Volltext (verifizierbarer Originaltext)
416
74. Kreissrhreiben des Bundesgerichts
die verfallenen Zinsen pro 1910 und 1911, sowie den
laufenden Zins pro 1912 über den Steigerungs-
erlös hinauszubezahlen, als ebenso ungerechtfertigt, wie
die in Erw. 2 behandelte Zumutung, die Existenz der
in den Steigerungsbedingungen nicht erwähnten Servitut
zu Gunsten der Zementfabrik Rotzloch anzuerkennen.
Damit aber fehlt es im vorliegenden Fal1e an der ersten
und hauptsächlichsten Voraussetzung des Art. 143 SchKG,
nämlich an dem Zahlungsverzuge des ersten Ersteigers.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
ersten Appellationskammer der Obergerichts des Kantons
Zürich vom 4. Juli 1914 bestätigt.
Kreisschreiben des Bundesgerichts an die kantonalen
Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. - Circulaires
du Tribunal federaI aux autorites cantonales de surveillance
sur la poursuite pour dettes et la railJite.
74. Xreillschreiben l~r . 7 an die kantonalen Aufsichtsbehörden
für Schuldbetreibung und Konkurs zu Handen der Betrei-
bungsämter, Xonkursbeamten und Xonkursgerichte betr.
die Wirkungen des Rechtsstillsta.ndes, vom 10. August 1914.
Der Bundesrat hat unterm 5. dieses Monats; gestützt
auf Ziffer 3 des Bundcsbeschlu"ses betr. Massnahmen
zum Schutze des Landes und zur Aufrech haltung der
Neutralität vom 3. Augm.t und unter Hinweis auf Art. 62
über Schuldbetreibung und Konkurs.
417
des Betreibungs- und Konkursgesetzes beschlossen, dass
bis zum 31. August 1914 für das Gebiet der ganzen
Eidgenossenschaft ein allgemeiner Rechtsstillstand zu ge-
währen sä Auf Wunsch des eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements teilen wir Ihnen über die Wirkungen
dieses Rechtsstillstandes folgendes mit, damit Sie das
Publikum, bei dem hierüber vielfach noch unzutreffende
Vorstellungen herrschen, aufklären können :
1. Die Fälligkeit der eingegangenen Schulden wird
durch den Rechtsstillstand in keiner Weise berührt,
ebensowenig die Verpflichtung zu deren Bezahlung.
Auch besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Einkla-
gung von Forderungen in gleicher Weise wie vorher
und es 1aufen auch die Fristen im gerichtlichen Ver-
fahren wie Sf1nst.
2. Der Rechtsstillstand hat nur zur Folge:
a) Dass während seiner Dauer keine Betreibungshand-
lungen vorgenommen werden dürfen. Darunter versteht
die bisherige bundesgerichtliehe Rechtsprechung alle
Handlungen 'der Vollstreckungsorgane (Betreibungs-
beamte, Aufsichtsbehörden, Rechtsö1Inungsrichter, Kon-
kursrichter), welche geeignet sind, das Verfahren zur
zwangsweisen Befriedigung des Gläubigers aus dem
Vermögen des Schuldners einzuleiten oder weiterzuführen
und die die Rechtsstellung des Schuldners in der Betrei-
bung berühren, also z. B. Anlegung von Zahlungsbe-
fehlen, auch in der Wechselbetreibung, Pfändungsanzei-
gen, Pfändungen, Anzeigen von Versteigerungen, Auf-
legung der Steigerung~bedingungell, Versteigerungen und
sonstige Verwertungen, Ausstelh ng von Verlustschei-
nen, R echtsöffnungsbewilligungen, Konkursandrohungen,
Konkurserklärungen auf Begehren des Gläubigers, Frist-
ansetzungen im Widerspruchsverfahren und bei der
Anschillsspfändung u. s. w. Mieta.usweisungen gelten
nicht als Betreibungshandlungen. Hierüber müssen be-
sondere Anordnungen der kompetenten Behörde vorbe-
hallen werden.
