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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
sonstiger Rechtsfolgen vor den Richter gebr'lcht werden
muss, die Anrufung des Friedensrichters nicht als gericht-
liche Geltendmachung im Sinne der im Abtretungsfor-
mular enthaltenen Anweisung gelten. Im Kanton Bern
besteht nun in der Tat eine solche organische Verbindung
des Sühnverfahrens mit dem eigentlichen Prozesse nicht;
das bernische Prozessrecht setzt dem Kläger keine Frist
an, innerhalb der nach dem Aussöhnungsversuch gericht-
liche Klage eingeleitet werden müsste. Demgemäss hätte
Bloch gleich den Rekurrenten zur Wahrung der ihm aus
der Abtretung erwachsenden Rechte bis zum 31. Dezem-
ber 1913 beim Richteramt Biel gegen Nigst die Klage
einreichen sollen. Da er dies nicht getan hat und nicht
besser gestellt werden darf, als die andern Abtretungs-
gläubiger, so ist die Abtretm g an ihn als nichtig 'zu erklä-
ren. Es liegt auf der Hand, dass Bloch, wollte man ihm
die Anhebung der Klage noch gestatten, nachdem die
Rekurrenten ihrerseits den Prozess bereits durchgeführt
hätten, zum Nachteil der Rekurrenten begünstigt wiirde.
Er könnte dann das ganze Risiko des Prozesses diesen
zuhalten, indem er den Ausgang ihres Prozesses abw8rtete,
um dann entweder, wefln die Rekurrenten ihn verloren
hät1 en, die Klage zu unterlasse'n oder im umgekehrten
Falle nachträglich auch noch zu klagen. So fielen ihm beim
Obsiegen der Rekurrenten die Früchte ihres Vorgehens
in den Schoss, ohne dass er irgendwelches Risiko getragen
und irgend etwas an die Kosten beigetragen hätte, was
mit seiner Stellung zu den andern Ablretungsgläubigern
nicht vereinbai ist.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Abtretung des
sich auf eine Steigerung stützenden Anspruchs der Kon-
kursmasse des Karl Dinkel- Waldis in Zug gegen J.
Nigst in Biel an Joseph Bloch in Zug als dahingefallen
el klärt.
und Konkurskammer. N° 81·82.
81. Extrait de l'arret du 24 decembre 1914
dans la cause Vassal1i.
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Art. 12 ei suiv. de l'ordonnance du Cf du 28 septembre 1914.
Sursis general aux poursuites. Consequences de l'omission,
de la part du debiteur, de mentionner un creancier dans la
liste des creanciers, a joindre a la demande de sursis.
Il est constant que S. est au benefice d'un sursis general
aux poursuites, accorde par l'autorite compHente en ma-
tiere de concordat, conformement aux art. 12 a 22 de 1'or-
donnance du 28 septembre 1914. Le fait qu'il a ornis de
mentionner le recourant dans la liste des creanciers, a
joindre a la demande de sursis, peut constituer un motif
de revocation du sursis, a teneur de l'art. 20, dernier
alinea, de l'ordonnance. Mais tant que le prononce accor-
dant le sursis n'est pas revoque, celui-ci doit continuer
a deployer ses effets, qui consistent notamment dans la
suspension des poursuites en cours. L'office de Geneve
a donc agi correctement en refusant de proceder a la
saisie requise contre S.
82. Entscheid vom 26. Dezember 1914 i. S. Stalder.
Grund und Zweck des Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG.
A. -
Der Rekurrent Fritz Stalder im Dambel in Herrli-
berg hat einen grossen landwirtschaftlichen Betrieb mit
15 Stück Grossvieh und 3 Stück Kleinvieh und versteuert
30,000 Fr. Vermögen .. In der Zeit vom November 1912
bis zum Oktober 1913 nahm er wenigstens 10,056 Fr. ein
für den Verkauf von Milch. Am 1. Juli 1914 pfändete das
Betreibungsamt Herrliberg in einer gegen ihn gerichteten
Betreibung des Rekursgegners Albert Streuli, Metzgers
in Erlenbach, für eine Forderung von 2780 Fr. 88 Cts.
