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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Falle mehr für sich beanspruchen kann, sobald der
Inhaber 200 Offiziersdiensttage hinter sich hat. Trotzdem
ist es aber nicht zweifelhaft, dass die Ausrüstung eines
dienstpflichtigen Offiziers auch nach dem Ablauf der
erwähnten Dienstzeit weder von ihm veräussert (vgl.
Art. 11 der Verordnung), noch von seinen Gläubigern
gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden darf.
Für die Frage der Pfändbarkeit der Offiziersausrüstung
und -bekleidung ist es somit unerheblich, ob der Bund
daran Privatrechte geltend mache.
2. -
Der Vorinstanz kann aber auch insoweit nicht
beigestimmt werden, als sie ausführt, dass der Beschlag-
nahme keine militärischen Gründe entgegenständen. Es
ist im vorliegenden Falle nicht nötig, zu entscheiden, ob
die Ausrüstung und Bekleidung eines Offiziers veräusser-
lich und pfändbar sei, wenn feststeht, dass er überhaupt
keinen Dienst mehr tut, sei es, weil er gestorben ist, sei
es, weil er ein Alter erreicht hat, in dem eine Dienst-
leistung ausgeschlossen ist, oder weil er aus dem Dienste
nach Art. 17 MO endgültig entlassen worden ist; denn
es steht trotz dem Bericht des Militärdepartementes
keineswegs fest, dass der Rekurrent nie mehr Dienst tun
werde. Ersteht bis Ende 19i6 im auszugspflichtigen
Alter und kann auch noch in der Landwehr zum Dienst
angehalten werden. So dann ist er einstweilen nicht
wegen eines schweren Deliktes verurteilt und daher
nicht etwa nach Art. 17 MO durch Verfügung des Mili-
tärdepartementes von der Dienstpflicht ausgeschlossen
worden. Allerdings hat man ihn infolge des Konkurs-
ausbruches bis auf weiteres aus der Dienstpflicht ent-
lassen. Aber es besteht die Möglichkeit, dass entweder
der Konkurs infolge eines Nachlassvertrages widerrufen
wird oder dass die Rechtsfolgen des Konkurses durch
Befriedigung der Gläubiger oder sonst mit ihrer Zustim-
mung dahinfallen. Tritt ein solcher Fall ein, so entschei-
det nach Art. 18 MO die Wahlbehörde, also der Bundes-
rat, ob der Rekurrent wieder Dienst zu leisten habe. Steht
und Konkurskammer • N° 41.
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somit nicht fest, dass der Rekurrent zu keinem Dienst
.mehr angehalten werde, so darf ihm die Offiziersbeklei-
-dung und -ausrüstung nicht weggenommen werden; denn
vom Standpunkte des öffentlichen Rechtes aus und
insbesondere nach Art. 92. Ziff. 6 SchKG müssen die
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände eines Wehr-
mannes zum mindesten solange als unpfändbar gelten,
.als deren Verwendung zum Militärdienst des Inhabers
nicht vollständig ausgeschlossen ist.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt
Gossau angewiesen, dem Rekurrenten die Offiziersbeklei-
dungs- und -ausrüstungstücke zu überlassen.
41. Entscheid vom a4. Juni 1914 i. S.
Na.tionale Genossenschaft.
Art. 17 SchKG. -
Die Uebergabe einer Beschwerde an das
Betreibungsamt, gegen das sie sich richtet, gilt nicht als
gültige Einreichung der Beschwerde.
A. -
Durch Verfügung vom 19. März 1914 setzte das
Betreibungsa~t Olten-Gösgen der Rekurrentin, der Na-
tionalen Genossenschaft in Olten, in einem Wider-
spruchsverfahren, das sich an einen Arrest angeschlossen
hatte, eine Klagefrist an.
B. -
Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit
dem Begehren um Aufhebung der Verfügung. Die B~
schwerdeschrift wurde am 30. März 1914 dem Betrel-
bungsamt übergeben und dieses sandte sie dann der
Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn. Der auf dem
Briefumschlag angebrachte Stempel des Postbureaus
Solothurn gibt als Ankunftszeit an den 31. März 1914
abends 6 Uhr.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied · am
11~
April 1914, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten.
Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her-
vorzuheben : Das Betreibungsamt habe die Ausfertigung
der angefochtenen Verfügung am 19. März adends 6 Uhr
der Post übergeben. Sie sei daher am gleichen Tage und
zwar abends 8 Uhr noch in die Hände des Vertreters.
der Rekurrentin gelangt, weil in Olten um diese Zeit die
Postsachen noch vertragen würden. Die Frist zur Be-
schwerde sei somit, weil der letzte Tag ein Sonntag ge-
wesen sei, am 30. März abends 6 Uhr abgelaufen. Es sei
nicht festgestellt, ob die Beschwerdeschrift am 30. März
vor 6 Uhr abends dem Betreibungsamt übergeben wor-
den sei; aber wenn man dies auch annähme, so wäre es.
doch bedeutungslos, . weil die Beschwerdeschrift der
Aufsichtsbehörde und nicht dem Betreibungsamt einge-
reicht werden müsse. Allerdings sei eine bei der nur dem
Grade nach unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereichte·
Beschwerde von Amtes wegen an die richtige Instanz
zu leiten (vgl. JAEGER, Komm. Art. 17 N. 5). Im vorlie-
genden Falle handle es sich aber um die Einreichung
bei einer überhaupt, nicht nur dem .Grade nach unzu-
ständigen Behörde. Durch eine solche werde die Be-
schwerdefrist nicht unterbrochen (vgl. JAEGER, Komm.
Art. 17 N. 9). Das Betreibungsamt habe die Beschwerde-
schrift nun offensichtlich erst am 31. März 1914 der Post
zur Uebersendung an die Aufsichtsbehörde übergeben,.
weil sie erst an diesem Tage um 6 Uhr nach Solothurn
gekommen sei. Infolgedessen sei die Beschwerde ver-
spätet.
C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bun-·
desgericht weitergezogen mit dem Begehren, die Frist-
ansetzung des Betreibungsamtes sei aufzuheben, even-
tuell sei die kantonale Aufsichtsbehörde anzuweisen, die
Beschwerde materiell zu behandeln. Den Ausführungen
der, Rekurrentin ist folgendes zu entnehmen; Die Frist-
ansetzung sei nicht am 19., sondern erst am 20. März.
und Konkurskammer . N° 41.
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zugestellt worden. Doch spiele diese Frage keine Rolle,
weil die Frist zur Beschwerde in jedem Falle erst am
30. März abgelaufen sei. Die Beschwerde sei nun beim
Betreibungsamt an diesem Tage vor 6 Uhr eingereicht
worden. Das müsse für die Einhaltung der Frist genü-
gen. Zudem sei es nicht festgestellt, dass das Amt die
Beschwerdeschrift nicht noch am 30. März vor 6 Uhr
abends an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet habe.
Durch den Ankunftsstempel des Postbureaus Solothurn
sei nicht bewiesen, dass die Eingabe erst am 31. März
in Olten zur Post gegeben worden sei. Die Post arbeite
nicht so regelmässig, dass eine Verzögerung als ausge-
schlossen gelten müsse.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, war
die bei ihr eingereichte Beschwerde verspätet. Die
Rekurrentin gibt zu, dass die Beschwerdefrist am 30.
März abends 6 Uhr ablief. Die Beschwerde wäre somit
nur dann rechtzeitig eingereicht worden, wenn sie bis zu
diesem Zeitpunkt der Vorinstanz übergeben oder bei
der Post zur Uebermittlung an die Vorinstanz aufgege-
ben worden wäre. Diese Voraussetzung trifft nicht zu,
da das Betreibungsamt die Beschwerde nach der Fest-
stellung der Vorinstanz erst am 31. März zur Post gege-
ben hat.
Die Uebergabe der Beschwerdeschrift an das Betrei-
bungsamt kann, wie die Vorinstanz mit Recht hervorge-
hoben hat, nicht als gültige Einreichung angesehen
werden. Allerdings bestimmt Art. 2 der Verordnung be-
treffend die Beschwerdeführuug in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen, dass eine Beschwerde, wenn sie bei
einer dem Grade nach nicht zuständigen kantonalen
Aufsichtsinstanz angebracht werde, von Amtes wegen
an die richtige Instanz überzuleiten sei und dass in
einem solchen Falle das Datum der Einreichung der
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EntscheIdungen der Schuldbetreibungs-
Beschwerde bei der irrtümlich angegangenen Instanz
als Datum der Beschwerdeführung gelte. Hiebei handelt
es sich aber um eine Ausnahmebestimmung, die eine
ausdehnende Auslegung nicht zulässt. Das Betreibungsamt
ist nicht etwa als eine bloss dem Grade nach nicht zu-
ständige Aufsichtsbehörde anzusehen; es kann über-
haupt nicht als Aufsichtsinstanz gelten (vgl. JAEGER,
Komm. Art. 17 N. 9). Auch erscheint es durchaus nicht
als zweckmässig, durch eine solche Auslegung die Ein-
reichung der Beschwerde bei dem beschwerdebeklagten
Amte selbst zuzulassen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
42. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Ludolff.
