Sachverhalt
Am 17. Juni 1912 verurkundete ein bernischer
Notar einen «(Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag& zwischen
dem Beklagten als Verkäufer und Dienstbarkeitsbestel-
ler einerseits und dem Kläger als Käufer und Dienstbar-
keitserwerber anderseits. Als Kaufobjekt wurde darin
bezeichnet: «von seiner (sc. des Verkäufers) Gässlimatte,
Gemeinde Kehrsatz, Grundbuchblatt N° 163, nach dem
Vermessungswerk Parzelle N° 144, Blatt 11, ein Ab-
schnitt von 3200 m 2, wie solcher abgesteckt ist und
ausgemarcht werden soll, grenzend an» u. s. w. Die zu
errichtenden Dienstbarkeiten wurden wie folgt bezeichnet:
« a) Quellen-, Nachgrabungs-, Fassungs- und Fortlei-
tungsrecht.
Der Verkäufer, für sich und seine Nachbesitzer räumt
dem Käufer, ebenfalls für sich und seine Rechtsnachfol-
ger, zum Vorteil der heutigen Vertragssache ein unbe-
schränktes dingliches Quellen-, N achgrabungs-, Fassungs-
und Fortleitungsrecht in dem ihm verbleibenden Rest
der Parzelle N° 144 ein.
b) Materialausbeutungsrecht.
Der Verkäufer räumt dem Käufer ferner ein dingliches
Recht ein in der in obigem Rest der Parzelle 144 sich
befindlichen, an das Terrain des Käufers anstossenden
Grube bis am 31. Dezember 1922, nach Belieben Kies
und Sand auszubeuten und zu verwerten gegen eine
Entschädigung von {;linem Franken für den m S Material,
jeweilen nach Ausbeutung von 50 m S in bar zu bezahlen.
Vom sog. Abgangsmaterial, d. h. Abdeckung, Schutt
und Steinen, kann Fritz Zürcher unentgeltlich so viel
396
ObDgationenrecht. N0 69.
beziehen, als er dafür Verwendung hat. alles übrige
Material bleibt Eigentum des Christian Lehmann und
ist jeweilen von ihm wegzuräumen. ohne irgendwelche
Entschädigung.
c) Abtretungspflicht.
Sämtliches Terrain, welches bis am 31. Dezember
1922 in der Grube freigelegt wird und ungefähr der Lage
des in Aussicht genommenen, neu anzulegenden Weges zu
entsprechen hat, soll dem Käufer Fritz Zürcher oder
seinen Rechtsnachfolgern unentgeltlich anfallen und soll
vom Verkäufer, sobald dasselbe endgültig festgestellt und
vermessen werden kann, dem Käufer abgetreten werden. })
Es steht fest, dass im Moment der Verurkundung und
Unterzeichnung des Vertrages der angebliche Flächen-
inhalt des den Kaufgegenstand bildenden Abschnittes
(3200 m 2) nur mit Bleistift eingesetzt war, ferner dass
der damals abgesteckte, ein Dreieck bildende Abschnitt
in Wirklichkeit keine 3200 m 2, sonderu erheblich weniger
mass.
Am 23. Juli 1912 wurde auf Veranlassung des Klä-
gers durch einen Geometer ein viereckiger Abschnitt Von
genau 3200 m 2 ausgemarcht. Die Behauptung des Klä-
gers, dass der Beklagte sich mit dieser Ansmarchung
einverstanden erklärt habe, ist vom kantonalen Richter
als nicht bewiesen bezeichnet worden.
Der Kläger versuchte nun, die Übertragung des Eigen-
tums, nicht an dem bei der Verurkundung des Vertrages
abgesteckten Dreieck, sondern an dem seither ausge-
marchten, 3200 m 2 fassenden Viereck zu erwirken,
stiess aber dabei auf den Widerstand des Beklagten,
der geltend machte, es fehle an einer Willenseinigung
der Parteien über das Kaufobjekt, -
dieses sei im Ver-
trage nicht genügend bestimmt bezeichnet, -
eventuell
sei der Vertrag wegen Irrtums und Betrugs, sowie laesio
enormis anfechtbar, u. s. w.
