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Obllgationenrecht. No 47.
47. Urteil der I. Zivilabteilung vom a. Mai 1914 i. S.
. liofstetter, Beklagter, gegen Bigen, Kläger.
Klage. au~ den Art. 50;und 5:5 a 0 R wegen Erteilung einer
unnchtIgen Information. Tatbestandsergänzung durch das
~undesgericht nach Art. 82 Abs. lOG. -
Einziehung
emer Information über sich selbst durch eine Mittels-
person: Inwiefern: haftet der sie Erteilende für entstan-
denen Vermögensschaden oder tort moral?
1. -
Am 9. Dezember 1911 hat das von W.Zollinger
betriebene Schweizerische Informationsbureau in Zürich
über den Kläger folgende Auskunft erteilt: « Theodor
Rigert wohnt seit Geburt in Udligenswil, ist ein gut-
mütiger, aber ganz energieloser Mensch, der es in seinem
Leben ·noch nicht weit gebracht hat. Wie er überhaupt
finanziell steht, weiss man nicht recht, Vermögen schätzt
man ihm keines zu, Grundbesitz fehlt und Anwartsehaft-
liehes besteht auch nicht. Für Kredite ohne irgend
welche Deckung kann man Rigert nicht wohl empfehlen;
überhaupt sollte er als Privatmann gar nicht in die Lage
kommen, Kredite zu beanspruchen. »
Diese Auskunft rührt vom.Beklagten, alt Gemeinde-
ammann Alois Hofstetter in Udligenswil her, was dieser
zwar im Prozesse anfänglich bestritten hat, nunmehr
aber zugibt. Der Kläger hat gegen ihn vor den luzerni-
schen Gerichten die Rechtsbegehren gestellt: 1. Er sei
der Verleumdung eventuell der Beleidigung schuldig zu
erklären und zu bestrafen; 2. die Ehre des Klägers sei
gerichtlich zu wahren und die Ehrenkränkung aufzu-
heben; 3. der Beklagte sei zu einer Entschädigung von
2000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 1912 (Tag
des Friedensrichtervorstandes) zu verurteilen; 4. das
Urteilsdispositiv sei auf Kosten des Beklagten zu ver-
öffentlichen. Die Entschädigungsforderung wurde auf
die Art. 50 ff. aOR im besonderen auf Art. 55 gestützt
und zur Begründung eines Vermögensschadens geltend
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gemacht, dass es der Beklagte i~fo~ge dieser ~nfo~a
tionserteilung dem Kläger verunmoghcht habe, die nohge
Barschaft von 50,000 Fr. für einen geplanten Wald-
ankauf zu beschaffen.
Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 20. November
1913 die Klage hinsichtlich der Begehren 1, 2 und 4 ab-
gewiesen, die durch Begehren 3 geltend gemachte En~
schädigungsforderung aber in der Höhe von 100 Fr. mit
entsprechendem Zins auf Grund der Art. 41 ff. rev. OR
zugesprochen. Der Beklagte verlangt in der Berufungs-
instanz gänzliche Abweisung dieser Forderung.
2. _
Der Beklagte stellt vor Bundesgericht in tat-
sächlicher Beziehung besonders darauf ab, dass die frag-
liche Information nicht von einem Dritten eingezogen
worden sei, der sich über die Kreditfähigkeit oder
sonstige Verhältnisse des Klägers hätte erkundigen
wollen, sondern vom Kläger selbst: Dieser habe den
Rechtsagenten Hänseler in Luzern mit deren Einziehung
beauftragt und Hänseler habe sich an den Gärtner Suter-
Kretz in Luzern gewendet, der dann gegenüber dem
Informalionsbureau Zollinger als Informant aufgetreten
sei. Die Vorinstanz lässt es an einer genauern Tatbestands-
feststellung hierüber fehlen. Sie weist zwar die Auffassung
des Klägers zurück, ein Berliner Bankhaus habe die In-
formation verlangt, um sich über die Kreditwürdigkeit
des Klägers in Hinsicht auf den behaupteten Waldkauf
eine Meinung zu bilden, und stellt auf Grund der Zeugen-
aussage Zollingers fest, dass vielmehr « ein Geschäftshaus
in Luzern I) sie eingezogen habe, womit nach den Akten
und besonders den Parteianbringen nur Suter-Kretz ge-
meint sein kann. Darüber aber, ob diese Firma für ihre
eigenen Zwecke oder als Mittelsperson gehandelt habe,
sagt sie nichts.
