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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
sätzlieh durch die Fortschaffung solcher Gegenstände auf-
gehoben. Die Rückschaffung dieser Sachen hat somit den
Zweck, das Retentionsrecht vor dem drohenden Unter-
gang zu retten. Ohne die Rückschaffung könnten aus den
vermieteten oder verpachteten Räumen weggeführte Ge-
genstände nicht in eine Retentionsurkunde aufgenommen
werden, weil dann eine wesentliche Voraussetzung des
Retentionsrechtes fehlte, Die Aufnahme weggeführter
Sachen in eine Retentionsurkunde setzt also deren Rück.;.
schaffung voraus. Die Auffassung der Vorinstanz, nur die
Aufstellung des Retentionsverzeichnisses, nicnt dagegen
der Rücktransport der retinierten Gegenstände sei zu-
lässig, ist daher unrichtig.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen. Demnach wird die Be-
schwerde des Xaver Hofmann gegen die Aufnahme der
Retentionsurkunde abgewiesen und dem Betreibungsamt
Altdorf die Weisung erteilt, die am 15. September 1914
retinierten Gegenstände in das Gasthaus zur Krone in
Brunnen zurückzubringen.
70. Entscheid vom 2. Dezembe; 1914 i. S. Xantonalbank
in Bern.
Art. 57 SchKG: Ein Begehren um Vornahme einer Be-
treibungshandlung gegen einen im schweizerischen Militär-
dienst befindlichen Schuldner bleibt während der Dauer
des Rechtsstillstandes wir k sam. Es ist Sache des B e-
t r ei b u n g sam te s festzustellen, wann der Schuldner aus
dem Militärdienst entlassen ist.
A . . - In 'der Betreibung N° 11,664 gegen Theophil Loch-
brunner, Fürsprech in Arlesheim, stellte die Kantonalbank
und Konkunkammer. N0 '10.
von Bem beim Betreibungsamt Arlesheim am 29. J1lli
-1914 das Begehren um ' Pfändung. Am 5. Oktober 191"
übersandte das Betreibungsamt der Kantonalbank das
-Formular einer Pfändungsurkunde mit dem Vermerk,
-dass der Schuldner sich laut Erkundigung im schweize-
rischen Militärdienst befinde. Am 20. Oktober schickt~
.die Kantonalbank die Pfändungsurkunde dem Betre~
bungsamt mit dem Ersuchen wieder zurück, die Pfändung
nach Ablauf des für den Schuldner gemäss Art. 57 SchKG
bestehenden Rechtsstillstandes zu vollziehen. Sie mach1;e
geltend, dass es Sache de~ Betreibungsamtes sei, den
Augenblick der Entlassung des Schuldners aus dem Mili:-
tärdienst festzustellen. Das Betreibungsamt lehnte dieses
Begehren durch Verfügung vom 21. Oktober 1914 mit
der Begründung ab, es liege dem Gläubiger ob, das Pfän-
dungsbegehren zu erneuern, sobald der Schuldner aus
-dem Militärdienst entlassen sei.
B. -
Gegen diese Verfügung erhob die Kantonalbank
von Bern am 23. Oktober Beschwerde bei der Aufsichts-
behörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kan-
tons Basel-Landschaft, mit dem Begehren, es sei das
Betreibungsamt Arlesheim anzuhalten, dem Pfändungs-
begehren nach Ablauf des für den Schuldner bestehenden
Rechtsstillstandes ohne weiteres Folge zu geben. Durch
Entscheid vom 5. November 1914 hat die Aufsichts-
behörde die Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen
gutgeheissen : Es unterliege keinem Zweifel, dass ein dem
Betreibungsamt eingereichtes Begehren um Vornahme
-einer Betreibungshandlung solange pendent und rechts-
wirksam bleibe, bis es vollzogen werden könne. Dem-
gemäss habe das Betreibungsamt, wenn festgestelli sei,
dass der Schuldner gestützt auf Art. 57 SchKG den Schutz
-des Rechtsstillstandes geniesse, bis zu dessen Wegfall
%uzuwarten und alsdann die betreffende Betreibungs-
handluDg vorzunehmen, ohne dass der Gläubiger ein
neues Begehren zu stellen brauche. Fraglich sei dagegen,
Entscheidungen du SchuJdbetrewungs-
6b' das: Betreibungsamt, um die betz:eftende Betreibungs":'
h'andlung vorzunehmen, verpflichtet sei, nach dem Zeit-
punkt der Enlrlassung des Schuldners aus dem Militäi-
dienst zu forschen; oder ob es mit der Vornahme dieser-
Handlung solange zuwarten könne, bis der Gläubiger den
Nachweiss des Wegfalls des Rechtsstillstandes erbracht
habe. In dieser Beziehung sei davon auszugehen, dass das.
