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40_II_395

BGE 40 II 395

Bundesgericht (BGE) ·II · 1914-06-25 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 17. Juni 1912 verurkundete ein bernischer

Notar einen «(Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag& zwischen

dem Beklagten als Verkäufer und Dienstbarkeitsbestel-

ler einerseits und dem Kläger als Käufer und Dienstbar-

keitserwerber anderseits. Als Kaufobjekt wurde darin

bezeichnet: «von seiner (sc. des Verkäufers) Gässlimatte,

Gemeinde Kehrsatz, Grundbuchblatt N° 163, nach dem

Vermessungswerk Parzelle N° 144, Blatt 11, ein Ab-

schnitt von 3200 m 2, wie solcher abgesteckt ist und

ausgemarcht werden soll, grenzend an» u. s. w. Die zu

errichtenden Dienstbarkeiten wurden wie folgt bezeichnet:

« a) Quellen-, Nachgrabungs-, Fassungs- und Fortlei-

tungsrecht.

Der Verkäufer, für sich und seine Nachbesitzer räumt

dem Käufer, ebenfalls für sich und seine Rechtsnachfol-

ger, zum Vorteil der heutigen Vertragssache ein unbe-

schränktes dingliches Quellen-, N achgrabungs-, Fassungs-

und Fortleitungsrecht in dem ihm verbleibenden Rest

der Parzelle N° 144 ein.

b) Materialausbeutungsrecht.

Der Verkäufer räumt dem Käufer ferner ein dingliches

Recht ein in der in obigem Rest der Parzelle 144 sich

befindlichen, an das Terrain des Käufers anstossenden

Grube bis am 31. Dezember 1922, nach Belieben Kies

und Sand auszubeuten und zu verwerten gegen eine

Entschädigung von {;linem Franken für den m S Material,

jeweilen nach Ausbeutung von 50 m S in bar zu bezahlen.

Vom sog. Abgangsmaterial, d. h. Abdeckung, Schutt

und Steinen, kann Fritz Zürcher unentgeltlich so viel

396

ObDgationenrecht. N0 69.

beziehen, als er dafür Verwendung hat. alles übrige

Material bleibt Eigentum des Christian Lehmann und

ist jeweilen von ihm wegzuräumen. ohne irgendwelche

Entschädigung.

c) Abtretungspflicht.

Sämtliches Terrain, welches bis am 31. Dezember

1922 in der Grube freigelegt wird und ungefähr der Lage

des in Aussicht genommenen, neu anzulegenden Weges zu

entsprechen hat, soll dem Käufer Fritz Zürcher oder

seinen Rechtsnachfolgern unentgeltlich anfallen und soll

vom Verkäufer, sobald dasselbe endgültig festgestellt und

vermessen werden kann, dem Käufer abgetreten werden. })

Es steht fest, dass im Moment der Verurkundung und

Unterzeichnung des Vertrages der angebliche Flächen-

inhalt des den Kaufgegenstand bildenden Abschnittes

(3200 m 2) nur mit Bleistift eingesetzt war, ferner dass

der damals abgesteckte, ein Dreieck bildende Abschnitt

in Wirklichkeit keine 3200 m 2, sonderu erheblich weniger

mass.

Am 23. Juli 1912 wurde auf Veranlassung des Klä-

gers durch einen Geometer ein viereckiger Abschnitt Von

genau 3200 m 2 ausgemarcht. Die Behauptung des Klä-

gers, dass der Beklagte sich mit dieser Ansmarchung

einverstanden erklärt habe, ist vom kantonalen Richter

als nicht bewiesen bezeichnet worden.

Der Kläger versuchte nun, die Übertragung des Eigen-

tums, nicht an dem bei der Verurkundung des Vertrages

abgesteckten Dreieck, sondern an dem seither ausge-

marchten, 3200 m 2 fassenden Viereck zu erwirken,

stiess aber dabei auf den Widerstand des Beklagten,

der geltend machte, es fehle an einer Willenseinigung

der Parteien über das Kaufobjekt, -

dieses sei im Ver-

trage nicht genügend bestimmt bezeichnet, -

eventuell

sei der Vertrag wegen Irrtums und Betrugs, sowie laesio

enormis anfechtbar, u. s. w.

