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Obllgationenrecht. N° 68.
vgl. insbesondere das schon vom Handelsgericht zitierte
Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 1903 i. S.
Eisenhut gegen Rohner, BGE 29 II 104 ff; zudem ergibt
er sich aus den allgemeinen Grundsätzen über Treu und
Glauben im Verkehr. Es wäre nun, entgegen der Auffas-
sung der Klägerin, ihre Sache gewesen, darzutun, dass
die Nichtausführung der Geschäfte Berges, Riouperoux
und Peyron auf einen in der Person des Beklagten lie-
genden Grund zurückzuführen sei. Sie hat diesen Beweis
nicht erbracht, wie schon die Vorinstanz festgestellt hat.
Einerseits bilden die eingelegten Briefe der französischen
Abnehmer keinen genügenden Beweis dafür, dass der
Beklagte mangelhafte Ware geliefert hat; es sind einsei-
tige Parteibehauptungen. Aus dem nämlichen Grunde
wäre· die von der Klägerin beantragte Einvernahme der
Direktoren derbetrefIendenFirmen nicht schlüssig; jenem
Beweisantrage ist daher keine Folge zu geben. Ander-
seits bestand für den Beklagten keine Pflicht, die Käufer
auf dem Prozesswege, zumal in einem fremden Staate.
zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Ware anzu-
halten. Auf das angebliche schikanöse Vergehen der
Käufer und auf die Stellungnahme der Klägerin ist hier
im Gegensatz zur Vorinstanz mcht abzustellen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichts des Kantons Aargauvom 16. April 1914
bestätigt.
Obligationenrecllt. N° 69.
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69. Urten der II. Zivila.btellung vom 25. Juni 1914 i. S.
Zürcher, Kläger, gegen Lehma.nn, Beklagten.
Klage auf Erfüllung eines Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages.
Mangelnde Identität zwischen dem vom Kläger produzier-
ten Vertrag und demjenigen Vertrag, dessen Erfüllung er
verlangt. Daher Abweisung der Klage.
A. -Am 17. Juni 1912 verurkundete ein bernischer
Notar einen «(Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag& zwischen
dem Beklagten als Verkäufer und Dienstbarkeitsbestel-
ler einerseits und dem Kläger als Käufer und Dienstbar-
keitserwerber anderseits. Als Kaufobjekt wurde darin
bezeichnet: «von seiner (sc. des Verkäufers) Gässlimatte,
Gemeinde Kehrsatz, Grundbuchblatt N° 163, nach dem
Vermessungswerk Parzelle N° 144, Blatt 11, ein Ab-
schnitt von 3200 m 2, wie solcher abgesteckt ist und
ausgemarcht werden soll, grenzend an» u. s. w. Die zu
errichtenden Dienstbarkeiten wurden wie folgt bezeichnet:
« a) Quellen-, Nachgrabungs-, Fassungs- und Fortlei-
tungsrecht.
Der Verkäufer, für sich und seine Nachbesitzer räumt
dem Käufer, ebenfalls für sich und seine Rechtsnachfol-
ger, zum Vorteil der heutigen Vertragssache ein unbe-
schränktes dingliches Quellen-, N achgrabungs-, Fassungs-
und Fortleitungsrecht in dem ihm verbleibenden Rest
der Parzelle N° 144 ein.
b) Materialausbeutungsrecht.
Der Verkäufer räumt dem Käufer ferner ein dingliches
Recht ein in der in obigem Rest der Parzelle 144 sich
befindlichen, an das Terrain des Käufers anstossenden
Grube bis am 31. Dezember 1922, nach Belieben Kies
und Sand auszubeuten und zu verwerten gegen eine
Entschädigung von {;linem Franken für den m S Material,
jeweilen nach Ausbeutung von 50 m S in bar zu bezahlen.
Vom sog. Abgangsmaterial, d. h. Abdeckung, Schutt
und Steinen, kann Fritz Zürcher unentgeltlich so viel
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ObDgationenrecht. N0 69.
beziehen, als er dafür Verwendung hat. alles übrige
Material bleibt Eigentum des Christian Lehmann und
ist jeweilen von ihm wegzuräumen. ohne irgendwelche
Entschädigung.
c) Abtretungspflicht.