.,
.
Für die rechtliche Beurteilung des Falles 1st Jedoch dIe
Lösung dieser Tatfrage, wie die spätern Ausführu~gen
dartun, von wesentlicher Bedeutung. Das BundesgerIcht
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hat deshalb und weil es einer Beweisergänzung nicht
bedarf, in diesem Punkte den Tatbestand selbst zu ver-
vollständigen (Art. 821 OG).
In Betracht kommt hiebei vor allem die erwähnte
Ausssage des Zeugen ZOllinger. die sich, soweit hiervon
B~deu~ng, dahin zusammenfassen lässt: Über den Kläger
SeI, soVIel der Zeuge wisse, nur ein e Information ver-
langt worden und zwar von einem Abonnenten, an dessen
N:unen ~r sich nicht mehr errinnere, « einem grossen
Gartne! In Luzern ». Indirekt habe der Kläger die In-
fo~atlOn bestell~, nämlich durch den Geschäftsagenten
Hanseier, was dIeser auch vor dem Friedensrichteramt
in Zürich 1 zugestanden habe (vor welche Behörde der
Kläger den Zeugen in der Angelegenheit hatte laden
lass~n). Die bestellte Information habe der Zeuge dem
e~ahnten . Gärtner abgegeben; was weiter gegangen sei,
Wisse er nIcht.
~ie Zeugin ~räulein Neeracher, sodann, eine Angestellte
ZoIIIngers, ~ertchtet. dass, soviel sie gehört habe, ein
Suter-K~etz In Luzern der Besteller der Information sei.
Auf dIe Aussage Zollingers, den übrigens der Kläger
selbst als Zeugen angerufen hatte, stützt sich auch die
Vorinstanz, soweit sie in dieser Hinsicht den Tatbestand
~est~tellt. Damit kann man diese Aussage auch im
ubngen als beweiskräftig ansehen. Und ferner besteht
in .keiner Beziehung ein Bedenken gegen die Zuverlässig-
keIt der Aussage von Fräulein Neeracher.
Auf Grund dieses Beweismaterials aber muss als dar-
getan gelten, dass in der Tat die Information vom Kläger
veranlasst und von ihm bestellt war und dass Suter-
~retz. nur als Vermittler gehandelt hat, um den Destina-
tar nIcht bekannt zu geben.
. 3. -
Geht man nun hievon aus, so entfällt zunächst
dIe Grundlage für den behaupteten Vermögensschaden.
Zu des. sen Begrün?ung hat der Kläger darauf abgestellt,
dass die InformatIon von einer dritten Person, mit der
er ein Rechtsgeschäft habe abschliessen wollen, bestellt
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worden sei und dass sein Kredit bei dieser Person durch
unrichtigeAuskunftserteilung gelitten und jenes Geschäft
sich zu seinem Schaden zerschlagen habe. Da nun aber
der Kläger in Wirklichkeit die Information für sich selbst
durch Vermittlung des Suter-Kretz eingeholt hat, so
kann von einer Schädigung im behaupteten Sinne nicht
die Rede sein. Die Auskunft ist nicht nach aussen erteilt
worden und inKreise gedrungen, aufdie esfÜfdenKläger
hinsichtlich seines Kredites ankommt, sondern es hat
lediglich ein Vertrauensmann des Klägers davon Kennt-
nis erhalten, der, wie nicht bestritten, mit dem Kläger
in keinen geschäftlichen Beziehungen steht, und den der
Kläger auch sofort über die behauptete Unrichtigkeit
der Information aufklären konnte.