B. -

Durch Urteil vom 17. März 1914 hat der Appel-

lationshof des' Kantons Bern über die Rechtsbegehren :

ObDgationenreeht. N° 69.

397

a) Des Klägers:

1. Der Beklagte LehInann sei schuldig und zu verur-

teilen, die Gültigkeit und Rechtsverbindlichkeit des

zwischen Parteien am 17. Juni 1912 abgeschlossene Kauf-

und Dienstbarkeitsvertrages anzuerkennen und verpflich-

tet, solchen zu erfüllen.

2. Der Beklagte habe daher zur grundbuchlichen

Behandlung des Vertrages Hand zu bieten und den von

ihm bei der Amtsschreiberei Seftigen eingereichten Pro-

test gegen die Eintragung des genannten Vertrages, im

Grundbuch zurückzuziehen, bezw. es sei dieser Protest

gerichtlich aufzuheben und dem Kläger das Eigentum

an der gekauften Parzelle und im Vertrage zugesicherten

Dienstbarkeitsrechte zuzusprechen (Art. 655f ZGB).

3. Der Beklagte sei gegenüber dem Kläger wegen

seiner vertragswiedrigen und dolosen Handlungsweise

zum Schadenersatz zu verurteilen.

b) Des Beklagten :

Der Kläger sei mit seinen sämtlichen Rechtsbegehren

abzuweisen;

erkannt:

(I Der Kläger ist mit seinen Klagsbegehren abgewiesen.»

Dieses Urteil wird damit begründet, dass zwischen

den Parteien keine Willenseinigung über das den Kauf-

gegenstand bildende Stück Land zustande gekommen sei

und dass auch • aus dem Inhalte der Vertragsurkunde

selbst die nötige Bestimmtheit des Vertragsgegen-

standes » nicht hervorgehe. Der Kauf und mit ihm der

Dienstbarkeitsvertrag falle deshalb « als ungültig dahin I).

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Bevor untersucht wird, ob in Bezug auf den einen oder den ahdern der beiden, als mögliche Kauf- objekte in Betracht fallenden Terrainabschnitte eine 398 ObIigationenrecht. N° 69. Willenseinigung zwischen den Parteien zustande gekom- men sei, eventuel! ob sie rechtsverbindlich sei, ob die gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt worden sei,

u. s. w., ist vor allem festzustellen. ob zwischen dem vom Kläger produzierten Vertrag und demjenigen Ver· trag, dessen Erfüllung er verlangt, Identität besteht. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so muss die Klage schon wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen werden, und es braucht dann auf jene von den Parteien und der Vorinstanz erörterten andern Fragen nicht mehr einge. treten zu werden.

E. 2 Würde nur auf den Wortlaut des klägerischen

Rechtsbegehrens abgestellt. so könnte es scheinen, als

ob der Kläger die Fertigung eben des von ihm pro d u-

zierten Vertrages und keines andern verlange; denn

er beantragt ausdrücklich Verurteilung des Beklagten

zur Anerkennung der Gültigkeit und zur Erfüllung « des

zwischen den Parteien am 17. Juni 1912 abgeschlossenen

Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages •• Allein einerseits geht

aus der Klagbegründung sowohl als aus der ganzen

Haltung des Klägers vor und im Prozesse deutlich her-

vor. dass der Kläger die Eigentumsübertragung nicht an

dem zur Zeit des Vertragsabschlusses abgesteckten Drei-

eck, sondern an dem seither ausgemarchten, nach der

Feststellung der Vorinstal1z bedeutend grässern Vi e re c k

erwirken will. Anderseits aber ist in dem bei den Akten

liegenden Vertrage als Kauf6bjekt ausdrücklich der a b-

ge s te c k te Abschnitt, also jenes Dreieck und nicht das

später ausgemessene Viereck bezeichnet. Allerdings wurde

dabei die Angabe eines Flächeninhaltes beigefügt, der fest-

stehendermassen auf jenes, damals abgesteckte Dreieck

nicht passt, sondern im Gegenteil der Flächeninhalt des

später ausgemarchten Vierecks ist. Allein einmal ist

festgestellt, dass die Massangabe 3200 m 2 zunächst nur

mit Bleistift in die Urkunde eingesetzt wurde, was darauf

hindeutet, dass die Parteien das wesentliche Charakter-

istikum des zu verkaufenden Landes nicht in dessen

Obligationenrecht. N0 69.

