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40_III_403

BGE 40 III 403

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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402

Entscheidungen

5. -

Materiell erweist sich die auf Art. 288 SchKG

gestützte Klage ohne weiteres als begründet. Eine~eits

nämlich ist durch die von Fieber zu Gunsten der Fmna

Wüthrich & Cie vorgenommene Anweisung in Verbindung

mit der Honorierung dieser Anweisung durch die Leih-

kasse Neumünster ein zur Konkursmasse gehörendes und

zur gleichmässigen Befriedigung aller Konkursgläubiger

bestimmtes Aktivum ausschliesslich zu Gunsten der An-

weisungsempfängerin verwendet worden. Anderseits aber

geht aus den Akten deutlich hervor, dass ?ie äusse:st

schlechte Vermögenslage des von allen SeIten betne-

benen, unmittelbar vor dem Konkurse stehenden Gemein-

schuldners diesem selbst, wie auch dem Vertreter der

Firma Wüthrich & Oe, Rechtsanwalt W ... (auf dessen

Kenntnis hier in der Tat abgestellt werden darf; vergl.

JAEGER, Anm. 5 B zu Art. 288), nicht nur bekannt sein

musste, sondern auch tatsächlich bekannt war. Was

speziell den genannten Vertreter der Firma Wütrich & CI·

betrifft, so ergiebt sich dies u. a. daraus, dass er selber

zweimal namens Wüthrich & Cie das Konkursbegehren

gegen Fieber gestellt und diesen übrigens auch für eine

persönliche Forderung von 500 ~r. betrieben hat. Bei der

ihm somit nachgewiesenen Kenntnis von der Vermögens-

lage des Gemeinschuldners musste aber Rechtsanwalt

W ..., ebenso wie Fieber selbst, sich darüber Rechen-

schaft geben, dass die vollständige Befriedigung der Firma

Wüthrich & Ci" für ihre Forderung von 5925 Fr. notwen-

digerweise eine Schädigung der übrigen Konkursgläubiger

zur Folge haben werde. Hieran ändert auch der Umstand

nichts, dass jene, Forderung durch einen Schuldbrief

von 6000 Fr., sowie durch die Bürgschaft einer Firma

M. S. Meyer, nominell gesichert war. Denn nicht nur

haben sich in der Folge diese beiden angeblichen Sicher-

heiten als illusorisch erwiesen, sondern es muss nach den

Akten sogar angenommen werden, dass die Firma Wüth-

rich & Cie, bezw. ihr Vertreter W ..., gerade deshalb

der Zivilkamml'rn. N° 73.

403

so sehr auf Zahlung drängte, weil ihr, bezw. ihm, die

Unzulänglichkeit jener « Sicherheiten >} bekannt war.

Die Klage ist somit auf Grund des Art. 288 SchKG

gutzuheissen, und daher das angefochtene Urteil im

Dispositiv zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Dispositiv des

angefochtenen Urteils in dem Sinne bestätigt, dass ·der

Beklagte den Klägern, als Abtretungsgläubigern im Sinne

des Art. 260 SchKG, 5925 Fr. nebst 5 % Zins seit

28 Juni 1911 zu bezahlen hat.

73. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Oktober 1914

i. S. Frank, Kläger und Frank, Litisdenunziat des Klägers,

gegen Nussbaumer, Beklagten.

Zwangsversteigerung. -

Erw. 1; Identität der Steige-

rungsbedingungen, oder doch nicht wesentliche Verschlech-

terung der Bedingungen zwischen der ersten und der zweiten

Gant, als Voraussetzung einer Schadenersatzklage gemäss

Art. 143 Abs. 2 SchKG. -

Erw. 2; Untergang der in den

Steigerungsbedingungen, bezw. im Lastenverzeichnis nicht

erwähnten dinglichen Lasten, auch der im Grundbuch einge-

tragenen, gegenüber dem gutgläubigen Ersteigerer. Vorbe-

halt zu Gunsten der unmittelbar durch des Gesetz begrün-

deten Lasten.-

Erw. 3; Nichtverpflichtung des Ersteigerers,

die fälligen Zinsen der letzten dr ei Jahre anders als in An-

rechnung auf den Zuscbla gspreis zu. übernehmen (Art. 135

SchKG. neue Fassung).

A . -

Am 14. Oktober 1912 hielt das Betreibungsamt

Buochs über eine dem Bruder des Beklagten gehörende

Liegenschaft in Ennetbürgen eine Zwangsversteigerung

ab. Die vom Litisdenunziaten abgefassten Stetgerungs-

AS -10 11 1 -

19U

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404

Entscheidungen

bedingungen lauteten, soweit hier in Betracht kommend,

wie folgt:

« Die Liegenschaft wird gegeben mit Nutzen und Be-

» schwerden, F1,lss- und Holzweg wie dieselbe bis dahin

» benutzt und besessen worden ist ohne alle Nachwähr.

