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40_II_270

BGE 40 II 270

Bundesgericht (BGE) · 1911-12-09 · Deutsch CH
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270

Obllgationenrecht. No 47.

47. Urteil der I. Zivilabteilung vom a. Mai 1914 i. S.

. liofstetter, Beklagter, gegen Bigen, Kläger.

Klage. au~ den Art. 50;und 5:5 a 0 R wegen Erteilung einer

unnchtIgen Information. Tatbestandsergänzung durch das

~undesgericht nach Art. 82 Abs. lOG. -

Einziehung

emer Information über sich selbst durch eine Mittels-

person: Inwiefern: haftet der sie Erteilende für entstan-

denen Vermögensschaden oder tort moral?

1. -

Am 9. Dezember 1911 hat das von W.Zollinger

betriebene Schweizerische Informationsbureau in Zürich

über den Kläger folgende Auskunft erteilt: « Theodor

Rigert wohnt seit Geburt in Udligenswil, ist ein gut-

mütiger, aber ganz energieloser Mensch, der es in seinem

Leben ·noch nicht weit gebracht hat. Wie er überhaupt

finanziell steht, weiss man nicht recht, Vermögen schätzt

man ihm keines zu, Grundbesitz fehlt und Anwartsehaft-

liehes besteht auch nicht. Für Kredite ohne irgend

welche Deckung kann man Rigert nicht wohl empfehlen;

überhaupt sollte er als Privatmann gar nicht in die Lage

kommen, Kredite zu beanspruchen. »

Diese Auskunft rührt vom.Beklagten, alt Gemeinde-

ammann Alois Hofstetter in Udligenswil her, was dieser

zwar im Prozesse anfänglich bestritten hat, nunmehr

aber zugibt. Der Kläger hat gegen ihn vor den luzerni-

schen Gerichten die Rechtsbegehren gestellt: 1. Er sei

der Verleumdung eventuell der Beleidigung schuldig zu

erklären und zu bestrafen; 2. die Ehre des Klägers sei

gerichtlich zu wahren und die Ehrenkränkung aufzu-

heben; 3. der Beklagte sei zu einer Entschädigung von

2000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 1912 (Tag

des Friedensrichtervorstandes) zu verurteilen; 4. das

Urteilsdispositiv sei auf Kosten des Beklagten zu ver-

öffentlichen. Die Entschädigungsforderung wurde auf

die Art. 50 ff. aOR im besonderen auf Art. 55 gestützt

und zur Begründung eines Vermögensschadens geltend

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gemacht, dass es der Beklagte i~fo~ge dieser ~nfo~a­

tionserteilung dem Kläger verunmoghcht habe, die nohge

Barschaft von 50,000 Fr. für einen geplanten Wald-

ankauf zu beschaffen.

Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 20. November

1913 die Klage hinsichtlich der Begehren 1, 2 und 4 ab-

gewiesen, die durch Begehren 3 geltend gemachte En~­

schädigungsforderung aber in der Höhe von 100 Fr. mit

entsprechendem Zins auf Grund der Art. 41 ff. rev. OR

zugesprochen. Der Beklagte verlangt in der Berufungs-

instanz gänzliche Abweisung dieser Forderung.

2. _

Der Beklagte stellt vor Bundesgericht in tat-

sächlicher Beziehung besonders darauf ab, dass die frag-

liche Information nicht von einem Dritten eingezogen

worden sei, der sich über die Kreditfähigkeit oder

sonstige Verhältnisse des Klägers hätte erkundigen

wollen, sondern vom Kläger selbst: Dieser habe den

Rechtsagenten Hänseler in Luzern mit deren Einziehung

beauftragt und Hänseler habe sich an den Gärtner Suter-

Kretz in Luzern gewendet, der dann gegenüber dem

Informalionsbureau Zollinger als Informant aufgetreten

sei. Die Vorinstanz lässt es an einer genauern Tatbestands-

feststellung hierüber fehlen. Sie weist zwar die Auffassung

des Klägers zurück, ein Berliner Bankhaus habe die In-

formation verlangt, um sich über die Kreditwürdigkeit

des Klägers in Hinsicht auf den behaupteten Waldkauf

eine Meinung zu bilden, und stellt auf Grund der Zeugen-

aussage Zollingers fest, dass vielmehr « ein Geschäftshaus

in Luzern I) sie eingezogen habe, womit nach den Akten

und besonders den Parteianbringen nur Suter-Kretz ge-

meint sein kann. Darüber aber, ob diese Firma für ihre

eigenen Zwecke oder als Mittelsperson gehandelt habe,

sagt sie nichts.

