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Familienrecht. N° 31.
willigung des Armenrechtes für das r Verfahren vor
Bundesgericht ist durch Beschluss vom 6. April 1914
gutgeheissen worden.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Da der Beklagte nach den für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz der Klägerin
in der ersten Hälfte Dezember 1912, also zwischen dem
300. und dem. 180. Tage vor der Geburt des Kindes,
beigewohnt hat, ist die Vermutung der Vaterschaft ge-
mäss Art. 314 Abs. 1 ZGB begründet. Gegenüber dieser
Vermutung hatte der Beklagte den in Art. 314 Abs. 2
ZGB vorgesehenen Entkräftigungs- oder Widerlegungs-
beweis zu leisten. Soweit sich der Beklagte zu diesem
Zwecke auf den Reifegrad des Kindes berufen hat, ist
der Beweis ohne weiteres als misslungen zu betrachten,
weil aus den Aussagen der Hebamme Gertsch und der
Bescheinigung des Dr. Salis hervorgeht, dass die Emp-
fängnis sehr wohl erst Anfangs Dezember 1912 statt-
gefunden haben kann. Hinsichtlich der Einrede der
mehreren Beihälter, hat die Vorinstanz die Depositionen
der Zeugen D. und S. als ni.cht glaubhaft bezeichnet;
der Beweis dieser Einrede ist also nicht erbracht.
2. -
Dagegen ist die Klage gestützt auf Art. 315 ZGB
abzuweisen. In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass
die Klägerin, nach ihrem eigenen Zugeständnis im
Kuppeleiprozess gegen Frau G., im Januar 1913 der Pro-
stitution ergeben war. Dazu kommt, dass die Klägerin
auch früher, bevor sie mit dem Beklagten verkehrte,
keinen sittlich einwandfreien Lebenswandel geführt hat.
Es genügt, darauf hinzuweisen, dass sie nach ihren eige-
nen Angaben schon in Bern ein «Verhältnis l} unter-
halten und dass sie seit Mitte November 1912 in einer
notorisch anrüchigen Wirtschaft als Kellnerin gedient
hat. (Bezeichnend für das Verhalten der Klägerin an
diesem Orte ist namentlich die Aussage des Zeugen M.,
Familienrecht. N° 32.
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dass die Klägerin einem Gaste, der erklärte, er habe
Freinacht, entgegnete: dann kommst du mit mir.) Bei
dieser Sachlage muss aus den Vorgängen im Januar 1913
geschlossen werden, dass die Klägerin schon im Dezem-
ber 1912 einen unzüchtigen Lebenswandel geführt hat
(vergl. AS 39 II S. 685 ff). Die Klage ist daher gestützt
auf Art. 315 ZGB abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung des
Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 3. März 1914 die Klage abgewiesen.
32. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Mai 1914
i. S. Oehrli gegen Oehrli.
Güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsfall (Art.
154 ZGB). Behandlung der noch in natura vorhandenen
Frauengutsbestandteile, insbesondere falls sie während der
Ehe an Wert zugenommen haben.
A. -
Die Litiganten heirateten sich am 16. Dezember
1897 ..... In Bezug auf ihre pekuniären Verhältnisse
steht fest, dass die Klägerin u. a. ein Heimwesen in die
Ehe gebracht hat, dessen damaliger Wert von den Ex-
perten der I. Instanz auf 9000 Fr. geschätzt worden ist.
Eine letztinstanzliche kantonale Feststellung über den
Wert des Heimwesens zur Zeit des Eheabschlusses liegt
nicht vor. Die Liegenschaften, aus denen es sich zusam-
mensetzt, waren damals mit Hypotheken im Betrage von
3032 Fr. 70 Cts. und ca. 1090 Fr. belastet. Für die zweite
dieser Hypotheken, die zu Gunsten der Pflegeeltern der
Kl~gerin bestellt war, haben jedoch die Gläubiger einige
Zeit darauf schenkungsweise quittiert. Der Beklagte hat in-
folgedessen diese Hypothek, im Gegensatz zu derjenigen
von 3032 Fr. 70 Cts., in seiner Verteidigung selber nicht als
ursprüngliche Belastung erwähnt. Während der Dauer der
Ehe hat der Beklagte die Liegenschaften der Beklagten
mit weitern ca. 5000 Fr. belastet. Während der Jahre 1898
bis 1903 will der Beklagte « Jahr für Jahr bedeutende Auf-
wendungen gemacht» haben, « um die Gebäude in Stand
zu halten ». Näheres hat er jedoch hierüber nicht ausge-
führt. Am 12. Oktober 1903 verkaufte er das Heimwesen
an eine Frau Gurin. Diese soll darauf bedeutende An-
bauten erstellt und Umbauten vorgenommen haben,
sodass der Versicherungswert der Gebäude von 3470 Fr.
