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40_III_395

BGE 40 III 395

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen

Hütel de Musique abgeschlossenen Mietvertrag auf sich

selbst übertragen zu lassen; des weitern, dass Lang sich

in dem Untermietvertrag verpflichten musste, den Miet-

zins entgegen der Ortsübung monatlich und zwar prae-

numerando (jeweilen auf den 5. des laufenden Monats)

zu entrichten, u. s. w. -

alles Umstände, die deutlich

darauf hinweisen, dass die Klägerin die schlechte Ver-

mögenslage des nachmaligen Gemeinschuldners sehr wohl

kannte und gerade, w eil sie sie kannte, auf dem « Ver-

kauf t) des Wirtschaftsmobiliars und der KeUervorräte

so hartnäckig bestand.

5. -

Da nach den vorstehenden Ausführungen die

Klage jedenfalls gestützt auf Art. 288 SchKG abzuwei-

sen ist, bedarf es keiner Untersuchung der Frage, ob

auch Art. 202 alt OR zu diesem Resultate geführt

haben würde.

Ebensowenig bedarf es eines Eintretens auf die Frage,

ob die Klägerin kraft Ver m i e t e r r e t e n ti 0 n sr e c h _

t e s auf den Erlös des Wirtschaftsmobiliars oder einen

Teil davon hätte Anspruch erheben können; denn im

vorliegenden Prozesse hat sie ausdrücklich nur ihr ver-

meintliches E i gen t ums r e c h tgeltend gemacht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des ber-

nischen Appellationshofes vom 10. Juni 1914 aufgehoben

und die Klage abgewiesen.

der Zivilkammern. No 72.

72. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 1. Oktober 1914

i. S. Xra.mer, Beklagter,

gegen Cohn & !reh und Konsorten, Kläger.

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Anfechtung einer vom Gemeinschuldner unmittelbar vor Kon-

kursausbruch vorgenommenen, vom Angewiesenen eben-

falls noch vor Konkursausbruch angenommenen, jedoch

erst nach Konkursausbruch honorierten Anweisung. Unan-

wendbarkeit des Art. 204 SchKG auf diesen Fall; Anwend-

barkeit des Art. 288 gegenüber dem über die Vermögenslage

des Anweisenden orientierten Anweisungsempfänger.

A. -

Die Firma Wüthrich & Ge in Herzogenbuchsee,

als deren Rechtsnachfolger der Beklagte den vorliegenden

Prozess führt, hatte eine unbestrittene, fällige Forderung

von 5800 Fr. an den Baumeister Fieber in Zürich. Am

17. September 1908 liess sie durch Rechtsanwalt W ...

in Zürich auf Grund vorangegangener Wechselbetreibung

für jene Forderung das Konkursbegehren gegen Fieber

stellen. Am 25. September, als die Konkurseröffnung

unmittelbar bevorstand, stellte Fieber dem genannten

Rechtsanwalt eine zu Gunsten von Wüthrich & Ge lau-

tende Anweisung auf die Leihkasse Neumün;ter im Be-

trage von 5925 Fr. (= jenen 5800 Fr. nebst Zinsen und

Spesen) aus. Fieber hatte bei der genannten Bank einen

Baukredit, der aber damals erschöpft war. Rechtsanwalt

W ... erhielt deshalb auf seine Anfrage bei der Leihkasse,

ob die Anweisung honoriert werde, vorderhand einen

abschlägigen Bescheid. Als ihr jedoch Fieber am 30. Sep-

tember neue Schatzungsscheine vorlegte, wonach der ihm

gewährte Kredit sich um 24,000 Fr. erhöhte, « schrieb) die

Bank der Firma Wüthrich & Ge, ohne irgendwelche

Anzeige an" sie, Rechtsanwalt W . .. oder Fieber, den

Betrag von 5925 Fr. « guh, und zwar auf einem zu

diesem Zwecke angelegten «Konto) (das jedoch bloss auf

einer freigebliebenen Stelle eines ältern Geschäftsbuches

angebracht wurde); gleichzeitig

(t belastete) sie diesen

396

Entscheidungen

Betrag dem Fieber. Am 2. Oktober sprach dieser auf

der Leihkasse vor, um persönlich 18,000 Fr. auf. Rech-

nung seines Baukredits zu erheben. Bei dieser Gelegenheit

wurde ~r (nach der Zeugenaussage des Leihkassenver-

walters) mündlich auf die «Anweisung), alias «Zession»

der 5925 Fr. aufmerksam gemacht, und ihm eröffnet,

dass « angesichts der Gutschrift gegenüber Wüthrich & Oe

und gleichzeitigen Belastung des Carl Fieber von den

verfügbaren 24,000 Fr. nun von Fieber noch 18,000 Fr.