.,

.

Für die rechtliche Beurteilung des Falles 1st Jedoch dIe

Lösung dieser Tatfrage, wie die spätern Ausführu~gen

dartun, von wesentlicher Bedeutung. Das BundesgerIcht

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Obligationenrecht. N° 47.

hat deshalb und weil es einer Beweisergänzung nicht

bedarf, in diesem Punkte den Tatbestand selbst zu ver-

vollständigen (Art. 821 OG).

In Betracht kommt hiebei vor allem die erwähnte

Ausssage des Zeugen ZOllinger. die sich, soweit hiervon

B~deu~ng, dahin zusammenfassen lässt: Über den Kläger

SeI, soVIel der Zeuge wisse, nur ein e Information ver-

langt worden und zwar von einem Abonnenten, an dessen

N:unen ~r sich nicht mehr errinnere, « einem grossen

Gartne! In Luzern ». Indirekt habe der Kläger die In-

fo~atlOn bestell~, nämlich durch den Geschäftsagenten

Hanseier, was dIeser auch vor dem Friedensrichteramt

in Zürich 1 zugestanden habe (vor welche Behörde der

Kläger den Zeugen in der Angelegenheit hatte laden

lass~n). Die bestellte Information habe der Zeuge dem

e~ahnten . Gärtner abgegeben; was weiter gegangen sei,

Wisse er nIcht.

~ie Zeugin ~räulein Neeracher, sodann, eine Angestellte

ZoIIIngers, ~ertchtet. dass, soviel sie gehört habe, ein

Suter-K~etz In Luzern der Besteller der Information sei.

Auf dIe Aussage Zollingers, den übrigens der Kläger

selbst als Zeugen angerufen hatte, stützt sich auch die

Vorinstanz, soweit sie in dieser Hinsicht den Tatbestand

~est~tellt. Damit kann man diese Aussage auch im

ubngen als beweiskräftig ansehen. Und ferner besteht

in .keiner Beziehung ein Bedenken gegen die Zuverlässig-

keIt der Aussage von Fräulein Neeracher.

Auf Grund dieses Beweismaterials aber muss als dar-

getan gelten, dass in der Tat die Information vom Kläger

veranlasst und von ihm bestellt war und dass Suter-

~retz. nur als Vermittler gehandelt hat, um den Destina-

tar nIcht bekannt zu geben.

. 3. -

Geht man nun hievon aus, so entfällt zunächst

dIe Grundlage für den behaupteten Vermögensschaden.

Zu des. sen Begrün?ung hat der Kläger darauf abgestellt,

dass die InformatIon von einer dritten Person, mit der

er ein Rechtsgeschäft habe abschliessen wollen, bestellt

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worden sei und dass sein Kredit bei dieser Person durch

unrichtigeAuskunftserteilung gelitten und jenes Geschäft

sich zu seinem Schaden zerschlagen habe. Da nun aber

der Kläger in Wirklichkeit die Information für sich selbst

durch Vermittlung des Suter-Kretz eingeholt hat, so

kann von einer Schädigung im behaupteten Sinne nicht

die Rede sein. Die Auskunft ist nicht nach aussen erteilt

worden und inKreise gedrungen, aufdie esfÜfdenKläger

hinsichtlich seines Kredites ankommt, sondern es hat

lediglich ein Vertrauensmann des Klägers davon Kennt-

nis erhalten, der, wie nicht bestritten, mit dem Kläger

in keinen geschäftlichen Beziehungen steht, und den der

Kläger auch sofort über die behauptete Unrichtigkeit

der Information aufklären konnte.

