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40_III_460

BGE 40 III 460

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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460

Entscheidungen

da die zu ihrer Festsetzung notwendigen Elemente, als

in der Vergangenheit liegend, gegeben sein würden. Es

könnte sich dabei, Wtnn die Ehefrau von ihrem Ehemann

längere Zeit nichts gefordert hätte, höchstens fragen, ob

eine solche Forderung im Konkurs deshalb nicht zuzu-

lassen sei, weil die Berechtigte zu erkennen gegeben habe,

dass sie auf deren Geltendmachung verzichte.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Bern vom 22. September 1914 be-

stätigt.

87. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 2. Dezember 1914

i. S. Bosshardt, Beklagter, gegen Stä.ubli, Kläger.

Nachlassvertrag. Auslegung des Art. 314 SchKG (Un-

gültigkeit eines jeden Versprechens, durch welches der

Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert, als was ihm

nach dem Nachlassvertrag gebührt). Kondizierbarkeit, bezw.

Anfechtbarkeit der Erfüllung eines. solchen Versprechens.

A. -

Der Kläger schuldete dem Beklagten 5763 Fr.

Am 18. November 1911 bewilligte das Bezirksgericht

Horgen dem Kläger einen Nachlassvertrag auf der Basis

einer Nachlassdividende von 30 %, zahlbar wie folgt:

15 % Ende Dezember 1911, 15 % Ende Mai 1912. Da-

flmf bezahlte der Kläger dem Beklagten an die Nachlass-

dividende von 1729 Fr. :

am 31. Januar 1912

am 20. Juni 1912

und blieb also mit 429 Fr. im Rückstand.

Fr. 900

»

400

Am 6. November 1912 stellte der Beklagte beim Be-

zirksgericht Horgen gestützt auf Art. 316 SchKG das

Begehren um Aufhebung des Nachlaswertrages mit Be-

zug auf seine Forderung. Das Gericht setzte darauf dem

der Zivllkarll11 e n. N° 87.

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Kläger eine Frist an, um sich darüber auszuweisen, dass

er seinen Verpflichtungen aus dem Nachlassvertrag

gegenüber dem Beklagten nachgekommen sei. Im Ein-

verständnis mit dem Beklagten verlängerte sodanr. das

Gericht diese Frist um zwei Tage. Innerhalb dieser zwei

Tagt' zahlte der Kläger dem Beklagten die noch aus-

stehende Nachlassquote von 429 Fr. nebst 32 Fr. GO Cts.

für Zinsen und SpE.sen und stellte ihm ausserdem (am

20. November 1912) ohne Erwähnung eines Schuld-

grundes eine Schuldanerkennung im Betrage von 4037 Fr.

35 Cts. (gleich dem Betrag der ursprünglichen Schuld,

abzüglich der bezahlten Nachlassquote, zuzüglich 3 Fr.

35 Cts.) aus. In diesE.r Schuldanerkennung waren wiederum

Ratenzahlungen vorgesehen mit der Bestimmung, dass

bei Nichtzahlung einer einzigen Rate die ganze Forde-

rung fällig werde. Darauf zog der Btldagte sein Be-

gehren um Aufhebung des Nachlassvertrages zurück.

Da der Kläger unter Berufung auf Art. 314 SchKG

schon die erste der vorgesehenen Raten nicht bezahlte,

betrieb ihn der Beklagte auf Zahlung des ganzen Betrages

von 4037 Fr. 35 Cts. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag,

der Beklagte erwirkte jedoch gestützt auf die Schuld-

anerkennung vom 20. November 1912 die provisorische

Rechtsöffnung.

B. -

Durch Urteil vom 29. August 1914 hat die

I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons

Zürich die auf Aberkennung der Forderung von 4037 Fr.

35 Cts. nebst Zins gerichtete Klage Stäublis unter

Kostenfolge für den Beklagten gutgeheissen.

.

Dieses Urteil enthält u. a. die Feststellung, dass laut

unbestrittener Behauptung in einem Briefe des Klägers

vom 19. November 1911 dieser dem BekJagten am

7. August 1911 vier Wechsel im Gesamtbetrage von

4200 Fr.

« zur Deckung Ihres Verlustes» :msgestellt

hatte. « Diese Wechsel », fährt das Gericht fort, « be-

» deuteten Mittel zur Erfüllung eines damals von dem

11 Kläger gegebenen Versprechens, die nachgelassene

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Entscheidungen

• Schuld auch zu bezahlen, und der Schuldschein vom

.20. November 1912 war nichts anderes als ein Beweis-

~ mittel für dieses Versprechen in dem noch ausstehen-

• den Betrage. Die streitige Forderung ist. gar nicht erst

• durch den Schuldschein begründet worden, sondern

~ schon vor dem Nachlassvertr2g, weshalb sie gemäss

)) Art. 314 SchKG zu verwerfen ist. 'f)

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung des Beklagten, mit dem Antrag auf Abweisung

r ab-

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Entscheidungen

zuerkennen, ohne dass auf die übrigen Rechtsstand-

punkte des Klägers (Art. 21, 29 und 30 OR) eingetreten

zu werden braucht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 29. August 1914 bestätigt.

