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40_II_266

BGE 40 II 266

Bundesgericht (BGE) · 1914-04-29 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 46.

46. Urteil der n. Zivilabteilung vom 29. April 1914 i. S.

Xoch, Kläger, gegen Jung, Wassmer und Genossen, Beklagte.

Haft u n g der vom Chauffeur zu einer Automobilfahrt ein-

geladenen Personen für den dem Eigentümer infolge Be-

schädigung des Motorwagens entstandenen Schaden ?

A. - Der Beklagte Jung, der als Chauffeur beim Kläger

angestellt war, führte die vier übrigen Beklagten in der

Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 1912 im Automobil

seines Dienstherrn von Derendingen aus spazieren. Vorher

waren die Beklagten in der Wirtschaft Roth in Deren-

dingen gewesen, wo der Beklagte Kilian Wassmer den

Zeugen Brenckle fragte, ob er sein Automobil zu einer

Fahrt .. bei sich h~be. AlsBrenckle dies verneinte, ging das

Gesprach auf emen andern Gegenstand über; später

sprach die Gesellschaft wieder von Automobilen und

Automobilfahrten, wobei sich KHian Wassmer an den an

e~nem ~e~entisch sitzenden Chauffeur Jung wandte und

SIch mIt Ihm unterhielt. Welches der Inhalt dieses Ge-

spräches war, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Fest

steht nur, dass Jung die Wirtschaft vor den andern Be-

klagten verliess, die bald nachher ebenfalls aufbrachen.

Bei der Post, wo sie mit Jung" wieder zusammentraffn

b.estiegen sie das Automobil des Klägers, worauf, nach

emem kurzen Aufenthalt in der Wirtschaft Wassmer, um

ca. % 12 Uhr die gemeinsame Ausfahrt angetreten wurde.

In der Nähe von Bätterkinden stiess Jung mit dem Auto-

mobil so heftig an die steinerne Brustwehr der sog. Kraut-

mühlebachbrücke, dass der Wagen zertrümmert wurde.

Mi~ der :orliegenden Klage verlangt nun der Kläger,

es selen dle Beklagten unter solidarischer Haftung zur

Bezahlung von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 8. Okto-

ber 1912 zu verurteilen. Zur Begründung dieses Begeh-

rens wird geltend gemacht, der Beklagte Jung habe das

Automobil auf Anstiftung der Beklagten Wassmer hin

widerrechtlich benützt und sich zu schnellen Fahrens

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schuldig gemacht. Die Beklagten schlossen auf Abweisung

der Klage und wandten ein, Jung habe die Gesellschaft

Wassmer aus freiem Entschlusse zur Fahrt eingeladen,

die ihm auch erlaubt gewesen sei. Überdies führten sie

aus, der Unfall sei nicht auf zu schnelles Fahren, sondern

auf eine optische Täuschung zurückzuführen, zufolge

welcher der Beklagte Jung die weisse, steinerne Brust-

wehr der Brücke als Strassenpflaster gehalten habe.

B. -

Durch Urteil vom 16. Januar 1914 hat das Ober-

gericht des Kantons Solothurn erkannt:

(l 1. Der Beklagte Alfred Jung hat dem Kläger eine

I) Schadenersatzsumme von 8000 Fr. nebst Zins zu 5 %

I) seit 8. Oktober 1912 zu bezahlen; die Mehrforderung ist

I) abgewiesen.

)) 2. Hinsichtlich der übrigen Beklagten ist die Klage

» abgewiesen .....))

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen, es seien

sämtliche fünf Beklagte unter solidarischer Haftung zur

Bezahlung von 10,000 Fr. zu verurteilen und ihnen die

Gerichts-" und Parteikosten aufzuerlegen.

D. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

des Klägers eine Erklärung abgegeben, aus der geschlossen

werden muss, dass sich die Berufung nur für den Fall

ihrer Gutheissung gegen die Beklagten Wassmer auch

gegen den Beklagten Jung richtet.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Dit' Vorinstanz hat die Haftung der Beklagten

Wassmer in erster Linie mit der Begründung verneint,

sie hätten annehmen dürfen, dass dem Jung die Benutzung

des Automobils des Klägers zu ausserdienstlichen Fahr-

ten erlaubt gewesen sei. Die Vorinstanz schliesst dies aus

dem Umstande, dass Jung zu seinem Dienstherrn in einem

besonderen Vertrauensverhältnis gestanden sei und schon

früher Dritte zu Automobilfahrten eingeladen habe, so'

Obligationenrecht. No 46.

dass die Bevölkerung von Derendingen der Meinung

gewesen sei, er dürfe dies tun. Diese Feststellung ficht der

Kläger als aktenwidrig an, weil sie im Widerspruch zu der

von der Vorinstanz bei Prüfung der Haftbarkeit des Jung

festgestellten Tatsache stehe. dass es Jung verboten ge-

wesen sei, ohne Wissen seines Dienstherrn über dessen

Motorwagen zu verfügen. Diese Einwendung trifft nicht

zu. Abgesehen davon, dass die Feststellungen der Vor-

instanz durchaus ohne Widerspruch nebeneinander be-

stehen können. da sich die erSte lediglich auf das interne

Verhältnis zwischen Jung und dem Kläger bezieht, wäh-

rend die zweite die Frage betrifft, wie die Stellung J ungs

von den aussenstehenden Dritten aufgefasst wurde -

ist

zu sagen, dass die Beklagten Wassmer auch dann nicht

haftbar erklärt werden könnten, wenn sie gewusst hätten,

dass Jung zu der ausgeführten Spazierfahrt nicht berech-

tigt gewesen sei. Denn dann wäre die Haftung der Be-

klagten Wassmer nur begründet, wenn feststände, dass

.Jung von ihnen zur widerrechtlichen Gebrauchsaneig-

nung des Automoblis angestiftet worden sei. in

dieser Beziehung stellt die Vorinstanz fest, dass Kilian

Wassmer (der allein in Betracht kommen könnte) den

Beklagten Jung nicht zur Fahrt aufgefordert hat. Da

-es sich hiebei um eine reine Tatfrage handelt, ist das Bun-

desgericht an deren Beantwortung durch den Tatsachen-

richter gemäss Art. 81 OG gebunden. Fehlt es aber am

Beweis einer Anstiftung, so könnte die Benutzung des

Motorwagens durch die Beklagten Wassmer bestenfalls

als ein Nutzenziehen aus der widerrechtlichen Handlung

-eines andern, also als ein höchstens der Begünstigung ver-

gleichbares Delikt in Betracht fallen. Nach Art. 50 Abs. 3

OR haftet indessen der Begünstiger nur dann und nur so

weit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn emp-

fangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht

hat. Voraussetzung der Haftbarkeit der Beklagten Wass-

mer wäre daher einmal. dass ihnen aus der widerrecht-

lichen Benutzung des Automobils durch Jung ein Vorteil

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erwachsen sei. Ein solcher wäre dann gegeben. we~n der

Kläger eine Automobilhalterei betreiben würde. Indem

dann gesagt werden könnte. die Beklagten Wassm~r

seien um denjenigen Betrag bereichert worden. den SIe

dem Kläger als Vermieter des Moto~agens für de~sen

Benutzung hätten bezahlen müssen. EIn solcher Fall liegt

hier jedoch nicht vor; aus diesem Grunde hat de: Kläger

denn auch selber keine Forderung auf Ersatz eInes den

Beklagten Wassmer entstandenen Gewinnes einge.klagt.

Es kann aber auch nicht angenommen werden. dIe Be-

klagten Wassmer hätten durch ihre Beteiligung d~n

Schaden, der durch die Zertrümmerung des Automobils

entstand. verursacht. Dieser ist vielmehr in seinem ganzen

Umfang ausschliesslich auf die vertragswid~e Aneignung

und fahrlässige Benutzung des Automobils du:ch den

Beklagten Jung zurückzuführen. Insbesondere hegt auf

Seite der Beklagten Wassmer keine Besitzesanmassung

am Motorwagen des Klägers vor, da sie die Fahrt als

blosse Gäste des Jung mitgemacht haben.

2. _ Ist somit die Berufung gegen die Beklagten Wass-

mer abzuweisen, so ist, nach der Erklärung, die der Ver-

treter des Klägers in der heutigen Ver~andlung abg~g~ben

hat. das vorinstanzliche Urteil ohne weIteres zu bestätIgen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. Januar 1914

bestätigt.