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Obligationenrecht. N° 66.
Vertrages treffen. Mit Unrecht ist heute behauptet wor-
den, er hätte der Gegenpartei eine Frist ansetzen sollen,
damit sie den Vertrag nachträglich im verlangten Sinne
erfülle. Dazu lag nach der in der Zuschlagserklärung
enthaltenen unmissverständlichen Ablehnung kein Grund
vor. Demgemäss brauchte also der Beklagte nach dem
22. August nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, dass
die Klägerin trotz ihrer gegenteiligen Äusserung,,,mens
sei und dass es ihr nach gewisser Zeit auch gelingen
könnte, die Kündigungen rückgängig zu machen, und
dass sie dann gestützt darauf ihre frühere Erklärung
widerrufen werde. Auf einen solchen nachträglichen
Widerruf und eine Abänderung der Zuschlagserklärung
musste der Beklagte um so weniger eintreten, als man
es mit einem Kauf zu tun hat, der im Steigerungsver-
fahren abgeschlossen worden und zu vollziehen war, für
das bestimmte Formen gelten und bei dem es namentlich
auch mit der Rückgängigmachung einmal abgegebener
Erklärungen nicht zu leicht genommen werden darf.
Nach alldem konnte sich der Beklagte nach wie vor
auf seinen Irrtum berufen, ohne dass sein Verhalten
gegen den Art. 25 OR verstossen und im be sondern eine
Verletzung von Treu und Glauben im Sinne dieses Arti-
kels enthalten hätte.
7. -
Der auf die mangelnde Unterzeichnung des
Gantprotokolles gestützte Anfechtungsgrund braucht
nach dem Gesagten nicht geprüft zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichts von St. GaUen vom 19. Februar 1914 in allen
Teilen bestätigt.
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67. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 19. Juni 1914 i. S.
Chocola.t frey A.-G., Klägerin, gegen
Schutzbach und A,-G. « Aa.rga.uer Tagblatt., Beklagte.
Art. 41 H. 0 R. Liegt in der Ausbietung VQn an der Börse
nicht kotierten Aktien eines Unternehmens in der Zeitung
• zu jedem einigermassen annehmbaren Preis» eine uner-
laubte Handlung '1
A. -
Mit Urteil vom 28. März 1914 hat das Oberge-
richt des Kantons Aargau das Klagebegehren :
« Die Beklagten seien schuldig, der Klägerin unter
solidarischer Haftbarkeit den Betrag von 2500 Fr. als
Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen»
gegenüber beiden Beklagten abgewiesen.
B. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerill rechtzeitig
die Berufung im das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf Zuspruch der Klage, richterliche Ermässigung
vorbehalten.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung
1. -
Am 27. Juli 1913 erschien im {(Aargauer Tag-
blatt» folgendes Inserat:
(~ Ein Posten Chocola t Frey-Akt len zu jedem eini-
• germassen annehmbaren Preis zu ver kau f e n. Offer-
» ten unter Chiffre C. S. 7607 an die Exped. d. BI. I) Die
Klägerin, Chocolat Frey A.-G. in Aarau, erblickte in
diesem Inserat eine Kreditschädigung und eine Verlet-
zung in ihren persönlichen Verhältnissen. Sie ersuchte
die Expedition des « Aargauer Tagblattes » ohne Erfolg
um Angabe des Namens des Einsenders und lud sie hier-
auf vor den Friedensrichter mit dem Begehren um Zah-
lung einer Entschädigung von 2500 Fr. Nunmehr gab
sich der Einsender bekannt als Buchhalter C. Schutzbach
in Zurzach. Auf das Inserat hin hatte Schutzbach mit
der Aarg. Kreditanstalt über den Verkauf der Aktien
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unterhandelt; die Parteien waren aber über den Preis
nicht einig geworden. Im September 1913 strengte die
Klägerin die vorliegende Klage gegen Schutzbach und
gegen das «(Aargauer Tagblatt» an.
