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40_III_431

BGE 40 III 431

Bundesgericht (BGE) ·III · 1914-12-17 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 12. Novembel 1913 trat das Konkursamt

Zug einen Anspruch der Konkursmasse des Karl Dinkel-

Waldis in Zug gegen Joseph Nigst in Biel « aus Nichler-

füllung der Steigerungsbedingungen betreffend die kon-

kursamtliche Steigerung der Liegenschaft Hotel und .

Pension Waldheim, Zug » im Sinne des Art. 260 SchKG

an eine Reihe von Konkursgläubigern ab, darunter an

die Rekurrenten, Witwe Rahel Agatha Hinder.-Blumer in

Zürich und ihre Tochter Fernanda EIsa, August Weiss,

Stadtschreiber in Zug und Emil Landolt, \Veinhändler in

Zürich, sowie an Joseph Bloch in Zug. Das Konkursamt

verfügte dabei gemäss Ziff. 6 der im Abcretungsformular

aufgeführten Bedingungen, dass es sich die Annullierung

der Abtretung für den Fall vorbehalte, dass der Anspruch

nicht bis zum 31. Dezember 1913 gerichtlich geltend

432

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

gemachtwerde. Die Rekurrenten leichten a~ 31. Dezem-

ber 1913 beim Richteramt I in Biel Klage gegen Joseph

Nigst in Biel ein, während Joseph Bloch am genannten

Tage bloss ein Gesuch um Vorladung des Joseph Nigst

zum Aussöhnungsversuch stellte und die übrigen Abtre-

tungsgläubiger gerichtliche Schritte gegen Nigst 'über-

haupt unterIiessen. Infolgedessen ersuchten die Rekurren-

ten das Konkursamt Zug, die Abtretung an sämtliche

übrigen Abtretungsgläubiger zu annullieren. Sie machten

geltend, dass unter gerichtlicher Geltendmachung eines

Anspruchs nur solche Massnahmen verstanden seien, die

die Rechtshängigkeit des Streites bewirken, und dass

die Rechtshängigkeit nach § 137 bern. ZPO erst mit der

Einreichung der Klage, nicht schon mit dem Gesuch um

Vorladung zum Aussöhnungsversuch eintrete. Das KOll-

kursamt entspmch diesem Gesuche in Beziehung auf

alle genannten Gläubiger mit Ausnahme des 'Joseph

Bloch.

B. -

Hierauf erhoben die Rekurrenten Beschwerde mit

dem Begehren, es sei auch die Annullierung der Abtretung

an Bloch auszusprechen.

Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde, dass es

sich bei der Fristansetzung um einen Vorbehalt handle,

von dem die KonkUlsverwaltung je nach den Umständen

Gebrauch machel' könne oder nicht (AS Sep.-Ausg. 6

N° 34 und 88, 14 N° 39*.

.

'

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug wies die

B~schwerde durch Eptscheid vom 14) 16. November 1914

mit folgender Begründung ab : Nach der Konkursverord-

nung und der neuen Praxis des Bundesgerichts stehe es

zwar im Belieben des Konkursamtes, den Abtretungs-

gläubigern Fristen anzusetzen oder nicrt; aber die V Oll

ihm angesetzten Fristen seien Ausschlussfristen. Immer-

hin könne die Konkursverwaltung die Frist verlängern

oder trotz des Ablaufs der Frist die Abtretung aufrecht-

halteI!. Bloch habe nun aber entgegen der Auffassung der

* Ges.-Ausg. 29 I N° 56, II S. 751 f. Erw. 4,37 I No 68.

und Konkurskanu.ter . N° 80.

433

Rekurrenten die Klagefrist eingehalten. Nach dem Urteil

des Bundesgerichts vom 21. September 1907 in Sachen

Hotz gegen Kopp* sei unter Klageanhebung die erste

den Prozess einleitende Handlung, also auch schon die

Anrufung des Friedensrich1 eI s « in einem nach kantonalem

Rechte vorgängigen SühilVerfahren » verstanden. Zudem

sei auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Aebi

& eie gegen Konkursmasse Leutenegger vom 26. März

1909 ** hinzuweisen. Der Begriff der Klageanhebung im

Sinne von Art. 107 und 242 SchKG sei derselbe wie der-

jenige der gerichtlichen Geltendmachung, um den es sich

im vorliegenden Falle handle.

