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40_III_441

BGE 40 III 441

Bundesgericht (BGE) · 1914-09-28 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Obwohl Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG vom

28. September 1914 nicht von der durch den gegen-

wärtigen Krieg herbeigeführten Verschlimmerung der

wirtschaftlichen Verhältnisse spricht, geht der Zweck

dieser Bestimmung doch im allgemeinen dahin, einerseits

dem durch den Krieg bedrängten betriebenen Schuldner

gewisse Erleichterungen zu gewähren, die es ihm erlauben,

durch Zahlung der Schuld die Verwertung von sich abzu-

wenden, und andrerseits eine Verwertung möglichst zu

vermeiden, die in folge der durch den Krieg geschaffenen

Lage kein normales Ergebnis haben könnte. Nun ergibt

sich aus den Feststellungen der kantonalen Instanzen,

dass sich die finanzielle Lage des Rekurrenten infolge des

Krieges nicht oder doch nicht wesentlich verschlimmert

hat und dass die Verwertung der gepfändeten Gegenstände

kein ungünstigeres E'rgebnis hätte als in Friedenszeiten.

Der Rekurrent hat dies denn auch gar nicht bestritten.

Demgemäss kann er aber die Wohltat des Art. 1 der

Kriegsnovelle zum SchKG nicht für sich beanspruchen.

Übrigens stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Be-

ziehung für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der

Rekurrent imstande sei, grössere Abschlagszahlungen zu

leisten als solche von einem Achtel im Monat.

Die Behauptung des Rekurrenten, er verfüge nicht über

flüssige Zahlungsmittel, ist schon deswegen ohne Be-

deutung, weil er sich zweifellos solche verschaffen kapn. sei

es durch Inanspruchnahme seines Kredites, sei es durch

die - zu normalen Bedingungen mögliche - Versilberung

von Vermögensgegenständen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

und Konkunkammer. N° 83.

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83. Entscheid vom 26. Dezember 1914 i. S.·ltonkursverwaltung

der Leih- und Sparkasse Eschlikon.

Legitimation der Konkursverwaltung zur Anfechtung der ihr

von einer Aufsichtsbehörde erteilten Weisung? Ausschei-

dung oder Hinterlegung einer Konkursdividende, wenn

der 'Konkursgläubiger geltend macht, seine Konkursfor-

derung sei mit einer mindestens eben so hohen Schuld

zu verrechnen, die Konkursverwaltung die Verrechnung

aber lediglich mit der Dividende zulassen will?

A. -

Am 18. August 1914 stellte die Konkursverwal-

tung der Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschli-

kon eine provisorische Verteilungsliste auf, wonach den

Konkursgläubigern eine Teildividende von 40 % ihrer

Konkursforderungen ausbezahlt werden sollte. Dem Re-

kursgegner A. Raggenbass, Friedensrichter in Sirnach,

schied die Konkursverwaltung in der Verteilungsliste für

seine Forderung von 2512 Fr. 80 Cts. einen Betrag von

1005 Fr. 10 Cts. zu, machte aber dazu folgende Bemerkung:

«Die Dividende wird mit Hypothekarschuld, Ueber-

l) besserungsbrief Nr. 18,447 de 3000 Fr. nebst Zins

»a 4 % % seit 1. Mai 1912 verrechnet.)}

B. -

Gegen diese Verfügung erhob der Rekursgegner

Beschwerde, indem er erklärte, « er beharre auf dem Recht

der Verrechnung)} der Konkursforderung mit seiner

Hypothekarschuld und « lasse den richterlichen Spruch

entscheiden)}. Er machte geltend, er habe schon « in

seiner früheren Eingabe)} die erwähnte Verrechnung ver-

langt, sei aber mit diesem Begehren abgewiesen worden.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau entschied

am 16. Oktober 1914: « Die Beschwerde wird in dem

I) Sinne geschüt.lt, dass die Dividende auszuscheiden und

)} bis zur Erledigung des Streites über die Berechtigung

» und den Umfang der Kompensation, die durch die or-

~ dentlichen Gerichte vorzunehmen ist, zinstragend an zu-

» legen ist. »

Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Die

Entscheidungen der Schuldbetrelbungs_

Frage: ob mit der Konkursdividende oder mit der ganzen

kollozIerten Forderung zu verrechnen sei, sei nicht von

der Aufsichtsbehörde, sondern vom Richter zu ent-

scheiden. Da in dieser Beziehung Streit bestehe, müsse

aber Sorge getragen werden, dass dem Rekursgegner zur

Z~it der gerichtlichen Erledigung der Verrechnungsfrage

dIe nach der provisorischen Verteilungsliste ihm zukom-

mende Dividende samt den seit 31. August 1914 erlau-

fenen Zinsen zur Verfügung stehe. Die Aus z a h I u n g

der Teildividende aber könne die Aufsichtsbehörde nicht

verfügen, abgesehen davon, dass dies vom Rekursgegner

auch nicht verlangt worden sei.

