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40_III_464

BGE 40 III 464

Bundesgericht (BGE) · 1914-08-29 · Deutsch CH
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464

Entscheidungen

zuerkennen, ohne dass auf die übrigen Rechtsstand-

punkte des Klägers (Art. 21, 29 und 30 OR) eingetreten

zu werden braucht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 29. August 1914 bestätigt.

88. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1914

i. S. Holz.er, Beklagter,

gegen Grande Bra.sserie et Beauregard, Klägerin.

Rechtliche Natur der Einrede aus Art. 265 (Fehlen neuen

Vermögens seit dem Konkurs). Form ihrer Geltendmachung

(mittels begründeten Rechtsvorschlags'l mittels Einrede im

Rechtsöffnungsverfahren'l mittels Einrede im ordentlichen

Forderungsprozess. bezw. im Aberkennungsprozess'l). -

Vom Gericht einzuschlagendes Verfahren, wenn die Einrede

im ordentlichen Forderungsprozess, bezw. im Aberkennungs-

prozess erhoben wird.

.

A. -

Der Beklagte schuldete, solidarisch mit seinen

drei Geschwistern, der Banque de Montreux einen Betrag

von 424R Fr. 60 Cts., als er am 8 .. Februar 1911 in Konkurs

erklärt wurde. Die genannte Bank unterliess es, ihre

Forderung im Konkurse anzumelden, wurde aber am

25. März 1913 von der Klägedn, die sich dafür solidarisch

verbürgt hatte, für den gesamten Schuldbetrag nebst den

bis Ende 1912 berechneten Zinsen und Zinseszinsen

(insgesamt 4732 Fr. 40 Cts.) hefriedigt, worauf die Bank

der Klägerin am gleichen Tage ihre Rechte gegen den

Beklagten abtrat.

Am 6./20. Oktober 1913 liessdie Klägerin dem Be-

klagten für den von ihr bezahlten Betrag von 4732 Fr.

40 Cts. nebst 6 % Zins seit 25. März· 1913 einen Zahlungs-

~.

der Zivilkammern. N° 88.

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befehl zustellen. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag

ohne Begründung. Ein von der Klägerin gestelltes Be-

gehren um Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung

wurde abgewiesen, und zwar letztinstanzlich deshalb,

weil keine · Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82

SchKG vorliege. Auf Art. 265 hatte sich der Beklagte,

soviel · aus den Akten ersichtlich ist, im Rechtsöffnungs-.

verfahren nicht berufen. Nachdem das Rechtsöffnungs-

begehren abgewiesen worden WBI', liess die Klägerin

den Beklagten zum Aussöhnungsversuch über folgendes

Rechtsbegehren vorladen :

« Der Beklagte sei schuldig und zu· verurteilen, der

Klägerin einen bestrittenen Betrag von.4732 Fr. 40 Cts.

nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 1913 und 1 Fr. 60 Cts.

Betreibungskosten zu bezahlen, unter Kostenfolge.

Im Vermittlungsvorstand gab der Beklagte folgende

Erklärung ab :

« Der vorgeladene Rudolf Holzer bestreitet die ans

» Recht gestellte Forderung, soweit die Kapitp.lforde-

» rung bis zum Ausbruch des Konkurses der Geschwister

» Holzer darstellend nicht. Dagegen bestreitet er die

» Zinspflicht seit Ausbruch des Konkurses und best reitet

» die Zahlungspflicht des ganzen eingeklagten Betrages

» nebst Zins und Folgen,· unter Kostenfolge. Rudolf

» Holzer ist nämlich s. Z. in Konkurs gefallen und seither

» nicht zu neuem Vermögen gelangt. Die eingeklagte

» Forderung ist eine solche, die im Konkurse des Rudolf

» Holzer eingegeben wurde oder hätte eingegeben werden

» sollen. »

Nichtsdestoweniger erfolgte darauf die Einreichung

der vorliegenden Klage, mit dem im Aussöhnungsverfahren

angekündigten, oben wiedergegebenen Rechtsbegehren.

Nachdem der Beklagte in der Hauptverteidigung seine

im Vermittlungsvorstand abgegebene Erklärung wieder-

holt hatte, mit den Anträgen :

« 1. Auf das Rechtsbegehren der Klage sei nicht ein-

zutreten.

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Entscheidungen

» 2. Eventuell : Die Klägerin sei mit dem Begehren

ihrer Klage abzuweisen, beide Begehren unter Kosten-

folge, »

wurde die KIagforderung in der Replik auf den Betrag

der Forderung bei Ausbruch des Konkurses (4248 Fr.

