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i5. Kreissehr. des BUlldesger. über Schu idbetr. \I. Konkurs .
ämtern ohnt neues Begehren des Gläubigers zu vollziehen
sei, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
im ersten Sinn entschieden. Danach ist der Gläubiger
nicht gehalten, zu ermitteltl, ob sich der Schuldner noch
im Militärdienst befl1\de, und, wenll dies nicht mehr der
Fall ist, davoll dem Betreibuugsamt zur Vornahme der
Betreibullgshandlung MiLteilullg zu machen. Da das Ge-
setz in Art. .,)7 SchKG dk Einstellung der Betreibungs-
handluugen als gesetzliche Folge all das Vorhalldensein eines
Tatbestandes kllüpft, bei dessen Feststellung der Gläu-
biger nicht mitwirkt, ist es vielmehr Sache des Befrei-
bungsamfes und gehört zu seinen Amtspflichten, auch
die nötigen Erhebungen über deli Wegfall die.ses Tatbe-
standes anzustellelllllld gestützt darauf das gegen den
Schuldner gerichtete Begehren sofort nach seiner Ent-
lassung aus dem Militärdienst zu vollziehen. Zu diesem
Zweck hat sich das Betreibungsamt mit der zuständigen
kantonalen Militärbehörd~ ins Einvernehmen zu setzen,
.d. h.ihr jedesmal, wenn der VoBzug eines Begeiuens um
Vornahme einer Betreibungshandlung wegen Militär-
dienstes des Schuldners nicht möglich ist, den Namen
des Schuldners anzuzeigen und sie zu ersuchen, dem Bc-
treibungsamt offiziell Mitteilung zu machen, sobald der
Schuldner aus dem Dienst entlassen ist. Die Kosten der
Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt hieraus erwächst,
sind vom Gläubiger zu ei'heben, der sie, wie alle alldern
Betreibungskosten, gemäss Art. 68 SchKG auf den
Schuldner abwälzen kann (Entscheid vom 2. Dezember
1914 in Sachen Kantonalbank von Bern).
Da di~sem Entscheid bei der gegenwärtigen allgemei-
nen Mobilisierung unserer Truppen besondere praktische
Bedeutung zukommt, geben wir Ihnen davon gemäss
Art. 15 SchKG und Art. 17 und 23 OG auf dem Zirku-
larweg Kenntnis und ersuchen Sie, den untern Aufsichts-
behörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons vom
Inhalt dieses Kreisschreibens Mitteilung zu machen, mit
der Einladung, sich in Zukunft daran zu halten.
Entscheidungen der Schuldhetreibungs- und Konkurskammer.
Arrets de la Chamhre des poursuites et des raHIites.
76. Entscheid vom 11. November 1914 i. S.
Xonkursa.mt lIöngg.
Legitimation der Konkursverwaltung und des Konkursamtes
zur Beschwerde gegen Entscheiäe der Aufsichtsbehörden.
A. -
Im Konkurs über Jakob Wald er in Ober-Eng-
stringen wurde u. a. ein Wohnhaus zur Masse gezogen,
das mit einem Wohnrecht zu Gunsten der Mutter des
Gemeinschuldners und eines A. Risler belastet ist. Von
diesem Wohnrecht nahm das Konkursamt im Gantrodel
Vormerk. Darüber beschwerte sich der Pfandgläubiger
C. Rhyner-Haab, mit dem Begehren, es sei das Kon-
kursamt anzuweisen, « das im Gantrodel vorgestellte
Wohnrecht zu beseitigen und dem Käufer nicht zu über-
binden. >)
Im Einverständnis mit Rhyner-Haab fand die Steige-
rung der Liegenschaft während des Beschwerdeverfahrens
statt; der Konkursbeamte teilte vor Beginn der Steige-
rung mit, dass gegen die Aufnahme des Wohnrechtes in
den Gantrodel Beschwerde eingereicht worden sei und
dass der Ersteigerer sich dem Entscheid der Aufsichts-
behörde zu unterziehen habe. Die Liegenschaft wurde
daraufvon Rhyner-Haab und den Gebrüdern Schäppi in
Horgen erworben.
