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40_III_451

BGE 40 III 451

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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450 Entlcheldungen der Scliuldbetrelbun .... und Konkurakammer •

. seeondo ehe a suo modo di vedere gli oggetti staggiti si

trovano in possesso (detenzione) delle debitriei 0 in quello.

deI terzo. Nel primo easo, l'art. 107 dispone ehe la parte di

attore nella causa sulla pretesa deI terzo ineombe a

quest'ultimo, non al ereditore istante : questi avra dunque

la parte di convenutp e di questa posizione piiI favorevoIe

ehe la legge gli concede il creditore non pUD vepir frustrato.

come succederebbe se non gli si aceordasse che il solo

diritto di agire giudizialmente di propria iniziativa per

mezzo dell'azione rivocatoria. Ma anche ove il terzo

rivendicante fosse detentore degli oggetti pignorati e

quindi il ricorrente dovesse farsiattore nella contesta-

zione (art. 109 LEF), quest'ultimo avrebbe nondimeno

evidente interesse a che si proceda regolarmente a norma

degli art. 106-109. Infatti, a prescindere da altri motivi.

l'azione rivocatoria non e se non azione person::>le (vedi

art. 285 e 291 LEF), mentre quella dell'art. 109 verte

sulle cose stesse pignorate e sui diritti acquisiti coll'ese-

guito pignoramento; -

pronuncia:

II ricorso e ammesso e, annullato l'~tto di carellza di

beni 11 luglio 1914, viene ingiunto all'Ufficio di Valle-

maggia di procedere al pignoramento e poi al procedi-

mento previsto dagli art. 106-109 LEF.

Entscheidungen der Zivllkammern. N° 86.

Entscheidungen der Zivilkammern. -

Arrets

des sections civiles.

451

86. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. November 1914 i. S.

Leuenberger, Beklagter, gegen Brüstlein, Kläger.

Alimentationsforderungen, deren Höhe nicht ein für

alle mal feststehend, sondern den jeweiligen Umständen

entsprechend veränderlich sein soll, können im K 0 nk urs

nur für die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits

vergangenen Alimentationsperioden und die laufende Rate

geltend gemacht werden.

A. -

Durch rechtskräftig geworden es Urteil vom

14. Juni 1905 hat das Amtsgericht Bern die Ehe zwischen

Ernst Aebi, gew. Fürsprech in Bern, und Anna Aebi geb.

Eysold, geschieden und den zwischen den Ehegatten am

22. Mai 1905 abgeschlossenen Vergleich gerichtlich be-

stätigt, wonach sich Ernst Aebi verpflichtete, seiner Frau

einen monatlichen Alimentationsbeitrag von 350 Fr. und

5000 Fr. als Ersatz für eingebrachtes Frauengut zu be-

zahlen. Am 29. September 1906 wurde über Ernst Aebi

in Bern der heute noch nicht ausgetragene Konkurs

eröffnet, iü welchem Frau Anna Aebi gestützt auf den

genannten Vergleich die Frauengutforderung von 5000 Fr.

und eine Alimentationsforderung im Kapitalwert von

110,000 Fr. eingab. Am 20. Mai 1913 starb Frau Anna

Aebi in Bonn. Nachdem ihre Erbschaft von den Erbbe-

rechtigten ausgeschlagen worden war, stellte der Beklagte

als Gläubiger der Frau Aebi an das Richteramt 11 Bern

das Gesuch, es sei über ihr in Bern befindliches; in den

Alimentations- und Entschädigungsforderungen gegen

452

Entscheidungen

Ernst Aebi bestehendes Vermögen die Separat- oder Kon-

kursliquidation durchzuführen. Da sich der Beklagte zur

Deckung der Liquidationskosten bereit erklärte, gab der

Gerichtspräsident 11 von Bern diesem Gesuch gestützt

auf Art. 193 SchKG Folge. Der Beklagte meldete sich als

einziger Gläubiger an und wurde als solcher anerkannt.

