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40_III_381

BGE 40 III 381

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

-380 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- und Konkurskammer.

j edes Mal, wenn der Vollzug eines Begehrens um Vor-

nahme einer Betreibungshandlung wegen Militärdienstes

des Schuldr.ers nicht möglich ist, den Namen des Schuld-

ners anzuzeigen und sie zu ersuchen, dem Betreibungsamt

-offiziell Mitteilung zu machen, sobald der Schuldner aus

dem Dienst entlassen ist. Es liegt alsdann der kantonalen

Militärbehörde ob, sich über die Entlassung der in Betracht

kommenden Truppeneinheiten beim Truppenkommando

zu erkundigen, falls sie nicht sonst davon unterrichtet ist.

Die Kosten der Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt

hieraus erwächst, sind vom Gläubiger zu erheben, der sie,

wie alle andern Betreibungskosten, auf den Schuldner

abwälzen kann (Art. 68 SchKG). Die Beschwerde ist daher

gutzuheissen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid der Auf-

sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des

Kantons Basel-Landschaft vom 5. November 1914 auf-

gehaben und das Betreibungsamt Arlesheim angewiesen,

.dem Pfändungsbegehren der Rekurrentin nach Entlassung

des Schuldners aus dem .Militärdienst im Sinne der Motive

ohne weiteres Folge zu geben.

Entscheidungen der Zivilkammern. N° 71.

381

l:ntscheidungen der Zivilkammern. -

Arrets

des seetions civiles.

71. Urteil der IL Zivilabteilung vom 17. September 1914 i. S.

Xonkursmasse Lang, Beklagte, gegen 'Ulmer &. Enecht,

Klägerin.

Art. 288 SchKG. Verkauf des Wirtschaftsmobiliars und der

Kellervorräte seitens eines Wirtes an einen ihn dazu drän-

genden Gläubiger und ausschliessliche Verwendung des

Kaufpreises zur Tilgung der Forderungen die ses Gläu-

bigers. Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des Kaufver-

trages . .

A. -

Die Klägerin und Berufungsbeklagte, bezw .

ihre Rechtsvorgängerin, die Firma Ulmer-Hemmann,

war die Bierlieferan tin des R. F. Lang, der am 15. März

.1904 von der Aktiengesellschaft Hötel de Musique in

Bern das dortige Cafe du Theätre gepachtet hatte. Die

Firma Ulmer-Hemmann hatte sich für . die Verpflich-

tungen des Lang aus dem Pachtvertrag solidarisch ver-

bÜrgt. Der Betrieb des erwähnten Restaurants erwies

sich von Anfang an als unrentabel. Am 12. Februar 1906

sah sich deshalb Lang genötigt, der Firma DImer-

Hemmann zur Sicherheit für ein Darlehen von 10,000

Franken sein gesamtes Wirtschaftsmobiliar « abzutre-

ten ., wobei ihm unter Einräumnng eines « Rückkaufs-

rechtes)) gestattet wurde, es als « Mieter» weiterzu-

benutzen. Einige Tage darauf gewährte die Schweize-

rische Volksbank dem Lang gegen Solidarbürgschaft

der Firma Ulmer-Hemmann ein Darlehen von ebenfalls

38Z

Entscheidungen

10,000 Fr., welches Lang zur Abzahlung desjenigen der

Firma Ulmer-Hemmann und zum « Rückkauf» seines

Mobiliars verwendete.

Am 31. März 1907 wurde zwischen Lang und der

Firma Ulmer-Hemmann zur Sicherung eines Darlehens

von 20,000 Fr. ein zweiter « Kauf-, Rückkauf- und Miet-

vertrag» abgeschlossen.

Am 31. März 1909 konnte Lang mittels eines bei der

Spar- und Leihkasse Bern aufgenommenen, wiederum

von Ulmer-Hemmann solidarisch verbürgten Darlehens

von 20,000 Fr. sein Mobiliar abermals « zurückkaufen ».

Am 1. Juni 1911 war die Klägerin als Rechlsnach-

folgerin der Firma Ulmer-Hemmann und als Solidar-

bürge genötigt, der Aktiengesellschaft HOtel de Musique

einen von Lang geschuldeten fälligen Mietzinsbetrag

von 6643 Fr. 15 Cts. zu bezahlen. Bei dieser Gelegenheit

übernahm sie im Einverständnis mit der Vermieterin

sämtliche Rechte und Pflichten des Lang aus dem Miet-

vertrag, während Lang Untermieter wurde und sich

verpflichtete, den Mietzins nunmehr in monatlichen Ra-

ten von 1520 Fr. 85 Cts. zu bezahlen.

