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Entscheidungen der Schuldbettelbungs-
ge.?den ~rage. Die Einrede des mangelnden neuen Vet·-
~ogens Ist ~ur gegenüber Verlustscheinsgläubigern mög-
hch; wo keme Verluslscheine ausgestellt worden sind,.
kann daher auch jene Einrede nicht erhoben werden.
5 .. -
Unzutreffend ist aber aucb die Auffas!mng der-
Vormstanz, dass gegen ihr e Lösung keine praktischen
Bede~ken sprächen und kein berechtigtes Gläubigerinte-
resse Ihr entgegenstehe. Die einfache Fortsetzung der vor
dem .Konkurse pendenten Betreibungen hätte, abge~ehen
von Ihrer grundsätzlichen Uphaltbarkeit, eine ernstliche-
Gefährdu.ng der Interessen der übrigep Gläubiger zur-
Folge. [lIese würden in ihrem Rechte, innert 30 bezw.
40 Tagen seit dem VoUzug der Pfändung an letzterer teil-
zunehmen, empfindlich verkürzt. Auch wenn map sich
dazu entschliessen wollte, die durch den Konkurs unter-
brochene Teilnahmefrist nach der Schliessullg des Kon-
kurses weiter laufen zu lassen -
im Gegensatz zum 'Vort-
laut des Gesetzes --, so wären, nachdem einmal der Kon-
kurs man gel s Ver m ö gen eingesteUt upd die Ein-
s~ellu~g publiziert worden h·t, doch nur diejenigen Gläu-
b.Iger In der Lage, ein Pfändungsbegehren zu stellen oder
emen Rec~tsölrnungsvorstand ~u verlangen, die vom
Bestande emer frühern Pfändung Kenntnis hätten. Es
würde' also eine unlautere Hintansetzung der entfernt
wohnenden Gläubiger begünstigt, während doch die Kon-
kurserk~~ru~g gerad~ den Zweck hat, a 11 e Gläubiger
ohne RucksIcht auf Ihren Wohnsitz und ihre zufälligen
Kenntnisse gleich zu stellen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammel"
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt. dass
der angefochtene Enbcheid aufgehoben wird und die.
gegen den Rekurrenten erworbenen
Pfändun~sl>rand-.
rechte als erloschen zu betrachten sind.
und Konkunkammer. N° 63.
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63~ Entscheid vom 22. Oktober 1914 LIS. Wiederkehr.
R e c h t S vor s chI a g. Bestreitung eines Teiles der Schuld,.
Art. 74 Abs. 2 SchKG. Gültigkeitserfordernisse.
A. -
Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1914 hob L. Wie-
derkehr-Selg in Zürich 6 gegen J. Wegmann, Kupfer-
schmied in Olten, für eine Mietzinsforderung von 53 Fr.
60 Cts. per Juni 1914, nebst 5 % Zins seit 1. gleichen
Monats, Betreibung auf Faustpfandverwertung an. Weg-
mann gab darauf dem Betreibungsamt folgende Erklä-
rung ab:
«(Rechtsvorschlag für fünfundzwanzig Tage
Mietzins, anerkannt für fünf Tage Mietzins.) Das Be-
treibungsamt Olten-Gösgen erblickte hierin einen gül--
tigen Rechtsvorschlag und teilte ihn der Gläubigerin mit.
B. -
Diese beschwerte sich dagegen bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren, der Rechtsvor-
schlag sei als ungültig zu erklären, weil entgegen Art. 74
Abs. 2 SchKG der bestrittene Betrag darin nicht genau
angegeben sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
mit folgender Begründung ab : Werde die in Betreibung
gesetzte Forderung vom Schuldner nur teilweise bestritten,
so müsse die Bezeichnung des bestrittenen Betrages so
deutlich sein, dass das Betreibungsamt daraus allein ohne
weiteres entnehmen könne, für welchen Betrag die Be-
treibung fortzusetzen sei. Diese Voraussetzung sei hier
unzweifelhaft erfüllt. Denn der bestrittene Betrag lasse
sich durch eine einfache Rechnung bestimmmen : Der il1
Betreibung gesetzte mona~liche Mietzins betrage 53 Fr.
60 Cts.; anerkannt werde der Mietzins für fünf Tage, also
hinsichtlich eines Betrages von (53.60 : 30 x 5) = 8 Fr.