Am 13./14. März 1914 ersteigerte er sodann die beiden

Forderungen von 5000 Fr. und 110,000 Fr., die Frau

Aebi im Konkurs ihres früheren Ehemannes angemeldet

hatte und die von der Konkursverwaltung nicht zuge-

lassen worden waren. Nachdem der Beklagte den VOll

Frau Anna Aebi angehobenen aber nicht durchgeführten

Kollokationsstreit als Zessionar der beiden Forderungen

wieder aufgenommen hatte, schloss die Konkursverwal-

tung im Konkurs des Ernst Aebi einen Vergleich mit ihm

ab, wonacI' sie die Frauengutsforderung für 4000 Fr. und

die Alimentationsforderung für 19,750 Fr. (79 Monats-

raten zu 250 Fr. vom 1. Oktober 1906 bis zum Tode der

Frau Anna Aebi) unter Vorbehalt der Bestreitungsrechte

der Konkursgläubiger gemäss Art. 250 SchKG anerkannte.

Nach der gestützt auf Art. 66 der bundesgerichtlichen

Verordnung vom 13. Juli 1911 notwendig gewordenen

Neuauflage des Kollokationsplans, bestritt der Kläger als

Konkursgläubiger des Ernst Aebi die beiden Forderungen,

indem er mit Klage vom 31. März 1914 das Begehren

stellte, es sei der Beklagte mit seinen Ansprüchen gänz-

lich aus dem Kollokationsplan zu weisen. Der Beklagte

hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Vor Ober-

gericht haben sich die Parteien dahin geeinigt, dass wenn

das Gericht den. Beklagten als zur Geltendmachung der

Forderungen im Konkurse legitimiert anerkennen würde,

die Forderung von 4,000 Fr. im Konkurse mit 2500 Fr.

zuzulassclt, die Klage in diesem Punkt mithin nur für

1500 Fr. gutzuheissen sei.

ß. --- Durch Urteil vom 22. September 1914 hat das

Obergericht des Kantons Bern die Klage inbczug auf die

Forderung von 19,750 Fr. gänzlich, inbezug auf die

~i;l ZiVilkammern. N° 86.

453

Forderung von 4000 Fr. dagegen nur für 1500 Fr. «im

Sinne der Motive)} zugesprochen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:

(! 1. Das Klagbegehren inbezug auf den Posten von

19,750 Fr. ist abzuweisen. Dieser Betrag soll also im Kollo-

kationsplan Ernst Aebi zugelassen werden.

)} 2. Das Klagbegehren inbezug auf den Posten von

4000 Fr. ist für den Betrag von 2500 Fr. definitiv, also

nicht nur im Sinne der Motive abzuweisen. Also ist die

Summe von 1500 Fr. anerkannt; dagegen sind die übrigen

2500 Fr. im Kollokationsplan definitiv zuzulassen. »

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz hat zunächst die Frage, ob der

Beklagte als zur Geltendmachung der streitigen Forde-

rungen legitimiert anzusehen sei, bejaht und demgemäss

gestützt auf die zwischen den Parteien zustande gekom-

mene Vereinbarung die Klage bezüglich der Frauenguts-

forderung von 4000 Fr. nur für 1500 Fr. gutgeheissen.

Da der Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil nicht

appelliert hat, liegt die Frauengutsforderung heute nicht

mehr im Streit. Zwar hat der Beklagte in seinem Beru-

. fungsbegehren 2 beantragt, die Klage sei hinsichtlich der

Frauengutsforderung für den Betrag von 2500 Fr. « defi-

nitiv, also nicht nur im Sinne der Motive abzuweisen ».

Dieser Antrag ist jedoch gegenstandslos. Wie bereits

bemerkt, hat das Obergericht die Klage bezüglich der

Frauengutsforderung nur für 1500 Fr. gutgeheissen, diese

Forderung also bereits definitiv im Betrage von 2500 Fr.

als Konkursforderung zugelassen. Demgegenüber enthält

die Bemerkung im angefochtenen Urteil, dass die Frauen-

gutsforderung dem Kläger « im Sinne der Motive » für

1500 Fr. zugesprochen werde, keine Einschränkung.

D~it soll nur zum Ausdruck gebracht werden, dass.

