opencaselaw.ch

40_II_400

BGE 40 II 400

Bundesgericht (BGE) · 1914-04-07 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

400

Obligatlonenreeht. N0 70.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes (I. Zivilkammer) des Kantons Bern

vom 17. März 1914 im Dispositiv bestätigt.

70. Urteil der I. Zivilabteilung vom a7. Juni 1914 i. S.

Fritz, Klägerin, gegen Emoh, Beklagte.

S ch~l d übernah me. Bestimmung des Umfanges der Ver-

pflichtung. Kantonale Beweiswürdigung. Rücksichtnahme

auf Entstehung und Zweck der Schuldübernahme und auf

die Art der Abwicklung.

A. -

Mit Urteil vom 7. April 1914 hat das Kantons-

gericht des Kantons St. Gallen über das Klagebe-

gehren :

« Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es habe die Be-

» klagte der Klägerin den Betrag von 7382 Fr., eventuell

»die nach richterlichem Ermessen festgesetzte Summe,

»sowie 5 % Zins seit 1. Januar 1913 anzuerkennen und

+) zu bezahlen, unter Kostenfolge ? l)

erkannt:

Die Klage ist abgewiesen.'

. B. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig

dIe Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem

Antrag auf Aufhebung und auf Schutz der Klage.

C. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

der Klägerin diesen Antrag erneuert, eventuell hat er

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Zweck

d.er Aufhellung der Vorgeschichte der von der Beklagten

emgegangenen Verpflichtung {(angeregt ». Der Vertreter

~er Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestä-

tIgung des angefochtenen Urteils beantragt.

I

Obligationenreeht. N° 70.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

401

1. -- Die Klägerin betreibt in Bätterkinden ein Ma-

nufakturwarengeschäft. Auf 1. Januar 1909 trat Kaspar

Trudel als Reisender in ihre Dienste. Sein Salär betrug

170~iFr. per Monat nebst Spesenvergütung, wogegen er

sich"'zu einem Jahresumsatz von mindestens 40-50,000

Fra~ken und zur Tragung von 50 % allfälliger Verluste

verpflichten musste, sofern diese den Betrag von 100 Fr.

per Jahr übersteigen sollten. Für alle von Kaspar Tru-

deI übernommenen Verpflichtungen leistete Vater Trudel

solidarische Bürgschaft.

Anfangs 1910 wurde Trudel von der Klägerin ent-

lassen. Einige Wochen später teilte er der Beklagten,

seiner damaligen Braut, mit, dass er zum Nachteil der

Klägerin Unterschlagungen begangen und deswegen

Strafverfolgung zu gewärtigen habe. Darauf reiste die

Beklagte sofort nach Bätterkinden, um mit der Klägerin

zu unterhandeln Diese diktierte der Beklagten folgende

Verpflichtung in die Feder:

.

« Die Unterzeichnete verpflichtet sich, der Frau Witwe

» B. Fritz für alle vorkommenden Schäden durch ihren

» Reisenden Kaspar Trudel aufzukommen und dasselbe

» in monatlichen Raten abzuzahlen. Monatliche Rück-

» zahlung 70 Fr. Bätterkinden, den 11. März 1910. sig.

»Laura Emch. »

Die Unterschlagungen Trudels beliefen sich mit Ein-

schluss einer Warenschuld im ganzen auf 1274 Fr. 20 Cts.

Die Beklagte hat diesen Betrag vom 15. Juni 1910 bis

zum 16. Oktober 1911 in 6 Raten von je 200 Fr. und

einer Schlusszahlung von 74 Fr. 20 Cts., die von der

Klägerin stillschweigend entgegengenommen wurde, ab-

bezahlt.

Am 12. Juli 1912 zeigte die Klägerin der Beklagten

an, sie werde {(a conto ihrer Verpflichtung» am 15. Juli

1912 per Posteinzugsmandat 200 Fr. bei ihr erheben.

402

Obligationenrecht. N° 70.

~ie Beklagte antwortete darauf, sie sei der Klägerin

mchts mehr schuldig. Am 3. Juni 1913 erhob dann die

Klägerin die vorliegende Klage, die von beiden kanto-

nalen Instanzen abgewiesen wurde.