B. -
Durch Urteil vom 17. März 1914 hat der Appel-
lationshof des' Kantons Bern über die Rechtsbegehren :
ObDgationenreeht. N° 69.
397
a) Des Klägers:
1. Der Beklagte LehInann sei schuldig und zu verur-
teilen, die Gültigkeit und Rechtsverbindlichkeit des
zwischen Parteien am 17. Juni 1912 abgeschlossene Kauf-
und Dienstbarkeitsvertrages anzuerkennen und verpflich-
tet, solchen zu erfüllen.
2. Der Beklagte habe daher zur grundbuchlichen
Behandlung des Vertrages Hand zu bieten und den von
ihm bei der Amtsschreiberei Seftigen eingereichten Pro-
test gegen die Eintragung des genannten Vertrages, im
Grundbuch zurückzuziehen, bezw. es sei dieser Protest
gerichtlich aufzuheben und dem Kläger das Eigentum
an der gekauften Parzelle und im Vertrage zugesicherten
Dienstbarkeitsrechte zuzusprechen (Art. 655f ZGB).
3. Der Beklagte sei gegenüber dem Kläger wegen
seiner vertragswiedrigen und dolosen Handlungsweise
zum Schadenersatz zu verurteilen.
b) Des Beklagten :
Der Kläger sei mit seinen sämtlichen Rechtsbegehren
abzuweisen;
erkannt:
(I Der Kläger ist mit seinen Klagsbegehren abgewiesen.»
Dieses Urteil wird damit begründet, dass zwischen
den Parteien keine Willenseinigung über das den Kauf-
gegenstand bildende Stück Land zustande gekommen sei
und dass auch • aus dem Inhalte der Vertragsurkunde
selbst die nötige Bestimmtheit des Vertragsgegen-
standes » nicht hervorgehe. Der Kauf und mit ihm der
Dienstbarkeitsvertrag falle deshalb « als ungültig dahin I).
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Bevor untersucht wird, ob in Bezug auf den einen oder den ahdern der beiden, als mögliche Kauf- objekte in Betracht fallenden Terrainabschnitte eine 398 ObIigationenrecht. N° 69. Willenseinigung zwischen den Parteien zustande gekom- men sei, eventuel! ob sie rechtsverbindlich sei, ob die gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt worden sei,
u. s. w., ist vor allem festzustellen. ob zwischen dem vom Kläger produzierten Vertrag und demjenigen Ver· trag, dessen Erfüllung er verlangt, Identität besteht. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so muss die Klage schon wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen werden, und es braucht dann auf jene von den Parteien und der Vorinstanz erörterten andern Fragen nicht mehr einge. treten zu werden.
E. 2 Würde nur auf den Wortlaut des klägerischen
Rechtsbegehrens abgestellt. so könnte es scheinen, als
ob der Kläger die Fertigung eben des von ihm pro d u-
zierten Vertrages und keines andern verlange; denn
er beantragt ausdrücklich Verurteilung des Beklagten
zur Anerkennung der Gültigkeit und zur Erfüllung « des
zwischen den Parteien am 17. Juni 1912 abgeschlossenen
Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages •• Allein einerseits geht
aus der Klagbegründung sowohl als aus der ganzen
Haltung des Klägers vor und im Prozesse deutlich her-
vor. dass der Kläger die Eigentumsübertragung nicht an
dem zur Zeit des Vertragsabschlusses abgesteckten Drei-
eck, sondern an dem seither ausgemarchten, nach der
Feststellung der Vorinstal1z bedeutend grässern Vi e re c k
erwirken will. Anderseits aber ist in dem bei den Akten
liegenden Vertrage als Kauf6bjekt ausdrücklich der a b-
ge s te c k te Abschnitt, also jenes Dreieck und nicht das
später ausgemessene Viereck bezeichnet. Allerdings wurde
dabei die Angabe eines Flächeninhaltes beigefügt, der fest-
stehendermassen auf jenes, damals abgesteckte Dreieck
nicht passt, sondern im Gegenteil der Flächeninhalt des
später ausgemarchten Vierecks ist. Allein einmal ist
festgestellt, dass die Massangabe 3200 m 2 zunächst nur
mit Bleistift in die Urkunde eingesetzt wurde, was darauf
hindeutet, dass die Parteien das wesentliche Charakter-
istikum des zu verkaufenden Landes nicht in dessen
Obligationenrecht. N0 69.
