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40_II_169

BGE 40 II 169

Bundesgericht (BGE) · 1911-01-16 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

168

Familienrecht. N° 31.

willigung des Armenrechtes für das r Verfahren vor

Bundesgericht ist durch Beschluss vom 6. April 1914

gutgeheissen worden.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Da der Beklagte nach den für das Bundesgericht

verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz der Klägerin

in der ersten Hälfte Dezember 1912, also zwischen dem

300. und dem. 180. Tage vor der Geburt des Kindes,

beigewohnt hat, ist die Vermutung der Vaterschaft ge-

mäss Art. 314 Abs. 1 ZGB begründet. Gegenüber dieser

Vermutung hatte der Beklagte den in Art. 314 Abs. 2

ZGB vorgesehenen Entkräftigungs- oder Widerlegungs-

beweis zu leisten. Soweit sich der Beklagte zu diesem

Zwecke auf den Reifegrad des Kindes berufen hat, ist

der Beweis ohne weiteres als misslungen zu betrachten,

weil aus den Aussagen der Hebamme Gertsch und der

Bescheinigung des Dr. Salis hervorgeht, dass die Emp-

fängnis sehr wohl erst Anfangs Dezember 1912 statt-

gefunden haben kann. Hinsichtlich der Einrede der

mehreren Beihälter, hat die Vorinstanz die Depositionen

der Zeugen D. und S. als ni.cht glaubhaft bezeichnet;

der Beweis dieser Einrede ist also nicht erbracht.

2. -

Dagegen ist die Klage gestützt auf Art. 315 ZGB

abzuweisen. In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass

die Klägerin, nach ihrem eigenen Zugeständnis im

Kuppeleiprozess gegen Frau G., im Januar 1913 der Pro-

stitution ergeben war. Dazu kommt, dass die Klägerin

auch früher, bevor sie mit dem Beklagten verkehrte,

keinen sittlich einwandfreien Lebenswandel geführt hat.

Es genügt, darauf hinzuweisen, dass sie nach ihren eige-

nen Angaben schon in Bern ein «Verhältnis l} unter-

halten und dass sie seit Mitte November 1912 in einer

notorisch anrüchigen Wirtschaft als Kellnerin gedient

hat. (Bezeichnend für das Verhalten der Klägerin an

diesem Orte ist namentlich die Aussage des Zeugen M.,

Familienrecht. N° 32.

169

dass die Klägerin einem Gaste, der erklärte, er habe

Freinacht, entgegnete: dann kommst du mit mir.) Bei

dieser Sachlage muss aus den Vorgängen im Januar 1913

geschlossen werden, dass die Klägerin schon im Dezem-

ber 1912 einen unzüchtigen Lebenswandel geführt hat

(vergl. AS 39 II S. 685 ff). Die Klage ist daher gestützt

auf Art. 315 ZGB abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung des

Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 3. März 1914 die Klage abgewiesen.

32. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Mai 1914

i. S. Oehrli gegen Oehrli.

Güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsfall (Art.

154 ZGB). Behandlung der noch in natura vorhandenen

Frauengutsbestandteile, insbesondere falls sie während der

Ehe an Wert zugenommen haben.

A. -

Die Litiganten heirateten sich am 16. Dezember

1897 ..... In Bezug auf ihre pekuniären Verhältnisse

steht fest, dass die Klägerin u. a. ein Heimwesen in die

Ehe gebracht hat, dessen damaliger Wert von den Ex-

perten der I. Instanz auf 9000 Fr. geschätzt worden ist.

Eine letztinstanzliche kantonale Feststellung über den

Wert des Heimwesens zur Zeit des Eheabschlusses liegt

nicht vor. Die Liegenschaften, aus denen es sich zusam-

mensetzt, waren damals mit Hypotheken im Betrage von

3032 Fr. 70 Cts. und ca. 1090 Fr. belastet. Für die zweite

dieser Hypotheken, die zu Gunsten der Pflegeeltern der

Kl~gerin bestellt war, haben jedoch die Gläubiger einige

Zeit darauf schenkungsweise quittiert. Der Beklagte hat in-

folgedessen diese Hypothek, im Gegensatz zu derjenigen

von 3032 Fr. 70 Cts., in seiner Verteidigung selber nicht als

ursprüngliche Belastung erwähnt. Während der Dauer der

Ehe hat der Beklagte die Liegenschaften der Beklagten

mit weitern ca. 5000 Fr. belastet. Während der Jahre 1898

bis 1903 will der Beklagte « Jahr für Jahr bedeutende Auf-

wendungen gemacht» haben, « um die Gebäude in Stand

zu halten ». Näheres hat er jedoch hierüber nicht ausge-

führt. Am 12. Oktober 1903 verkaufte er das Heimwesen

an eine Frau Gurin. Diese soll darauf bedeutende An-

bauten erstellt und Umbauten vorgenommen haben,

sodass der Versicherungswert der Gebäude von 3470 Fr.