Kurze Zeit darauf -

der gen aue Zeitpunkt ergibt

sich nicht aus den Akten -

verlangte die Klägerin,

dass Lang ihr wiederum sein Wirtschaftsmobiliar « ver-

kaufe I). Lang sträubte sich zuerst, gab aber nach, als

die Klägerin mit der Aufhebung des UntermieLver-

trages drohte. Am 30. September 1911 kam daher ein

neuer « Kauf- und Mietvertrag I) zustande, wonach Lang

der Klägerin zum Preise von 42,000 Fr. einerseits sein

von den Kontrahenten auf 34,141 Fr. 78 Cts. veran-

schlagtes Wirtschaftsmobiiar, anderseits seine auf 9679

Franken 25 Cts. geschätzten Kellervorräte, abzüglich

eines kleinen Vorrates im Schatzungswerte von 1000 Fr.,

• verkaufte I). Das Wirtschaflsmobiliar übernahm Lang

wiederum als· « Mieter~, die Kellervorräte dagegen er-

klärte die Klägerin « zu Handen» zu nehmen und « li-

der Zivilkammern. N° 71.

383

quidieren. zu wollen. Der « Mobiliarmietzins » wurde

auf 5300 Fr. für das erste Jahr, 5000 Fr. für das zweite

Jahr, 4700 Fr. für das dritte Jahr, u. s. w., festgesetzt.

Mit dem « Kaufpreis» wurden als rückständige Lokal-

miete für die Zeit bis 31. August 1911 10,926 Fr. 50 Cts.

(= den von der Klägerin an die Aktiengesellschaft Hö-

tel de Musique bezahlten 6643 Fr. 15 Cts. nebst weitern

4283 Fr. 35 Cts.) « verrechnet », wozu im Vertrag be-

merkt wurde: « Für die an den Kaufpreis verrechneten

I) Mietzinsforderungen von 10,926 Fr. 50 Cts. würde der

» A.-G. UImer und Knecht statt des nun abgeschlos-

• senen Kaufvertrages infolge Retentionsrecht der Zu-

» griff auf die hievor bezeichneten Kaufsgegenstände

» zugestanden haben.»

Den Rest im Betrage von

31,073 Fr. 50 Cts. erklärte Lang « von der Käuferin

» Aktiengesellschaft Ulmer und Knecht heute vollstän-

» dig und zwar in barem Gelde ausbezahlt erhalten zu

» haben. » Es ergibt sich jedoch aus den Akten, dass

diese letzere Bemerkung der Wirklichkeit nicht ent-

sprach. Tatsächlich wurde nämlich über die angegebene

Summe erst am 24. Januar 1912 abgerechnet. An die-

sem Tage wurden laut einem « Nachtrag» zum « Kauf-

und Mietvertrag » zunächst 4083 Fr. 40 Cts. zur Tilgung

der LokaImiete für die Zeit vom 1. September bis 31.

Dezember 1911 (abzüglich einer von Lang am 14. De-

zember geleisteten Barzahlung von 2000 Fr.) verwen-

det; den Rest im Betrage von 26,990 Fr. 10 Cts. er-

klärte Lang wiederum « heute in barem Gelde erhalten

zu haben. » Auch diese letztere Bemerkung entspricht

jedoch der Wirklichkeit nicht. Der Betrag von 26,990 Fr.

10 Cts. wurde zwar von der Klägerin bezahlt, jedoch

nicht dem Lang, sondern, allerdings in dessen Gegen-

wart und mit seiner Zustimmung, dem Anwalt der

Klägerin, Fürsprech S., ausgehändigt. Letzterer zahlte

aus dem Geld auftragsgemäss folgende Schulden des

Lang :

284

Entscheidungen

an die Schweizerische Volksbank. Re-

stanz des Darlehens vom 19. Fe-

bruar 1906 .................;. Fr. 10,574

an die Spar- und Leihkasse Bern, Re-

stanz des Darlehens vom Jahre 1909 »

9,080 2()

an die Klägerin selbst, als Abschlags-

zahlung an den Mobiliarmietzins und

verschiedene Darlehen im Gesamt·

betrage von 7850 Fr. 65 Cts.. . . . .. »

7,335 9()

Zusammen Fr. 26,990 10-

Am 21. Oktober 1912 wurde über Lang der Konkurs

eröffnet. In diesem Konkurse machte die Klägerin,

unter Berufung auf den Vertrag vom 30. September

1911, an den in diesem Vertrag aufgeführten Gegen-

ständen, soweit diese . noch vorhanden waren, einen

Eigentumsanspruch geltend, wogegen die Konkursver-

waltung sich auf Art. 202 alt OR und 288 SchKG be.

rief. Die Parteien sind darüber einig, dass an Stelle

jener Gegenstände deren Steigerungserlös im Betrage

von 35,000 Fr., die bei der Schweizerischen Volksbank

zu Handen wes Rechtens deponiert sind, treten soll.

