Sachverhalt
Der Kläger schuldete dem Beklagten 5763 Fr.
Am 18. November 1911 bewilligte das Bezirksgericht
Horgen dem Kläger einen Nachlassvertrag auf der Basis
einer Nachlassdividende von 30 %, zahlbar wie folgt:
15 % Ende Dezember 1911, 15 % Ende Mai 1912. Da-
flmf bezahlte der Kläger dem Beklagten an die Nachlass-
dividende von 1729 Fr. :
am 31. Januar 1912
am 20. Juni 1912
und blieb also mit 429 Fr. im Rückstand.
Fr. 900
»
400
Am 6. November 1912 stellte der Beklagte beim Be-
zirksgericht Horgen gestützt auf Art. 316 SchKG das
Begehren um Aufhebung des Nachlaswertrages mit Be-
zug auf seine Forderung. Das Gericht setzte darauf dem
der Zivllkarll11 e n. N° 87.
461
Kläger eine Frist an, um sich darüber auszuweisen, dass
er seinen Verpflichtungen aus dem Nachlassvertrag
gegenüber dem Beklagten nachgekommen sei. Im Ein-
verständnis mit dem Beklagten verlängerte sodanr. das
Gericht diese Frist um zwei Tage. Innerhalb dieser zwei
Tagt' zahlte der Kläger dem Beklagten die noch aus-
stehende Nachlassquote von 429 Fr. nebst 32 Fr. GO Cts.
für Zinsen und SpE.sen und stellte ihm ausserdem (am
20. November 1912) ohne Erwähnung eines Schuld-
grundes eine Schuldanerkennung im Betrage von 4037 Fr.
35 Cts. (gleich dem Betrag der ursprünglichen Schuld,
abzüglich der bezahlten Nachlassquote, zuzüglich 3 Fr.
35 Cts.) aus. In diesE.r Schuldanerkennung waren wiederum
Ratenzahlungen vorgesehen mit der Bestimmung, dass
bei Nichtzahlung einer einzigen Rate die ganze Forde-
rung fällig werde. Darauf zog der Btldagte sein Be-
gehren um Aufhebung des Nachlassvertrages zurück.
Da der Kläger unter Berufung auf Art. 314 SchKG
schon die erste der vorgesehenen Raten nicht bezahlte,
betrieb ihn der Beklagte auf Zahlung des ganzen Betrages
von 4037 Fr. 35 Cts. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag,
der Beklagte erwirkte jedoch gestützt auf die Schuld-
anerkennung vom 20. November 1912 die provisorische
Rechtsöffnung.
B. -
Durch Urteil vom 29. August 1914 hat die
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich die auf Aberkennung der Forderung von 4037 Fr.
35 Cts. nebst Zins gerichtete Klage Stäublis unter
Kostenfolge für den Beklagten gutgeheissen.
.
Dieses Urteil enthält u. a. die Feststellung, dass laut
unbestrittener Behauptung in einem Briefe des Klägers
vom 19. November 1911 dieser dem BekJagten am
7. August 1911 vier Wechsel im Gesamtbetrage von
4200 Fr.
« zur Deckung Ihres Verlustes» :msgestellt
hatte. « Diese Wechsel », fährt das Gericht fort, « be-
» deuteten Mittel zur Erfüllung eines damals von dem
11 Kläger gegebenen Versprechens, die nachgelassene
462
Entscheidungen
• Schuld auch zu bezahlen, und der Schuldschein vom
.20. November 1912 war nichts anderes als ein Beweis-
~ mittel für dieses Versprechen in dem noch ausstehen-
• den Betrage. Die streitige Forderung ist. gar nicht erst
• durch den Schuldschein begründet worden, sondern
~ schon vor dem Nachlassvertr2g, weshalb sie gemäss
)) Art. 314 SchKG zu verwerfen ist. 'f)
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung des Beklagten, mit dem Antrag auf Abweisung
<ler Klage.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Insofern der Beklagte versUf'bt hat, unter Be- rufung auf Art. 316 SchKG das Wiederaufleben seiner ursprünglichen Forderung aus der Tatsache abzuleiten, dass der Kläger ihm gegenüber die Be d i n gun gen des N ach las s ver t rag e s n ich t e r füll t habe, genügt es, auf die Erwägung der Vorinstallz zu ver- weisen, wonach, wie Art. 316 ausdrücklich vorschreibt, die Nichterfüllung des Nachlassvertrages durch einen förmlichen Beschluss der Nachlassbehörde konstatiert werden muss. Ein solcher Beschluss der Nachlassbehörde ist im vorliegenden Falle nicht ergangen, und es kann daher unerörtert bleiben, ob die vom Kläger im No- vember 1912 geleistete Zahlung der Nachlassquote von 429 Fr. noch rechtzeitig erfolgt sei. Übrigens hat der Beklagte sie entgegengenommen und sein Begehren um Aufhebung des Nachlassvertrages zurückgezogen, was darauf hindeutet, dass er sich offenbar selber nicht für berechtigt hielt, die Zahlung als verspätet zu be- anstanden.
