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40_III_229

BGE 40 III 229

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der SchuldbetreIbungs-

atti vengano messi a disposizione dei singoli membri

della delegazione. La questione deve essere deeisa nega-

tivamente. Le attribuzioni della delegazione, ehe la

legge enumera in modo esemplificativo nel disposto·

dell'arte 237 (cif. 1.5), spettano aUa delegazione eome tale

e quindi, quando essa eonsti di phI membri, al eorpo·

eollettivo e non ad ogni membro. In easo di divergenza

tra i membd, l'opinione della maggioranza ' costituisce

giuridieamente la volonta della delegazione, {'ui la mino-

ranza deve assogettarsi. Come, a mo d'esempio, non e

eoneepibile ehe un singolo membro possa validamente

fare opposizione ad « un provvedimento eontrario agli

interessi dei ereditori i> (art. 237, eif. 1) 0 ehe esso faecia

da solo opposizione ai erediti ammessi dall'amministra-

zione (art. 237, eif. 4) od' autorizzi il fallito a continuare

il suo commercio (art. 237, eif. 2), eosi non pu<> competere

se non aUa delegazione quale eorpo coJIettivo il diritto di

vigil are sull'officio 0 sull'amministrazione, il singol0

membro non potendo agire in proposito f. e non in virtil

di una delegazione dei poteri della eollettivita. Ci<> non

e dubbio. La soluzione non potrebbe essere diversa se

non quando la legge attribuisse qll:esto diritto di vigilanza

non alla delegazione eome tale, ma al singol0 membro.

Ma ci<> non e. La legge non fa difIerenza tra gli incariehi

speciali da essa enumerati (art. 237, cif. 1-5) e ehe, come

fu detto, sono evidentemente, anzi neeessariamente, attri-

buto' della eollettivita e i1 compito generico affidato aHa

delegazione di vigilare sulla « gestione deH'amministra-

zione» (art. 231). Se dunque, eome aceerta l'Autorita

di vigilanza e eome appare dagli atti, la delegazione ha

deciso in maggioranza di esercitare la sorveglianza

dell'amministrazione nel senso ehe qualora un suo mem-

bro domandi visione degli atti di liquidazione, competa .

all'amministrazione il diritto di decidere della fondatezza

della domanda, c~so per easo, questa risoluzione vincola

indubbiamente anehe quel 0 quei membri della delega-

zione che ad essa si opposero restando in minoranza.

und Konkurskammer. N° 40.

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Torna quindi inutile il ricercare eome debba interpretarsi

la firma data da P. Bernardoni al verbale deI 3 aprile,

perehe esso non pretende ehe quella risoJuzione non ris-

peechi la volonta della maggioranza. Da queste comide ..

razjoni risulta ehe al rieorrente manca la veste per

impugnare il patto 3 aprile 1914 suindieato, restando

intatta la questione se e in quali condizioni alla delegazione

come tale 0 ad un membro della stessa, cui fossero delE'gati

dalla eollettivita i relativi poteri, competa il diritto di

esigere dall'amministrazione ehe i protocolli, ed in genere

i libri e gli atti della liquidazione vengano messi a sua

disposizione; -

la Camera Esecuzioni e Fallimenti

pronuncia:

Il rieorso e respinto.

40. Entscheid vom l7. Juni 1914 i. S. Geser.

Art. 92. Ziff. 6 SchKG: Grund der Unpfändbarkeit der

Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände des Wehrmannes.

Unpfändbarkeit der Bekleidung und Ausrüstung eines

wegen Konkursausbruches aus der Dienstpflicht entlassenen

Offiziers.

A. -

Der Rekurrent Paul Geser, Kaufmann in Brug-

gen, ist in Konkurs gefallen und eine Strafuntersu~hung

wegen Betruges, sowie leichtsinnigen und betrügerIschen

Bankerottes ist gegen ihn eingeleitet worden. Er war

bis zum Jahre 1913 als Trainoffizier in der schweize-

rischen Armee eingeteilt gewesen, wurde dann aber wegen

des Konkursausbruches auf Grund des Art. 18 MO aus

der Dienstpflicht entlassen. Durch Verfügung vom

25. April 1914 zog das Konkursamt Gossau die Offiziers-

bekleidungs- und -Ausrüstungsstücke des Rekurrenten

zur Masse.