.2. -

Die K~age wird aus der Verpflichtung herge-

leItet, ~el~he ?Ie Beklagte am 11. März 1910 gegenüber

der Klagerm emgegangen hat. Die kantonalen Instanzen

ha?e~ mit Recht in der Erklärung der Beklagten eine

prnnare und kumulative Schuldübernahme und nicht

eine Bürgschaft erblickt. Dafür spricht schon der Wort-

laut der Erklärung, im Gegensatz gerade zu der Ver-

pflichtung des Vaters Trudel: es fehlt das Wort Bürg-

schaft, es wird direkt Zahlung versprochen, und so ist

es auch tatsächlich' gehalten worden. Daher entfällt die

von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob angesichts

des rev. Art. 493 OR Bürgschaften, die unter der Herr-

schaft des alten Rechtes eingegangen wurden und auf

keinen bestimmten Betrag lauten, nach Inkrafttreten

des ZGB rechtsgültig seien.

. _

3. -

Streitig ist einzig der Umfang der von d~/ Be-

klagten übernommenen Haftung. Die Vorinstanz hält

dafür, die Haftung der Beklagten sei auf den Betrag

d~r Unterschla.gungen Trudels beschränkt und hat, da

dl.e Beklagte dies~~ Betrag bezahlt hat, die Klage abge-

~lesen. Ih.re Ausfuhru.ngen lassen nach dieser Richtung

n~rgends emen RechtsIrrtum erkennen, sie beruhen auch

mrgends auf ein~r ~nr~chtigen rechtlichen Würdigung

der Tatsachen. RIChtIg 1st zunächst, dass der Wortlaut

des Verpflichtungsscheines über den Umfang der Haf-

t.~ng de~ Bekla~en keinen klaren Aufschluss gibt; er

lasst kemen bestImmten Schluss auf die von der Klä-

gerin postulierte weitere Auslegung zu, wonach die Be-

klagte für alle der Klägerin durch Trudel verursachten

Ge~hä~tsv:rluste aufkommen wolle, insbesondere für die

unembnngbchen Guthaben.

H~u~e hat der Vertreter der Klägerin betont, die

schnftlIche Erklärung vom 11. März 1910 sei nur die

Obligationenrecht. N0 70.

403

Bekräftigung eines früheren mündlichen Versprechens

der Beklagten gewesen, das ganz allgemein gelautet

habe; er hat die Bemerkung der Vorinstanz, für diese

angeblichen mündlichen Zusicherungen seien genügende

Beweise nicht angetragen worden, als aktenwidrig gerügt

und eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

zur Aufhellung der Vorgeschichte der schriftlichen Ver-

pflichtung angeregt, ohne einen eigentlichen Rückwei-

sungsantrag zu stellen. Was zunächst die angebliche

Aktenwidrigkeit betrifft, so hat einmal die Klägerin

unterlassen, das Aktenstück genau zu bezeichnen, dem

die Feststellung der Vorinstanz widersprechen soll. In

Betracht kommt nur der in der Replik enthaltene und

in der Appellationserklärung wieder aufgenommene Ei-

desantrag «(Eid der Klägerin und deren Tochter P. Fritz

für aHe diese Behauptungen »). Dass die Vorinstanz dieses

Beweisanerbieten übersehen hat, ist schon deshalb aus-

geschlossen, weil sie es bei der Wiedergabe der Parteivor-

bringen ausdrücklich erwähnt, vergl. Zift. 4 des Urteils.

Die Bemerkung der Vorinstanz, für die behaupteten

mündlichen Zusicherungen der Beklagten seien genü-

gende Beweise nicht angetragen worden, will nicht be-

sagen, der angebotene Beweis sei nicht erheblich, son-

dern er könne aus prozessualen Gründen nicht abge-

nommen werden; die Vorinstanz meint offenbar, gegen

eine Urkunde sei ein Beweis über mündliche Abma-

chungen nicht zu erbringen. Es handelt sich um eine

anticipando-Beweiswürdigung, die

gegen keine bun-

desgesetzlichen Bestimmungen verstösst und daher für

das Bundesgericht verbindlich ist. Deshalb wäre auch

eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur

nachträglichen Abnahme jenes Beweises unzulässig.

Die Korrespondenz ist nicht schlüssig, wenn auch

zuzugeben ist, dass einzelne Briefe der Beklagten mit

der beruhigenden Versicherung, die Klägerin werde nichts

verlieren, eher zu Gunsten der Auffassung der Klägerill

sprechen. Allein auch aus diesen Briefen lässt sich etwas

404

Obligationenrecht. N° 70.