E. 2 Insoweit der Beklagte seine Forderung auf die
vom Kläger am 20. November 1912 ausgestellte Sch uld-
an e r k e n nun g stützt, kann zwar die Klage nicht
schon deshalb gutgeheissen werden, weil der Kläger dem
Beklagten in dieser Schuldanerkennung mehr zugesichert
der Zivilkammern. N° 87.
463
hat, als was dem Beklagten nach dem Nachlassvertrag
gebührte. Denn es ist der Vorinstanz darin beizustimmen,
dass Art. 314, der « jedes Versprechen, durch welches
• der Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert, . als was
)) ihm nach dem Nachlassvertrage gebührt, ungültig»
erklärt, nur die Übervorteilung der Mitgläubiger anläss-
lich des Zustandekommens des Nachlassvertrages ver-
hindern will und sich daher nur auf die vor dessen
Zustandekommen gemachten Zusicherungen bezieht.
Sc he n k u n g s haI be r oder, was rechtlich gleich zu
behandeln wäre, zum Zwecke der Erfüllung einer m 0 -
ra I i s c h e n Pflicht, hätte also der Kläger dem Be-
klagten immerhin seine ganze ursprüngliche Schuld ab-
zahlen oder ihm gegenüber eine bezügliche neue Ver-
pflichtuug eingehen können. Tatsächlich ist nun aber
die Schuldanerkennung vom 20. November 1912 nicht
schenkungshalber oder zum Zwecke der Erfüllung einer
moralischen Pflicht, sondern, wie sich aus den Fest-
stellungen der Vorinstanz in Verbindung mit dem in Ab-
schrift bei den Akten liegenden Brief des Klägers vom
19. November 1911 ergibt, in Erfüllung einer anlässlich
der Unterhandlungen über den Nachlassvertrag ver-
meintlich übernommenen Re c h t s P f 1 i ch t erfolgt.
Stellte also die Schuldanerkennung vom 20. November
1912 zwar an sich keine Mehrzusicherung im Sinne des
Art. 314 dar, so erfolgte sie doch in Er füll u n g
einer solchen vom Gesetz verpönten Mehrzusicherung.
Sie entbehrte somit eines gültigen Rechtsgrundes, bezw.
sie erfolgte ob turpem causam und ist deshalb nach
Art. 62 OR (dem Art. 17 nicht etwa entgegensteht:
vergl. HAFNER, Anm. 2 zu Art. 15 alt OR, OSER,
Anm. IV und BECKER, Anm. 3 zu Art. 17 neu OR)
in demselben Masse a n f e c h t bar, wie eine bezüg-
liche sofortige Zahlung k 0 n d i z i erb ar gewesen wäre.
Damit en tfällt die rechtliche Grundlage der Forderung,
für welche der Beklagte die provisorische Rechtsöffnung
erwirkt hat, und diese Forderung ist ihm daht>r ab-
464
Entscheidungen
zuerkennen, ohne dass auf die übrigen Rechtsstand-
punkte des Klägers (Art. 21, 29 und 30 OR) eingetreten
zu werden braucht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 29. August 1914 bestätigt.
88. 'Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1914
i. S. Holzer, Beklagter,
gegen Grande Brasserie et Beauregard, Klägerin.
