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40_III_344

BGE 40 III 344

Bundesgericht (BGE) · 1914-10-02 · Deutsch CH
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Entscheidungen der SchuJdbe~tbungs-

62. Entsche~d vom 2.2. Oktober 1914 i. S. Siegfried.

Ein s tell? n g d ~ s K 0 n kur ses m an gel s A k ti v e n, Art.

230 SchKG. WIrkungen auf die vor Ausbruch des Kon-

kurse~ gegen den Sc4qldner erwQrbenen Pfändung~pf~nd­

rechte.

A. -

Das Betreibungsamt Zürich 4 pfändete am 12.

Januar 1914 sämtliche Aktiven des Jakob Siegfried-Bock ..

horn, !"uhrhalters, bestehend in Liegenschaften, Pferden,

~eschlrr, Fahrhabe usw. im Gesamtschatzungswert von

zIrka 95,000 Fr. Auf den Liegenschaften lasten Grund-

pfandrechte für über 100,000 Fr.; die Fahrnis wurde von

der Ehefrau und dem Sohne des Siegfried zu Eigentum

angesprochen. Die Ansprachen wurden bestritten und es

sind darüber Prozesse anhäng"g. Infolge Anschlusses

mehrerer Gläubiger an die Pfändung wurden zwei Grup-

pen gebildet.

Am 18. Mai 1914 erklärte sich Siegfried insolvent, wo-

rauf der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich glei-

,chen Tages den Konkurs über ihn eröffnete. Durch Ver-

fügung des Konkursrichters vom 28. Mai 1914 wurde aber

~e~ Kon~urs mangels Aktiven wieder eingestellt. Da innert

Fflst kem Gläubiger den Kostenvorschuss zur Durch-

führung des Konkurses leistete, wurde das Verfahren

endgültig geschlossen. Als nun das Betreibungsamt die

Verwertung der gepfändeten Gegenstände anordnen

wollt~, verlangte der Schuldner, es seien die Pfändungs-

betrelbungen zufolge der Einstellung des Konkurses man-

gels Aktiven als aufgehoben zu erklären. Da das Betrei-

b~ngsamt sich weigerte, dem Begehren Folge zu geben,

~Iederholt~ der Schuldner es auf dem Beschwerdeweg,

mdem er sIch auf Art. 206 SchKG und auf die Doktrin

(JAEGER, Komm. Anm. 3 zu Art. 206 und 9 zu Art. 230,

BLUMENSTEIN, Handbuch § 50 Anm. 24 und § 52 S.743)

berief.

'

B. -. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Be-

und KonkUl'skammer. N° 62.

