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40_III_376

BGE 40 III 376

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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376

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

sätzlieh durch die Fortschaffung solcher Gegenstände auf-

gehoben. Die Rückschaffung dieser Sachen hat somit den

Zweck, das Retentionsrecht vor dem drohenden Unter-

gang zu retten. Ohne die Rückschaffung könnten aus den

vermieteten oder verpachteten Räumen weggeführte Ge-

genstände nicht in eine Retentionsurkunde aufgenommen

werden, weil dann eine wesentliche Voraussetzung des

Retentionsrechtes fehlte, Die Aufnahme weggeführter

Sachen in eine Retentionsurkunde setzt also deren Rück.;.

schaffung voraus. Die Auffassung der Vorinstanz, nur die

Aufstellung des Retentionsverzeichnisses, nicnt dagegen

der Rücktransport der retinierten Gegenstände sei zu-

lässig, ist daher unrichtig.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen. Demnach wird die Be-

schwerde des Xaver Hofmann gegen die Aufnahme der

Retentionsurkunde abgewiesen und dem Betreibungsamt

Altdorf die Weisung erteilt, die am 15. September 1914

retinierten Gegenstände in das Gasthaus zur Krone in

Brunnen zurückzubringen.

70. Entscheid vom 2. Dezembe; 1914 i. S. Xantonalbank

in Bern.

Art. 57 SchKG: Ein Begehren um Vornahme einer Be-

treibungshandlung gegen einen im schweizerischen Militär-

dienst befindlichen Schuldner bleibt während der Dauer

des Rechtsstillstandes wir k sam. Es ist Sache des B e-

t r ei b u n g sam te s festzustellen, wann der Schuldner aus

dem Militärdienst entlassen ist.

A . . - In 'der Betreibung N° 11,664 gegen Theophil Loch-

brunner, Fürsprech in Arlesheim, stellte die Kantonalbank

und Konkunkammer. N0 '10.

von Bem beim Betreibungsamt Arlesheim am 29. J1lli

-1914 das Begehren um ' Pfändung. Am 5. Oktober 191"

übersandte das Betreibungsamt der Kantonalbank das

-Formular einer Pfändungsurkunde mit dem Vermerk,

-dass der Schuldner sich laut Erkundigung im schweize-

rischen Militärdienst befinde. Am 20. Oktober schickt~

.die Kantonalbank die Pfändungsurkunde dem Betre~

bungsamt mit dem Ersuchen wieder zurück, die Pfändung

nach Ablauf des für den Schuldner gemäss Art. 57 SchKG

bestehenden Rechtsstillstandes zu vollziehen. Sie mach1;e

geltend, dass es Sache de~ Betreibungsamtes sei, den

Augenblick der Entlassung des Schuldners aus dem Mili:-

tärdienst festzustellen. Das Betreibungsamt lehnte dieses

Begehren durch Verfügung vom 21. Oktober 1914 mit

der Begründung ab, es liege dem Gläubiger ob, das Pfän-

dungsbegehren zu erneuern, sobald der Schuldner aus

-dem Militärdienst entlassen sei.

B. -

Gegen diese Verfügung erhob die Kantonalbank

von Bern am 23. Oktober Beschwerde bei der Aufsichts-

behörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kan-

tons Basel-Landschaft, mit dem Begehren, es sei das

Betreibungsamt Arlesheim anzuhalten, dem Pfändungs-

begehren nach Ablauf des für den Schuldner bestehenden

Rechtsstillstandes ohne weiteres Folge zu geben. Durch

Entscheid vom 5. November 1914 hat die Aufsichts-

behörde die Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen

gutgeheissen : Es unterliege keinem Zweifel, dass ein dem

Betreibungsamt eingereichtes Begehren um Vornahme

-einer Betreibungshandlung solange pendent und rechts-

wirksam bleibe, bis es vollzogen werden könne. Dem-

gemäss habe das Betreibungsamt, wenn festgestelli sei,

dass der Schuldner gestützt auf Art. 57 SchKG den Schutz

-des Rechtsstillstandes geniesse, bis zu dessen Wegfall

%uzuwarten und alsdann die betreffende Betreibungs-

handluDg vorzunehmen, ohne dass der Gläubiger ein

neues Begehren zu stellen brauche. Fraglich sei dagegen,

Entscheidungen du SchuJdbetrewungs-

6b' das: Betreibungsamt, um die betz:eftende Betreibungs":'

