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Entscheidungen der SchuJdbe~tbungs-
62. Entsche~d vom 2.2. Oktober 1914 i. S. Siegfried. Ein s tell? n g d ~ s K 0 n kur ses m an gel s A k ti v e n, Art. 230 SchKG. WIrkungen auf die vor Ausbruch des Kon- kurse~ gegen den Sc4qldner erwQrbenen Pfändung~pf~nd rechte. A. - Das Betreibungsamt Zürich 4 pfändete am 12. Januar 1914 sämtliche Aktiven des Jakob Siegfried-Bock .. horn, !"uhrhalters, bestehend in Liegenschaften, Pferden, ~eschlrr, Fahrhabe usw. im Gesamtschatzungswert von zIrka 95,000 Fr. Auf den Liegenschaften lasten Grund- pfandrechte für über 100,000 Fr. ; die Fahrnis wurde von der Ehefrau und dem Sohne des Siegfried zu Eigentum angesprochen. Die Ansprachen wurden bestritten und es sind darüber Prozesse anhäng"g. Infolge Anschlusses mehrerer Gläubiger an die Pfändung wurden zwei Grup- pen gebildet. Am 18. Mai 1914 erklärte sich Siegfried insolvent, wo- rauf der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich glei- ,chen Tages den Konkurs über ihn eröffnete. Durch Ver- fügung des Konkursrichters vom 28. Mai 1914 wurde aber ~e~ Kon~urs mangels Aktiven wieder eingestellt. Da innert Fflst kem Gläubiger den Kostenvorschuss zur Durch- führung des Konkurses leistete, wurde das Verfahren endgültig geschlossen. Als nun das Betreibungsamt die Verwertung der gepfändeten Gegenstände anordnen wollt~, verlangte der Schuldner, es seien die Pfändungs- betrelbungen zufolge der Einstellung des Konkurses man- gels Aktiven als aufgehoben zu erklären. Da das Betrei- b~ngsamt sich weigerte, dem Begehren Folge zu geben, ~Iederholt~ der Schuldner es auf dem Beschwerdeweg, mdem er sIch auf Art. 206 SchKG und auf die Doktrin (JAEGER, Komm. Anm. 3 zu Art. 206 und 9 zu Art. 230, BLUMENSTEIN, Handbuch § 50 Anm. 24 und § 52 S.743) berief. ' B. -. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Be- und KonkUl'skammer. N° 62. 3'5 :schwerde ab, die obere wesentlich mit folgender Begrün- .dung : Das Bundesgericht habe die im Streite «egende Frage nie entschieden ; die zürcherischen Aufsichtsbe- hörden sähen sich daher nicht veranlasst, von ihrer bishe- rigen Praxis abzugehen. Dagegen habe das Bundesgericht -erkannt, dass Betreibungen, bei denen nicht in die Masse fallende Objekte zur Befriedigung d.es Gläubigers dienen sollten, wie Dritteigentum und künftiger Lohn, nach Ein- 'stellung des Konkurses im Sinne von Art. 230 SchKG weitergeführt werden können, ebenso Betreibungen auf Verwertung von dem Schuldner gehörenden Pfändern und Retentionsobjekten. Diese Entscheidungen wären unhalt- bar, wenn die Einstellung des Verfahrens zur Folge haben müsste, dass die Betreibungen, die im Konkurs ihre Erle- ,digung hätten finden sollen, mit der Einstellung nun erledigt wären. Das treffe aber nicht zu und so sei die zu entscheidende Frage nur die, ob etwas a n der e s ent- gegenstehe, dass der einzelne Gläubiger eine solche Betrei- bung weiterführe. Allein auch das sei nicht der Fall; es ständen dem weder begründete Interessen des Schuldners noch der anderen Gläubiger entgegen ; es wäre aber eine grosse Unbilligkeit gegenüber dem betreffenden Gläu- biger, wenn ihm die Fortsetzung der Betreibung nicht gestattet würde. Der Schuldnel könne durch seine Insol- venzerklärung nur e I' m Ö g I ich e n, dass er vor seinen Gläubigern Ruhe erhalte, erreichen könne er dieses Ziel bloss, wenn der Konkurs auch durchgeführt werde und Verlustscheine ausgestellt werden. Ebenso könne er es nur er m ö g I ich e n, dass alle