E. -

Durch Urteil vom 10. Juni 1914 hat der Appel-

lationshof des Kantons Bern 'das von der Klägerin·

gestellte Rechtsbegehren, sie sei zum Bezug des erwähn-

ten Steigerungserlöses nebst Zins, abzüglich 2123 Fr.

60 Cts. für leere Flaschen und offene Weine, zu er-

mächtigen, mit wesentlich folgender Motivierung gut-

geheissen :

Die Einrede der Beklagten, dass das Eigentum an den

KeIl e r vor rät endeshalb nicht auf die Klägerin

übergegangen sei, weil in Bezug auf diese Kellervorräte

keine Besitzübertragung im Sinne des Art. 202 Abs. 1

alt OR stattgefunden habe, sei unbegründet; denn aUI·

den Zeugenaussagen ergebe sich, dass eine Besitzes-

übergabe durch constitutum possessorium tatsächlich

stattgefunden habe ..... (wird näher ausgeführt). Der

Beweis einer Benachteiligungsabsicht im Sinne des Art •.

der Zivilkammern. N° 71.

202 Abs. 2 alt OR sodann sei nicht erbracht .... .

(wird ebenfalls näher ausgeführt). Die weitere Frage,

ob der Vertrag vom 30. September 1911 auf Grund

des Art. 288 SchKG anfechtbar sei, zerfalle in die drei

Unterfragen :

a) ob jener Vertrag sich als eine « Rechtshandlung ~

qualifiziere;

.

b) ob der Schuldner diese Rechtshandlung In der

Absicht vorgenommen habe, seine Gläubiger zu be-

nachteiligen oder einzelne unter ihnen zu begünstigen;

e) ob diese Absicht für den Gegenkontrahenten er-

kennbar gewesen sei.

.

Die erste dieser drei Unterfragen sei zu bejahen, die

beiden anderen dagegen zu verneinen. Obschon Lang

selber als Zeuge seine finanzielle Lage im Jahre 1911

als eine schlechte bezeichnet, und seine Ehefrau in dem-

selben Sinne ausgesagt habe, gehe doch aus der vom

Gericht eingeholten Expertise « in dieser Beziehung-

nicht hervor, dass die Situation Langs eine so ungün-

stige war. » Der Sachverständige stelle tatsächlich fest,

dass die Bilanz Langs auf 1. Oktober 1911 eine Unter-

bilanz von 30,564 Fr. 55 Cts. erzeigte, aber er stelle

unter die Passiven einen Posten von 30,000 Fr. ein be-

treffend die« Erbschaft Haller » und einen Kreditoren ..

posten von 30,755 Fr. 69 Cts. Nun sei aber der Posten

• Erbschaft Haller» wahrscheinlich identisch mit der

Frauengutsforderung der Frau Lang-Haller, und unter

den Gläubigern, welche in der Bilanz mit 30,755 Fr.

69 Cts. vertreten seien, stehe die Klägerin allein mit

20,230 Fr. 55 Cts. zu Buch. Daraus sei der Schluss statt-

haft, dass die Klägerin die Hauptgläubigerin Langs war,

«neben der die übrigen nach den Geschäftsbüchern

nicht stark ins Gewicht fielen.» Sehe man von der Forde-

rung der Frau Lang ab, so habe sich die finanzielle Lage

ihres Gatten am 1. Oktober 1911 so ziemlich im Gleich-

gewicht befunden. Im Allgemeinen werde ja die Frauen ..

