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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
69. Entscheid vom 19. November 1914 i. S. Favetto.
Art. 56 u. 284 SchKG: Die Rückbringung weggeschaffter Ge-
genstände im Sinne des Art. 284 SchKG wird durch einen
Rechtsstillstand nicht ausgeschlossen. Verhältnis dieser
Massnahme zur Aufnahm e der Retentionsurkunde.
A. - Der Rekursgegner Xaver Hofmann in Altdorf und
dessen Ehefrau hatten seinerzeil vom Rekurrenten Felix
Favetto, Bauunternehmer in Brunnen, das Gasthaus zur
Krone in Brunnen gepachtet. Im August 1914 musste der
Rekursgegner in den Militärdienst einrücken. Er verliess
so dann am 9. September vormittags mit sämtlichem
Hausrat das Gasthaus zur Krone und zog nach Altdorf.
Auf Veranlassung des Rekurrenten ersuchte nun das Be-
treibungsamt Ingenbohl dasjenige von Altdorf, den pfänd-
baren Hausrat des Rekursgegners für die Pachtzinsfor-
derung des Rekurrenten von 1850 Fr. in eine Reten-
tionsurkunde aufzunehmen. Das Betreibungsamt Altdorf
kam dieser Aufforderung am 15. September nach und
nahm am 22. September die retinierten Gegenstände in
amtliche Verwahrung. Dagegen weigerte es sich, diese
Sachen nach Brunnen zu senden, wie das Betreibungsamt
Ingenbohl am 16. September verlangt hatte.
B . . _. Dieses Amt erhob hierauf Beschwerde mit dem
Begehren, das Betreibungsamt Altdorf sei anzuweisen,
ihm die retinierten Gegenstände zuzusenden.
Anderseits beschwerte sich der Rekursgegner über die
Retention, indem er den Antrag stellte, die Retention
sei aufzuheben.
Zur Begründung führte er aus : Die Retention wäre
nach Art. 284 SchKG nur berechtigt, wenn die Gegen-
stände heimlich oder gewaltsam aus dem Gasthaus zur
Krone fortgeschafft worden wären. Nun sei aber der
Hausrat bei hellem Tage ohne Heimlichkeit und nach
Benachrich tigung des Rekurrenten weggeführt worden.
Sodann befinde sich der Rekursgegner zur Zeit im Mili-
I,Uld Konkurskammer • N° 69.
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tärdienst; es dürften daher ihm gegenüber keine Betrei-
bungshandlungen vorgenommen werden.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Uri hiess durch zwei
Entscheide vom 17. Oktober 1914 die Beschwerde des
Rekursgegners gut und wies diejenige des Betreibungs-
amtes 1I1genbohl ab. Sie hob demgemäss die Retention
und amtliche Verwahrung der retinierten Gegenstände
auf. Die Entscheide enthalten folgende Begründung : Es
ergebe sich klar, dass das Mobiliar des Rekursgegners
nicht heimlich von Brunnen fortgeschafft worden sei.,
Artikel 284 SchKG könne danach keine Anwendung
finden. Zudem befinde sich der Rekursgegner im Militär-
dienst und geniesse daher Rechtsstillstand. Allerdings
dürfe trotzdem eine Retentionsurkunde aufgenommen
werden, deren « Vollziehung .) und eine Wegnahme des
Mobiliars sei aber unzulässig (BGE 27 I N° 108, J ~GER,
Komm. Art. 56 N. 3 und 63 ~. 5).
C. -
Der Rekurrent hat hierauf die Weiterziehung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die beiden
kantonalen Entscheide seien aufzuheben und das Betrei-
bungsamt Altdorf anzuweisen, die pfändbaren Hausrats-
gegenstände des Rekursgegners ins Gasthaus zur Krone
in Brunnen zurückzubringen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
4. -
Auch der Umstand, dass sich der Rekursgegner
im Militärdienst befindet und daher Rechtsstillstand
geniesst, steht der Rückschaffung der retinierten Gegen-
stände nichts im Wege. Unaufschiebbare Massnahmen zur
Erhaltung von Vermögensgegenständen sind nach Art. 56
SchKG auch während eines Rechtsstillstandes zulässig.