» Der Käufer hat den 1910., 1911. und laufenden

» 1912. Zins von dem darauf haftenden zu übernehmen

» und an das Betreibungsamt sofort zu bezahlen.

» Auf der Liegenschaft haften an Gülten Fr. 10,642 85

» und an Pfandverschreibungen. . . . . . . . ..»

5,000-

» Der Steigerungserlös über die Hypoteken ist vom

» Käufer sofort baar abzuzahlen.

» Die ausstehenden Pachtzinsen werden zur Deckung

» der verfallenen Steuern und der Betreibungs- und Ver-

» wertungskosten verwendet und ein allfälliger Ueber-

» schuss fällt dem Käufer zu.

» Handänderungs- und Schreibgebühren hat der Käufer

» zu übernehmen.»

Ein besonderes Lastenverzeichnis wurde nicht aufge-

legt. Als dem Gesetz entsprechendes (C Lastenverzeichnis »

betrachtete der Litisdenunziat die folgenden, ihm am

10. November und am 12. Oktober 1911 vom (C Grund-

buchführer » gemachten brieflichen Mitteilungen:

(c Die Schürweid Ennetbürgen (Grundbuch Nr. 249) und

» die Seeausfüllung von 425 m 2 (Grundbuch Nr.295) ge-

» hörten dem Franz Nauer und dem Karl Frank. Darauf

1) haften, ohne die drei Pfänd'ungen, 10,642 Fr. 85 Cts.

» Als Servituten sind am Grundbuch z. Z. nur Fussweg-

I) Beschwerden angegeben. Pfändungen sind 3425 Fr.

» Nauer verkaufte seinen Teil an Hans Nussbaumer.

» Ebenso Frank. Letzterer Kauf trat aber noch nicht in

\) Kraft, da Nussbaumer die Bedingungen nicht erfüllte.

» Eigentümer sind somit z. Z. Hans Nussbaumer und

» Karl Frank. »

.

(C Auf Schürweid und Seeausfüllung ist wie Sie wissen,

» in Uebereinstimmung mit dem Lastenverzeichniss zu

» Gunsten des Karl Frank Unternehmer in Emmenbrücke

der Zivilkammern. N° 73.

405

» eine Grundpfandverschreibung von 5000 Fr. errichtet.

•. Die Güterschatzung wurde abgeändert und beträgt

» 4000 Fr. und 1700 Fr., zusammen 5700 Fr.»

Ern Feststellungs- und Bereinigungsverfahren im Sinne

des Art. 140 SchKG hat im Anschluss an diese Mittei-

lungen .nicht stattgefunden.

Den Betrag der vom Ersteigerer (C zu übernehmenden

und zu bezahlenden» Zinsen gab der Litisdenunziat weder

vor noch während der Steigerungsverhandlung bekannt.

Diese Unterlassung erklärte er anlässlich der Steigerungs-

verhandlung damit, dass « eine Abrechnung über die

Zinse» erst erfolgen könne, (c wenn das Steigerungsergebnis

bekanni» sei, und diese Erklärung hat er seither dahin

präzisiert, dass er «der Meinung gewesen» sei, es werde

41Dicht der ganze verschriebene Betrag gutgeboten I). Auf

eine Frage des Beklagten, wie hoch die (c Kosten» und

die (C auf Grundpfand betriebenen Forderungen (Steuern)>>

seien, erklärte er, dass (C es ungefähr 300 Fr. ausmache I).

Bei der Steigerungsverhandlung fragte der Beklagte

den Litisdenunziaten ferner, ob ausser dem in den Steige-

rungsbedingungen erwähnten (C Fuss- und Holzweg~ recht

keine weitern Servituten auf der Liegenschaft hafteten,

worauf der Litisdenunziat antwortete, dass ihm «(keine

andern bekannt» seien. Der Beklagte bot nun 15,000 Fr.

und erhielt zu diesem Preis den Zuschlag.

Am gleichen Tage begaben sich die Beteiligten zum

Zwecke der «Fertigung» des « Kaufs» auf das (cGrund-

buchamh. Hier wurde dem Beklagten eröffnet: erstens

dass er ausser dem in den Steigerungsbedingungen er-

wähnten (I Fuss- und Holzweg» recht noch eine weitere,

zwar nicht aus dem (c Grundbuch I), wohl aber aus dem

« Kaufprotokoll » ersichtliche Servitut zu übernehmen

habe, des Inhalts, dass der auf dem Grundstück befind-

liche Steinbruch nicht ohne Zustimmung der Zement-

fabrik Rotzloch zur Gewillnung von .Zement oder hydrau-

lischem Kalk ausgebeutet werden dürfe, und zweitens,

dass er (der Beklagte) über den Zuschlagspreis hinaus

406

Entscheidungen

noch etwa 900 Fr. für verfallene und laufende Zinsen

zu bezahlen habe. Darauf weigerte er sich, zur « Ferti-

gung » der Liegenschaft Hand zu bieten, und lehnte auch

jegliche Geldzahlung ab.

