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40_III_437

BGE 40 III 437

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

sonstiger Rechtsfolgen vor den Richter gebr'lcht werden

muss, die Anrufung des Friedensrichters nicht als gericht-

liche Geltendmachung im Sinne der im Abtretungsfor-

mular enthaltenen Anweisung gelten. Im Kanton Bern

besteht nun in der Tat eine solche organische Verbindung

des Sühnverfahrens mit dem eigentlichen Prozesse nicht;

das bernische Prozessrecht setzt dem Kläger keine Frist

an, innerhalb der nach dem Aussöhnungsversuch gericht-

liche Klage eingeleitet werden müsste. Demgemäss hätte

Bloch gleich den Rekurrenten zur Wahrung der ihm aus

der Abtretung erwachsenden Rechte bis zum 31. Dezem-

ber 1913 beim Richteramt Biel gegen Nigst die Klage

einreichen sollen. Da er dies nicht getan hat und nicht

besser gestellt werden darf, als die andern Abtretungs-

gläubiger, so ist die Abtretm g an ihn als nichtig 'zu erklä-

ren. Es liegt auf der Hand, dass Bloch, wollte man ihm

die Anhebung der Klage noch gestatten, nachdem die

Rekurrenten ihrerseits den Prozess bereits durchgeführt

hätten, zum Nachteil der Rekurrenten begünstigt wiirde.

Er könnte dann das ganze Risiko des Prozesses diesen

zuhalten, indem er den Ausgang ihres Prozesses abw8rtete,

um dann entweder, wefln die Rekurrenten ihn verloren

hät1 en, die Klage zu unterlasse'n oder im umgekehrten

Falle nachträglich auch noch zu klagen. So fielen ihm beim

Obsiegen der Rekurrenten die Früchte ihres Vorgehens

in den Schoss, ohne dass er irgendwelches Risiko getragen

und irgend etwas an die Kosten beigetragen hätte, was

mit seiner Stellung zu den andern Ablretungsgläubigern

nicht vereinbai ist.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Abtretung des

sich auf eine Steigerung stützenden Anspruchs der Kon-

kursmasse des Karl Dinkel- Waldis in Zug gegen J.

Nigst in Biel an Joseph Bloch in Zug als dahingefallen

el klärt.

und Konkurskammer. N° 81·82.

81. Extrait de l'arret du 24 decembre 1914

dans la cause Vassal1i.

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Art. 12 ei suiv. de l'ordonnance du Cf du 28 septembre 1914.

Sursis general aux poursuites. Consequences de l'omission,

de la part du debiteur, de mentionner un creancier dans la

liste des creanciers, a joindre a la demande de sursis.

Il est constant que S. est au benefice d'un sursis general

aux poursuites, accorde par l'autorite compHente en ma-

tiere de concordat, conformement aux art. 12 a 22 de 1'or-

donnance du 28 septembre 1914. Le fait qu'il a ornis de

mentionner le recourant dans la liste des creanciers, a

joindre a la demande de sursis, peut constituer un motif

de revocation du sursis, a teneur de l'art. 20, dernier

alinea, de l'ordonnance. Mais tant que le prononce accor-

dant le sursis n'est pas revoque, celui-ci doit continuer

a deployer ses effets, qui consistent notamment dans la

suspension des poursuites en cours. L'office de Geneve

a donc agi correctement en refusant de proceder a la

saisie requise contre S.

82. Entscheid vom 26. Dezember 1914 i. S. Stalder.

Grund und Zweck des Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG.

A. -

Der Rekurrent Fritz Stalder im Dambel in Herrli-

berg hat einen grossen landwirtschaftlichen Betrieb mit

15 Stück Grossvieh und 3 Stück Kleinvieh und versteuert

30,000 Fr. Vermögen .. In der Zeit vom November 1912

bis zum Oktober 1913 nahm er wenigstens 10,056 Fr. ein

für den Verkauf von Milch. Am 1. Juli 1914 pfändete das

Betreibungsamt Herrliberg in einer gegen ihn gerichteten

Betreibung des Rekursgegners Albert Streuli, Metzgers

in Erlenbach, für eine Forderung von 2780 Fr. 88 Cts.