Sämtliches Terrain, welches bis am 31. Dezember
1922 in der Grube freigelegt wird und ungefähr der Lage
des in Aussicht genommenen, neu anzulegenden Weges zu
entsprechen hat, soll dem Käufer Fritz Zürcher oder
seinen Rechtsnachfolgern unentgeltlich anfallen und soll
vom Verkäufer, sobald dasselbe endgültig festgestellt und
vermessen werden kann, dem Käufer abgetreten werden. })
Es steht fest, dass im Moment der Verurkundung und
Unterzeichnung des Vertrages der angebliche Flächen-
inhalt des den Kaufgegenstand bildenden Abschnittes
(3200 m 2) nur mit Bleistift eingesetzt war, ferner dass
der damals abgesteckte, ein Dreieck bildende Abschnitt
in Wirklichkeit keine 3200 m 2, sonderu erheblich weniger
mass.
Am 23. Juli 1912 wurde auf Veranlassung des Klä-
gers durch einen Geometer ein viereckiger Abschnitt Von
genau 3200 m 2 ausgemarcht. Die Behauptung des Klä-
gers, dass der Beklagte sich mit dieser Ansmarchung
einverstanden erklärt habe, ist vom kantonalen Richter
als nicht bewiesen bezeichnet worden.
Der Kläger versuchte nun, die Übertragung des Eigen-
tums, nicht an dem bei der Verurkundung des Vertrages
abgesteckten Dreieck, sondern an dem seither ausge-
marchten, 3200 m 2 fassenden Viereck zu erwirken,
stiess aber dabei auf den Widerstand des Beklagten,
der geltend machte, es fehle an einer Willenseinigung
der Parteien über das Kaufobjekt, -
dieses sei im Ver-
trage nicht genügend bestimmt bezeichnet, -
eventuell
sei der Vertrag wegen Irrtums und Betrugs, sowie laesio
enormis anfechtbar, u. s. w.
B. -
Durch Urteil vom 17. März 1914 hat der Appel-
lationshof des' Kantons Bern über die Rechtsbegehren :
ObDgationenreeht. N° 69.
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a) Des Klägers:
1. Der Beklagte LehInann sei schuldig und zu verur-
teilen, die Gültigkeit und Rechtsverbindlichkeit des
zwischen Parteien am 17. Juni 1912 abgeschlossene Kauf-
und Dienstbarkeitsvertrages anzuerkennen und verpflich-
tet, solchen zu erfüllen.
2. Der Beklagte habe daher zur grundbuchlichen
Behandlung des Vertrages Hand zu bieten und den von
ihm bei der Amtsschreiberei Seftigen eingereichten Pro-
test gegen die Eintragung des genannten Vertrages, im
Grundbuch zurückzuziehen, bezw. es sei dieser Protest
gerichtlich aufzuheben und dem Kläger das Eigentum
an der gekauften Parzelle und im Vertrage zugesicherten
Dienstbarkeitsrechte zuzusprechen (Art. 655f ZGB).
3. Der Beklagte sei gegenüber dem Kläger wegen
seiner vertragswiedrigen und dolosen Handlungsweise
zum Schadenersatz zu verurteilen.
b) Des Beklagten :
Der Kläger sei mit seinen sämtlichen Rechtsbegehren
abzuweisen;
erkannt:
(I Der Kläger ist mit seinen Klagsbegehren abgewiesen.»
Dieses Urteil wird damit begründet, dass zwischen
den Parteien keine Willenseinigung über das den Kauf-
gegenstand bildende Stück Land zustande gekommen sei
und dass auch • aus dem Inhalte der Vertragsurkunde
selbst die nötige Bestimmtheit des Vertragsgegen-
standes » nicht hervorgehe. Der Kauf und mit ihm der
Dienstbarkeitsvertrag falle deshalb « als ungültig dahin I).
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Bevor untersucht wird, ob in Bezug auf den
einen oder den ahdern der beiden, als mögliche Kauf-
objekte in Betracht fallenden Terrainabschnitte eine
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ObIigationenrecht. N° 69.