Ebensowenig besteht bei dieser Sachlage ein Genug-
tuungsanspruch des Klägers nach Art. 55 aOR (- das
frühere und nicht, wie die Vorinstanz annimmt, das
jetzige OR ist auf den Fall anzuwenden -). Wenn jemand
über sich selbst, sei es auch durch eine Mittelsperson, eine
Information einzieht, so kann in deren Erteilung eine
ernstliche Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse
höchstens dann liegen, wenn es dem, der sie erteilte,
darum zu tun war, durch ihre Form oder ihren Inhalt
den Adressaten rechtswidrig zu verletzen, nicht schon
dann, wenn die Information infolge Fahrlässigkeit d~e
Verhältnisse des Bestellers objektiv unrichtig angibt oder
würdigt. Daran ändert nichts, dass auch dieMittelspers ycgen
anwendbar und wie weit hiefür das kantonalo Prozessrecht
massgebend 'I
1. -
Der Beklagte, Sigmund Hugener, betreibt als
Kleinbauer in Unterägeri die Landwirtschaft. Die Klä-
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gerin Theresia Iten-Müller geb.1880, Mutter von drei
Kindern im Alter von 8-14 Jahren ist Bauersfrau und
daneben als Putzfrau tätig. Am 16. Oktober 1912 befand
sie sich zur Aushülfe im Haushalte des Beklagten, dessen
Frau erkrankt war. Dort war auch die Krankenschwester
Salome Steiner. Diese und die Klägerin fingen an: das
Schlafzimmer aufzuräumen, weil Frau Hugener n:u~ den
Sterbesakramenten versehen werden sollte. Bel ihrer
Arbeit fanden sie auf dem Kleiderkasten Tuchlapp~n
und Papiere. Schwester Steiner nahm sie herab und die
Klägerin warf sie unbesehen in den Feuerherd, ohne zu
beachten dass darin noch einige Glnt vorhanden war.
Die KI~erin wusch dann vor dem Hause die Fenster.
Da erfolgte im Feuerherd ein schwacher ~nal1 .und
nachher, als die Klägerin nachsehen wollte, elll zweIter,
heftiger. Die Klägerin wurde schwer verletzt, nament-
lich am linken Auge. Es stellte sich hera~s, das~ der
Beklagte auf dem Schrank, in jenen Papieren. elllge-
wickelt, Dynamitpatronen aufbewahrt hatte, die nun
im Feuerherd explodierten.
Im vorliegenden Prozesse belangt die Klägerin den
Beklagten auf Grund des Art. 41 OR ff. auf Bez~lung
von 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Apnl 1913
(Zeitpnnkt der Mahnung), in welchem Umfange sie ~~~ch
den Unfall aus Verschulden des Beklagten geschadigt
worden sei. Die Vorinstanz hat der Klägerin 604 Fr.
zugesprochen, nämlich 104 Fr. für ärztliche Behandlung
und sonstige Unkosten und 500 Fr. für vorübergeher:de
gänzliche Arbeitsunfähigkeit und bleibende E~erbselll
busse.
Die Klägerin ersucht vor BundesgerIcht um
vollen Schutz ihres Klagebegehrens.
2. -.....
. ..
Streitig ist hienach lediglich noch, o~ u~d WieweIt ~Ie
Forderung wegen vorübergehender ga~zlicher Arbe~ts
unfähigkeit und bleibender Erwerbselllbusse -
e:ne
anderweitige Schädigung, z. B. wegen Entstellung,. WIrd
nicht behauptet -
über die zuerkannten 500 Fr. hmaus
AS 40 H -
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zu erhöhen sei. Und zwar fragt es sich, wie hoch der
der Klägerin entstandene Schaden zu bemessen und in
welchem Umfange der Beklagte dafür ersatzpflichtig sei.
3. -
Die Klägerin hat ihre Ersatzforderung in der noch
streitigen Beziehung wie folgt berechnet: Laut dem Ex-
pertengutachren sei das linke Auge erblindet und die
dadurch verursachte dauernde Erwerbseinbusse betrage
33 %. Der Verdienst der Klägerin belaufe sich auf 5 Fr.
im Tag, also 1500 Fr. im Jahr, der jährliche Verdienst-
ausfall sonach auf 500 Fr. Eine Rente von dieser Höhe
komme die 33 Jahre alte Klägerin auf 9750 Fr. zu stehen,
Dabei sei eine Verminderung der Sehkraft -
wie sie
das Expertengutachten als möglich und ein Nachtrags-
bericht der Experten als bereits eingetreten erklärt -
noch nicht berücksichtigt.