AS .(0 111 -
1914
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
nebst Zins verschiedene landwirtschaftliche Maschinen
und Erzeugnisse. Am 1. August 1914 verlangte der Re-
kursgegner die Verwertung und erneuerte das Begehren
am 3. Oktober 1914. Der Rekurrent leistete hierauf eine
Zahlung von 350 Fr. und erwirkte damit vom Betreibungs-
amt die Hinausschiebung der Verwertung nach Art. 1 der
Kriegsnovelle zum SchKG.
B. -
Hiegegen führte der Rekursgegner Beschwerde
mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen
« volle Zahlung ohne Raten anzuordnen I).
Er führte aus, dass der Rekurrent imstande sei, sofort
!iie ganze Schuld zu tilgen und dass er überhaupt durch
die Kriegswirren keinen Schaden erlitten habe.
Der Rekurrent machte demgegenüber geltend, dass er
nicht über flüssige Zahlungsmittel verfüge und sich auch
nicht soviel verschaffen -könne, als erforderlich sei, um
ohne Aufschub die Schuld zu tilgen. Er gibt zwar zu, dass
er Vieh oder andere Vermögensgegenstände verkaufen
könne, behauptet aber, dass ein Viehverkauf ihn unge-
heuer benachteiligen würde und dass er überhaupt alles
zur Aufrechterhaltung seines Betriebes nötig habe.
Die untere Aufsichtsbehörde bewilligte dem Rekurren-
ten nur einen Aufschub von drei Monaten unter der Be-
dingung, dass er die Forderung bis zum 5. Januar 1915
in Raten von ungefähr 700 Fr. tilge.
Zur Begründung führte sie u. a. aus: Die KriegswirreIl
hätten in die Verhältnisse des 'Rekurrenten keine grosse
Veränderung gebracht. Der Absatz der landwirtschaft-
lichen Erzeugnisse sei leichter und eher vorteilhafter ge-
worden. Die Zahlungsmittel des Rekurrenten seien genau
ebenso flüssig wie vor dem Kriege. Er sei durch den Krieg
nicht in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Immerhin recht-
fertige sich ein gewisser Aufschub.
Gegen diesen Beschluss führte der Rekurrent Be-
schwerde bei der obern Aufsichtsbehörde des Kantons
Zürich mit dem Begehren um dessen Aufhebung.
Er verwies auf seine Beschwerdebeantwortung vor der
und Koilkurskamtner. No 82.
untern Instanz und behauptete, es komme nicht darauf
an, ob er Vermögen besitze, sondern darauf, ob er über
genügend flüssige Mittel zur Zahlung der Schuld verfüge.
Dass es von Bedeutung sei, ob die Zahlungsschwierig-
keiten durch die kriegerischen Ereignisse herbeigeführt
seien oder nicht, bestritt er.
Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied am 28. No-
vember 1914: « Der Rekurs wird in der Hauptsache abge-
» wiesen. Die Verwertung in der vom Rekursgegner gegen
» den Rekurrenten angehobenen Betreibung wird um drei
~ Monate aufgeschoben, sofern der Rekurrent den Rest der
» Schuld im Betrage von 2030 Fr. 88 Cts. durch Zahlun-
,. gen ans Betreibungsamt Herrliberg in drei Raten tilgt,
» von welchen die erste Rate -am 5. Dezember 1914, die
» zweite am 5. Januar 1915 und die dritte am 5. Februar
» 1915 fällig wird.)}
Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her-
vorzuheben : Der Schuldner habe Anspruch auf die
Wohltat des Verwertungsaufschubes, wenn feststehe, dass
ihn die Durchführung der Betreibung infolge der schwie-
rigen wirtschaftlichen Verhältnisse schwer schädigen
würde, ohne dass dem Gläubiger daraus ein Nutzen er-
wachse. Dies treffe namentlich zu, wenn die Gefahr be-
stehe, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten
Gegenstände hinter dem Verkehrswert, den diese in ge-
wöhnlichen Zeiten haben, stark zurückbleibe. Von einer
solchen Gefahr könne aber angesichts der zutreffenden
Feststellungen der untern Instanz keine Rede sein. Es
ergebe sich, dass der Rekurrent imstande sei, grössere
Raten als monatliche · Abschlagszahlungen von einem
Achtel der Betreibungssumme zu leisten.
C. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bun-
desgericht weitergezogen mit dem Begehren, « es sei der
durch das Betreibungsamt bewilligte Aufschub zu be-
lassen. »
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Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Obwohl Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG vom
28. September 1914 nicht von der durch den gegen-
wärtigen Krieg herbeigeführten Verschlimmerung der
wirtschaftlichen Verhältnisse spricht, geht der Zweck
dieser Bestimmung doch im allgemeinen dahin, einerseits
dem durch den Krieg bedrängten betriebenen Schuldner
gewisse Erleichterungen zu gewähren, die es ihm erlauben,
durch Zahlung der Schuld die Verwertung von sich abzu-
wenden, und andrerseits eine Verwertung möglichst zu
vermeiden, die in folge der durch den Krieg geschaffenen
Lage kein normales Ergebnis haben könnte. Nun ergibt
sich aus den Feststellungen der kantonalen Instanzen.
dass sich die finanzielle Lage des Rekurrenten infolge des
Krieges nicht oder doch nicht wesentlich verschlimmert
hat und dass die Verwertung der gepfändeten Gegenstände
kein ungünstigeres E'rgebnis hätte als in Friedenszeiten.
Der Rekurrent hat dies denn auch gar nicht bestritten.
Demgemäss kann er aber die Wohltat des Art. 1 der
Kriegsnovelle zum SchKG nicht für sich beanspruchen.
Übrigens stellt die Vorinstani in tatsächlicher Be-
ziehung für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der
Rekurrent imstande sei, grössere Abschlagszahlungen zu
leisten als solche von einem Achtel im Monat.
Die Behauptung des Rekurrenten, er verfüge nicht über
flüssige Zahlungsmittel, ist schon deswegen ohne Be-
deutung, weil er sich zweifellos solche verschaffen kap n. sei
es durch Inanspruchnahme seines Kredites. sei es durch
die - zu normalen Bedingungen mögliche - Versilberung
von Vermögensgegenständen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
e rkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
und Konkunkammer. N0 83.
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83. Entscheid vom 26. Dezember 1914 i. S.·Xonkursverwaltung
der Leih- und Sparkasse Eschlikon.
Legitimation der Konkursverwaltung zur Anfechtung der ihr
von einer Aufsichtsbehörde erteilten Weisung? Ausschei~
dung oder Hinterlegung einer Konkursdividende, wenn
der "Konkursgläubiger geltend macht, seine Konkursfor-
derung sei mit einer mindestens eben so hohen Schuld
zu verrechnen. die Konkursverwaltung die Verrechnung
aber lediglich mit der Dividende zulassen will?
A. -
Am 18. August 1914 stellte die Konkursverwal-
tung der Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschli-
kon eine provisorische Verteilungsliste auf, wonach den
Konkursgläubigern eine Teildividende von 40 % ihrer
Konkursforderungen ausbezahlt werden sollte. Dem Re-
kursgegner A. Raggenbass, Friedensrichter in Sirnach,
schied die Konkursverwaltung in der Verteilungsliste für
seine Forderung von 2512 Fr. 80 Cts. einen Betrag von
1005 Fr. 10 Cts. zu, machte aber dazu folgende Bemerkung:
«Die Dividende wird mit Hypothekarschuld, Ueber-
»besserungsbrief Nr. 18,447 de 3000 Fr. nebst Zins
»a 4 % % seit 1. Mai 1912 verrechnet.)
B. -
Gegen diese Verfügung erhob der Rekursgegner
Beschwerde, indem er erklärte, « er beharre auf dem Recht
der Verrechnung» der Konkursforderung mit seiner
Hypothekarschuld und « lasse den richterlichen Spruch
entscheiden I). Er machte geltend, er habe schon « in
seiner früheren Eingabe » die erwähnte Verrechnung ver-
langt, sei aber mit diesem Begehren abgewiesen worden.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau entschied
am 16. Oktober 1914: « Die Beschwerde wird in dem
l) Sinne geschüt..d, dass die Dividende auszuscheiden und
» bis zur Erledigung des Streites über die Berechtigung
» und den Umfang der Kompensation, die durch die or-
» dentlichen Gerichte vorzunehmen ist, zinstragend anzu-
» legen ist. »
Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Die