Der Litisdenunziat ordnete nun unter Berufung auf

Art. 143 sofort eine neue Gant an, für welche er den

Steigerungsbedingungen folgende Bemerkungen beifügte:

« 1. Meldung der Servitut der Cementfabrik A.-G. Rotz-

» loch, dass der Steinbruch nicht ohne Zustimmung der-

» selben zu Cement oder hydro Kalk ausgebeutet werden

» darf.

» 2. Ein allfäl. Regressrecht auf den frühern Ersteigerer

» Hr. Franz Nussbaumer wird den Hypothekenbesitzern

» offen gelassen. »

Auf Grund dieser neuen Steigerungsbedingungen erhielt

der Kläger den Zuschlag zum Preise von 10.070 Fr.

Da der Kläger zugleich Inhaber der Pfandverschreibung

von 5000 Fr. und somit der einzige in folge der zweiten

Gant zu Verlust gekommene Gläubiger war, wurde das

Betreibungsamt durch die kantonale AB angewiesen, ihm

die auf Grund des Art. 143 gegen den Beklagten zu erhe-

bende Ausfallforderung « abzutreten ».

Hierauf erfolgte die Anhebung .der vorliegenden Klage

auf Bezahlung von 4300 Fr. nebst 5 % Zins seit 16. No-

vember 1910 abzüglich 10 Fr. (Prozessentschädigung im

Rechtsöffnungsverfahren).

B. -

Durch Urteil vom 4. Juli 1914 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich (1. Appellationskammer) die

Klage abgewiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das', Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf

Gutheissung der Klage.

Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und Bestä-

tigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Die Aktivlegi timalion des Klägers zur Geltendmachung

rier streitigen Ausfallforderung ist im gegenwärtigen

der Zivilkammern. N° 73.

407

Stadium des Prozesses, und war schon vor der 11. kanto-

nalen Instanz nicht mehr bestritten.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. Die Anwendung des Art. 143 Abs. 2 SchKG hat

zur selbstverständlichen Voraussetzung, dass die vom

Betreibungsamt angeordnete zweite Steigerung, soweit

es sich um die Umschreibung des zu versteigernden

Objektes handelt, auf der Grundlage der nämlichen

Steigerungsbedingungen stattgefunden habe, wie die erste,

wegen deren Nichthaltung die Schadenersatzforderung

geltend gemacht wird, oder dass doch jedenfalls die Be-

dingungen der zweiten Steigerung ifür den Verkäufer

nicht wesentlich ungünstiger lauteten, als diejenigen

der erstell. Ist nämlich letzteres der Fall, und ist also

das Steigerungsobjekt an der zweiten Gant mit andern,

grössern Lasten oder unter erschwerenden Zahlungs-

bedingungen zum Verkauf ausgeboten worden, so kann

nicht mehr gesagt werden, dass der eingetretene Schaden,

der hauptsächlich in dem Mindererlös gegenüber dem

Resultat der ersten Gant besteht, ausschliesslich auf die

Nichthaltung des Kaufs seitens des ersten Ersteigerers

zurückzuführen sei. Inwiewei t aber in einem solchen

Falle das Verhalten des ersten Ersteigerers einerseits und

die Abänderung der Steigerungsbedingungen anderseits

als konkurrierende Ursachen zu der Entstehung des

Schadens beigetragen haben, lässt sich nachträglich nicht

ermitteln.

Im vorliegenden Falle steht fest, dass die « Bedin-

dingen» der zweiten Steigerung eine zu Gunsten der

Zementfabrik Rotzloch errichtete Servitut vorbehielten,

von deren Existenz in den «Bedingungen,) der ersten

Steigerung nichts gesagt gewesen war. Die Belastung

einer zu versteigernden Liegenschaft mit einer Servitut

von der Bedeutung der hier in Frage stehenden Ausbeu-

408

Entscheidungen

tungsbeschränkung ist aber zweifellos geeignet, den Stei-

gerungserlös ungünstig zu beeinflussen. Es kann soniit

in der Tat nicht g,sagt werden, dass die Differenz von

4300 Fr. zwischen dem Höchstangebot der ersten und

demjenigen der zweiten Steigerung ausschliesslich die

Folge des Verhaltens des Beklagten sei, und es ist auch

nicht ersichtlich, in welcher Weise festgestellt werden

könnte, um wieviel der Ausfall sich verringert haben

würde, bezw. ob ein solcher überhaupt eingetreten wäre,

wenn die Steigerungsbedingungen

nicht abgeändert

worden wären.