93 Cts., und bestritten werde der Restbetrag von 44 Fr.
67 Cts.
C. -
Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr die
Gläubigerin unter Erneuerung ihres Begehrens an das
Bundesgericht. Sie führt aus : Das Betreibungsamt habe
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
sich davon enthalten, den vom Schuldner anerkannten
Forderungsbetrag auszurechnen und einzusetzen. Das
dürfe auch vom Gläubiger nicht verlangt werden. ob die
Ausrechnung eine leichte sei oder eine schwere, sei nicht
massgebend.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. - Artikel 74 Abs. 2 SchKG bestimmt, dass, wenn der
betriebene Schuldner die Forderung nur teilweise bestrei-
tet, er den bestrittenen Betrag gen au anzugeben habe,
ansonst der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet
werde. Die Bezeichnung des bestrittenen Betrages muss
deshalb eine genaue sein, weil das Betreibungsamt in der
Lage sein muss, die Betreibung auf Verlangen des Gläu-
bigers für den anerkannten Betrag fortzusetzen. Hiezu
genügt es, dass dieser Betrag sich aus dem Inhalt des
Rechtsvorschlages in Verbindung mit dem Zahlungs-
befehl rechnerisch mit Leichtigkeit ermitteln lasse; dass
er im Rechtsvorschlag z i f f e r m ä s s i g angegeben sei,
ist nicht unbedingt notwendig.
.
Der Rechtsvorschlag muss aber die nötigen Anhalts-
punkte enthalten, die es dem B e t re i b u n g sam t
ermöglichen, den anerkannten Forderungsbetrag genau
festzusetzen und damit die Angaben des Gläubigers im
Begehren um Fortsetzung d~r Betreibung auf ihre Rich-
tigkeit nachzuprüfen. Der Umstand, dass der GI ä u-
bi ger mitte1st der ihm zu Gebote stehenden Angaben
imstande ist, jenen Betrag zu ermitteln, macht den Rechts-
vorschlag noch nicht zu einem gültigen. Vergl. Komm.
JlEGER, Anm. 11 zu Art. 74 und die von ihm zitierten Ent-
scheide.
2. -
Hieraus folgt ohne weiteres, dass der vor 1 i e -
g .e n deRechtsvorschlag gültig ist. Zahlungsbefehl und
Rechtsvorschlag enthalten alle nötigen Elemente, um die
vom Schuldner bestrittene und die von ihm anerkannte
Quote mit Leichtigkeit festzusetzen. Die Rekurrentin hat
und Konkurskammer. N° 64.
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den Mietzins für den Monat Juni 1914, d. h. für 30 Tage,
in Betreibung gesetzt; der . Schuldner hat für ~ 25 Tage
Mietzins ~ Recht vorgeschlagen und für die übrigen fünf
Tage die Mietzinsforderung anerkannt. Das Betreibungs-
amtbrauchte also nur die Gesamtforderung von 53 Fr.
60 :Cts. durch 30 zu dividieren und hernach mit 25 zu
multiplizieren. Das Produkt stellt mit 44 Fr. 67 Cts.
genau den bestrittenen und der Rest mit 8 Fr. 93 Cts.
genau den anerkannten Betrag dar, für den die Betrei-
bung fortgesetzt werden kann. Der Rekurs entbehrt
somit jeder Begründung.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
64. Sentenza. aa ottobre 1914 nella causa Raineri.
La presa di un inventario a sensi dell'art. 283 L. E. e F. in ga-
ranzia di pigioni non ancora scadute, puil avvenire solo in
quanto sia da ritenersi minacciato il diritto di ritenzione.
Macchine da cucire sono impignorabili non solo quando ser-
vono all'eserdzio di una professione, ma anche quando
n~cessitano per Ja confezione di Javori in famiglia.
Giuseppina Nani, creditrice, domandava ed otteneva
il12' agosto che venisse eretto un inventario sul mobiglio
de1l'atUlale ricorrente, suo inquilino, in garanzia di un
canone di pigione di fr. 26, dovuto pei mesi di luglioed
agosto, pigione non ancora scaduta per quest'ultimo
niese. Dei mobili inventariati due soli furono ritenuti
pignorabili : un armadio stirnato fr. 25 ed una macchina
da cucire stimata fr. 30. La macchina da cucire venne
rivenliicata dalla moglie deI debitore.
. Raineri ricQrreva in data 22 agosto all'Autoritä di
vigilanza domandando: l'annullazione dell'inventano, in
AS ",0 1U -
11U4-