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Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Obwohl Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG vom
28. September 1914 nicht von der durch den gegen-
wärtigen Krieg herbeigeführten Verschlimmerung der
wirtschaftlichen Verhältnisse spricht, geht der Zweck
dieser Bestimmung doch im allgemeinen dahin, einerseits
dem durch den Krieg bedrängten betriebenen Schuldner
gewisse Erleichterungen zu gewähren, die es ihm erlauben,
durch Zahlung der Schuld die Verwertung von sich abzu-
wenden, und andrerseits eine Verwertung möglichst zu
vermeiden, die in folge der durch den Krieg geschaffenen
Lage kein normales Ergebnis haben könnte. Nun ergibt
sich aus den Feststellungen der kantonalen Instanzen,
dass sich die finanzielle Lage des Rekurrenten infolge des
Krieges nicht oder doch nicht wesentlich verschlimmert
hat und dass die Verwertung der gepfändeten Gegenstände
kein ungünstigeres E'rgebnis hätte als in Friedenszeiten.
Der Rekurrent hat dies denn auch gar nicht bestritten.
Demgemäss kann er aber die Wohltat des Art. 1 der
Kriegsnovelle zum SchKG nicht für sich beanspruchen.
Übrigens stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Be-
ziehung für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der
Rekurrent imstande sei, grössere Abschlagszahlungen zu
leisten als solche von einem Achtel im Monat.
Die Behauptung des Rekurrenten, er verfüge nicht über
flüssige Zahlungsmittel, ist schon deswegen ohne Be-
deutung, weil er sich zweifellos solche verschaffen kapn. sei
es durch Inanspruchnahme seines Kredites, sei es durch
die - zu normalen Bedingungen mögliche - Versilberung
von Vermögensgegenständen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
und Konkunkammer. N° 83.
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83. Entscheid vom 26. Dezember 1914 i. S.·ltonkursverwaltung
der Leih- und Sparkasse Eschlikon.
Legitimation der Konkursverwaltung zur Anfechtung der ihr
von einer Aufsichtsbehörde erteilten Weisung? Ausschei-
dung oder Hinterlegung einer Konkursdividende, wenn
der 'Konkursgläubiger geltend macht, seine Konkursfor-
derung sei mit einer mindestens eben so hohen Schuld
zu verrechnen, die Konkursverwaltung die Verrechnung
aber lediglich mit der Dividende zulassen will?
A. -
Am 18. August 1914 stellte die Konkursverwal-
tung der Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschli-
kon eine provisorische Verteilungsliste auf, wonach den
Konkursgläubigern eine Teildividende von 40 % ihrer
Konkursforderungen ausbezahlt werden sollte. Dem Re-
kursgegner A. Raggenbass, Friedensrichter in Sirnach,
schied die Konkursverwaltung in der Verteilungsliste für
seine Forderung von 2512 Fr. 80 Cts. einen Betrag von
1005 Fr. 10 Cts. zu, machte aber dazu folgende Bemerkung:
«Die Dividende wird mit Hypothekarschuld, Ueber-
l) besserungsbrief Nr. 18,447 de 3000 Fr. nebst Zins
»a 4 % % seit 1. Mai 1912 verrechnet.)}
B. -
Gegen diese Verfügung erhob der Rekursgegner
Beschwerde, indem er erklärte, « er beharre auf dem Recht
der Verrechnung)} der Konkursforderung mit seiner
Hypothekarschuld und « lasse den richterlichen Spruch
entscheiden)}. Er machte geltend, er habe schon « in
seiner früheren Eingabe)} die erwähnte Verrechnung ver-
langt, sei aber mit diesem Begehren abgewiesen worden.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau entschied
am 16. Oktober 1914: « Die Beschwerde wird in dem
I) Sinne geschüt.lt, dass die Dividende auszuscheiden und
)} bis zur Erledigung des Streites über die Berechtigung
» und den Umfang der Kompensation, die durch die or-
~ dentlichen Gerichte vorzunehmen ist, zinstragend an zu-
» legen ist. »
Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Die
Entscheidungen der Schuldbetrelbungs_
Frage: ob mit der Konkursdividende oder mit der ganzen
kollozIerten Forderung zu verrechnen sei, sei nicht von
der Aufsichtsbehörde, sondern vom Richter zu ent-
scheiden. Da in dieser Beziehung Streit bestehe, müsse
aber Sorge getragen werden, dass dem Rekursgegner zur
Z~it der gerichtlichen Erledigung der Verrechnungsfrage
dIe nach der provisorischen Verteilungsliste ihm zukom-
mende Dividende samt den seit 31. August 1914 erlau-
fenen Zinsen zur Verfügung stehe. Die Aus z a h I u n g
der Teildividende aber könne die Aufsichtsbehörde nicht
verfügen, abgesehen davon, dass dies vom Rekursgegner
auch nicht verlangt worden sei.