auf 4618 Fr. gestiegen sei. Von da an soll der jährliche
Aufwand des Beklagten für «Reparaturen» « durch-
schnittlich noch 100 Fr. » betragen haben. Der Beklagte
hat zu dieser Behauptung vier Handwerkerrechnungen
über Beträge von 127 Fr. 10 Cts., 152 Fr. 15 Cts., 22 Fr.
50 Cts. und 47 Fr. 20 Cts. aus den Jahren 1906 bis 1912
produziert. Im Jahre _ 1906 hat der Beklagte die Liegen-
schaften aus der Konkursmasse der Frau Gurin zurück-
erworben.
B. -
Durch Urteil vom 16.Januar 1914 hat der Appel-
lationshof des Kantons Bern über die Rechtsbegehren
a) der K I ä ger in:
«1. Die zwischen Parteien bestehende Ehe sei gericht-
) lieh zu scheiden. »
«4. Der Ehemann hat nach Massgabe von Art. 154 ZGB
» der Klägerin ihr Eigengut (Eingekehrtes u. s. w.) heraus-
»zugeben. »
.•... erkannt =
« a) Rechtsbegehren 1-3 ihrer Klage wird der Klägerin
» zugesprochen und somit die Ehe zwischen Litiganten
» gerichtlich geschieden .....
»b) Der Klägerin wird das Eigentum an den in Art 18
» der Klage bezeichneten Liegenschaften zugesprochen mit
l) der Verpflichtung an den Beklagten. innert 3 Monaten
» die Liegenschaften von den den Betrag der ursprüng-
»lichen Aufhaftungen von 3032 Fr. 70 Cts. überstei-
» gen den Pfandschulden zu befreien.
.
· .... Dieses Urteil beruht, was die güterrechtlIche
Auseinandersetzung betrifft, auf der Erwägung, dass die
Ausscheidung gemäss Art. 154 ZGB «einzig nach dem
eingebrachten Gut» vorzunehmen sei. Die noch in naiura
vorhandenen Liegenschaften seien in natura zurückzu-
geben, und zwar mit derjenigen hypothekarischen. B~las
tung, die schon zur Zeit des Eheabschlusses eXIstIerte
(3032 Fr. 70 Cts.). Von der Mehraufhaftung habe ~er
Beklagte die Liegenschaften innerhalb angemessener FrIst
zu befreien.
C. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit den AnträgE'n :
« ..... 2. Der Berufungskläger sei als berechtigt zu
»erklären, die während der Ehe eingetretene Wertver-
» mehrung der von der Berufungsbeklagten eingekehrten
t) Liegenschaften für sich zu beanspruchen bezw. mit
»einem entsprechenden Betrag der die ursprüngliche
» Belastungssumme übersteigenden Aufhaftungen zu ver-
» rechnen.
» Dieser Mehrwert sei mindestens auf die Summe von
» 2280 Fr. festzusetzen, um welche die Grundsteuer-
» schatzung der Liegenschaft heute höher ist, als zur Zeit
» des Eheabschlusses.
· .... Die Klägerin hat auf Besiätigung des angefoch-
tenen Urteils antragen lassen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
· .... 4. -
Von den Bestimmungen des vorinstanzlichen
Urteils über die ehegüterrechtliche Ausein-
andersetzung (Disp. 2 b) ist nur diejenige angefoch-
ten, die sich auf die Liegenschaften bezieht, und auch sie
nur insofern, als der Beklagte die angeblich während der
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Familienrecht N° 32.
Ehe eingetretene Wertvermehrung für sich be-
ansprucht, ohne im übrigen seine Verpflichtung zur Rück·
gabe der Liegenschaften in natura zu bestreiten.
Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Stellungnahme
des Beklagten in der bundesgerichtlichen Instanz über·
haupt noch zulässig ist, nachdem der Beklagte in der
zweiten Instanz bloss beantragt hatte, er sei zur Rück-
gabe in natura berechtigt zu erklären. Materiell fällt
nämlich in Betracht, dass Art. 154 ZGB, der nach Art. 8
SchlT auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, dem Ehe-
mann keinen Anspruch auf den Mehrwert der noch in
natura vorhandenen und daher (vergl. GMÜR, Anm. 5
zu Art. 154) auch in natura zu restituierenden
Frauengutsbestandteile zuerkennt, wie er ihn anderseits
auch nicht zum Ersatz eines ohne sein Zutun entstandenen
Minderwerts verpflichtet. Dies ist nicht etwa eine
Lücke des Gesetzes, sondern entspricht dem Grundge-
danken des Art. 154, wonach im Falle der Scheidung,
soweit es sich um das beidseitig eingebrachte
Vermögen (im Gegensatz zum
({ Vorschlag », vergl.
Art. 154 Ab s. 2) handelt, alle ehegüterrechtlichen Grund-
sätze zessieren und also das s. Zt. von der Ehefrau einge-
brachte Gut nicht anders zu behandeln ist, als das vom
Man neingebracht>. So wenig nun die Rede davon sein
kann, dass der allfällige Mehrwert der vom Mann einge·
brachten VermögensstÜCke der Frau zugute komme, oder
dass die Frau für einen allfälligen Minderwert dieser Ver-
mögensstücke hafte, ebensowenig ist im Falle der Scheidung
umgekehrt ein Rechtsgrund dafür vorhanden, einen all-
fä1ligen Mehrwert der von der Frau eingebrachten Ver-
mögensstücke dem Mann zuzuwenden oder ihn für deren
allfällig ohne sein Zutun entstandenen Minderwert haft-
bar zu machen.
Bloss deshalb, weil die s. Zt. von der Klägerin in die
Ehe gebrachte Liegenschaft heute mehr wert sein soll,
als zur Zeit des Eheabschlusses, steht somit dem Beklag-
ten ein Recht auf den angeblichen Mehrwert nicht
Familienrecht. N° 32.
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zu. Dass aber dieser Mehrwert das Ergebnis von Aufwe~
dungen sei, die der Beklagte während der Ehe auf dIe
betreffenden Liegenschaften gemacht, insbesondere, dass
er auf diesen Liegenschaften werterhöhende Bauten ~r
richtet hätte, ist nicht festgestellt und wurde auch, sovIel
aus den Akten ersichtlich ist, vom Beklagten selber,
wenigstens vor den kantonalen Instanzen, nicht~ehauptet.
Nach der eigenen Darstellung des Bekla~en.In Art. ~9
der Verteidigung sind nämlich die angeblIch In der Zelt
zwischen dem 12. Oktober 1903 und dem 8. Januar 1906
vorgenommenen Um- und Anbauten, denen ein Mehrwert
von 1148 Fr. zu verdanken sein soll, von einer Drittperson
bezahlt worden. Sie würden also höchstens einen zu f ä l-
Ii gen Wertzuwachs darstellen, der als solcher de~n
Eigentümer, d. h. im vorliegenden Falle der Kla-
gerin, da sie ja wieder Eigentümerin ihres Eing:brach-
ten wird, zugute zu kommen hätte. Was aber dIe vom
Beklagten bezahlten, bei den Akten Hegenden Rech-
nungen von 127 Fr. 10 Cts., 152 Fr. 15 Cts:, 22 Fr:50~ts.,
und 47 Fr. 20 Cts. betrifft, so ist daraus mcht erSIchtlIch,
dass es sich dabei um weitergehende Aufwendungen
handelte, als diejenigen, die dem Beklagten in seiner
Eigenschaft als Nutzniesser oblagen, und es ha~ der Be-
klagte eine solche Behauptung auch selber mcht auf-
gestellt, oder doch jedenfalls vor dm kantonalen. In-
stanzen sovitl aus den Akten, insbesondere SI Iner
Eingab~ vom 11. Juni 1913, er!ölichtlich ist, in keiner Weise
substanziiert.
Wenn endlich vom Beklagten Gewicht darauf gelegt
wird, dass die Grundsteuerschatzung heute um
2280 Fr. höher sei, als zur Zeit des Eheabschlusses, so
ist demgegenüber daran zu errinnern, dass ~ach .. den
eigenen Ausführungen des Beklagten nahezu dIe Half~e
des angeblichen Mehrwertes der Liegenschaften ~uf die
Aufwendungen einer Drittperson zur~ekzuführ~n 1st. In-
soweit aber der Mehrwert einfach die Folge emer allge-
meinen Erhöhung der Liegenschaftspreise sein sollte.