Nun Hesse sich allerdings die Ansicht vertreten, dass

die Abänderung der Steigerungsbedingungen dan n un-

wesentlich war, wenn die fragliche Servitut auch ohne

besondere Erwähnung in den vom Betreibungsamt auf-

gestellten

« Bedingungen» auf dem Steigerungsobjekt

haften blieb; denn in diesem Fall waren die Steigerungs-

bedingungen bei der ersten und bei der zweiten Gant

objektiv dieselben, und die Bedingungen der zweiten Gant

unterschieden sich von denjenigen der ersten nur durch

die Beifügung einer Art Rechtsbelehrung, die für die

Anwendbarkeit des Art. 143 Abs. 2 unerheblich wäre.

Indessen ist es nicht richtig, dass die in Betracht kom-

mende Servitut auch ohne besondere Erwähnung in den

vom Betreibungsamt aufgestellten « Bedingungen» auf

dem Steigerungsobjekt haften blieb. Diese « Bedingungen»

enthielten allerdings die Bemerkung, dass die Liegen-

schaft « gegeben» werde « mit Nutzen und Beschwerden,

Fuss- und Holzweg, wie dieselbe bis dahin benutzt und

besessen worden ist, ohne alle Nachwähr, » womit u. a.

offenbar gesagt werden wollte, dass ausser den auf der

Liegenschaft haftenden Gülten und Pfandverschreibungen

auch die Servituten auf den Ersteigerer übergehen sollten.

Allein einmal konnte der Umstand, dass die Höhe der

Gülten und Pfandverschreibungen ziffermässig ange-

geben, und neben den « Beschwerden» noch « Fuss- und

Holzweg» angeführt waren, die Gantteilnehmer zu der

der Zivilkammern. N° 73.

409

Annahme verleiten, dass ausser diesem « Fuss- und Holz-

weg» einerseits und jenen « Gülten und Pfandverschrei

bungen » anderseits keine weitem « Beschwerden » vor-

handen seien. Sodann ist durch die eigene Aussage des

Litisdenunziaten festgestellt, dass der Beklagte an der

Steigerungsverhandlung auf seine Frage, ob ausser den

genannten noch weitere Servituten vorhanden seien, V Olll

Betreibungsbeamten die Antwort erhielt, dass ihm « keine

andern bekannt» seien. Endlich fällt grundsätzlich in

Betracht, dass es Pflicht des Belreibungsamtes ist, sämt-

liche auf dem Steigerungsobjekl lastenden dinglichen

Rechte zu ermitteln (Art. 140 Abs. 1) und, nach Durch-

führung des in Art. 140 Abs. 2 vorgesehenen Bereini-

gungsverfahrens, in den Steigerungsbedingungen, oder

doch im Lastenverzeichnis (sofern jene auf dieses ver-

weisen), einzeln anzuführen. Auf die Steigerungsbedin-

gungen, bezw. auf das ihnen zu Grunde liegende Lasten-

verzeichnis, müssen sich die Gantteilnehmer verlassen

können, da ja das ganze Feststellungs- und Bereinigungs-

verfahren des Art. 140 in erster Linie gerade ihre Auf-

klärung bezweckt. Ist also eine Servitut weder in den

Steigerungsbedingungen noch im Lastenverzeichnis er-

wähnt, und handelt es sich nicht etwa um eine unmittelbar

durch das Gesetz begründete, auch ohne Grundbuch··

eintrag bestehende Servitut (vergl. darüber JAEGER

Anm. 14 zu Art. 138), so kann sie dem gutgläubigen

Ersteigerer gegenüber nicht geltend gemacht werden, und

zwar gleichgültig, ob ihre Nichtaufnahme in das Lasten-

verzeichnis und in die Steigerungsbedingungen auf ein

im Bereinigungsverfahren ergangenes gerichtliches Urteil,

oder auf die Verwirkung der Klagfrist seitens des An-

sprucherhebers, oder auf die Unterlassung ihrer Anmel-

dung, oder endlich, wie im vorliegenden Falle, auf unge-

nügende Nachforschungen seitens des Betreibungsbeamten

zurückzuführen ist.