399-
mehr oder minder grossem Flächeninhalt, sondern in einer
bestimmten, durch die Absteckung gekennzeichneten'
Lage und Form erblickten. Sodann aber fällt nament-
lich in Betracht, dass nach einer ausdrücklichen Gesetzes-
bestimmung (Art. 219 OR) der in einem Kaufvertrag an-
gegebene Flächeninhalt im Zweifel die Bedeutun~ einer
zugesicherten Eigenschaft des auf an der e Welse. zu
identifizierenden Kaufobjektes hat. Sofern also mcht
etwa ausdrücklich ein beliebiger, vom Käufer oder
vom Verkäufer erst noch auszuwählender, so und so
viel Quadratmeter messender Abschnitt eines bestimmten
Grundstücks als Kaufobjekt bezeichnet worden ist -
wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob eine solche
Bezeichnung des Kaufobjektes genügen würde -
hat die
Angabe des Flächeninhalts nur die in der zitierten Ge-
setzesbestimmung vorgesehene Schad enersa tzfolge,
und es erscheint als Kaufobjekt dasjenige, was sich aus
dem sonstigen Inhalt der Urkunde ergibt. Dies kann
aber im vorliegenden Falle einzig das zur Zeit des Ver-
tragungsabschlusses ab g e s te c k t e Stück Land sein:
denn die Ausmarchung gehörte zur Erfüllung des
Vertrages und hatte sicb grundsätzlich einfach nach der
Absteckung zu richten.
.
E. 3 Verlangt .somit der Kläger die Erfüllung emes andern als des von ihm selbst produzierten Vertrages, so muss seine Erfüllungsklage abgewiesen werden. Bei dem engen Zusammenhang zwischen ?em Kauf:ertrag und der darin zugleich vorgesehenen Dlenstbarkeltsbe~tellung ist eine Verurteilung des Beklagten bloss zur Erflchtu~g der in Aussicht genommenen Servituten von vorneherem ausgeschlossen. . Auf alle übrigen von den Parteien und der Vonn- stanz aufgeworfenen Rechtsfragen braucht bei dieser Sachlage nicht eingetreten zu werden. Ebenso kann un- untersucht bleiben, welches das Schicksal eines der pro- duzierten Vertragsurkunde genau entsprechenden Klag- begehrens gewesen wäre. 400 Obligationenrecht. N° 70. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes (I. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 17. März 1914 im Dispositiv bestätigt.
Dispositiv
- Der Beklagte LehInann sei schuldig und zu verur- teilen, die Gültigkeit und Rechtsverbindlichkeit des zwischen Parteien am 17. Juni 1912 abgeschlossene Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages anzuerkennen und verpflich- tet, solchen zu erfüllen.
- Der Beklagte habe daher zur grundbuchlichen Behandlung des Vertrages Hand zu bieten und den von ihm bei der Amtsschreiberei Seftigen eingereichten Pro- test gegen die Eintragung des genannten Vertrages, im Grundbuch zurückzuziehen, bezw. es sei dieser Protest gerichtlich aufzuheben und dem Kläger das Eigentum an der gekauften Parzelle und im Vertrage zugesicherten Dienstbarkeitsrechte zuzusprechen (Art. 655f ZGB).