C. -
Diesen Entscheid hat Advokat Dr. Fuchs in
St. Gallen für sich als Konkursgläubiger und namens der
Konkursverwaltung und - des Gläubigerausschusses der
Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlikon an
das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die
Beschwerde des Rekursgegners sei abzuweisen.
Er machte geltend, der Rekursgegner habe gar nicht
Hinterlegung der Dividende verlangt.
D. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Be-
schwerdelegitimation der Konkursverwaltung und des
Gläubigerausschusses bestritten und im übrigen bemerkt:
Allerdings sei Hinterlegung der Dividende nicht verlangt
worden, wohl aber deren Herausgabe. Im Begehren um
Herausgabe sei das geringere um Hinterlegung enthalten.
Es handle sich um eine Weisung der Aufsichtsbehörde
an die Konkursverwaltung, die eventuell auch ohne Besch-
werdeführung hätte getroffen werden können. Übrigens
liege eine Vollmacht des Gläubigerausschusses nicht vor.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die Konkursverwaltung ist im allgemeinen inso-
weit zur Beschwerde legitimiert, als sie die Interessen der
Gesamtheit der Gläubiger gegenüber Angriffen einzelner
verteidigt; denn insoweit tritt sie nicht selbständig als
und Konkurakammer. Ne 83.
verfügendes Amt, sondern lediglich als Organ der Kon-
kursmasse, die als eigentliche Beschwerdepartei anzu-
sehen ist, auf (vgl. AS Sep.-Ausg. 14 N° 39· und dort
zitierte Entscheide). Nicht zur Beschwerde legitimiert ist
sie daher in Fällen, wo ihr Entscheid und derjenige der
Aufsichtsbehörde sich als eine Verfügung in einem Streite
zwischen einzelnen Gläubigern darstellt oder wo ihr die
Aufsichtsbehörde kraft ihres Aufsichtsrechtes eine all-
gemeine Weisung erteilt hat. Gegenüber einer solchen
Weisung kann der Konkursverwaltung so wenig als dem
Betreibungsamte ein Recht der Weiterziehung zuerkannt
werden. Anders liegt aber die Sache, soweit die Weisung
der Aufsichtsbehörde ein bestimmtes, konkretes Rechts-
verhältnis regelt und es sich um die -Frage handelt, ob
diese Weisung die gesetzlichen Rechte der Selbstverwal-
tung der Masse beeinträchtige und der Konkutsverwal-
tung bezw. der Konkursmasse Verpflichtungen auferlegt
werden, die das Gesetz nach seinem Wortlaut, Sinn und
Geist nicht kennt. Mit einem derartigen Fall-hat man es
hier zu tun, da der Streit sich um die Frage dreht, ob die
Konkursverwaltung nach dem Gesetz verpflichtet wer-
den könne, für den Rekursgegner bei der Depositenanstalt
eine Dividende zu hinterlegen. Die Konkursverwaltung ist
daher selbst dann zur Beschwerde legitimiert, wenn die
Verfügung der Vorinstanz sich wirklich, wie vorgebracht
wird, entgegen ihrem Wortlaut als « Weisung » und nicht
als Beschwerdeentscheid darstellen sollte.
2. -
Dass eine vom Gläubigerausschuss dem Advo-
katen Dr. Fuchs ausgestellte Vollmacht nicht vorliegt,
ist ohne Bedeutung. Der Gläubigerausschuss ist nicht
Beschwerdepartei, sondern wird lediglich als Organ der
Konkursmasse, die neben dem Advokaten Dr. Fuchs die
eigentliche Beschwerdepartei bildet, aufgeführt. Zur Be-
schwerdeführung namens der Konkursmasse bedarf es
aber eines Beschlusses des Gläubigerausschusses nicht
(AS Sep.-Ausg. 14 N° 39 **).
• Ges.-Ausg. 37 I S. 337. ** Ges -Ausg. 37 I S. 338 Erw. 1
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Entscheidungen der SchuIdbetrelbungl-
3.