erhoben werden könnten. » Fieber erklärte sich mit dieser

Ordnung « einverstanden I). Am 6. Oktober erneuerte

Rechtsanwalt W ... das Konkursbegehren, das er am

25. September zurückgezogen hatte. Einige Tage darauf

(nach der Zeugenaussage des Leihkassaverwalters : uwi-

sehen dem 7. und dem ' 9. Oktober I»~ erhielt W ... auf

seine telephonische Anfrage, ob die Anweisung nunmehr

h.onoriert werde, eine bejahende Antwort. Am 10. Oktober,

emem Samstag, wollte er die 5925 Fr. erheben, kam aber

erst nach Kassaschluss auf der Bank an. Am darauf-

folgenden Montag 12. Oktober beeilte er sich, das Geld

zu erheben, quittierte dafür ohne Datum und sandte es

seiner Klientin zu. Darauf begab er sich aufs Gericht, um

das Konkursbegehren zurückzuziehen. Erst bei dieser

Gelegenheit will er von der bereits am 9. Oktober vor-

mittags 10 Uhr auf Betreiben eines andern Gläubigers

stattgefundenen Eröffnung d~s Konkurses über den von

allen Seiten, u. a. auch von ihm (W ...) persönlich betrie-

benen Fieber erfahren haben. Anlässlich seiner Einver-

nahme als Zeuge hat W... unter Berufung auf das

Berufsgeheimnis die Beantwortung der meisten, sein

Verhalten betreffenden Fragen verweigert.

Im Konkurse des Fieber setzte die Leihkasse Neu-

münster auf dem Prozesswege die Kollozierung der von

ihr angemeldeten Forderung von 5925 Fr. durch. Darauf

verlangte die Konkursverwaltung von der Firma Wüth-

rich & Oe die Rückerstattung dieses Betrages. An die

Stelle von Wüthrich & Oe, die diese Rückzahlung ver- I

der Zivilkammern. N° 72.

397

weigerten, ist der heutige Beklagte, und an die Stelle der

. Masse sind auf Grund einer « Abtretung» im Sinne des

Art. 260 SchKG die heutigen Kläger getreten.

.. ~. -

Durch Urteil vom 13. Juni 1914 hat der Appel-

latIonshof des Kantons Bern die auf Art. 288 SchKG

gestÜtzte und von der I. Instanz auf Grund dieser Ge-

setzesbestimmung gutgeheissene Klage ebenfalls gutge-

heissen, jedoch unter Berufung auf Art. 204 und ohne

-sich über die Anwendbarkeit des Art. 288 auszusprechen.

Das Rechtsbegehren der Klage lautete:

« Es sei die vom Konkursiten Karl Fieber der Firma

I) Wüthrich & 0° durch Vermittlung der Leihkasse

« Neumünster-Zürich V gemachte Zahlung im Betrage

)) von 5925 Fr. im Sinne des Art. 285 B. u. K. als un-

» gültig zu erklären und es sei der Beklagte als Rechts-

» nachfolger der Firma Wüthrich & Oe zur Rückleistung

)} der von seiner Rechtsvorfahrin empfangenen Summe

» von 5925 Fr. nebst gesetzlichem Verzugszins seit

» 28. Juni 1911 zu verurteilen. »

c. -

Gegen das Urteil des Appellationshofes hat der

Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht

ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -- Vor allem ist, sowohl im Hinblick auf den Von

der Klagpartei angerufenen Art. 288 als auch hinsicht-

lich des von der Vorinstanz herbeigezogenen Art. 204

SchKG, die Frage zu entscheiden, welches die im vor-

liegenden Falle angefochtene « Rechtshandlung» sei.

Dabei darf nicht etwa einfach auf den Wortlaut des

klägerischen Rechtsbegehrens abgestellt werden, worin

die Ungültigerklärung der « vom Konkursiten Kar! Fie-

ber der Firma Wüthrich & cie durch Vermittlung der

Leihkasse Neumünster gemachten Zahlung von 5925 Fr.~

beantragt wird; wohl aber ist diesem Rechtsbegehren,

wie auch der Klag beg r ü n dun g, zu entnehmen, dass

398

Entscheidungen

diejenige Rechtshandlung des Gemeinschuldners ange-

fochten wird, durch welche Wüthrich & eie in die Lage

versetzt wurden, über den angegebenen Betrag zu ver-

fügen. Dies entspricht denn auch dem Sinn und Wesen

beider in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen,

da einerseits sowohl nach Art. 204 als nach Art. 288

nur Rechtshandlungen des Gern ein s c h u I d n er s « den

Konkursglaubigern gegenüber ungültig», bezw. « anfecht-

bar» sind, anderseits aber, unter den daselbst angeführ-

ten Voraussetzungen, nicht etwa nur Z a h lu n gen,

sondern überhaupt alle die jen i gen Rechtshand-

lungen angefochten werden können, durch welche die

Konkursmasse um ein ihr zugehöriges Aktivum verkürzt

worden ist.