C. -

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten ur1 er

Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgerich t wei-

tergezogen. Ihren Ausführungen ist noch folgendes zu

entnehmen: Durch die Anrufung des bernischen A us-

söhnungsrichters werde der Prozess nicht rechtshängig.

Der Sühneversuch verpflichte nach bernischem Recht

den Kläger keineswegs, den Prozess innert bestimmter

Frist einzuleiten, um Verwirkungsfolgen zu vermeiden.

In § 114 Ziff. 3 bern. ZPO sei ausdrücklich bestimmt,

dass in « Streitsachen, in welchen bei eintretel der Zöge-

rung die Verwirkung des Klagrechts lU besorgen stünde »,

ein Aussöhnungsversuch nicht notwer dig sei.

Die Schuldhetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Durch die Aufnahme von Ziff. 6 der im Ab1re-

tungsformular aufgeführten Bedingungen «< Die Kon-

kursverwaltung behält sich die Annullierung der Abtre-

tU.lg für den Fall vor, dass nicht binnen einer VOi' ihr

anzusetzenden Frist gerichtliche Geltendmachur.g er-

folgt ») und die Ansetzupg einer bestimmten Klagefrist

wird, streng genommen, wie die Vorinstanz ausführt, die

Konkursverwaltung nicht verpflichtet, die Abtretung

• Ges.-Ausg. 33 11 N° 66, Sep.-Ausg. 10 N° 54.

•• Sep.-Ausg. 12 N° 22.

434

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- •

ZU annullieren, wenn die Frist nicht eingehalten wird.

In der Tat hängt es von der Gestaltung des Verft.hrens

a.b, ob die Konkursverwaltung von dem R echt, das sie

sICh vorbehalten hat, Gebrauch machen ",m und soll oder

n.icht. Wenn der Konkurs sich sowieso sehr in die Lä~ge

zIeht, so kann ~ie unter Umständen ohne Bedenken die

Frist verlängern. Ist sie ganz sicher, dass':tus dem Vor-

gehen ?er Abtretungsgläubiger ein Ergebnis für die Masse

auf kemen Fall zu erwarten ist, und hat sie somit kein

Interesse an der Einhaltung der Frist, so kann sie wohl

auch die Annullierung der Abtretung trotz einer Frist-

versäumnis ganz unterlassen. In allen diesen Fällen ist

j~doch. ~ie Entscheidung der Konkursverwaltung, da

SIe l.edIghch von Zweckmässigkeitserwägungen abhängt,

o~ sI.e n~r so oder anders ausfällt, niemals wegel' Gesetz-

wIdngkeit anfechtbar. Sie kann daher höchstens dlen-

falls vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wegen Un-

angemessenheit angefochten, auf keinen Fall aber bis vor

das Bundesgericht gezogen werden.

E. 2 Die Sache verhält sich aber anders, wenn der nämliche Anspruch gleichzeitig ar mehrere Gläubiger auf G:rund formgerechter Gesuche unter Fristansetzung für dIe Klage abgetreten worden ist . . In einem solchen Falle sind ~lle diese Gläubiger grundsätzlich gleichberechtigt und dIe Konkursverwaltung ist verpflichtet, nichts vor- z~nehmen, was diese Gleichberechtigung stören würde, SIe muss also insbesondere die' Klagefrist für alle gleich berechnen und darf nicht dem einen gegenüber die Rechtslage anders gestalten als gegenüber dem andern. ~ach Ziff. 5 der im Abtretungsformular aufgeführten Be- dmgungen sind ja auch die Gläubiger, denen der gleiche Anspruch abgetreten worden ist, verpflichtet, als Streit- genossen aufzutreten und also den Anspruch gemeinsam einzuklagen. . Gegen die Begür;stigung eines von mehreren Abtre- tungsgläubigern müssen daher die übrigen legitimiert sein, sich zu beschweren und zwar können sie dabei auch .::IU Konkurskammer . N° 80. 435 das Bundesgericht anrufen, weil die BeeinträchtiguD C1 . ~ Ibrer Rechte, wie sie aus dem Sinn und Geist ries Geselzes hergeleitet werden müssen, in Frage steht. Das Bundes- gericht kann demnach der Entscheid der Vorinstanz über- prüfen.

