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40_III_262

BGE 40 III 262

Bundesgericht (BGE) · 1914-07-14 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

47. Entscheid vom 14. Juli 1914 i. S. Ba.nk in Zug.

Art. 59, Abs. 2 K. V. Als unzulässige Bedingung i. S. dieser

Bestimmung erscheint es auch, wenn die Konkursverwal-

tung die Zulassung einer Konkursforderung davon abhängig

macht, dass ein von der Masse ihrerseits gegen den betr.

Konkursgläubiger erhobener Anspruch anerkannt bezw.

im Kollokationsprozesse geschützt werde. U eber den Bestand

von Masseforderungen kann nur dann im Kollokationsver-

fahren entschieden werden, wenn die Konkursverwaltung

sie mit einer Konkursforderung verrechnen will. Will sie

dieselben selbständig geltend machen, so hat sie dazu ihrer-

seits den Prozessweg zu betreten.

A. -

Die Rekurrentin, Bank in Zug, hatte der am

12. November 1913 in Konkurs geratenen Firma Hans

Miesch & Cie, Baugeschäft in Cham, einen Kontokor-

rentkredit eröffnet und sich dafür neben der Verpfän-

dung von 5 Stammanteilen der Hypothekargenossen-

schaft Cham das Guthaben der genannten Firma an die

Papierfabrik Cham A.-G. für ausgeführte Bauarbeiten

abtreten lassen. Laut dem von der Gemeinschuldnerin

anerkannten Rechnungsauszuge per 6. September 1913

belief sich die fragliche Kontokorrentschuld an diesem

Tage auf 9415 Fr. 62 Cts.; infoige Einzugs von Coupons

der verpfändeten Titel im Betrage von 309 Fr. 50 Cts.

und Zahlung von 4664 Fr. 35 Cts. als Rest des zedierten

Guthabens durch die Papierfabrik Cham reduzierte sie

sich im weiteren Verlaufe um 4973 Fr. 85 Cts., sodass sich

unter Hinzurechnung der Zinsen seit dem 6. September

1913 auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein Saldo

von 4537 Fr. ergab. In dieser Höhe gab denn auch die

Bank die Forderung im Konkurse ein, während sie in

dem letzteren vorangegangenen Nachlassverfahren noch

den vollen aus dem Rechnungsabschlusse per 6. Septem-

ber 1913 resultierenden Betrag VOll 9415 Fr. 62 Cts. an-

gemeldet hatte.

Am 20. Mai 1914 stellte darauf das Konkursamt Zug

und Konkurskammer. N° 47 .

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aus Auftrag der Konkursverwaltung der Bank in Zug

nachstehende Anzeige zu :

« Im Konkurse der Firma Hans Miesch & Cie in Cham

» liegt der Kollokationsplan hierorts zur Einsicht auf. In

» demselben wurde ihre Konto-Korrentforderung gemäss

» der Eingabe im Nachlassverfahren der Firma Miesch & Cie

» mit 9510 Fr. 85 Cts. Valuta 31. Dezember 1913 und

» läufendem Zins a 5% % mit Faustpfandrecht auf die

» angemeldeten Pfandtitel (5 Stammanteile der Hypo-

» thekargenossenschaft Cham a 500 Fr.) anerkannt,

» wogegen alle nach · dem 30. Juni 1913 von der

» Papierfabrik Cham A.-G. geleisteten Zahlun-

» gen, worunter auch die Zahlung vom 15. N 0-

»vember 1913 mit 4664 Fr. 35 Cts. in die Kon-

» kursmasse Hans Miesch & Cie einverlangt

» werden.

» Der Kollokationsplan kann bis und mit 30. Mai 1914

» gerichtlich angefochten werden. »

Die Bank in Zug leitete demgegenüber rechtzeitig

Kollokationsklage ein. Zugleich erhob sie gegen den

Kollokationsplan auch Beschwerde, indem sie geltend

machte: gemäss Art, 244 ff. SchKG habe die Konkurs-

verwaltung sich auf die Prüfung der eingegebenen For-

derungen zu beschränken und bestimmt und unbedingt

zu erklären, ob sie dieselben anerkenne oder bestreite.

Beides sei hier nicht geschehen, indem einerseits eine

gar nicht angemeldete Forderung in den Plan aufge-

nommen, andererseits deren Anerkennung derart ver-

klausuliert worden sei, dass sie nicht nur einer voll-

ständigen Abweisung gleichkomme, sondern darüber

hinaus noch eine Mehrforderung enthalte. DieBeschwerde-

führerin verlange daher, dass dem Gesetze gemäss ver-

fahren und die Konkursverwaltung verhalten werde,

über die Kollokation der von ihr geltend gemachten

Forderung einen bestimmten Entscheid zu treffen und

ihr eine entsprechende bestimmte Mitteilung zukommen

zu lassen.