60 Cts.) reduziert, das Begehren um Verurteilung des

Beklagten zur Z a h I u n g aber aufrechterhalten.

E. -

Durch Urteil vom 22. September 1914 hat der

Appellationshof des Kantons Bern erkannt :

« 1. Der Beklagte ist mit seinem Nichteintretens-

» schluss abgewiesen.

» 2. Der Klägerin ist ihr Klagsbegehren zugesprochen

» in einem Betrage von 4248 Fr. 60 Cts. nebst 1 Fr. 60 Cts.

» Betreibungskosten.

Dieses Urteil ist in der Hauptsache folgendermassen

begründet : Die Einrede des Schuldners, dass er nicht

zu neuem Vennögen gekommen sei, qualifiziere sich als

eine solche rein betreibungsrechtlichen Charakters und

habe mit der Frage der Geltendmachung der in Betrei-

bung liegenden Forderung auf dem .Wege des Zivilpro-

zesses nichts zu tun. Sie habe lediglich den Zweck, eine

gegen den Schuldner, der s ich . d a· rau f b e ruf e.

angehobene Betreibung zu hemmen. Sie sei in Form eines

Rechtsvorschlages anzubringen, und es könne daraus

keine Bestreitung der K lag bar k e i t der Forderung

hergeleitet werden. Nun habe der Beklagte allerdings die

gegen ihn angehobene Betreibung durch Erhebung eines

Rechtsvorschlages gehemmt, allein ohne diesen zu be-

gründen, speziell ohne sich auf das Nichtvorhandensein

neuen Vennögens zu berufen, wozu er verpflichtet ge-

wesen wäre. Anlässlich des Aussöhnungsversuches habe

er dies nicht nachholen können. Im ordentlichen Pro-

zesse bleibe für die Erhebung jener Einrede kein Raum.

Die Klägerin habe auch ein rechtliches Interesse an der

gerichtlichen Feststellung ihrer Forderung, da sie .habe

annehmen können, diese werde vom Beklagten grund-

der Zivilkammern. N° 88.

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sätzlich bestritten. Der Nichteintretensschluss des Be-·

klagten sei daher abzuweisen und die Klage gutzuheissen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig

und in richtiger Fönn die Berufung an das Bundesgericfit

ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage,

eventuell Nichteintreten, unter Kostenfolge.

Die Klägerin hat Abweisung der Berufung und Be-

stätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Frage, ob das angefochtene Urteil sich als.

ein Hau p t u r t eil im Sinne des Art. 58 OG quali-

fIZiere, ist jedenfalls aus dem Grunde zu bejahen, weil

dieses Urteil - im Gegensatz zu frühem Fällen, in wel-

chen das Vorhandensein eines Haupturteils verneint

wurde (vgl. BGE 25 II S. 551 und die dortigen Zitate,

sowie 29 II S. 757 f.) -

nicht einen Entscheid über die

Einrede aus Art. 265 darstellt, sondern im Gegenteil die

eingeklagte Forderung mit der Begründung gutgeheissen

hat, dass im ordentlichen Prozesse « für die Geltend-

machung der besagten Einrede kein Raum » sei. Es kann

deshalb hier unerörtert bleiben, ob gegebenenfalls an der'

bisherigen Praxis ·festzuhalten wäre, wonach die Eigen-

schaft eines Haupturteils nicht nur denjenigen Entschei-

den abgesprochen wurde, welche lediglich die Frage der

Vollstreckbarkeit einer Forderung mit Rücksicht auf

Art. 265 entscheiden und also noch kein End urteil dar-

stellen, sondern auch denjenigen Urteilen, durch welche

im Anschluss an den Entscheid über die Einrede aus

Art. 265 die eingeklagte F 0 r der u n g sei b e r gut-

geheissen oder abgewiesen wird.

2. -

Zur Entscheidung der Frage, ob die Vorinstanz

mit Recht die vom Beklagten gestützt auf Art. 265 erho-

bene Einrede unberücksichtigt gelassen habe, ist erfor-

derlich, dass zunächst die rechtliche Natur dieser Ein-

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Entscheidungen

rede, sowie das im Falle ihrer Erhebung einzuschlagende

Verfahren festgestellt werde.