C. -

Diesen Entscheid hat Advokat Dr. Fuchs in

St. Gallen für sich als Konkursgläubiger und namens der

Konkursverwaltung und - des Gläubigerausschusses der

Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlikon an

das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die

Beschwerde des Rekursgegners sei abzuweisen.

Er machte geltend, der Rekursgegner habe gar nicht

Hinterlegung der Dividende verlangt.

D. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Be-

schwerdelegitimation der Konkursverwaltung und des

Gläubigerausschusses bestritten und im übrigen bemerkt:

Allerdings sei Hinterlegung der Dividende nicht verlangt

worden, wohl aber deren Herausgabe. Im Begehren um

Herausgabe sei das geringere um Hinterlegung enthalten.

Es handle sich um eine Weisung der Aufsichtsbehörde

an die Konkursverwaltung, die eventuell auch ohne Besch-

werdeführung hätte getroffen werden können. Übrigens

liege eine Vollmacht des Gläubigerausschusses nicht vor.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Konkursverwaltung ist im allgemeinen inso-

weit zur Beschwerde legitimiert, als sie die Interessen der

Gesamtheit der Gläubiger gegenüber Angriffen einzelner

verteidigt; denn insoweit tritt sie nicht selbständig als

und Konkurakammer. Ne 83.

verfügendes Amt, sondern lediglich als Organ der Kon-

kursmasse, die als eigentliche Beschwerdepartei anzu-

sehen ist, auf (vgl. AS Sep.-Ausg. 14 N° 39· und dort

zitierte Entscheide). Nicht zur Beschwerde legitimiert ist

sie daher in Fällen, wo ihr Entscheid und derjenige der

Aufsichtsbehörde sich als eine Verfügung in einem Streite

zwischen einzelnen Gläubigern darstellt oder wo ihr die

Aufsichtsbehörde kraft ihres Aufsichtsrechtes eine all-

gemeine Weisung erteilt hat. Gegenüber einer solchen

Weisung kann der Konkursverwaltung so wenig als dem

Betreibungsamte ein Recht der Weiterziehung zuerkannt

werden. Anders liegt aber die Sache, soweit die Weisung

der Aufsichtsbehörde ein bestimmtes, konkretes Rechts-

verhältnis regelt und es sich um die -Frage handelt, ob

diese Weisung die gesetzlichen Rechte der Selbstverwal-

tung der Masse beeinträchtige und der Konkutsverwal-

tung bezw. der Konkursmasse Verpflichtungen auferlegt

werden, die das Gesetz nach seinem Wortlaut, Sinn und

Geist nicht kennt. Mit einem derartigen Fall-hat man es

hier zu tun, da der Streit sich um die Frage dreht, ob die

Konkursverwaltung nach dem Gesetz verpflichtet wer-

den könne, für den Rekursgegner bei der Depositenanstalt

eine Dividende zu hinterlegen. Die Konkursverwaltung ist

daher selbst dann zur Beschwerde legitimiert, wenn die

Verfügung der Vorinstanz sich wirklich, wie vorgebracht

wird, entgegen ihrem Wortlaut als « Weisung » und nicht

als Beschwerdeentscheid darstellen sollte.

2. -

Dass eine vom Gläubigerausschuss dem Advo-

katen Dr. Fuchs ausgestellte Vollmacht nicht vorliegt,

ist ohne Bedeutung. Der Gläubigerausschuss ist nicht

Beschwerdepartei, sondern wird lediglich als Organ der

Konkursmasse, die neben dem Advokaten Dr. Fuchs die

eigentliche Beschwerdepartei bildet, aufgeführt. Zur Be-

schwerdeführung namens der Konkursmasse bedarf es

aber eines Beschlusses des Gläubigerausschusses nicht

(AS Sep.-Ausg. 14 N° 39 **).

• Ges.-Ausg. 37 I S. 337. ** Ges -Ausg. 37 I S. 338 Erw. 1

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Entscheidungen der SchuIdbetrelbungl-

3.

