kirchhof! und dann, als Folge des Verzichtes, Ein-

stellung des Strafverfahrens ohne Anklageerhebung. Der

Sinn dieser Bestimmung ist nach der Auffassung des

Klägers der, dass Vater Kirchhoff für den durch Dedo

Kirchhof! dem Kläger verursachten Schaden aufzu-

kommen habe, falls der Kläger auf die Strafklage ver-

zichte und infolgedessen Dedo Kirchhoff nicht bestraft

werde. Der Beklagte dagegen behauptet, seine Verpflich-

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Obiigationenrecht. N° 72.

tung zur Deckung des Schadens sei davon abhängig, dass

der Kläger die Strafklage zurückziehe und dadurch die

Einstellung der Strafuntersuchung zu bewirken im Stande

sei, ohne dass es überhaupt zur Anklage komme; dies

wäre der Fall gewesen, wenn das von Dedo Kirchhoff

begangene Delikt sich strafrechtlich als Unterschlagung,

d. h. als ein Antragsdelikt dargestellt hätte; allein Dedo

Kirchhoff habe sich des Betruges schuldig gemacht und

Betrug sei nach zürcherischem Strafrecht ein Offizial-

delikt, das unabhängig von der Klage des Geschädigten

verfolgt werde.

\-Venn nun auch der Wortlaut der «(Verpflichtung»

eher für die Auffassung des Beklagten spricht und dieser

offenbar glaubte, es handle sich um ein Antragsdelikt,

so ist trotzdem mit -den kantonalen Instanzen die

Annahme abzulehnen, dass die Parteien der Klausel

schlechterdings jene engbegrenzte Bedeutung beimessen

wollten und dass nach dem Parteiwillen die Verpflich-

tung ungültig sein sollte, wenn nicht das Strafverfahren

auf den Rückzug der Strafklage hin sofort eingestellt

würde. Musste es doch dem Beklagten und den andem

Familienangehörigen des Dedo Kirchhoff vor allem

darauf ankommen, dass dieser überhaupt nicht b e-

s t r a f t werde. Es ergibt sich denn auch aus dem

übrigen Inhalt der «Verpflichtung)}, dass die Parteien

die von Dedo Kirchhoff begangenen .strafbaren Hand-

lungen nicht etwa strafrechtlich charakterisieren wollten.

Läge für die Meinung der Parteien weiter nichts vor,

so wäre die Lösung immerhin zweifelhaft, zumal da

der Rückzug der Klage bei einem Offizialdelikte die

Einstellung des Strafverfahrens nach zürcherischem Straf-

recht in der Tat nicht zu bewirken vermag. Nun geht

aber aus dem späteren Verhalten des Beklagten mit

Sicherheit hervor, dass er selber nicht der Auffassung

war, seine Verpflichtung sei untergegangen und die dem

Kläger auferlegte Bedingung sei unerfüllbar geworden.

I\icht nur hat er mit Brief vom 19. Oktober 1911 an

Obligationenrecht. N° 72.

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<len Kläger gewünscht und verlangt, dass dieser tätig

werde und auf den Staatsanwalt einwirke, sondern er

hat später noch die Mitwirkuug des Klägers direkt

nachgesucht und erwirkt, dass dessen Erklärung, der

Schaden sei gedeckt. zur Aufhebung des Strafverfahrens

verwendet werde. Über das Gesuch des Beklagten an

_ die Justizdirektion, es möge die Strafverfolgung in

Deutschland rückgängig gemacht werden, hatte der

Staatsanwalt am 18. Januar 1912 sich dahin geäussert:

« Soviel mir bekannt, ist der Schaden nicht gedeckt.,.

Daraufhin gab der Kläger auf Ver a nl ass u n g des

Beklagten am 25. Januar 1912 der Staatsanwalt-

schaft die Erklärung ab. er bestätige seinen Verzicht

auf weitere Strafverfolgung des Dedo Kirchhoff zufolge

vertraglicher Einigung mit dessen Verwandten, und es

hat Vater Kirchhoff diese Erklärung des Klägers per-

sönlich der Staatsanwaltschaft überbracht. Er hat also

die Bedingung in du « Verpflichtung» ni c h t so auf-

gefasst, wie er nun im Prozess behauptet. Denn sonst

hätte er nicht, um die Sistierung des Strafverfahrens

in Deutschland zu erwirken, den Verzicht des Klägers

neuerdings einholen und verwenden dürfen. Das setzte

voraus. dass er die Verpflichtung zur Deckung des Scha-

dens nicht als ungültig betrachtete. Seiner Einrede. die

Bedingung sei vom Kläger nicht· erfüllt worden, steht

die l'cplicalio doli entgegen.