2. -

Von diesem Gesichtspunkte aus fällt als anfecht-

bare Rechtshandlung zunächst ausser Betracht die an-

geblich am 30. September 1908 von der Leihkasse Neu-

münster vorgenommene « Gutschrift» der 5925 Fr. auf

dem « Konto » der FifI!1a Wüthrich & eie, sowie die ihr

entsprechende « Belastung » desselben Betrages auf dem

Konto des Fieber. Denn einmal waren dies keine Rechts-

handlungen des Gern ein s c h u I d n e r s, und so-

dann stellen sie sich genau genommen überhaupt nicht

als « Rechtshandlungen » im Sinne der Art. 204 und 288

SchKG dar. Weder jene « Gutschrift » noch die ihr ent-

sprechende « Belastung» sind. den Interessenten, d. h.

dem Fieber und der Firma Wüthrich & eie, in der

Form mitgeteilt worden, wie es bei einem wirklichen Bank-

giro zu geschehen pflegt. Vilemehr handelte es sich dabei

lediglich um eine interne Vormerkung seitens der Bank,

die durch dieses Mittel ihren Kassier darauf aufmerksam

machte, dass die Anweisung Fiebers zu Gunsten der

Firma Wüthrich 4 eie nunmehr anstandlos honoriert

werden könne, und dass anderseits infolge der Zahlung

an Wüthrich & eie der Kredit des Fieber sich um den

entsprechenden Betrag verringern werde. Tatsächlich

hat denn auch Fieber von jener ce Gutschrift» und jener

der Zivilkammern. Ne 72.

39g

« Be-lastung 0 erst am 2. Oktober Kenntnis erhalten, als

er wegen eines von ihm persönlich zu erhebenden Be-

trages bei der Leihkasse vorsprach; und dem Vetreter

der Firma Wüthrich & eie ist dieselbe Mitteilung sogar

erst ce zwischen dem 7. und dem 9. Oktober» gemacht

worden, als er sich telephonisch nach dem Stand der

Angelegenheit erkundigte ulld als er bereits (am 6. Ok-

tober) das Konkursbegehren erneuert hatte, was er ge-

wiss nicht getan haben würde, wenn seiner Klientin

jene 5925 Fr. schon seit einigen Tagen im juristischen

und technischen Sinne gut g e s ehr i e ben gewesen

wären. Kommt aber danach der am 30. September

erfolgten « Gutschrift I), wie auch der entsprechenden

« Belastung &, überhaupt nicht die Bedeutung von

« Rechtshandlungen» zu, so können sie auch nicht den

Gegenstand eint-r Anfechtung im Sinne der Art ~ 204

und 288 SchKG bilden.

3. -

Was die am 12. Oktober erfolgte Auszahlung

der 5925 Fr. an den Vertreter der Firma Wüthrich & eie

betrifft, so handelt es sich dabei allerdings um eine

« Rechtshandlung» im Sinne der zitierten Gesetzesbe-

stimmungen. Dagegen war es keine Rechtshandlung des

Gern ein s c h u I d n e r s. Der angegebene Betrag

ist dem Rechtsanwalt W ... feststehendermassen nicht

durch Fieber, sondern, allerdings infolge einer Anwei-

sung des Fieber, durch die Leihkasse Neumünster aus-

gezahlt worden. Nicht nur erscheint nun aber der Ange-

wiesene schon grundsätzlich nicht als der Stellvertreter

des Anweisenden, sondern es erfüllte im vorliegenden

Falle der Angewiesene, d. h. die Leihkasse Neumünster,

durch die Honorierung der Anweisung geradezu eine

persönliche Verpflichtung gegenüber dem Anweisungs-

empfänger, d. h. gegenüber der Firma Wüthrich & eie.

Da nämlich die Leihkasse, wenn sie auch, wie in Erw. 2

hievor dargetan wurde, die Anweisung nicht schon durch

die « Gutschrift» vom 30. September zur Ausführung

gebracht hatte, dem Rechtsanwalt W... immerhin

400 .

