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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
des Drittschuldners und des arrestierten Forderungs-
betrages -
enthält und eine weitere Spezifikation nicht
erforderlich ist. Hinsichtlich dieser Ansprüche muss daher
der Arrest als gültig zustandegekommen betrachtet und
die bezügliche Einsprache der Rekurrentin somit verwor-
fen werden. Anders verhält sich dagegen die Sache aller-
dings hinsichtlich der zweiten Kategorie von Arrest-
objekten, der Wertschriften und Depositen. Denn hier
hat man es nicht mehr mit der Arrestierung obligatori-
scher Ansprüche, sondern mit derjenigen der Ei gen _
tumsrechte der Arrestschuldner an körper-
li c h e n S ach e n, welche im Gewahrsam eines Drit-
ten, nämlich der Rekurrentin sein sollen, zu tun. Der
Arrest hätte daher, um gültig zu sein, in der Weise voll-
zogen werden müssen, dass jedes einzelne in Betracht
kommende Objekt besonders aufgeführt worden wäre.
Die allgemeine Bezeichnung «Wertschriften und Safes-
Depositen » (worunter alle möglichen Gegenstände _
Bargeld, Wertpapiere, Kostbarkeiten, usw. -
verstanden
sein können) genügt nicht. Dies hat dennauch offenbar
das Betreibungsamt selbst empfunden und sich daher
die erforderlichen näheren Angaben von der Rekurrentin
verschaffen wollen. Nachdem feststeht, dass diese zu einer
solchen Auskunft nicht verpflichtet ist, fällt auch die
Möglichkeit, den Arrest auf die erwähnten Objekte auszu-
dehnen, dahin.
Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass' die
Rekurrentin von der Pflicht, dem Amte irgendwelche
Spezifikation zu erteilen, entbunden und die Wirkung der
Beschlagnahmeerklärung auf Forderungen im eigentli-
chen Sinne -
d. h. auf die obligatorischen Ansprüche der
Arrestschuldner gegen die Rekurrentin auf Leistung
einer Geldsumme -
heschränkt wird.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammu
erkannt:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass
und Konkurskammer. N° 30.
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1. die Rekurrentin zu keinerlei Angaben gegenüber dem
Betreibungsamt verpflichtet ist,
2. die Beschlagnahme sich nur auf eigentliche Forde-
rungen gegen die Rekurrentin und nicht auf körperliche
Sachen (Depositen, Safe-Depositen, Wertpapiere) der
Arrestschuldner beziehen kann.
30. Entscheid vom 13. Kai 1914 i. S. Clutz-Blotzheim
und Genossen.
Die Ausstellung einer Vertretungsvollmacht zur Gläubigerver-
sammlung gegen die Zusicherung unentgeltlicher Vertretung
des betr. Gläubigers im Konkursverfahren ist als «Stimmen-
kauh anzusehen und daher ungiltig. Die unter Mitwirkung
• erkaufter. Stimmen gefassten Beschlüsse können aber nur
dann aufgehoben werden, wenn bei Abrechnung dieser S!im-
men die zu einer giltigen Beschlussfassung erforderliche
Stimmenzahl nicht erreicht ist.
Die am 22. Dezember 1913 abgehaltene erste Gläubi-
gerversammlung im Konkurse über die Firma J. Felder
& Oe, Baugeschäft in Luzern, an welcher nach dem
Protokoll von 192 bekannten Gläubigern 137 anwesend
oder vertreten waren, beschloss (j mit Mehrheit» -
das
genaue Stimmenverhältnis geht,aus dem
Pro~okoll
nicht hervor -
die Einsetzung emer ausseramthchen
Konkursverwaltung und eines Gläubigerausschusses. Zu
Mitgliedern der ersteren wurden - ebenfalls « mi~ Mehr-
heit» -
der Konkursbeamte von Luzern, BanqUler J. G.