E. 3 -- Die Auffassung der Vorinstanz, dass ur ter Klage-

anhebung oder gerichtlicher Geltendmachung ellles An-

spruchs nvch der bundesgerichtlichen Praxis stets die

Anrufung des Friedensrichters zu verstehen sei, sofern

nach kantonalem Rechte dem Prozesse ein Sül1l'verfahren

v~rangehe, ist, so allgemein ausgedrückt, nicht richtig.

Emmr I hat das Bundesgericht in den zitierten Entschei-

dungen nur erklärt, dass, wo das kantonale Prozessver-

fahren eine Anrufung des Friedensrichters vorschreibe,

diese Anrufur g schon ~ls Anhebung der Klagt' anzuse-

hen sei. Für die in Frage steheT'de Klage wä.e aber nach

§ 114 Ziff. 3 bern. ZPO die Veranstciltung eines Aus-

söhnungsversuches nicht notwendig gewesen (vgl. die

Praxis des bernischen Appellationshofes bei befristeten

K lagerechten bei Pillichody, Bernis(her Zivilprozess

N° 1311 ff.). Sodar Ir kann unter gerichtlicher Geltendma-

chung dnes Anspruchs nur diejenige Handlung verstanden

werden, durch welch der Kläger den richterlichen Rechts·

schutz anruft und zwar so, dass dadurch die Rechtshän-

gigkeit der Streits%he be\\irk1 wird oder der Kläger innert

bestimmter Frist die Klage ausspieleT' mus s, wenn nicht

bestimmte processuale Rechtsfolgen eintreten sollen. Der

Zweck der Fristbestimmung ist, der Konkursmasse eine

Garantie zu geben, dass die « Abtretung)}, die in Wirklich-

keit ein Prozessmandat ist, auch dazu benützt werde

über den streitigen Anspruch innert einer gewissen Frist

eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Daher

kann in allen Kantonen, in denen die Sühnverhandlung

nicht in organischer Verbindung mit dem eigentlichen

Prozessverfahren steht, d. h. der Streit nicht innert einer

gewissen Frist nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens

zur Vermeidung der Verwirkung des Klagerechts oder

436

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

sonstiger Rechtsfolgen vor den Richter gebr~cht werden

muss, die Anrufung des Friedensrichters nicht als gericht-

liche Geltendmachung im Sinne der im Abtretungsfor-

mular enthaltenen Anweisung gelten. Im Kanton Bern

besteht nun in der Tat eine solche organische Verbindung

des Sühnverfahrens mit dem eigentlichen Prozesse nicht;

das bernische Prozessrecht setzt dem Kläger keine Frist

an, innerhalb der nach dem Aussöhnungsversuch gericht-

liche Klage eingeleitet werden müsste. Demgemäss hätte

Bloch gleich den Rekurrenten zur Wahrung der ihm aus

der Abtretung erwachsenden Rechte bis zum 31. Dezem-

ber 1913 beim Richteramt Biel gegen Nigst die Klage

einreichen sollen. Da er dies nicht getan hat und nicht

besser gestellt werden darf, als die andern Abtretungs-

gläubiger, so ist die AbtretUl g an ihn als nichtig ·zu erklä-

ren. Es liegt auf der Hand, dass Bloch, wollte man ihm

die Anhebung der Klage noch gestatten, nachdem die

Rekurrenten ihrerseits den Prozess bereits durchgeführt

hätten, zum Nachteil der Rekurrenten begünstigt würde.

Er könnte dann das ganze Risiko des Prozesses diesen

zuhalten,indem er den Ausgang ihres Prozesses abw3rtete,

um dann entweder, wefin die Rekurrenten ihn verloren

häti en, die Klage zu unterlasse"n oder im umgekehrten

Falle nachträglich auch noch zu klagen. So fielen ihm beim

Obsiegen der Rekurrenten die Früchte ihres Vorgehens

in den Schoss, ohne dass er irgendwelches Risiko getragen

und irgend etwas an die Kosten beigetragen hätte, was

mit seiner Stellung zu den andern Abtretungsgläubigern

nicht vereinbat ist.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkann t :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Abtretung des

sich auf eine Steigerung stützenden Anspruchs der Kon-

kursmasse des Karl Dinkel-Waldis in Zug gegen J.

Nigst in Biel an Joseph Bloch in Zug als dahingefallen

el klärt.

und Konkurskammer. N° 81· 82.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

80. Entscheid vom 17. Dezember 1914 i. S. IIinden-Blumer

und Genossen.

Annullierung einer Abtretung nach Art. 260 SchKG durch die

Konkursverwaltung wegen Nichteinhaltung der Klagefrist ?