399-

mehr oder minder grossem Flächeninhalt, sondern in einer

bestimmten, durch die Absteckung gekennzeichneten'

Lage und Form erblickten. Sodann aber fällt nament-

lich in Betracht, dass nach einer ausdrücklichen Gesetzes-

bestimmung (Art. 219 OR) der in einem Kaufvertrag an-

gegebene Flächeninhalt im Zweifel die Bedeutun~ einer

zugesicherten Eigenschaft des auf an der e Welse. zu

identifizierenden Kaufobjektes hat. Sofern also mcht

etwa ausdrücklich ein beliebiger, vom Käufer oder

vom Verkäufer erst noch auszuwählender, so und so

viel Quadratmeter messender Abschnitt eines bestimmten

Grundstücks als Kaufobjekt bezeichnet worden ist -

wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob eine solche

Bezeichnung des Kaufobjektes genügen würde -

hat die

Angabe des Flächeninhalts nur die in der zitierten Ge-

setzesbestimmung vorgesehene Schad enersa tzfolge,

und es erscheint als Kaufobjekt dasjenige, was sich aus

dem sonstigen Inhalt der Urkunde ergibt. Dies kann

aber im vorliegenden Falle einzig das zur Zeit des Ver-

tragungsabschlusses ab g e s te c k t e Stück Land sein:

denn die Ausmarchung gehörte zur Erfüllung des

Vertrages und hatte sicb grundsätzlich einfach nach der

Absteckung zu richten.

.

E. 3 Verlangt .somit der Kläger die Erfüllung emes andern als des von ihm selbst produzierten Vertrages, so muss seine Erfüllungsklage abgewiesen werden. Bei dem engen Zusammenhang zwischen ?em Kauf:ertrag und der darin zugleich vorgesehenen Dlenstbarkeltsbe~tellung ist eine Verurteilung des Beklagten bloss zur Erflchtu~g der in Aussicht genommenen Servituten von vorneherem ausgeschlossen. . Auf alle übrigen von den Parteien und der Vonn- stanz aufgeworfenen Rechtsfragen braucht bei dieser Sachlage nicht eingetreten zu werden. Ebenso kann un- untersucht bleiben, welches das Schicksal eines der pro- duzierten Vertragsurkunde genau entsprechenden Klag- begehrens gewesen wäre. 400 Obligationenrecht. N° 70. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes (I. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 17. März 1914 im Dispositiv bestätigt.

