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40_II_395

BGE 40 II 395

Bundesgericht (BGE) · 1910-03-11 · Deutsch CH
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Obllgationenrecht. N° 68.

vgl. insbesondere das schon vom Handelsgericht zitierte

Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 1903 i. S.

Eisenhut gegen Rohner, BGE 29 II 104 ff; zudem ergibt

er sich aus den allgemeinen Grundsätzen über Treu und

Glauben im Verkehr. Es wäre nun, entgegen der Auffas-

sung der Klägerin, ihre Sache gewesen, darzutun, dass

die Nichtausführung der Geschäfte Berges, Riouperoux

und Peyron auf einen in der Person des Beklagten lie-

genden Grund zurückzuführen sei. Sie hat diesen Beweis

nicht erbracht, wie schon die Vorinstanz festgestellt hat.

Einerseits bilden die eingelegten Briefe der französischen

Abnehmer keinen genügenden Beweis dafür, dass der

Beklagte mangelhafte Ware geliefert hat; es sind einsei-

tige Parteibehauptungen. Aus dem nämlichen Grunde

wäre· die von der Klägerin beantragte Einvernahme der

Direktoren derbetrefIendenFirmen nicht schlüssig; jenem

Beweisantrage ist daher keine Folge zu geben. Ander-

seits bestand für den Beklagten keine Pflicht, die Käufer

auf dem Prozesswege, zumal in einem fremden Staate.

zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Ware anzu-

halten. Auf das angebliche schikanöse Vergehen der

Käufer und auf die Stellungnahme der Klägerin ist hier

im Gegensatz zur Vorinstanz mcht abzustellen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichts des Kantons Aargauvom 16. April 1914

bestätigt.

Obligationenrecllt. N° 69.

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69. Urten der II. Zivila.btellung vom 25. Juni 1914 i. S.

Zürcher, Kläger, gegen Lehma.nn, Beklagten.

Klage auf Erfüllung eines Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages.

Mangelnde Identität zwischen dem vom Kläger produzier-

ten Vertrag und demjenigen Vertrag, dessen Erfüllung er

verlangt. Daher Abweisung der Klage.

A. -Am 17. Juni 1912 verurkundete ein bernischer

Notar einen «(Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag& zwischen

dem Beklagten als Verkäufer und Dienstbarkeitsbestel-

ler einerseits und dem Kläger als Käufer und Dienstbar-

keitserwerber anderseits. Als Kaufobjekt wurde darin

bezeichnet: «von seiner (sc. des Verkäufers) Gässlimatte,

Gemeinde Kehrsatz, Grundbuchblatt N° 163, nach dem

Vermessungswerk Parzelle N° 144, Blatt 11, ein Ab-

schnitt von 3200 m 2, wie solcher abgesteckt ist und

ausgemarcht werden soll, grenzend an» u. s. w. Die zu

errichtenden Dienstbarkeiten wurden wie folgt bezeichnet:

« a) Quellen-, Nachgrabungs-, Fassungs- und Fortlei-

tungsrecht.

Der Verkäufer, für sich und seine Nachbesitzer räumt

dem Käufer, ebenfalls für sich und seine Rechtsnachfol-

ger, zum Vorteil der heutigen Vertragssache ein unbe-

schränktes dingliches Quellen-, N achgrabungs-, Fassungs-

und Fortleitungsrecht in dem ihm verbleibenden Rest

der Parzelle N° 144 ein.

b) Materialausbeutungsrecht.

Der Verkäufer räumt dem Käufer ferner ein dingliches

Recht ein in der in obigem Rest der Parzelle 144 sich

befindlichen, an das Terrain des Käufers anstossenden

Grube bis am 31. Dezember 1922, nach Belieben Kies

und Sand auszubeuten und zu verwerten gegen eine

Entschädigung von {;linem Franken für den m S Material,

jeweilen nach Ausbeutung von 50 m S in bar zu bezahlen.

Vom sog. Abgangsmaterial, d. h. Abdeckung, Schutt

und Steinen, kann Fritz Zürcher unentgeltlich so viel

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ObDgationenrecht. N0 69.

beziehen, als er dafür Verwendung hat. alles übrige

Material bleibt Eigentum des Christian Lehmann und

ist jeweilen von ihm wegzuräumen. ohne irgendwelche

Entschädigung.

c) Abtretungspflicht.