- Der Beklagte sei gegenüber dem Kläger wegen seiner vertragswiedrigen und dolosen Handlungsweise zum Schadenersatz zu verurteilen. b) Des Beklagten : Der Kläger sei mit seinen sämtlichen Rechtsbegehren abzuweisen ; erkannt: (I Der Kläger ist mit seinen Klagsbegehren abgewiesen.» Dieses Urteil wird damit begründet, dass zwischen den Parteien keine Willenseinigung über das den Kauf- gegenstand bildende Stück Land zustande gekommen sei und dass auch • aus dem Inhalte der Vertragsurkunde selbst die nötige Bestimmtheit des Vertragsgegen- standes » nicht hervorgehe. Der Kauf und mit ihm der Dienstbarkeitsvertrag falle deshalb « als ungültig dahin I). C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- - Bevor untersucht wird, ob in Bezug auf den einen oder den ahdern der beiden, als mögliche Kauf- objekte in Betracht fallenden Terrainabschnitte eine 398 ObIigationenrecht. N° 69. Willenseinigung zwischen den Parteien zustande gekom- men sei, eventuel! ob sie rechtsverbindlich sei, ob die gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt worden sei, u. s. w., ist vor allem festzustellen. ob zwischen dem vom Kläger produzierten Vertrag und demjenigen Ver· trag, dessen Erfüllung er verlangt, Identität besteht. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so muss die Klage schon wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen werden, und es braucht dann auf jene von den Parteien und der Vorinstanz erörterten andern Fragen nicht mehr einge. treten zu werden.
- - Würde nur auf den Wortlaut des klägerischen Rechtsbegehrens abgestellt. so könnte es scheinen, als ob der Kläger die Fertigung eben des von ihm pro d u- zierten Vertrages und keines andern verlange; denn er beantragt ausdrücklich Verurteilung des Beklagten zur Anerkennung der Gültigkeit und zur Erfüllung « des zwischen den Parteien am 17. Juni 1912 abgeschlossenen Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages •• Allein einerseits geht aus der Klagbegründung sowohl als aus der ganzen Haltung des Klägers vor und im Prozesse deutlich her- vor. dass der Kläger die Eigentumsübertragung nicht an dem zur Zeit des Vertragsabschlusses abgesteckten Drei- eck, sondern an dem seither ausgemarchten, nach der Feststellung der Vorinstal1z bedeutend grässern Vi e re c k erwirken will. Anderseits aber ist in dem bei den Akten liegenden Vertrage als Kauf6bjekt ausdrücklich der a b- ge s te c k te Abschnitt, also jenes Dreieck und nicht das später ausgemessene Viereck bezeichnet. Allerdings wurde dabei die Angabe eines Flächeninhaltes beigefügt, der fest- stehendermassen auf jenes, damals abgesteckte Dreieck nicht passt, sondern im Gegenteil der Flächeninhalt des später ausgemarchten Vierecks ist. Allein einmal ist festgestellt, dass die Massangabe 3200 m 2 zunächst nur mit Bleistift in die Urkunde eingesetzt wurde, was darauf hindeutet, dass die Parteien das wesentliche Charakter- istikum des zu verkaufenden Landes nicht in dessen Obligationenrecht. N0 69. 399- mehr oder minder grossem Flächeninhalt, sondern in einer bestimmten, durch die Absteckung gekennzeichneten' Lage und Form erblickten. Sodann aber fällt nament- lich in Betracht, dass nach einer ausdrücklichen Gesetzes- bestimmung (Art. 219 OR) der in einem Kaufvertrag an- gegebene Flächeninhalt im Zweifel die Bedeutun~ einer zugesicherten Eigenschaft des auf an der e Welse. zu identifizierenden Kaufobjektes hat. Sofern also mcht etwa ausdrücklich ein beliebiger, vom Käufer oder vom Verkäufer erst noch auszuwählender, so und so viel Quadratmeter messender Abschnitt eines bestimmten Grundstücks als Kaufobjekt bezeichnet worden ist - wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Bezeichnung des Kaufobjektes genügen würde - hat die Angabe des Flächeninhalts nur die in der zitierten Ge- setzesbestimmung vorgesehene Schad enersa tzfolge, und es erscheint als Kaufobjekt dasjenige, was sich aus dem sonstigen Inhalt der Urkunde ergibt. Dies kann aber im vorliegenden Falle einzig das zur Zeit des Ver- tragungsabschlusses ab g e s te c k t e Stück Land sein: denn die Ausmarchung gehörte zur Erfüllung des Vertrages und hatte sicb grundsätzlich einfach nach der Absteckung zu richten. .