h'andlung vorzunehmen, verpflichtet sei, nach dem Zeit-

punkt der Enlrlassung des Schuldners aus dem Militäi-

dienst zu forschen; oder ob es mit der Vornahme dieser-

Handlung solange zuwarten könne, bis der Gläubiger den

Nachweiss des Wegfalls des Rechtsstillstandes erbracht

habe. In dieser Beziehung sei davon auszugehen, dass das.

Betreibungsamt die betreffende Betreibungshandlung nur

dann von sich aus vornehmen müsse, wenn es auf irgend

eine Weise von der Entlassung des Schuldners aus dem

Militärdienst Kenntnis erhalten habe. Wenn es aber diese-

Kenntnis nicht besitze und nach der Lage der Verhält-

nisse auch nicht zu besitzen brauche, so könne ihm die-

Unterlassung der Betreibungshandlung nicht zum Vor-

wurf gemacht werden. In einem solchen Fall sei es viel-

mehr nötig, dass der G I ä u b i ger dem Betreibungsamt

in formloser Weise mitteile, dass der Schuldner auf deli

Rechtsstillstano keinen Anspruch mehr habe.

C. -- Diesen Entscheid hat die Kantonalbank von

Bern an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Be-

gehren, « das Betreibungsamt sei ohne Einschränkung

anzuweisen, nach Verfall des dem Schuldner gewährtep

Rechtsstil1standes dem Begehren um Vornahme einer

Betreibungshandlung ohne weiteres und ohne neues Be ..

gehren seitens des Gläubigers Folge zu geben. I) Zur Be-

gründung macht die Rekurrentln geltend, dass dem ange-

fochtenen Entscheid zufolge jeder Betreibungsbeamte sich

zur Entschuldigung seiner Untätigkeit in Bezug auf hän':'

gige Betrdbungs-, Fortsetzungs- und Verwertungsbegeh-

ren darauf berufen könnte, es sei ihm der Wegfall der den

Rechtsstillstand begründenden Tatsachen unbekannt ge~

blieben. Natürlich könne dem Betreibungsamt nicht zuge-

mutet werden, sich jeden Tag darüber zu vergewissern*"

ob die betreffende Betreibungshandlung vollzogen werden

könne; es genüge vollauf, wenp es sich in angemessenen.

Zeitabständen darnach erk~ndige.

und Konkurskammer, N° 70.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ziehL

in Erwägung:

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1. -

Die Vorinstanz hat mit Recht angenommen, dass

ein Begehren um Vornahme einer Betreibungshandlung

gegen einen im schweizerischen Militärdienst befindlichen

Schuldner während der Dauer des Recr tsstlllstandes

wirksam bleibe und nach Ablauf desselben vom Beb'ei-

bungsamt ohne neues Begehren des Gläubigers zu voll-

ziehen sti (vgl. JIEGER, Komm. zu Art. 57 SchKG, Note 5).