3'5

:schwerde ab, die obere wesentlich mit folgender Begrün-

.dung : Das Bundesgericht habe die im Streite «egende

Frage nie entschieden; die zürcherischen Aufsichtsbe-

hörden sähen sich daher nicht veranlasst, von ihrer bishe-

rigen Praxis abzugehen. Dagegen habe das Bundesgericht

-erkannt, dass Betreibungen, bei denen nicht in die Masse

fallende Objekte zur Befriedigung d.es Gläubigers dienen

sollten, wie Dritteigentum und künftiger Lohn, nach Ein-

'stellung des Konkurses im Sinne von Art. 230 SchKG

weitergeführt werden können, ebenso Betreibungen auf

Verwertung von dem Schuldner gehörenden Pfändern und

Retentionsobjekten. Diese Entscheidungen wären unhalt-

bar, wenn die Einstellung des Verfahrens zur Folge haben

müsste, dass die Betreibungen, die im Konkurs ihre Erle-

,digung hätten finden sollen, mit der Einstellung nun

erledigt wären. Das treffe aber nicht zu und so sei die zu

entscheidende Frage nur die, ob etwas a n der e s ent-

gegenstehe, dass der einzelne Gläubiger eine solche Betrei-

bung weiterführe. Allein auch das sei nicht der Fall; es

ständen dem weder begründete Interessen des Schuldners

noch der anderen Gläubiger entgegen; es wäre aber eine

grosse Unbilligkeit gegenüber dem betreffenden Gläu-

biger, wenn ihm die Fortsetzung der Betreibung nicht

gestattet würde. Der Schuldnel könne durch seine Insol-

venzerklärung nur e I' m Ö g I ich e n, dass er vor seinen

Gläubigern Ruhe erhalte, erreichen könne er dieses Ziel

bloss, wenn der Konkurs auch durchgeführt werde und

Verlustscheine ausgestellt werden. Ebenso könne er es

nur er m ö g I ich e n, dass alle Gläubiger gleichmässige

Befriedigung erlangten; er habe kein Recht darauf, dies

zu erzwingen, wenn kein Gläubiger die Durchführung des

Konkurses wolle. Nur um einen Gläubiger zu schädigen,

sei dem Schuldner das Recht der Insolvenzerklärung nicht

erteilt worden. Das wäre aber der Fall, wenn eine beim

Konkursausbruch hängige Betreibung nach der Einstel-

lung nicht fortgesetzt werden könnte, sondern neu ange-

hoben werden müsste. Noch mehr : der Schuldner könnte

Entsclieidungen der Schuldbetreibungs-

. d~du~ch erreichen, dass ein Gläubiger nie zur Pfändung

' k~nftIgen Lohnes gelangen würde, obschon doch gerade

'eme solche Pfändung auch gemäss der Ansicht des Bundes-

gerichts nach der Einstellung des Konkurses weiter ver-

'folgt werden könne.

C. ...:.. Gegen diesen Entscheid hat Siegfried rechtzeitig

an das Bundesgericht rekurriert, unter Erneuerung seines

Begehrens, es seien die sämtlichen gegen ihn angehobenen

Pfändungsbetreibungen als aufgehoben zu erklären. Er

. m~ch~ g~ltend : Die Rechtswirkung der Konkurseröffnung

seI bel Emstellung des Verfahrens mangels Aktiven gegen-

über früheren Pfändungsbetreibungen prinzipiell die glei-

che, wie bei Durchführung des Konkurses im ordentlichen

oder im summarischen Verfahren : die Betreibungen seien

aufgehoben. Das vom Bundesgericht anerkannte Wieder-

aufleben einer Pfändungsbetreibung, wenn künftiger Lohn

gepfändet wurde, habe seinen Grund darin, dass dieses

Aktivum nicht Gegenstand des Konkursverfahrens bilde.

Das vom Bundesgericht weiterhin anerkannte Wieder-

aufleben von Betreibungen auf Verwertung von Pfändern

und Retent~onsobjekten beruhe auf der Erwägung, dass

das vertraglIche Pfandrecht dem Gläubiger auch im Kon-

kursverfahren gewahrt bleibe, während die Pfändungs-

pfandrechte mit dem Konkursdekrete dahinfallen und die

gepfändeten. Objekte nunmehr allen andern Gläubigern

zur ExekutIon verfallen seien. ein Rechtszustand, der

nicht nachträglich wieder beseitigt werden könne.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Nach dem Wo r t lau t der Art. 206 und 230,

SchKG ist klar : einerseits dass die Pfändungen mit der

Konkurseröffnung über den Schuldner dahinfallen weil

die Konkurseröffnung ja die Betreibungen als solch~ auf-

hebt; anderseits dass das Konkursdekret durch den Ein-

stellungsbeschluss des Konkursgerichts nicht etwa wider-

rufen wird. Es findet tatsächlich ein Konkursverfahren

und Konkurskammer. N° 62.

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. statt, welches darin besteht, dass das . Konkursamt ein

Inventar aufnimmt und feststellt, dass kein in die Masse

gehörendes Vermögen vorhanden ist. Das Verfahren wird

daher einstweilen eingestellt und es erhalten alsdann die

Gläubiger die Möglichkeit, durch Deposition der Kosten

die Durchführung des Konkurses zu verlangen. Tun sie

dies nicht, so wird das Verfahren endgültig geschlossen.