in Firma G. & Oe und Fürsprech G. B., zu solchen des
Gläubigerausschusses Fürsprech Dr. Scha.,Banquier~.B.,
Malermeister D., Geschäftsagent S. und Spenglermelster
Sehn., alle in Luzern gewählt. Konkursverwaltung und
Gläubigerausschuss wurden ermächtigt, vorzeitige Ver-
wertungen von Mobilien nach Gutfinden vorzunehmen :
im übrigen sollten dem Gläubigerausschuss die in Art. ~7
Abs. 3 SchKG erwähnten Kompetenzen übertragen sem.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Ueber diese Beschlüsse beschwerten sich Alphons Glutz-
Blotzheim in Solothurn und 7 andere Konkursgläubiger,
die an der Versammlung durch Rechtsagent H. vertreten
gewesen waren und durch ihn schon damals dagegen Wider-
derspruch erhoben hatten, innert der Frist des Art. 239
SchKG bei der Aufsichtsbehörde, mit dem Antrage, sie
aufzuheben und das Konkursamt mit der Weiterführung
der Geschäfte zu beauftragen. Zur Begründung wurde u. a.,
neben einer Anzahl weiterer hier nicht in Betracht fallen-
der Einreden geltend gemacht, dass die Gläubigergruppe,
der die sämtlichen Gewählten, mit Ausnahme des Kon-
kursbeamten und Dr. Sch's angehörten, nur dadurch die
Mehrheit an der Versammlung an sich habe reissen könn"n,
dass sie sich von anderen, nicht erschienenen Gläubigern
habe Vertretungsvollmachten ausstellen lassen und diesen
dagegen die unentgeltliche Vertretung im Konkursver-
fahren zugesichert habe, ein solches Vorgehen aber unter
den Begriff des Stimmenkaufs i. S. des bundesgerichtlichen
Urteils vom 24. Mai 1910 in S. Sulzer und Rascher (AS
Sep.-Ausg. 13 N° 21) falle und die dadurch zustande ge-
kommenen Beschlüsse und Wahlen daher ungiltig seien.
Beide kantonalen Instanzen verwarfen indessen diesen
Einwand, die 0 b e r e mit der Begrundung : Von Stimmen-
fang im Sinne einer widerrechtlichen Handlung könne nur
dann gesprochen werden, wenn Vertretungen anderer,
nicht anwesender Gläubiger durch Versprechungen beson-
derer Vorteile erwirkt würden, einzelne Gläubiger sich
dadurch ein Uebergewicht verschafften und es für ihre
Sonderzwecke ausnützten. Nun könne aber in der'Zusiche-
rung kostenloser Vertretung allein -
abgesehen davon,
dass sie nicht in dem von den Beschwerdeführern behaup-
teten Umfange dargetan und nicht nachgewiesen sei, dass
sich dadurch die Mehrheit verschoben hätte -
noch nicht
das Versprechen be s 0 n der er Vorteile erblickt werden.
Auch etwas an sich \Viderrechtliches liege darin nicht.
\Venn die Beschwerdeführer geltend machten, dass die
Widerrechtlichkeit sich aus der Ab sie h t ergebe, indem
und Konkurskammer. N° 30.
1'i3
das streitige Versprechen zu dem Zwecke erteilt worden
sei, sich mit Hülfe der so erlangten Mehrheit widerrecht-
liche Vorteile zu verschaffen, so sei dies zur Zeit eine hlosse
Behauptung, der die Gegenbehauptung der Beschwerde-
gegner, dass man bei der Einsetzung der besonderen KOI1-
kursverwaltung und des Gläubigerausschusses lediglich dk
möglichst rasche und zweckmässige Abwicklung des Kon-
kursverfahrens im Auge gehabt habe, gegenüberstehe. Ob
solche Absichten mitgespielt hätten, könnte erst die Zu-
kunft erweisen. Sollte sich in dieser herausstellen, dass
die gewählten Organe ihre Stellung zu widerrechtlichen
Sonderzwecken missbrauchten, so stehe den Interessenten
dagegen noch immer der Beschwerdeweg offen. H\.:ute
liege ein Anlass zum Einschreiten nicht vor.
Der von den Beschwerdeführern hiegegen ergriffene
Rekurs an das Bunde'1gerich t wurde von diesem
ab g e wie sen, soweit die Frage des Stimmenkaufs be-
treffend, aus folgenden Gründen:
« Fraglich kann demnach nur sein, ob nicht die Wahlen
deshalb zu kassieren seien, weil dn Teil der dabei abge-
gebenen Stimmen «erkauft» und daher ungültig war.