Dispositiv
  1. Der Beklagte LehInann sei schuldig und zu verur- teilen, die Gültigkeit und Rechtsverbindlichkeit des zwischen Parteien am 17. Juni 1912 abgeschlossene Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages anzuerkennen und verpflich- tet, solchen zu erfüllen.
  2. Der Beklagte habe daher zur grundbuchlichen Behandlung des Vertrages Hand zu bieten und den von ihm bei der Amtsschreiberei Seftigen eingereichten Pro- test gegen die Eintragung des genannten Vertrages, im Grundbuch zurückzuziehen, bezw. es sei dieser Protest gerichtlich aufzuheben und dem Kläger das Eigentum an der gekauften Parzelle und im Vertrage zugesicherten Dienstbarkeitsrechte zuzusprechen (Art. 655f ZGB).
  3. Der Beklagte sei gegenüber dem Kläger wegen seiner vertragswiedrigen und dolosen Handlungsweise zum Schadenersatz zu verurteilen. b) Des Beklagten : Der Kläger sei mit seinen sämtlichen Rechtsbegehren abzuweisen ; erkannt: (I Der Kläger ist mit seinen Klagsbegehren abgewiesen.» Dieses Urteil wird damit begründet, dass zwischen den Parteien keine Willenseinigung über das den Kauf- gegenstand bildende Stück Land zustande gekommen sei und dass auch • aus dem Inhalte der Vertragsurkunde selbst die nötige Bestimmtheit des Vertragsgegen- standes » nicht hervorgehe. Der Kauf und mit ihm der Dienstbarkeitsvertrag falle deshalb « als ungültig dahin I). C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  4. - Bevor untersucht wird, ob in Bezug auf den einen oder den ahdern der beiden, als mögliche Kauf- objekte in Betracht fallenden Terrainabschnitte eine 398 ObIigationenrecht. N° 69. Willenseinigung zwischen den Parteien zustande gekom- men sei, eventuel! ob sie rechtsverbindlich sei, ob die gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt worden sei, u. s. w., ist vor allem festzustellen. ob zwischen dem vom Kläger produzierten Vertrag und demjenigen Ver· trag, dessen Erfüllung er verlangt, Identität besteht. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so muss die Klage schon wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen werden, und es braucht dann auf jene von den Parteien und der Vorinstanz erörterten andern Fragen nicht mehr einge. treten zu werden.
  5. - Würde nur auf den Wortlaut des klägerischen Rechtsbegehrens abgestellt. so könnte es scheinen, als ob der Kläger die Fertigung eben des von ihm pro d u- zierten Vertrages und keines andern verlange; denn er beantragt ausdrücklich Verurteilung des Beklagten zur Anerkennung der Gültigkeit und zur Erfüllung « des zwischen den Parteien am 17. Juni 1912 abgeschlossenen Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages •• Allein einerseits geht aus der Klagbegründung sowohl als aus der ganzen Haltung des Klägers vor und im Prozesse deutlich her- vor. dass der Kläger die Eigentumsübertragung nicht an dem zur Zeit des Vertragsabschlusses abgesteckten Drei- eck, sondern an dem seither ausgemarchten, nach der Feststellung der Vorinstal1z bedeutend grässern Vi e re c k erwirken will. Anderseits aber ist in dem bei den Akten liegenden Vertrage als Kauf6bjekt ausdrücklich der a b- ge s te c k te Abschnitt, also jenes Dreieck und nicht das später ausgemessene Viereck bezeichnet. Allerdings wurde dabei die Angabe eines Flächeninhaltes beigefügt, der fest- stehendermassen auf jenes, damals abgesteckte Dreieck nicht passt, sondern im Gegenteil der Flächeninhalt des später ausgemarchten Vierecks ist. Allein einmal ist festgestellt, dass die Massangabe 3200 m 2 zunächst nur mit Bleistift in die Urkunde eingesetzt wurde, was darauf hindeutet, dass die Parteien das wesentliche Charakter- istikum des zu verkaufenden Landes nicht in dessen Obligationenrecht. N0 69. 399- mehr oder minder grossem Flächeninhalt, sondern in einer bestimmten, durch die Absteckung gekennzeichneten' Lage und Form erblickten. Sodann aber fällt nament- lich in Betracht, dass nach einer ausdrücklichen Gesetzes- bestimmung (Art. 219 OR) der in einem Kaufvertrag an- gegebene Flächeninhalt im Zweifel die Bedeutun~ einer zugesicherten Eigenschaft des auf an der e Welse. zu identifizierenden Kaufobjektes hat. Sofern also mcht etwa ausdrücklich ein beliebiger, vom Käufer oder vom Verkäufer erst noch auszuwählender, so und so viel Quadratmeter messender Abschnitt eines bestimmten Grundstücks als Kaufobjekt bezeichnet worden ist - wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Bezeichnung des Kaufobjektes genügen würde - hat die Angabe des Flächeninhalts nur die in der zitierten Ge- setzesbestimmung vorgesehene Schad enersa tzfolge, und es erscheint als Kaufobjekt dasjenige, was sich aus dem sonstigen Inhalt der Urkunde ergibt. Dies kann aber im vorliegenden Falle einzig das zur Zeit des Ver- tragungsabschlusses ab g e s te c k t e Stück Land sein: denn die Ausmarchung gehörte zur Erfüllung des Vertrages und hatte sicb grundsätzlich einfach nach der Absteckung zu richten. .
  6. - Verlangt .somit der Kläger die Erfüllung emes andern als des von ihm selbst produzierten Vertrages, so muss seine Erfüllungsklage abgewiesen werden. Bei dem engen Zusammenhang zwischen ?em Kauf:ertrag und der darin zugleich vorgesehenen Dlenstbarkeltsbe~tellung ist eine Verurteilung des Beklagten bloss zur Erflchtu~g der in Aussicht genommenen Servituten von vorneherem ausgeschlossen. . Auf alle übrigen von den Parteien und der Vonn- stanz aufgeworfenen Rechtsfragen braucht bei dieser Sachlage nicht eingetreten zu werden. Ebenso kann un- untersucht bleiben, welches das Schicksal eines der pro- duzierten Vertragsurkunde genau entsprechenden Klag- begehrens gewesen wäre. 400 Obligationenrecht. N° 70. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes (I. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 17. März 1914 im Dispositiv bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