_ Weiterziehbarkeit einer solchen Verfügung. -

Gilt die

Anrufung des Friedensrichters als gerichtliche Geltend-

machung im Sinne der im Abtretungsformular enthaltenen

Anweisung?

A. -

Am 12. Novembel 1913 trat das Konkursamt

Zug einen Anspruch der Konkursmasse des Karl Dinkel-

Waldis in Zug gegen Joseph Nigst in Biel « aus Nichler-

füllung der Steigerungsbedingungen betreffend die kon-

kursamtliche Steigerung der Liegenschaft Hotel und .

Pension Waldheim, Zug » im Sinne des Art. 260 SchKG

an eine Reihe von Konkursgläubigern ab, darunter an

die Rekurrenten, Witwe Rahel Agatha Hinder.-Blumer in

Zürich und ihre Tochter Fernanda EIsa, August Weiss,

Stadtschreiber in Zug und Emil Landolt, \Veinhändler in

Zürich, sowie an Joseph Bloch in Zug. Das Konkursamt

verfügte dabei gemäss Ziff. 6 der im Abcretungsformular

aufgeführten Bedingungen, dass es sich die Annullierung

der Abtretung für den Fall vorbehalte, dass der Anspruch

nicht bis zum 31. Dezember 1913 gerichtlich geltend

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

gemachtwerde. Die Rekurrenten leichten a~ 31. Dezem-

ber 1913 beim Richteramt I in Biel Klage gegen Joseph

Nigst in Biel ein, während Joseph Bloch am genannten

Tage bloss ein Gesuch um Vorladung des Joseph Nigst

zum Aussöhnungsversuch stellte und die übrigen Abtre-

tungsgläubiger gerichtliche Schritte gegen Nigst 'über-

haupt unterIiessen. Infolgedessen ersuchten die Rekurren-

ten das Konkursamt Zug, die Abtretung an sämtliche

übrigen Abtretungsgläubiger zu annullieren. Sie machten

geltend, dass unter gerichtlicher Geltendmachung eines

Anspruchs nur solche Massnahmen verstanden seien, die

die Rechtshängigkeit des Streites bewirken, und dass

die Rechtshängigkeit nach § 137 bern. ZPO erst mit der

Einreichung der Klage, nicht schon mit dem Gesuch um

Vorladung zum Aussöhnungsversuch eintrete. Das KOll-

kursamt entspmch diesem Gesuche in Beziehung auf

alle genannten Gläubiger mit Ausnahme des 'Joseph

Bloch.

B. -

Hierauf erhoben die Rekurrenten Beschwerde mit

dem Begehren, es sei auch die Annullierung der Abtretung

an Bloch auszusprechen.

Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde, dass es

sich bei der Fristansetzung um einen Vorbehalt handle,

von dem die KonkUlsverwaltung je nach den Umständen

Gebrauch machel' könne oder nicht (AS Sep.-Ausg. 6

N° 34 und 88, 14 N° 39*.

.

'

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug wies die

B~schwerde durch Eptscheid vom 14) 16. November 1914

mit folgender Begründung ab : Nach der Konkursverord-

nung und der neuen Praxis des Bundesgerichts stehe es

zwar im Belieben des Konkursamtes, den Abtretungs-

gläubigern Fristen anzusetzen oder nicrt; aber die V Oll

ihm angesetzten Fristen seien Ausschlussfristen. Immer-

hin könne die Konkursverwaltung die Frist verlängern

oder trotz des Ablaufs der Frist die Abtretung aufrecht-

halteI!. Bloch habe nun aber entgegen der Auffassung der

* Ges.-Ausg. 29 I N° 56, II S. 751 f. Erw. 4,37 I No 68.

und Konkurskanu.ter . N° 80.

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Rekurrenten die Klagefrist eingehalten. Nach dem Urteil

des Bundesgerichts vom 21. September 1907 in Sachen

Hotz gegen Kopp* sei unter Klageanhebung die erste

den Prozess einleitende Handlung, also auch schon die

Anrufung des Friedensrich1 eI s « in einem nach kantonalem

Rechte vorgängigen SühilVerfahren » verstanden. Zudem

sei auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Aebi

& eie gegen Konkursmasse Leutenegger vom 26. März

1909 ** hinzuweisen. Der Begriff der Klageanhebung im

Sinne von Art. 107 und 242 SchKG sei derselbe wie der-

jenige der gerichtlichen Geltendmachung, um den es sich

im vorliegenden Falle handle.

