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40_III_419

BGE 40 III 419

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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74. Kreisschreiben des Bundesgerichts

b) Dass während seiner Dauer diejenigen Fristen,

welche das Gesetz oder der Betreibungsbeamte dem Schuldner

setzt und deren Nichtbeachtung für den Schuldner be-

stimmte Rechtsfolgen nach sich zieht, sowie diejenigen

Fristen, die vom Gesetz den Betreibungsbeamten oder den

Gerichten zur Vornahme von Betreibungshandlungen ge-

setzt sind, nicht ablaufen können, sondern bis zum drit-

ten Tage nach Ablauf des Rechtsstillstandes verlängert

werden. Die Fristen, die zur Vornahme solcher Hand-

lungen schon vor dem Rechtsstillstand zu laufen begon-

nen haben, laufen also während desselben weiter, da-

gegen kann der Schuldner und können die Behörden die

betreffenden befristeten Rechtshandlungen gültig noch

drei Tage nach ihrem Ablauf vornehmen. Natürlich

dürfen während des Rechtsstillstandes solche Fristen

auch nicht angesetzt werden.

c) Nicht be trollen von dieser Fristverlängerung werden

nach der gegenwärtigen Praxis des Bundesgerichtes die-

jenigen Fristen, die den Gläubigern gesetzt sind, um

ihre Rechte zu wahren. Betreibungs-, Pfändungs-, An-

schluss- und Verwertungsbegehren u. s. w. können also

während des Rechtsstillstandes gestellt werden und

müssen, wenn die Frist dazu während seiner Dauer

ablaufen sollte, auch gestellt werden, wenn die betref-

fenden Betreibungsrechte nicht verwirkt werden sollen.

Die Betreibungsbeamten haJ:)en von solchen Begehren

Vormerk zu nehmen, sie aber erst nach Ablauf des

Rechtsstillstandes auszuführen. Nicht betroffen werden

ferner davon die Fristen des Konkursverfahrens. Kon-

kurse, die bei Gewährung des Rechtsstillstandes schon

eröffnet waren, gehen also ihren gewohnten Gang.

3. Ausgenommen von den Folgen des Rechtsstillstandes

sind,'

a) Das Arrestverfahren. Arrestbegehren können also

gestellt, Arreste bewilligt und vollzogen werden; die

sich anschliessende Betreibung dagegen bleibt bis zum

Ablaufe des Rechtsstillstandes eingestellt. Das Betrei·

über Schuldbetreibung und Konkurs.

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bungsbegehren ist jedoch nach dem oben unter 2 c,

Erwähnten innert der Frist des Art. 278 zu stellen.

b) Unaufschiebbare M assnahmen zur Erhaltung von

Vermögens gegenständen. Als solche erscheinen u. a. :

Der Verkauf von gepfändeten, relinierten oder arres·

Herten Gegenständen, welche schneHer Wertverminde-

rnng ausgesetzt sind;

Die Aufnahme des Güterverzeichnisses, wenn die KOll-

kursandrohuiJg schon vor der Bewilligung des Rechts-

stillstandes erlassen oder der Rechtsvorschlag in der

Wechselbetreibung verweigert wurde;

Die Aufnahme der Retentionsurkunde;

Sämtliche durch die Verwaltung und Bewirtschaftuug

von

bereits

gepfändeten Liegenschaften bedingten

Massnahmen.

7~. Itreisschreiben Nr. S betreffend Feststellung des Wegfalles

der den Bechtsstillstand gemä.ss Art. 57 Schia- begrün-

denden Tatsache, vom 21. Dezember 1914.

Ein kürzlich zur Behandlung gelangter Rekurs hat der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesge-

richts Gelegenheit gegeben, sich über die Frage auszu-

sprechen, ob die Betreibungsämter verpflichtet seien, zur

Vollziehung eines Begehrens um Vornahme einer Betrei-

bungshandlung gegen einen im schweizerischen Militär-

dienst befindlichen Schuldner, den Augenblick seiner

Entlassung aus dem Dienst festzustellen, oder ob sie mit

dem Vollzug des Begehrens solange zuwarten können,

bis sie zufällig oder durch Mitteilung ides Gläubigers

vom Wegfall der den Rechtsstillstand gemäss Art. 57

SchKG begründenden Tatsache Kenntnis erhalten.