Danach unterscheidet sich die Ein s tell u n g des

Konkurses mangels Vermögens vollständig vom W i d e r-

ruf des Konkurses. Beim Widerruf wird das Konkurs-

erkenntnis rückgängig gemacht, womit auch seine Wir-

kungen auf die hängigen Betreibungen' dahinfallen; die

Betreib~ngen leben daher wieder auf. Bei der Einstellung

dagegen bleibt das Konkurserkenntnis bestehen; es hat

öffentlichrechtliche Folgen. Das Konkursverfahren kann

aber mangels eines Substrates nicht durchgeführt werden.

Immerhin ist zur Schliessung des Verfahrens das Einver-

ständnis sämtlicher Gläubiger erforderlich; dieses liegt

darin, dass die Gläubiger kein Begehren um Durchführung

des Verfahrens stellen.

2. -

Es entspricht aber nicht nur dem Wortlaut, son-

dernauch dem S y s t emdes Gesetzes, dass die durch die

Konkurseröffnung erloschenen Betreibungsrechte trotz

der Einstellung des Konkurses nicht wieder aufleben

können. Das Gesetz hat nun einmal dem Schuldner die

Möglichkeit gegeben, sich selbst in Konkurs zu erklären"

ohne dass die Gläubiger irgendwelche Einwendungen da-

gegen erheben können. Er hat das unbedingte Recht, in

jedem beliebigen Zeitpunkt zu erklären, dass an Stelle der

Sonderbefriedigung der treibenden Gläubiger die gl e i c h-

m ä s s i g e. Befriedigung alle r Gläubiger aus dem

ge me ins am e n Konkursvermögen zu trelen habe.

Das Gesetz hätte zweifellos bestimmen können, dass eine

solche Erklärung keine Rückwirkung habe und die bereits.

erworbenen Exekutionsrechte nicbt alterieren könne. Es

hat das bewusstermassen nicht getan, sondern bestimmt,.

dass auch rechtskräftige Pfändungen durch eine vor der'

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Entscheidungen der SChuldbetrefbungs-

Verwertung vom Schuldner abgegebene Konkurserldä-

rung ohne weiteres aufgehoben werden. Das ist eine Be-

sonderheit des Pfändungspfandrechts, die es vom ver-

traglich bestellten Pfandrecht unterscheidet. Die ge-

pfändeten Gegenstände werden mit der Konkur!'lerklärung

Gemeingut aller Gläubiger und die Rechte der einzelnen

Gläubiger werden nun endgültig im Konkurse festgestellt.

Wird der Konkurs geschlossen, ohne dass die Gläubiger

etwas daraus erhalten, so ist das nur möglich, entweder

weil kein Konkur~vermögen vorhanden war oder weil die

Gläubiger die gesetzlichen Rechtsbehelfe nicht ausrei-

chend benutzt und damit auf die Liquidation des Ver-

mögens des Gemeinschuldners verzichtet haber. Auch

dann büssen sie natürlich das Ergebnis des Konkurses

ein - und zwar wieder a i I e Gläubiger ohne Unterschied.

3. -

Das Ge set z sieht zwar die Einstellung des

Konkurses ohne Konkurspublikation nur für den Fall vor,

als sich herausstellt, dass der Gemeinschuldner überhaupt

kein Vermögen hat, das zur Befriedigung der Gläubiger

verwendet werden kann. D~nach könnte sich die heute

zum Entscheid gestellte Frage überhaupt nich1 bieten,

da ja, wenn kein Vermögen vorhanden ist, das im Konkurs

liquidiert werden kann, offenbar auch keines vorher ge-

pfändet werden Konnte. Die Pr a xis hat aber den

Art. 230 auch auf der Fall anwendbar erklärt, wo zwar

Konkursvermögen vorhanden ist, aber kein für die C h i-

r 0 g rap h a r gläubiger verwendbares, weil Pfandrechte

darauf bestehen, die einen Ueberschuss für die Kurrent-

forderungen ausschliessen, sowie auf den weiteren Fall,

wo das tatsächlich vorhandene Vermögen von einem

D r i t t e n fÜl sie h beanspru(ht wird. In beiden Fällen

und ebenso bei Pfändung von Lohn köpnen, wie in casu,

vor der Konkurseröffnung namhafte Vermögensgegen-

stände gepfändet.worden sein.