Ebensowenig besteht bei dieser Sachlage ein Genug-

tuungsanspruch des Klägers nach Art. 55 aOR (- das

frühere und nicht, wie die Vorinstanz annimmt, das

jetzige OR ist auf den Fall anzuwenden -). Wenn jemand

über sich selbst, sei es auch durch eine Mittelsperson, eine

Information einzieht, so kann in deren Erteilung eine

ernstliche Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse

höchstens dann liegen, wenn es dem, der sie erteilte,

darum zu tun war, durch ihre Form oder ihren Inhalt

den Adressaten rechtswidrig zu verletzen, nicht schon

dann, wenn die Information infolge Fahrlässigkeit d~e

Verhältnisse des Bestellers objektiv unrichtig angibt oder

würdigt. Daran ändert nichts, dass auch dieMittelspers ycgen

anwendbar und wie weit hiefür das kantonalo Prozessrecht

massgebend 'I

1. -

Der Beklagte, Sigmund Hugener, betreibt als

Kleinbauer in Unterägeri die Landwirtschaft. Die Klä-

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gerin Theresia Iten-Müller geb.1880, Mutter von drei

Kindern im Alter von 8-14 Jahren ist Bauersfrau und

daneben als Putzfrau tätig. Am 16. Oktober 1912 befand

sie sich zur Aushülfe im Haushalte des Beklagten, dessen

Frau erkrankt war. Dort war auch die Krankenschwester

Salome Steiner. Diese und die Klägerin fingen an: das

Schlafzimmer aufzuräumen, weil Frau Hugener n:u~ den

Sterbesakramenten versehen werden sollte. Bel ihrer

Arbeit fanden sie auf dem Kleiderkasten Tuchlapp~n

und Papiere. Schwester Steiner nahm sie herab und die

Klägerin warf sie unbesehen in den Feuerherd, ohne zu

beachten dass darin noch einige Glnt vorhanden war.

Die KI~erin wusch dann vor dem Hause die Fenster.

Da erfolgte im Feuerherd ein schwacher ~nal1 .und

nachher, als die Klägerin nachsehen wollte, elll zweIter,

heftiger. Die Klägerin wurde schwer verletzt, nament-

lich am linken Auge. Es stellte sich hera~s, das~ der

Beklagte auf dem Schrank, in jenen Papieren. elllge-

wickelt, Dynamitpatronen aufbewahrt hatte, die nun

im Feuerherd explodierten.

Im vorliegenden Prozesse belangt die Klägerin den

Beklagten auf Grund des Art. 41 OR ff. auf Bez~lung

von 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Apnl 1913

(Zeitpnnkt der Mahnung), in welchem Umfange sie ~~~ch

den Unfall aus Verschulden des Beklagten geschadigt

worden sei. Die Vorinstanz hat der Klägerin 604 Fr.

zugesprochen, nämlich 104 Fr. für ärztliche Behandlung

und sonstige Unkosten und 500 Fr. für vorübergeher:de

gänzliche Arbeitsunfähigkeit und bleibende E~erbselll­

busse.

Die Klägerin ersucht vor BundesgerIcht um

vollen Schutz ihres Klagebegehrens.

2. -.....

. ..

Streitig ist hienach lediglich noch, o~ u~d WieweIt ~Ie

Forderung wegen vorübergehender ga~zlicher Arbe~ts­

unfähigkeit und bleibender Erwerbselllbusse -

e:ne

anderweitige Schädigung, z. B. wegen Entstellung,. WIrd

nicht behauptet -

über die zuerkannten 500 Fr. hmaus

AS 40 H -

1914

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zu erhöhen sei. Und zwar fragt es sich, wie hoch der

der Klägerin entstandene Schaden zu bemessen und in

welchem Umfange der Beklagte dafür ersatzpflichtig sei.

3. -

Die Klägerin hat ihre Ersatzforderung in der noch

streitigen Beziehung wie folgt berechnet: Laut dem Ex-

pertengutachren sei das linke Auge erblindet und die

dadurch verursachte dauernde Erwerbseinbusse betrage

33 %. Der Verdienst der Klägerin belaufe sich auf 5 Fr.

im Tag, also 1500 Fr. im Jahr, der jährliche Verdienst-

ausfall sonach auf 500 Fr. Eine Rente von dieser Höhe

komme die 33 Jahre alte Klägerin auf 9750 Fr. zu stehen,

Dabei sei eine Verminderung der Sehkraft -

wie sie

das Expertengutachten als möglich und ein Nachtrags-

bericht der Experten als bereits eingetreten erklärt -

noch nicht berücksichtigt.