An diesem Grundsatze, der unter der Herrschaft des

frühern Rechts allerdings nur für die nicht aus den öffent-

410

Entscheidungen

lichen Büchern ersichtlichen Servituten ausgesprochen

worden war (verg!. BGE 30 II S. 146 f.), ist auch unter

der Herrschaft des neuen Rechts festzuhalten und zwar

in dem Sinne (verg!. JAEGER, Anm. 2 zu Art. 135, speziell

S. 441 unten und 442 oben), dass auch die im Grundbuch

eingetragenen, im Lastenverzeichnis jedoch nicht er-

wähnten, bezw. in den Steigerungsbedingunaen nicht

vorbeh~ltenen dinglichen Rechte dem gutgläubigen

ErsteIgerer gegenüber erlöschen und infolge-

dessen auf sein Verlangen im Grundbuch zu

str~ichen s~nd. -

Ob im Falle der Unterlassung der

StreIchung em gutgläubiger Erwerber des untergegan-

g~nen Rechtes dieses dennoch (gestützt auf Art. 973 ZGB)

wIeder geltend machen könne, braucht anlässlich des vor-

liegenden Falles nicht entschieden zu werden.

An dem Grundsatze, dass die in den Steigerungs-

b~.din?ungen ni~ht vorbehaltenen Belastungen dem gut-

glaubIgen ErsteJgerer gegenüber erlöschen, ist auch durch

Art. 234 OR neuer Fassung nichts geändert worden.

Einerseits nämlich schliesst Abs. 2 dieses Artikels die

Annahme aus, dass Abs. 1, wonach « bei Zwangsverstei-

gerung » in der Regel « eine Gewährleistung nicht statt-

findet,» im Sinne der unbedingten Fortexistenz . aller

auch der nicht « bekannt gegebenen» Lasten zu vel'~

stehen sei; anderseits aber bezieht sich Ab s. 2 selbst- ·

verständlich nur auf diej enigen « durch die öffentlich~n

Bücher bekannt gegebenen » Lasten, die nicht, eben

durcl~ Nichterwähnung in den Steigerungsbedingungen

oder Im Lastenverzeichnis, un t ergeg a n gen sind.

Wenn sodann nach dem neuen Art. 135 SchKG die

Steigerungsbedingungen die Bestimmung zu enthalten

haben, « dass die Grundstücke mit allen darauf haftenden

Belastungen versteigert werden », während sie nach dem

frühem Text zu bestimmen hatten, « welche Lasten ....

übernommen werden sollen », so ist dadurch das Betrei-

bungsamt von der ihm obliegenden Verpflichtung, die

vom Ersteigerer zu übernehmenden Lasten zu" spezifi-

der Zivilkammern. N° 73.

411

zieren, keineswegs entbunden worden, sondern es ist

durch die neue Fassung lediglich die Möglichkeit, die

Liegenschaft « frei und ledig von allen Belastungen» zu

verkaufen (verg!. den frühem Text des Art. 135), auf-

gehoben worden. Die Steigerungsbedingungen müssen

nunmehr stets bestimmen, dass die Legenschaft mit

allen darauf lastenden dinglichen Rechten (ja sogar unter

Ueberbindung der damit allfällig verbundenen per s ö n-

li eh en Schuldpflicht) versteigert wird; sie haben aber

deshalb nicht minder, auch unter der Herrschaft des

neuen Art. 135, die in Betracht kommenden dinglichen

Rechte einzeln aufzuzählen oder doch zum mindesten

auf das unangefochten gebliebene oder bereinigle Lasten-

verzeichnis hinzuweisen, und die gutgläubigen Gantteil-

nehmer dürfen sich nach wie vor darauf verlassen, dass

ausser den in den Steigerungsbedingungen und im

Lastenverzeichnis angeführten, und abgesehen von sol-

chen Belastungen, die unmittelbar von Gesetzeswegen

bestehen, keine weitem dinglichen Rechte vorhanden

sind, oder dass doch nach der Versteigerung keine sol-

chen mehr vorhanden sein werden.

2. -

Durch die vorstehenden Ausführungen ist darge-

tan, dass der Beklagte auf Grund der Steigerung vom

14. Oktober 1912, an welcher er den Zuschlag erhalten

hatte, zur Anerkennung der in Frage stehenden Servitut

nicht gezwungen werden konnte. Die Bedingungen jener

ersten Gant waren somit in der Tat für den Ersteigerer

in einem wesentlichen Punkte günstiger, als diejenigen

der z w e i t e n Steigerung, auf Grund deren die vorlie-

gende Ausfallforderung geltend gemacht wird. Zugleich

ergibt sich daraus aber auch, dass die dem Beklagten

vom Betreibungsamt gemachte Zumutung, anlässlich der

grundbuchlichen Bereinigung des Gantkaufs die Exis-

tenz jener in . den Gantbedingungen nicht erwähnten

Servitut anzuerkennen, ungerechtfertigt war, und weiter:

dass der Beklagte, solange ihm die Liegenschaft nicht

frei von jener Servitut angeboten wurde, weder in An-

412 •

Entscheidungen

nahme- noch in Zahlungsverzug geraten konnte, ~ was

wiederum zur Abweisung der Klage führt, da Art. 143

SchKG die Rückgängigmachung der ersten und die An-

ordnung einer neuen 'Steigerung, sowie die Haftbarma-

chung des frühern Ersteigerers ausdrücklich von dem Zah-

. lungsverzug dieses frühem Ersteigerers abhängig macht.