nachdem das Gericht den Beklagten als zur Geltend-

AS 40 III -

1914

31

; 454

Entscheidungen

machung der streitigen Forderungen legitimiert anerkannt

hatte, gestützt auf eie zwischen den Parteien abgeschlos-

sene Konvention eine materielle Prüfung der Frauen-

gutsforderung nicht mehr nötig gewesen sei. Dadurch,

dass er gegen den vorinstanzlichen Entscheid nicht re-

kurriert hat, hat sich der Kläger aber nicht nur damit

einverstanden erklärt, dass die Frauengutsforderung für

2500 Fr. im Konkurs des Ernst Aebi zuzulassen sei,

sondern auch die Berechtigung des Beklagten zur Geltend-

machung der Forderung im Konkurs gestützt auf dessen

Erwerb im Separatkonkurs der Frau Aebi anerkannt,

welche Berechtigung nach der von den Parteien vor

Obergericht abgeschlossenen Vereinbarung die V 0 r-

aus set z u n g für die teilweise Zulassung der Frauen-

gutsforderung im Konkurs bilden sollte. Dass der Kon-

kursverwalter im Spezialkonkurs der Frau Anna Aebi

zur Versteigerung auch der heute allein noch im Streite

liegenden, vom Beklagten erworbenen Alimentations-

forderung berechtigt gewesen sei, könnte daher ebenfalls

als vom Kläger anerkannt gelten. Doch kann das dahin-

gestellt bleiben, da die Klage, wie im folgenden auszu-

führen ist, hinsichtlich der Alimentationsforderung jeden-

ralls deshalb gutgeheisen werden muss, weil diese Forde-

rung nicht Konkursforderung sein "kann.

2. -

Wie der Beklagte in Art. 18 seiner Klagebeant-

wortung selber ausführt, setzt sich die von ihm geltend

gemachte Forderung von 19,750 Fr. aus 79 seit dem

1. Oktober 1906, also nach der Eröffnung des Konkurses

über Ernst Aebi fällig gewordenen Monatsraten der von

Aebi seiner früheren Ehefrau geschuldeten Alimente

zusammen. Da diese Forderung vor dem 1. Januar 1912

und, wie nicht bestreitbar ist, auf Grund des Familien-

rechts entstanden ist, beurteilt sich die Frage nach ihrem

Charakter gemäss Art. 76 aOR nach dem alten kanto-

nalen Recht. Wenn daher die Vorinstanz die auf die

Alimentationsforderung bezügliche Bestimmung der zwi-

schen Aebi und seiner Ehefrau abgeschlossenen Kon-

der Zivilkammern. N° 86.

455

vention als eine blosse nähere Umschreibung der in Satz

140 des frühem bernischen Zivilgesetzbuch~ normierten

Unterstützungspflicht charakterisiert hat, so entzieht

sich diese Auffassung der Ueberprüfung durch das Bun-

desgericht. Satz 140 a. a. O. bestimmt aber, dass wenn

die Ehe aus Grund einer Krankheit oder eines Leibes-

gebrechens des einen Ehegatten getrennt worden sei, die

sich derselbe nicht durch eine . schlechte Aufführung

selbst zugezogen habe, das Ehegericht den gesunden

Ehegatten verurteilen solle, an die Verpflegung des

kranken beizutragen, wenn derselbe nicht hinlängliches

Vermögen besitze, um sich daraus zu verpflegen; über-

dies wird festgesetzt, dass wenn sich die geschiedenen

Ehegatten über die Summe dieses Beitrages nicht einigen

können, sie durch das Zivilgericht zu bestimmen sei und

das s die s e B e s tim m u n gin der F 0 I g e,

bei einer Veränderung der Umstände,

auf den Antrag des einen oder des andern

Ehegatten vermehrt oder vermindert

wer den k ö n n e. Mit der Vorinstanz ist daher davon

auszugehen, dass die von Aebi seiner Ehefrau geschul-

deten Alimentationsbeiträge als Beiträge des gesunden

Ehegatten an denjenigen Teil zu betrachten sind, der

die Trennung durch seine Krankheit veranlasst hat.

