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40_II_380

BGE 40 II 380

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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380

OblIgationenrecht. N° 66.

dont la violation entraine l'annulation de la decision

d'exclusion comme iITeguIiere ou meme comme arbitraire

au point de vue formel.

De plus, il-resulte de l'ensemble des circonstances de

la ca~se que l'on ne se trouve pas dans le cas prevu

par I art. 24, eh. 5 des statuts, et que le motü d'exclu-

sio,n tire de eet ar~icle constitue, en l'espece, un simple

prete,xte. Les conslderants de l'arret attaque apparais-

sent a _ cet egard eomme parfaitement justes.

Par ces motifs,

Le Tribunal fMeral

pron onee:

Le recours est ecarte et l'arret attaque confirme en

son entier.

66. Urteil der L Zivila.bteilung vom 1a. Juni 1914

i. S. Xonkursmasse Ackermann, Klägerin, gegen Itoller

Beklagten.

Freiwillige Versteigerung der Liegenschaft eines Be-

v?rmu!l~e~en (Art. 404 ZGB und Art. 232 2 OR). -

Für

dIe frel~llhge Versteigerung gelten die ordentlichen z i v il-

rech thchen Anfechtungsgründe neben denen des

Art. 230 OR. -

Anfechtung nach Ar t. 24 Z H. 4 OR

~egen Unke~?~is erfo~.gter.Kündignngen von Hypothek-

tIteln. Nachtragllcher Ruckzug dieser Kündignngen' Beru-

fung auf Art. 25 OR.

'

1. -

Auf Anordnung des Waisen amtes Gossau kam

am 12. August 1912 die Liegenschaft des damals unter

Vormundschaft stehenden Albert Ackermann, « zum Stein-

bock» in Neudorf-Gossau auf freiwillige öffentliche Ver-

steige:ung. Diese Gantverhandlung wurde geleitet vom

Gememdeammann Von Gossau, der zugleich Waisenamts-

präsident ist, unter Assistenz eines Kanzlisten. Aus den

Gantbedingungen sind folgende Bestimmungen hervor-

Obligationenrecbt. N° 66.

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zuheben : Es sollte nur eine Versteigerung stattfinden

und jeder Bietende bei seinem Angebote behaftet blei-

ben bis zur endgültigen Zu- oder Absage, die innert

10 Tagen durch das Waisenamt zu erfolgen hatte. Der

Käufer hatte die Pfandschulden von 53,500 Fr. samt

den verfallenen und laufenden Zinsen, die auf den

1. August 1912 2646 Fr. 85 Cts. betrugen, zu überneh-

men und den Rest in bar zu bezahlen. Unerwähnt liess

der Gantakt, dass der grösste Teil des Pfandkapitals,

nämlich ein Titel der Bank in Gossau von 30,000 Fr.

und ein solcher des Wirtes J. Verges von 4000 Fr., zur

Zeit der Steigerung amtlich gekündet war.

An der Gant beteiligte sich neben anderen auch der

heutige Beklagte als Bieter und machte das Höchstan-

gebot von 52,000 Fr. Das Gantprotokoll unterschrieb

er nicht.

Nachdem er in der Folge von der Kündigung der

fraglichen Titel erfahren hatte, erklärte er mit Brief vom

16. August 1912 durch seinen damaligen Vertreter der

gemeinderätlichen Gantkommission : An der Steigerung

sei von diesen Kündigungen gar nichts bemerkt wor-

den, andernfalls hätte er niemals auf die Liegenschaft

geboten, er habe sich daher bei seinem Angebote in

einem wesentlichen Irrtum befunden und ziehe dieses

heute in aller Form zurück. Das Waisenamt trat auf

seine Einwendung nicht ein, sondern teilte dem Be-

klagten dureh Brief vom 22. August mit, dass es ihm

~ die Liegenschaft des Albert Ackermann (I zum Steinbock»

in Neudorf auf Grundlage des Gantaktes vom 12. crt.

zum offerierten Preise von 52,000 Fr. zugeschlagen»

habe.

Infolge der Weigerung des Beklagten, die Liegenschaft

zu übernehmen, musste die Fertigung aufgeschoben

werden. Auf Ersuchen des Gemeindeamtes zogen später,

am 5. u. 6. September 1912, die Gläubiger der zwei gekün-

digten Titel durch unterschriftliche Erklärung ihre Kün-

digung zurück, wovon das Waisenamt den Beklagten am

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Obligationenrecht. N° 66.