gutsforderung vom Ehemann nicht als eine gewöhnliche

386

Entscheidungen

Forderung angesehen « in den gegenseitigen Beziehungen

der Ehegatten nach innen. » Lang habe demnach hoffen

dürfen, sich über Wasser halten zu können, und es sei

deshalb nicht wahrscheinlich, dass er bei Abschluss des

Kaufsgeschäftes vom 30. September 1911 daran .dachte,

er ~erde dad~rch seine Gläubiger benachteiligen oder

g~wlsse unter Ihnen zum Nachteil der anderen begün-

~tIgen. Noch im Besitze unproduktiver Vermögensob-

Je~te habe er diese flüssig zu machen gesucht, um den

WIrtschaftsbetrieb fortführen zu können. Aber selbst

angenommen, Lang habe mit der Absicht, seine Gläu-

biger z.u benachteiligen, bezw. einzelne Gläubiger zum

Nachteil anderer zu begünstigen, den Kauf- und Miet-

vertrag vom 30. September 1911 mit der Klägerin ab-

geschlossen, so müsse man dennoch dafür halten, diese

Absicht sei für letztere nicht erkennbar gewesen. Der

Z~veck . des Kaufe:: habe darin bestanden, dem Lang

die Mittel zu verschaffen, sich aus der finanziellen

Klemme zu ziehen, und schIiessIich verdanke es der

Gemeinschuldner diesem Rechtsgeschäfte, wenn er sich

noch über ein Jahr -

bis zum 21. Oktober 1912 _

über Wasser halten konnte. Die Wirkung des Kaufver-

trages sei die Umwandlung eines unproduktiven Akti-

vu~s in Betriebskapital. Die KIägerin habe sich umso

wenIger über eine fraudulöse Absicht Langs Rechen-

schaft geben können, als dieser bis zu jener Zeit sozu-

sagen nie betrieben worden war.

Im Tatbestand des Urteils ist über die Abrechnung

vom 24. Januar 1912 nichts enthalten. Die oben sub A

angeführten Tatsachen ergeben sich aber zum Teil

aus den von den Parteien produzierten Urkunden zum

Teil aus Behauptungen der Beklagten, die von de; KIä-

gerin nicht bestritten wurden.

C. -

Gegen das angeführte Urteil hat die Beklagte

rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung

der Klage.

der Zivilkammern. N° 71.

387

Die Klägerin hat Abweisung der Berufung und Be-

stätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Auf den Standpunkt der Beklagten, dass das

Eigentum an den Keil e r vor rät e n (im Gegensatz

zu demjenigen an dem Wir t s c h a f t s mob i 1 i a r)

deshalb nicht auf die Klägerin übergegangen sei, weil

in Bezug auf diese Kellervorräte keine Besitzübertra-

gung im Sinne des Art. 202 Abs. 1 alt OR stattgefun-

den habe, braucht dann nicht eingetreten zu werden,

wenn sich schon aus Art. 288 SchKG die Abweisung

der Klage ergibt. Desgleichen braucht in diesem Fall

auch das Verhältnis zwischen der paulianischen Anfech-

tung einerseits und der Einrede aus Art. 202 Ab s. 2 alt

OR anderseits, sowie die Frage, ob die letztere Einrede

von der Beklagten überhaupt erhoben worden sei, nicht

erörtert zu werden. Es empfiehlt sich daher, im Gegen-

satz zur Vorinstanz vor allem die aus Art. 288 SchKG

abgeleitete Einrede der Beklagten zu beurteilen.

2. -

Die erste der Voraussetzungen der Anwendbar-

keit des Art. 288,- wie überhaupt der Art. 285 ff. SchKG,

besteht darin, dass durch die angefochtene Rechts-

handlung

die

Konkursmasse tat s ä chi ich g e-

sc h ä d i g t, bezw. einzelne Gläubiger zum Nachteil

anderer tat s ä chi ich beg ü n s t i g t worden sind.

Erst wenn feststeht, dass diese, im Gesetz allerdings

nicht ausdrücklich formulierte, jedoch selbstverständ-

liche Voraussetzung erfüllt ist, fragt es sich weiter,

ob die Beteiligten diese Schädigung, bezw. Begünsti-

gung b e a b s ich t i g t e n oder doch vor aus s e-

h e n mussten.

Die hienach in erster Linie zu entscheidende, von der

Vorinstanz übergangene Frage nach der tatsächlichen

Schädigung der Masse, bezw. nach der tatsächlichen

Begünstigung der Klägerin müsste, wenn nur die im

AS .w 111 -

1914

26

388,

Entscheidungen

vorliegenden Urteil festgestellten Tatsachen berück-

sichtigt würden, verneint werden. Denn einerseits ist

nicht behauptet worden und auch auf Grund der Akten

nicht anzunehmen, dass der im « Kauf- und Mietver-

trag ~ vom 30. September 1911 fe~tgesetzte « Kaufpreis I)

von 42,000 Fr. in einem irgendwie erheblichen Miss-

verhältnis zum wirklichen Werte des «Kaufobjektes I)

gestanden habe; anderseits aber würden, wenn der vor-

instanzliehe Tatbestand vollständig wäre, der Zweck

und auch die Wirkung des Vertrages darin bestanden

haben, dem « Verkäufer) das für denWeiterbetrieb der

Wirts~~aft nö~ige Betriebskapital zu verschaffen, da ja .

