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40_III_421

BGE 40 III 421

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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i5. Kreissehr. des BUlldesger. über Schu idbetr. \I. Konkurs .

ämtern ohnt neues Begehren des Gläubigers zu vollziehen

sei, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

im ersten Sinn entschieden. Danach ist der Gläubiger

nicht gehalten, zu ermitteltl, ob sich der Schuldner noch

im Militärdienst befl1\de, und, wenll dies nicht mehr der

Fall ist, davoll dem Betreibuugsamt zur Vornahme der

Betreibullgshandlung MiLteilullg zu machen. Da das Ge-

setz in Art. .,)7 SchKG dk Einstellung der Betreibungs-

handluugen als gesetzliche Folge all das Vorhalldensein eines

Tatbestandes kllüpft, bei dessen Feststellung der Gläu-

biger nicht mitwirkt, ist es vielmehr Sache des Befrei-

bungsamfes und gehört zu seinen Amtspflichten, auch

die nötigen Erhebungen über deli Wegfall die.ses Tatbe-

standes anzustellelllllld gestützt darauf das gegen den

Schuldner gerichtete Begehren sofort nach seiner Ent-

lassung aus dem Militärdienst zu vollziehen. Zu diesem

Zweck hat sich das Betreibungsamt mit der zuständigen

kantonalen Militärbehörd~ ins Einvernehmen zu setzen,

.d. h.ihr jedesmal, wenn der VoBzug eines Begeiuens um

Vornahme einer Betreibungshandlung wegen Militär-

dienstes des Schuldners nicht möglich ist, den Namen

des Schuldners anzuzeigen und sie zu ersuchen, dem Bc-

treibungsamt offiziell Mitteilung zu machen, sobald der

Schuldner aus dem Dienst entlassen ist. Die Kosten der

Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt hieraus erwächst,

sind vom Gläubiger zu ei'heben, der sie, wie alle alldern

Betreibungskosten, gemäss Art. 68 SchKG auf den

Schuldner abwälzen kann (Entscheid vom 2. Dezember

1914 in Sachen Kantonalbank von Bern).

Da di~sem Entscheid bei der gegenwärtigen allgemei-

nen Mobilisierung unserer Truppen besondere praktische

Bedeutung zukommt, geben wir Ihnen davon gemäss

Art. 15 SchKG und Art. 17 und 23 OG auf dem Zirku-

larweg Kenntnis und ersuchen Sie, den untern Aufsichts-

behörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons vom

Inhalt dieses Kreisschreibens Mitteilung zu machen, mit

der Einladung, sich in Zukunft daran zu halten.

Entscheidungen der Schuldhetreibungs- und Konkurskammer.

Arrets de la Chamhre des poursuites et des raHIites.

76. Entscheid vom 11. November 1914 i. S.

Xonkursa.mt lIöngg.

Legitimation der Konkursverwaltung und des Konkursamtes

zur Beschwerde gegen Entscheiäe der Aufsichtsbehörden.

A. -

Im Konkurs über Jakob Wald er in Ober-Eng-

stringen wurde u. a. ein Wohnhaus zur Masse gezogen,

das mit einem Wohnrecht zu Gunsten der Mutter des

Gemeinschuldners und eines A. Risler belastet ist. Von

diesem Wohnrecht nahm das Konkursamt im Gantrodel

Vormerk. Darüber beschwerte sich der Pfandgläubiger

C. Rhyner-Haab, mit dem Begehren, es sei das Kon-

kursamt anzuweisen, « das im Gantrodel vorgestellte

Wohnrecht zu beseitigen und dem Käufer nicht zu über-

binden. >)

Im Einverständnis mit Rhyner-Haab fand die Steige-

rung der Liegenschaft während des Beschwerdeverfahrens

statt; der Konkursbeamte teilte vor Beginn der Steige-

rung mit, dass gegen die Aufnahme des Wohnrechtes in

den Gantrodel Beschwerde eingereicht worden sei und

dass der Ersteigerer sich dem Entscheid der Aufsichts-

behörde zu unterziehen habe. Die Liegenschaft wurde

daraufvon Rhyner-Haab und den Gebrüdern Schäppi in

Horgen erworben.