AS .(0 111 -

1914

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

nebst Zins verschiedene landwirtschaftliche Maschinen

und Erzeugnisse. Am 1. August 1914 verlangte der Re-

kursgegner die Verwertung und erneuerte das Begehren

am 3. Oktober 1914. Der Rekurrent leistete hierauf eine

Zahlung von 350 Fr. und erwirkte damit vom Betreibungs-

amt die Hinausschiebung der Verwertung nach Art. 1 der

Kriegsnovelle zum SchKG.

B. -

Hiegegen führte der Rekursgegner Beschwerde

mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen

« volle Zahlung ohne Raten anzuordnen I).

Er führte aus, dass der Rekurrent imstande sei, sofort

!iie ganze Schuld zu tilgen und dass er überhaupt durch

die Kriegswirren keinen Schaden erlitten habe.

Der Rekurrent machte demgegenüber geltend, dass er

nicht über flüssige Zahlungsmittel verfüge und sich auch

nicht soviel verschaffen -könne, als erforderlich sei, um

ohne Aufschub die Schuld zu tilgen. Er gibt zwar zu, dass

er Vieh oder andere Vermögensgegenstände verkaufen

könne, behauptet aber, dass ein Viehverkauf ihn unge-

heuer benachteiligen würde und dass er überhaupt alles

zur Aufrechterhaltung seines Betriebes nötig habe.

Die untere Aufsichtsbehörde bewilligte dem Rekurren-

ten nur einen Aufschub von drei Monaten unter der Be-

dingung, dass er die Forderung bis zum 5. Januar 1915

in Raten von ungefähr 700 Fr. tilge.

Zur Begründung führte sie u. a. aus: Die KriegswirreIl

hätten in die Verhältnisse des 'Rekurrenten keine grosse

Veränderung gebracht. Der Absatz der landwirtschaft-

lichen Erzeugnisse sei leichter und eher vorteilhafter ge-

worden. Die Zahlungsmittel des Rekurrenten seien genau

ebenso flüssig wie vor dem Kriege. Er sei durch den Krieg

nicht in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Immerhin recht-

fertige sich ein gewisser Aufschub.

Gegen diesen Beschluss führte der Rekurrent Be-

schwerde bei der obern Aufsichtsbehörde des Kantons

Zürich mit dem Begehren um dessen Aufhebung.

Er verwies auf seine Beschwerdebeantwortung vor der

und Koilkurskamtner. No 82.

untern Instanz und behauptete, es komme nicht darauf

an, ob er Vermögen besitze, sondern darauf, ob er über

genügend flüssige Mittel zur Zahlung der Schuld verfüge.

Dass es von Bedeutung sei, ob die Zahlungsschwierig-

keiten durch die kriegerischen Ereignisse herbeigeführt

seien oder nicht, bestritt er.

Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied am 28. No-

vember 1914: « Der Rekurs wird in der Hauptsache abge-

» wiesen. Die Verwertung in der vom Rekursgegner gegen

» den Rekurrenten angehobenen Betreibung wird um drei

~ Monate aufgeschoben, sofern der Rekurrent den Rest der

» Schuld im Betrage von 2030 Fr. 88 Cts. durch Zahlun-

,. gen ans Betreibungsamt Herrliberg in drei Raten tilgt,

» von welchen die erste Rate -am 5. Dezember 1914, die

» zweite am 5. Januar 1915 und die dritte am 5. Februar

» 1915 fällig wird.)}

Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her-

vorzuheben : Der Schuldner habe Anspruch auf die

Wohltat des Verwertungsaufschubes, wenn feststehe, dass

ihn die Durchführung der Betreibung infolge der schwie-

rigen wirtschaftlichen Verhältnisse schwer schädigen

würde, ohne dass dem Gläubiger daraus ein Nutzen er-

wachse. Dies treffe namentlich zu, wenn die Gefahr be-

stehe, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten

Gegenstände hinter dem Verkehrswert, den diese in ge-

wöhnlichen Zeiten haben, stark zurückbleibe. Von einer

solchen Gefahr könne aber angesichts der zutreffenden

Feststellungen der untern Instanz keine Rede sein. Es

ergebe sich, dass der Rekurrent imstande sei, grössere

Raten als monatliche · Abschlagszahlungen von einem

Achtel der Betreibungssumme zu leisten.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bun-

desgericht weitergezogen mit dem Begehren, « es sei der

durch das Betreibungsamt bewilligte Aufschub zu be-

lassen. »