Ebenso ist das Bundesgericht daran gebunden, dass die

Höhe der vereinbarten Alimente nicht ein für alle mal

feststehend, sondern den jeweiligen Umständen ent-

sprechend veränderlich sein sollte. Dies schliesst aber die

Kompetenz des Bundesgerichts zur Untersuchung der

Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese

Forderung im Konkurs des Ernst Aebi geltend gemacht

werden könne, nicht aus. Denn die Vorinstanz hat die

Klage inbezug auf die Alimentationsforderung nicht

etwa mit der Begründung gutgeheissen, diese Forderung

sei mit der Person der Frau Anna Aebi untrennbar ver-

bunden, also unübertragbar gewesen. Das Obergericht

hat diese Frage überhaupt nicht berührt, sondern die

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Entscheidungen

Nichtzulassung der Forderung zum Konkurs mit k 0 n-

kur s r e c h t I ich e n Erwägungen begründet, indem

es unter Verweisung auf die deutsche Doktrin ausführte,

dass es sich. in conoreto um einen .auf 'Gesetz und nicht

auf Vertrag beruhenden Anspruch .handle, der überdies

nicht unveränderlich fest bestimmt, sondern variabel sei.

Ob und inwieweit aber eine Forderung im Konkurs zuzu-

lassen sei, entscheidet sich nach dem Schuldbetreibungs-

und Konkursgesetz, gleichgiltig, ab die Forderung auf

Grund kantonalen oder eidgenössischen Rechts eFltstan-

--den sei. Die entsprechenden Bestimmungen im deutschen

Recht sind denn auch in ' der Konkursordnung und nicht

im Zivilrecht enthalten (vgl. § 3 der deutschen Konkurs-

ordnung).

3. -

Zu prüfen ist daher, ob der Beklagte -die Alimen-

tationsforderung, die er' von sich aus kapitalisiert hat,

nach konkursrechtlichen Grundsätzen im Konkurs des

Ernst Aebi geltend machen könne, wobei es so zu halten

ist, wie wenn Frau Anna Aebi selbst die Forderung ein-

gegeben hätte. Voraussetzung für die Anmeldung im

Konkurs ist, dass es sich um eine K 0 n ku f S f 0 r d e-

run g handle. Was als Konkursforderung aufzufassen

sei, ist im Gesetz nicht gesagt. Es ist daher von dem all-

gemein anerkannten Grundsatze auszugehen, dass grund-

sätzlich alle Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des

Konkurses schon b e s t ehe n, Konkursforderungen sein

und dass nur die im Momente der Eröffnung des Ver-

fahrens noch nicht begründeten Forderungen am Kon-

kurs nicht partizipieren können. B e s t ehe n d ist aber

jede Forderung, die sich auf einen R e c h t s t i tel

stützen kann, die rechtlich existent und rechtlich erzwing-

bar ist (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 197 SchKG, Note 6).

Dass die Forderung schon in quanto feststehe, ist ebenso-

wenig erforderlich, als dass sie in quali vorhanden sei;

es genügt, wenn die für die Bestimmung der Höhe des

Anspruches notwendigen Faktoren bereits gegeben sind.

Darum l n. Es wäre nicht einzusehen, w9rum z. B. der

Anspruch der Ehefr9u gegen den nicht beschiedenen Ehe-

mann auf GewäI-.rung des Unterl:altes für sich ur d ihle

Kinder für die Zeit bis zur KonkurseröfInung im Konku .. s

des Ehemannes nicht sollte geltend gemacht werden

können, wenn dieser der ihm gemäss Art. 160 Abs. 2

ZGB aufellegten Verpflichtung nicht n9chgekommen ist.

Eine solche Forderung wäre ebensogut bestimmbar, als

ein durch Urteil oder Vertrag umschriebener Anspruch,

460

Entscheidungen

da die zu ihrer Festsetzung notwendigen Elemente, als

in der Vergangenheit liegend, gegeben sein würden. Es

kömite sich dabei, Wtnn die Ehefrau von ihrem Ehemann

längere Zeit nichts gefordert hätte, höchstens fragen, ob

eine solche Forderung im Konkurs deshalb nicht zuzu-

lassen sei, weil die Berechtigte zu erkennen gegeben habe,

dass sie auf deren Geltendmachung verzichte.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Bern vom 22. September 1914 be-

stätigt.

