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40_III_18

BGE 40 III 18

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-28 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

18 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Gläubigerversammlung und rechtskräftiger Erledigung des Kollokationsverfahrens über die an denselb~n geltend gemachten Pfandrechte zuzuwarten.

4. Entscheid vom 28. Januar 1914 i. S. Baugenossenschaft Eigenheim. Art. 125 Abs. 3 SchKG: Jedem Gläubiger, für dessen Betrei- bung die zu versteigernde Sache als Pfand- oder Pfändungs- gegenstand haftet, ist eine b es 0 n der e S t e i ger u n g s • an z e i ge zuzustellen. - Art. 144 Abs. 3 SchKG: Die Kos- ten für Steigerungs anzeigen, die unrichtigerweise an Pfän- dungsgläubiger gesandt wurden, denen keine Pfändungs- rechte an den versteigerten Sachen zustanden, dürfen nicht aus deren Erlös gedeckt werden. A. - Die Rekurrentin, die Baugenossenschaft Eigen- heim in Neuallschwil, führte gegen Hans Meissen-Meyer- hofer in Neuallschwil für eine Mietzinsforderung auf Grund einer am 7. und 9. Mai 1913 vom Betreibungsamt Binningen aufgenommenen Retentionsurkunde die Be- treibung durch. Auf Verlangen der Rekurrentin wurden in dieser Betreibung NO 6630 die .retinierten Gegenstände am 1. August 1913 für 279 Fr. 30 Cts. versteigert. Vor und nach der Aufnahme der Retentionsurkunde waren in andern Betreibungen gegen denselben Schuldner Pfän- dungen, zum Teil auf die gleichen, in der Retentionsur- kunde verzeichneten Gegenstände vollzogen worden. Am

4. November 1913 stellte das Betreibungsamt Kolloka- tionsplan und Verteilungsliste auf. Es berechnete dabei den Gesamterlös aus sämtlichen Betreibungen und zog davon u. a. die Kosten von Steigerungsanzeigen an PfändungsgIäubiger vom 25. und 26. Juli im Betrage von 39 Fr., sowie die Kosten der den Pfändungsgläubi- gern gesandten Kollokationsanzeigen und Verlustscheine ab. Den nach dem Kostenabzug bleibenden Restbetrag von 135 Fr. 35 Cts. wies es der Rekurrentin zu. Von deren und Konkurskammer. N0 4. 19 Forderung wäre demnach ein Betrag von 380 Fr. 70 Cts. ungedeckt geblieben. B. - Gegen diese Verteilung erhob die Rekurrentin ~~chwerde mit dem Begehren, die Verteilungsliste sei In dem Sinne abzuändern, dass ihre Forderung von 234 Fr. 80 Cts. vollständige Deckung erhalte. Sie machte folgendes geltend: Der Erlös der Steigerung vom 1. Au- gust 1913 sei ihr zuzuteilen, soweit er nicht zur Dek- kung der Verwertungskosten verwendet werden müsse. Es sei unzulässig, aus dem Ganterlös vorab die Kosten von Steigerungsanzeigen, Kollokationsauszügen und Verlustscheinen für die Pfändungsgläubiger zu decken. Das Betreibungsamt habe unrichtig gehandelt, indem es die Steigerung vom 1. August 1913 den Pfändungs- gläubigern angezeigt habe, da eine solche Anzeige nicht vorgeschrieben sei, abgesehen davon, dass die retinierten Gegenstände zum Teil nicht gepfändet worden, zum Teil nachträglich infolge der Erhebung von Drittansprüchen wieder aus der Pfändung gefallen seien. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft hiess die Beschwerde durch Entscheid vom 30. Dezember 1913 teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, den Kollokationsplan im Sinne der Erwägungen abzuän- dern. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben : Wie die Rekurrentin ausführe, dürften vom Ganterlös vom 1. August 1913 nur diejenigen Kosten abgezogen werden. die mit ihrer Betreibung und Verwertung im Zusammenhang stünden. Hiezu gehörten aber auch die Auslagen für die Steigerungsanzeigen vom 22. und 27. Juli (richtig 25. und 26. Juli) 1913 im Betrage von 39 Fr. Dagegen seien andere, vor der Aufnahme der Retentions- urkunde entstandenen oder sonst nicht durch die Be- treibung NO 6630 verursachten Kosten, wie diejenigen von Kollokationsauszügen und Verlustscheinen für die. Pfändungsgläubiger. vom Ganterlös vom 1. August 1913 nicht abzuziehen.