Willenseinigung zwischen den Parteien zustande gekom-
men sei, eventuel! ob sie rechtsverbindlich sei, ob die
gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt worden sei,
u. s. w., ist vor allem festzustellen. ob zwischen dem
vom Kläger produzierten Vertrag und demjenigen Ver·
trag, dessen Erfüllung er verlangt, Identität besteht.
Fehlt es an dieser Voraussetzung, so muss die Klage
schon wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen werden,
und es braucht dann auf jene von den Parteien und der
Vorinstanz erörterten andern Fragen nicht mehr einge.
treten zu werden.
2. -
Würde nur auf den Wortlaut des klägerischen
Rechtsbegehrens abgestellt. so könnte es scheinen, als
ob der Kläger die Fertigung eben des von ihm pro d u-
zierten Vertrages und keines andern verlange; denn
er beantragt ausdrücklich Verurteilung des Beklagten
zur Anerkennung der Gültigkeit und zur Erfüllung « des
zwischen den Parteien am 17. Juni 1912 abgeschlossenen
Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages •• Allein einerseits geht
aus der Klagbegründung sowohl als aus der ganzen
Haltung des Klägers vor und im Prozesse deutlich her-
vor. dass der Kläger die Eigentumsübertragung nicht an
dem zur Zeit des Vertragsabschlusses abgesteckten Drei-
eck, sondern an dem seither ausgemarchten, nach der
Feststellung der Vorinstal1z bedeutend grässern Vi e re c k
erwirken will. Anderseits aber ist in dem bei den Akten
liegenden Vertrage als Kauf6bjekt ausdrücklich der a b-
ge s te c k te Abschnitt, also jenes Dreieck und nicht das
später ausgemessene Viereck bezeichnet. Allerdings wurde
dabei die Angabe eines Flächeninhaltes beigefügt, der fest-
stehendermassen auf jenes, damals abgesteckte Dreieck
nicht passt, sondern im Gegenteil der Flächeninhalt des
später ausgemarchten Vierecks ist. Allein einmal ist
festgestellt, dass die Massangabe 3200 m 2 zunächst nur
mit Bleistift in die Urkunde eingesetzt wurde, was darauf
hindeutet, dass die Parteien das wesentliche Charakter-
istikum des zu verkaufenden Landes nicht in dessen
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mehr oder minder grossem Flächeninhalt, sondern in einer
bestimmten, durch die Absteckung gekennzeichneten'
Lage und Form erblickten. Sodann aber fällt nament-
lich in Betracht, dass nach einer ausdrücklichen Gesetzes-
bestimmung (Art. 219 OR) der in einem Kaufvertrag an-
gegebene Flächeninhalt im Zweifel die Bedeutun~ einer
zugesicherten Eigenschaft des auf an der e Welse. zu
identifizierenden Kaufobjektes hat. Sofern also mcht
etwa ausdrücklich ein beliebiger, vom Käufer oder
vom Verkäufer erst noch auszuwählender, so und so
viel Quadratmeter messender Abschnitt eines bestimmten
Grundstücks als Kaufobjekt bezeichnet worden ist -
wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob eine solche
Bezeichnung des Kaufobjektes genügen würde -
hat die
Angabe des Flächeninhalts nur die in der zitierten Ge-
setzesbestimmung vorgesehene Schad enersa tzfolge,
und es erscheint als Kaufobjekt dasjenige, was sich aus
dem sonstigen Inhalt der Urkunde ergibt. Dies kann
aber im vorliegenden Falle einzig das zur Zeit des Ver-
tragungsabschlusses ab g e s te c k t e Stück Land sein:
denn die Ausmarchung gehörte zur Erfüllung des
Vertrages und hatte sicb grundsätzlich einfach nach der
Absteckung zu richten.
.
3. -
Verlangt .somit der Kläger die Erfüllung emes
andern als des von ihm selbst produzierten Vertrages, so
muss seine Erfüllungsklage abgewiesen werden. Bei dem
engen Zusammenhang zwischen ?em Kauf:ertrag und
der darin zugleich vorgesehenen Dlenstbarkeltsbe~tellung
ist eine Verurteilung des Beklagten bloss zur Erflchtu~g
der in Aussicht genommenen Servituten von vorneherem
ausgeschlossen.