2. -

Fraglich kann daher nur sein, ob das Betreibungs-

amt zur Feststellung des Augenblickes, in welchem der

für den Schuldner gemäss Art. 57 SchKG bestehellde

Rechtsstillstand dahinfäUt, wrpflichtet sei, oder ob es

mit dem Vollzug des Begehrens solange zuwarten könne,

bis es zufällig oder durch Mitteilung des Gläu bigers von

der Entlassung des Schuldners aus dem Militärdienst

Kenntnis bekommt. Diese Frage ist, wie die Schuldbetrei-

bungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts adäss-

lieh einer Anfrage der Aufskhtsbehörde des Kantons

Bern bereits entschieden hat, im ersten Sinn zu beant-

worten. Danach ist der Gläubiger nicht verpflichtet, nach-

zuforschen, ob der Schuldner sich noch im Militärdienst

befinde, und, wenn dies nicht mehr der Fan ist, davon

dem Betreibungsamt zur Vornahme der Betreibungshand-

lung Kenntnis zu geben. Da das Gesetz in Art. 57 SchKG

die Einstellung der Betreibungshandlungen als gesetzliche

Folge an das Vorhandensein eines Tatbestandes knüpft,

bei dessen Feststellung der Gläubiger nicht mitwirkt, ist

es vielmehr Sache des B e t r e i b u n g sam t e sund

gehört zu seinen Amtspflichten, auch die nötigen Erhe-

bungen über den Wegfall dieses Tatbestandes anzustellen

und gestützt darauf das gegen den Schuldner gerichtete

Begehren sofort nach seiner Entlassung aus dem Militär-

dienst zu vollziehen, Zu diesem Zweck hat sich das Betrei-

bungsamt mH der zuständigen k a n ton ale n M i I i-

t ä rb eh ö r d e ins Einvernehmen zu setzen, d. h. ihr

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Entscheidungen der SChuldbetreibungs- und Konkurskammer.

jedes Mal. wenn der Vollzug eines Begehrens um Vor-

nahme einer Betreibungshandlung wegen Militärdienstes

des Schuldrers nicht möglich ist, den Namen des Schuld-

ners anzuzeigen und sie zu ersuchen. dem Betreibungsamt

-offiziell Mitteilung zu machen. sobald der Schuldner aus

dem Dienst entlassen ist. Es liegt alsdann der kantonalen

Militärbehörde ob, sich über die Entlassung der in Betracht

kommenden Truppeneinheiten beim Truppenkommando

zu erkundigen, falls sie nicht sonst davon unterrichtet ist.

~ie Kosten der Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt

hIeraus erwächst, sind vom Gläubiger zu erheben, der sie,

wie alle andern Betreibungskosten, auf den Schuldner

abwälzen kann (Art. 68 SchKG). Die Beschwerde ist daher

gutzuheissen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid der Auf-

sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des

Kantons Basel-Landschaft vom 5. November 1914 auf-

gehaben und das Betreibungsamt ArIesheim angewiesen.

dem Pfändungsbegehren der Rekurrentin nach Entlassung

des Schuldners aus dem Militärdienst im Sinne der MoLive

ohne weiteres Folge zu geben.

Entscheidungen der Zivilkammern. N° 71.

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lntscheidungen der Zivilkammern. -

Arrats

des sections civiles.

71. Urteil der IL Zivilabteilung vom 17. September 1914 i. S.

Xonkursmasse Lang, Beklagte, gegen tTlmer &. Xnecht,

Klägerin.

Art. 288 SchKG. Verkauf des Wirtschaftsmobiliars und der

Kellervorräte seitens eines Wirtes an einen ihn dazu drän-

genden Gläubiger und ausschliessliche Verwendung des

Kaufpreises zur Tilgung der Forderungen die ses Gläu-

bigers. Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des Kaufver-

trages. .

A. -

Die Klägerin und Berufungsbeklagte, bezw.

ihre Rechtsvorgängerin, die Firma Ulmer-Hemmann,

war die Bierlieferantin des R. F. Lang, der am 15. März

.1904 von der Aktiengesellschaft Hötel de Musique in

Bern das dortige Cafe du ThMtre gepachtet hatte. Die

Firma Ulmer-Hemmann hatte sich für. die Verpflich-

tungen des Lang aus dem Pachtvertrag solidarisch ver-

bürgt. Der Betrieb des erwähnten Restaurants erwies

sich von Anfang an als unrentabel. Am 12. Februar 1906

sah sich deshalb Lang genötigt, der Firma Ulmer-

Hemmann zur Sieherheit für ein Darlehen von 10,000

Franken sein gesamtes Wirtschaftsmobiliar « abzutre-

ten., wobei ihm unter Einräumnng eines « Rückkaufs-

rechtes I) gestattet wurde, es als « Mieter) weiterzu-

benutzen. Einige Tage darauf gewährte die Schweize-

rische Volksbank dem Lang gegen Solidarbürgschaft

der Firma UJmer-Hemmann ein Darlehen von ebenfalls