Sämtliches Terrain, welches bis am 31. Dezember

1922 in der Grube freigelegt wird und ungefähr der Lage

des in Aussicht genommenen, neu anzulegenden Weges zu

entsprechen hat, soll dem Käufer Fritz Zürcher oder

seinen Rechtsnachfolgern unentgeltlich anfallen und soll

vom Verkäufer, sobald dasselbe endgültig festgestellt und

vermessen werden kann, dem Käufer abgetreten werden. })

Es steht fest, dass im Moment der Verurkundung und

Unterzeichnung des Vertrages der angebliche Flächen-

inhalt des den Kaufgegenstand bildenden Abschnittes

(3200 m 2) nur mit Bleistift eingesetzt war, ferner dass

der damals abgesteckte, ein Dreieck bildende Abschnitt

in Wirklichkeit keine 3200 m 2, sonderu erheblich weniger

mass.

Am 23. Juli 1912 wurde auf Veranlassung des Klä-

gers durch einen Geometer ein viereckiger Abschnitt Von

genau 3200 m 2 ausgemarcht. Die Behauptung des Klä-

gers, dass der Beklagte sich mit dieser Ansmarchung

einverstanden erklärt habe, ist vom kantonalen Richter

als nicht bewiesen bezeichnet worden.

Der Kläger versuchte nun, die Übertragung des Eigen-

tums, nicht an dem bei der Verurkundung des Vertrages

abgesteckten Dreieck, sondern an dem seither ausge-

marchten, 3200 m 2 fassenden Viereck zu erwirken,

stiess aber dabei auf den Widerstand des Beklagten,

der geltend machte, es fehle an einer Willenseinigung

der Parteien über das Kaufobjekt, -

dieses sei im Ver-

trage nicht genügend bestimmt bezeichnet, -

eventuell

sei der Vertrag wegen Irrtums und Betrugs, sowie laesio

enormis anfechtbar, u. s. w.

B. -

Durch Urteil vom 17. März 1914 hat der Appel-

lationshof des' Kantons Bern über die Rechtsbegehren :

ObDgationenreeht. N° 69.

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a) Des Klägers:

1. Der Beklagte LehInann sei schuldig und zu verur-

teilen, die Gültigkeit und Rechtsverbindlichkeit des

zwischen Parteien am 17. Juni 1912 abgeschlossene Kauf-

und Dienstbarkeitsvertrages anzuerkennen und verpflich-

tet, solchen zu erfüllen.

2. Der Beklagte habe daher zur grundbuchlichen

Behandlung des Vertrages Hand zu bieten und den von

ihm bei der Amtsschreiberei Seftigen eingereichten Pro-

test gegen die Eintragung des genannten Vertrages, im

Grundbuch zurückzuziehen, bezw. es sei dieser Protest

gerichtlich aufzuheben und dem Kläger das Eigentum

an der gekauften Parzelle und im Vertrage zugesicherten

Dienstbarkeitsrechte zuzusprechen (Art. 655f ZGB).

3. Der Beklagte sei gegenüber dem Kläger wegen

seiner vertragswiedrigen und dolosen Handlungsweise

zum Schadenersatz zu verurteilen.

b) Des Beklagten :

Der Kläger sei mit seinen sämtlichen Rechtsbegehren

abzuweisen;

erkannt:

(I Der Kläger ist mit seinen Klagsbegehren abgewiesen.»

Dieses Urteil wird damit begründet, dass zwischen

den Parteien keine Willenseinigung über das den Kauf-

gegenstand bildende Stück Land zustande gekommen sei

und dass auch • aus dem Inhalte der Vertragsurkunde

selbst die nötige Bestimmtheit des Vertragsgegen-

standes » nicht hervorgehe. Der Kauf und mit ihm der

Dienstbarkeitsvertrag falle deshalb « als ungültig dahin I).

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Bevor untersucht wird, ob in Bezug auf den

einen oder den ahdern der beiden, als mögliche Kauf-

objekte in Betracht fallenden Terrainabschnitte eine

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ObIigationenrecht. N° 69.