B. -

Hiegegen erhob dieser Beschwerde mit dem

230

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Begehren, die erwähnten Gegenstände seien ihm zu über-

.lassen. Er macnte geltend, dass sie unpfandbar seien,

weil keine endgültige Entlassung aus der Dienstpflicht

vorliege.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen holte

einen Bericht des schweizerischen Militärdepartementes

ein, aus dem folgendes hervorzuheben ist : « Oberlieut.

» Geser hat nun 103 Tage als Inf. Lieut. und 261 Dienst-

• tage als Trainlieutenant; jede Rückerstattungspflicht

» dem Bunde gegenüber ist gänzlich erloschen. Mit der

I) Entlassung des Oberlieut. Geser aus der Dienstpflicht

» gemäss Art. 18. der Mi!. Org. sind sämtliche Militär-

» effekten sein freies Eigentum geworden und können in

» seine Konkursmasse einbezogen werden. -

Art. 18 der

)) Mi!. Org. sieht allerdings vor, dass bei Widerruf des

I) Konkurses der betreffende OffIzier wieder eingeteilt

» werden kann. Es liegt also keine vollständige Entlas-

» sung vor, weshalb der Bund in diesen Fällen grundsätz-

• lich noch nicht auf sein Eigentumsrecht verzichten

» wird gemäss Art. 11 der Verordnung (über die Offi-

. » ziersausrüstung vom 29. Juni 1909). -

Oberlieut. Geser

I) ist Jahrgang 1884, würde somit mit 31. Dez. 1916 in

» die Landwehr übertreten; er-wäre also noch auf wei-

l) tereJahre dienstpflichtig, falls ein Widerruf seines Kon-

» kurses mit eventueller Einteilung erfolgen sollte. So

» wie aber die Verhältnisse für ihn liegen, er ist des

I) Betruges und des leichtsinnigen· und betrügerischen

)) Konkurses angeklagt, besteht für ihn keine Aussicht,

» je wieder eingeteilt zu werden. -

Im vorliegenden Falle

I) verzichtet der Bund daher auf sämtliche Eigentums-

I) ansprüche.»

Auf Grund dieses Berichtes wies die kantonale Auf-

sichtsbehörde die Beschwerde durch Entscheid vom

29. Mai 1914 mit folgender Begründung ab : Nach dem

Bericht des Militärdepartementes stünden der Beschlag-

nahme der OffIziersbekleidung und -Ausrüstung keine

militärischen Gründe entgegen und mache der Bund

und Konkurskammer. N° 40.

231

daran auch keine Rechte geltend. Die in Frage stehen-

den Sachen seien daher nicht Kompetenzstücke.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter

Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht wei-

tergezogen.

-...

-

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz scheint anzunehmen, dass die Offi-

ziersbekleidung und -ausrüstung deswegen nicht in die

Konkursmasse falle, weil der Bund daran keine Rechte

geltend mache. Diese Auffassung ist irrtümlich. Nicht

um ein Eigentums- oder anderes Privatrecht des Bundes

zu schützen, setzt Art. 92 Ziff. 6 SchKG fest, dass die

Bekleidungs-

und Ausrüstungsgegenstände des Wehr-

mannes unpfändbar seien; sondern die Unpfändbarkeit

beruht auf der Bestimmung dieser Sachen für den Dienst

in der Armee. Der Staat kann nicht dulden, dass dem

Dienstpflichtigen die zur Erfüllung der Dienstpflicht

notwendige Bekleidung und Ausrüstung weggenommen

und er, der Staat. somit in die Notwendigkeit versetzt

wird, entweder dem Dienstpflichtigen die weggenom-

menen Gegenstände zu ersetzen oder auf dessen Dienst

im Heere zu verzichten. Demgemäss sind auch solche

Militärbekleidungs - und - ausrüstungsgegenstände un-

pfändbar, die nicht dem Bunde gehören, wie z. B. die den

Militärradfahrern vom Bunde abgegebenen Normalräder

(vgl. Art. 5 Rädervorschriften vom 31. Dezember 1906)

und die von den OffIzieren nach Art. 95 MO ange-

schaffte Bekleidung. Es ist ferner darauf hinzuweisen,

dass nach Art. 11 und 23 der Verordnung über die

Offiziersausrüstung vom 29. Juni 1909 der OffIzier, der

als solcher 200 Diensttage hinter sich hat, die Ausrü-

stung dem Bunde nicht mehr zurückgeben muss, auch

wenn er aus den in Art. 18 der Verordnung aufgeführten

Gründen vorzeitig aufhört, Dienst zu tun. Hieraus ergibt

sich. dass der Bund eine Offiziersausrüstung in keinem

232

Entscheidungen der Schuldbetreibung&-

Falle mehr für sich beanspruchen kann, sobald der

Inhaber 200 Offiziersdiensttage hinter sich hat. Trotzdem

ist es aber nicht zweifelhaft, dass die Ausrüstung eines

dienstpflichtigen Offiziers auch nach dem Ablauf der

erwähnten Dienstzeit weder von ihm veräussert (vgl.

