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40_II_274

BGE 40 II 274

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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'274

Obligation6nrecht. N" 4Ci.

hält, nicht der Absicht einer Ehrenkränkung entsprungen

ist, sondern dem Bestreben des Beklagten, den Besteller

der Information unmissverständlich auf einen in ge-

schäftlicher Beziehung wesentlichen Charakterfehler auf-

merksam zu machen, den' der Beklagte dem Kläger in

guten Treuen glaubte beilegen zu können. Wenn sich

endlich die Information über die Vermögensverhältnisse

der Klägers unrichtigerweise zu ungünstig ausspricht, so

fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass es der Beklagte da-

rauf abgesehen hätte, den Kläger damit in seinem per-

sönlichen

Empfinden zu verletzen, sondern dieser

Umstand könnte, wie gesagt, nur im Falle einer Kredit-

schädigung Bedeutung haben, wenn also die unrichtigen

Angaben nach aussen gedrungen wären. (Vergl. zu den

vorstehenden Ausführungen auch BGE 21 S.l166 f. Er-

wägung 6; SCHNEIDER 'und FICK, Kommentar zum ORt

Art. 50 Note 77 b, ferner Art. 55 Note 17.)

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und damit, in Auf-

hebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern

vom 20. November 1913, die Klage gänzlich abgewiesen.

48. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom S. Kai 1914 i. S.

Iten, Klägerin, gegen Hugener, Beklagten.

Art. 41 0 R. Körperverletzung durch Explosion von DYlIa-

mitpatronen. Schadensberechnung durch das Bundesgericht

auf Grund von Ar t. 80 1 0 G. Haftbarkeit wegen ungenü-

gender Verwahrung jener Patronen. Minderung der Ersatz-

pflicht wegen Zufalls, Mitverschuldens der Verletzten und

nach Art. 442 OR. Ist diese Bestimmung von Amteiwegen

anwendbar und wie weit hinfür das kantonale Prozessrecht

massgebend ?

1. -

Der Beklagte, Sigmund Hugener, betreibt als

Kleinbauer in Unterägeri die Landwirtschaft. Die Klä-

Obligationenrecht. N° 48.

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gerin, Theresia Iten-Müller geb.1880, Mutter von drei

Kindern im Alter von 8-14 Jahren ist Bauersfrau und

daneben als Putzfrau tätig. Am 16. Oktober 1912 befand

sie sich zur Aushülfe im Haushalte des Beklagten, dessen

Frau erkrankt war. Dort war auch die Krankenschwester

Salome Steiner. Diese und die Klägerin fingen an, das

Schlafzimmer aufzuräumen, weil Frau Hugener mit den

Sterbesakramenten versehen werden sollte. Bei ihrer

Arbeit fanden sie auf dem Kleiderkasten Tuchlappen

und Papiere. Schwester Steiner nahm sie herab und die

Klägerin warf sie unbesehen in den Feuerherd, ohne zu

beachten, dass darin noch einige Glut vorhanden war.

Die Klägerin wusch dann vor dem Hause die Fenster.

Da erfolgte im Feuerherd ein schwacher Knall und

nachher, als die Klägerin nachsehen wollte, ein zweiter,

heftiger. Die Klägerin wurde schwer verletzt, nament-

lich am linken Auge. Es stellte sich heraus, dass der

Beklagte auf dem Schrank, in jenen Papieren einge-

wickelt, Dynamitpatronen aufbewahrt hatte, die nun

im Feuerherd explodierten.

Im vorliegenden Prozesse belangt die Klägerin den

Beklagten auf Grund des Art. 41 OR H. auf Bezahlung

von 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 14. April 1913

(Zeitpunkt der Mahnung), in welchem UInfange sie durch

den Unfall aus Verschulden des Beklagten geschädigt

worden sei. Die Vorinstanz hat der Klägerin 604 Fr.

zugesprochen, nämlich 104 Fr. für ärztliche Behandlung

und sonstige Unkosten und 500 Fr. für vorübergehe~de

gänzliche Arbeitsunfähigkeit und bleibende E~erbsem­

busse.

Die Klägerin ersucht vor Bundesgencht um

vollen Schutz ihres Klagebegehrens.

2. - .....

Streitig ist hienach lediglich noch, ob und wieweit ~ie

Forderung wegen vorübergehender gä~zlicher Arbe~ts­

unfähigkeit und bleibender Erwerbsembusse -

e~ne

anderweitige Schädigung, z. B. wegen Entstellung,. WIrd

nicht behauptet -

über die zuerkannten 500 Fr. hmaus

AlS 40 II -

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Obligationenrecht. N° 48.

zu erhöhen sei. Und zwar fragt es sich, wie hoch der

der Klägerin entstandene Schaden zu bemessen und in

welchem Umfange der Beklagte dafür ersatzpflichtig sei.