Es könnte sich fragen, ob nicht der Beklagte diese
Schadensberechnung während den Prozessverhandlungen
stillschweigend als richtig anerkannt habe..... J eden-
falls aber übersteigt der wirkliche Schaden die eingeklagte
Summe von 5000 Fr. bedeutend. Hierüber ist, da die
Vorinstanzen den Schadensbetrag nicht, nicht einmal an-
nähernd, bestimmt haben, auf Grund von Art. 821 OG
folgendes festzustellen: Der Ansatz von 5 Fr. als Tages-
verdienst dürfte nach den in Betracht kommenden
landwirtschaftlichen Verhältnissen zu hoch gegriffen sein
und der wirkliche Tagesverdienst der Klägerin sich
zwischen 3 Fr. bis 3 Fr. 50 Cts. halten. Damit kommt
man zu einem Jahresverdienst von rund 1000 Fr. und, da
die Erwerbseinbusse mindestens 33 % beträgt, zu einem
Ausfall an Jahresverdienst von rund 350 Fr. Der Ka-
pitalausfall beträgt hienach zum mindesten rund 6800 Fr.,
also noch wesentlich mehr als eingeklagt wurde.
3. -
Bei der Prüfung, für welche Quote des einge-
klagten Schadens der Beklagte ersatzpflichtig ist, fallen
folgende Umstände als Reduktionsgründe in Betracht:
a) Das Verschulden des Beklagten, wie es in der
unsorgfältigen Aufbewahrung der fraglichen Dynamit-
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patronen liegt, ist verhältnismässig gering und daneben
hat zur Bewirkung des Unfalles noch eine Verkettung
zufälliger Faktoren und ein gewisses Verschulden der
Klägerin beigetragen:
Freilich wäre dem Beklagten eine bessere Verwahrung
möglich und zuzumuten gewesen und er hat durch diese
Unterlassung bestimmte polizeiliche Vorschriften des
kantonalen Rechts (der Feuerpolizeiverordnung vom
7. Juli 1862) übertreten und auch sonst rechtswidrig gegen
die ihm durch Umstände gebotene Pflicht gehandelt, Dritte
vor einer Schädigung zu schützen. Immerhin aber hat
er wohl gerade damit, dass er die Patronen auf den
Schrank, an eine nicht leicht zugängliche und auffind-
bare Stelle verbrachte, verhindern wollen, dass sie je-
mandem in die Hände geraten und so Schaden verur-
sachen könnten. Wenn eine solche Schädigung trotzdem
eintrat, so beruht dies auf einer von ihm kaum voraus-
sehbaren zufälligen Gestaltung der Velhältnisse: Falls
der Kläger überhaupt mit dem Aufräumen des Zimmers
rechnen musste, so doch dann nicht zugleich damit,
dass hiebei jene Gegenstände vom Schranke herunter-
genommen und mit Feuer in Berührung gebracht würden.
Letzteres aber erfolgte deshalb, weil die Klägerin alles
unbesehen in den- Herd warf. Allerdings konnte sie das
Vorhandensein solcher gefährlicher Explosivstoffe nicht
voraussehen, aber in der Unterlassung jeder Prüfung
liegt immerhin eine gewisse leichte Fahrlässigkeit.
b) Würdigt man nun alle diese Umstände nach
ihrer vollen Bedeutung im Sinne einer Minderung der
Ersatzpflicht, so können sie doch unmöglich als genü-
gend gelten, um von 6800 Fr. bis auf 500 Fr. hinabzu-
gehen. Die Vorinstanz zieht denn auch, gestützt auf
Art. 442 OR, noch als weitern und besonders wesentlichen
Reduktiollsgrund mit in Betracht, dass der Beklagte
durch die Leistung dessen, was er an sich schulden
würde, in eine Notlage geriete. In dieser Beziehung ist
es zunächst bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn
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ObligatlOuem:ccht. N° 48.
die Vorinstanz die genannte Bestimmung angewendet
hat, trotzdem sie nicht ausdrücklich angerufen wurde.