Allerdings hätte dem Beklagten, ausser der Bestrei-

tung der eingeklagten Forderung, noch ein anderes Mit-

tel zur Verfügung gestanden, um seinen Standpunkt,

dass er die erwähnte Servitut nicht anzuerkennen brau-

che, zur Geltung zu -bringen: nämlich die Erhebung

einer Be s·ch wer d e gegen die Aufhebung der ersten

und die Anordnung der zweiten Steigerung. Indessen

konnte der Beklagte auf dieses offensive Vorgehen füg-

lich verzichten, ohne dadurch die Rechtmässigkeit der

zweiten Steigerung anzuerkennen. Auch wenn er daher

gegen die Aufhebung der ersten und die Anordnung der

zweiten Gant keine Beschwerde erhob, blieb ihm (verg!.

JAEGER, Anm. 2 zu Art. 143) doch noch die Möglichkeit,

gegenüber einer auf Art. 143 gestützten Ausfallforde-

rung die Ein red e zu erheben, dass die Voraussetzun-

gen für die Abhaltung einer zweiten Steigerung gar

nicht gegeben gewesen seien. -

.

Zur Anhebung einer Beschwerde gegen den an der

ersten Gant erfolgten Zuschlag hatte der Beklagte

deshalb keinen Anlass, weil er ja nicht behauptet, dieser

Zuschlag sei zu Unrecht erfolgt, sondern im Gegenteil

den Standpunkt einnimmt, dass das Betreibungsamt den

Zuschlag zu Unrecht aufg€.hob en habe, -

ein Stand-

punkt, der nach dem Gesagten durchaus begründet ist

und, ebenso wie die in Erw. 1 konstatierte Diskrepanz

zwischen den Steigerungsbedingungen der ersten und den-

jenigen der zweiten Gant, zur Abweisung der Klage führt.

3. -

Dasselbe Resultat ergibt sich endlich auch auf

Grund der Erwägung, dass der Betreibungsbeamte nicht

berechtigt war, vom Beklagten die Bezahlung der, nach

Art. 81~ ZGB in Verbindung mit Art. 25 SchlT ZGB und

der Zivilkammern. N° 73 . .

413

.\rt. 219 Abs. 3 SchKG (neue Fassung) grundversieher-

ten, fälligen Zinsen der letzten drei Jahre anders als

in Anrechnung auf den Zuschlagspreis zu verlangen, und

dass daher das an den Beklagten gestellte Ansinnen,

über den Zuschlagspreis von 15,000 Fr. hinaus noch

« den 1910.,1911. und laufenden 1912. Zins) zu bezahlen,

ungerechtfertigt war und die Inverzugsetzung des Be-

klagten ebenso hinderte, wie die in Erw. 2 hievor be-

handelte ZumuLung, eine in den Steigerullgshcdingullgen

nicht erwähnte Servitut zu übernehmen.

Nach der ausdrücklichen VorschrifL des Art. 13G

SchKG neuer Fassung haben die Sleigerullgsbcclingun-

gen zu bestimmen, einerseits dass die füll i gen grund-

versicherten Forderungen (wozu nach Art. 810 ZGB die

drei leb:lell zur Zeit der KonkurseröfTllung oder deb

Pfundverwüri ullgsbegehrells verfallenen J ahresziuse ge-

hören) (I vorweg aus dem Erlös zu bezahlen) seien, ander-

seits dass die !lieh t fülligen grundversicherten Forde-

rungen (wozu der 1 auf eil cl e Zills gehört) dem Erwerber

überbunden werden. Wäre im vorliegenden Falle so ver-

fahren worden, d. h. würen die Sleigerungbedingungen

nach Vorschrift des Bundesgesetzes aufgesleHt worden,

so ist selbstverständlich, dass der Beklagte berechtigt

gewesen wäre, die von ihm nachträglich geforderte Be-

zahlung zweier verfallener und des laufenden Zinses

über den Zuschlagspreis hinaus abzulehnen.