Gläubiger gleichmässige Befriedigung erlangten; er habe kein Recht darauf, dies zu erzwingen, wenn kein Gläubiger die Durchführung des Konkurses wolle. Nur um einen Gläubiger zu schädigen, sei dem Schuldner das Recht der Insolvenzerklärung nicht erteilt worden. Das wäre aber der Fall, wenn eine beim Konkursausbruch hängige Betreibung nach der Einstel- lung nicht fortgesetzt werden könnte, sondern neu ange- hoben werden müsste. Noch mehr : der Schuldner könnte Entsclieidungen der Schuldbetreibungs- . d~du~ch erreichen, dass ein Gläubiger nie zur Pfändung ' k~nftIgen Lohnes gelangen würde, obschon doch gerade 'eme solche Pfändung auch gemäss der Ansicht des Bundes- gerichts nach der Einstellung des Konkurses weiter ver- 'folgt werden könne. C. ...:.. Gegen diesen Entscheid hat Siegfried rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert, unter Erneuerung seines Begehrens, es seien die sämtlichen gegen ihn angehobenen Pfändungsbetreibungen als aufgehoben zu erklären. Er . m~ch~ g~ltend : Die Rechtswirkung der Konkurseröffnung seI bel Emstellung des Verfahrens mangels Aktiven gegen- über früheren Pfändungsbetreibungen prinzipiell die glei- che, wie bei Durchführung des Konkurses im ordentlichen oder im summarischen Verfahren : die Betreibungen seien aufgehoben. Das vom Bundesgericht anerkannte Wieder- aufleben einer Pfändungsbetreibung, wenn künftiger Lohn gepfändet wurde, habe seinen Grund darin, dass dieses Aktivum nicht Gegenstand des Konkursverfahrens bilde. Das vom Bundesgericht weiterhin anerkannte Wieder- aufleben von Betreibungen auf Verwertung von Pfändern und Retent~onsobjekten beruhe auf der Erwägung, dass das vertraglIche Pfandrecht dem Gläubiger auch im Kon- kursverfahren gewahrt bleibe, während die Pfändungs- pfandrechte mit dem Konkursdekrete dahinfallen und die gepfändeten. Objekte nunmehr allen andern Gläubigern zur ExekutIon verfallen seien. ein Rechtszustand, der nicht nachträglich wieder beseitigt werden könne. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Nach dem Wo r t lau t der Art. 206 und 230, SchKG ist klar : einerseits dass die Pfändungen mit der Konkurseröffnung über den Schuldner dahinfallen weil die Konkurseröffnung ja die Betreibungen als solch~ auf- hebt; anderseits dass das Konkursdekret durch den Ein- stellungsbeschluss des Konkursgerichts nicht etwa wider- rufen wird. Es findet tatsächlich ein Konkursverfahren und Konkurskammer. N° 62. 347 . statt, welches darin besteht, dass das . Konkursamt ein Inventar aufnimmt und feststellt, dass kein in die Masse gehörendes Vermögen vorhanden ist. Das Verfahren wird daher einstweilen eingestellt und es erhalten alsdann die Gläubiger die Möglichkeit, durch Deposition der Kosten die Durchführung des Konkurses zu verlangen. Tun sie dies nicht, so wird das Verfahren endgültig geschlossen. Danach unterscheidet sich die Ein s tell u n g des Konkurses mangels Vermögens vollständig vom W i d e r- ruf des Konkurses. Beim Widerruf wird das Konkurs- erkenntnis rückgängig gemacht, womit auch seine Wir- kungen auf die hängigen Betreibungen' dahinfallen ; die Betreib~ngen leben daher wieder auf. Bei der Einstellung dagegen bleibt das Konkurserkenntnis bestehen; es hat öffentlichrechtliche Folgen. Das Konkursverfahren kann aber mangels eines Substrates nicht durchgeführt werden. Immerhin ist zur Schliessung des Verfahrens das Einver- ständnis sämtlicher Gläubiger erforderlich; dieses liegt darin, dass die Gläubiger kein Begehren um Durchführung des Verfahrens stellen.