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Entscheidungen der Schuldbetreibung&-

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies indessen durch

Entscheid vom 22./23. Juni 1914 die Beschwerde mit

der Begründung ab: nach der bundesgerichtlichen Pra-

xis könne der Kollokationsplan -

von dem hier nicht

in Betracht kommenden Falle der Erstellung durch ein

unberechtigtes Organ abgesehen -

nur dann durch Be-

schwerde angefochten werden, wenn die darin enthalte-

nen Verfügungen unklar oder unvollständig oder wesent-

liche formelle Vorschriften über die Erstellung und Auf-

legung des Planes verletzt worden seien. Vorliegend treffe

weder das eine noch das andere zu, da über Sinn und

Tragweite der angefochtenen Kollokationsverfügung kein

Zweifel bestehen könne und auch der Vorwurf, dass die

Konkursverwaltung unbefugter Weise eine höhere For-

derung als angemeld,et in den Kollokationsplan einge-

stellt habe, fehlgehe. Denn es ~ei klar, dass wenn die

Beschwerdeführerin die von der Papierfabrik Cham an

sie geleisteten Zahlungen der Masse zurückzuerstatten

habe, sich dann auch ihre Kontokorrentforderung an

die Gemeinschuldnerin wieder entsprechend erhöhe und

daher in diesem höheren Betrage zugelassen werden

müsse. Ob eine solche Rückerstattungspflicht wirklich

bestehe, ob also die Verfügun-g der Konkursverwaltung

materiell richtig sei, hätten nicht die Aufsichtsbehör-

den, sondern die Gerichte zu entscheiden.

B. -

Gegen diesen Entscheid rekurriert die Bank

in Zug an das Bundesgericht unter Erneuerung ihrer

früheren Anträge und Vorbringen.

Die Schuldbetreibungs·· und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Gemäss feststehender und nunmehr durch Art. 59 der

Konkursverordnung ausdrücklich sanktionierter Recht-

sprechung des Bundesgerichts hat sich die Konkursver-

waltung im Kollokationsplan unzweideutig und vorbe-

haltlos darüber auszusprechen, ob sie die einzelnen

angemeldeten Konkursforderungen anerkennt oder nicht.

und Konkurskammer. N° 47.

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Bloss bedingte Zulassungen oder Abweis~ngen sind

unstatthaft und, weil einen Verstoss gegen dIe fo:mel~en

Vorschriften über die Erstellung des Planes 111 SICh

schliessend, durch Beschwerde anfechtbar (vergl. JAEGER,

Kommentar zu Art. 245 N. 2 und zu ~rt. 249 N . .2

auf S. 229). Welcher Art die Bedi~gung ~st und ob Sl~

mehr oder minder deutlich formulIert seI, kann dabeI

keine Rolle spielen. Der Gläubiger ist berechtigt zu

verlangen, dass sich aus dem Plane selbs~ ergebe, ob

seine Forderung als anerkannt oder bestntten zu be-

trachten sei, und braucht es sich nicht gefallen zu lassen,

dass ' der Entscheid darüber von künftigen, ausserhalb

des Kollokationsverfahrens liegenden Umständen ab-

o hängig gemacht wird.

Demnach erscheint es insbesondere auch ausgeschlos-

sen, die Kollokation einer Forderung an die Bedingung

zu knüpfen, dass ein von der Masse selbst gegen den be-

treffenden Konkursgläubiger erhobener Anspruch aner-

kannt bezw. im Kollokationsprozesse gutgeheissen we~de.

Zweck des Kollokationsplanes und des dara~ an~chhe~­

senden gerichtlichen Verfahrens ist ausschhess~ICh dIe

Feststellung der Passivrnasse, des Bestandes der 1m Kon-

kursverfahren angemeldeten Forderung~m an de~ Ge-

meinschuldner und des Verhältnisses, 111 dem Sie am

Erlöse des Massevermögens partizipieren. Mit d ~n For-

derungen der Masse hat er sich grundsätzlich m~ht zu

befassen. Die Aufnahme einer solchen Forderung 111 den

Plan kann daher nicht zu Folge haben, dass der ~n­

gebliche Schuldner derselben deren Nichtbestand.. 1m

Wege der Kollokationsklage feststellen zu lassen hatte.