Mit Unrecht wird in dem angefochtenen Urteil davon

ausgegangen, dass die Einrede aus Art. 265 « eine solche

rein betreibungsrechtlichen Charakters » sei, dass sie « mit

der Frage der Geltendmachung der in Betreibung liegen-

den Forderung auf dem Wege des Zivilprozesses nichts zu

tun » habe, dass sie mittels beg I' Ü n d e t e n Rechts-

vorschlags angebracht werden müsse, und dass für ihre

Geltendmachung im ordentlichen Prozesse « kein Raum »

bleibe. Trotz der Formulierung in Art. 265 Abs. 2, wonach

das Nichtvorhandensein neuen Vermögens zur Folge zu

haben scheint, dass auf Grund des Konkursverlustscheins

keine neue Betreibung « angehoben » werden könne,

handelt es sich dabei nicht etwa um ein der Betreibung als

solcher entgegenstehendes Hindernis -

über dessen Vor-

handensein die Betreibungsbehörden zu entscheiden

hätten -, sondern um eine der F 0 I' der u n g entge-

genstehende zivilI' ec h tlic he Einred e, die auch

dann erhoben werden kann, wenn die Forderung gar nicht

im Wege der Betreibung, sondern z. B. durch ein Begehren

um Konkurseröffnung 0 h n e Betreibung (Art. 190), oder

einfach durch Verrechnung geltend gemacht werden will

(vergl. JlEGER,Anm. 8 zu Art. 265), und die (nach Art. 267)

ferner auch der Geltendmachung sol c her Forderungen

entgegensteht, welche im Konkurse nicht angemeldet

worden waren und für welche daher kein Verlustschein

im Sinne des Art. 265 existiert. Gleichwie nun alle

a n der n, der Vollstreckbarkeit einer Forderung ent-

gegenstehenden zivilrechtlichen Einreden, z. B. diejenige

der Stundung, im ordentlichen Prozesse zu erheben und

vom ordentlichen Richter zu beurteilen sind, so ist grund-

sätzlich auch die Einrede aus Art. 265 im ordentlichen

Forderungsprozesse, bezw. im Aberkennungsprozesse (der

sich von jenem nur durch die Umkehrung der Partei-

rollen unterscheidet) zu erheben. Deshalb bestimmt

denn auch Art. 69 Ziff. 3, dass « der Schuldner, welcher

"

der Zivilkammern. N° 88.

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die Forderung. . . 0 der das R e c h t, sie auf dem

B e t r e i b u n g s weg e gel t end zum ach e n,

bestreiten will » (wozu u. a. gerade die Einrede aus Art.265

gehört), dies im Wege des Re c h t sv 0 r s chi ag s

zu tun habe, zu dessen Beseiti.gu~g nach Art. 79 {< der

ordentliche Prozessweg zu betreten » ist. Nun schreibt

allerdings Art. 265 Abs. 3 vor, dass über die dem Schuld-

ner in Abs. 2 gewährte Einrede « im beschleunigten Ver-

fahren » zu entscheiden sei. Es wird daher im ordentlichen

Forderungsprozess, bezw. im Aberkennungsprozess, die

ja beide nicht im beschleunigten Verfahren durchgeführt

zu werden brauchen, über jene Einrede in der Regel nicht

e n t s chi e den werden können. Daraus folgt indessen,

wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat (AS 40 III

S.285), keineswegs, dass der Richter im ordentlichen

Prozess über die vor ihm erhobene Einrede aus Art. 265

einfach hinwegschreiten und die Forderungsklage zu-

sprechen, bezw. die Aberkennungsklage abweisen dürfe,

weil es Sache des Schuldners gewesen wäre, jene Einrede

in einem von ihm einzuleitenden « beschleunigten Ver-

fahren» anzubringen und für deren rechtzeitige Be-

urteilung zu sorgen. Vielmehr hat der Richter (nach den

Ausführungen des erwähnten Urteils), sobald die Einrede

aus Art. 265 ordnungsgemäss erhoben ist, sei es von sich

aus das im dritten Absatz dieses Artikels vorgesehene

beschleunigte Verfahren einzuleiten, sei es -

ob das eine

oder das andere, hängt vom kantonalen Prozessrecht ab -

den Gläubiger auf dieses Verfahren zu verweisen und Qen

Prozess unter Fristansetzung an den Gläubiger zu sistie-

ren oder en.dlich die Forderungsklage « zur Zeit », d. h.

hin~ichtlich der vorliegenden Betreibung « abzuweisen »,

bezw. die Aberkennungsklage « zur Zeit gutzuheissen »

und dem Gläubiger das weitere Vorgehen zu überlassen.