2. - Es entspricht aber nicht nur dem Wortlaut, son- dernauch dem S y s t emdes Gesetzes, dass die durch die Konkurseröffnung erloschenen Betreibungsrechte trotz der Einstellung des Konkurses nicht wieder aufleben können. Das Gesetz hat nun einmal dem Schuldner die Möglichkeit gegeben, sich selbst in Konkurs zu erklären" ohne dass die Gläubiger irgendwelche Einwendungen da- gegen erheben können. Er hat das unbedingte Recht, in jedem beliebigen Zeitpunkt zu erklären, dass an Stelle der Sonderbefriedigung der treibenden Gläubiger die gl e i c h- m ä s s i g e. Befriedigung alle r Gläubiger aus dem ge me ins am e n Konkursvermögen zu trelen habe. Das Gesetz hätte zweifellos bestimmen können, dass eine solche Erklärung keine Rückwirkung habe und die bereits. erworbenen Exekutionsrechte nicbt alterieren könne. Es hat das bewusstermassen nicht getan, sondern bestimmt,. dass auch rechtskräftige Pfändungen durch eine vor der' 348 Entscheidungen der SChuldbetrefbungs- Verwertung vom Schuldner abgegebene Konkurserldä- rung ohne weiteres aufgehoben werden. Das ist eine Be- sonderheit des Pfändungspfandrechts, die es vom ver- traglich bestellten Pfandrecht unterscheidet. Die ge- pfändeten Gegenstände werden mit der Konkur!'lerklärung Gemeingut aller Gläubiger und die Rechte der einzelnen Gläubiger werden nun endgültig im Konkurse festgestellt. Wird der Konkurs geschlossen, ohne dass die Gläubiger etwas daraus erhalten, so ist das nur möglich, entweder weil kein Konkur~vermögen vorhanden war oder weil die Gläubiger die gesetzlichen Rechtsbehelfe nicht ausrei- chend benutzt und damit auf die Liquidation des Ver- mögens des Gemeinschuldners verzichtet haber. Auch dann büssen sie natürlich das Ergebnis des Konkurses ein - und zwar wieder a i I e Gläubiger ohne Unterschied.