Der Entscheid der Vorinstanz kann nun nicht
bestätigt werden. Der Rekursgegner hat weder Hinter-
legung noch -
wie die Vorinstanz im Widerspruch mit
ihren eigenen Ausführungen im angefochtenen Entscheide
nunmehr vorbringt - Auszahlung der Dividende verlangt.
Vielmehr erklärt er, seine Hypothekarschuld im Betrage
von 3000 Fr. nebst Zins mit seiner Konkursforderung
von 2512 Fr. 80 Cts. verrechnen zu wollen, und anerkennt
damit selbst, dass er selbst nach seinem eigenen Stand-
punkt nicht bloss keine Dividende zu fordern hat, sondern
nach der von ihm prätendierten Art der Verrechnung der
Gemeinschuldnerin oder der Masse sogar noch etwas
schuldig ist. Da anderseits die Konkursmasse lediglich die
Dividende von 1005 Fr. 10 Cts. und nicht die Konkurs-
forderung selbst mit der Hypothekarschuld des Rekurs-
gegners verrechnen will, so sind die Parteien darüber
einig, dass dem Rekursgegner eine Dividende überhaupt
nicht zukommt, und Streit besteht lediglich darüber, wie-
viel der Rekursgegner aus dem « Ueberbesserungsbrief &
noch zu zahlen hat, ob er von seiner Schuld den Betrag
der ganzen Konkursforderung oder lediglich den Dividen-
denbetrag abziehen dürfe. Unter diesen Umständen kann
von der Ausscheidung und Hinterlegung einer Dividende
natürlich keine Rede sein. Der Rekursgegner hat seinen
Standpunkt nicht durch eine Beschwerde gegen die Ver-
teilungsliste, sondern vor dem ~ichter geltend zu machen,
wenn er von der Masse auf Zahlung seiner nach Vornahme
der von der Masse in Anspruch genommenen Verrechnung
noch verbleibenden Schuld an die Masse belangt wird.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde des
Rekursgegners gegen die Verfügung der Konkursver-
waltung im Konkurse der Leih- und Sparkasse Eschlikon
vom 18. August 1914 im Sinne der Motive abgewiesen.
und Konkurakammer. N° 84.
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84. Arrit du 16 jevier 1916 dans la cause Criblet.
Obligation de l'offlce de consuUer 1'« etat des personne8
. lujettes ~ la poursuite par vole de fai11lte., avant d'exercer
une poursuite contre une soclete anonyme ou une soci~~e
cooperative, art. 15 al. 4 LP. -
Nullite de poursultes dm-
gees contre une personne non existante.
A. -
En date du 12 decembre 1914, Louis Criblet,
agissant en sa qualite de directeur de la Societe suisse
de vulcanisation, adressa une plainte a I'autorite canto-
nale de surveillance contre I'office des poursuites de Ge-
neve,demandant la suspension de la poursuite N° 40641,
exercee par un sieur Lucien Bornand, voyageur et chef
de bureau a Geneve, contre la Societe suisse de vulca-
nisation, rue de Carouge, 70, a Plainpalais. Le plaignant
exposait qu'il se trouvait au service militaire depuis le
premier jour de la mobilisation, qu'il avait du suspendre
completement l'exploitation de son commerce de repa-
ration de pneumatiques et qu'il etait hors d'etat de payer
la somme de 257 fr., objet de la poursuite.
B. -
L'autorite cantonale de surveillance a ecarte la
plainte par les motifs suivants : L'art. 57 LP. n'est p~s
applicable en l'espece, le debiteur etant non Cfl~let,. ~a~s
une societe; la loi n'a pas prevu qu'une poursmte dmgee
contre une societe pourrait etre suspendue, quand le
directeur de cette societe serait au service militaire. Le
plaignant devrait s'adresser au Tribunal afin d'obtenir,
pour la societe debitrice, le sursis general prevu a I'art. 12
de I'ordonnance du Conseil federal du 28 septembre 1914.
C. -
Criblet recourt au Tribunal federal contre ce
prononce, concluant a son annulation, ainsi qu'a celle de
la poursuite N° 40 641. Il declare agir tant perso~nelle
ment qu'au nom de la societe debitric~ en formatIo~ et
fait valoir, en substance, les moyens smvants : La ra~son
sociale « Societe suisse de vulcanisation» ne contlent
aucun nom d'associe; elle est qualifiee d'une fa~on teIle