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40_III_416

BGE 40 III 416

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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74. Kreissrhreiben des Bundesgerichts

die verfallenen Zinsen pro 1910 und 1911, sowie den

laufenden Zins pro 1912 über den Steigerungs-

erlös hinauszubezahlen, als ebenso ungerechtfertigt, wie

die in Erw. 2 behandelte Zumutung, die Existenz der

in den Steigerungsbedingungen nicht erwähnten Servitut

zu Gunsten der Zementfabrik Rotzloch anzuerkennen.

Damit aber fehlt es im vorliegenden Fal1e an der ersten

und hauptsächlichsten Voraussetzung des Art. 143 SchKG,

nämlich an dem Zahlungsverzuge des ersten Ersteigers.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

ersten Appellationskammer der Obergerichts des Kantons

Zürich vom 4. Juli 1914 bestätigt.

Kreisschreiben des Bundesgerichts an die kantonalen

Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. - Circulaires

du Tribunal federaI aux autorites cantonales de surveillance

sur la poursuite pour dettes et la railJite.

74. Xreillschreiben l~r . 7 an die kantonalen Aufsichtsbehörden

für Schuldbetreibung und Konkurs zu Handen der Betrei-

bungsämter, Xonkursbeamten und Xonkursgerichte betr.

die Wirkungen des Rechtsstillsta.ndes, vom 10. August 1914.

Der Bundesrat hat unterm 5. dieses Monats; gestützt

auf Ziffer 3 des Bundcsbeschlu"ses betr. Massnahmen

zum Schutze des Landes und zur Aufrech haltung der

Neutralität vom 3. Augm.t und unter Hinweis auf Art. 62

über Schuldbetreibung und Konkurs.

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des Betreibungs- und Konkursgesetzes beschlossen, dass

bis zum 31. August 1914 für das Gebiet der ganzen

Eidgenossenschaft ein allgemeiner Rechtsstillstand zu ge-

währen sä Auf Wunsch des eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartements teilen wir Ihnen über die Wirkungen

dieses Rechtsstillstandes folgendes mit, damit Sie das

Publikum, bei dem hierüber vielfach noch unzutreffende

Vorstellungen herrschen, aufklären können :

1. Die Fälligkeit der eingegangenen Schulden wird

durch den Rechtsstillstand in keiner Weise berührt,

ebensowenig die Verpflichtung zu deren Bezahlung.

Auch besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Einkla-

gung von Forderungen in gleicher Weise wie vorher

und es 1aufen auch die Fristen im gerichtlichen Ver-

fahren wie Sf1nst.

2. Der Rechtsstillstand hat nur zur Folge:

a) Dass während seiner Dauer keine Betreibungshand-

lungen vorgenommen werden dürfen. Darunter versteht

die bisherige bundesgerichtliehe Rechtsprechung alle

Handlungen 'der Vollstreckungsorgane (Betreibungs-

beamte, Aufsichtsbehörden, Rechtsö1Inungsrichter, Kon-

kursrichter), welche geeignet sind, das Verfahren zur

zwangsweisen Befriedigung des Gläubigers aus dem

Vermögen des Schuldners einzuleiten oder weiterzuführen

und die die Rechtsstellung des Schuldners in der Betrei-

bung berühren, also z. B. Anlegung von Zahlungsbe-

fehlen, auch in der Wechselbetreibung, Pfändungsanzei-

gen, Pfändungen, Anzeigen von Versteigerungen, Auf-

legung der Steigerung~bedingungell, Versteigerungen und

sonstige Verwertungen, Ausstelh ng von Verlustschei-

nen, R echtsöffnungsbewilligungen, Konkursandrohungen,

Konkurserklärungen auf Begehren des Gläubigers, Frist-

ansetzungen im Widerspruchsverfahren und bei der

Anschillsspfändung u. s. w. Mieta.usweisungen gelten

nicht als Betreibungshandlungen. Hierüber müssen be-

sondere Anordnungen der kompetenten Behörde vorbe-

hallen werden.

