Volltext (verifizierbarer Originaltext)
174
Familienrecht. No 32.
wäre wiederum nicht einzusehen, warum er dem Beklag-
ten zuzukommen hätte, während doch nach Art. 154 ZGB
das Eigentum an den Liegenschaften auf die Klägerin
zurückzuübertragen und überhaupt, soweit möglich, der
Zustand wieder herzustellen ist, wie er ohne den Eheab-
schluss bestehen würde.
5. -
Darüber, dass der Beklagte verpflichtet ist, die
von ihm während der Dauer der Ehe vorgenommene
Mehrbelastung der Liegenschaften abzulösen, bedarf es
keiner Ausführung. In Bezug auf diesen Punkt ist ledig-
lich zu bemerken, dass der schenkungsweise erfolgte
Erlass der Hypothek von ca. 1090 Fr., die zu Gunsten der
Pflegeeltern der Klägerinbestanden hatte, selbstverständ-
lich der Klägerin und nicht dem Beklagten zugute zu
kommen hat, d. h. dass es in Bezug auf diese Hypothek
so zu halten ist, als 1 der betreffenden Tatsachen verwiesen, sodass die
Familienrecht. N° 34.
183
eidgenössische Beschwerdeinstanz nicht in der Lage ist,
sich über die Begründetheit der ausgesprochenen Bevor-
mundung ein selbständiges Urteil zu bilden.
Um diesen U ebelständen möglichst abzuhelfen, ersuchen
wir Sie, den in Betracht kommenden kantonalen Behör-
den und Amtsstellen folgende, teils aus Art. 374 ZGB,
teils aus Art. 63 und 94 OG sich ergebenden, von der II.
Zivilabteilung anlässlich der Behandlung konkreter Fälle
ausgesprochenen Grundsätze in Erinnerung zu ru~en,
damit das Bundesgericht nicht in die Lage versetzt WIrd,
deren Entscheidungen wegen Verletzung jener Grund-
sätze aufheben zu müssen.
1. Der unter Vormundschaft zu stellenden Person
ist nicht nur von dem Bevormundungsantrag und dessen
a 11 g e m ein er Begründung (Verschwendungssucht,
Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel usw.), sondern
auch von allen ihr zur Last gelegten Ein z e 1 tat s ach e n
und den zu ihrer Erhärtung beigebrachten oder ange-
rufenen Beweismitteln, Kenntnis zu geben.
2. Sodann ist dem zu Bevormundenden Gelegenheit
zu geben, in einer mündlichen Verhlmdlung oder Ein~er
nahme zu dem Bevormundungsantrag und zu den beIge-
brachten oder angerufenen Beweismitteln Stellung zu
nehmen, seinen abweichenden Standpunkt zu begrün~en
und, entweder sofort oder innerhalb angemessener Fnst,
einen allfällig von ihm angebotenen Gegenbeweis anzu-
treten.
3. Nach Abnahme der von der einen oder andern
Seite angebotenen erheblichen Beweise ist das,Ergebnis
der Beweisführung festzustellen und zwar so, dass daraus
ersichtlich ist, anf welche Weise jede einzelne Tatsache
konstatiert wurde. Erst gestützt h i e rau f ist über das
Bevormundungsbegehren zu entscheiden.
4. Ueber alle den erstinstanzlichen Behörden gemäss
Ziff. 1-6 hievor obliegenden Amtshandlungen, sowie