- - Verlangt .somit der Kläger die Erfüllung emes andern als des von ihm selbst produzierten Vertrages, so muss seine Erfüllungsklage abgewiesen werden. Bei dem engen Zusammenhang zwischen ?em Kauf:ertrag und der darin zugleich vorgesehenen Dlenstbarkeltsbe~tellung ist eine Verurteilung des Beklagten bloss zur Erflchtu~g der in Aussicht genommenen Servituten von vorneherem ausgeschlossen. . Auf alle übrigen von den Parteien und der Vonn- stanz aufgeworfenen Rechtsfragen braucht bei dieser Sachlage nicht eingetreten zu werden. Ebenso kann un- untersucht bleiben, welches das Schicksal eines der pro- duzierten Vertragsurkunde genau entsprechenden Klag- begehrens gewesen wäre. 400 Obligationenrecht. N° 70. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes (I. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 17. März 1914 im Dispositiv bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
69. Urten der II. Zivila.btellung vom 25. Juni 1914 i. S.
Zürcher, Kläger, gegen Lehma.nn, Beklagten.
Klage auf Erfüllung eines Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages.
Mangelnde Identität zwischen dem vom Kläger produzier-
ten Vertrag und demjenigen Vertrag, dessen Erfüllung er
verlangt. Daher Abweisung der Klage.
A. -Am 17. Juni 1912 verurkundete ein bernischer
Notar einen «(Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag& zwischen
dem Beklagten als Verkäufer und Dienstbarkeitsbestel-
ler einerseits und dem Kläger als Käufer und Dienstbar-
keitserwerber anderseits. Als Kaufobjekt wurde darin
bezeichnet: «von seiner (sc. des Verkäufers) Gässlimatte,
Gemeinde Kehrsatz, Grundbuchblatt N° 163, nach dem
Vermessungswerk Parzelle N° 144, Blatt 11, ein Ab-
schnitt von 3200 m 2, wie solcher abgesteckt ist und
ausgemarcht werden soll, grenzend an» u. s. w. Die zu
errichtenden Dienstbarkeiten wurden wie folgt bezeichnet:
« a) Quellen-, Nachgrabungs-, Fassungs- und Fortlei-
tungsrecht.
Der Verkäufer, für sich und seine Nachbesitzer räumt
dem Käufer, ebenfalls für sich und seine Rechtsnachfol-
ger, zum Vorteil der heutigen Vertragssache ein unbe-
schränktes dingliches Quellen-, N achgrabungs-, Fassungs-
und Fortleitungsrecht in dem ihm verbleibenden Rest
der Parzelle N° 144 ein.
b) Materialausbeutungsrecht.
Der Verkäufer räumt dem Käufer ferner ein dingliches
Recht ein in der in obigem Rest der Parzelle 144 sich
befindlichen, an das Terrain des Käufers anstossenden
Grube bis am 31. Dezember 1922, nach Belieben Kies
und Sand auszubeuten und zu verwerten gegen eine
Entschädigung von {;linem Franken für den m S Material,
jeweilen nach Ausbeutung von 50 m S in bar zu bezahlen.
Vom sog. Abgangsmaterial, d. h. Abdeckung, Schutt
und Steinen, kann Fritz Zürcher unentgeltlich so viel
396
ObDgationenrecht. N0 69.
beziehen, als er dafür Verwendung hat. alles übrige
Material bleibt Eigentum des Christian Lehmann und
ist jeweilen von ihm wegzuräumen. ohne irgendwelche
Entschädigung.
c) Abtretungspflicht.
Sämtliches Terrain, welches bis am 31. Dezember
1922 in der Grube freigelegt wird und ungefähr der Lage
des in Aussicht genommenen, neu anzulegenden Weges zu
entsprechen hat, soll dem Käufer Fritz Zürcher oder
seinen Rechtsnachfolgern unentgeltlich anfallen und soll
vom Verkäufer, sobald dasselbe endgültig festgestellt und
vermessen werden kann, dem Käufer abgetreten werden. })
Es steht fest, dass im Moment der Verurkundung und
Unterzeichnung des Vertrages der angebliche Flächen-
inhalt des den Kaufgegenstand bildenden Abschnittes
(3200 m 2) nur mit Bleistift eingesetzt war, ferner dass
der damals abgesteckte, ein Dreieck bildende Abschnitt
in Wirklichkeit keine 3200 m 2, sonderu erheblich weniger
mass.