88. 'Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1914

i. S. Holzer, Beklagter,

gegen Grande Brasserie et Beauregard, Klägerin.

Rechtliche Natur der Einrede aus Art. 265 (Fehlen neuen

Vermögens seit dem Konkurs). Form ihrer Geltendmachung

(mittels begründeten Rechtsvorschlags? mittels Einrede im

Rechtsöffnungsverfahren ? mittels Einrede im ordentlichen

Forderungsprozess. bezw. im Aberkennungsprozess ?). -

Vom Gericht einzuschlagendes Verfahren, wenn die Einrede

im ordentlichen Forderungsprozess, bezw. im Aberkennungs-

prozess erhoben wird.

.

A. -

Der Beklagte schuldete, solidarisch mit seinen

drei Geschwistern, der Banque de Montreux einen Betrag

von 424R Fr. 60 Cts., als er am 8. februar 1911 in Konkurs

erklärt wurde. Die genannte Bank unterliess es, ihre

Forderung im Konkurse anzumelden, wurde aber am

25. März 1913 von der Klägerin, die sich dafür solidarisch

verbürgt hatte, für den gesamten Schuldbetrag nebst den

bis Ende 1912 berechneten Zinsen und Zinseszinsen

(insgesamt 4732 Fr. 40 Cts.) befriedigt, worauf die Bank

der Klägerin am gleichen Tage ihre Rechte gegen den

Beklagten abtrat.

Am 6.j20.0ktober 1913 liess die Klägerin dem Be-

klagten für den von ihr bezahlten Betrag von 4732 Fr.

40 Cts. nebst 6 % Zins seit 25. März· 1913 einen Zahlungs-

der Zivilkammern. N0 88.

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befehl zustellen. Der Beklagte erhob Rechts'V'orschlag

ohne Begründung. Ein von der Klä.gerin gestelltes Be-

gehren um Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung

wurde abgewiesen, und zwar letztinstanzlieh deshalb,

weil keine · Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82

SchKG vorliege. Auf Art. 265 hatte sich der Beklagte,

soviel · aus den Akten ersichtlich ist, im Rechtsöffnungs-.

verfahren nicht berufen. Nachdem das Rechtsöffnungs.

begehren abgewiesen worden war, liess die Klägerin

den Beklagten zum Aussöhnungsversuch über folgendes

Rechtsbegehren vorladen :

« Der Beklagte sei schuldig und zu· verurteilen, der

Klägerin einen bestrittenen Betrag von.4732 Fr. 40 Cts.

nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 1913 und 1 Fr. 60 Cts.

Betreibungskosten zu bezahlen, unter Kostenfolge.

Im Vermittlungsvorstand gab der Beklagte folgende

Erklärung ab :

« Der vorgeladene Rudolf Holzer bestreitet die ans

» Recht gestellte Forderung, soweit die Kapit2lforde-

» rung bis zum Ausbruch des Konkurses der Geschwister

» Holzer darstellend nicht. Dagegen bestreitet er die

» Zinspflicht seit Ausbruch des Konkurses und besf reitet

» die Zahlungspflicht des ganzen eingeklagten Betrages

» nebst Zins und Folgen, unter Kostenfolge. Rudolf

) Holzer ist nämlich s. Z. in Konkurs gefallen und seither

J) nicht zu neuem Vermögen gelangt. Die eingeklagte

» Forderung ist eine solche, die im Konkurse des Rudolf

J) Holzer eingegeben wurde oder hätte eingegeben werden

» sollen. »

Nichtsdestoweniger erfolgte darauf die Einreichung

der vorliegenden Klage, mit demimAussöhnungsverfahren

angekündigten, oben wiedergegebenen Rechtsbegehren.

Nachdem der Beklagte in der Hauptverteidigung seine

im Vermittlungsvorstand abgegebene Erklärung wieder-

holt hatte, mit den Anträgen :

« 1. Auf das Rechtsbegehren der Klage sei nicht ein-

zutreten.