69. Urten der II. Zivila.btellung vom 25. Juni 1914 i. S.

Zürcher, Kläger, gegen Lehma.nn, Beklagten.

Klage auf Erfüllung eines Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages.

Mangelnde Identität zwischen dem vom Kläger produzier-

ten Vertrag und demjenigen Vertrag, dessen Erfüllung er

verlangt. Daher Abweisung der Klage.

A. -Am 17. Juni 1912 verurkundete ein bernischer

Notar einen «(Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag& zwischen

dem Beklagten als Verkäufer und Dienstbarkeitsbestel-

ler einerseits und dem Kläger als Käufer und Dienstbar-

keitserwerber anderseits. Als Kaufobjekt wurde darin

bezeichnet: «von seiner (sc. des Verkäufers) Gässlimatte,

Gemeinde Kehrsatz, Grundbuchblatt N° 163, nach dem

Vermessungswerk Parzelle N° 144, Blatt 11, ein Ab-

schnitt von 3200 m 2, wie solcher abgesteckt ist und

ausgemarcht werden soll, grenzend an» u. s. w. Die zu

errichtenden Dienstbarkeiten wurden wie folgt bezeichnet:

« a) Quellen-, Nachgrabungs-, Fassungs- und Fortlei-

tungsrecht.

Der Verkäufer, für sich und seine Nachbesitzer räumt

dem Käufer, ebenfalls für sich und seine Rechtsnachfol-

ger, zum Vorteil der heutigen Vertragssache ein unbe-

schränktes dingliches Quellen-, N achgrabungs-, Fassungs-

und Fortleitungsrecht in dem ihm verbleibenden Rest

der Parzelle N° 144 ein.

b) Materialausbeutungsrecht.

Der Verkäufer räumt dem Käufer ferner ein dingliches

Recht ein in der in obigem Rest der Parzelle 144 sich

befindlichen, an das Terrain des Käufers anstossenden

Grube bis am 31. Dezember 1922, nach Belieben Kies

und Sand auszubeuten und zu verwerten gegen eine

Entschädigung von {;linem Franken für den m S Material,

jeweilen nach Ausbeutung von 50 m S in bar zu bezahlen.

Vom sog. Abgangsmaterial, d. h. Abdeckung, Schutt

und Steinen, kann Fritz Zürcher unentgeltlich so viel

396

ObDgationenrecht. N0 69.

beziehen, als er dafür Verwendung hat. alles übrige

Material bleibt Eigentum des Christian Lehmann und

ist jeweilen von ihm wegzuräumen. ohne irgendwelche

Entschädigung.

c) Abtretungspflicht.

Sämtliches Terrain, welches bis am 31. Dezember

1922 in der Grube freigelegt wird und ungefähr der Lage

des in Aussicht genommenen, neu anzulegenden Weges zu

entsprechen hat, soll dem Käufer Fritz Zürcher oder

seinen Rechtsnachfolgern unentgeltlich anfallen und soll

vom Verkäufer, sobald dasselbe endgültig festgestellt und

vermessen werden kann, dem Käufer abgetreten werden. })

Es steht fest, dass im Moment der Verurkundung und

Unterzeichnung des Vertrages der angebliche Flächen-

inhalt des den Kaufgegenstand bildenden Abschnittes

(3200 m 2) nur mit Bleistift eingesetzt war, ferner dass

der damals abgesteckte, ein Dreieck bildende Abschnitt

in Wirklichkeit keine 3200 m 2, sonderu erheblich weniger

mass.