Am 23. Juli 1912 wurde auf Veranlassung des Klä-
gers durch einen Geometer ein viereckiger Abschnitt Von
genau 3200 m 2 ausgemarcht. Die Behauptung des Klä-
gers, dass der Beklagte sich mit dieser Ansmarchung
einverstanden erklärt habe, ist vom kantonalen Richter
als nicht bewiesen bezeichnet worden.
Der Kläger versuchte nun, die Übertragung des Eigen-
tums, nicht an dem bei der Verurkundung des Vertrages
abgesteckten Dreieck, sondern an dem seither ausge-
marchten, 3200 m 2 fassenden Viereck zu erwirken,
stiess aber dabei auf den Widerstand des Beklagten,
der geltend machte, es fehle an einer Willenseinigung
der Parteien über das Kaufobjekt, -
dieses sei im Ver-
trage nicht genügend bestimmt bezeichnet, -
eventuell
sei der Vertrag wegen Irrtums und Betrugs, sowie laesio
enormis anfechtbar, u. s. w.
B. -
Durch Urteil vom 17. März 1914 hat der Appel-
lationshof des' Kantons Bern über die Rechtsbegehren :
ObDgationenreeht. N° 69.
397
a) Des Klägers:
1. Der Beklagte LehInann sei schuldig und zu verur-
teilen, die Gültigkeit und Rechtsverbindlichkeit des
zwischen Parteien am 17. Juni 1912 abgeschlossene Kauf-
und Dienstbarkeitsvertrages anzuerkennen und verpflich-
tet, solchen zu erfüllen.
2. Der Beklagte habe daher zur grundbuchlichen
Behandlung des Vertrages Hand zu bieten und den von
ihm bei der Amtsschreiberei Seftigen eingereichten Pro-
test gegen die Eintragung des genannten Vertrages, im
Grundbuch zurückzuziehen, bezw. es sei dieser Protest
gerichtlich aufzuheben und dem Kläger das Eigentum
an der gekauften Parzelle und im Vertrage zugesicherten
Dienstbarkeitsrechte zuzusprechen (Art. 655f ZGB).
3. Der Beklagte sei gegenüber dem Kläger wegen
seiner vertragswiedrigen und dolosen Handlungsweise
zum Schadenersatz zu verurteilen.
b) Des Beklagten :
Der Kläger sei mit seinen sämtlichen Rechtsbegehren
abzuweisen;
erkannt:
(I Der Kläger ist mit seinen Klagsbegehren abgewiesen.»
Dieses Urteil wird damit begründet, dass zwischen
den Parteien keine Willenseinigung über das den Kauf-
gegenstand bildende Stück Land zustande gekommen sei
und dass auch • aus dem Inhalte der Vertragsurkunde
selbst die nötige Bestimmtheit des Vertragsgegen-
standes » nicht hervorgehe. Der Kauf und mit ihm der
Dienstbarkeitsvertrag falle deshalb « als ungültig dahin I).
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Bevor untersucht wird, ob in Bezug auf den
einen oder den ahdern der beiden, als mögliche Kauf-
objekte in Betracht fallenden Terrainabschnitte eine
398
ObIigationenrecht. N° 69.
Willenseinigung zwischen den Parteien zustande gekom-
men sei, eventuel! ob sie rechtsverbindlich sei, ob die
gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt worden sei,
u. s. w., ist vor allem festzustellen. ob zwischen dem
vom Kläger produzierten Vertrag und demjenigen Ver·
trag, dessen Erfüllung er verlangt, Identität besteht.
Fehlt es an dieser Voraussetzung, so muss die Klage
schon wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen werden,
und es braucht dann auf jene von den Parteien und der
Vorinstanz erörterten andern Fragen nicht mehr einge.
treten zu werden.