Betreibungsamt die betreffende Betreibungshandlung nur
dann von sich aus vornehmen müsse, wenn es auf irgend
eine Weise von der Entlassung des Schuldners aus dem
Militärdienst Kenntnis erhalten habe. Wenn es aber diese-
Kenntnis nicht besitze und nach der Lage der Verhält-
nisse auch nicht zu besitzen brauche, so könne ihm die-
Unterlassung der Betreibungshandlung nicht zum Vor-
wurf gemacht werden. In einem solchen Fall sei es viel-
mehr nötig, dass der G I ä u b i ger dem Betreibungsamt
in formloser Weise mitteile, dass der Schuldner auf deli
Rechtsstillstano keinen Anspruch mehr habe.
C. -- Diesen Entscheid hat die Kantonalbank von
Bern an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Be-
gehren, « das Betreibungsamt sei ohne Einschränkung
anzuweisen, nach Verfall des dem Schuldner gewährtep
Rechtsstil1standes dem Begehren um Vornahme einer
Betreibungshandlung ohne weiteres und ohne neues Be ..
gehren seitens des Gläubigers Folge zu geben. I) Zur Be-
gründung macht die Rekurrentln geltend, dass dem ange-
fochtenen Entscheid zufolge jeder Betreibungsbeamte sich
zur Entschuldigung seiner Untätigkeit in Bezug auf hän':'
gige Betrdbungs-, Fortsetzungs- und Verwertungsbegeh-
ren darauf berufen könnte, es sei ihm der Wegfall der den
Rechtsstillstand begründenden Tatsachen unbekannt ge~
blieben. Natürlich könne dem Betreibungsamt nicht zuge-
mutet werden, sich jeden Tag darüber zu vergewissern*"
ob die betreffende Betreibungshandlung vollzogen werden
könne; es genüge vollauf, wenp es sich in angemessenen.
Zeitabständen darnach erk~ndige.
und Konkurskammer, N° 70.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ziehL
in Erwägung:
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1. -
Die Vorinstanz hat mit Recht angenommen, dass
ein Begehren um Vornahme einer Betreibungshandlung
gegen einen im schweizerischen Militärdienst befindlichen
Schuldner während der Dauer des Recr tsstlllstandes
wirksam bleibe und nach Ablauf desselben vom Beb'ei-
bungsamt ohne neues Begehren des Gläubigers zu voll-
ziehen sti (vgl. JIEGER, Komm. zu Art. 57 SchKG, Note 5).