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Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Obwohl Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG vom

28. September 1914 nicht von der durch den gegen-

wärtigen Krieg herbeigeführten Verschlimmerung der

wirtschaftlichen Verhältnisse spricht, geht der Zweck

dieser Bestimmung doch im allgemeinen dahin, einerseits

dem durch den Krieg bedrängten betriebenen Schuldner

gewisse Erleichterungen zu gewähren, die es ihm erlauben,

durch Zahlung der Schuld die Verwertung von sich abzu-

wenden, und andrerseits eine Verwertung möglichst zu

vermeiden, die in folge der durch den Krieg geschaffenen

Lage kein normales Ergebnis haben könnte. Nun ergibt

sich aus den Feststellungen der kantonalen Instanzen.

dass sich die finanzielle Lage des Rekurrenten infolge des

Krieges nicht oder doch nicht wesentlich verschlimmert

hat und dass die Verwertung der gepfändeten Gegenstände

kein ungünstigeres E'rgebnis hätte als in Friedenszeiten.

Der Rekurrent hat dies denn auch gar nicht bestritten.

Demgemäss kann er aber die Wohltat des Art. 1 der

Kriegsnovelle zum SchKG nicht für sich beanspruchen.

Übrigens stellt die Vorinstani in tatsächlicher Be-

ziehung für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der

Rekurrent imstande sei, grössere Abschlagszahlungen zu

leisten als solche von einem Achtel im Monat.

Die Behauptung des Rekurrenten, er verfüge nicht über

flüssige Zahlungsmittel, ist schon deswegen ohne Be-

deutung, weil er sich zweifellos solche verschaffen kap n. sei

es durch Inanspruchnahme seines Kredites. sei es durch

die - zu normalen Bedingungen mögliche - Versilberung

von Vermögensgegenständen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

e rkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

und Konkunkammer. N0 83.

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83. Entscheid vom 26. Dezember 1914 i. S.·Xonkursverwaltung

der Leih- und Sparkasse Eschlikon.

Legitimation der Konkursverwaltung zur Anfechtung der ihr

von einer Aufsichtsbehörde erteilten Weisung? Ausschei~

dung oder Hinterlegung einer Konkursdividende, wenn

der "Konkursgläubiger geltend macht, seine Konkursfor-

derung sei mit einer mindestens eben so hohen Schuld

zu verrechnen. die Konkursverwaltung die Verrechnung

aber lediglich mit der Dividende zulassen will?

A. -

Am 18. August 1914 stellte die Konkursverwal-

tung der Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschli-

kon eine provisorische Verteilungsliste auf, wonach den

Konkursgläubigern eine Teildividende von 40 % ihrer

Konkursforderungen ausbezahlt werden sollte. Dem Re-

kursgegner A. Raggenbass, Friedensrichter in Sirnach,

schied die Konkursverwaltung in der Verteilungsliste für

seine Forderung von 2512 Fr. 80 Cts. einen Betrag von

1005 Fr. 10 Cts. zu, machte aber dazu folgende Bemerkung:

«Die Dividende wird mit Hypothekarschuld, Ueber-

»besserungsbrief Nr. 18,447 de 3000 Fr. nebst Zins

»a 4 % % seit 1. Mai 1912 verrechnet.)

B. -

Gegen diese Verfügung erhob der Rekursgegner

Beschwerde, indem er erklärte, « er beharre auf dem Recht

der Verrechnung» der Konkursforderung mit seiner

Hypothekarschuld und « lasse den richterlichen Spruch

entscheiden I). Er machte geltend, er habe schon « in

seiner früheren Eingabe » die erwähnte Verrechnung ver-

langt, sei aber mit diesem Begehren abgewiesen worden.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau entschied

am 16. Oktober 1914: « Die Beschwerde wird in dem

l) Sinne geschüt..d, dass die Dividende auszuscheiden und

» bis zur Erledigung des Streites über die Berechtigung

» und den Umfang der Kompensation, die durch die or-

» dentlichen Gerichte vorzunehmen ist, zinstragend anzu-

» legen ist. »

Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Die