der grosste Tell des « Kaufpreises), nämlich ein Betrag

von 31,073 Fr. 50 Cts., dem « Verkäufer) sofort « voll-

ständig und zwar im -barem Gelde ausbezahlt) worden

~äre. Erschiene es nun auch nicht ganz zutreffend, in

emem solchen Falle von der « Umwa~lung eines un-

produktiven Aktivums in Betriebskapital), bezw. von

der « Flüssigmachung unproduktiver Vermögenswerte)

zu sprechen, wie es die Vorinstanz tut (weil das Wirt-

schaftsmo,biliar und die Kellervorräte, solange sie dem

Wirt gehörten, dieser also für das Mobiliar keinen Miet-

zins zu zahlen hatte und den Erlös der Weine für '

sich behalten konnte, gewiss keine (<unproduktive Werte)

d.arste~lten), . so würde doch immerhin die Ersetzung

emes mvestIerten durch ein völlig liquides Aktivum

vorgelegen haben, was an sich noch keine Schädigung

der Masse bedeutet haben würde.

Aus den Akten ergibt sich nun aber, dass tatsäch-

li~h jene 31,07~ Fr. 50 Cts. dem « Verkäufer) Lang '

mcht « sofort m bar ausbezahlt) worden sind, und

dass auch die am 24. Januar 1912 in Gegenwart des

Lang dem Fürsprech S. ausbezahlten 26,990 Fr. 10 Cts.

keinen Augenblick zur freien Verfügung des Lang ge-

standen haben, sondern dass S. im voraus angewiesen

worden war, daraus zwei von der Klägerin verbürgte

alte Schulden des Lang, sowie eine von diesem gegen-

der Zivilkammern. N° 71.

~ 89

über der Klägerin selbst eingegangene Schuld zu tilgen.

Insoweit also in dem vorinstanzlichen Urteil die tat-

sächliche Feststellung zu erblicken sein sollte, dass

Lang die 31,073 Fr. 50 Cts. am 30. September 1911

wirklich behändigt habe, müsste diese Feststellung als

akten widrig erklärt werden. Wird dagegen angenom-

men, die Vorinstanz habe die Frage, wann und unter

welchen Umständen jene Summe ausbezahlt worden

sei, als unerheblich betrachtet und aus die sem Grullde

darüber nichts festgestellt, so ist es Sache des Bundes-

gerichts, den kantonalen Tatbestand in der angegebe-

nen Richtung zu ergänzen, da dies ohne weiteres auf

Grund der Akten geschehen kann. In beiden Fällen

ist somit davon auszugehen, dass Lang von dem « Kauf-

preis) von 42,000 Fr. nicht nur, wie es im « Kaufver-

trag) heisst, einen Betrag von 10,926 Fr. 50 Cts., son-

dern überhaupt a 11 e s zur Tilgung sol c her Schul-

den verwendet hat und zu verwenden gezwungen war,

die entweder von der Klägerin verbürgt oder direkt ihr

gegenüber kontrahiert worden waren. Alsdann aber l<ann

die Frage, ob die Konkursmasse geschädigt worden sei,

nicht deshalb verneint werden, weil der « Kauf- und Miet-

vertrag) vom 30. September 1911 an sich noch keine sol-

che Schädigung bewirkt habe. Nach feststehender Praxis

(vergl. JAEGER, Anm. 3 zu Art. 288, S. 387 i. d. M. und

BGE 39 11 S. 375 ff. Erw. 4*) genügt für die Anfechtbar-

keit einer Rechtshandlung auch ein bloss mittelbarer Zu-

sammenhang mit der tatsächlich eingetretenen Schädi-

gung der Konkursmasse, sofern jene Rechtshandlung

die Vorau?setzung für diese Schädigung bildete und die

beteiligten Personen sich des Zusammenhangs zwischen

beidenbewusst waren oder bewusst sein mussten. Im

vorliegeden Falle hat nun aber tatsächlich nur der « Kauf-

vertrag) vom 30. September 1911 dem Gemeinschuldner

es ermöglicht, die verhältnismässig hohe Summe von

31,073 Fr. 50 Cts. zur Befriedigung der Klägerin und

~p .-Ausg. 18 S. 231 11.