Rechtliche Natur der Einrede aus Art. 265 (Fehlen neuen
Vermögens seit dem Konkurs). Form ihrer Geltendmachung
(mittels begründeten Rechtsvorschlags? mittels Einrede im
Rechtsöffnungsverfahren ? mittels Einrede im ordentlichen
Forderungsprozess. bezw. im Aberkennungsprozess ?). -
Vom Gericht einzuschlagendes Verfahren, wenn die Einrede
im ordentlichen Forderungsprozess, bezw. im Aberkennungs-
prozess erhoben wird.
.
A. -
Der Beklagte schuldete, solidarisch mit seinen
drei Geschwistern, der Banque de Montreux einen Betrag
von 424R Fr. 60 Cts., als er am 8. februar 1911 in Konkurs
erklärt wurde. Die genannte Bank unterliess es, ihre
Forderung im Konkurse anzumelden, wurde aber am
25. März 1913 von der Klägerin, die sich dafür solidarisch
verbürgt hatte, für den gesamten Schuldbetrag nebst den
bis Ende 1912 berechneten Zinsen und Zinseszinsen
(insgesamt 4732 Fr. 40 Cts.) befriedigt, worauf die Bank
der Klägerin am gleichen Tage ihre Rechte gegen den
Beklagten abtrat.
Am 6.j20.0ktober 1913 liess die Klägerin dem Be-
klagten für den von ihr bezahlten Betrag von 4732 Fr.
40 Cts. nebst 6 % Zins seit 25. März· 1913 einen Zahlungs-
der Zivilkammern. N0 88.
465
befehl zustellen. Der Beklagte erhob Rechts'V'orschlag
ohne Begründung. Ein von der Klä.gerin gestelltes Be-
gehren um Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung
wurde abgewiesen, und zwar letztinstanzlieh deshalb,
weil keine · Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82
SchKG vorliege. Auf Art. 265 hatte sich der Beklagte,
soviel · aus den Akten ersichtlich ist, im Rechtsöffnungs-.
verfahren nicht berufen. Nachdem das Rechtsöffnungs.
begehren abgewiesen worden war, liess die Klägerin
den Beklagten zum Aussöhnungsversuch über folgendes
Rechtsbegehren vorladen :
« Der Beklagte sei schuldig und zu· verurteilen, der
Klägerin einen bestrittenen Betrag von.4732 Fr. 40 Cts.
nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 1913 und 1 Fr. 60 Cts.
Betreibungskosten zu bezahlen, unter Kostenfolge.
Im Vermittlungsvorstand gab der Beklagte folgende
Erklärung ab :
« Der vorgeladene Rudolf Holzer bestreitet die ans
» Recht gestellte Forderung, soweit die Kapit2lforde-
» rung bis zum Ausbruch des Konkurses der Geschwister
» Holzer darstellend nicht. Dagegen bestreitet er die
» Zinspflicht seit Ausbruch des Konkurses und besf reitet
» die Zahlungspflicht des ganzen eingeklagten Betrages
» nebst Zins und Folgen, unter Kostenfolge. Rudolf
) Holzer ist nämlich s. Z. in Konkurs gefallen und seither
J) nicht zu neuem Vermögen gelangt. Die eingeklagte
» Forderung ist eine solche, die im Konkurse des Rudolf
J) Holzer eingegeben wurde oder hätte eingegeben werden
» sollen. »
Nichtsdestoweniger erfolgte darauf die Einreichung
der vorliegenden Klage, mit demimAussöhnungsverfahren
angekündigten, oben wiedergegebenen Rechtsbegehren.
Nachdem der Beklagte in der Hauptverteidigung seine
im Vermittlungsvorstand abgegebene Erklärung wieder-
holt hatte, mit den Anträgen :
« 1. Auf das Rechtsbegehren der Klage sei nicht ein-
zutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
460
Entscheidungen
da die zu ihrer Festsetzung notwendigen Elemente, als
in der Vergangenheit liegend, gegeben sein würden. Es
könnte sich dabei, Wtnn die Ehefrau von ihrem Ehemann
längere Zeit nichts gefordert hätte, höchstens fragen, ob
eine solche Forderung im Konkurs deshalb nicht zuzu-
lassen sei, weil die Berechtigte zu erkennen gegeben habe,
dass sie auf deren Geltendmachung verzichte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Bern vom 22. September 1914 be-
stätigt.
87. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 2. Dezember 1914
i. S. Bosshardt, Beklagter, gegen Stä.ubli, Kläger.
Nachlassvertrag. Auslegung des Art. 314 SchKG (Un-
gültigkeit eines jeden Versprechens, durch welches der
Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert, als was ihm
nach dem Nachlassvertrag gebührt). Kondizierbarkeit, bezw.
Anfechtbarkeit der Erfüllung eines. solchen Versprechens.
A. -
Der Kläger schuldete dem Beklagten 5763 Fr.
Am 18. November 1911 bewilligte das Bezirksgericht
Horgen dem Kläger einen Nachlassvertrag auf der Basis
einer Nachlassdividende von 30 %, zahlbar wie folgt:
15 % Ende Dezember 1911, 15 % Ende Mai 1912. Da-
flmf bezahlte der Kläger dem Beklagten an die Nachlass-
dividende von 1729 Fr. :
am 31. Januar 1912
am 20. Juni 1912
und blieb also mit 429 Fr. im Rückstand.
Fr. 900
»
400
Am 6. November 1912 stellte der Beklagte beim Be-
zirksgericht Horgen gestützt auf Art. 316 SchKG das
Begehren um Aufhebung des Nachlaswertrages mit Be-
zug auf seine Forderung. Das Gericht setzte darauf dem
der Zivllkarll11 e n. N° 87.
461
Kläger eine Frist an, um sich darüber auszuweisen, dass
er seinen Verpflichtungen aus dem Nachlassvertrag
gegenüber dem Beklagten nachgekommen sei. Im Ein-
verständnis mit dem Beklagten verlängerte sodanr. das
Gericht diese Frist um zwei Tage. Innerhalb dieser zwei
Tagt' zahlte der Kläger dem Beklagten die noch aus-
stehende Nachlassquote von 429 Fr. nebst 32 Fr. GO Cts.
für Zinsen und SpE.sen und stellte ihm ausserdem (am
20. November 1912) ohne Erwähnung eines Schuld-
grundes eine Schuldanerkennung im Betrage von 4037 Fr.
35 Cts. (gleich dem Betrag der ursprünglichen Schuld,
abzüglich der bezahlten Nachlassquote, zuzüglich 3 Fr.
35 Cts.) aus. In diesE.r Schuldanerkennung waren wiederum
Ratenzahlungen vorgesehen mit der Bestimmung, dass
bei Nichtzahlung einer einzigen Rate die ganze Forde-
rung fällig werde. Darauf zog der Btldagte sein Be-
gehren um Aufhebung des Nachlassvertrages zurück.
Da der Kläger unter Berufung auf Art. 314 SchKG
schon die erste der vorgesehenen Raten nicht bezahlte,
betrieb ihn der Beklagte auf Zahlung des ganzen Betrages
von 4037 Fr. 35 Cts. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag,
der Beklagte erwirkte jedoch gestützt auf die Schuld-
anerkennung vom 20. November 1912 die provisorische
Rechtsöffnung.
B. -
Durch Urteil vom 29. August 1914 hat die
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich die auf Aberkennung der Forderung von 4037 Fr.
35 Cts. nebst Zins gerichtete Klage Stäublis unter
Kostenfolge für den Beklagten gutgeheissen.
.