Anderseits müsste wohl, wenn die Steigerungsbedingun-

gen die k 1 are und u n z w eid e n ti g e Bestim-

mung enLhalten hätten, dass die Zinsen über den Zu-

schlagspreis hinaus zu bezahlen seien, der Beklagte, der

auf Grund dieser, ihm bekannt gegebenen und von ihm

nicht durch Beschwerde angefochtenen Steigerungsbe-

dingungen sein Angebot gemacht haben würde, hiebei

behaftet werden. Tatsächlich lassen nun aber d:e VO!T.

Betreibungsamt

im vorliegenden Falle aufgestellten

Steigerungsbedingungen eine klare und unzweideutige

Bestimmung über die Anrechnung der Zinsen vermissen.

414

Entscheidungen

Die Bemerkung, dass « der 1910., 1911. und laufende

1912. Zins von dem darauf haftenden zu übe r-

n e h m e n und an das Betreibungsamt sofort zu be-

zahlen» sei, hätte, für sich allein genommen, allerdings

im Sinne der Nichtanrechnung auf den Zuschlagspreis

verstanden werden können. Allein die weitere Bestim-

mung, dass « der Steigerungserlös über die Hypo-

theken vom Käufer sofort

bar abzuzahlen» sei,

sprach entschieden gegen diese Annahme; denn vom

Standpunkte der Nichtanrechnung aus hätte gesagt

werden müssen, dass der Steigerungserlös « über die

Hypotheken und die verfallenen sowie laufen-

den Z ins e n hinaus » oder « ne b s t den verfallenen

und laufenden Zinsen» bar zu bezahlen sei. Dass der

Ersteigerer letzteres ohne weiteres deshalb habe an-

nehmen müssen, weil es- im Kanton Nidwaldell « aner-

kanntes Gewohnheitsrecht » sei, die in bar zu bezahlen-

den, verfallenen und laufenden Zinsen nicht auf den

Kaufpreis anzurechnen, kann nicht zugegeben werden.

In dieser, durch das eid gen ö s si s c he Recht gere-

gelten Materie bleibt für ein entgegenstehendes « kanto-

nales Gewohnheitsrecht» und eine darauf zu gründende

Interpretationsregel kein Raum; sondern, wenn der

Wille des Ersteigerers auf Grund einer Norm des objek-

tiven Rechts zu interpretieren wäre, so könnte diese

Norm nur die einschlägige Bestimmung des B und e s-

gesetzes sein, d. h. es wäre aqzunehmen, der Beklagte

habe die etwas undeutlich abgefassten Steigerungsbe-

dingungen über die Anrechnung der Zinsen im Si n ne

des Art. 1 35 Sc h K G auslegen

müssen, wonach

(j fällige grundversicherte Forderungen..... vorweg aus

dem Erlös bezahlt» werden.

Hievon abgesehen, spricht endlich auch eine tatsäch-

liche Vermutung dafür, dass derjenige, der an einer Stei-

gerung ein bestimmtes Angebot macht, sich nur bis zur

Höhe des von ihm gebotenen Betrages verpflichten und

allfällig von ihm zu übernehmende oder zu bezahlende

der Zivilkammern. N° 73.

415

Schulden des bisherigen Eigentümers nur auf Rech-

nung des gebotenen Kaufpreises übernehmen oder

bezahlen will, da er ja keinerlei Veranlassung hat, fremde

Schulden ohne Anrechnung auf eigene Schulden zu be-

zahlen. Gerade im vorliegenden Falle ist eine solche

Bereitschaft des Ersteigerers zur Bezahlung der ver-

fallenen und laufenden Zinsen ohne Anrechnung auf den

Kaufpreis umso weniger anzunehmen, als der Betrag

dieser Zinsen weder aus den Steigerungsbedingungen

ersichtlich war, noch auch nur den Interessenten anläss-

lich der Steigerungsverhandlung mündlich mitgeteilt

wurde, -

sodass also der Beklagte nach der Auffassung

des Betreibungsbeamten, indem er « 15,000 Fr.» bot,

tatsächlich nicht nur einen höhern, sondern sogar einen

ihm selber unbekannten höhern Betrag geboten haben

würde, was von einem auch nur einigermassen bedächtigen

Geschäftsmann im Zweifel nicht anzunehmen ist. Charak-

teristisch ist auch, dass der Litisdenunziat den Betrag

der zu bezahlenden Zinsen des hai b nicht angegeben

haben will, weil er damit gerechnet habe, dass « nicht

der ganze verschriebene Betrag gutgeboten werde », und

weil « eine Abrechnung über die Zinsen erst erfolgen»

könne, «wenn das Steigerungsergebnis bekannt» sei.

