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40_III_233

BGE 40 III 233

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Falle mehr für sich beanspruchen kann, sobald der

Inhaber 200 Offiziersdiensttage hinter sich hat. Trotzdem

ist es aber nicht zweifelhaft, dass die Ausrüstung eines

dienstpflichtigen Offiziers auch nach dem Ablauf der

erwähnten Dienstzeit weder von ihm veräussert (vgl.

Art. 11 der Verordnung), noch von seinen Gläubigern

gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden darf.

Für die Frage der Pfändbarkeit der Offiziersausrüstung

und -bekleidung ist es somit unerheblich, ob der Bund

daran Privatrechte geltend mache.

2. -

Der Vorinstanz kann aber auch insoweit nicht

beigestimmt werden, als sie ausführt, dass der Beschlag-

nahme keine militärischen Gründe entgegenständen. Es

ist im vorliegenden Falle nicht nötig, zu entscheiden, ob

die Ausrüstung und Bekleidung eines Offiziers veräusser-

lich und pfändbar sei, wenn feststeht, dass er überhaupt

keinen Dienst mehr tut, sei es, weil er gestorben ist, sei

es, weil er ein Alter erreicht hat, in dem eine Dienst-

leistung ausgeschlossen ist, oder weil er aus dem Dienste

nach Art. 17 MO endgültig entlassen worden ist; denn

es steht trotz dem Bericht des Militärdepartementes

keineswegs fest, dass der Rekurrent nie mehr Dienst tun

werde. Ersteht bis Ende 19i6 im auszugspflichtigen

Alter und kann auch noch in der Landwehr zum Dienst

angehalten werden. So dann ist er einstweilen nicht

wegen eines schweren Deliktes verurteilt und daher

nicht etwa nach Art. 17 MO durch Verfügung des Mili-

tärdepartementes von der Dienstpflicht ausgeschlossen

worden. Allerdings hat man ihn infolge des Konkurs-

ausbruches bis auf weiteres aus der Dienstpflicht ent-

lassen. Aber es besteht die Möglichkeit, dass entweder

der Konkurs infolge eines Nachlassvertrages widerrufen

wird oder dass die Rechtsfolgen des Konkurses durch

Befriedigung der Gläubiger oder sonst mit ihrer Zustim-

mung dahinfallen. Tritt ein solcher Fall ein, so entschei-

det nach Art. 18 MO die Wahlbehörde, also der Bundes-

rat, ob der Rekurrent wieder Dienst zu leisten habe. Steht

und Konkurskammer • N° 41.

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somit nicht fest, dass der Rekurrent zu keinem Dienst

.mehr angehalten werde, so darf ihm die Offiziersbeklei-

-dung und -ausrüstung nicht weggenommen werden; denn

vom Standpunkte des öffentlichen Rechtes aus und

insbesondere nach Art. 92. Ziff. 6 SchKG müssen die

Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände eines Wehr-

mannes zum mindesten solange als unpfändbar gelten,

.als deren Verwendung zum Militärdienst des Inhabers

nicht vollständig ausgeschlossen ist.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt

Gossau angewiesen, dem Rekurrenten die Offiziersbeklei-

dungs- und -ausrüstungstücke zu überlassen.

41. Entscheid vom a4. Juni 1914 i. S.

Na.tionale Genossenschaft.

Art. 17 SchKG. -

Die Uebergabe einer Beschwerde an das

Betreibungsamt, gegen das sie sich richtet, gilt nicht als

gültige Einreichung der Beschwerde.

A. -

Durch Verfügung vom 19. März 1914 setzte das

Betreibungsa~t Olten-Gösgen der Rekurrentin, der Na-

tionalen Genossenschaft in Olten, in einem Wider-

spruchsverfahren, das sich an einen Arrest angeschlossen

hatte, eine Klagefrist an.

B. -

Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit

dem Begehren um Aufhebung der Verfügung. Die B~­

schwerdeschrift wurde am 30. März 1914 dem Betrel-

bungsamt übergeben und dieses sandte sie dann der

Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn. Der auf dem

Briefumschlag angebrachte Stempel des Postbureaus

Solothurn gibt als Ankunftszeit an den 31. März 1914

abends 6 Uhr.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied · am

11~

April 1914, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten.

Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her-

vorzuheben : Das Betreibungsamt habe die Ausfertigung

der angefochtenen Verfügung am 19. März adends 6 Uhr

der Post übergeben. Sie sei daher am gleichen Tage und

zwar abends 8 Uhr noch in die Hände des Vertreters.

der Rekurrentin gelangt, weil in Olten um diese Zeit die

Postsachen noch vertragen würden. Die Frist zur Be-

schwerde sei somit, weil der letzte Tag ein Sonntag ge-

wesen sei, am 30. März abends 6 Uhr abgelaufen. Es sei

nicht festgestellt, ob die Beschwerdeschrift am 30. März

vor 6 Uhr abends dem Betreibungsamt übergeben wor-

den sei; aber wenn man dies auch annähme, so wäre es.

doch bedeutungslos, . weil die Beschwerdeschrift der

Aufsichtsbehörde und nicht dem Betreibungsamt einge-

reicht werden müsse. Allerdings sei eine bei der nur dem

Grade nach unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereichte·

Beschwerde von Amtes wegen an die richtige Instanz

zu leiten (vgl. JAEGER, Komm. Art. 17 N. 5). Im vorlie-

genden Falle handle es sich aber um die Einreichung

bei einer überhaupt, nicht nur dem .Grade nach unzu-

ständigen Behörde. Durch eine solche werde die Be-

schwerdefrist nicht unterbrochen (vgl. JAEGER, Komm.

Art. 17 N. 9). Das Betreibungsamt habe die Beschwerde-

schrift nun offensichtlich erst am 31. März 1914 der Post

zur Uebersendung an die Aufsichtsbehörde übergeben,.

weil sie erst an diesem Tage um 6 Uhr nach Solothurn

gekommen sei. Infolgedessen sei die Beschwerde ver-

spätet.

C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bun-·

desgericht weitergezogen mit dem Begehren, die Frist-

ansetzung des Betreibungsamtes sei aufzuheben, even-

tuell sei die kantonale Aufsichtsbehörde anzuweisen, die

Beschwerde materiell zu behandeln. Den Ausführungen

der, Rekurrentin ist folgendes zu entnehmen; Die Frist-

ansetzung sei nicht am 19., sondern erst am 20. März.

und Konkurskammer . N° 41.

23~

zugestellt worden. Doch spiele diese Frage keine Rolle,

weil die Frist zur Beschwerde in jedem Falle erst am

30. März abgelaufen sei. Die Beschwerde sei nun beim

Betreibungsamt an diesem Tage vor 6 Uhr eingereicht

worden. Das müsse für die Einhaltung der Frist genü-

gen. Zudem sei es nicht festgestellt, dass das Amt die

Beschwerdeschrift nicht noch am 30. März vor 6 Uhr

abends an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet habe.

Durch den Ankunftsstempel des Postbureaus Solothurn

sei nicht bewiesen, dass die Eingabe erst am 31. März

in Olten zur Post gegeben worden sei. Die Post arbeite

nicht so regelmässig, dass eine Verzögerung als ausge-

schlossen gelten müsse.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, war

die bei ihr eingereichte Beschwerde verspätet. Die

Rekurrentin gibt zu, dass die Beschwerdefrist am 30.

März abends 6 Uhr ablief. Die Beschwerde wäre somit

nur dann rechtzeitig eingereicht worden, wenn sie bis zu

diesem Zeitpunkt der Vorinstanz übergeben oder bei

der Post zur Uebermittlung an die Vorinstanz aufgege-

ben worden wäre. Diese Voraussetzung trifft nicht zu,

da das Betreibungsamt die Beschwerde nach der Fest-

stellung der Vorinstanz erst am 31. März zur Post gege-

ben hat.

Die Uebergabe der Beschwerdeschrift an das Betrei-

bungsamt kann, wie die Vorinstanz mit Recht hervorge-

hoben hat, nicht als gültige Einreichung angesehen

werden. Allerdings bestimmt Art. 2 der Verordnung be-

treffend die Beschwerdeführuug in Schuldbetreibungs-

und Konkurssachen, dass eine Beschwerde, wenn sie bei

einer dem Grade nach nicht zuständigen kantonalen

Aufsichtsinstanz angebracht werde, von Amtes wegen

an die richtige Instanz überzuleiten sei und dass in

einem solchen Falle das Datum der Einreichung der

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EntscheIdungen der Schuldbetreibungs-