87. Urteil der Ir. Zivila.bteilung vom 2. Dezember 1914

i. S. Bossha.rdt, Beklagter, gegen Stäubli, Kläger.

Nachlassvertrag. Auslegung des Art. 314 SchKG (Un-

gültigkeit eines jeden Versprechens, durch welches der

Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert, als was ihm

nach dem Nachlassvertrag gebührt). Kondizierbarkeit, bezw.

Anfechtbarkeit der Erfüllung eines, solchen Versprechens.

A. -

Der Kläger schuldete dem Beklagten 5763 Fr.

Am 18. November 1911 bewilligte das Bezirksgericht

Horgen dem Kläger einen Nachlassvertrag auf der Basis

einer Nachlassdividende von 36 %, zahlbar wie folgt:

15 % Ende Dezember 1911, 15 % Ende Mai 1912. Da-

rauf bezahlte der Kläger dem Beklagten an die Nachlass-

dividende von 1729 Fr. :

am 31. Januar 1912

am 20. Juni 1912

und blieb also mit 429 Fr. im Rückstand.

Fr. 900

»

400

Am 6. November 1912 stellte der Beklagte beim Be-

zirksgericht Horgen gestützt auf Art. 316 SchKG das

Begehren um Aufhebung des Nachlaswertragt::.s mit Be-

zug auf seine Forderung. Das Gericht setzte darauf dem

der Zivllkaru.l e n. No 87.

461

Kläger eine Frist an, um sich darüber auszuweisen, dass

er seinen Verpflichtungen aus dem Nachlassvertrag

gegenüber dem Beklagten nachgekommen sei. Im Ein-

verständnis mit dem Beklagten verlängerte sodanr. das

Gericht diese Frist um zwei Tage. Innerhalb dieser zwei

Tagt' zahlte der Kläger dem Beklagten die noch aus-

stehende Nachlassquote von 429 Fr. nebst 32 Fr. 60 Cts.

für Zinsen und SpE.sen und stellte ihm ausserdem (am

20. November 1912) ohne Erwähnung eines Schuld-

grundes eine Schuldanerkennung im Betrage von 4037 Fr.

35 Cts. (gleich dem Betrag der ursprünglichen Schuld,

abzüglich der bezahlten Nachlassquote, zuzüglich 3 Fr.

35 Cts.) aus. In dieser Schuldanerkennung waren wiederum

Ratenzahlungen vorgesehen mit der Bestimmung, dass

bei Nichtzahlung einer einzigen Rate die ganze Forde-

rung fällig werde. Darauf zog der Bddagte sein Be-

gehren um Aufhebung des Nachlassvertrages zurück.

Da der Kläger unter Berufung auf Art. 314 SchKG

schon die erste der vorgesehenen Raten nicht bezahlte,

betrieb ihn der Beklagte auf Zahlung des ganzen Betrages

von 4037 Fr. 35 Cts. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag,

der Beklagte erwirkte jedoch gestützt auf die Schuld-

anerkennung vom 20. November 1912 die provisorische

Rechtsöffnung.

B. -

Durch Urteil vom 29. August 1914 hat die

I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons

Zürich die auf Aberkennung der Forderung von 4037 Fr.

35 Cts. nebst Zins gerichtete Klage Stäublis unter

Kostenfolge für den Beklagten gutgeheissen.

Dieses Urteil enthält u. a. die Feststellung, dass laut

unbestrittener Behauptung in einem Briefe des Klägers

vom 19. November 1911 dieser dem Bek1agten am

7. August 1911 vier Wechsel im Gesamtbetrage von

4200 Fr.

« zur Deckung Ihres Verlustes»

~msgestellt

hatte. « Diese Wechsel I), fährt das Gericht fort, « be-

» deuteten Mittel zur Erfüllung eines damals von dem

~ Kläger gegebenen Versprechens, die nachgelassene