auf 4618 Fr. gestiegen sei. Von da an soll der jährliche

Aufwand des Beklagten für «Reparaturen» « durch-

schnittlich noch 100 Fr. » betragen haben. Der Beklagte

hat zu dieser Behauptung vier Handwerkerrechnungen

über Beträge von 127 Fr. 10 Cts., 152 Fr. 15 Cts., 22 Fr.

50 Cts. und 47 Fr. 20 Cts. aus den Jahren 1906 bis 1912

produziert. Im Jahre _ 1906 hat der Beklagte die Liegen-

schaften aus der Konkursmasse der Frau Gurin zurück-

erworben.

B. -

Durch Urteil vom 16.Januar 1914 hat der Appel-

lationshof des Kantons Bern über die Rechtsbegehren

a) der K I ä ger in:

«1. Die zwischen Parteien bestehende Ehe sei gericht-

) lieh zu scheiden. »

«4. Der Ehemann hat nach Massgabe von Art. 154 ZGB

» der Klägerin ihr Eigengut (Eingekehrtes u. s. w.) heraus-

»zugeben. »

.•... erkannt =

« a) Rechtsbegehren 1-3 ihrer Klage wird der Klägerin

» zugesprochen und somit die Ehe zwischen Litiganten

» gerichtlich geschieden .....

»b) Der Klägerin wird das Eigentum an den in Art 18

» der Klage bezeichneten Liegenschaften zugesprochen mit

l) der Verpflichtung an den Beklagten. innert 3 Monaten

» die Liegenschaften von den den Betrag der ursprüng-

»lichen Aufhaftungen von 3032 Fr. 70 Cts. überstei-

» gen den Pfandschulden zu befreien.

.

· .... Dieses Urteil beruht, was die güterrechtlIche

Auseinandersetzung betrifft, auf der Erwägung, dass die

Ausscheidung gemäss Art. 154 ZGB «einzig nach dem

eingebrachten Gut» vorzunehmen sei. Die noch in naiura

vorhandenen Liegenschaften seien in natura zurückzu-

geben, und zwar mit derjenigen hypothekarischen. B~las­

tung, die schon zur Zeit des Eheabschlusses eXIstIerte

(3032 Fr. 70 Cts.). Von der Mehraufhaftung habe ~er

Beklagte die Liegenschaften innerhalb angemessener FrIst

zu befreien.

C. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen, mit den AnträgE'n :

« ..... 2. Der Berufungskläger sei als berechtigt zu

»erklären, die während der Ehe eingetretene Wertver-

» mehrung der von der Berufungsbeklagten eingekehrten

t) Liegenschaften für sich zu beanspruchen bezw. mit

»einem entsprechenden Betrag der die ursprüngliche

» Belastungssumme übersteigenden Aufhaftungen zu ver-

» rechnen.

» Dieser Mehrwert sei mindestens auf die Summe von

» 2280 Fr. festzusetzen, um welche die Grundsteuer-

» schatzung der Liegenschaft heute höher ist, als zur Zeit

» des Eheabschlusses.

· .... Die Klägerin hat auf Besiätigung des angefoch-

tenen Urteils antragen lassen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

· .... 4. -

Von den Bestimmungen des vorinstanzlichen

Urteils über die ehegüterrechtliche Ausein-

andersetzung (Disp. 2 b) ist nur diejenige angefoch-

ten, die sich auf die Liegenschaften bezieht, und auch sie

nur insofern, als der Beklagte die angeblich während der

172

Familienrecht N° 32.

Ehe eingetretene Wertvermehrung für sich be-

ansprucht, ohne im übrigen seine Verpflichtung zur Rück·

gabe der Liegenschaften in natura zu bestreiten.

Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Stellungnahme

des Beklagten in der bundesgerichtlichen Instanz über·

haupt noch zulässig ist, nachdem der Beklagte in der

zweiten Instanz bloss beantragt hatte, er sei zur Rück-

gabe in natura berechtigt zu erklären. Materiell fällt

nämlich in Betracht, dass Art. 154 ZGB, der nach Art. 8

SchlT auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, dem Ehe-

mann keinen Anspruch auf den Mehrwert der noch in

natura vorhandenen und daher (vergl. GMÜR, Anm. 5

zu Art. 154) auch in natura zu restituierenden

Frauengutsbestandteile zuerkennt, wie er ihn anderseits

auch nicht zum Ersatz eines ohne sein Zutun entstandenen

Minderwerts verpflichtet. Dies ist nicht etwa eine

Lücke des Gesetzes, sondern entspricht dem Grundge-

danken des Art. 154, wonach im Falle der Scheidung,

soweit es sich um das beidseitig eingebrachte

Vermögen (im Gegensatz zum

({ Vorschlag », vergl.

Art. 154 Ab s. 2) handelt, alle ehegüterrechtlichen Grund-

sätze zessieren und also das s. Zt. von der Ehefrau einge-

brachte Gut nicht anders zu behandeln ist, als das vom

Man neingebracht>. So wenig nun die Rede davon sein

kann, dass der allfällige Mehrwert der vom Mann einge·

brachten VermögensstÜCke der Frau zugute komme, oder

dass die Frau für einen allfälligen Minderwert dieser Ver-

mögensstücke hafte, ebensowenig ist im Falle der Scheidung

umgekehrt ein Rechtsgrund dafür vorhanden, einen all-

fä1ligen Mehrwert der von der Frau eingebrachten Ver-

mögensstücke dem Mann zuzuwenden oder ihn für deren

allfällig ohne sein Zutun entstandenen Minderwert haft-

bar zu machen.

Bloss deshalb, weil die s. Zt. von der Klägerin in die

Ehe gebrachte Liegenschaft heute mehr wert sein soll,

als zur Zeit des Eheabschlusses, steht somit dem Beklag-

ten ein Recht auf den angeblichen Mehrwert nicht

Familienrecht. N° 32.

173

zu. Dass aber dieser Mehrwert das Ergebnis von Aufwe~­

dungen sei, die der Beklagte während der Ehe auf dIe

betreffenden Liegenschaften gemacht, insbesondere, dass

er auf diesen Liegenschaften werterhöhende Bauten ~r­

richtet hätte, ist nicht festgestellt und wurde auch, sovIel

aus den Akten ersichtlich ist, vom Beklagten selber,

wenigstens vor den kantonalen Instanzen, nicht~ehauptet.

Nach der eigenen Darstellung des Bekla~en.In Art. ~9

der Verteidigung sind nämlich die angeblIch In der Zelt

zwischen dem 12. Oktober 1903 und dem 8. Januar 1906

vorgenommenen Um- und Anbauten, denen ein Mehrwert

von 1148 Fr. zu verdanken sein soll, von einer Drittperson

bezahlt worden. Sie würden also höchstens einen zu f ä l-

Ii gen Wertzuwachs darstellen, der als solcher de~n

Eigentümer, d. h. im vorliegenden Falle der Kla-

gerin, da sie ja wieder Eigentümerin ihres Eing:brach-

ten wird, zugute zu kommen hätte. Was aber dIe vom

Beklagten bezahlten, bei den Akten Hegenden Rech-

nungen von 127 Fr. 10 Cts., 152 Fr. 15 Cts:, 22 Fr:50~ts.,

und 47 Fr. 20 Cts. betrifft, so ist daraus mcht erSIchtlIch,

dass es sich dabei um weitergehende Aufwendungen

handelte, als diejenigen, die dem Beklagten in seiner

Eigenschaft als Nutzniesser oblagen, und es ha~ der Be-

klagte eine solche Behauptung auch selber mcht auf-

gestellt, oder doch jedenfalls vor dm kantonalen. In-

stanzen sovitl aus den Akten, insbesondere SI Iner

Eingab~ vom 11. Juni 1913, er!ölichtlich ist, in keiner Weise

substanziiert.

Wenn endlich vom Beklagten Gewicht darauf gelegt

wird, dass die Grundsteuerschatzung heute um

2280 Fr. höher sei, als zur Zeit des Eheabschlusses, so

ist demgegenüber daran zu errinnern, dass ~ach .. den

eigenen Ausführungen des Beklagten nahezu dIe Half~e

des angeblichen Mehrwertes der Liegenschaften ~uf die

Aufwendungen einer Drittperson zur~ekzuführ~n 1st. In-

soweit aber der Mehrwert einfach die Folge emer allge-

meinen Erhöhung der Liegenschaftspreise sein sollte.