Art. 11 der Verordnung), noch von seinen Gläubigern

gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden darf.

Für die Frage der Pfändbarkeit der Offiziersausrüstung

und -bekleidung ist es somit unerheblich, ob der Bund

daran Privatrechte geltend mache.

2. -

Der Vorinstanz kann aber auch insoweit nicht

beigestimmt werden, als sie ausführt, dass der Beschlag-

nahme keine militärischen Gründe entgegenständen. Es

ist im vorliegenden Falle nicht nötig, zu entscheiden, ob

die Ausrüstung und Bekleidung eines Offiziers veräusser-

lich und pfändbar sei, wenn feststeht, dass er überhaupt

keinen Dienst mehr tut, sei es, weil er gestorben ist, sei

es, weil er ein Alter erreicht hat, in dem eine Dienst-

leistung ausgeschlossen ist, oder weil er aus dem Dienste

nach Art. 17 MO endgültig entlassen worden ist; denn

es steht trotz dem Bericht des Militärdepartementes

keineswegs fest, dass der Rekurrent nie mehr Dienst tun

werde. Ersteht bis Ende 1916 im auszugspflichtigen

Alter und kann auch noch in der Landwehr zum Dienst

angehalten werden. So dann ist er einstweilen nicht

wegen eines schweren DeliJües verurteilt und daher

nicht etwa nach Art. 17 MO durch Verfügung des Mili-

tärdepartementes von der Dienstpflicht ausgeschlossen

worden. Allerdings hat man ihn infolge des Konkurs-

ausbruches bis auf weiteres aus der Dienstpflicht ent-

lassen. Aber es besteht die Möglichkeit, dass entweder

der Konkurs infolge eines Nachlassvertrages widerrufen

wird oder dass die Rechtsfolgen des Konkurses durch

Befriedigung der Gläubiger oder sonst mit ihrer Zustim-

mung dahinfallen. Tritt ein solcher Fall ein, so entschei-

det nach Art. 18 MO die Wahlbehörde, also der Bundes-

rat, ob der Rekurrent wieder Dienst zu leisten habe. Steht

und Konkurskammer. N° 41.

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somit nicht fest, dass der Rekurrent zu keinem Dien~t

.mehr angehalten werde, so darf ihm die Offiziersbeklel-

.dung und -ausrüstung nicht weggenommen werden; denn

vom Standpunkte des öffentlichen Rechtes .~us un.d

insbesondere nach Art. 92. Ziff. 6 SchKG mussen dIe

Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände eines Wehr-

mannes zum mindesten solange als unpfändbar gelten,

als deren Verwendung zum Militärdienst des Inhabers

nicht vollständig ausgeschlossen ist.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt

Gossau angewiesen, dem Rekurrenten die Offiziersbeklei-

dungs- und -ausrüstungstücke zu überlassen.

41. Entscheid vom a4. Juni 1914 i. S.

Nationale Genossenschaft.

Art. 17 SchKG. -

Die Uebergabe einer Besch~erde. an das

Betreibungsamt, gegen das sie sich richtet, gIlt mcht als

gültige Einreichung der Beschwerde.

A. -

Durch Verfügung vom 19. März 1914 setzte das

Betreibungsa~t Olten-Gösgen der Re~urre.ntin, der. Na-

tionalen Genossenschaft in Olten, III emem WIder-

spruchsverfahren, das sich an einen Arrest angeschlossen

hatte, eine Klagefrist an.

.

B. -

Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwer~e mIt

dem Begehren um Aufhebung der Verfügung. DIe B~­

schwerdeschrift wurde am 30. März 1914 dem BetreI-

bungsamt übergeben und dieses sandte sie dann der

Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn. Der auf dem

Briefumschlag angebrachte Stempel des Postbureaus

Solothurn gibt als Ankunftszeit an den 31. März 1914

abends 6 Uhr.