3. - Das Ge set z sieht zwar die Einstellung des Konkurses ohne Konkurspublikation nur für den Fall vor, als sich herausstellt, dass der Gemeinschuldner überhaupt kein Vermögen hat, das zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werden kann. D~nach könnte sich die heute zum Entscheid gestellte Frage überhaupt nich1 bieten, da ja, wenn kein Vermögen vorhanden ist, das im Konkurs liquidiert werden kann, offenbar auch keines vorher ge- pfändet werden Konnte. Die Pr a xis hat aber den Art. 230 auch auf der Fall anwendbar erklärt, wo zwar Konkursvermögen vorhanden ist, aber kein für die C h i- r 0 g rap h a r gläubiger verwendbares, weil Pfandrechte darauf bestehen, die einen Ueberschuss für die Kurrent- forderungen ausschliessen, sowie auf den weiteren Fall, wo das tatsächlich vorhandene Vermögen von einem D r i t t e n fÜl sie h beanspru(ht wird. In beiden Fällen und ebenso bei Pfändung von Lohn köpnen, wie in casu, vor der Konkurseröffnung namhafte Vermögensgegen- stände gepfändet.worden sein. Allein die Einstellung des Konkurses kann alsdann nach Sinn und Geist des Gesetzes nur erfolgen, nachdem geprüft wurde, ob die beanspruchten Pfandrechte wirklich zu 1 und Koakurskammer. N.62. 349 Reeht bestehen und ob sie niobt einen Ueberschuss für elie Chirographargläubiger lassen, ob die erhobenen Dritt- ansprüche nicht mit Aussicht auf Erfolg bestritten werden können und ob nicht noch andere Exekutionsobjekte ent~ deckt werden könnten. Diese Prüfung hat vom Konkurs- ger ich t auszugehen, in dessen Hände das Gesetz die Verfügung über die Einstellung des Verfahrens gelegt hat, und der Einstellungsbeschluss kann, je nach dem kanto- nalen Rechte, von den Gläubigern und vom Gemein- schuldner an das obere kantonale Konkursgerich t weiter- gezogen werden. Es bestehen also gewisse Garantien dafür, dass das Verfahren erst geschlossen werde, nachdem wirk- lich feststeht, dass das scheinbar vorhandene Massa- vermögen kein für die Befriedigung der Konkursgläubiger dienliches Objekt darstellL. Darnach schliesst der Einstellungsbeschluss des Kon- kursgerichts eine Fortsetzung der vor der Konkurseröff- nung hängigen Betreibungen aus. Der Pfändungsgläubiger hat sein Sonderexekutionsrecht in folge der Konkurser- klärung eingebüsst. Ist er mit der Einstellung des Kon- kurses nicht einverstanden, so muss er, wie a 11 e a n d e- ren Konkursgläubiger, von dep Rechtsbehelfen Gebrauch machen, die ihm das Gesetz in diesem neuen Verfahren zur Verfügung stellt. Die Konkursgläubiger haben es in der Hand, durch Deposition der Kosten die Durchführung des Konkurses zu verlangen und damit die Probe zu machen, ob wirklich die Pfandrechte den gesamten Liqui- dationserlös aufzehren, ob die Drittansprüche begründet sind und ob nicht noch andere Vermögensobjekte zum Vorschein kommen, wenn die Konkurspublikation erlas- sen wird Machen die Gläubiger von jenem Rechtsbehelf k ein enGebrauch, so verzichten sie auf eine Anfechtung des Entscheides des Konkursgerichts, dass keine für die Gläubiger verfügbaren Aktiven vorhanden seien, und damit auf die Chancen, die eine Verwertung der vor dem Konkurs gepfändeten Objekte allfällig noch bieten könnte; sie anerkennen indirekt das Nichtvorhandensein von ver- 350 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- fügbaren Aktiven und damit die Unmöglichkeit, in dem nun einzig noch in Betracht kommenden Verfahren Be- friedigung für ihre Forderungen zu erhalten. An diese Anerkennung ist aber j e der Gläubiger gebunden, ob er nun vor Konkursausbruch Pfändungsrechte erworben habe oder nicht. Damit verträgt sich eine nachträgliche Verwertung dieser gepfändeten Objekte für den Pfän- dungsgläubiger nicht mehr.
4. - Die von der Vorinstanz hiegegen erhobenen Ein- wendungen gehen sämtlich fehl:
a) Einmal ist es keine « grosse Unbilligkeit » gegenüber dem Pfändungsgläubiger, ihm die Fortsetzung der Betrei- bung nach der Einstellung des Konkurses zu versagen. Glaubt er, die gepfändeten Objekte werden einen Ertrag abwerfen, so hat er ja ·die Möglichkeit, diesen Ertrag liquidieren zu lassen. Dass er das nur noch im Konkurs und nach Sicherstellung der Kosten tun kann, ist keine Unbilligkeit, nachdem das Gesetz dem Schuldner das Recht geeeben hat. lederzeit von der Einzel- zur General- liquidation überzugehen. Die Ghiubiger haben es nicnt in der Hand, diesen \\ iIlen des Schuldners zu durchkreuzen. Freilich können sie auf die Durchführung des Konkurses verzichten, sie verzichten aber damit überhaupt auf eine Befriedigung aus dem, was allfällig doch vorhanden sein sollte. Der Schluss der Vorinstanz, dass der Schuldner kein Recht darauf habe. die gleichmässige Befriedigung der Gläubiger zu erzwingen, wenn kein Gläubiger die Durchiührung des Konkurses wolle, isl daher ein Trug- schluss.