Dieses Urteil enthält u. a. die Feststellung, dass laut
unbestrittener Behauptung in einem Briefe des Klägers
vom 19. November 1911 dieser dem BekJagten am
7. August 1911 vier Wechsel im Gesamtbetrage von
4200 Fr.
« zur Deckung Ihres Verlustes» :msgestellt
hatte. « Diese Wechsel », fährt das Gericht fort, « be-
» deuteten Mittel zur Erfüllung eines damals von dem
11 Kläger gegebenen Versprechens, die nachgelassene
462
Entscheidungen
• Schuld auch zu bezahlen, und der Schuldschein vom
.20. November 1912 war nichts anderes als ein Beweis-
~ mittel für dieses Versprechen in dem noch ausstehen-
• den Betrage. Die streitige Forderung ist. gar nicht erst
• durch den Schuldschein begründet worden, sondern
~ schon vor dem Nachlassvertr2g, weshalb sie gemäss
)) Art. 314 SchKG zu verwerfen ist. 'f)
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung des Beklagten, mit dem Antrag auf Abweisung
<ler Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Insofern der Beklagte versUf'bt hat, unter Be-
rufung auf Art. 316 SchKG das Wiederaufleben seiner
ursprünglichen Forderung aus der Tatsache abzuleiten,
dass der Kläger ihm gegenüber die Be d i n gun gen
des N ach las s ver t rag e s n ich t e r füll t habe,
genügt es, auf die Erwägung der Vorinstallz zu ver-
weisen, wonach, wie Art. 316 ausdrücklich vorschreibt,
die Nichterfüllung des Nachlassvertrages durch einen
förmlichen Beschluss der Nachlassbehörde konstatiert
werden muss. Ein solcher Beschluss der Nachlassbehörde
ist im vorliegenden Falle nicht ergangen, und es kann
daher unerörtert bleiben, ob die vom Kläger im No-
vember 1912 geleistete Zahlung der Nachlassquote von
429 Fr. noch rechtzeitig erfolgt sei. Übrigens hat der
Beklagte sie entgegengenommen und sein Begehren um
Aufhebung des Nachlassvertrages zurückgezogen, was
darauf hindeutet, dass er sich offenbar selber nicht für
berechtigt hielt, die Zahlung als verspätet zu be-
anstanden.
2. -
Insoweit der Beklagte seine Forderung auf die
vom Kläger am 20. November 1912 ausgestellte Sch uld-
an e r k e n nun g stützt, kann zwar die Klage nicht
schon deshalb gutgeheissen werden, weil der Kläger dem
Beklagten in dieser Schuldanerkennung mehr zugesichert
der Zivilkammern. N° 87.
463
hat, als was dem Beklagten nach dem Nachlassvertrag
gebührte. Denn es ist der Vorinstanz darin beizustimmen,
dass Art. 314, der « jedes Versprechen, durch welches
• der Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert, . als was
)) ihm nach dem Nachlassvertrage gebührt, ungültig»
erklärt, nur die Übervorteilung der Mitgläubiger anläss-
lich des Zustandekommens des Nachlassvertrages ver-
hindern will und sich daher nur auf die vor dessen
Zustandekommen gemachten Zusicherungen bezieht.
Sc he n k u n g s haI be r oder, was rechtlich gleich zu
behandeln wäre, zum Zwecke der Erfüllung einer m 0 -
ra I i s c h e n Pflicht, hätte also der Kläger dem Be-
klagten immerhin seine ganze ursprüngliche Schuld ab-
zahlen oder ihm gegenüber eine bezügliche neue Ver-
pflichtuug eingehen können. Tatsächlich ist nun aber
die Schuldanerkennung vom 20. November 1912 nicht
schenkungshalber oder zum Zwecke der Erfüllung einer
moralischen Pflicht, sondern, wie sich aus den Fest-
stellungen der Vorinstanz in Verbindung mit dem in Ab-
schrift bei den Akten liegenden Brief des Klägers vom
19. November 1911 ergibt, in Erfüllung einer anlässlich
der Unterhandlungen über den Nachlassvertrag ver-
meintlich übernommenen Re c h t s P f 1 i ch t erfolgt.
Stellte also die Schuldanerkennung vom 20. November
1912 zwar an sich keine Mehrzusicherung im Sinne des
Art. 314 dar, so erfolgte sie doch in Er füll u n g
einer solchen vom Gesetz verpönten Mehrzusicherung.
Sie entbehrte somit eines gültigen Rechtsgrundes, bezw.
sie erfolgte ob turpem causam und ist deshalb nach
Art. 62 OR (dem Art. 17 nicht etwa entgegensteht:
vergl. HAFNER, Anm. 2 zu Art. 15 alt OR, OSER,
Anm. IV und BECKER, Anm. 3 zu Art. 17 neu OR)
in demselben Masse a n f e c h t bar, wie eine bezüg-
liche sofortige Zahlung k 0 n d i z i erb ar gewesen wäre.