Entscheidungen

schon « zwischen dem 7. und dem 9. Oktober» mitgeteilt

hatte, dass sie sie honorieren werde, so war sie gemäss '

Art. 409 und 412 Abs. 2 und 3 alt OR auch nach AU$o+ ~:'

bruch des Konkurses zur Zahlung an Wüthrich & Ci~,

verpflichtet. Denn einmal ist von der hiefür beweis-

pflichtigen Klagpartei weder bewiesen

noch auch

nur behauptet worden, dass im Momente der Annahme

der Anweisung (falls diese Annahme erst am 9., nicht

schon am 7. oder 8. Oktober erfolgt sein sollte) der

Konkurs bereits eröffnet war, und so dann wäre '

jedenfalls nicht dargetan und übrigens wiederum nicht

einmal behauptet, dass die Leihkasse Neumünster im ·

Momente der Annahme der Anweisung von der er"t

viel später publizierten Tatsache der Konkurseröffnung

K e n n t n i s hatte, - ' was nach Art. 412 alt OR (vgl.

HAFNER, Anm. 5 a und 6 zu Art. 412, OSER. Anm. 3 a

zu Art.,470 neu) nötig gewesen wäre, um den in der

Konkurseröffnung liegenden Widerruf der Anweisung

gegenüber der Angewiesenen wirksam zu machen. Erfüllte

aber die Leihkasse Neumünster mit der Honorierung der

Anweisung eine von ihr persönlich überpommene Ver-

pflichtung, so kann in dieser Honorierung keine « vom

Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung» im

Sinne der Art. 204 und 288 SchKG erblickt werden.

4. -

Als mögliches Anfechtungsobjekt bleibt somit

nur die von Fieber vorgenommene An w eis u n g als '

solche. Durch diese Anweisung hat der Gemeinschuldner '

in der Tat zu Gunsten der Firma Wüthrich & eie über

ein zur Konkursmasse gehörendes Aktivum verfügt, und

es kann auch nicht etwa damit argumentiert werden, dass

Fieber, wenn er die Anweisung nicht vorgenommen hätte.

die 5925 Fr. persönlich erhoben haben würde und mit

diesem Gelde ebenso flüchtig geworden wäre, wie mit '

den am 2. Oktober tätsächlich von ihm erhobenen 18,000 .

Franken. Einmal nämlich ist es nicht möglich, festzu:"-l

stellen, ob Fieber wirklich so gehandelt haben würde '

und wieviel in diesem Falle schliesslich doch noch für die \

der Zivilkammern, N° 72.

401

Konkursmasse zu retten 'gewesen wäre, und sodann sind

auch grundsätzlich derartige Wahrscheinlichkeitserwä-,

gungen unzulässig, sobald feststeht, ' dass der Gemein-

schuldner über ein bestimmtes Vermögensobjekt, das in

die 'Konkursmasse gehörte, anderweitig verfügt hat.

Mit der Feststellung, dass als mögliches Anfechtungs-

objekt nur die von Fieber vorgenommene Anweisung als

solche in Betracht kommen kann, ist bereits auch über

die Anwendbarkeit des Art. 204 SchKG auf den vorlie-

genden Fall entschieden. Denn jene Anweisung stammt

unbestrittenermassen aus der Zeit vor Konkursausbruch,

und zwar auch dann, wenn als massgebender Zeitpunkt

nicht der 25. September, an welchem die Anweisung

erstmals erfolgte, sondern der 2. Oktober betrachtet

werden wollte, an welchem Tage Fieber sich, laut Zeugen-

aussage des Verwalters der Leihkasse, mit der « Gut-

schrift» der 5925 Fr. zu Gunsten der Firma Wüth-

rich & Oe « einverstanden» erklärte, also die Anweisung.

die er damals gegenüber der Bank noch hätte widerrufen

können, bestätigte. War aber im Momente der Konkurs-

eröffnung die Anweisung bereits erfolgt, so ist die Vor-

aussetzung des Art. 204 SchKG, dass es sich um eine

vom Gemeinschuldner na c h der Konkurseröffnung getrof-

fene Verfügung handle, im vorliegenden Falle nicht erfüllt.

Ueber die weitere Frage, ob jene Anweisung nach

Art. 288 SchKG anfechtbar sei, liegt zwar kein letzt-

instanzliches kantonales Urteil vor, da der Appella-

tionshof die Klage schon auf Grund des Art. 204 schüt-

zen zu können glaubte. Da jedoch der Prozess, ent-

sprechend dem Standpunkt der Kläger, die von einer

Anrufung des Art. 204 abgesehen hatten, von Anfang an

im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des

Art. 288 instruiert worden ist, wie denn auch die I. In-

stanz die Klage auf Grund dieser letztern Gesetzes-

bestimmung gutgeheissen hat, steht dem Eintreten des

Bundesgerichts auf die Frage der paulianischen Anfecht-

barkeit nichts entgegen.

