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40_III_353

BGE 40 III 353

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbettelbungs-

ge.?den ~rage. Die Einrede des mangelnden neuen Vet·-

~ogens Ist ~ur gegenüber Verlustscheinsgläubigern mög-

hch; wo keme Verluslscheine ausgestellt worden sind,.

kann daher auch jene Einrede nicht erhoben werden.

5 .. -

Unzutreffend ist aber aucb die Auffas!mng der-

Vormstanz, dass gegen ihr e Lösung keine praktischen

Bede~ken sprächen und kein berechtigtes Gläubigerinte-

resse Ihr entgegenstehe. Die einfache Fortsetzung der vor

dem .Konkurse pendenten Betreibungen hätte, abge~ehen

von Ihrer grundsätzlichen Uphaltbarkeit, eine ernstliche-

Gefährdu.ng der Interessen der übrigep Gläubiger zur-

Folge. [lIese würden in ihrem Rechte, innert 30 bezw.

40 Tagen seit dem VoUzug der Pfändung an letzterer teil-

zunehmen, empfindlich verkürzt. Auch wenn map sich

dazu entschliessen wollte, die durch den Konkurs unter-

brochene Teilnahmefrist nach der Schliessullg des Kon-

kurses weiter laufen zu lassen -

im Gegensatz zum 'Vort-

laut des Gesetzes --, so wären, nachdem einmal der Kon-

kurs man gel s Ver m ö gen eingesteUt upd die Ein-

s~ellu~g publiziert worden h·t, doch nur diejenigen Gläu-

b.Iger In der Lage, ein Pfändungsbegehren zu stellen oder

emen Rec~tsölrnungsvorstand ~u verlangen, die vom

Bestande emer frühern Pfändung Kenntnis hätten. Es

würde' also eine unlautere Hintansetzung der entfernt

wohnenden Gläubiger begünstigt, während doch die Kon-

kurserk~~ru~g gerad~ den Zweck hat, a 11 e Gläubiger

ohne RucksIcht auf Ihren Wohnsitz und ihre zufälligen

Kenntnisse gleich zu stellen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammel"

erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt. dass

der angefochtene Enbcheid aufgehoben wird und die.

gegen den Rekurrenten erworbenen

Pfändun~sl>rand-.

rechte als erloschen zu betrachten sind.

und Konkunkammer. N° 63.

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63~ Entscheid vom 22. Oktober 1914 LIS. Wiederkehr.

R e c h t S vor s chI a g. Bestreitung eines Teiles der Schuld,.

Art. 74 Abs. 2 SchKG. Gültigkeitserfordernisse.

A. -

Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1914 hob L. Wie-

derkehr-Selg in Zürich 6 gegen J. Wegmann, Kupfer-

schmied in Olten, für eine Mietzinsforderung von 53 Fr.

60 Cts. per Juni 1914, nebst 5 % Zins seit 1. gleichen

Monats, Betreibung auf Faustpfandverwertung an. Weg-

mann gab darauf dem Betreibungsamt folgende Erklä-

rung ab:

«(Rechtsvorschlag für fünfundzwanzig Tage

Mietzins, anerkannt für fünf Tage Mietzins.) Das Be-

treibungsamt Olten-Gösgen erblickte hierin einen gül--

tigen Rechtsvorschlag und teilte ihn der Gläubigerin mit.

B. -

Diese beschwerte sich dagegen bei der kantonalen

Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren, der Rechtsvor-

schlag sei als ungültig zu erklären, weil entgegen Art. 74

Abs. 2 SchKG der bestrittene Betrag darin nicht genau

angegeben sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde

mit folgender Begründung ab : Werde die in Betreibung

gesetzte Forderung vom Schuldner nur teilweise bestritten,

so müsse die Bezeichnung des bestrittenen Betrages so

deutlich sein, dass das Betreibungsamt daraus allein ohne

weiteres entnehmen könne, für welchen Betrag die Be-

treibung fortzusetzen sei. Diese Voraussetzung sei hier

unzweifelhaft erfüllt. Denn der bestrittene Betrag lasse

sich durch eine einfache Rechnung bestimmmen : Der il1

Betreibung gesetzte mona~liche Mietzins betrage 53 Fr.

60 Cts.; anerkannt werde der Mietzins für fünf Tage, also

hinsichtlich eines Betrages von (53.60 : 30 x 5) = 8 Fr.