Entscheidunsen der Schuldbetreibungs- C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, es sei zu erkennen, dass auch die Kosten der Steigerungs- anzeigen vom 22. und 27. (25. und 26.) Juli 1913 vom Steigerungserlöse nicht abgezogen werden dürften. Zur Begründung führt sie folgendes aus: Das Betreibungsamt sei nicht verpflichtet gewesen, den Pfändungsgläubigern von der Verwertung, die· die Rekurrentin verlangt habe, Kenntnis zu geben. In der Retentionsurkunde seien eine ganze Reihe von Gegenständen verzeichnet, die vorher nicht gepfändet worden oder die nachher infolge der Erhebung von Drittansprüchen wieder aus der Pfändung gefallen seien. Zudem schreibe das Be- treibungsgesetz nicht vor, dass, wenn ein Pfandgläubiger in einer Betreibung .auf Pfandverwertung das Ver- . wertungsbegehren stelle, die Pfändungsgläubiger hievon benachrichtigt werden müssten. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Indem Art. 125 Abs. 3 SchKG bestimmt, dass dem Gläubiger die Steigerung besonders angezeigt werden müsse, will er keineswegs sagen, dass nur der Gläubiger, der die Verwertung verlangt habe, von der Steigerung besonders zu benachrichtigen sei. Vielmehr hat die genannte Vorschrift, gerade wie die analogen Beslim- mungen der Art. 139 und '140 SchKG, den Sinn, dass jedem Gläubiger, für dessen Betreibung die zu ver- steigernde Sache als Pfand- oder Pfändungsgegenstand ein Verwertungsobjekt bildet, eine besondere Steiger- ungsanzeige zuzustellen sei (vgl. JAEGER, Komm. Art. 125 N. 7, 139 N. 1); denn eine für mehrere Betreibullgen verhaftete Sache wird für alle betreibenden Gläubiger, }licht bloss für denjenigen, der die Verwertung verlangt hat, verwertet und die besondere Steigerungsanzeige hat gerade auch den Zweck, die Gläubiger, die an der Ver- und Konkurskammer. No 4. 21 wertung beteiligt sind, nachdrücklich auf die Steigerung aufmerksam zu machen, da alle diese Gläubiger ein Interesse daran haben, dabei ihre Rechte zu wahren, sei es, indem sie sich selbst an der Steigerung beteiligen oder Dritte zur Beteiligung auffordern, sei es, indem sie die Vorbereitung zur Steigerung und den Steige- rungsvorgang überwachen und rechtzeitig prüfen, ob Veranlassung zu einer Beschwerde vorliege. Dagegen ist es selbslverständlich, dass nur solchen betreibenden Gläubigern, denen die zu versteigernden Gegenstände als Pfand- oder Pfändungsobjekte wirklich verhaftet sind, besondere Steigerungsanzeigen zuges teIlt werden müssen. Pfändul1gsgläubigern, die keine Pfän- dungsrechte an den retillierten Gegenständen haben, hatte das Betreibungsamt Binningen somit die Steigerung nicht besonders anzuzeigen. Wenn es dies trotzdem ge- tan hat, so dülien deren Kosten nicht zu Ungunsten der Rekurrentin aus dem Erlös der Steigerung vom 1. Au- gust 1913 gedeckt werden. Nun hat die Rekurrentin schon im kantonalen Beschwerdeverfahren die Behaup- t ung aufgestellt, das Betreibungsamt habe auch solchen Gläubigern Steigerungsanzeigen zugesandt, für die die retinierlen Gegenstände nicht oder nicht mehr gepfändet seien. Hierüber hätte die Vorinstanz ein Beweisverfahren durchführen sollen. Da sie dies nicht getan hat, so ist die Sache, soweit sie noch streitig ist, an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die danach nötigen Fest- stellungen vornehme und sodann im Sinne der angege- benenRechtsauffassung neu entscheide. Demnach thai;die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissell, dass der Entscheid der Vorinstanz, soweit er die Beschwerde der Rekurrentin gegen den vom Betreibungsamt Binningen gemachten Abzug von 39 Fr. für Steigerungsanzeigen

EntscheidDDpD der Schuldbetreibunp- vom Verwertungserlös in der Betreibung N° 6630 ab- weist, aufgehoben und die Sache in dieser Beziehung zu neuer Behandlung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückge~esen ~rd.