b) Dass sodann der Schuldner die Insolvenzerklärung dazu missbrauchefl könnte, einefl seiner Gläubiger zu scrädigen, kann auch nicht als richtig anerkannt werdeIi. Darin dass einem Gläubiger ein Exekutionsobjekt ent- zogen wird, auf dafo. er ein Pfändungspfandrecht erworben hatte, könnte eine Schädigung n\lr erblickt werden, wenn seine Exekutionsrechte dei i n i t i v e geworden wären. Sie sind aber nicht definitiv, solange andere Gläubiger sich 1 und Konkurskammer. N° 62. 351 der Pfändung anschliessen können. Sie sind es auch nicht, solange der Schuldner die Möglichkeit hat, die gepfän- deten Objekte der Gesamtheit der Gläubiger zuzuwenden. Diese Möglichkeit besteht bis zur Verwertung. Daran dass im vorliegenden Falle, wo Liegenschaften und Fahr- habe im Scbätzungswerte von beinahe 100,000 Fr. gepfändet ware} , der Konkurs nach Art. 2:m eingestellt würde, hat denn auch der Schuldner offenbar nicht ge- dacht. Dass es zum Verlust der Pfändungspfandrechte gekommen ist, hat seinen Grund vielmehr darin, dass kein Gläubiger den Kostenvorschuss zur Durchführung des Konkurses geleistet hat.
e) Unverständlich ist die Behauptung, der Schuldner könnte auf diese Weise erreichen, dass ein Gläubiger niemals zur Pfändung künftigen Lohnes komme. Der künftige Lohn fällt ja nicht in die Konkursmasse; aus diesem Grunde hat denn auch das Bundesgericht die Fort- setzung der Betreihungen gestattet, die solchen Lohn zum Gegenstand haben (BGE Sep.-Ausg. 12 Ne r> *). cl) Ebensowenig kann aus der Gestattung der Fort- setzung einer Pfandverwertungsbetreibung (Sep.-Ausg . .\ N0 27 **, 9 N0 21 ***) ein Einwand gegen die hierseitige Auffassung hergeleitet werden. Denn die Pfandrechte wer- den durch die Konkurserklärung in ihrem Bestande nicht alteriert: der Pfandgläubiger muss dep Erlös des Pfandes, soweit sein Pfandrecht reicht, nicht mit den Konkurs- gläubigern teilen. Für solche Betreibungen kon~te daher selbstverständlich eine Ausnahme vom allgememen Satz gemacht werden.