11. September schriftlich benachrichtigte. Dieser beharrte

darauf, dass er an sein Angebot nicht gebunden sei.

Inzwischen war am 10. September 1912 über Acker-

mann der Konkurs eröffnet worden. Auch gegenüber

der Konkursmasse verweigerte der Beklagte die Erfül-

lung der Gantbedingungen und es betrat diese gegen ihn

den Prozessweg mit dem Klagebegehren : den Beklagten

als erfüllungspfliclüig zu erklären und demgemäss

1. die Klägt·rin zu berechtigen, die Fertigung der Lie-

genschaft auf den Beklagten zu verlangen,

2. den Beklagten zu verpflichten:

a) zur Übernahme der auf der Liegenschaft haftenden

Pfandschulden,

b) zur Bezahlung der verfallenen und laufenden Hy-

pothekarzinsen,

c) zum Antritt des Gantobjektes nach erfolgter Fer-

tigung,

~

d) zur Übernahme der Handänderungs- und Gant-

kosten,

e) zum Ersatze des durch die Erfüllungsverweigerung

entstandenen Schadens, welchen Anspruch die Klägerill

in einem besondern Prozesse zu spezifizieren und einzu-

klagen sich vorbehalte.

Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetra-

gen, einmal weil er das Gantprotokoll nicht unterzeichnet

habe und sodann wegen der erwähnten Unterlassung,

dem Bieter von der Titelkündigung Kenntnis zu geben.

Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage abge-

wiesen.

2. -

Es handelt sich um eine freiwillige öffentliche

Versteigerung, die unter der Herrschaft des neuen Rechts

abgehalten wurde. Von diesem kommen vor allem die

nunmehr für die Versteigerung aufgestellten Sondervor-

schriften der Art. 229 ff. rev. OR in Betracht.

3. -

Mit Recht lässt der Beklagte die Gültigkeit der

Steigerungsbedingung unbestritten, wonach die Zu- oder

Absage nicht an der Steigerung selbst, sondem erst

Obligationenrecht. N° 66.

383:

10 Tage von da an erfolgen soll. Versteigert wurde die

Liegen~haft eines Bevormundeten und es hatte also·

laut Art. 404 ZGB die Vormundschaftsbehörde über die

Genehmigung des Zuschlages zu entscheiden. Für die

Fälle aber, wo es einer solchen behördlichen Genehmi-

gung bedarf, behält Art. 232 Abs. 2 OR hinsichtlich der

freiwilligen Versteigerung die -

bei der Zwangsverstei-

gerung allgemein bestehende -

Möglichkeit vor, die

Zu- oder Absage erst nachträglich zu erklären, und zwar

in der Meinung, dass der Bietende über die Stdgerungs-

verhandlung hinaus bis zum Ablauf der für die Zusage

gesetzten Frist bei seinem Angebote behaftet bleibt.

Hier ist also der Steigerungskauf einerseits durch das

Angebot des Beklagten vom 12. August 1912 und ander-

seits durch die am 22. August noch rechtzeitig abge-

gebene endgültige Zuschlagserklärung der Waisenbehörde

von Gossau abgeschlossen worden.

4. -

Der Art. 230 OR erklärt eine Versteigerung

dann als anfechtbar, wenn in rechtswidriger oder gegen

die guten Sitten verstossender Weise auf ihren Erfolg

eingewirkt worden ist. Darunter fällt der vom Beklagten

geltend gemachte Anfechtungsgrund des wesentlichen

Irrtums als solcher nicht, denn zum Begriff des letztem

gehört nicht, dass er durch Einwirkung des V.ertrags-

gegners oder einer andern Person entstanden seI. Dage-

gen kann die freiwillige öffentliche Versteigerung schon

nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln wegen

we.,entlichen Irrtums angefochten werden; es gelten

auch für sie als eine Abart des Kaufes die ordentlichen

zivilrechtlichen . Anfechtungsgründe, vor allem die in

Willensmängeln bestehenden (vgl. OSER, Kommentar,

Art. 230 Note 3). Der Art. 230 schliesst diese Gründe

nicht aus, sondern fügt ihnen noch einen weitern bei,

dessen Aufstellung sich durch die besondere Natur der

öffentlichen Steigerung rechtfertigt, namentlich durch

den Umstand, dass hier regelmässig eine grössere Zahl

von Personen (Steigerungsleiter, Käufer und andere

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Obligationenrecht. No 66.