5. Entscheid vom aa. Januar 1914 i. S. Erbschaft, Itramer und Genossen. Rechtliche Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG und der von der Konkursverwaltung auszustellenden Abtre- tungsurkunde. Wird der Anspruch. von demjenigen, gegen den er sich richtet, nachträglich anerkannt, bevor die Ab- tretungsurkunde ausgehändigt worden ist, so kann die Ab- tretung nicht mehr verlangt werden, sondern fällt der An- spruch in die Masse. . A. - Johann Kunz-Sahli in Bümpliz hatte im Frühjahr 1912 auf einem von Sägereibesitzer F. Messerli in Bet- lehem gemieteten Platze ebenda zwei Werkhütten erstellt und darin eine mechanische Bauschreinerei eingerichtet. Im Juli 1912 nahm er auf Bürgschaft des erwähnten F. Messerli sowie dreier weiterer Garanten - G. Messerli; Niklaus Marthaler und Christian Baumann - bei der bernischen Kantonalbank ein Darlehen von 10,000 Fr. auf und trat dafür durch «Kaufvertrag » vom 13. Juli 1912 die fraglichen Werkhütten sowie die darin befind- lichen Maschinen, Materialien und Werkzeuge den Genannten zu Eigentum ab. Doch sollten die abgetretenen Objekte laut Vertrag ihm auch weiterhin als Mieter zum Gebrauch überlassen werden. Kurz vor dem 13. Mai 1913 gab dann aber Kunz die Schlüssel zu den Hütten an den Verpächter des Platzes und Mitkäufer F. Messerli ab. Am genannten Tage wurde über ihn der Konkurs eröffnet. An der zweiten Gläubigersverammlung vom 4. Oktober 1913 wurde von verschiedenen Seiten an die drei anwe- senden Käufer Gebrüder Messerli und Baumann das Ansinnen gestellt, sie möchten auf ihre Eigentumsan- und Konkurskammer. N° 5. sprache an den im Vertrag vom 13. Juli 1912 aufgeführten Gegenständen verzichten und diese der Masse freigeben. Alle drei lehnten dies jedoch entschieden ab. Mit Rück- sicht auf den geringen Massenbestand, der zur Deckung der Prozesskosten nicht ausgereicht hätte, beschloss die Versammlung, den Prozess gegen Messerli und Konsorten nicht aufzunehmen und die bezüglichen Rechte nach Art. 260 SchKG den eventuell sich meldenden Gläubigern abzutreten. Zur Stellung solcher Abtretungsbegehren war bereits in der Einladung zur zweiten Gläubigerversamm- lung eine Präklusivfrist von zehn Tagen, berechnet von der Abhaltung der Versammlung an, angesetzt worden. Vor Ablauf dieser Frist verlangten darauf neun Gläubiger, worunter die heutigen Rekurrenten - Erbschaft Mathias Kramer, Hektor Etter, L. Walt, A. Liechti und Ryter & Morand - die Abtretung. Inzwischen waren aber drei der Käufer - F. und G. Messerli und Marthaler - auf dem Konkursamt erschie- nen, um die Angelegenheit nochmals zu besprechen, und hatten sich dabei geneigt gezeigt, zuG uns t end er' M ass e auf ihre Rechte aus dem Vertrage vom 13. Juli 1912 zu verzichten. Am 15. Oktober 1913 gaben sie dann tatsächlich durch ihren Anwalt schriftlich eine dahin- gehende definitive' Erklärung ab und stellten die im Besitze des F. Messerli befindlichen Schlüssel dem Kon- kursamt zur Verfügung. Das Konkursamt Bern-Land versuchte darauf, den vierten Vindikanten Baumann zu einer gleichen Erklärung zu bewegen; dieser wollte indessen darauf nicht eintreten. Infolgedessen setzte ihm das Amt am 13. November 1913 unter Berufung auf Art. 242 SchKG eine Frist von zehn Tagen an, um gegen die Masse Klage auf 'Anerkennung seiner Ansprache zu erheben, unter Androhung der Verwirkung. Zugleich richtete es an die Gläubiger, welche die Abtretung ver- langt hatten, nachstehende Mitteilung: « Sie haben nach Art. 260 SchKG im Konkursverfahren des Johann Kunz Abtretung des Anfechtungsanspruches