402

Entscheidungen

5. -

Materiell erweist sich die auf Art. 288 SchKG

gestützte Klage ohne weiteres als begründet. Einerseits

nämlich ist durch die von Fieber zu Gunsten der Firma

Wüthrich & Cie vorgenommene Anweisung in Verbindung

mit der Honorierung dieser Anweisung durch die Leih-

kasse Neumünster ein zur Konkursmasse gehörendes und

zur gleichmässigen Befriedigung aller Konkursgläubiger

bestimmtes Aktivum aussehliesslich zu Gunsten der An-

weisungsempfängerin verwendet worden. Anderseits aber

geht aus den Akten deutlich hervor, dass die äusserst

schlechte Vermögenslage des von allen Seiten betrie-

benen, unmittelbar vor dem Konkurse stehenden Gemein-

schuldners diesem selbst, wie auch dem Vertreter der

Firma Wüthrich & Oe, Rechtsanwalt W ... (auf dessen

Kenntnis hier in der Tat abgestellt werden darf; vergl.

JAEGER, Anm. 5 B zu Art. 288), nicht nur bekannt sein

musste, sondern auch tatsächlich bekannt war. Was

speziell den genannten Vertreter der Firma Wütrich & Oe

betrifft, so ergiebt sich dies u. a. daraus, dass er selber

zweimal namens Wüthrich & Oe das Konkursbegehren

gegen Fieber gestellt und diesen übrigens auch für eine

persönliche Forderung von 500 Fr. betrieben hat. Bei der

ihm somit nachgewiesenen Kemitnis von der Vermögens-

lage des Gemeinschuldners musste aber Rechtsanwalt

W ..., ebenso wie Fieber selbst, sich darüber Rechen-

schaft geben, dass die vollständige Befriedigung der Firma

Wüthrich & Cie für ihre Forderung von 5925 Fr. notwen-

digerweise eine Schädigung der übrigen Konkursgläubiger

zur Folge haben werde. Hieran ändert auch der Umstand

nichts, dass jene. Forderung durch einen Schuldbrief

von 6000 Fr., sowie durch die Bürgschaft einer Firma

M. S. Meyer, nominell gesichert war. Denn nicht nur

haben sich in der Folge diese bei den angeblichen Sicher-

heiten als illusorisch erwiesen, sondern es muss nach den

Akten sogar angenommen werden, dass die Firma Wüth-

rich & Ci., bezw. ihr Vertreter W ..., gerade deshalb

der Zivilkamml'rn. N° 73.

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so sehr auf Zahlung drängte, weil ihr, bezw. ihm, die

Unzulänglichkeit jener « Sicherheiten) bekannt war.

Die Klage ist somit auf Grund des Art. 288 SchKG

gutzuheissen, und daher das angefochtene Urteil im

Dispositiv zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Dispositiv des

angefochtenen Urteils in dem Sinne bestätigt, dass .der

Beklagte den Klägern, als Abtretungsgläubigern im Sinne

des Art. 260 SchKG, 5925 Fr. nebst 5 % Zins seit

28 Juni 1911 zu bezahlen hat.

73. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Oktober 1914

i. S. Frank, Kläger und Frank, Litisdenunziat des Klägers,

gegen Nussbaumer, Beklagten.

Zwangsversteigerung. -

Erw. 1; Identität der Steige-

rungsbedingungen, oder doch nicht wesentliche Verschlech-

terun cr d er Bedingungen zwischen der ersten und der zweiten

Gant,'" als Voraussetzung einer Schadenersatzklage gemäss

Art. 143 Abs. 2 SchKG. -

Erw. 2; Untergang der in den

Steigerungsbedingungen, bezw. im Lastenverzeichnis nicht

erwähnten dinglichen Lasten, auch der im Grundbuch einge-

tragenen, gegenüber dem gutgläubigen Ersteigerer. Vorbe-

halt zu Gunsten der unmittelbar durch des Gesetz begrün-

deten Lasten.-

Erw. 3; Nichtverpflichtung des Ersteigerers,

die fälligen Zinsen der letzten dFei Jahre anders als in An-

rechnung auf den Zl1scblagspreis zu ü bernehmen (Art. 135

SchKG. neue Fassung).

A . -

Am 14. Oktober 1912 hielt das Betreibungsamt

Buochs über eine dem Bruder des Beklagten gehörende

Liegenschaft in Ennetbürgen eine Zwangsversteigerung

ab. Die vom Litisdellunziaten abgefassten Stetgerungs-

AS ~o 11 1 -

19\.1.

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