Am 23. Juli 1912 wurde auf Veranlassung des Klä-

gers durch einen Geometer ein viereckiger Abschnitt Von

genau 3200 m 2 ausgemarcht. Die Behauptung des Klä-

gers, dass der Beklagte sich mit dieser Ansmarchung

einverstanden erklärt habe, ist vom kantonalen Richter

als nicht bewiesen bezeichnet worden.

Der Kläger versuchte nun, die Übertragung des Eigen-

tums, nicht an dem bei der Verurkundung des Vertrages

abgesteckten Dreieck, sondern an dem seither ausge-

marchten, 3200 m 2 fassenden Viereck zu erwirken,

stiess aber dabei auf den Widerstand des Beklagten,

der geltend machte, es fehle an einer Willenseinigung

der Parteien über das Kaufobjekt, -

dieses sei im Ver-

trage nicht genügend bestimmt bezeichnet, -

eventuell

sei der Vertrag wegen Irrtums und Betrugs, sowie laesio

enormis anfechtbar, u. s. w.

B. -

Durch Urteil vom 17. März 1914 hat der Appel-

lationshof des' Kantons Bern über die Rechtsbegehren :

ObDgationenreeht. N° 69.

397

a) Des Klägers:

1. Der Beklagte LehInann sei schuldig und zu verur-

teilen, die Gültigkeit und Rechtsverbindlichkeit des

zwischen Parteien am 17. Juni 1912 abgeschlossene Kauf-

und Dienstbarkeitsvertrages anzuerkennen und verpflich-

tet, solchen zu erfüllen.

2. Der Beklagte habe daher zur grundbuchlichen

Behandlung des Vertrages Hand zu bieten und den von

ihm bei der Amtsschreiberei Seftigen eingereichten Pro-

test gegen die Eintragung des genannten Vertrages, im

Grundbuch zurückzuziehen, bezw. es sei dieser Protest

gerichtlich aufzuheben und dem Kläger das Eigentum

an der gekauften Parzelle und im Vertrage zugesicherten

Dienstbarkeitsrechte zuzusprechen (Art. 655f ZGB).

3. Der Beklagte sei gegenüber dem Kläger wegen

seiner vertragswiedrigen und dolosen Handlungsweise

zum Schadenersatz zu verurteilen.

b) Des Beklagten :

Der Kläger sei mit seinen sämtlichen Rechtsbegehren

abzuweisen;

erkannt:

(I Der Kläger ist mit seinen Klagsbegehren abgewiesen.»

Dieses Urteil wird damit begründet, dass zwischen

den Parteien keine Willenseinigung über das den Kauf-

gegenstand bildende Stück Land zustande gekommen sei

und dass auch • aus dem Inhalte der Vertragsurkunde

selbst die nötige Bestimmtheit des Vertragsgegen-

standes » nicht hervorgehe. Der Kauf und mit ihm der

Dienstbarkeitsvertrag falle deshalb « als ungültig dahin I).

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Bevor untersucht wird, ob in Bezug auf den

einen oder den ahdern der beiden, als mögliche Kauf-

objekte in Betracht fallenden Terrainabschnitte eine

398

ObIigationenrecht. N° 69.

Willenseinigung zwischen den Parteien zustande gekom-

men sei, eventuel! ob sie rechtsverbindlich sei, ob die

gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt worden sei,

u. s. w., ist vor allem festzustellen. ob zwischen dem

vom Kläger produzierten Vertrag und demjenigen Ver·

trag, dessen Erfüllung er verlangt, Identität besteht.

Fehlt es an dieser Voraussetzung, so muss die Klage

schon wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen werden,

und es braucht dann auf jene von den Parteien und der

Vorinstanz erörterten andern Fragen nicht mehr einge.

treten zu werden.