B. -

Die Beschwerde wurde erstinstanzlich abgewie-

sen, von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen

in dem . Sinne gutgeheissen, dass bei der Zufertigung der

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. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Liegenschaft an die Ersteigerer von dem Wohnrecht

keine Notiz zu nehmen sei. ..

C. -

Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr das

Konkursamt Höngg an das Bundesgericht, mit dem An-

trag, es sei die Beschwerde des Rhyner-Haab als unbe-

gründet abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid

wieder herzustellen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist die Kon-

kursverwaltung zur Beschwerdeführung gegen Entscheide

der Aufsichtsbehörden nur dann und insoweit legitimiert,

als sie in Wahrnehmung der Interessen der Gesamtheit

der Gläubiger handelt. Vergl. JAEGER, Komm. Anm. 2

ad Art. 17 SchKG und die dort zitierten Urteile. Das

trifft nun im vorliegenden Falle offenbar nicht zu. An der

Aufnahme des Wolmrechtes in den Gantrodel und an

seiner Ueberbindung an den Ersteigerer der Liegenschaft

haben nur die Träger des Wohnrechtes ein Interesse,.

nicht aber die Konkursgläubiger; deren Interesse ist auf

die Erzielung eines möglichst hohen Erlöses gerichtet ..

also darauf, dass das Wohnrecht dem Ersteigerer nicht

überbunden werde. Die Verfügung, für deren Aufrecht-

haltung das Konkursamt Höngg sich zur Wehr setzt, ist

von ihm nicht in Vertretung der Konkursmasse erlassen

worden, um die Interessen der Gläubigergesamtheit zu

wahren, sondern in seiner Eigenschaft als Amt, das für·

die Durchführung des Konkursverfahrens nach den

gesetzlichen Vorschriften zu sorgen hat. In dieser Eigen-

schaft wäre der Konkursbeamte von Höngg zum Re-

kurse nur dann legitimiert, wenn und soweit seine p er--

sönlichen und materiellen Interessen auf dem

Spiele stünden. Und zwar müssten diese Interessen durch

den angefochtenen] Entscheid selbst berührt sein, der

Beamte muss durch den Entscheid der Aufsichtsbehörde

direkt in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt sein. Hie--

und Konkurskammer . N° 76-77.

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von ist aber in casu nicht die Rede. Der blosse Um-

stand, dass seine Handlungsweise als gesetzwidrig erklärt

worden ist und er dafür möglicherweise zur Verantwor-

tung gezogen werden könnte, reicht zur Herstellung der

Legitimation nicht aus. Vergl.BGE Sep.-Ausg.15 S. 444*.

Demna~h hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

77. Arret du 19 novembre 1914 en la cause S.

Art. 1 er al. 2 de l'ordonnance du Conseil federal du 28 s~p­

tembre 1914. Procedure a suivre lorsque le creancler

demande la revocation ou la modification du renvoi de la

vente. Recours au Tf?

A. -

Les sieurs Bohny & Oe, negociants ä. BäIe, ont

requis la vente d'une serie d'objets saisis au prejudice de

Ieur debiteur S. Celui-ci ayant verse en mains de l'office

le huitieme de la somme due, l'office sursit ä. la vente,

en vertu de l'ordonnance du Conseil federal du 28 sep-

tembre 1914, et en avisa les creanciers.

B. -

Bohny &'oe ont demande ä. I'autorite cantonale

de surveillance de revoquer ce renvoi, ou tout au moins

de le subordonner ä. des versements plus importants, soit

un tiers par mois. Ils alleguaient que S. s'Hait montre

de mauvaise foi, qu'il avait use de tous les moyens pos-

sibles pour ne pas executer ses engagements, qu'il ne se

trouvait pas dans une situation precaire et qu'il pouvait

des maintenant payer la totalite de sa dette de 975 fr. 20 c.

2 Considerant que les faits allegues par Bohny & Oe

fesultaient des pieces produites par eux, l'autorite canto-

nale, en application de l'art. 1 er, in fine. de l'ordonnance

du 28 septembre 1914, a fixe ä. un tiers de la somme en

• Ges.-Ausg. 38 I S. 812.