B. -
Die Beschwerde wurde erstinstanzlich abgewie-
sen, von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen
in dem . Sinne gutgeheissen, dass bei der Zufertigung der
AS 40 III -
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. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Liegenschaft an die Ersteigerer von dem Wohnrecht
keine Notiz zu nehmen sei. ..
C. -
Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr das
Konkursamt Höngg an das Bundesgericht, mit dem An-
trag, es sei die Beschwerde des Rhyner-Haab als unbe-
gründet abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid
wieder herzustellen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist die Kon-
kursverwaltung zur Beschwerdeführung gegen Entscheide
der Aufsichtsbehörden nur dann und insoweit legitimiert,
als sie in Wahrnehmung der Interessen der Gesamtheit
der Gläubiger handelt. Vergl. JAEGER, Komm. Anm. 2
ad Art. 17 SchKG und die dort zitierten Urteile. Das
trifft nun im vorliegenden Falle offenbar nicht zu. An der
Aufnahme des Wolmrechtes in den Gantrodel und an
seiner Ueberbindung an den Ersteigerer der Liegenschaft
haben nur die Träger des Wohnrechtes ein Interesse,.
nicht aber die Konkursgläubiger; deren Interesse ist auf
die Erzielung eines möglichst hohen Erlöses gerichtet ..
also darauf, dass das Wohnrecht dem Ersteigerer nicht
überbunden werde. Die Verfügung, für deren Aufrecht-
haltung das Konkursamt Höngg sich zur Wehr setzt, ist
von ihm nicht in Vertretung der Konkursmasse erlassen
worden, um die Interessen der Gläubigergesamtheit zu
wahren, sondern in seiner Eigenschaft als Amt, das für·
die Durchführung des Konkursverfahrens nach den
gesetzlichen Vorschriften zu sorgen hat. In dieser Eigen-
schaft wäre der Konkursbeamte von Höngg zum Re-
kurse nur dann legitimiert, wenn und soweit seine p er--
sönlichen und materiellen Interessen auf dem
Spiele stünden. Und zwar müssten diese Interessen durch
den angefochtenen] Entscheid selbst berührt sein, der
Beamte muss durch den Entscheid der Aufsichtsbehörde
direkt in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt sein. Hie--
und Konkurskammer . N° 76-77.
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von ist aber in casu nicht die Rede. Der blosse Um-
stand, dass seine Handlungsweise als gesetzwidrig erklärt
worden ist und er dafür möglicherweise zur Verantwor-
tung gezogen werden könnte, reicht zur Herstellung der
Legitimation nicht aus. Vergl.BGE Sep.-Ausg.15 S. 444*.
Demna~h hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
77. Arret du 19 novembre 1914 en la cause S.
Art. 1 er al. 2 de l'ordonnance du Conseil federal du 28 s~p
tembre 1914. Procedure a suivre lorsque le creancler
demande la revocation ou la modification du renvoi de la
vente. Recours au Tf?
A. -
Les sieurs Bohny & Oe, negociants ä. BäIe, ont
requis la vente d'une serie d'objets saisis au prejudice de
Ieur debiteur S. Celui-ci ayant verse en mains de l'office
le huitieme de la somme due, l'office sursit ä. la vente,
en vertu de l'ordonnance du Conseil federal du 28 sep-
tembre 1914, et en avisa les creanciers.
B. -
Bohny &'oe ont demande ä. I'autorite cantonale
de surveillance de revoquer ce renvoi, ou tout au moins
de le subordonner ä. des versements plus importants, soit
un tiers par mois. Ils alleguaient que S. s'Hait montre
de mauvaise foi, qu'il avait use de tous les moyens pos-
sibles pour ne pas executer ses engagements, qu'il ne se
trouvait pas dans une situation precaire et qu'il pouvait
des maintenant payer la totalite de sa dette de 975 fr. 20 c.
2 Considerant que les faits allegues par Bohny & Oe
fesultaient des pieces produites par eux, l'autorite canto-
nale, en application de l'art. 1 er, in fine. de l'ordonnance
du 28 septembre 1914, a fixe ä. un tiers de la somme en
• Ges.-Ausg. 38 I S. 812.