418
74. Kreisschreiben des Bundesgerichts
b) Dass während seiner Dauer diejenigen Fristen,
welche das Gesetz oder der Betreibungsbeamte dem Schuldner
setzt und deren Nichtbeachtung für den Schuldner be-
stimmte Rechtsfolgen nach sich zieht, sowie diejenigen
Fristen, die vom Gesetz den Betreibungsbeamten oder den
Gerichten zur Vornahme von Betreibungshandlungen ge-
setzt sind, nicht ablaufen können, sondern bis zum drit-
ten Tage nach Ablauf des Rechtsstillstandes verlängert
werden. Die Fristen, die zur Vornahme solcher Hand-
lungen schon vor dem Rechtsstillstand zu laufen beg'on-
nen haben, laufen also während desselben weiter, da-
gegen kann der Schuldner und können die Behörden die
betreffenden befristeten Rechtshandlungen gültig noch
drei Tage nach ihrem Ablauf vornehmen. Natürlich
dürfen während des Rechtsstillstandes solche Fristen
auch nicht angesetzt werden.
c) Nicht be trollen von dieser Fristverlängerung werden
nach der gegenwärtigen Praxis des Bundesgerichtes die-
jenigen Fristen, die den Gläubigern gesetzt sind, um
ihre Rechte zu wahren. Betreibungs-, Pfändungs-, An-
schluss- und Verwertungsbegehren u. s. w. können also
während des Rechtsstillstandes gestellt werden und
müssen, wenn die Frist dazu während seiner Dauer
ablaufen sollte, auch gestellt werden, wenn die betref-
fenden Betreibungsrechte nicht verwirkt werden sollen.
Die Betreibungsbeamten haDen von solchen Begehren
Vormerk zu nehmen, sie aber erst nach Ablauf des
Rechtsstillstandes auszuführen. Nicht betroffen werden
ferner davon die Fristen des Konkursverfahrens. Kon-
kurse, die bei Gewähl'Ung des Rechtsstillstandes schon
eröffnet waren, gehen also ihren gewohnten Gang.
3. Ausgenommen von den Folgen des Rechtsstillstandes
sind:
a) Das Arrestverfahren. Arrestbegehren können also
gestellt, Arreste bewilligt und vollzogen werden; die
sich allschliessende Betreibung dagegen bleibt bis zum
Ablaufe des Rechtsstillstandes eingestellt. Das Betrej-
über Schuldbetreibung und Konkurs.
419
bungsbegehren ist jedoch nach dem oben unter 2 c,
Erwähnten innert der Frist des Art. 278 zu stellen.
b) Unaufschiebbare M assnahmen zur Erhaltung von
Vermögensgegenständen. Als solche erscheinen u. a. :
Der Verkauf von gepfändeten, retinierten oder arres-
Herten Gegenständen, welche schneller Wertverminde-
rnng ausgesetzt sind;
Die Aufnahme des Güterverzeichnisses, wenn die KOll-
kursandrohuilg schon vor der Bewilligung des Rechts-
stillstandes erlassen oder der Rechtsvorschlag in der
Wechselbetreibung verweigert wurde;
Die Aufnahme der RetentionsurkuIide;
Sämtliche durch die Verwaltung und Bewirtschaftuug
von
bereits
gepfändeten Liegenschaften bedingten
Massnahmen.
7~. Ireisschreiben Nr. S betreffend Feststellung des Wegf&lles
der den Rechtsstillstand gemä.ss Art. 57 SchlCG begrün-
denden Tatsache, vom 21. Dezember 1914.
Ein kürzlich zur Behandlung gelangter Rekurs hat der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesge-
richts Gelegenheit gegeben, sich über die Frage auszu-
sprechen, ob die Betreibungsämter verpflichtet seien, zur
Vollziehung eines Begehrens um Vornahme einer Betrei-
bungshandlung gegen einen im schweizerischen Militär-
dienst befindlichen Schuldner, den Augenblick seiner
Entlassung aus dem Dienst festzustellen, oder ob sie mit
dem Vollzug des Begehrens solange zuwarten können,
bis sie zufällig oder durch Mitteilung ides Gläubigers
vom Wegfall der den Rechtsstillstand gemäss Art. 57
SchKG begründenden Tatsache Kenntnis erhalten.
Von der Voraussetzung auc;gehend, dass ein einmal ge-
stelltes Begehren um Vornahme einer Betreibungshand-
lung während der Dauer des Rechtsstillstandes wirksam
bleibe und nach Ablauf desselben von den Betreibungs-
AS 40 111 -
1915