e) Daraus endlich, dass der Schuldner sich einer n ach der Konkurseinstellung angehobenen Betreibung gegen- über nicht auf Art. 265 Abs. 2 SchKG Lerufen, d. h. nicht den Nachweis neuen Vermögeps verlangen kann (BGE 23 N~ 262), ergibt sich nichts für den Entscheid der vorlie-
• Ges.·Ausg. 35 I N° 34. •• Id. 27 I N° 60. ,.*" Id. :U I N° 53. 3.52 Entscheidungen der Schuldbettelbungs- gen den Frage. Die Einrede des mangelnden neuen Vet·- ~ögens ist nur gegenüber Verlustscheinsgläubigern mög- heh; wo keine Verluslscheine ausgestellt worden sind .. kann daher auch jene Einrede nicht erhoben werden. 5 .. - Unzutreffend ist aber auch die AufTas~ung der- Vorm stanz, dass gegen ihr e Lösung keine praktischen Bedenken sprächen und kein berechtigtes Gläubigerinte- resse ihr entgegenstehe. Die einfache Fortsetzung der vor- dem Konkurse pendenten Betreibungen hätte, abge~ehen von ihrer grundsätzlichen Uphaltbarkeit, eine ernstliche- Gefährdung der Interessen der übrigep Gläubiger zur Folge. [liese würden in ihrem Rechte, innert 30 bezw. 40 Tagen seit dem Vollzug der Pfändung an letzterer teil- zunehmen, empfindlich verkürzt. Auch wenn map sich dazu entschliessen wollte, die durch den Konkl1rs unter- brochene Teilnahmerrist nach der Schliessung des Kon- kurses weiter laufen zu lassen - im Gegensatz zum 'Vort- laut des Gesetzes --, so wären, nachdem einmal der Kon- kurs man gel s Ver m ö gen eingestellt upd die Ein- s~ellu~g publiziert worden i~t, doch nur diejenigen Gläu- bIger m der Lage, ein Pfändungsbegehren zu stellen oder einen RechtsötTnungsvorstand ~u verlangen, die vom Bestande einer frühern Pfändung Kenntnis hätten. Es würde' also eine unlautere Hintansetzung der entfernt wohnenden Gläubiger begünstigt, während doch die Kon- kurserklärung gerade den Zweck hat, a 11 e Gläubiger ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz und ihre zufälligen Kenntnisse gleich zu stellen. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt. dass der angefochtene Enbcheid aufgehoben wird und die gegen den Rekurrenten erworbenen Pfändun~spfand-, rechte als erloschen zu tetrac~ten sind. und Konkurskammer. N° 63. 35$
63. Entscheid vom 22. Oktober 1914 LIS. Wiederkehr. R e t h t s vor s chI a g. Bestreitung eines Teiles der Schuld~ Art. 74 Abs. 2 SchKG. Gültigkeitserfordernisse. A. ~ Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1914 hob L. Wie- derkehr-Selg in Zürich 6 gegen J. Wegmann, Kupfer- schmied in Olten, für eine Mietzinsforderung von 53 Fr. 60 Cts. per Juni 1914, nebst 5 % Zins seit 1. gleichen Monats, Betreibung auf Faustpfandverwertung an. Weg- mann gab darauf dem Betreibungsamt folgende Erklä- rung ab: « Rechtsvorschlag für fünfundzwanzig Tage Mietzins, anerkannt für fünf Tage Mietzins.» Das Be- treibungsamt Olten-Gösgen erblickte hierin einen gül- tigen Rechtsvorschlag und teilte ihn der Gläubigerin mit. B. - Diese beschwerte sich dagegen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren, der Rechtsvor- schlag sei als ungültig zu erklären, weil entgegen Art. 74 Abs. 2 SchKG der bestrittene Betrag darin nicht genau angegeben sei. nie kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab : Werde die in Betreibung gesetzte Forderung vom Schuldner nur teilweise bestritten, so müsse die Bezeichnung des bestrittenen Betrages so deutlich sein, dass das Betreibungsamt daraus allein ohne weiteres entnehmen könne, für welchen Betrag die Be- treibung fortzusetzen sei. Diese Voraussetzung sei hier unzweifelhaft erfüllt. Denn der bestrittene Betrag lasse sich durch eine einfache Rechnung bestimmmen : Der in Betreibung gesetzte mona~liche Mietzins betrage 53 Fr. 60 Cts. ; anerkannt werde der Mietzins für fünf Tage, also hinsichtlich eines Betrages von (53.60 : 30 x 5) = 8 Fr. 93 Cts., und bestritten werde der Restbetrag von 44 Fr. 67 Cts. C. - Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr die Gläubigerin unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht. Sie führt aus : Das Betreibungsamt habe