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74. Kreisschreiben des Bundesgerichts

b) Dass während seiner Dauer diejenigen Fristen,

welche das Gesetz oder der Betreibungsbeamte dem Schuldner

setzt und deren Nichtbeachtung für den Schuldner be-

stimmte Rechtsfolgen nach sich zieht, sowie diejenigen

Fristen, die vom Gesetz den Betreibungsbeamten oder den

Gerichten zur Vornahme von Betreibungshandlungen ge-

setzt sind, nicht ablaufen können, sondern bis zum drit-

ten Tage nach Ablauf des Rechtsstillstandes verlängert

werden. Die Fristen, die zur Vornahme solcher Hand-

lungen schon vor dem Rechtsstillstand zu laufen beg'on-

nen haben, laufen also während desselben weiter, da-

gegen kann der Schuldner und können die Behörden die

betreffenden befristeten Rechtshandlungen gültig noch

drei Tage nach ihrem Ablauf vornehmen. Natürlich

dürfen während des Rechtsstillstandes solche Fristen

auch nicht angesetzt werden.

c) Nicht be trollen von dieser Fristverlängerung werden

nach der gegenwärtigen Praxis des Bundesgerichtes die-

jenigen Fristen, die den Gläubigern gesetzt sind, um

ihre Rechte zu wahren. Betreibungs-, Pfändungs-, An-

schluss- und Verwertungsbegehren u. s. w. können also

während des Rechtsstillstandes gestellt werden und

müssen, wenn die Frist dazu während seiner Dauer

ablaufen sollte, auch gestellt werden, wenn die betref-

fenden Betreibungsrechte nicht verwirkt werden sollen.

Die Betreibungsbeamten haDen von solchen Begehren

Vormerk zu nehmen, sie aber erst nach Ablauf des

Rechtsstillstandes auszuführen. Nicht betroffen werden

ferner davon die Fristen des Konkursverfahrens. Kon-

kurse, die bei Gewähl'Ung des Rechtsstillstandes schon

eröffnet waren, gehen also ihren gewohnten Gang.

3. Ausgenommen von den Folgen des Rechtsstillstandes

sind:

a) Das Arrestverfahren. Arrestbegehren können also

gestellt, Arreste bewilligt und vollzogen werden; die

sich allschliessende Betreibung dagegen bleibt bis zum

Ablaufe des Rechtsstillstandes eingestellt. Das Betrej-

über Schuldbetreibung und Konkurs.

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bungsbegehren ist jedoch nach dem oben unter 2 c,

Erwähnten innert der Frist des Art. 278 zu stellen.

b) Unaufschiebbare M assnahmen zur Erhaltung von

Vermögensgegenständen. Als solche erscheinen u. a. :

Der Verkauf von gepfändeten, retinierten oder arres-

Herten Gegenständen, welche schneller Wertverminde-

rnng ausgesetzt sind;

Die Aufnahme des Güterverzeichnisses, wenn die KOll-

kursandrohuilg schon vor der Bewilligung des Rechts-

stillstandes erlassen oder der Rechtsvorschlag in der

Wechselbetreibung verweigert wurde;

Die Aufnahme der RetentionsurkuIide;

Sämtliche durch die Verwaltung und Bewirtschaftuug

von

bereits

gepfändeten Liegenschaften bedingten

Massnahmen.

7~. Ireisschreiben Nr. S betreffend Feststellung des Wegf&lles

der den Rechtsstillstand gemä.ss Art. 57 SchlCG begrün-

denden Tatsache, vom 21. Dezember 1914.

Ein kürzlich zur Behandlung gelangter Rekurs hat der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesge-

richts Gelegenheit gegeben, sich über die Frage auszu-

sprechen, ob die Betreibungsämter verpflichtet seien, zur

Vollziehung eines Begehrens um Vornahme einer Betrei-

bungshandlung gegen einen im schweizerischen Militär-

dienst befindlichen Schuldner, den Augenblick seiner

Entlassung aus dem Dienst festzustellen, oder ob sie mit

dem Vollzug des Begehrens solange zuwarten können,

bis sie zufällig oder durch Mitteilung ides Gläubigers

vom Wegfall der den Rechtsstillstand gemäss Art. 57

SchKG begründenden Tatsache Kenntnis erhalten.

Von der Voraussetzung auc;gehend, dass ein einmal ge-

stelltes Begehren um Vornahme einer Betreibungshand-

lung während der Dauer des Rechtsstillstandes wirksam

bleibe und nach Ablauf desselben von den Betreibungs-

AS 40 111 -

1915