Allein die Einstellung des Konkurses kann alsdann nach

Sinn und Geist des Gesetzes nur erfolgen, nachdem geprüft

wurde, ob die beanspruchten Pfandrechte wirklich zu

1

und Koakurskammer. N.62.

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Reeht bestehen und ob sie niobt einen Ueberschuss für

elie Chirographargläubiger lassen, ob die erhobenen Dritt-

ansprüche nicht mit Aussicht auf Erfolg bestritten werden

können und ob nicht noch andere Exekutionsobjekte ent~

deckt werden könnten. Diese Prüfung hat vom Konkurs-

ger ich t auszugehen, in dessen Hände das Gesetz die

Verfügung über die Einstellung des Verfahrens gelegt hat,

und der Einstellungsbeschluss kann, je nach dem kanto-

nalen Rechte, von den Gläubigern und vom Gemein-

schuldner an das obere kantonale Konkursgerich t weiter-

gezogen werden. Es bestehen also gewisse Garantien dafür,

dass das Verfahren erst geschlossen werde, nachdem wirk-

lich feststeht, dass das scheinbar vorhandene Massa-

vermögen kein für die Befriedigung der Konkursgläubiger

dienliches Objekt darstellL.

Darnach schliesst der Einstellungsbeschluss des Kon-

kursgerichts eine Fortsetzung der vor der Konkurseröff-

nung hängigen Betreibungen aus. Der Pfändungsgläubiger

hat sein Sonderexekutionsrecht in folge der Konkurser-

klärung eingebüsst. Ist er mit der Einstellung des Kon-

kurses nicht einverstanden, so muss er, wie a 11 e a n d e-

ren Konkursgläubiger, von dep Rechtsbehelfen Gebrauch

machen, die ihm das Gesetz in diesem neuen Verfahren

zur Verfügung stellt. Die Konkursgläubiger haben es in

der Hand, durch Deposition der Kosten die Durchführung

des Konkurses zu verlangen und damit die Probe zu

machen, ob wirklich die Pfandrechte den gesamten Liqui-

dationserlös aufzehren, ob die Drittansprüche begründet

sind und ob nicht noch andere Vermögensobjekte zum

Vorschein kommen, wenn die Konkurspublikation erlas-

sen wird Machen die Gläubiger von jenem Rechtsbehelf

k ein enGebrauch, so verzichten sie auf eine Anfechtung

des Entscheides des Konkursgerichts, dass keine für die

Gläubiger verfügbaren Aktiven vorhanden seien, und

damit auf die Chancen, die eine Verwertung der vor dem

Konkurs gepfändeten Objekte allfällig noch bieten könnte;

sie anerkennen indirekt das Nichtvorhandensein von ver-

350

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

fügbaren Aktiven und damit die Unmöglichkeit, in dem

nun einzig noch in Betracht kommenden Verfahren Be-

friedigung für ihre Forderungen zu erhalten. An diese

Anerkennung ist aber j e der Gläubiger gebunden, ob er

nun vor Konkursausbruch Pfändungsrechte erworben

habe oder nicht. Damit verträgt sich eine nachträgliche

Verwertung dieser gepfändeten Objekte für den Pfän-

dungsgläubiger nicht mehr.

4. -

Die von der Vorinstanz hiegegen erhobenen Ein-

wendungen gehen sämtlich fehl:

a) Einmal ist es keine « grosse Unbilligkeit » gegenüber

dem Pfändungsgläubiger, ihm die Fortsetzung der Betrei-

bung nach der Einstellung des Konkurses zu versagen.

Glaubt er, die gepfändeten Objekte werden einen Ertrag

abwerfen, so hat er ja ·die Möglichkeit, diesen Ertrag

liquidieren zu lassen. Dass er das nur noch im Konkurs

und nach Sicherstellung der Kosten tun kann, ist keine

Unbilligkeit, nachdem das Gesetz dem Schuldner das

Recht geeeben hat. lederzeit von der Einzel- zur General-

liquidation überzugehen. Die Ghiubiger haben es nicnt in

der Hand, diesen \\ iIlen des Schuldners zu durchkreuzen.