390

Entscheidungen

zu ihrer Befreiung von Bürgschaftsschulden zu verwen-

den j denn, dass Laag damals zum mindesten über

keine andern f I ü s si gen Vermögenswerte von Belang

mehr verfügte. ist unbestritten und· ergibt sich übrigens

gerade aus dem angefochtenen Vertrag. durch welchen

der Genannte das Letzte veräusst'rte. dessen ein Wirt

sich zu entledigen pflegt: sein Wirtschaftsmobiliar und

seine Kelkrvorräte. Was aber das Bewusstsein von dem

Zusammenhang zwischen dem ((Kaufvertrag» und der

Verwendung des Kaufpreises zur Befriedigung, bezw.

Befreiung der Klägerin betrifft. so kann keinem Zweifel

unterliegen, dass dieses Bewusstsein bei bei den Kontra-

henten vorhanden war; denn einerseits ist nicht er-

sichtlich, welches Interesse die Klägerin an der Erwer-

bung des Wirtschaftsmobiliars und gar der Kellervor-

räte gehabt haben würde, wenn sie deren vollen Ge-

genwert in bar zu zahlen gehabt hätte, anderseits aber

ist klar, dass Lang am 30. September 1911 für die ihm

feststehendermassen damals ni c h t bezahlte Kauf-

preisrestanz von über 30,000 Fr. nicht quittiert haben

würde, wenn nicht von vornherein abgemacht gewesen

wäre, dass der gesamte « Kaufpreis» zur Befriedigung

der Klägerin für ihre Forderungen, bezw. zu ihrer Be-

freiung von ihren Bürgschaften bestimmt sei. Diese

Absicht der ausschliesslichen Verwendung des « Kauf-

preises» zu Gunsten der Klägerin war dermassen aus-

geprägt und bildete so sehr die Richtschnur für das

ganze weitere Verhalten der Kontrahenten, dass diese

mit der Abrechnung sogar zuwarteten, bis die unge-

deckten Forderungen der Klägerin an Lang zusammen

mit den von ihr verbürgten Bankschulden auch wirk-

lich den vollen Betrag der « Kaufpreisrestanz » erreich-

ten Weil dies erst Anfangs 1912 der Fall war, nach-

dem vom 30. September bis 31. Dezember 1911 noch

4562 Fr. 55 Cts. an Lokalrniete und 1324 Fr. 95 Cts.

an « MobiIiarmietzins» aufgelaufen waren. wurde die

Abrechnung erst im Januar 1912 · vorgenommen und

der ZivUkammem. N° 71.

391

dadurch verhindert. dass auch nur ein einziger Franken

anders als im Interesse der Klägerin verwendet werde.

Der Zusammenhang zwischen dem « Kauf- und Miet-

vertrag» vom 30. September 1911 einerseits und der

am 24. Januar 1912 bewerkstelligten nahezu vollstän-

digen Befriedigung der Klägerin für ihre eigene~ F?r-

derunger.. sowie ihrer Befreiung von der durch SIe eIn-

gegangenen Bürgschaften ander~eits ist somit vor?an-

den, und es haben sich auch dIe Kontrahenten uber

diesen Zusammenhang sehr wohl Rechenschaft gegeben.

Sind aber darnach bei der Frage, ob die Kon~urs­

masse geschädigt worden sei, nicht nur die Wirkungen

des

« Kauf- und Mietvertrages» vom 30. September

1911 als solchen, sondern namentlich auch diejenigen

der am 24. Januar 1912 vorgenommen Abrechnung zu

berücksichtigen, so bedarf es keiner Ausführung, dass

die Konkursmasse tatsächslich geschädigt worden ist;

denn durch jene Rechtshandlungen ist ihr der volle

Gegenwert des Wirtschaftsmobiliars und der Kellervor-

räte, also ein Betrag von angefähr 40,000 Fr., entzogen

worden.

3. -

Bei der weitem Frage, ob diese Schädigung der

Masse, bezw. die ihr entsprechende Begünstigung der

Klägerin be a b si c h t i g t gewesen sei, ist ins~fern

zwischen den beiden Kontrahenten zu unterscheIden.