Bieter) beteiligt ist und den Vertragsabschluss beein-

flussen kann. Ob und inwiefern es sich bei der Zwangs-

versteigerung infolge ihres exekutionsrechtlichen Cha-

raIders anders verhalte, braucht nicht geprüft zu werden.

5. -

Im weitern muss der vom Beklagten behauptete

Anfechtungsgrund des wesentlichen Irrtums als ausge-

wiesen gelten.

In tatsächlicher Beziehung zunächst steht auf Grund

der vorinstanzlichen Beweiswürdigung fest, dasS der

Beklagte bei seinem Angebote von der erfolgten Kündi-

gung der bei den Titel von zusammen 34,000 Fr. nichts

gewusst hat, was denn auch die Klägerin selbst nicht

bestreitet.

In rechtlicher Hinsicht aber fällt in Betracht: Die

Bieter einer zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft

haben ein gewichtiges Interesse daran, zu wissen, ob

und welche der darauf haftenden Hypotheken bereits

gekündigt sind; denn davon hängt ~ab, welche finan-

ziellen Mittel sie aufzuwenden haben, um die Liegen-

schaft erwerben und behalten zu können. Hieran ändert

auch der heute hervorgehobene Umstand nichts, dass

der Ersteigerer so wie so auf eine spätere Kündigung

gefasst sein müsse und von ~iner solchen überrascht

werden könne: es macht eben immerhin einen wesent-

lichen Unterschied aus, ob die Kündigung tatsächlich

schon vorliegt oder nur möglicherweise später eintritt.

Hienach muss der Verkäufer bei der freiwilligen Verstei-

gerung verpflichtet sein, den Bietern von den schon

erfolgten Kündigungen durch Aufnahme der erforder-

lichen Angaben in die Steigerungsbedingungen Kenntnis

zu geben, wie das auch bei der Zwangsversteigerung zu

geschehen hat (vgl. JAEGER, Kommentar zum SchKG,

Art. 138, Note 12). Enthalten die Bedingungen keine

solchen Angaben, so darf sich der Bieter, sofern für ihn

nicht besondere Gründe für eine gegenteilige Annahme

bestehen, darauf verlassen, dass noch keine Kündigung

erfolgt ist. Irrt er sich nun in dieser Beziehung, so ist

Obligationenreeht. N0 66.

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sein Irrtum jedenfalls dann ein wesentlicher, wenn der

gekündigte Kapitalbetrag im Verhältnis zum Gesamt-

wert und zur Gesamtbelastung der Liegenschaft von er-

heblicher Höhe ist. Dann jedenfalls greift Art. 24 Ziff. 4

OR Platz und hat also sein Irrtum einen Sachverhalt

betroffen, der vom Bieter als eine notwendige Grund-

lage des Steigerungsvertrages betrachtet werden musst~.

Hier war nun die Liegenschaft über die Höhe des Stel-

gerungspreises hinaus hypothekarisch belastet und von

diesen Pfandschulden weitaus der grösste Teil gekün-

digt. Damit steht die Anwendbarkeit der genannten

Gesetzesbestimmung ausser Zweifel. Nach dem Gesagten

muss auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Irr-

tum und dem Entschluss des Beklagten zur SteUung

seines Angebotes als dargetan gelten, zumal in Hinsicht

auf die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beklagte

ein einfacher Sticker und ohne namhafte Mittel sei,

also eine Verbindlichkdt zur sofortigen Ablösung eines

so bedeutenden Kapitalbetrages nicht hätte überneh-

men können.

6. -

Die Klägerin wendet nun ein, der Beklagte

könne sich nach Art. 250R nicht mehr auf den behaup-

teten Irrtum berufen, nachdem die beiden Gläubiger ihre

Kündigung zurückgezogen hätten und der Beklagte also

die Liegenschaft hinsichtlich ihrer hypothekarischen Ver-

hältnisse so erhalte, wie er sie laut seinem Angebote

habe erwerben wollen. Demgegenüber ist darauf abzu-

stellen, dass das Waisenamt bei seiner Zuschlagserklä-

rung vom 22. August 1912 über die Einsprache, die der

Beklagte am 16. August in Hinsicht auf die fraglichen

Titelkündigungen erhoben hatte, hinweggegangen ist

und es damit abgelehnt hat, den Vertrag so zu erfüllen,

wie ihn der Beklagte bei seinem Angebote verstanden

hatte. Diese Erklärung konnte der Beklagte als für die

Gegenpartei rechtsverbindlich ansehen, sich darauf ver-

lassen und seine weitern Dispositionen entsprechend der

nunmehr für ihn feststehenden Unverbindlichkeit des

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Obligationenrecht. N° 66.