Freilich können sie auf die Durchführung des Konkurses

verzichten, sie verzichten aber damit überhaupt auf eine

Befriedigung aus dem, was allfällig doch vorhanden sein

sollte. Der Schluss der Vorinstanz, dass der Schuldner

kein Recht darauf habe. die gleichmässige Befriedigung

der Gläubiger zu erzwingen, wenn kein Gläubiger die

Durchiührung des Konkurses wolle, isl daher ein Trug-

schluss.

b) Dass sodann der Schuldner die Insolvenzerklärung

dazu missbrauchefl könnte, einefl seiner Gläubiger zu

scrädigen, kann auch nicht als richtig anerkannt werdeIi.

Darin dass einem Gläubiger ein Exekutionsobjekt ent-

zogen wird, auf dafo. er ein Pfändungspfandrecht erworben

hatte, könnte eine Schädigung n\lr erblickt werden, wenn

seine Exekutionsrechte dei i n i t i v e geworden wären.

Sie sind aber nicht definitiv, solange andere Gläubiger sich

1

und Konkurskammer. N° 62.

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der Pfändung anschliessen können. Sie sind es auch nicht,

solange der Schuldner die Möglichkeit hat, die gepfän-

deten Objekte der Gesamtheit der Gläubiger zuzuwenden.

Diese Möglichkeit besteht bis zur Verwertung. Daran

dass im vorliegenden Falle, wo Liegenschaften und Fahr-

habe im Scbätzungswerte von beinahe 100,000 Fr.

gepfändet ware}, der Konkurs nach Art. 2:m eingestellt

würde, hat denn auch der Schuldner offenbar nicht ge-

dacht. Dass es zum Verlust der Pfändungspfandrechte

gekommen ist, hat seinen Grund vielmehr darin, dass

kein Gläubiger den Kostenvorschuss zur Durchführung

des Konkurses geleistet hat.

e) Unverständlich ist die Behauptung, der Schuldner

könnte auf diese Weise erreichen, dass ein Gläubiger

niemals zur Pfändung künftigen Lohnes komme. Der

künftige Lohn fällt ja nicht in die Konkursmasse; aus

diesem Grunde hat denn auch das Bundesgericht die Fort-

setzung der Betreihungen gestattet, die solchen Lohn zum

Gegenstand haben (BGE Sep.-Ausg. 12 Ne r> *).

cl) Ebensowenig kann aus der Gestattung der Fort-

setzung einer Pfandverwertungsbetreibung (Sep.-Ausg . .\

N0 27 **, 9 N0 21 ***) ein Einwand gegen die hierseitige

Auffassung hergeleitet werden. Denn die Pfandrechte wer-

den durch die Konkurserklärung in ihrem Bestande nicht

alteriert: der Pfandgläubiger muss dep Erlös des Pfandes,

soweit sein Pfandrecht reicht, nicht mit den Konkurs-

gläubigern teilen. Für solche Betreibungen kon~te daher

selbstverständlich eine Ausnahme vom allgememen Satz

gemacht werden.

e) Daraus endlich, dass der Schuldner sich einer n ach

der Konkurseinstellung angehobenen Betreibung gegen-

über nicht auf Art. 265 Abs. 2 SchKG Lerufen, d. h. nicht

den Nachweis neuen Vermögeps verlangen kann (BGE 23

N~ 262), ergibt sich nichts für den Entscheid der vorlie-

• Ges.·Ausg. 35 I N° 34.

•• Id. 27 I N° 60.

,.*" Id. :U I N° 53.

3.52

Entscheidungen der Schuldbettelbungs-

gen den Frage. Die Einrede des mangelnden neuen Vet·-

~ögens ist nur gegenüber Verlustscheinsgläubigern mög-

heh; wo keine Verluslscheine ausgestellt worden sind ..

kann daher auch jene Einrede nicht erhoben werden.