als angenommen werden kann, dass für

~.en .Gemein-

schuldner Lang die Begünstigung deo" Klagenn wohl

nicht Selbstzweck war, da sein Hauptgläubiger, der

dadurch voraussichtlich in erster Linie geschädigt

wurde, seine eigene Ehefrau war. Es ergibt sich denn

auch aus den Akten, dass nicht er jene Begünstigung

vorgeschlagen hatte, sondern dass sie ih~ von der

Klägerin, die mit der Aufhebung des Mletve~trages

drohte, aufgezwungen worden ist. Indessen genu~t ~s

für die Annahme einer Schädigungs-, bezw. BegunstI-

gungsabsicht im Sinne des Art. 288 SchKG. wenn d~r

Gemeinschuldner wusste oder wissen musste, dass dIe

392

Entscheidungen

betreffende Rechtshandlung eine Schädigung der Masse,

bezw. eine Begünstigung einzelner Gläubiger herbeiführen

werde oder herbeiführen könne. Diese Voraussetzung aber

trifft im vorliegenden Falle zu. Sowohl Lang persönlich als

seine Ehefrau haben in ihren,vom kantonalen Richter

nicht beanstandeten Zeugenaussagen die in der Haupt-

verteidigung aufgestellte Behauptung, dass Lang tatsäch-

lich schon im Frühj alu 1911 insolvent war und dass

jedenfalls im Se p t e m be r 1911 bereits auch eine

Unterbilanz bestand, bestätigt. Das Letztere ergibt siCh

auch aus dem bei den Akten liegenden, von d('r Vor-

instanz selber als massgebend betrachteten Experten-

gutachten, wonach die Unterbilanz sogar volle 30,000

Franken betrug. Es besteht nämlich kein Grund, bei

der Frage, ob Lang überschuldet war, die unter den Pas-

siven figurierende Frauengutsforderung von ebenfalls

30,000 Fr. nicht mitzurechnen; denn im Konkurse hat

die Ehefrau zum mindesten ebensosehr wie die andern

Gläubiger (soweit sie nämlich nicht sogar privilegiert

ist)

Anspruch

auf

verhältnismässige Befriedigung.

Desgleichen ist auch nicht einzusehen, warum bei der

Frage, ob eine Unterbilanz vorhanden war, die da-

maligen Forderungen der heutigen Klägerin nicht mit-

berücksichtigt werden sollten. Bestand nämlich eine

Unterbilanz untH der Voraussetzung, dass einerseits

die Forderungen der Klägerin unter die Passiven, ander-

seits das Wirtschaftsmobiliar und die Kellervorräte

unter die Aktiven gestellt wurden, so blieb diese Unter-

bilanz genau die gleiche, wenn die Forderungen der

Klägerin mit dem entsprechenden Teil des

(~ Kauf-

preises» für Mobiliar und Vorräte verrechnet wurden,

wie dies, teils schon am 30. September 1911, teils erst

am 24. Januar 1912, tatsächlich geschehen ist; ja das

Missverhältnis zwischen Aktiven und Passiven wurde

in diesem Falle für die übrigen Gläubiger nur noch

grösser. Übrigens war nach dem Expertengutachten

(wegen der Minderwertigkeit der unter den Aktiven

der ZivUkainmern. N° 71.

" 393

.: :figurierenden, zum Nominalwert eingesetzten Aktien

: der Kurhaus Schänzli -Aktiengesellschaft) die Über • .

. sohuldung Langs im Herbst 1911 sogar noch um« einige

tausend Franken» grösser, als jene 30,000 Fr.

.

War somit 'Lang zur kritischen Zeit,offenbar über.

schuldet, und wusste er dies oder musste er es wissen,

SO muste er sich auch darüber Rechenschaft geben" dass

die von der Klägerin ihm zugemutete (~ Abtretung seines

gesamten Wirtschaftsmobiliars und des grössten Teils

seiner Kellervorräte seinen übrigen Gläubigern zum

Schaden gereichen werde. Eine Begünstigungsabsicht im

Sinne des Art. 288 SchKG war also auf seiner Seite

vorhanden.