Es könnte sich fragen, ob nicht der Beklagte diese

Schadensberechnung während den Prozessverhandlungen

stillschweigend als richtig anerkannt habe..... J eden-

falls aber übersteigt der wirkliche Schaden die eingeklagte

Summe von 5000 Fr. bedeutend. Hierüber ist, da die

Vorinstanzen den Schadensbetrag nicht, nicht einmal an-

nähernd, bestimmt haben, auf Grund von Art. 821 OG

folgendes festzustellen: Der Ansatz von 5 Fr. als Tages-

verdienst dürfte nach den in Betracht kommenden

landwirtschaftlichen Verhältnissen zu hoch gegriffen sein

und der wirkliche Tagesverdienst der Klägerin sich

zwischen 3 Fr. bis 3 Fr. 50 Cts. halten. Damit kommt

man zu einem Jahresverdienst von rund 1000 Fr. und, da

die Erwerbseinbusse mindestens 33 % beträgt, zu einem

Ausfall an Jahresverdienst von rund 350 Fr. Der Ka-

pitalausfall beträgt hienach zum mindesten rund 6800 Fr.,

also noch wesentlich mehr als eingeklagt wurde.

3. -

Bei der Prüfung, für welche Quote des einge-

klagten Schadens der Beklagte ersatzpflichtig ist, fallen

folgende Umstände als Reduktionsgründe in Betracht:

a) Das Verschulden des Beklagten, wie es in der

unsorgfältigen Aufbewahrung der fraglichen Dynamit-

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patronen liegt, ist verhältnismässig gering und daneben

hat zur Bewirkung des Unfalles noch eine Verkettung

zufälliger Faktoren und ein gewisses Verschulden der

Klägerin beigetragen:

Freilich wäre dem Beklagten eine bessere Verwahrung

möglich und zuzumuten gewesen und er hat durch diese

Unterlassung bestimmte polizeiliche Vorschriften des

kantonalen Rechts (der Feuerpolizeiverordnung vom

7. Juli 1862) übertreten und auch sonst rechtswidrig gegen

die ihm durch Umstände gebotene Pflicht gehandelt, Dritte

vor einer Schädigung zu schützen. Immerhin aber hat

er wohl gerade damit, dass er die Patronen auf den

Schrank, an eine nicht leicht zugängliche und auffind-

bare Stelle verbrachte, verhindern wollen, dass sie je-

mandem in die Hände geraten und so Schaden verur-

sachen könnten. Wenn eine solche Schädigung trotzdem

eintrat, so beruht dies auf einer von ihm kaum voraus-

sehbaren zufälligen Gestaltung der Velhältnisse: Falls

der Kläger überhaupt mit dem Aufräumen des Zimmers

rechnen musste, so doch dann nicht zugleich damit,

dass hiebei jene Gegenstände vom Schranke herunter-

genommen und mit Feuer in Berührung gebracht würden.

Letzteres aber erfolgte deshalb, weil die Klägerin alles

unbesehen in den- Herd warf. Allerdings konnte sie das

Vorhandensein solcher gefährlicher Explosivstoffe nicht

voraussehen, aber in der Unterlassung jeder Prüfung

liegt immerhin eine gewisse leichte Fahrlässigkeit.

b) Würdigt man nun alle diese Umstände nach

ihrer vollen Bedeutung im Sinne einer Minderung der

Ersatzpflicht, so können sie doch unmöglich als genü-

gend gelten, um von 6800 Fr. bis auf 500 Fr. hinabzu-

gehen. Die Vorinstanz zieht denn auch, gestützt auf

Art. 442 OR, noch als weitern und besonders wesentlichen

Reduktiollsgrund mit in Betracht, dass der Beklagte

durch die Leistung dessen, was er an sich schulden

würde, in eine Notlage geriete. In dieser Beziehung ist

es zunächst bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn

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ObligatlOuem:ccht. N° 48.

die Vorinstanz die genannte Bestimmung angewendet

hat, trotzdem sie nicht ausdrücklich angerufen wurde.