3. -

Die Klägerin hat ihre Ersatzforderung in der noch

streitigen Beziehung wie folgt berechnet: Laut dem Ex-

pertengutachten sei das linke Auge erblindet und die

dadurch verursachte dauernde Erwerbseinbusse betrage

33 %. Der Verdienst der Klägerin belaufe sich auf 5 Fr.

im Tag, also 1500 Fr. im Jahr, der jährliche Verdienst-

ausfall sonach auf 500 Fr. Eine Rente von dieser Höhe

komme die 33 Jahre alte KIägerin auf 9750 Fr. zu stehen

Dabei sei eine Verminderung der Sehkraft -

wie si~

das. Expertengutachten als möglich und ein Nachtrags-

bencht der Experten als bereits eingetreten erklärt _

noch nicht berüCksichtigt.

Es könnte sich fragen, ob nicht der Beklagte diese

Schadensberechnung während den Prozessverhandlungen

stillschweigend als richtig anerkannt habe ..... Jeden-

falls aber übersteigt der wirkliche Schaden die eingeklagte

Summe von 5000 Fr. bedeutend. Hierüber ist, da die

Vorinstanzen den Schadensbetrag nicht, nicht einmal an-

nähernd, bestimmt haben, auf Grund von Art. 821 OG

folgendes festzustellen: Der Ansatz von 5 Fr. als Tages-

verdienst dürfte nach den in Betracht kommenden

landwirtschaftlichen Verhältnissen zu hoch gegriffen sein

und der wirkliche Tagesverdienst der Klägerin sieh

zwischen 3 Fr. bis 3 Fr. 50 Cts. halten. Damit kommt

man zu einem Jahresverdienst von rund 1000 Fr. und, da

die Erwerbseinbusse mindestens 33 % beträgt, zu einem

Ausfall an Jahresverdienst von rund 350 Fr. Der Ka-

pitalausfall beträgt hienach zum mindesten rund 6800 Fr.,

also noch wesentlich mehr als eingeklagt wurde.

3. -

Bei der Prüfung, für welche Quote des einge-

klagten Schadens der Beklagte ersatzpflichtig ist, fallen

folgende Umstände als Reduktionsgründe in Betracht :

a) Das Verschulden des Beklagten, wie es in der

unsorgfältigen Aufbewahrung der fraglichen Dynamit-

Obligationenrecht. N0 48.

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patronen liegt, ist verhältnismässig gering und daneben

hat zur Bewirkung des Unfalles noch eine Verkettung

zufälliger Faktoren und ein gewisses Verschulden der

Klägerin beigetragen:

Freilich wäre dem Beklagten eine bessere Verwahrung

möglich und zuzumuten gewesen und er hat durch diese

Unterlassung bestimmte polizeiliche Vorschriften des

kantonalen Rechts (der Feuerpolizeiverordnung vom

7. Juli 1862) übertreten und auch sonst rechtswidrig gegen

die ihm durch Umstände gebotene Pflicht gehandelt, Dritte

vor einer Schädigung zu schützen. Immerhin aber hat

er wohl gerade damit, dass er die Patronen auf den

Schrank, an eine nicht leicht zugängliche und auffind-

bare Stelle verbrachte, verhindern wollen, dass sie je-

mandem in die Hände geraten und so Schaden verur-

sachen könnten. Wenn eine solche Schädigung trotzdem

eintrat, so beruht dies auf einer von ihm kaum voraus-

sehbaren zufälligen Gestaltung der Velhältnisse: Falls

der Kläger überhaupt mit dem Aufräumen des Zimmers

rechnen musste, so doch dann nicht zugleich damit,

dass hiebei jene Gegenstände vom Schranke herunter-

genommen und mit Feuer in Berührung gebracht würden.

Letzteres aber erfolgte deshalb, weil die Klägerin alles

unbesehen in den- Herd warf. Allerdings konnte sie das

Yorhandensein solcher gefährlicher Explosivstoffe nicht

voraussehen, aber in der Unterlassung jeder Prüfung

liegt immerhin eine gewisse leichte Fahrlässigkeit.

b) Würdigt man nun alle diese Umstände nach

ihrer vollen Bedeutung im Sinne einer Minderung der

Ersatzpflicht, so können sie doch unmöglich als genü-

gend gelten, um von 6800 Fr. bis auf 500 Fr. hinabzu-

gehen. Die Vorinstanz zieht denn auch, gestützt auf

Art. 442 OR, noch als weitem und besonders wesentlichen

Reduktionsgrund mit in Betracht, dass der Beklagte

durch die Leistung dessen, was er an sieh schulden

würde, in eine Notlage geriete. In dieser Beziehung ist

es zunächst bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn

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Obligatiol1en.".:ht. N° 48.

die Vorinstanz die genannte Bestimmung angewendet

hat, trotzdem sie nicht ausdrücklich angerufen wurde.