5 .. -

Unzutreffend ist aber auch die AufTas~ung der-

Vorm stanz, dass gegen ihr e Lösung keine praktischen

Bedenken sprächen und kein berechtigtes Gläubigerinte-

resse ihr entgegenstehe. Die einfache Fortsetzung der vor-

dem Konkurse pendenten Betreibungen hätte, abge~ehen

von ihrer grundsätzlichen Uphaltbarkeit, eine ernstliche-

Gefährdung der Interessen der übrigep Gläubiger zur

Folge. [liese würden in ihrem Rechte, innert 30 bezw.

40 Tagen seit dem Vollzug der Pfändung an letzterer teil-

zunehmen, empfindlich verkürzt. Auch wenn map sich

dazu entschliessen wollte, die durch den Konkl1rs unter-

brochene Teilnahmerrist nach der Schliessung des Kon-

kurses weiter laufen zu lassen - im Gegensatz zum 'Vort-

laut des Gesetzes --, so wären, nachdem einmal der Kon-

kurs man gel s Ver m ö gen eingestellt upd die Ein-

s~ellu~g publiziert worden i~t, doch nur diejenigen Gläu-

bIger m der Lage, ein Pfändungsbegehren zu stellen oder

einen RechtsötTnungsvorstand

~u verlangen, die vom

Bestande einer frühern Pfändung Kenntnis hätten. Es

würde' also eine unlautere Hintansetzung der entfernt

wohnenden Gläubiger begünstigt, während doch die Kon-

kurserklärung gerade den Zweck hat, a 11 e Gläubiger

ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz und ihre zufälligen

Kenntnisse gleich zu stellen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt. dass

der angefochtene Enbcheid aufgehoben wird und die

gegen den Rekurrenten erworbenen

Pfändun~spfand-,

rechte als erloschen zu tetrac~ten sind.

und Konkurskammer. N° 63.

35$

63. Entscheid vom 22. Oktober 1914 LIS. Wiederkehr.

R e t h t s vor s chI a g. Bestreitung eines Teiles der Schuld~

Art. 74 Abs. 2 SchKG. Gültigkeitserfordernisse.

A. ~ Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1914 hob L. Wie-

derkehr-Selg in Zürich 6 gegen J. Wegmann, Kupfer-

schmied in Olten, für eine Mietzinsforderung von 53 Fr.

60 Cts. per Juni 1914, nebst 5 % Zins seit 1. gleichen

Monats, Betreibung auf Faustpfandverwertung an. Weg-

mann gab darauf dem Betreibungsamt folgende Erklä-

rung ab: « Rechtsvorschlag für fünfundzwanzig Tage

Mietzins, anerkannt für fünf Tage Mietzins.» Das Be-

treibungsamt Olten-Gösgen erblickte hierin einen gül-

tigen Rechtsvorschlag und teilte ihn der Gläubigerin mit.

B. -

Diese beschwerte sich dagegen bei der kantonalen

Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren, der Rechtsvor-

schlag sei als ungültig zu erklären, weil entgegen Art. 74

Abs. 2 SchKG der bestrittene Betrag darin nicht genau

angegeben sei.

nie kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde

mit folgender Begründung ab : Werde die in Betreibung

gesetzte Forderung vom Schuldner nur teilweise bestritten,

so müsse die Bezeichnung des bestrittenen Betrages so

deutlich sein, dass das Betreibungsamt daraus allein ohne

weiteres entnehmen könne, für welchen Betrag die Be-

treibung fortzusetzen sei. Diese Voraussetzung sei hier

unzweifelhaft erfüllt. Denn der bestrittene Betrag lasse

sich durch eine einfache Rechnung bestimmmen : Der in

Betreibung gesetzte mona~liche Mietzins betrage 53 Fr.

60 Cts.; anerkannt werde der Mietzins für fünf Tage, also

hinsichtlich eines Betrages von (53.60 : 30 x 5) = 8 Fr.

93 Cts., und bestritten werde der Restbetrag von 44 Fr.

67 Cts.

C. -

Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr die

Gläubigerin unter Erneuerung ihres Begehrens an das

Bundesgericht. Sie führt aus : Das Betreibungsamt habe