172

Familienreeht N° 32.

Ehe eingetretene Wertvermehrung für sich be-

ansprucht, ohne im übrigen seine Verpflichtung zur Rück-

gabe der Liegenschaften in natura zu bestreiten.

Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Stellungnahme

des Beklagten in der bundesgerichtlichen Instanz über-

haupt noch zulässig ist, nachdem der Beklagte in der

zweiten Instanz bloss beantragt hatte, er sei zur Rück-

gabe in natura berechtigt zu erklären. Materiell fällt

nämlich in Betracht, dass Art. 154 ZGB, der nach Art. 8

SchlT auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, dem Ehe-

mann keinen Anspruch auf den Mehrwert der noch in

natura vorhandenen und daher (vergl. GMÜR, Anm. 5

zu Art. 154) auch in natura zu restituierenden

Frauengutsbestandteile zuerkennt, wie er ihn anderseits

auch nicht zum Ersa:tz eines ohne sein Zutun entstandenen

Minderwerts verpflichtet. Dies ist nicht etwa eine

Lücke des Gesetzes, sonderu entspricht dem Grundge-

danken des Art. 154, wonach im Falle der Scheidung,

soweit es sich um das beidseitig ein g e b r ach t e

Vermögen (im Gegensatz zum

« Vorschlag >),

vergl.

Art. 154 Ab s. 2) handelt, alle ehegüterrechtlichen Grund-

sätze zessieren und also das s. Zt. von der Ehefrau einge-

brachte Gut nicht anders zu-behandeln ist, als das vom

Mann eingebracht •. So wenig nun die Rede davon sein

kann, dass der allfällige Mehrwert der vom Mann einge-

brachten Vermögensstücke der Frau zugute komme, oder

dass die Frau für einen allfälligen Minderwert dieser Ver-

mögensstücke hafte, ebensowenig ist im Falle der Scheidung

umgekehrt ein Rechtsgrund dafür vorhanden, einen all-

fälligen Mehrwert der von der Frau eingebrachten Ver-

mögensstücke dem Mann zuzuwenden oder ihn für deren

allfällig ohne sein Zutun entstandenen Minderwert haft-

bar zu machen.

Bloss deshalb, weil die s. Zt. von der Klägerin in die

Ehe gebrachte Liegenschaft heute mehr wert sein soll,

als zur Zeit des Eheabschlusses, steht somit dem Beklag-

ten ein Recht auf den angeblichen Mehrwert nicht

Familienrecht. N° 32.

173

zu. Dass aber dieser Mehrwert das Ergebnis von Aufwen-

dungen sei, die der Beklagte während der Ehe auf die

betreffenden Liegenschaften gemacht, insbesondere, dass

er auf diesen Liegenschaften werterhöhende Bauten er-

richtet hätte, ist nicht festgestellt und wurde auch, soviel

aus den Akten ersichtlich ist, vom Beklagten selber,

wenigstens vor den kantonalen Instanzen, nicht behauptet.

Nach der eigenen Darstellung des Beklagten in Art. 79

der Verteidigung sind nämlich die angeblich in der Zeit

zwischen dem 12. Oktober 1903 und' dem 8. Januar 1906

vorgenommenen Um- und Anbauten, denen ein Mehrwert

von 1148 Fr. zu verdanken sein soll, von einer Drittperson

bezahlt worden. Sie würden also höchstens einen zu f ä 1-

ligen Wertzuwachs darstellen, der als solcher dem

Eigentümer, d. h. im vorliegenden Falle der Klä-

gerin, da sie ja wieder Eigentümerin ihres Eingebrach-

ten wird, zugute zu kommen hätte. Was aber die vom

Beklagten bezahltt'n, bei den Akten liegenden Rech-

nungen von 127 Fr. 10 C18.,152 Fr. 15 Cts., 22 Fr.50C18.,

und 47 Fr. 20 Cts. betrifft, so ist daraus nicht ersichtlich,

dass es sich dabei um weitergehende Aufwendungen

handelte, als diejenigen, die dem Beklagten in seiner

Eigenschaft als Nutzniesser oblagen, und es hat der Be-

klagte eine solche Behauptung auch selber nicht auf-

gestellt, oder doch jedenfalls vor dm kantonalen In-

stanzen, sovitl aus den Akten, insbesondere sc iner

Eingabe vom 11. Juni 1913, en<ichtlich ist, in keiner Weise

substanziiert.