2. -
Fraglich kann daher nur sein, ob das Betreibungs-
amt zur Feststellung des Augenblickes, in welchem der
für den Schuldner gemäss Art. 57 SchKG bestehellde
Rechtsstillstand dahinfäUt, wrpflichtet sei, oder ob es
mit dem Vollzug des Begehrens solange zuwarten könne,
bis es zufällig oder durch Mitteilung des Gläu bigers von
der Entlassung des Schuldners aus dem Militärdienst
Kenntnis bekommt. Diese Frage ist, wie die Schuldbetrei-
bungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts adäss-
lieh einer Anfrage der Aufskhtsbehörde des Kantons
Bern bereits entschieden hat, im ersten Sinn zu beant-
worten. Danach ist der Gläubiger nicht verpflichtet, nach-
zuforschen, ob der Schuldner sich noch im Militärdienst
befinde, und, wenn dies nicht mehr der Fan ist, davon
dem Betreibungsamt zur Vornahme der Betreibungshand-
lung Kenntnis zu geben. Da das Gesetz in Art. 57 SchKG
die Einstellung der Betreibungshandlungen als gesetzliche
Folge an das Vorhandensein eines Tatbestandes knüpft,
bei dessen Feststellung der Gläubiger nicht mitwirkt, ist
es vielmehr Sache des B e t r e i b u n g sam t e sund
gehört zu seinen Amtspflichten, auch die nötigen Erhe-
bungen über den Wegfall dieses Tatbestandes anzustellen
und gestützt darauf das gegen den Schuldner gerichtete
Begehren sofort nach seiner Entlassung aus dem Militär-
dienst zu vollziehen, Zu diesem Zweck hat sich das Betrei-
bungsamt mH der zuständigen k a n ton ale n M i I i-
t ä rb eh ö r d e ins Einvernehmen zu setzen, d. h. ihr
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Entscheidungen der SChuldbetreibungs- und Konkurskammer.
jedes Mal. wenn der Vollzug eines Begehrens um Vor-
nahme einer Betreibungshandlung wegen Militärdienstes
des Schuldrers nicht möglich ist, den Namen des Schuld-
ners anzuzeigen und sie zu ersuchen. dem Betreibungsamt
-offiziell Mitteilung zu machen. sobald der Schuldner aus
dem Dienst entlassen ist. Es liegt alsdann der kantonalen
Militärbehörde ob, sich über die Entlassung der in Betracht
kommenden Truppeneinheiten beim Truppenkommando
zu erkundigen, falls sie nicht sonst davon unterrichtet ist.
~ie Kosten der Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt
hIeraus erwächst, sind vom Gläubiger zu erheben, der sie,
wie alle andern Betreibungskosten, auf den Schuldner
abwälzen kann (Art. 68 SchKG). Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid der Auf-
sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons Basel-Landschaft vom 5. November 1914 auf-
gehaben und das Betreibungsamt ArIesheim angewiesen.
dem Pfändungsbegehren der Rekurrentin nach Entlassung
des Schuldners aus dem Militärdienst im Sinne der MoLive
ohne weiteres Folge zu geben.
Entscheidungen der Zivilkammern. N° 71.
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lntscheidungen der Zivilkammern. -
Arrats
des sections civiles.
71. Urteil der IL Zivilabteilung vom 17. September 1914 i. S.
Xonkursmasse Lang, Beklagte, gegen tTlmer &. Xnecht,
Klägerin.
Art. 288 SchKG. Verkauf des Wirtschaftsmobiliars und der
Kellervorräte seitens eines Wirtes an einen ihn dazu drän-
genden Gläubiger und ausschliessliche Verwendung des
Kaufpreises zur Tilgung der Forderungen die ses Gläu-
bigers. Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des Kaufver-
trages. .
A. -
Die Klägerin und Berufungsbeklagte, bezw.
ihre Rechtsvorgängerin, die Firma Ulmer-Hemmann,
war die Bierlieferantin des R. F. Lang, der am 15. März
.1904 von der Aktiengesellschaft Hötel de Musique in
Bern das dortige Cafe du ThMtre gepachtet hatte. Die
Firma Ulmer-Hemmann hatte sich für. die Verpflich-
tungen des Lang aus dem Pachtvertrag solidarisch ver-
bürgt. Der Betrieb des erwähnten Restaurants erwies
sich von Anfang an als unrentabel. Am 12. Februar 1906
sah sich deshalb Lang genötigt, der Firma Ulmer-
Hemmann zur Sieherheit für ein Darlehen von 10,000
Franken sein gesamtes Wirtschaftsmobiliar « abzutre-
ten., wobei ihm unter Einräumnng eines « Rückkaufs-
rechtes I) gestattet wurde, es als « Mieter) weiterzu-
benutzen. Einige Tage darauf gewährte die Schweize-
rische Volksbank dem Lang gegen Solidarbürgschaft
der Firma UJmer-Hemmann ein Darlehen von ebenfalls