2. -
Würde nur auf den Wortlaut des klägerischen
Rechtsbegehrens abgestellt. so könnte es scheinen, als
ob der Kläger die Fertigung eben des von ihm pro d u-
zierten Vertrages und keines andern verlange; denn
er beantragt ausdrücklich Verurteilung des Beklagten
zur Anerkennung der Gültigkeit und zur Erfüllung « des
zwischen den Parteien am 17. Juni 1912 abgeschlossenen
Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages •• Allein einerseits geht
aus der Klagbegründung sowohl als aus der ganzen
Haltung des Klägers vor und im Prozesse deutlich her-
vor. dass der Kläger die Eigentumsübertragung nicht an
dem zur Zeit des Vertragsabschlusses abgesteckten Drei-
eck, sondern an dem seither ausgemarchten, nach der
Feststellung der Vorinstal1z bedeutend grässern Vi e re c k
erwirken will. Anderseits aber ist in dem bei den Akten
liegenden Vertrage als Kauf6bjekt ausdrücklich der a b-
ge s te c k te Abschnitt, also jenes Dreieck und nicht das
später ausgemessene Viereck bezeichnet. Allerdings wurde
dabei die Angabe eines Flächeninhaltes beigefügt, der fest-
stehendermassen auf jenes, damals abgesteckte Dreieck
nicht passt, sondern im Gegenteil der Flächeninhalt des
später ausgemarchten Vierecks ist. Allein einmal ist
festgestellt, dass die Massangabe 3200 m 2 zunächst nur
mit Bleistift in die Urkunde eingesetzt wurde, was darauf
hindeutet, dass die Parteien das wesentliche Charakter-
istikum des zu verkaufenden Landes nicht in dessen
Obligationenrecht. N0 69.
399-
mehr oder minder grossem Flächeninhalt, sondern in einer
bestimmten, durch die Absteckung gekennzeichneten'
Lage und Form erblickten. Sodann aber fällt nament-
lich in Betracht, dass nach einer ausdrücklichen Gesetzes-
bestimmung (Art. 219 OR) der in einem Kaufvertrag an-
gegebene Flächeninhalt im Zweifel die Bedeutun~ einer
zugesicherten Eigenschaft des auf an der e Welse. zu
identifizierenden Kaufobjektes hat. Sofern also mcht
etwa ausdrücklich ein beliebiger, vom Käufer oder
vom Verkäufer erst noch auszuwählender, so und so
viel Quadratmeter messender Abschnitt eines bestimmten
Grundstücks als Kaufobjekt bezeichnet worden ist -
wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob eine solche
Bezeichnung des Kaufobjektes genügen würde -
hat die
Angabe des Flächeninhalts nur die in der zitierten Ge-
setzesbestimmung vorgesehene Schad enersa tzfolge,
und es erscheint als Kaufobjekt dasjenige, was sich aus
dem sonstigen Inhalt der Urkunde ergibt. Dies kann
aber im vorliegenden Falle einzig das zur Zeit des Ver-
tragungsabschlusses ab g e s te c k t e Stück Land sein:
denn die Ausmarchung gehörte zur Erfüllung des
Vertrages und hatte sicb grundsätzlich einfach nach der
Absteckung zu richten.
.
3. -
Verlangt .somit der Kläger die Erfüllung emes
andern als des von ihm selbst produzierten Vertrages, so
muss seine Erfüllungsklage abgewiesen werden. Bei dem
engen Zusammenhang zwischen ?em Kauf:ertrag und
der darin zugleich vorgesehenen Dlenstbarkeltsbe~tellung
ist eine Verurteilung des Beklagten bloss zur Erflchtu~g
der in Aussicht genommenen Servituten von vorneherem
ausgeschlossen.
.
Auf alle übrigen von den Parteien und der Vonn-
stanz aufgeworfenen Rechtsfragen braucht bei dieser
Sachlage nicht eingetreten zu werden. Ebenso kann un-
untersucht bleiben, welches das Schicksal eines der pro-
duzierten Vertragsurkunde genau entsprechenden Klag-
begehrens gewesen wäre.
400
Obligationenrecht. N° 70.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes (I. Zivilkammer) des Kantons Bern
vom 17. März 1914 im Dispositiv bestätigt.