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40_II_175

BGE 40 II 175

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Français CH
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Familienrecht. No 32.

wäre wiederum nicht einzusehen, warum er dem Beklag-

ten zuzukommen hätte, während doch nach Art. 154 ZGB

das Eigentum an den Liegenschaften auf die Klägerin

zurückzuübertragen und überhaupt, soweit möglich, der

Zustand wieder herzustellen ist, wie er ohne den Eheab-

schluss bestehen würde.

5. -

Darüber, dass der Beklagte verpflichtet ist, die

von ihm während der Dauer der Ehe vorgenommene

Mehrbelastung der Liegenschaften abzulösen, bedarf es

keiner Ausführung. In Bezug auf diesen Punkt ist ledig-

lich zu bemerken, dass der schenkungsweise erfolgte

Erlass der Hypothek von ca. 1090 Fr., die zu Gunsten der

Pflegeeltern der Klägerinbestanden hatte, selbstverständ-

lich der Klägerin und nicht dem Beklagten zugute zu

kommen hat, d. h. dass es in Bezug auf diese Hypothek

so zu halten ist, als 1 der betreffenden Tatsachen verwiesen, sodass die

Familienrecht. N° 34.

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eidgenössische Beschwerdeinstanz nicht in der Lage ist,

sich über die Begründetheit der ausgesprochenen Bevor-

mundung ein selbständiges Urteil zu bilden.

Um diesen U ebelständen möglichst abzuhelfen, ersuchen

wir Sie, den in Betracht kommenden kantonalen Behör-

den und Amtsstellen folgende, teils aus Art. 374 ZGB,

teils aus Art. 63 und 94 OG sich ergebenden, von der II.

Zivilabteilung anlässlich der Behandlung konkreter Fälle

ausgesprochenen Grundsätze in Erinnerung zu ru~en,

damit das Bundesgericht nicht in die Lage versetzt WIrd,

deren Entscheidungen wegen Verletzung jener Grund-

sätze aufheben zu müssen.

1. Der unter Vormundschaft zu stellenden Person

ist nicht nur von dem Bevormundungsantrag und dessen

a 11 g e m ein er Begründung (Verschwendungssucht,

Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel usw.), sondern

auch von allen ihr zur Last gelegten Ein z e 1 tat s ach e n

und den zu ihrer Erhärtung beigebrachten oder ange-

rufenen Beweismitteln, Kenntnis zu geben.

2. Sodann ist dem zu Bevormundenden Gelegenheit

zu geben, in einer mündlichen Verhlmdlung oder Ein~er­

nahme zu dem Bevormundungsantrag und zu den beIge-

brachten oder angerufenen Beweismitteln Stellung zu

nehmen, seinen abweichenden Standpunkt zu begrün~en

und, entweder sofort oder innerhalb angemessener Fnst,

einen allfällig von ihm angebotenen Gegenbeweis anzu-

treten.

3. Nach Abnahme der von der einen oder andern

Seite angebotenen erheblichen Beweise ist das,Ergebnis

der Beweisführung festzustellen und zwar so, dass daraus

ersichtlich ist, anf welche Weise jede einzelne Tatsache

konstatiert wurde. Erst gestützt h i e rau f ist über das

Bevormundungsbegehren zu entscheiden.

4. Ueber alle den erstinstanzlichen Behörden gemäss

Ziff. 1-6 hievor obliegenden Amtshandlungen, sowie