Der Entscheid der Vorinstanz kann nun nicht

bestätigt werden. Der Rekursgegner hat weder Hinter-

legung noch -

wie die Vorinstanz im Widerspruch mit

ihren eigenen Ausführungen im angefochtenen Entscheide

nunmehr vorbringt - Auszahlung der Dividende verlangt.

Vielmehr erklärt er, seine Hypothekarschuld im Betrage

von 3000 Fr. nebst Zins mit seiner Konkursforderung

von 2512 Fr. 80 Cts. verrechnen zu wollen, und anerkennt

damit selbst, dass er selbst nach seinem eigenen Stand-

punkt nicht bloss keine Dividende zu fordern hat, sondern

nach der von ihm prätendierten Art der Verrechnung der

Gemeinschuldnerin oder der Masse sogar noch etwas

schuldig ist. Da anderseits die Konkursmasse lediglich die

Dividende von 1005 Fr. 10 Cts. und nicht die Konkurs-

forderung selbst mit der Hypothekarschuld des Rekurs-

gegners verrechnen will, so sind die Parteien darüber

einig, dass dem Rekursgegner eine Dividende überhaupt

nicht zukommt, und Streit besteht lediglich darüber, wie-

viel der Rekursgegner aus dem « Ueberbesserungsbrief &

noch zu zahlen hat, ob er von seiner Schuld den Betrag

der ganzen Konkursforderung oder lediglich den Dividen-

denbetrag abziehen dürfe. Unter diesen Umständen kann

von der Ausscheidung und Hinterlegung einer Dividende

natürlich keine Rede sein. Der Rekursgegner hat seinen

Standpunkt nicht durch eine Beschwerde gegen die Ver-

teilungsliste, sondern vor dem ~ichter geltend zu machen,

wenn er von der Masse auf Zahlung seiner nach Vornahme

der von der Masse in Anspruch genommenen Verrechnung

noch verbleibenden Schuld an die Masse belangt wird.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde des

Rekursgegners gegen die Verfügung der Konkursver-

waltung im Konkurse der Leih- und Sparkasse Eschlikon

vom 18. August 1914 im Sinne der Motive abgewiesen.

und Konkurakammer. N° 84.

445

84. Arrit du 16 jevier 1916 dans la cause Criblet.

Obligation de l'offlce de consuUer 1'« etat des personne8

. lujettes ~ la poursuite par vole de fai11lte., avant d'exercer

une poursuite contre une soclete anonyme ou une soci~~e

cooperative, art. 15 al. 4 LP. -

Nullite de poursultes dm-

gees contre une personne non existante.

A. -

En date du 12 decembre 1914, Louis Criblet,

agissant en sa qualite de directeur de la Societe suisse

de vulcanisation, adressa une plainte a I'autorite canto-

nale de surveillance contre I'office des poursuites de Ge-

neve,demandant la suspension de la poursuite N° 40641,

exercee par un sieur Lucien Bornand, voyageur et chef

de bureau a Geneve, contre la Societe suisse de vulca-

nisation, rue de Carouge, 70, a Plainpalais. Le plaignant

exposait qu'il se trouvait au service militaire depuis le

premier jour de la mobilisation, qu'il avait du suspendre

completement l'exploitation de son commerce de repa-

ration de pneumatiques et qu'il etait hors d'etat de payer

la somme de 257 fr., objet de la poursuite.

B. -

L'autorite cantonale de surveillance a ecarte la

plainte par les motifs suivants : L'art. 57 LP. n'est p~s

applicable en l'espece, le debiteur etant non Cfl~let,. ~a~s

une societe; la loi n'a pas prevu qu'une poursmte dmgee

contre une societe pourrait etre suspendue, quand le

directeur de cette societe serait au service militaire. Le

plaignant devrait s'adresser au Tribunal afin d'obtenir,

pour la societe debitrice, le sursis general prevu a I'art. 12

de I'ordonnance du Conseil federal du 28 septembre 1914.

C. -

Criblet recourt au Tribunal federal contre ce

prononce, concluant a son annulation, ainsi qu'a celle de

la poursuite N° 40 641. Il declare agir tant perso~nelle­

ment qu'au nom de la societe debitric~ en formatIo~ et

fait valoir, en substance, les moyens smvants : La ra~son

sociale « Societe suisse de vulcanisation» ne contlent

aucun nom d'associe; elle est qualifiee d'une fa~on teIle