Ob solches angängig war, ist zunächst eine Frage des
kantonalen Prozessrechtes; nach diesem entscheidet es
sich, wie weit die Verhandlungsmaxime vor den kanto-
nalen Gerichten gilt und ob die vorinstanzliche Erledi-
gung dieses Punktes mit ihr vereinbar sei. Unerörtert
bleiben kann, ob nicht umgekehrt der Richter den
Art. 442 OR schon an sich, ganz abgesehen vom kanto-
nalen
P:ozess~echte, von Amtes wegen anzuwenden
habe, weil er SICh als eine im Interesse der öffentlichen
Ordnung aufgestellte Vorschrift darstelle, gleich den
P.fändungsbeschränkungen des SchKG, oder ob doch
mcht mindestens aus diesem Grunde der beklagte Schuld-
n~: a~f gewisse Beweiserleichterungen Anspruch habe.
~ur dIe A~wendbarkeit der Bestimmung bieten hier
Jedenfalls die Akten schon nach den ordentlichen Re-
gel~ die erfor~e~liche .Beweisgrundlage. Dagegen hat die
Vorlllstanz beI Ihrer Anwendung aus einem doppelten
Grunde den schuldnerischen Interessen in zu grossem
~sse Rechnung getragen: Einmal ergibt sich aus einem
1m Prozesse eingelegten Arrestbefehl (No 43 vom 4. De-
ze.mber 1913), den die Klägerin gegen den Beklagten er-
WIrkt hatte, dass der Beklagte -
nach einem Verkauf
seiner Liegenschaften an seine Ehefrau -
rund 3500 Fr.
Mobiliarvermögen besitzt. Diese Summe übersteigt aber
den Vermögenswert bedeutend, der ihm nach SchKG
als unpfändbar verbleiben muss und damit auch, wenn
nicht in gleichem, so doch immer noch in erheblichem
Masse den Betrag, der ilun zu belassen ist, um ihn in
keine Notlage im Sinne von Art. 442 zu versetzen. Im
weitem ist es rechtsirrtümlich, wenn die Vorinstanz auf
Grund dieser Bestimmung zu Gunsten des Beklagten in
Betracht zieh t. dass (I die Klägerin bei erheblich grösse-
rem Zuspruch riskieren müsste, mit ihrer Forderung ganz
leer auszugehen .). Artikel 442 gestattet die Berücksichti-
gung dieses Umstandes nicht; vielmehr bleibt es dem
Obligationenrecht. N° 49.
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freien Entschlusse des Gläubigers selbst anheimgestellt,
ob er seine Forderung zu dem Zwecke teilweise uach-
lassen wolle, um den Eingang des andern Teiles nicht zu
gefährden. In Hinsicht auf diese zwei Momente erweist
sich die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung
auf 500 Fr. als zu weitgehend und es übersteigt ein Be-
trag von 1000 Fr., mit Hinzurechnung der (unbestritte-
nen) 104 Fr für Ersatz der Auslagen, das Mass dessen
nicht, was dem Beklagten nach Art. 442 zugemutet wer-
den kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird im Sinne der Erhöhung der Ent-
schädigung von 500 Fr. auf 1000 Fr. gutgeheissen. Im
Kostenpunkte wird das angefochtene Urteil bestätigt.
49. Arret de la IIe section civile d.u as ma.i 1914 dans la cause
Deletraz contre '!'rottet.
Art. 44 CO. Accident d'automobiJe du a la faute lourde du
conducteur. Mais imprudence de la victime qui pouvait
prevoir le danger. Reduction de l'indemnite a raison de l'ac-
ceptation du risque.
.t1 •. -
Le 15 juillet 1912 Claude Deletraz, entrepreneur
de menuiserie, a invite son ami Rodolphe Trottet, patron
charpentier, a faire une promenade dans une automobile
qui lui appartenait et qu'il conduisait. Ils arriverent a
huit heures du soir a Vesenaz OU ils dinerent. Vers dix
heures Hs en repartirent pour rentrer a Geneve. Deletraz,
sans etre completement ivre, n'etait pas de sang-froid;
un temoill en a fait la remarque a Trottet et lui a propose
de relltrer dans une autre voiture; Trottet a refuse,
disant qu'il n'y avait rien a craindre et qu'i1 veillerait a
ce que Deletraz n'allät pas trop vite. La voiture de Dele-
traz etait insuffisamment eclairee. Arrivee a 10 h. 45 a