4. -

Noch deutlicher erhellt aus den Akten die Ab-

sicht der K 1 ä ger in, sich auf Kosten der übrigen

Gläubiger schadlos zu halten. Ihr ganzes Verhalten

lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass sie die

missliche Situation Langs mindestens ebensogut kannte,

witi dieser selbst. Dabei ist namentlich von Bedeutung,

dass Lang schon wiederholt die Hülfe der Klägerin

hatte anrufen müssen und dass diese Hülfe ihm bereits

zweimal nur gegen (~ Abtretung» seines Wirtschaftsmo-

biliars gewährt worden war; sodann, dass das Defizit,

statt allmählich amortisiert zu werden, im Gegenteil

immer grösser wurde; weiterhin, dass beim Abschluss

des ~ Kauf- und Mietvertrages » vom 30. September 1911

sogar die Aufnahme des in den frühem (~Abtretungs­

verträgen» enthaltenen (~Rückkaufsrechtes » für über-

flüssig befunden wurde (offenbar deshalb, weil nunmehr

jede Hoffnung auf eine Sanierung der Verhältnisse Langs

aufgegeben worden war). Charakteristisch ist auch, dass

Lang nun nicht mehr, wie früher, nur das Wirtschafts-

mobiliar, sondern sogar den grössten Teil seiner Keller-

vorräte abtreten und sich dadurch eines für ihn sehr

wesentlichen Betriebsmittels entblössen musste; ferner,

dass die Klägerin schon im Juni desselben Jahres darauf

gehalten hatte, den von Lang mit der Aktiengesellschaft

Entscheidungen

Hütel de Musique abgeschlossenen Mietvertrag auf sich

selbst übertragen zu lassen; des weitern, dass Lang sich

in dem Untermietvertrag verpflichten musste, den Miet-

zins entgegen der Ortsübung monatlich und zwar prae-

numerando (jeweilen auf den 5. des laufenden Monats)

zu entrichten, u. s. w. -

alles Umstände, die deutlich

darauf hinweisen, dass die Klägerin die schlechte Ver-

mögenslage des nachmaligen Gemeinschuldners sehr wohl

kannte und gerade, weil sie sie kannte, auf dem « Ver-

kauf) des Wirtschaftsmobiliars und der Kellervorräte

so hartnäckig bestand.

5. -

Da nach den vorstehenden Ausführungen die

Klage jedenfalls gestützt auf Art. 288 SchKG abzuwei-

sen ist, bedarf es keiner Untersuchung der Frage, ob

auch Art. 202 alt Oll zu diesem Resultate geführt

haben würde.

Ebensowenig bedarf es eines Eintrelens auf die Frage,

ob die Klägerin kraft Ver m i e t e r r e t e n ti 0 n s I' e c h _

t e s auf den Erlös des Wirtschaftsmobiliars oder einen

Teil davon hätte Anspruch erheben können; denn im

vorliegenden Prozesse hat sie ausdrücklich nur ihr ver-

meintliches E i gen turn s r e c. h tgeltend gemacht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen. das Urteil des ber-

nischen Appellationshofes vom 10. Juni 1914 aufgehoben

und die Klage abgewiesen.

der Zivilkammern. N° 72.

72. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1914

i. S. Xramer, Beklagter,

gegen Cohn &. Xreh und Xonsorten, Kläger.

395

Anfechtung einer vom Gemeinschuldner unmittelbar vor Kon-

kursausbruch vorgenommenen, vom Angewiesenen eben-

falls noch vor Konkursausbruch angenommenen, jedoch

erst nach Konkursausbruch honorierten Anweisung. Unan-

wendbarkeit des Art. 204 SchKG auf diesen Fall; Anwend-

barkeit des Art. 288 gegenüber dem über die Vermögenslage

des Anweisenden orientierten Anweisungsempfänger.

A. -

Die Finna Wüthrich & Ge in Herzogenbuchsee,

als deren Rechtsnachfolger der Beklagte den vorliegenden

Prozess führt, hatte eine unbestrittene, fällige Forderung

von 5800 Fr. an den Baumeister Fieber in Zürich. Am

17. September 1908 liess sie durch Rechtsanwalt W ...

in Zürich auf Grund vorangegangener Wechselbetreibung

für jene Forderung das Konkursbegehren gegen Fieber

stellen. Am 25. September, als die Konkurseröffnung

unmittelbar bevorstand, stellte Fieber dem genannten

Rechtsanwalt eine zu Gunsten von Wüthrich. & Ge lau-

tende Anweisung auf die Leihkasse Neumünster im Be-

trage von 5925 Fr. (= jenen 5800 Fr. nebst Zinsen .und

Spesen) aus. Fieber hatte bei der genannten Bank emen

Baukredit, der aber damals erschöpft war. Rechtsanwalt

W ... erhielt deshalb auf seine Anfrage bei der Leihkasse,

ob die Anweisung honoriert werde, vorderhand einen

abschlägigen Bescheid. Als ihr jedoch Fieber am 30. ~ep­

tember neue Schatzungsscheine vorlegte, wonach der Ihm

gewährte Kredit sich um 24,000 Fr., erhöhte, ~ schrieb) die

Bank der Finna Wüthrich & Cle, ohne Irgendwelche

Anzeige an sie, Rechtsanwalt W . .. oder Fieber, den

Betrag von 5925 Fr. « guh, und zwar auf einem zu

diesem Zwecke angelegten «Konto) (das jedoch bloss auf

einer freigebliebenen Stelle eines ältern Geschä~tsb~ches

angebracht wurde); gleichzeitig «belastete) SIe dIesen