Beschwerde bei der irrtümlich angegangenen Instanz

als Datum der Beschwerdeführung gelte. Hiebei handelt

es sich aber um eine Ausnahmebestimmung, die eine

ausdehnende Auslegung nicht zulässt. Das Betreibungsamt

ist nicht etwa als eine bloss dem Grade nach nicht zu-

ständige Aufsichtsbehörde anzusehen; es kann über-

haupt nicht als Aufsichtsinstanz gelten (vgl. JAEGER,

Komm. Art. 17 N. 9). Auch erscheint es durchaus nicht

als zweckmässig, durch eine solche Auslegung die Ein-

reichung der Beschwerde bei dem beschwerdebeklagten

Amte selbst zuzulassen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

42. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Ludolff.

Art. 224 Sch KG.: Der Gemeinschuldner kann Gegenstände,

die er dem Konkursamt bei der Inventarisation verheim-

licht hat, nicht nachträglich bei deren Entdeckung als

Kompetenzstücke beansprucheIl:'

A. -

Im Konkurse über den Rekurrenten Franz Xaver

Ludolff, Schreiner in Pratteln, der damals in Mörschwil

wohnte, nahm das Konkursamt Rorschach am 27. Juni

1913 das Inventar auf und schied dabei die Sachen aus,

die es dem Rekurrenten als Kompetenzstücke überliess.

Das Inventar mit der Ausscheidung der Kompetenz-

stücke wurde am gleichen Tage vom Rekurrenten unter-

zeichnet. Dessen Familie zog dann später in die Gemeinde

Tablat. Dort entdeckte die Polizei bei einer Hausdurch-

suchung, die in einer Strafuntersuchung gegen den

Rekurrenten wegen Verheimlichung von Vermögens-

stücken veranstaltet worden war, eine Reihe von nicht

im Inventar aufgezeichneten Gegenständen, nämlich drei

eintürige rohe Kleiderkasten, drei bemalte Nachttisch-

und Konkurskamm.r. N° 42.

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ehen, eine Waschkommode mit zwei Aufsätzen, einen

Kommodenaufsatz, einen Speisekasten, verschiedene

Werkzeuge, Bretter und Leisten und eine Flasche Beize.

In der Strafuntersuchung sagte die Ehefrau des Rekur-

renten aus, dass dieser die Kasten und das zugeschnittene

Holz vor Konkursausbruch nach St. Gallen gebracht

habe, um sie der Konkursmasse zu entziehen. Das

Konkursamt Rorschach beauftragte dasjenige von Tablat

am 15. April 1914, die erwähnten Gegenstände zu inven-

tarisieren und sodann zu versteigern.

B. -

Mit Eingabe vom 5. Mai 1914 erhob der Rekur-

rent Beschwerde mit dem Begehren, ihm die Gegen-

stände zu überlassen. Er machte geltend: Er habe die

drei Kasten bei der Inventarisation vergessen anzugeben,

weil er sie wegen Platzmangel nicht in seiner Wohnun~

habe unterbringen können. Diese Kasten samt den ZWeI

doppeltürigen, die er noch habe, seien für eine Familie

von zehn Personen nicht zu viel. Ebenso bedürfe er

notwendig der drei Nachttischchen. An der Waschkom-

mode habe er nach dem Konkursausbruch noch gear-

beitet. Der Kommodenaufsatz diene zur Aufbewahrung

der Sachen seiner Knaben. Das Werkzeug brauche er

zur Betätigung als Schreinermeister. Die Bretter habe

er nach dem Konkursausbruch gekauft. Die Flasche

Beize habe er zu Weihnachten selbst « angesetzt ».

Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die

Beschwerde durch Entcheid vom 9. Juni 1914 im Sinne

der Motive mit folgender Begründung ab : Gegenstände,

die der Gemeinschuldner als Kompetenzstücke bean-

spruche, habe er bei der Ausscheidung dieser Gegen~.t~nde

vom Konkursamt und jedenfalls während der zehntaglgen

Beschwerdefrist im Beschwerdeweg herauszuverlangen.

Die Beschwerde wegen der Zuscheidung von Kompe-

tenzstücken sei daher verspätet. Für die Behauptung,

der Rekurrent habe gewisse Sachen erst nach dem Kon-

kursausbruch angeschafft, fehle es an einem genügenden

Beweis. Nachdem durch das Geständnis der Ehefrau des