2. -

Würde nur auf den Wortlaut des klägerischen

Rechtsbegehrens abgestellt. so könnte es scheinen, als

ob der Kläger die Fertigung eben des von ihm pro d u-

zierten Vertrages und keines andern verlange; denn

er beantragt ausdrücklich Verurteilung des Beklagten

zur Anerkennung der Gültigkeit und zur Erfüllung « des

zwischen den Parteien am 17. Juni 1912 abgeschlossenen

Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages •• Allein einerseits geht

aus der Klagbegründung sowohl als aus der ganzen

Haltung des Klägers vor und im Prozesse deutlich her-

vor. dass der Kläger die Eigentumsübertragung nicht an

dem zur Zeit des Vertragsabschlusses abgesteckten Drei-

eck, sondern an dem seither ausgemarchten, nach der

Feststellung der Vorinstal1z bedeutend grässern Vi e re c k

erwirken will. Anderseits aber ist in dem bei den Akten

liegenden Vertrage als Kauf6bjekt ausdrücklich der a b-

ge s te c k te Abschnitt, also jenes Dreieck und nicht das

später ausgemessene Viereck bezeichnet. Allerdings wurde

dabei die Angabe eines Flächeninhaltes beigefügt, der fest-

stehendermassen auf jenes, damals abgesteckte Dreieck

nicht passt, sondern im Gegenteil der Flächeninhalt des

später ausgemarchten Vierecks ist. Allein einmal ist

festgestellt, dass die Massangabe 3200 m 2 zunächst nur

mit Bleistift in die Urkunde eingesetzt wurde, was darauf

hindeutet, dass die Parteien das wesentliche Charakter-

istikum des zu verkaufenden Landes nicht in dessen

Obligationenrecht. N0 69.

399-

mehr oder minder grossem Flächeninhalt, sondern in einer

bestimmten, durch die Absteckung gekennzeichneten'

Lage und Form erblickten. Sodann aber fällt nament-

lich in Betracht, dass nach einer ausdrücklichen Gesetzes-

bestimmung (Art. 219 OR) der in einem Kaufvertrag an-

gegebene Flächeninhalt im Zweifel die Bedeutun~ einer

zugesicherten Eigenschaft des auf an der e Welse. zu

identifizierenden Kaufobjektes hat. Sofern also mcht

etwa ausdrücklich ein beliebiger, vom Käufer oder

vom Verkäufer erst noch auszuwählender, so und so

viel Quadratmeter messender Abschnitt eines bestimmten

Grundstücks als Kaufobjekt bezeichnet worden ist -

wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob eine solche

Bezeichnung des Kaufobjektes genügen würde -

hat die

Angabe des Flächeninhalts nur die in der zitierten Ge-

setzesbestimmung vorgesehene Schad enersa tzfolge,

und es erscheint als Kaufobjekt dasjenige, was sich aus

dem sonstigen Inhalt der Urkunde ergibt. Dies kann

aber im vorliegenden Falle einzig das zur Zeit des Ver-

tragungsabschlusses ab g e s te c k t e Stück Land sein:

denn die Ausmarchung gehörte zur Erfüllung des

Vertrages und hatte sicb grundsätzlich einfach nach der

Absteckung zu richten.

.

3. -

Verlangt .somit der Kläger die Erfüllung emes

andern als des von ihm selbst produzierten Vertrages, so

muss seine Erfüllungsklage abgewiesen werden. Bei dem

engen Zusammenhang zwischen ?em Kauf:ertrag und

der darin zugleich vorgesehenen Dlenstbarkeltsbe~tellung

ist eine Verurteilung des Beklagten bloss zur Erflchtu~g

der in Aussicht genommenen Servituten von vorneherem

ausgeschlossen.

.

Auf alle übrigen von den Parteien und der Vonn-

stanz aufgeworfenen Rechtsfragen braucht bei dieser

Sachlage nicht eingetreten zu werden. Ebenso kann un-

untersucht bleiben, welches das Schicksal eines der pro-

duzierten Vertragsurkunde genau entsprechenden Klag-

begehrens gewesen wäre.

400

Obligationenrecht. N° 70.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes (I. Zivilkammer) des Kantons Bern

vom 17. März 1914 im Dispositiv bestätigt.