Willenseinigung zwischen den Parteien zustande gekom-

men sei, eventuel! ob sie rechtsverbindlich sei, ob die

gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt worden sei,

u. s. w., ist vor allem festzustellen. ob zwischen dem

vom Kläger produzierten Vertrag und demjenigen Ver·

trag, dessen Erfüllung er verlangt, Identität besteht.

Fehlt es an dieser Voraussetzung, so muss die Klage

schon wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen werden,

und es braucht dann auf jene von den Parteien und der

Vorinstanz erörterten andern Fragen nicht mehr einge.

treten zu werden.

2. -

Würde nur auf den Wortlaut des klägerischen

Rechtsbegehrens abgestellt. so könnte es scheinen, als

ob der Kläger die Fertigung eben des von ihm pro d u-

zierten Vertrages und keines andern verlange; denn

er beantragt ausdrücklich Verurteilung des Beklagten

zur Anerkennung der Gültigkeit und zur Erfüllung « des

zwischen den Parteien am 17. Juni 1912 abgeschlossenen

Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages •• Allein einerseits geht

aus der Klagbegründung sowohl als aus der ganzen

Haltung des Klägers vor und im Prozesse deutlich her-

vor. dass der Kläger die Eigentumsübertragung nicht an

dem zur Zeit des Vertragsabschlusses abgesteckten Drei-

eck, sondern an dem seither ausgemarchten, nach der

Feststellung der Vorinstal1z bedeutend grässern Vi e re c k

erwirken will. Anderseits aber ist in dem bei den Akten

liegenden Vertrage als Kauf6bjekt ausdrücklich der a b-

ge s te c k te Abschnitt, also jenes Dreieck und nicht das

später ausgemessene Viereck bezeichnet. Allerdings wurde

dabei die Angabe eines Flächeninhaltes beigefügt, der fest-

stehendermassen auf jenes, damals abgesteckte Dreieck

nicht passt, sondern im Gegenteil der Flächeninhalt des

später ausgemarchten Vierecks ist. Allein einmal ist

festgestellt, dass die Massangabe 3200 m 2 zunächst nur

mit Bleistift in die Urkunde eingesetzt wurde, was darauf

hindeutet, dass die Parteien das wesentliche Charakter-

istikum des zu verkaufenden Landes nicht in dessen

Obligationenrecht. N0 69.

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mehr oder minder grossem Flächeninhalt, sondern in einer

bestimmten, durch die Absteckung gekennzeichneten'

Lage und Form erblickten. Sodann aber fällt nament-

lich in Betracht, dass nach einer ausdrücklichen Gesetzes-

bestimmung (Art. 219 OR) der in einem Kaufvertrag an-

gegebene Flächeninhalt im Zweifel die Bedeutun~ einer

zugesicherten Eigenschaft des auf an der e Welse. zu

identifizierenden Kaufobjektes hat. Sofern also mcht

etwa ausdrücklich ein beliebiger, vom Käufer oder

vom Verkäufer erst noch auszuwählender, so und so

viel Quadratmeter messender Abschnitt eines bestimmten

Grundstücks als Kaufobjekt bezeichnet worden ist -

wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob eine solche

Bezeichnung des Kaufobjektes genügen würde -

hat die

Angabe des Flächeninhalts nur die in der zitierten Ge-

setzesbestimmung vorgesehene Schad enersa tzfolge,

und es erscheint als Kaufobjekt dasjenige, was sich aus

dem sonstigen Inhalt der Urkunde ergibt. Dies kann

aber im vorliegenden Falle einzig das zur Zeit des Ver-

tragungsabschlusses ab g e s te c k t e Stück Land sein:

denn die Ausmarchung gehörte zur Erfüllung des

Vertrages und hatte sicb grundsätzlich einfach nach der

Absteckung zu richten.

.

3. -

Verlangt .somit der Kläger die Erfüllung emes

andern als des von ihm selbst produzierten Vertrages, so

muss seine Erfüllungsklage abgewiesen werden. Bei dem

engen Zusammenhang zwischen ?em Kauf:ertrag und

der darin zugleich vorgesehenen Dlenstbarkeltsbe~tellung

ist eine Verurteilung des Beklagten bloss zur Erflchtu~g

der in Aussicht genommenen Servituten von vorneherem

ausgeschlossen.