Von der Voraussetzung au'!gehend, dass ein einmal ge-

stelltes Begehren um Vornahme einer Betreibungshand-

lung während der Dauer des Rechtsstillstandes wirksam

bleibe und nach Ablauf desselben von den Betreibungs-

AS 40 111 -

1915

4:&0

75. Kl'eisschr. des Blllldesger. über Schu i<lbelr. \I. Konkurs .

ämtern ohm: neuesBegehren des Gläubigers zu vollziehen

sei, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

im ersten Sinn entschieden. Danach ist der Gläubiger

nicht gehalten, zu ermitte1l1, ob sich der Schuldner noch

im Militärdienst befinde, und, wenu dies nicht mehr der

Fall ist, davon dem Betreibungsamt zur Vornahme der

BetreibulJgshandlulIg Milteilullg zu machen. Da das Ge-

setz in Art. .)7 SchKG dü' Einstellung der Betreibungs-

handlullgen als yesPlzlichc Folge an das Vorhalldellsein eines

Tatbestandes knüpft, bei dessen Feststellung der Gläu-

biger nicht mitwirkt, ist es vielmehr Sache des Befrei-

bungsamtes und gehört zn seillen Amtspflichten, auch

die nötigen ErhebungcJI über delI Wegfall dieses Tatbe-

standes anzustellen lind gestützt darauf das gegen den

Schuldner gerichtete Begehren sofort nach seiner Ent-

lassung aus dem Militärdienst zu vollziehen. Zu diesem

Zweck hat sich das Betreibungsamt mit der zuständigen

kantonalen Militärbehörde ins Einvernehmen zu setzen,

d. h.ihr jedesmal, wenn der Vollzug eines Begeilrens um

Vornahme einer Betreibungshandlung wegen Militär-

dienstes des Schuldners nicht möglich ist, den Namen

des Schuldners anzuzeigen und sie zu ersuchen, dem Be-

treibungsamt offiziell Mitteilung zu machen, sobald der

Schuldner aus dem Dienst entlassen ist. Die Kosten der

Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt hieraus erwächst,

sind vom Gläubiger zu erlieben, der sie, wie alle andern

Betreibungskosten, gemäss Art. 68 SchKG auf den

Schuldner abwälzen kann (Elltscheid vom 2. Dezember

1914 in Sachen Kantonalbank von Bern).

Da di~sem Entscheid bei der gegenwärtigen allgemei-

nen Mobilisierung unserer Truppen besondere praktische

Bedeutung zukommt, geben wir Ihnen davon gemäss

Art. 15 SchKG und Art. 17 und 23 OG auf dem Zirku-

larweg Kenntnis und ersuchen Sie, den untern Aufsichts-

behörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons vom

Inhalt dieses Kreisschreibens Mitteilung zu machen, mit

der Einladung, sich in Zukunft daran zu halten.

1

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.

ArrötS de la Chambre des poursuites et des failIiLes.

76. Entscheid vom 11. November 1914 i. S.

Xonkursa.mt lIöngg. '

Legitimation der Konkursverwaltung und des Konkursamtes

zur Beschwerde gegen Entscheiae der Aufsichtsbehörden.

A. -

Im Konkurs über Jakob Wald er in Ober-Eng-

stringen wurde u. a. ein Wohnhaus zur Masse gezogen,

das mit einem Wohnrecht zU Gunsten der Mutter des

Gemeinschuldners und eines A. Risler belastet ist. Von

diesem Wohnrecht nahm das Konkursamt im Gantrodel

Vormerk. Darüber beschwerte sich der Pfandgläubiger

C. Rhyner-Haab, mit dem Begehren, es sei das Kon-

kursamt anzuweisen, « das im Gantrodel vorgestellte

Wohnrecht zu beseitigen und dem Käufer nicht zu über-

binden. »

Im Einverständnis mit Rhyner-Haab fand die Steige-

rung der Liegenschaft während des Beschwerdeverfahrens

statt; der Konkursbeamte teilte vor Beginn der Steige-

rung mit, dass gegen die Aufnahme des Wohnrechtes in

den Gantrodel Beschwerde eingereicht worden sei und

dass der Ersteigerer sich dem Entscheid der Aufsichts-

behörde zu unterziehen habe. Die Liegenschaft wurde

daraufvon Rhyner-Haab und den Gebrüdern Schäppi in

Horgen erworben.

B. -

Die Beschwerde wurde erstinstanzlich abgewie-

sen, von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen

in dem Sinne gutgeheissen, dass bei der Zufertigung der

AS 40 III -

1914

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