Damit en tfällt die rechtliche Grundlage der Forderung,
für welche der Beklagte die provisorische Rechtsöffnung
erwirkt hat, und diese Forderung ist ihm daht>r ab-
464
Entscheidungen
zuerkennen, ohne dass auf die übrigen Rechtsstand-
punkte des Klägers (Art. 21, 29 und 30 OR) eingetreten
zu werden braucht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 29. August 1914 bestätigt.
88. 'Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1914
i. S. Holzer, Beklagter,
gegen Grande Brasserie et Beauregard, Klägerin.
Rechtliche Natur der Einrede aus Art. 265 (Fehlen neuen
Vermögens seit dem Konkurs). Form ihrer Geltendmachung
(mittels begründeten Rechtsvorschlags? mittels Einrede im
Rechtsöffnungsverfahren ? mittels Einrede im ordentlichen
Forderungsprozess. bezw. im Aberkennungsprozess ?). -
Vom Gericht einzuschlagendes Verfahren, wenn die Einrede
im ordentlichen Forderungsprozess, bezw. im Aberkennungs-
prozess erhoben wird.
.
A. -
Der Beklagte schuldete, solidarisch mit seinen
drei Geschwistern, der Banque de Montreux einen Betrag
von 424R Fr. 60 Cts., als er am 8. februar 1911 in Konkurs
erklärt wurde. Die genannte Bank unterliess es, ihre
Forderung im Konkurse anzumelden, wurde aber am
25. März 1913 von der Klägerin, die sich dafür solidarisch
verbürgt hatte, für den gesamten Schuldbetrag nebst den
bis Ende 1912 berechneten Zinsen und Zinseszinsen
(insgesamt 4732 Fr. 40 Cts.) befriedigt, worauf die Bank
der Klägerin am gleichen Tage ihre Rechte gegen den
Beklagten abtrat.
Am 6.j20.0ktober 1913 liess die Klägerin dem Be-
klagten für den von ihr bezahlten Betrag von 4732 Fr.
40 Cts. nebst 6 % Zins seit 25. März· 1913 einen Zahlungs-
der Zivilkammern. N0 88.
465
befehl zustellen. Der Beklagte erhob Rechts'V'orschlag
ohne Begründung. Ein von der Klä.gerin gestelltes Be-
gehren um Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung
wurde abgewiesen, und zwar letztinstanzlieh deshalb,
weil keine · Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82
SchKG vorliege. Auf Art. 265 hatte sich der Beklagte,
soviel · aus den Akten ersichtlich ist, im Rechtsöffnungs-.
verfahren nicht berufen. Nachdem das Rechtsöffnungs.
begehren abgewiesen worden war, liess die Klägerin
den Beklagten zum Aussöhnungsversuch über folgendes
Rechtsbegehren vorladen :
« Der Beklagte sei schuldig und zu· verurteilen, der
Klägerin einen bestrittenen Betrag von.4732 Fr. 40 Cts.
nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 1913 und 1 Fr. 60 Cts.
Betreibungskosten zu bezahlen, unter Kostenfolge.
Im Vermittlungsvorstand gab der Beklagte folgende
Erklärung ab :
« Der vorgeladene Rudolf Holzer bestreitet die ans
» Recht gestellte Forderung, soweit die Kapit2lforde-
» rung bis zum Ausbruch des Konkurses der Geschwister
» Holzer darstellend nicht. Dagegen bestreitet er die
» Zinspflicht seit Ausbruch des Konkurses und besf reitet
» die Zahlungspflicht des ganzen eingeklagten Betrages
» nebst Zins und Folgen, unter Kostenfolge. Rudolf
) Holzer ist nämlich s. Z. in Konkurs gefallen und seither
J) nicht zu neuem Vermögen gelangt. Die eingeklagte
» Forderung ist eine solche, die im Konkurse des Rudolf
J) Holzer eingegeben wurde oder hätte eingegeben werden
» sollen. »
Nichtsdestoweniger erfolgte darauf die Einreichung
der vorliegenden Klage, mit demimAussöhnungsverfahren
angekündigten, oben wiedergegebenen Rechtsbegehren.
Nachdem der Beklagte in der Hauptverteidigung seine
im Vermittlungsvorstand abgegebene Erklärung wieder-
holt hatte, mit den Anträgen :
« 1. Auf das Rechtsbegehren der Klage sei nicht ein-
zutreten.