Eine Ausnahme hievon ist nur für diejenigen Fälle zu

machen, in denen der Gläubiger ausschliesslich auf Fest-

stellung der Forderung als solcher klagt und unter Aner-

kennung ihrer Nichtvollstreckbarkeit oder unter Vorbe-

AS 40111 -

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Entscheidungen ·

halt dieser Fraae davon UmC1ana nimmt, die Verurteilung

'"

'" '"

des Beklagten zur Z a h I u n g zu verlangen. Nur in

diesen Fällen trifft die Erwägung der Vorinstanz zu, dass

der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der gericht-

lichen Feststellung der Forderung a) s sol ehe r haben

könne.

3. -

Im vorliegenden Falle ist nun nicht etwa nur

auf Feststellung der Forderung als solcher geklagt worden,

sondern die Klägerin. hat ausdrücklich die Verurteilung

des Beklagten zur Z a h I u n g beantragt, und es ist auch

nicht richtig, dass die Klägerin habe annehmen müssen,

die Forderung werde vom Beklagten « grundsätzlich be-

stritten »; denn aus der Erklärung des Beklagten im

Vermittlungsvorstand ergab sich das Gegenteil. Es fragt

sich daher, ob die Einrede aus Art. 265 ordnungsgernäss

erhoben worden sei. Dies ist im angefochtenen Urteil zu

Unrecht verneint worden. Insbesondere ist es rechts-

irrtümlich, wenn die Vorinstanz annimmt, dass der

Schuldner « mit dieser Einrede einzig· im Stadium der

betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung gehört wer-

den » könne, und dass er verpflichtet sei, « seinen Rechts-

vorschlag in diesem Sinne zu begründen ». Allerdings

liegt es im Interesse einer raschen Abklärung der Situation

und einer Vereinfachung des Verfahrens, dass der Schuld-

ner, der sich auf Art. 265 zu berufen gedenkt, diese seine

Absicht bereits im Rechtsvorschlag ankündige oder doch

in seiner Antwort auf ein allfälliges RechtsöffIlungsbe-

gehren die Einrede selber erhebe (in welch' letzterem Fall

das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen ist : vergl. das

bereits angeführte bundesgerichtliehe Urteil, S. 284 und

die dortigen Zitate). Allein, da einerseits (vergl. wiederum

das angeführte bundesgerichtliehe Urteil, S. 284) der

Rechtsvorschlag nach Art. 75 überhaupt nicht begründet

zu werden braucht, anderseits im summarischen Ver-

fahren, als welches das Rechtsöffnungsverfahren sich

qualifiziert, über ·die Einrede aus Art. 265 ja doch niclit

entschieden werden kann, und übrigens ein Rechts-

der Zivilkammern. N° 88.

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öffnungsverfahren in vielen Fällen überhaupt nicht statt-

findet, so muss dem Schuldner immerhin das Recht zu-

erkannt werden, die Einrede des mangelnden neuen Ver-

mögens noch im ordentlichen Forderungsprozess, bezw.

im Aberkennungsprozess, sei es . erstmals zu erheben, sei

es wieder aufzunehmen. Im vorliegenden Falle war daher

die in der Hauptverteidigung und übrigens schon im

Vermittlungsvorstand, also sogar vor Einleitung des Pro-

zesses selbst erhobene· Einrede des mangelnden neuen

Vermögens in der Tat 0 r d nun g s g e m ä s s ange-

bracht, und es durfte deshalb, nach den Ausführungen

in Erw. 2 hievor, die Klage nicht zugesprochen werden,

bevor die Klägerin in dem von ihr einzuleitenden be-

schleunigten Verfahren den Beweis geleistet hatte, dass

der Beklagte im Sinne des Art. 265 Abs. 2 « zu neuem

Vermögen gekommen » sei. Da dieser Beweis nicht vor-

liegt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben · und die

Klage zur Zeit abzuweisen. Denn mit der Frage,

ob der Beklagte nach dem kantonalen Prozessrechte ver-

pflichtet gewesen wäre, einen förmlichen Antrag auf

« vorläufige» Abweisung zu stellen und diesen Antrag

als eine « fristliche Einrede » zu bezeichnen, wie in der

heutigen Verhandlung behauptet wurde, hat sich das

Bundesgericht nicht zu befassen. Es genügt, dass der kan-

tonale Richter selber keine Veranlassung genommen hat,

das Vorgehen des Beklagten in dieser Beziehung zu

bemängeln, dass aber die vom Standpunkte des eid-

gen ö s s i s ehe n Rechtes aus angebrachten Bemän-

gelungen nach den vorstehenden Ausführungen unbe-

gründet sind.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Klage zur Zeit ab-

gewiesen wird.