C. -

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten ur1 er

Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgerich t wei-

tergezogen. Ihren Ausführungen ist noch folgendes zu

entnehmen: Durch die Anrufung des bernischen A us-

söhnungsrichters werde der Prozess nicht rechtshängig.

Der Sühneversuch verpflichte nach bernischem Recht

den Kläger keineswegs, den Prozess innert bestimmter

Frist einzuleiten, um Verwirkungsfolgen zu vermeiden.

In § 114 Ziff. 3 bern. ZPO sei ausdrücklich bestimmt,

dass in « Streitsachen, in welchen bei eintretel der Zöge-

rung die Verwirkung des Klagrechts lU besorgen stünde »,

ein Aussöhnungsversuch nicht notwer dig sei.

Die Schuldhetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Durch die Aufnahme von Ziff. 6 der im Ab1re-

tungsformular aufgeführten Bedingungen «< Die Kon-

kursverwaltung behält sich die Annullierung der Abtre-

tU.lg für den Fall vor, dass nicht binnen einer VOi' ihr

anzusetzenden Frist gerichtliche Geltendmachur.g er-

folgt ») und die Ansetzupg einer bestimmten Klagefrist

wird, streng genommen, wie die Vorinstanz ausführt, die

Konkursverwaltung nicht verpflichtet, die Abtretung

• Ges.-Ausg. 33 11 N° 66, Sep.-Ausg. 10 N° 54.

•• Sep.-Ausg. 12 N° 22.

434

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- •

ZU annullieren, wenn die Frist nicht eingehalten wird.

In der Tat hängt es von der Gestaltung des Verft.hrens

a.b, ob die Konkursverwaltung von dem R echt, das sie

sICh vorbehalten hat, Gebrauch machen ",m und soll oder

n.icht. Wenn der Konkurs sich sowieso sehr in die Lä~ge

zIeht, so kann ~ie unter Umständen ohne Bedenken die

Frist verlängern. Ist sie ganz sicher, dass':tus dem Vor-

gehen ?er Abtretungsgläubiger ein Ergebnis für die Masse

auf kemen Fall zu erwarten ist, und hat sie somit kein

Interesse an der Einhaltung der Frist, so kann sie wohl

auch die Annullierung der Abtretung trotz einer Frist-

versäumnis ganz unterlassen. In allen diesen Fällen ist

j~doch. ~ie Entscheidung der Konkursverwaltung, da

SIe l.edIghch von Zweckmässigkeitserwägungen abhängt,

o~ sI.e n~r so oder anders ausfällt, niemals wegel' Gesetz-

wIdngkeit anfechtbar. Sie kann daher höchstens dlen-

falls vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wegen Un-

angemessenheit angefochten, auf keinen Fall aber bis vor

das Bundesgericht gezogen werden.

2. -

Die Sache verhält sich aber anders, wenn der

nämliche Anspruch gleichzeitig ar mehrere Gläubiger auf

G:rund formgerechter Gesuche unter Fristansetzung für

dIe Klage abgetreten worden ist . . In einem solchen Falle

sind ~lle diese Gläubiger grundsätzlich gleichberechtigt

und dIe Konkursverwaltung ist verpflichtet, nichts vor-

z~nehmen, was diese Gleichberechtigung stören würde,

SIe muss also insbesondere die' Klagefrist für alle gleich

berechnen und darf nicht dem einen gegenüber die

Rechtslage anders gestalten als gegenüber dem andern.

~ach Ziff. 5 der im Abtretungsformular aufgeführten Be-

dmgungen sind ja auch die Gläubiger, denen der gleiche

Anspruch abgetreten worden ist, verpflichtet, als Streit-

genossen aufzutreten und also den Anspruch gemeinsam

einzuklagen.

.

Gegen die Begür;stigung eines von mehreren Abtre-

tungsgläubigern müssen daher die übrigen legitimiert

sein, sich zu beschweren und zwar können sie dabei auch

.::IU Konkurskammer . N° 80.

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das Bundesgericht anrufen, weil die BeeinträchtiguD C1

.

~

Ibrer Rechte, wie sie aus dem Sinn und Geist ries Geselzes

hergeleitet werden müssen, in Frage steht. Das Bundes-

gericht kann demnach der Entscheid der Vorinstanz über-

prüfen.