-3. -

Es fragt sich weiter, ob der Kausalzusammen-

hang zwischen der Handlungsweise des Klägers und

der Einstellung des Strafverfahrens gegeben sei. Die

Vorinstanz hat dies mit Recht bejaht. Freilich war der

Verzicht auf die Strafklage an sich nicht im Stande,

die Einstellung herbeizuführen. weil Dedo Kirchhoff des

Betruges, also eines Offizialdeliktes, angeklagt war. Allein

das Verhalten des Klägers hat wesentlich zur Einstel-

lung des Strafverfahrens beigetragen. Das beweist die

Äusserung des Staatsanwaltes, der Schaden sei seines

Wissens nicht gedeckt, in Verbindung mit der Zuschrift,

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Obligationenrecht. N0 72.

die er später auf die Erklärung des Klägers hin, der

Schaden sei tatsächlich gedeckt, an die Justizdirektion

richtete und worin er ausführte, er widersetze sich dem

Rückzug des Antrages auf Übernahme der Strafverfol·

gung durch das Deutsche Reich nicht mehr, nachdem

«einerseits der Damnifikat gedeckt sei». Der Einstel.

lungsbeschluss des Landgerichtes Kempten stellt denn

auch die Tatsache, dass der Schaden gedeckt sei, in

den Vordergrund, wie bereits in der Einstellungsver-

fügung der zürcherischen Staatsanwaltschaft die Abfin-

dung von Vater Kirchhoff mit dem Kläger ausdrück-

lich als ein Grund für die Einstellung angeführt war.

Nach der Praxis des Bundesgerichts über den Kausal·

zusammenhang wird eine Tatsache dann als kausal für

den eingetretenen Erfolg betrachtet, wenn sie ein we-

sentliches Glied in der Kausalitätsreihe bildet, also ohne

sie der Erfolg voraussichtlich nicht eingetreten wäre;

dagegen ist nicht erforderlich, dass die Tatsache einzig

den Erfolg herbeigeführt habe. Nach dem Gesagten

ist anzunehmen, dass die Einstellung des Strafverfah-

rens weder in Zürich noch in Bayern erfolgt wäre, wenn

die Erklärung des Klägers nicht vorgelegen hätte, dass

er auf die Strafklage verzichte und der Schaden ge-

deckt sei.

.

4. -

Der Kausalzusammenhang liegt also vor, die

in der « Verpflichtung)} vom 12. September 1911 ge-

stellte Bedingung ist erfüllt, und der Beklagte grund-

sätzlich zum Ersatz des dem Kläger entstandenen

Schadens verpflichtet. Da er vor der ersten Instanz aus.

drücklich einen Schadensbetrag von 3500 Fr. anerkannt

und die Vorinstanz dem Kläger diesen Betrag zuge-

sprochen hat, gibt die Bemessung des Schadenersatzes

zu Erörterungen keinen Anlass, mit alleiniger Ausnahme

der Zinsen. Die Vorinstanz hat den Zins von der ganzen

Summe von 3500 Fr. vom 1. August 1911 an zuge·

sprochen, wie es der Kläger verlangte. Gemäss der

«Verpflichtung I) vom 12. September 1911 war aber die

Obllgationenrecht. N° 72.

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.erste Rate erst am 30. September /1. Oktober 1911 fällig,

also konnte die Zinspflicht auch erst mit· diesem Zeit-

punkt beginnen. Sodann ist der Betrag von 2500 Fr.

in monatlichen Raten von je 100 Fr. abzubezahlen.

Die Fälligkeit der einzelnen Raten und die entspre-

~hende Zinspflicht treten daher sukzessive jeden Monat ein.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

11. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 12. März 1914 bestätigt, mit der Aus-

nahme, dass der Zins nicht vom ganzen Betrag von

3500 Fr. vom 1. August 1911 an laufen soll, sondern

von der ersten Rate von 100 Fr. vom 1. Oktober 1911

an von weitern 100 Fr. vom 1. November 1911 an und

so 'fort je von 100 Fr. vom ersten jedes Monates an bis

zur gänzlichen Tilgung der Schuld.