Bestimmtes über den Umfang der Verpflichtung der

Beklagten nicht herleiten. Ob die Vorinstanz deren

Brief vom 27. Dezember 1909 gewürdigt habe oder nich'4

kann somit dahingestellt bleiben. Was endlich das Schrei-

ben des Vaters Trudel an die Klägerin vom 10. Juni

1912 betrifft, wonach die Beklagte sich auch zur De-

ckung der Fakturenverluste verpflichtet, habe. so begrün-

det die Vorinstanz dessen Nichtberücksichtigung damit,

dass Vater Trudel als Bürge am Ausgang des Prozesses

beteiligt sei, daher als Zeuge nicht gehört werden könnte

und seine schriftliche Äusserung ebenfalls keine Beweis-

kraft besitze. Es liegt auch hierin eine für das Bundes-

gericht verbindliche kantonale Beweiswürdigung. übri-

gens ginge es nach materiellen bundesrechtlichen Grund-

sätzen nicht an, aus diesen Worten eines Dritten den

Umfang der Verpflichtung der Beklagten zu bestimmen.

4. -

Entscheidend im Sinne der Klageabweisung

fallen ins Gewicht: einerseits die Umstände, unter denen

die Schuldübernahme erfolgte; der Beweggrund, der die

Beklagte zur Eingehung der Verpflichtung bestimmte;

ihr Zweck; anderseits das spätere Verhalten der Par-

teien; die Art der Abwicklung. Zut.reffend führt die

Vorinstanz aus, die Beklagte habe der Klägerin die Er-

klärung ausgestellt, um die drohende Strafverfolgung

von ihrem Verlobten abzuwenden; hierin erschöpfte

sich das Interesse der Beklagten, da ja Trudel von der

Klägerin bereits entlassen war. Es konnt(· sich für die

Beklagte nur darum handeln. der Kläge\in die von Trudel

unterschlagenen Beträge zu ersetzen. In einer weiter-

gehenden Verpflichtung und vollends in der von der Klä-

gerin behaupteten, welche über die eigene Haftung T ru-

dels hinausginge. läge bei der bescheidenen Stellung der

Beklagten etwas ganz Aussergewöhnliches und Unver-

nünftiges, wofür denn auch ihre Briefe sprechen. Die

Beklagte hat genau die unterschlagenen Beträge abbe-

zahlt. Die Klägerin hat die letzte Zahlung von 74 Fr.

stillschweigend entgegengenommen. ohne irgendwie Ver-

Obligationenrecht. N° 71.

wahrung einzulegen; sie hat beinahe 9 Monate gewartet,

bis sie weitere Ansprüche gegenüber der Beklagten erhob,

und abermals beinahe ein Jahr, bis sie die vorliegende

Klage anstrengte. Darauf. wer der Beklagten die Höhe

der unterschlagenen Summen bekannt gab -

ob es die

Klägerin war, wie die Vorinstanz ausführt. oder Vater

Trudel, wie heute der Vertreter der Klägerin behauptet

hat -

braucht nicht abgestellt zu werden. Endlich wäre

nach anerkannter Auslegungsregel im Zweifel gegen die

Klägerin als Berechtigte und intellektuelle Ausstellerin

des Verpßichtungsscheines zu entscheiden. Allen diesen

Umständen gegenüber kann sich die Klägerin nicht ein-

fach auf den Wortlaut der Urkunde berufen, der eben

der Auslegung bedarf.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 1914

bestätigt.

71. Amt da 18. IIa Seotion civile du 7 juillet 1914

dans la canse G. Gattino & Cia, dem.andeurs,

contre Kasse da 1a fa.i11ite d'Albert Gattino, defenderesse.

ehe €I u e. Legislation applicable a sa validite et a ses effets

(CO art. 836 et 823). -

Consequenees ~our le tir~ur de la

non-presentation du cMquedans le deIru prevu a I art. 834.

_ Exceptions personnelIes en matiere de change: notion du

contrat de c 0 m p tee 0 u r a n t .

Les demandeurs ont conclu a etre admis a l'etat de

collocation de la faillite de Albert Gattino pour deux

creances de 5040 fr. 50 et de 6551 fr. pour lesquelles

lem intervention a ete ecartee par l'administration de la

faillite.