'\Venn endlich vom Beklagten Gewicht darauf gelegt

wird, dass die Grulldsteuerschatzung heute um

2280 Fr. höher sei, als zur Zeit des Eheabschlusses, so

ist demgegenüber daran zu errinnern, dass nach den

eigenen Ausführungen des Beklagten nahezu die Hälfte

des angeblichen Mehrwertes der Liegenschaften auf die

Aufwendungen einer Drittperson zurückzuführen ist. In-

soweit aber der Mehrwert einfach die Folge einer allge-

meinen Erhöhung der Liegenschaftspreise sein sollte,

174

Familienrecht. No 32.

wäre wiederum nicht einzusehen, warum er dem Beklag-

ten zuzukommen hätte, während doch nach Art. 154 ZGB

das Eigentum an den Liegenschaften auf die Klägerin

zurückzuübertragen und überhaupt, soweit möglich. der

Zustand wieder herzustellen ist, wie er ohne den Eheab-

schluss bestehen würde.

5. -

Darüber, dass der Beklagte verpflichtet ist, die

von ihm während der Dauer der Ehe vorgenommene

Mehrbelastung der Liegenschaften abzulösen, bedarf es

keiner Ausführung. In Bezug auf diesen Punkt ist ledig-

lich zu bemerken, dass der schenkungsweise erfolgte

Erlass der Hypothek von ca. 1090 Fr., die zu Gunsten der

Pflegeeltern der Klägerin bestanden hatte, selbstverständ-

lich der Klägerin und nicht dem Beklagten zugute zu

kommen hat, d. h. dass es in Bezug auf diese Hypothek

so zu halten ist, als {)b sie nie bestanden hätte. Dies hat

denn auch offenbar der Beklagte selber eingesehen, als

er (in Art. 78 der Verteidigung) als ursprüngliche Belas-

tung der Liegenschaften nur den Betrag von 3032 Fr.

70 Cts.angab.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewieSen und das Urteil des Ap-

pellationshofes des Kantons Beru von 16. Januar 1914

bestätigt.

Familienrecht. N° 33.

33. Arrit de 1a. IIe section civi1e, du 19 mai 1914

dans la cause Lagger contre Fribourg.

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Mainlevee d 'interdiction (art. 433 et 370 CC). -

La

demande de mainlevee doit elre ecarteelorsqu'il est constant

que l'interdit -

qui, etant age et infirn~e.' ne peut se passer

de soins et secours permanents -

ChOlSlt mal ses manda-

taires et s'expose par sa mauvaise gestion a tomber dans

le besoin.

A. -

Par arret de la Cour d'appel du canton de Fri-

bourg. rendu le 13 juillet 1904, dame veuve Ann~ Lagger,

nee Buchs, a Fribourg, a ete interdite par le mobf que sa

cecite l'empechait de gerer elle-meme ses biens, qu'elle

faisait appel ades etrangers qui trompaient sa confiance

et qu'elle accusait elle-meme de detou.rnements et enfi~

parce qu'elle s'Hait engagee dans plusIeurs pro ces teme-

raires.

Le premier tuteur, Philippe Weck, contracta au nom

de sa pupille un emprunt de 10000 fr. aupres ~e la

Banque de l'Etat de Fribourg pour payer des fraIS de

proces, des impöts et des interets et amortissements de

dettes hypothecaires.

L'instance cantonale constate que, durant cette tutelle,

dame Lagger pen;ut directement la presque totali~e des

loyers de ses immeubles et les interets de ses capltaux.

Le tuteur ne perc;ut qu'une seule fois neuf coupons

d'actions de la Caisse hypothecaire dont dame Lagger a

l'usufruit. En revanche, la pupille a fait face a son

entretien, mais sans payer ni les impöts, ni les interets

de ses dettes.

En 1907 le tuteur Weck a He remplace par Simeon

Zumwald, ~ui fonctionna jusqu'en 1909. Joseph Bodevin

lui succeda. Il fut autorise a contracter un nouve!

emprunt hypothecaire de 10 000 fr. aupres de la Banque

de l'Etat de Fribourg et, le 16 janvier 1911, un autre

emprunt de 3000 fr. aupres de la meme banque. Ce