Art. 224 Sch KG.: Der Gemeinschuldner kann Gegenstände,
die er dem Konkursamt bei der Inventarisation verheim-
licht hat, nicht nachträglich bei deren Entdeckung als
Kompetenzstücke beansprucheIl:'
A. -
Im Konkurse über den Rekurrenten Franz Xaver
Ludolff, Schreiner in Pratteln, der damals in Mörschwil
wohnte, nahm das Konkursamt Rorschach am 27. Juni
1913 das Inventar auf und schied dabei die Sachen aus,
die es dem Rekurrenten als Kompetenzstücke überliess.
Das Inventar mit der Ausscheidung der Kompetenz-
stücke wurde am gleichen Tage vom Rekurrenten unter-
zeichnet. Dessen Familie zog dann später in die Gemeinde
Tablat. Dort entdeckte die Polizei bei einer Hausdurch-
suchung, die in einer Strafuntersuchung gegen den
Rekurrenten wegen Verheimlichung von Vermögens-
stücken veranstaltet worden war, eine Reihe von nicht
im Inventar aufgezeichneten Gegenständen, nämlich drei
eintürige rohe Kleiderkasten, drei bemalte Nachttisch-
und Konkurskamm.r. N° 42.
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ehen, eine Waschkommode mit zwei Aufsätzen, einen
Kommodenaufsatz, einen Speisekasten, verschiedene
Werkzeuge, Bretter und Leisten und eine Flasche Beize.
In der Strafuntersuchung sagte die Ehefrau des Rekur-
renten aus, dass dieser die Kasten und das zugeschnittene
Holz vor Konkursausbruch nach St. Gallen gebracht
habe, um sie der Konkursmasse zu entziehen. Das
Konkursamt Rorschach beauftragte dasjenige von Tablat
am 15. April 1914, die erwähnten Gegenstände zu inven-
tarisieren und sodann zu versteigern.
B. -
Mit Eingabe vom 5. Mai 1914 erhob der Rekur-
rent Beschwerde mit dem Begehren, ihm die Gegen-
stände zu überlassen. Er machte geltend: Er habe die
drei Kasten bei der Inventarisation vergessen anzugeben,
weil er sie wegen Platzmangel nicht in seiner Wohnun~
habe unterbringen können. Diese Kasten samt den ZWeI
doppeltürigen, die er noch habe, seien für eine Familie
von zehn Personen nicht zu viel. Ebenso bedürfe er
notwendig der drei Nachttischchen. An der Waschkom-
mode habe er nach dem Konkursausbruch noch gear-
beitet. Der Kommodenaufsatz diene zur Aufbewahrung
der Sachen seiner Knaben. Das Werkzeug brauche er
zur Betätigung als Schreinermeister. Die Bretter habe
er nach dem Konkursausbruch gekauft. Die Flasche
Beize habe er zu Weihnachten selbst « angesetzt ».
Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die
Beschwerde durch Entcheid vom 9. Juni 1914 im Sinne
der Motive mit folgender Begründung ab : Gegenstände,
die der Gemeinschuldner als Kompetenzstücke bean-
spruche, habe er bei der Ausscheidung dieser Gegen~.t~nde
vom Konkursamt und jedenfalls während der zehntaglgen
Beschwerdefrist im Beschwerdeweg herauszuverlangen.
Die Beschwerde wegen der Zuscheidung von Kompe-
tenzstücken sei daher verspätet. Für die Behauptung,
der Rekurrent habe gewisse Sachen erst nach dem Kon-
kursausbruch angeschafft, fehle es an einem genügenden
Beweis. Nachdem durch das Geständnis der Ehefrau des