Ob solches angängig war, ist zunächst eine Frage des

kantonalen Prozessrechtes; nach diesem entscheidet es

sich, wie weit die Verhandlungsmaxime vor den kanto-

nalen Gerichten gilt und ob die vorinstanzliche Erledi-

gung dieses Punktes mit ihr vereinbar sei. Unerörtert

bleiben kann, ob nicht umgekehrt der Richter den

Art. 442 OR schon an sich, ganz abgesehen vom kanto-

nalen

P:ozess~echte, von Amtes wegen anzuwenden

habe, weil er SICh als eine im Interesse der öffentlichen

Ordnung aufgestellte Vorschrift darstelle, gleich den

P.fändungsbeschränkungen des SchKG, oder ob doch

mcht mindestens aus diesem Grunde der beklagte Schuld-

n~: a~f gewisse Beweiserleichterungen Anspruch habe.

~ur dIe A~wendbarkeit der Bestimmung bieten hier

Jedenfalls die Akten schon nach den ordentlichen Re-

gel~ die erfor~e~liche .Beweisgrundlage. Dagegen hat die

Vorlllstanz beI Ihrer Anwendung aus einem doppelten

Grunde den schuldnerischen Interessen in zu grossem

~sse Rechnung getragen: Einmal ergibt sich aus einem

1m Prozesse eingelegten Arrestbefehl (No 43 vom 4. De-

ze.mber 1913), den die Klägerin gegen den Beklagten er-

WIrkt hatte, dass der Beklagte -

nach einem Verkauf

seiner Liegenschaften an seine Ehefrau -

rund 3500 Fr.

Mobiliarvermögen besitzt. Diese Summe übersteigt aber

den Vermögenswert bedeutend, der ihm nach SchKG

als unpfändbar verbleiben muss und damit auch, wenn

nicht in gleichem, so doch immer noch in erheblichem

Masse den Betrag, der ilun zu belassen ist, um ihn in

keine Notlage im Sinne von Art. 442 zu versetzen. Im

weitem ist es rechtsirrtümlich, wenn die Vorinstanz auf

Grund dieser Bestimmung zu Gunsten des Beklagten in

Betracht zieh t. dass (I die Klägerin bei erheblich grösse-

rem Zuspruch riskieren müsste, mit ihrer Forderung ganz

leer auszugehen .). Artikel 442 gestattet die Berücksichti-

gung dieses Umstandes nicht; vielmehr bleibt es dem

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freien Entschlusse des Gläubigers selbst anheimgestellt,

ob er seine Forderung zu dem Zwecke teilweise uach-

lassen wolle, um den Eingang des andern Teiles nicht zu

gefährden. In Hinsicht auf diese zwei Momente erweist

sich die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung

auf 500 Fr. als zu weitgehend und es übersteigt ein Be-

trag von 1000 Fr., mit Hinzurechnung der (unbestritte-

nen) 104 Fr für Ersatz der Auslagen, das Mass dessen

nicht, was dem Beklagten nach Art. 442 zugemutet wer-

den kann.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird im Sinne der Erhöhung der Ent-

schädigung von 500 Fr. auf 1000 Fr. gutgeheissen. Im

Kostenpunkte wird das angefochtene Urteil bestätigt.

49. Arret de la IIe section civile d.u as ma.i 1914 dans la cause

Deletraz contre '!'rottet.

Art. 44 CO. Accident d'automobiJe du a la faute lourde du

conducteur. Mais imprudence de la victime qui pouvait

prevoir le danger. Reduction de l'indemnite a raison de l'ac-

ceptation du risque.

.t1 •. -

Le 15 juillet 1912 Claude Deletraz, entrepreneur

de menuiserie, a invite son ami Rodolphe Trottet, patron

charpentier, a faire une promenade dans une automobile

qui lui appartenait et qu'il conduisait. Ils arriverent a

huit heures du soir a Vesenaz OU ils dinerent. Vers dix

heures Hs en repartirent pour rentrer a Geneve. Deletraz,

sans etre completement ivre, n'etait pas de sang-froid;

un temoill en a fait la remarque a Trottet et lui a propose

de relltrer dans une autre voiture; Trottet a refuse,

disant qu'il n'y avait rien a craindre et qu'i1 veillerait a

ce que Deletraz n'allät pas trop vite. La voiture de Dele-

traz etait insuffisamment eclairee. Arrivee a 10 h. 45 a