3. -- Die Auffassung der Vorinstanz, dass ur ter Klage-

anhebung oder gerichtlicher Geltendmachung ellles An-

spruchs nvch der bundesgerichtlichen Praxis stets die

Anrufung des Friedensrichters zu verstehen sei, sofern

nach kantonalem Rechte dem Prozesse ein Sül1l'verfahren

v~rangehe, ist, so allgemein ausgedrückt, nicht richtig.

Emmr I hat das Bundesgericht in den zitierten Entschei-

dungen nur erklärt, dass, wo das kantonale Prozessver-

fahren eine Anrufung des Friedensrichters vorschreibe,

diese Anrufur g schon ~ls Anhebung der Klagt' anzuse-

hen sei. Für die in Frage steheT'de Klage wä.e aber nach

§ 114 Ziff. 3 bern. ZPO die Veranstciltung eines Aus-

söhnungsversuches nicht notwendig gewesen (vgl. die

Praxis des bernischen Appellationshofes bei befristeten

K lagerechten bei Pillichody, Bernis(her Zivilprozess

N° 1311 ff.). Sodar Ir kann unter gerichtlicher Geltendma-

chung dnes Anspruchs nur diejenige Handlung verstanden

werden, durch welch der Kläger den richterlichen Rechts·

schutz anruft und zwar so, dass dadurch die Rechtshän-

gigkeit der Streits%he be\\irk1 wird oder der Kläger innert

bestimmter Frist die Klage ausspieleT' mus s, wenn nicht

bestimmte processuale Rechtsfolgen eintreten sollen. Der

Zweck der Fristbestimmung ist, der Konkursmasse eine

Garantie zu geben, dass die « Abtretung)}, die in Wirklich-

keit ein Prozessmandat ist, auch dazu benützt werde

über den streitigen Anspruch innert einer gewissen Frist

eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Daher

kann in allen Kantonen, in denen die Sühnverhandlung

nicht in organischer Verbindung mit dem eigentlichen

Prozessverfahren steht, d. h. der Streit nicht innert einer

gewissen Frist nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens

zur Vermeidung der Verwirkung des Klagerechts oder

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

sonstiger Rechtsfolgen vor den Richter gebr~cht werden

muss, die Anrufung des Friedensrichters nicht als gericht-

liche Geltendmachung im Sinne der im Abtretungsfor-

mular enthaltenen Anweisung gelten. Im Kanton Bern

besteht nun in der Tat eine solche organische Verbindung

des Sühnverfahrens mit dem eigentlichen Prozesse nicht;

das bernische Prozessrecht setzt dem Kläger keine Frist

an, innerhalb der nach dem Aussöhnungsversuch gericht-

liche Klage eingeleitet werden müsste. Demgemäss hätte

Bloch gleich den Rekurrenten zur Wahrung der ihm aus

der Abtretung erwachsenden Rechte bis zum 31. Dezem-

ber 1913 beim Richteramt Biel gegen Nigst die Klage

einreichen sollen. Da er dies nicht getan hat und nicht

besser gestellt werden darf, als die andern Abtretungs-

gläubiger, so ist die AbtretUl g an ihn als nichtig ·zu erklä-

ren. Es liegt auf der Hand, dass Bloch, wollte man ihm

die Anhebung der Klage noch gestatten, nachdem die

Rekurrenten ihrerseits den Prozess bereits durchgeführt

hätten, zum Nachteil der Rekurrenten begünstigt würde.

Er könnte dann das ganze Risiko des Prozesses diesen

zuhalten,indem er den Ausgang ihres Prozesses abw3rtete,

um dann entweder, wefin die Rekurrenten ihn verloren

häti en, die Klage zu unterlasse"n oder im umgekehrten

Falle nachträglich auch noch zu klagen. So fielen ihm beim

Obsiegen der Rekurrenten die Früchte ihres Vorgehens

in den Schoss, ohne dass er irgendwelches Risiko getragen

und irgend etwas an die Kosten beigetragen hätte, was

mit seiner Stellung zu den andern Abtretungsgläubigern

nicht vereinbat ist.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkann t :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Abtretung des

sich auf eine Steigerung stützenden Anspruchs der Kon-

kursmasse des Karl Dinkel-Waldis in Zug gegen J.

Nigst in Biel an Joseph Bloch in Zug als dahingefallen

el klärt.

und Konkurskammer. N° 81· 82.