.

Auf alle übrigen von den Parteien und der Vonn-

stanz aufgeworfenen Rechtsfragen braucht bei dieser

Sachlage nicht eingetreten zu werden. Ebenso kann un-

untersucht bleiben, welches das Schicksal eines der pro-

duzierten Vertragsurkunde genau entsprechenden Klag-

begehrens gewesen wäre.

400

Obligationenrecht. N° 70.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes (I. Zivilkammer) des Kantons Bern

vom 17. März 1914 im Dispositiv bestätigt.

70. Urteil der 1 Zivila.bteUung vom 27. Juni 1914 i. S.

Fritz, Klägerin, gegen Emoh, Beklagte.

S ch~ 1 d übernah m e. Bestimmung des Umfanges der Ver-

pflichtung. Kantonale _Beweiswürdigung. Rücksichtnahme

auf Entstehung und Zweck der Schuldübernahme und auf

die Art der Abwicklung.

A. -

Mit Urteil vom 7. April 1914 hat das Kantons-

gericht des Kantons St. Gallen über das Klagebe-

gehren :

« Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es habe die Be-

» klagte der Klägerin den Betrag von 7382 Fr., eventuell

»die nach richterlichem Ermessen festgesetzte Summe,

»sowie 5 % Zins seit 1. Januar 1913 anzuerkennen und

• zu bezahlen, unter Kostenfolge ? >}

erkannt:

Die Klage ist abgewiesen:

. B. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig

-dIe Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem

Antrag auf Aufhebung und auf Schutz der Klage.

C. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

der Klägerin diesen Antrag erneuert, eventuell hat er

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Zweck

d~r Aufhellung der Vorgeschichte der von der Beklagten

emgegangenen Verpflichtung « angeregt ». Der Vertreter

-der Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestä-

tigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Obligationenrecht. N° 70.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

401

1. -- Die Klägerin betreibt in Bätterkinden ein Ma-

nufakturwarengeschäft. Auf 1. Januar 1009 trat Kaspar

Trudel als Reisender in ihre Dienste. Sein Salär betrug

170jFr. per Monat nebst Spesenvergütung, wogegen er

sich)u einem Jahresumsatz von mindestens 40-50,000

Franken und zur Tragung von 50 % allfälliger Verluste

verpflichten musste, sofern diese den Betrag von 100 Fr.

per Jahr übersteigen sollten. Für alle von Kaspar Tru-

deI übernommenen Verpflichtungen leistete Vater Trudel

solidarische Bürgschaft.

Anfangs 1910 wurde Trudel von der Klägerin ent-

lassen. Einige Wochen später teilte er der Beklagten.

seiner damaligen Braut, mit, dass er zum Nachteil der

Klägerin Unterschlagungen begangen und deswegen

Strafverfolgung zu gewärtigen habe. Darauf reiste die

Beklagte sofort nach Bätterkinden, um mit der Klägerin

zu unterhandeln Diese diktierte der Beklagten folgende

Verpflichtung in die Feder :

.

« Die Unterzeichnete verpflichtet sich, der Frau Witwe

I) B. Fritz für alle vorkommenden Schäden durch ihren

I) Reisenden Kaspar Trudel aufzukommen und dasselbe

I) in monatlichen Raten abzuzahlen. Monatliche Rück-

» zahlung 70 Fr. Bätterkinden, den 11. März 1910. sig.

»Laura Emch. I)

Die Unterschlagungen Trudels beliefen sich mit Ein-

schluss einer Warenschuld im ganzen auf 1274 Fr. 20 Cts.

Die Beklagte hat diesen Betrag vom 15. Juni 1910 bis

zum 16. Oktober 1911 in 6 Raten von je 200 Fr. und

einer Schlusszahlung von 74 Fr. 20 Cts., die von der

Klägerin stillschweigend entgegengenommen wurde, ab-

bezahlt.

Am 12. Juli 1912 zeigte die Klägerin der Beklagten

.an, sie werde « a conto ihrer Verpflichtung I) am 15. Juli

1912 per Posteinzugsmandat 200 Fr. bei ihr erheben.