Auch dies ist zu verneinen. Zwar kann der Erwägung, von
der aus die Vorinstanz diesen Einwand abgtowiesen hat -
dass nämlich die Zusicherung kostenloser Vertretung im
Konkursverfahren an sich nicht widerrechtlich sei, sondern
es erst dann würde, wenn damit widerrechtliche Zwecke
verfolgt worden wären, dafür aber der Beweis fehle -
nicht beigetreten werden. Wie das Bundesgericht in dem
Urteil vom 20. Mai 1910 in Sachen Sulzer und Rascher
(AS Sep.-Ausg. 13 N° 21 *), auf das zu verweisen ist,
ausgeführt hat, ist als unzulässiger Stimmenkauf jede
Vereinbarung anzusehen, kraft deren ein Gläubiger gegen
Zusicherung besonderer Vorteile einem andern die Aus-
übung seines Stimmrechts an der Gläubigerversammlung
überlässt oder sich verpflichtet, selbst in dem vom letz-
teren gewünschten Sinne zu stimmen. Der besondere
* Ges.-Ausg. S6 I N° 21.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Nachweis, dass damit eine Benachteiligung der allgemei-
nen Interessen der Masse bezweckt und herbeigeführt
worden sei, ist nicht erforderlich. « Das Rechtswidrige und
Unsittliche liegt in der Abmachung selbst und schon die
blosse Tatsache, dass der Stimmenkäufer die Stimme eines
andern für sich und seine Zwecke durch Versprechung
besonderer Vorteile dienstbar macht, verstösst gegen die
öffentliche Ordnung. » Fasst man den Begriff des Stimmen-
kaufs so, so muss man aber notwendig zu dem Schlusse
gelangen, dass auch das hier in Frage stehende Vorgehen
darunter fällt. Denn da es sich bei der Vertretung von
Gläubigern im Konkursverfahren um ein Mandat handelt,
das regeImässig nur gegen Vergütung übernommen wird
(Art. 394 Abs. 3 OR), so wird durch deren unentgeltliche
Besorgung dem betreffenden Gläubiger eine Auslage, die
ihm andernfalls erwachsen wäre, erspart. Zwischen der
Zusicherung kostenloser Vertretung und dem Versprechen
der Bezahlung einer Superdividende, wie es im Falle Sulzer
und Rascher vorlag, besteht demnach nur ein gradueller
und kein sachlicher Unterschied; in beiden Fällen hat
man es mit der Zuwendung eines Vorteils, auf den der
betreffende Gläubiger keinen Anspruch gehabt hätte, zu
tun. Doch kann selbstverständlich die Tatsache allein,
dass ein z ein e Vertretungen auf diesem Wege erkauft
worden sind, noch nicht zur Kassation der getroffenen
Beschlüsse führen. Denn nichtig wird durch den Stimmen-
kauf nicht der Abstimmungsakt selbst, sondern nur die
erkaufte Vollmacht bezw. die auf Grund dieser abgegebene
Stimme. Zur erfolgreichen Anfechtung der streitigen
Wahlen aus diesem Gesichtspunkte hätte daher der Nach-
. weis gehört, dass dieselben nur durch den Stimmenkauf
überhaupt zustande gekommen seien, mit andern Worten
dass bei Nichtberücksichtigung der gekauften Stimmen
die zu einem gültigen Beschlusse erforderliche Stimmen-
zahl nicht erreicht wäre. Dieser Nachweis fehlt aber hier
durchaus. Im Verfahren vor erster Instanz haben die
Rekurrenten für die Behauptung des «Stimmenfangs I}
und Konkurskammer. N0 30.
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überhaupt keinen Beweis angeboten und im Rekurse an
die Vorinstanz haben sie sich auf die Beibringung der
Bescheinigungen von zwei Gläubigern, dass Sehn. ihnen
gegen Ueberlassung ihrer Stimme die kostenlose Vertre-
tung zugesichert, beschränkt. Irgendwelche positiven
Anhaltspunkte dafür, dass dasselbe auch in anderen
Fällen geschehen sei, haben sie nicht namhaft gemacht.
Ebenso ist auch in der Vernehmlassung des Konkurs-
amtes Luzern an die Vorinstanz nur von zwei konkreten
Fällen die. Rede : im übrigen hat sich auch das Konkurs-
amt mit der biossen Be hau p tun g, dass der Stimmen-
fang «(im Grossen » betrieben worden sd, begnügt. Wenn
die Vorinstanz unter diesen Umständen zu dem Schlusse
gelangt ist, dass die Abgabe ähnlicher Zusicherungen in
weiteren Fällen nicht erwiesen sei, so kann mithin diese
Feststellung nicht als aktenwidrig angesehen und muss
daher vom Bundesgericht als richtig hingenommen wer-
den. Geht man von ihr aus, so ist aber klar, das~ von einer
Kassation der Wahlen aus dem Gesichtspunkte des Stim-
menkaufs hier nicht die Rede sein kann. Denn da die
Zahl der für die gewählt erklärten Kandidaten abgegebe-
nen Stimmen nach dem eigenen Zugeständnis der Re-
kurrenten mindenstens 80 betrug, das absolute Mehr also
um mindestens 12 und den Viertel der bekannten Gläu-
biger um mindestens 32 überschreitet, so liegt auf der
Hand, dass die Ungültigerklärung einiger weniger Ver-
tretungen auf das Endresultat ohne Einfluss ist. »