Die erwähnte Rückschaffung stellt sich nun als solche
Massnabme dar. Das Retentionsrecht kann nur Gegen-
stände umfassen, die sich in den vermieteten oder ver-
pachteten Räumlichkeiten befinden. Es wird daher grund-
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Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
sätzlich durch die Fortschaffung solcher Gegenstände auf-
gehoben. Die Rückschaffung dieser Sachen hat somit den
Zweck, das Retentionsrecht vor dem drohenden Unter-
gang zu retten. Ohne die Rückschaffung könnten aus den
vermieteten oder verpachteten Räumen weggeführte Ge-
genstände nicht in eine Retentionsurkunde aufgenommen
werden, weil dann eine wesentliche Voraussetzung des
Retentionsrechtes fehlte. Die Aufnahme weggeführter
Sachen in eine Retentionsurkunde setzt also deren Rück';'
schaffung voraus. Die Auffassung der Vorinstanz, nur die
Aufstellung des Retentionsverzeichnisses, nicht dagegen
der Rücktransport der retinierten Gegenstände sei zu-
lässig, ist daher unrichtig.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen. Demnach wird die Be-
schwerde des Xaver Hofmann gegen die Aufnahme der
Retentionsurkunde abgewiesen und dem Betreibungsamt
Altdorf die Weisung erteilt, die am 15. September 1914
retinierten Gegenstände in das Gasthaus zur Krone in
Brunnen zurückzubringen.
70. Entscheid vom 2. Dezember 1914 i. S. Xantonalbank
in Bern.
Art. 57 SchKG: Ein Begehren um Vornahme einer Be-
treibungshandlung gegen einen im schweizerischen Militär-
dienst befindlichen Schuldner bleibt während der Dauer
des Rechtsstillstandes wir k sam. Es ist Sache des B e-
t r e i b u n g sam t e S festzustellen, wann der Schuldner aus
dem Militärdienst entlassen ist.
A . . - In 'der Betreibung N° 11,664 gegen Theophil Loch-
brunner, Fürsprech in Arlesheim, stellte die Kantonalbank
und Konkunkammer. N° 70.
von Bem beim Betreibungsamt Arlesheim am 29. J~
-1914 das Begehren wnPfändung. Am 5. Oktober 191,*
übersandte das Betreibungsamt der Kantonalbank das
,Formular einer Pfändungsurkunde mit dem Vermerk,
-dass der Schuldner sich laut Erkundigung im schweize-
rischen Militärdienst befinde. Am 20. Oktober scbickt~
.die Kantonalbank die Pfändungsurkunde dem Betrei~
bungsamt mit dem Ersuchen wieder zurück, die Pfändung
nach Ablauf des für den Schuldner gemäss Art. 57 SchKG
bestehenden Rechtsstillstandes zu vollziehen. Sie machte
geltend, dass es Sache de~ Betreibungsamtes sei, den
Augenblick der Entlassung des Schuldners aus dem Mili:-
tärdienst festzustellen. Das Betreibungsamt lehnte dies~
Begehren durch Verfügung vom 21. Oktober 1914 mit
der Begründung ab, es liege dem Gläubiger ob, das Pfän-
-dungsbegehren zu erneuern, sobald der Schuldner aus
dem Militärdienst entlassen sei.
B . -
Gegen diese Verfügung erhob die Kantonalbank
von Bern am 23. Oktober Beschwerde bei der Aufsichts-
behörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kan-
tons Basel-Landschaft, mit dem Begehren, es sei das
Betreibungsamt Arlesheim anzuhalten, dem Pfändungs-
begehren nach Ablauf des für den Schuldner bestehenden
Rechtsstillstandes ohne weiteres Folge zu geben. Durch
Entscheid vom 5. November 1914 hat die Aufsichts-
behörde die Beschwerde iin Sinne folgender Erwägungen
gutgeheissen : Es unterliege keinem Zweifel, dass ein dem
Betreibungsamt eingereichtes Begehren um Vornahme
-einer Betreibungshandlung solange pendent und rechts-
wirksam bleibe, bis es vollzogen werden könne. Dem-
gemäss habe das Betreibungsamt, wenn festgestelli sei,
dass der Schuldner gestützt auf Art. 57 SchKG den Schutz
des Rechtsstillstandes geniesse, bis zu dessen Wegfall
.zuzuwarten und alsdann die betreffende Betreibungs-
handluDg vorzunehmen, ohne dass der Gläubiger ein
neues Begehren zu stellen brauche. Fraglich sei dagegen,