Vielmehr ist es Sache der Masse, wenn sie ihrerseits

von einem Konkursgläubiger etwas verlangt, diesen dafür

_ im ordentlichen Prozesse -

zu belangen. Im Kollo-

kationsverfahren kann über den Bestand von Mass~

ansprüchen nur dann entschie~en werd~n, wenn dIe

Masse sie lediglich ein red ewe 1 s e gegenuber der Kon-

kursforderung geltend macht, d. h. gestützt darauf den

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Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

Einwand der Tilgung der Konkursforderung durch Ver-

rechnung erhebt (in welchem Falle die Konkursforderung.

im Betrage des Gegenanspruches der Masse im Kolloka-

tionsplan abzuweisen ist).

So liegen die Dinge aber hier nicht. Denn wie ~us der

angefochtenen Anzeige vom 20. Mai 1914 unzweideutig

hervorgeht, will die Konkursverwaltung das angebliche

Recht der Masse auf Anfechtung der von der Gemein-

schuldnerin zu Gunsten der Rekurrentin ausgestellten

Zession und den daraus hergeleiteten Anspruch auf

Rückleistung der von der Papierfabrik Cham an das

zedierte Guthaben bezahlten Beträge nicht etwa ledig-

lich zur Verrechnung mit der Konkursforderung der

Rekurrentin · benützen, sondern -

unter stillschweigen-

der Bestreitung der _ Kompensabilität -

selbständig

geltend machen, indem sie dafür von der Rekurrentin

Erfüllung in vollem Umfange in bar verlangt, während

umgekehrt der letzteren auf ihrer ganzen Forderung

-

wie sie sich nach Effektuierung der fraglichen Rück-

leistung ergäbe -

nur die konkursmässige Dividende

zukommen soll. Die Frage, ob der Masse wirklich ein

Anspruch des behaupteten Inhalts an die Rekurrentin

zustehe, kann daher nicht im Kollokationsverfahren zum

Austrag gebracht werden, sondern es hat die Konkurs-

verwaltung zwecks Feststellung dieses Anspruchs namens

der Masse im ordentlichen P·rozesse klagend gegen die

Rekurrentin aufzutreten. 1m Kollokationsplan hat sie

sich auf eine Erklärung darüber zu beschränken, ob sie

die von der Rekurrentin angemeldete Kontokorrent-

forderung als solche anerkenne oder bestreite. Und zwar

kann es sich dabei vor der Hand nur um die Zulassung

oder Abweisung eines Forderungsbetrages von 4357 Fr.

handeln, da nur dafür eine Forderungseingabe vorliegt,

in den Kollokationsplan aber nur solche Ansprüche

aufgenommen werden dürfen, die entweder im Konkurs-

verfahren angemeldet oder aus den öffentlichen Büchern

ersichtlich sind (Art. 244, 246 SchKG). Die Kollokation

und Konkurskammer. N° 48.

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einer höheren Summe könnte nur dann und erst dann

in Frage kommen, wenn die Masse in dem von i?r ~egen

die Rekurrentin anzustrengenden Prozesse mIt Ihrem

Anspruche durchdringen würde, da dann die Rückleis-

tung der von der Papierfabrik Cham erhaltenen De-

ckung durch die Rekurrentin zur Folge hätte, dass deren

ursprüngliche grössere Forderung an die Gemeinschuld-

nerin im gleichen Umfange wieder aufleben würde (Art.

291 ebenda).

Das von der Rekurrentin gestellte Beschwerdebegehren

erweist sich demnach als begründet und es ist daher

in Gutheissung desselben die angefochtene Kollokations-

verfügung und der sie bestätigende Entscheid der Vor-

instanz aufzuheben.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss

die damit angefochtene Verfügung der Konkursverwal-

tung im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

48. Arret du 14 a.out 1914 dans la cause da Warra..

LP art. 17 et 18. ee art. 395 ch. 2. -

L'individu' pourvu

d'un conseil legal n'a pas besoin du concours de celui-ci

pour porter plainte ou reeourir aux autorites de surveil-

Janee de poursuite. De tels aetes ne rentrent pas dans eeux

indiques a l'art. 395 eh. 1 ee.

A. -

Le 24 mars 1914, le recourant Leo de Werra, a

Loeche, a porte plainte a l'autorite inferieure de surveil-

lance en matiere de poursuites et de faillites de Loeche

contre l'offke des faillites de cette localite, pour retard

dans la liquidation de sa masse en faHlite. L'autorite de

surveillance s'est refusee a entrer en matiere sur ce

recours, parce que de Werra a He pourvu d'un conseil

legal par l'autorite compHente et que cependant sa