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Familienreeht N° 32.
Ehe eingetretene Wertvermehrung für sich be-
ansprucht, ohne im übrigen seine Verpflichtung zur Rück-
gabe der Liegenschaften in natura zu bestreiten.
Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Stellungnahme
des Beklagten in der bundesgerichtlichen Instanz über-
haupt noch zulässig ist, nachdem der Beklagte in der
zweiten Instanz bloss beantragt hatte, er sei zur Rück-
gabe in natura berechtigt zu erklären. Materiell fällt
nämlich in Betracht, dass Art. 154 ZGB, der nach Art. 8
SchlT auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, dem Ehe-
mann keinen Anspruch auf den Mehrwert der noch in
natura vorhandenen und daher (vergl. GMÜR, Anm. 5
zu Art. 154) auch in natura zu restituierenden
Frauengutsbestandteile zuerkennt, wie er ihn anderseits
auch nicht zum Ersa:tz eines ohne sein Zutun entstandenen
Minderwerts verpflichtet. Dies ist nicht etwa eine
Lücke des Gesetzes, sonderu entspricht dem Grundge-
danken des Art. 154, wonach im Falle der Scheidung,
soweit es sich um das beidseitig ein g e b r ach t e
Vermögen (im Gegensatz zum
« Vorschlag >),
vergl.
Art. 154 Ab s. 2) handelt, alle ehegüterrechtlichen Grund-
sätze zessieren und also das s. Zt. von der Ehefrau einge-
brachte Gut nicht anders zu-behandeln ist, als das vom
Mann eingebracht •. So wenig nun die Rede davon sein
kann, dass der allfällige Mehrwert der vom Mann einge-
brachten Vermögensstücke der Frau zugute komme, oder
dass die Frau für einen allfälligen Minderwert dieser Ver-
mögensstücke hafte, ebensowenig ist im Falle der Scheidung
umgekehrt ein Rechtsgrund dafür vorhanden, einen all-
fälligen Mehrwert der von der Frau eingebrachten Ver-
mögensstücke dem Mann zuzuwenden oder ihn für deren
allfällig ohne sein Zutun entstandenen Minderwert haft-
bar zu machen.
Bloss deshalb, weil die s. Zt. von der Klägerin in die
Ehe gebrachte Liegenschaft heute mehr wert sein soll,
als zur Zeit des Eheabschlusses, steht somit dem Beklag-
ten ein Recht auf den angeblichen Mehrwert nicht
Familienrecht. N° 32.
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zu. Dass aber dieser Mehrwert das Ergebnis von Aufwen-
dungen sei, die der Beklagte während der Ehe auf die
betreffenden Liegenschaften gemacht, insbesondere, dass
er auf diesen Liegenschaften werterhöhende Bauten er-
richtet hätte, ist nicht festgestellt und wurde auch, soviel
aus den Akten ersichtlich ist, vom Beklagten selber,
wenigstens vor den kantonalen Instanzen, nicht behauptet.
Nach der eigenen Darstellung des Beklagten in Art. 79
der Verteidigung sind nämlich die angeblich in der Zeit
zwischen dem 12. Oktober 1903 und' dem 8. Januar 1906
vorgenommenen Um- und Anbauten, denen ein Mehrwert
von 1148 Fr. zu verdanken sein soll, von einer Drittperson
bezahlt worden. Sie würden also höchstens einen zu f ä 1-
ligen Wertzuwachs darstellen, der als solcher dem
Eigentümer, d. h. im vorliegenden Falle der Klä-
gerin, da sie ja wieder Eigentümerin ihres Eingebrach-
ten wird, zugute zu kommen hätte. Was aber die vom
Beklagten bezahltt'n, bei den Akten liegenden Rech-
nungen von 127 Fr. 10 C18.,152 Fr. 15 Cts., 22 Fr.50C18.,
und 47 Fr. 20 Cts. betrifft, so ist daraus nicht ersichtlich,
dass es sich dabei um weitergehende Aufwendungen
handelte, als diejenigen, die dem Beklagten in seiner
Eigenschaft als Nutzniesser oblagen, und es hat der Be-
klagte eine solche Behauptung auch selber nicht auf-
gestellt, oder doch jedenfalls vor dm kantonalen In-
stanzen, sovitl aus den Akten, insbesondere sc iner
Eingabe vom 11. Juni 1913, en<ichtlich ist, in keiner Weise
substanziiert.