93 Cts., und bestritten werde der Restbetrag von 44 Fr.

67 Cts.

C. -

Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr die

Gläubigerin unter Erneuerung ihres Begehrens an das

Bundesgericht. Sie führt aus : Das Betreibungsamt habe

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

sich davon enthalten, den vom Schuldner anerkannten

Forderungsbetrag auszurechnen und einzusetzen. Das

dürfe auch vom Gläubiger nicht verlangt werden. ob die

Ausrechnung eine leichte sei oder eine schwere, sei nicht

massgebend.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. - Artikel 74 Abs. 2 SchKG bestimmt, dass, wenn der

betriebene Schuldner die Forderung nur teilweise bestrei-

tet, er den bestrittenen Betrag gen au anzugeben habe,

ansonst der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet

werde. Die Bezeichnung des bestrittenen Betrages muss

deshalb eine genaue sein, weil das Betreibungsamt in der

Lage sein muss, die Betreibung auf Verlangen des Gläu-

bigers für den anerkannten Betrag fortzusetzen. Hiezu

genügt es, dass dieser Betrag sich aus dem Inhalt des

Rechtsvorschlages in Verbindung mit dem Zahlungs-

befehl rechnerisch mit Leichtigkeit ermitteln lasse; dass

er im Rechtsvorschlag z i f f e r m ä s s i g angegeben sei,

ist nicht unbedingt notwendig.

.

Der Rechtsvorschlag muss aber die nötigen Anhalts-

punkte enthalten, die es dem B e t re i b u n g sam t

ermöglichen, den anerkannten Forderungsbetrag genau

festzusetzen und damit die Angaben des Gläubigers im

Begehren um Fortsetzung d~r Betreibung auf ihre Rich-

tigkeit nachzuprüfen. Der Umstand, dass der GI ä u-

bi ger mitte1st der ihm zu Gebote stehenden Angaben

imstande ist, jenen Betrag zu ermitteln, macht den Rechts-

vorschlag noch nicht zu einem gültigen. Vergl. Komm.

JlEGER, Anm. 11 zu Art. 74 und die von ihm zitierten Ent-

scheide.

2. -

Hieraus folgt ohne weiteres, dass der vor 1 i e -

g .e n deRechtsvorschlag gültig ist. Zahlungsbefehl und

Rechtsvorschlag enthalten alle nötigen Elemente, um die

vom Schuldner bestrittene und die von ihm anerkannte

Quote mit Leichtigkeit festzusetzen. Die Rekurrentin hat

und Konkurskammer. N° 64.

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den Mietzins für den Monat Juni 1914, d. h. für 30 Tage,

in Betreibung gesetzt; der . Schuldner hat für ~ 25 Tage

Mietzins ~ Recht vorgeschlagen und für die übrigen fünf

Tage die Mietzinsforderung anerkannt. Das Betreibungs-

amtbrauchte also nur die Gesamtforderung von 53 Fr.

60 :Cts. durch 30 zu dividieren und hernach mit 25 zu

multiplizieren. Das Produkt stellt mit 44 Fr. 67 Cts.

genau den bestrittenen und der Rest mit 8 Fr. 93 Cts.

genau den anerkannten Betrag dar, für den die Betrei-

bung fortgesetzt werden kann. Der Rekurs entbehrt

somit jeder Begründung.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

64. Sentenza. aa ottobre 1914 nella causa Raineri.

La presa di un inventario a sensi dell'art. 283 L. E. e F. in ga-

ranzia di pigioni non ancora scadute, puil avvenire solo in

quanto sia da ritenersi minacciato il diritto di ritenzione.

Macchine da cucire sono impignorabili non solo quando ser-

vono all'eserdzio di una professione, ma anche quando

n~cessitano per Ja confezione di Javori in famiglia.

Giuseppina Nani, creditrice, domandava ed otteneva

il12' agosto che venisse eretto un inventario sul mobiglio

de1l'atUlale ricorrente, suo inquilino, in garanzia di un

canone di pigione di fr. 26, dovuto pei mesi di luglioed

agosto, pigione non ancora scaduta per quest'ultimo

niese. Dei mobili inventariati due soli furono ritenuti

pignorabili : un armadio stirnato fr. 25 ed una macchina

da cucire stimata fr. 30. La macchina da cucire venne

rivenliicata dalla moglie deI debitore.

. Raineri ricQrreva in data 22 agosto all'Autoritä di

vigilanza domandando: l'annullazione dell'inventano, in

AS ",0 1U -

11U4-