Ob solches angängig war, ist zunächst eine Frage des

kantonalen Prozessrechtes; nach diesem entscheidet es

sich, wie weit die Verhandlungsmaxime vor den kanto-

nalen Gerichten gilt und ob die vorinstanzliche Erledi-

gung dieses Punktes mit ihr vereinbar sei. Unerörtert

bleiben kann, ob nicht umgekehrt der Richter den

Art. 442 OR schon an sich, ganz abgesehen vom kanto-

nalen Prozessrechte, von Amtes wegen anzuwenden

habe, weil er sich als eine im Interesse der öffentlichen

Ordnung aufgestellte Vorschrift darstelle, gleich den

Pfändungsbeschränkungen des SchKG, oder ob doch

nicht mindestens aus diesem Grunde der beklagte Schuld-

ner auf gewisse Beweiserleichterungen Anspruch habe.

Für die Anwendbarkeit der Bestimmung bieten hier

jedenfalls die Akten schon nach den ordentlichen Re-

geln die erforderliche Beweisgrundlage. Dagegen hat die

Vorinstanz bei ihrer Anwendung aus einem doppelten

Grunde den schuldnerischen Interessen in zu grossem

Masse Rechnung getragen: Einmal ergibt sich aus einem

im Prozesse eingelegten Arrestbefehl (No 43 vom 4. De-

zember 1913), den die Klägerin gegen den Beklagten er-

wirkt hatte, dass der Beklagte -

nach einem Verkauf

seiner Liegenschaften an seine Ehefrau -

rund 3500 Fr.

Mobiliarvermögen besitzt. Diese Summe übersteigt aber

den Vermögenswert bedeutend, der ihm nach SchKG

als unpfändbar verbleiben muss und damit auch, wenn

nicht in gleichem, so doch immer noch in erheblichem

Masse den Betrag, der ihm zu belassen ist, um ihn in

keine Notlage im Sinne von Art. 442 zu versetzen. Im

weitern ist es rechtsirrtümlich, wenn die Vorinstanz auf

Grund dieser Bestimmung zu Gunsten des Beklagten in

Betracht zieht, dass (' die Klägerin bei erheblich grösse-

rem Zuspruch riskieren müsste, mit ihrer Forderung ganz

leer auszugehen ». Artikel 442 gestattet die Berücksichti-

gung dieses Umstandes nicht; vielmehr bleibt es dem

Obligationenrecht. N° 49.

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freien Entschlusse des Gläubigers selbst anheimgestellt,

ob er seine Forderung zu dem Zwecke teilweise nach-

lassen wolle, um den Eingang des andern Teiles nicht zu

gefährden. In Hinsicht auf diese zwei Momente erweist

sich die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung

auf 500 Fr. als zu weitgehend und es übersteigt ein Be-

trag von 1000 Fr., mit Hinzurechnung der (unbestritte-

nen) 104 Fr für Ersatz der Auslagen, das Mass dessen

nicht, was dem Beklagten nach Art. 442 zugemutet wer-

den kann.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird im Sinne der Erhöhung der Ent-

schädigung von 500 Fr. auf 1000 Fr. gutgeheissen. Im

Kostenpunkte wird das angefochtene Urteil bestätigt.

49. Arret de la IIe seotion civile du 28 ma.i 1914 dans la cause

Deletraz contre '!'rottet.

Art. 44 CO. Accident d'automobile du a la faute lourde du

conducteur. Mais imprudence de la victime qui pouvait

prevoir le danger. Reduction de l'indemnite a raison de l'ac-

ceptation du risque.

...1. -

Le 15 juillet 1912 Claude Deletraz, entrepreneur

de menuiserie, a invite son ami Rodolphe Trottet, patron

charpentier, a faire une promenade dans une automobile

qui lui appartel1ait et qu'll conduisait. Ils arriverent a

huit heures du soir a Vesenaz Oll lls mnerent. Vers dix

heures ils en repartirel1t pour rentrer a Geneve. Deletraz,

sans etre completement ivre, n'etait pas de sang-froid;

un U,moin en a fait la remarque a Trottet et lui a propose

de rentrer dans une autre voiture; Trottet a refuse,

disant qu'il n'y avait rien a craindre et qu'il veillerait a

ce que Deletraz n'allät pas trop vite. La voiture de Dele-

traz etait insuffisamment eclairee. Arrivee a 10 h. 45 a