'\Venn endlich vom Beklagten Gewicht darauf gelegt
wird, dass die Grulldsteuerschatzung heute um
2280 Fr. höher sei, als zur Zeit des Eheabschlusses, so
ist demgegenüber daran zu errinnern, dass nach den
eigenen Ausführungen des Beklagten nahezu die Hälfte
des angeblichen Mehrwertes der Liegenschaften auf die
Aufwendungen einer Drittperson zurückzuführen ist. In-
soweit aber der Mehrwert einfach die Folge einer allge-
meinen Erhöhung der Liegenschaftspreise sein sollte,
174
Familienrecht. No 32.
wäre wiederum nicht einzusehen, warum er dem Beklag-
ten zuzukommen hätte, während doch nach Art. 154 ZGB
das Eigentum an den Liegenschaften auf die Klägerin
zurückzuübertragen und überhaupt, soweit möglich. der
Zustand wieder herzustellen ist, wie er ohne den Eheab-
schluss bestehen würde.
5. -
Darüber, dass der Beklagte verpflichtet ist, die
von ihm während der Dauer der Ehe vorgenommene
Mehrbelastung der Liegenschaften abzulösen, bedarf es
keiner Ausführung. In Bezug auf diesen Punkt ist ledig-
lich zu bemerken, dass der schenkungsweise erfolgte
Erlass der Hypothek von ca. 1090 Fr., die zu Gunsten der
Pflegeeltern der Klägerin bestanden hatte, selbstverständ-
lich der Klägerin und nicht dem Beklagten zugute zu
kommen hat, d. h. dass es in Bezug auf diese Hypothek
so zu halten ist, als {)b sie nie bestanden hätte. Dies hat
denn auch offenbar der Beklagte selber eingesehen, als
er (in Art. 78 der Verteidigung) als ursprüngliche Belas-
tung der Liegenschaften nur den Betrag von 3032 Fr.
70 Cts.angab.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewieSen und das Urteil des Ap-
pellationshofes des Kantons Beru von 16. Januar 1914
bestätigt.
Familienrecht. N° 33.
33. Arrit de 1a. IIe section civi1e, du 19 mai 1914
dans la cause Lagger contre Fribourg.
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Mainlevee d 'interdiction (art. 433 et 370 CC). -
La
demande de mainlevee doit elre ecarteelorsqu'il est constant
que l'interdit -
qui, etant age et infirn~e.' ne peut se passer
de soins et secours permanents -
ChOlSlt mal ses manda-
taires et s'expose par sa mauvaise gestion a tomber dans
le besoin.
A. -
Par arret de la Cour d'appel du canton de Fri-
bourg. rendu le 13 juillet 1904, dame veuve Ann~ Lagger,
nee Buchs, a Fribourg, a ete interdite par le mobf que sa
cecite l'empechait de gerer elle-meme ses biens, qu'elle
faisait appel ades etrangers qui trompaient sa confiance
et qu'elle accusait elle-meme de detou.rnements et enfi~
parce qu'elle s'Hait engagee dans plusIeurs pro ces teme-
raires.
Le premier tuteur, Philippe Weck, contracta au nom
de sa pupille un emprunt de 10000 fr. aupres ~e la
Banque de l'Etat de Fribourg pour payer des fraIS de
proces, des impöts et des interets et amortissements de
dettes hypothecaires.
L'instance cantonale constate que, durant cette tutelle,
dame Lagger pen;ut directement la presque totali~e des
loyers de ses immeubles et les interets de ses capltaux.
Le tuteur ne perc;ut qu'une seule fois neuf coupons
d'actions de la Caisse hypothecaire dont dame Lagger a
l'usufruit. En revanche, la pupille a fait face a son
entretien, mais sans payer ni les impöts, ni les interets
de ses dettes.
En 1907 le tuteur Weck a He remplace par Simeon
Zumwald, ~ui fonctionna jusqu'en 1909. Joseph Bodevin
lui succeda. Il fut autorise a contracter un nouve!
emprunt hypothecaire de 10 000 fr. aupres de la Banque
de l'Etat de Fribourg et, le 16 janvier 1911, un autre
emprunt de 3000 fr. aupres de la meme banque. Ce