2. - Die Klage gründet sich in erster Unie auf Art. 41
OR. Voraussetzung für ihre Gutheissung ist danach ein
widerrechtliches oder ein gegen die guten Sitten ver-
stossendes Verhalten der Beklagten, durch das der Klä-
gerin Schaden zugefügt wurde. Das Verhalten des Beklag-
ten Schutzbach stellt sich nicht als widerrechtlich oder
sittlich anstössig dar. Schutzbach wollte die Aktien ver-
kaufen und griff, weil sie an der Börse nicht kotiert
waren, zum Mittel des Zeitungsinserates. Die Klägerin
beanstandet die Art der Ahfassung, die Form des Inse-
rates. Allein auch diese Beanstandung geht fehl. Schutz-
bach war entschlossen, die Aktien zu jedem für ihn M-
nehmbaren Preise abzugeben; das ergibt sich aus seinen
Unterhandlungen mit der Aarg. Kreditanstalt. Er durfte
daher allfällige Liebhaber auf die Gelegenheit, solche Ak-
tien zu einem billigen Preise zu erwerben, aufmerksam
machen, Die Fassung « zu jedem einigermassen annehm-
baren Preise)} deutet wohl darauf hin, dass der Aus-
bietende die Aktien besonders gerne los werden möchte'
sie bedeutet aber nicht, dass der Wert der Aktien über~
haupt ein minimer, gering einzuschätzender sei und
lässt nicht auf die Ahsicht des Ausbietenden schliessen.
den Wert der Aktien herabzusetzen und damit die A.-G.
selbst zu schädigen. Sie will nur sagen~ dass der Aus-
bieter sich mit jedem Angebot begnügen wel'de, das der
wirklichen Sachlage. dem innern Wert der Aktien nahe
komme; der Inserent gibt die Absicht kund, seine Aktien
zu jedem Preis zu verkaufen, der zu ihrem effektiven
Wert in einem einigermassen annehmbaren Verhältnis
stehe. Das Ausbieten von Aktien eines Unternehmens
darf nicht etwa dem Ausbieten von Forderungen gleich-
gestellt werden. Hier sind andere Gesichtspunkte mass-
gebend. Der Gläubiger will in der Regel durch das
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Ausbieten der Forderung einen Druck auf den Schuld-
ner ausüben, ihn blossstellen; und das darf er nicht,
ohne zum Mindesten vorher den gesetzlichen Weg zur
Eintreibung der Forderung eingeschlagen zu haben.
Verg!. darüber deutsche Jur. Zeitung 1914 S. 625 f.
Widerrechtlich oder sittlich anstössig wäre die Fas-
sung «(zu jedem einigermassen annehmbaren Preise»
nur unter besondern Verumständungen. Diese wären darin
zu finden, dass Schutzbach gar nicht die ernstliche Ab-
sicht gehabt hätte, die Aktien zu verkaufen, sondern
mit dem Inserat einzig den Zweck verfolgt hätte, die
Klägerin zu schädigen und Ihre Fabrikate herabzuwür-
digen. Dafür spricht aber nichts. Es liegen keine An-
haltspunkte dafür vor, dass Schutzbach nicht wirklich
Befriedigung der eigenen Interesse bezweckte, sondern
darauf ausging, die Klägerin zu schädigen.
3. -
Ist somit das Verhalten des Beklagten Schutzbach
weder widerrechtlich noch sittlich anstössig, so gilt das
nämliche a tortiori für das « Aar gau e r Tag b 1 a t t . »
Folglich entfällt die Frage, ob der Klägerin aus der Pu-
blikation des Inserates ein Schaden erwachsen sei.
Ebensowenig trifft Art. 49 OR zu. Es fehlt sowohl an
einer rechtswidrigen Verletzung der persönlichen Verhält-
nisse der Klägerin als an einem Verschulden auf seiten
der Beklagten, und umsomehr an einer «(besonders schwe-
ren » Verletzung und einem « besonders schweren» Ver-
schulden. Die Klägerin hat also nicht Ansprucb auf Lei-
stung einer Geldsumme als Genugtuung. Die Klage ist
mit den kantonalen Instanzen in vollem Umfange abzu-
weisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 28. März 1914
bestätigt.