Wenn wirklich die Zinsen nicht auf den Kaufpreis anzu-

rechnen, sondern vom Ersteigerer vorweg zu bezahlen

gewesen wären, so hätte doch die Höhe der bezüglichen

Barzahlung nicht von der Gutbietung oder Nichtgut-

bietung des « ganzen verschriebenen Betrages» abhängen

können. Die Nichtnennung des Betrages der bar zu bezah-

lenden Zinsen, mit jener Begründung, dass « eine Abrech-

nung über die Zinsen erst erfolgen» könne, « wenn das

Steigerungsergebnis bekannt» sei, musste deshalb die

Gantteilnehmer in den Glauben versetzen, dass der für

die Zinsen zu bezahlende Betrag im Steigerungserlös

illbegriffen sein werde.

Von allen Gesichtspunkten !lus erscheint somit das

vom Betreibungsamt an den Beklagten gestellte Ansinnen,

416

74. Kreissrhreiben des BundesgerIchts

die verfallenen Zinsen pro 1910 und 1911, sowie den

laufenden Zins pro 1912 über den Steigerungs-

erlös hinauszubezahlen, als ebenso ungerechtfertigt, wie

die in Erw. 2 behandelte Zumutung, die Existenz der

in den Steigerungsbedingungen nicht erwähnten Servitut

zu Gunsten der Zementfabrik Rotzloch anzuerkennen.

Damit aber fehlt es im vorliegenden Falle an der ersten

und hauptsächlichsten Voraussetzung des Art. 143 SchKG,

nämlich an dem Zahlungsverzuge des ersten Ersteigers.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

ersten Appellationskammer der Obergerichts des Kantons

Zürich vorn 4. Juli 1914 bestätigt.

Kreisschreiben des Bundesgerichts an die kantonalen

Aursichtsbehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. - Circulaires

du Tribunal federaI aux auLoriLes cantonales de surveillance

sur Ia poursuite pou dettes et la faHJite.

74. Xreisschreiben l~r . 7 an die kantonalen Aufsichtsbehörden

für Schuldbetreibung und Konkurs zu Ha.nden der Betrei-

bungsä.mter, Xonkursbeamten und Konkursgerichte betr.

die Wirkungen des Rechtsstillstandes, vom 10. August 1914.

Der Bundesrat hat unterm 5. dieses Monats; gestützt

auf Ziffer 3 des Bundcsbeschluoses betr. Massnahmen

zum Schutze des Landes und zur Aufrech haltung der

Neutralität vom 3. Augu ~ t und unter Hinweis auf Art. 62

über Schuldbetreibung und Konkurs.

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des Betreibungs- und Konkursgesetzes beschlossen, dass

bis zum 31. August 1914 für das Gebiet der ganzen

Eidgenossenschaft ein allgemeiner Rechtsstillstand zu ge-

währen sei~ Auf Wunsch des eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartements teilen wir Ihnen über die Wirkungen

dieses Rechtsstillstandes folgendes mit, damit Sie das

Publikum, bei dem hierüber vielfach noch unzutreffende

Vorstellungen herrschen, aufklären können:

1. Die Fälligkeit der eingegangenen Schulden wird

durch den Rechtsstillstand in keiner Weise berührt,

ebensowenig die Verpflichtung zu deren Bezahlung.

Auch besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Einkla-

gung von Forderungen in gleicher Weise wie vorher

und es laufen auch die Fristen im gerichtlichen Ver-

fahren wie Sflnst.

2. Der Rechtsstillstand hat nur zur Folge:

a) Dass während seiner Dauer keine Betreibungshand-

lungen vorgenommen werden dürfen. Darunter versteht

die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung alle

Handlungen 'der Vollstreckungsorgane (Betreibungs-

beamte, Aufsichtsbehörden, Rechtsö1Tnungsrichter, Kon-

kursrichter), welche geeignet sind. das Verfahren zur

zwangsweisen Befriedigung des Gläubigers aus dem

Vermögen des Schuldners einzuleiten oder weiterzuführen

und die die Rechtsstellung des Schuldners in der Betrei-

bung berühren, also z. B. Anlegung von Zahlungsbe-

fehlen, auch in der Wechselbetreibung, Pfändungsanzei-

gen, Pfändungen, Anzeigen von Versteigerungen, Auf-

legung der Steigerung~bedingungell, Versteigerungen und

sonstige Verwertungen, Ausstellung von Verlustschei-

nen, Rechtsöffnungsbewilligungen, Konkursandrohungen,

Konkurserklärungen auf Begehren des Gläubigers, Frist-

ansetzungen im Widerspruchsverfahren und bei der

Anschlusspfändung u. s. w. Mietausweisungen gelten

nicht als Betreibungshandlungen. Hierüber müssen be-

sondere Anordnungen der kompetenten Behörde vorbe-

hallen werden.