Vertrages treffen. Mit Unrecht ist heute behauptet wor-

den, er hätte der Gegenpartei eine Frist ansetzen sollen,

damit sie den Vertrag nachträglich im verlangten Sinne

erfülle. Dazu lag llach der in der Zuschlagserklärung

enthaltenen unmissverständlichen Ablehnung kein Grund

vor. Demgemäss brauchte also der Beklagte nach dem

22. August nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, dass

die Klägerin trotz ihrer gegenteiligen Äusserung willens

sei und dass es ihr nach gewisser Zeit . auch gelingen

könnte, die Kündigungen rückgängig zu machen, und

dass sie dann gestützt darauf ihre frühere Erklärung

widerrufen werde. Auf einen solchen nachträglichen

Widerruf und eine Abänderung der Zuschlagserklärung

musste der Beklagte um so weniger eint reten, als man

es mit einem Kauf zu tun hat, der im Steigerungsver-

fahren abgeschlossen worden und zl! vollziehen war, für

das bestimmte Formen geiten und bei dem es namentlich

auch mit der Rückgängigmachung eInmal abgegebener

Erklärungen nicht zu leicht genommen werden darf.

Nach alldem konnte sich der Beklagte nach wie vor

auf seinen Irrtum berufen, ohne dass sein Verhalten

gegen den Art. 25 OR verstossen und im besondern eine

Verletzung von Treu und Glauben im Sinne dieses Arti-

kels enthalten hätte.

7. -

Der auf die mangelnde Unterzeichnung des

Gantprotokolles gestützte Anfechtungsgrund braucht

nach dem Gesagten nicht geprüft zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan·

tonsgerichts von St. GaUen vom 19. Februar 1914 in allen

Teilen bestätigt.

Obligationenrecht. N° 67.

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67. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Juni 1914 i. S.

Chocolat frey A.-G., Klägerin, gegen

Sohutzbach und A.-G. «Aargauer Ta.gbla.tt., Beklagte.

Art. 41 f f. 0 R. Liegt in der Ausbietung vQn an der Börse

nicht kotierten Aktien eines Unternehmens in der Zeitung

« zu jedem einigermassen annehmbaren Preis & eine uner-

laubte Handlung?

A. -

Mit Urteil vom 28. März 1914 hat das Oberge-

richt des Kantons Aargau das Klagebegehren :

«Die Beklagten seien schuldig, der Klägerin unter

solidarischer Haftbarkeit den Betrag von 2500 Fr. als

Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen I)

gegenüber beiden Beklagten abgewiesen.

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig

die Berufung im das Bundesgericht ergriffen, mit dem

Antrag auf Zuspruch der Klage, richterliche Ermässigung

vorbehalten.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung

1. -

Am 27. Juli 1913 erschien im «Aargauer Tag-

blatt I) folgendes Inserat:

« Ein Posten Chocolat Frey-Aktien zu jedem eini-

• germassen annehmbaren Preis zu ver kau f e n. Offer-

» ten unter Chiffre C. S. 7607 an die Exped. d. BI. l} Die

Klägerin, Chocolat Frey A.-G. in Aarau, erblickte in

diesem Inserat eine Kreditschädigung und eine Verlet-

zung in ihren persönlichen Verhältnissen. Sie ersuchte

die Expedition des « Aargauer Tagblattes) ohne Erfolg

um Angabe des Namens des Einsenders und lud sie hier-

auf vor den Friedensrichter mit dem Begehren um Zah·

lung einer Entschädigung von 2500 Fr. Nunmehr gab

sich der Einsender bekannt als Buchhalter C. Schutzbach

in Zurzach. Auf das Inserat hin hatte Schutzbach mit

der Aarg. Kreditanstalt über den Vel'kauf der Aktien