.
Auf alle übrigen von den Parteien und der Vonn-
stanz aufgeworfenen Rechtsfragen braucht bei dieser
Sachlage nicht eingetreten zu werden. Ebenso kann un-
untersucht bleiben, welches das Schicksal eines der pro-
duzierten Vertragsurkunde genau entsprechenden Klag-
begehrens gewesen wäre.
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Obligationenrecht. N° 70.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes (I. Zivilkammer) des Kantons Bern
vom 17. März 1914 im Dispositiv bestätigt.
70. Urteil der 1 Zivila.bteUung vom 27. Juni 1914 i. S.
Fritz, Klägerin, gegen Emoh, Beklagte.
S ch~ 1 d übernah m e. Bestimmung des Umfanges der Ver-
pflichtung. Kantonale _Beweiswürdigung. Rücksichtnahme
auf Entstehung und Zweck der Schuldübernahme und auf
die Art der Abwicklung.
A. -
Mit Urteil vom 7. April 1914 hat das Kantons-
gericht des Kantons St. Gallen über das Klagebe-
gehren :
« Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es habe die Be-
» klagte der Klägerin den Betrag von 7382 Fr., eventuell
»die nach richterlichem Ermessen festgesetzte Summe,
»sowie 5 % Zins seit 1. Januar 1913 anzuerkennen und
• zu bezahlen, unter Kostenfolge ? >}
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen:
. B. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig
-dIe Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf Aufhebung und auf Schutz der Klage.
C. -
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
der Klägerin diesen Antrag erneuert, eventuell hat er
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Zweck
d~r Aufhellung der Vorgeschichte der von der Beklagten
emgegangenen Verpflichtung « angeregt ». Der Vertreter
-der Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestä-
tigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Obligationenrecht. N° 70.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
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1. -- Die Klägerin betreibt in Bätterkinden ein Ma-
nufakturwarengeschäft. Auf 1. Januar 1009 trat Kaspar
Trudel als Reisender in ihre Dienste. Sein Salär betrug
170jFr. per Monat nebst Spesenvergütung, wogegen er
sich)u einem Jahresumsatz von mindestens 40-50,000
Franken und zur Tragung von 50 % allfälliger Verluste
verpflichten musste, sofern diese den Betrag von 100 Fr.
per Jahr übersteigen sollten. Für alle von Kaspar Tru-
deI übernommenen Verpflichtungen leistete Vater Trudel
solidarische Bürgschaft.
Anfangs 1910 wurde Trudel von der Klägerin ent-
lassen. Einige Wochen später teilte er der Beklagten.
seiner damaligen Braut, mit, dass er zum Nachteil der
Klägerin Unterschlagungen begangen und deswegen
Strafverfolgung zu gewärtigen habe. Darauf reiste die
Beklagte sofort nach Bätterkinden, um mit der Klägerin
zu unterhandeln Diese diktierte der Beklagten folgende
Verpflichtung in die Feder :
.
« Die Unterzeichnete verpflichtet sich, der Frau Witwe
I) B. Fritz für alle vorkommenden Schäden durch ihren
I) Reisenden Kaspar Trudel aufzukommen und dasselbe
I) in monatlichen Raten abzuzahlen. Monatliche Rück-
» zahlung 70 Fr. Bätterkinden, den 11. März 1910. sig.
»Laura Emch. I)
Die Unterschlagungen Trudels beliefen sich mit Ein-
schluss einer Warenschuld im ganzen auf 1274 Fr. 20 Cts.
Die Beklagte hat diesen Betrag vom 15. Juni 1910 bis
zum 16. Oktober 1911 in 6 Raten von je 200 Fr. und
einer Schlusszahlung von 74 Fr. 20 Cts., die von der
Klägerin stillschweigend entgegengenommen wurde, ab-
bezahlt.
Am 12. Juli 1912 zeigte die Klägerin der Beklagten
.an, sie werde « a conto ihrer Verpflichtung I) am 15. Juli
1912 per Posteinzugsmandat 200 Fr. bei ihr erheben.