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40_III_171

BGE 40 III 171

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

des Drittschuldners und des arrestierten Forderungs-

betrages -

enthält und eine weitere Spezifikation nicht

erforderlich ist. Hinsichtlich dieser Ansprüche muss daher

der Arrest als gültig zustandegekommen betrachtet und

die bezügliche Einsprache der Rekurrentin somit verwor-

fen werden. Anders verhält sich dagegen die Sache aller-

dings hinsichtlich der zweiten Kategorie von Arrest-

objekten, der Wertschriften und Depositen. Denn hier

hat man es nicht mehr mit der Arrestierung obligatori-

scher Ansprüche, sondern mit derjenigen der Ei gen _

tumsrechte der Arrestschuldner an körper-

li c h e n S ach e n, welche im Gewahrsam eines Drit-

ten, nämlich der Rekurrentin sein sollen, zu tun. Der

Arrest hätte daher, um gültig zu sein, in der Weise voll-

zogen werden müssen, dass jedes einzelne in Betracht

kommende Objekt besonders aufgeführt worden wäre.

Die allgemeine Bezeichnung «Wertschriften und Safes-

Depositen » (worunter alle möglichen Gegenstände _

Bargeld, Wertpapiere, Kostbarkeiten, usw. -

verstanden

sein können) genügt nicht. Dies hat dennauch offenbar

das Betreibungsamt selbst empfunden und sich daher

die erforderlichen näheren Angaben von der Rekurrentin

verschaffen wollen. Nachdem feststeht, dass diese zu einer

solchen Auskunft nicht verpflichtet ist, fällt auch die

Möglichkeit, den Arrest auf die erwähnten Objekte auszu-

dehnen, dahin.

Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass' die

Rekurrentin von der Pflicht, dem Amte irgendwelche

Spezifikation zu erteilen, entbunden und die Wirkung der

Beschlagnahmeerklärung auf Forderungen im eigentli-

chen Sinne -

d. h. auf die obligatorischen Ansprüche der

Arrestschuldner gegen die Rekurrentin auf Leistung

einer Geldsumme -

heschränkt wird.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammu

erkannt:

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass

und Konkurskammer. N° 30.

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1. die Rekurrentin zu keinerlei Angaben gegenüber dem

Betreibungsamt verpflichtet ist,

2. die Beschlagnahme sich nur auf eigentliche Forde-

rungen gegen die Rekurrentin und nicht auf körperliche

Sachen (Depositen, Safe-Depositen, Wertpapiere) der

Arrestschuldner beziehen kann.

30. Entscheid vom 13. Kai 1914 i. S. Clutz-Blotzheim

und Genossen.

Die Ausstellung einer Vertretungsvollmacht zur Gläubigerver-

sammlung gegen die Zusicherung unentgeltlicher Vertretung

des betr. Gläubigers im Konkursverfahren ist als «Stimmen-

kauh anzusehen und daher ungiltig. Die unter Mitwirkung

• erkaufter. Stimmen gefassten Beschlüsse können aber nur

dann aufgehoben werden, wenn bei Abrechnung dieser S!im-

men die zu einer giltigen Beschlussfassung erforderliche

Stimmenzahl nicht erreicht ist.

Die am 22. Dezember 1913 abgehaltene erste Gläubi-

gerversammlung im Konkurse über die Firma J. Felder

& Oe, Baugeschäft in Luzern, an welcher nach dem

Protokoll von 192 bekannten Gläubigern 137 anwesend

oder vertreten waren, beschloss (j mit Mehrheit» -

das

genaue Stimmenverhältnis geht,aus dem

Pro~okoll

nicht hervor -

die Einsetzung emer ausseramthchen

Konkursverwaltung und eines Gläubigerausschusses. Zu

Mitgliedern der ersteren wurden - ebenfalls « mi~ Mehr-

heit» -

der Konkursbeamte von Luzern, BanqUler J. G.

in Firma G. & Oe und Fürsprech G. B., zu solchen des

Gläubigerausschusses Fürsprech Dr. Scha.,Banquier~.B.,

Malermeister D., Geschäftsagent S. und Spenglermelster

Sehn., alle in Luzern gewählt. Konkursverwaltung und

Gläubigerausschuss wurden ermächtigt, vorzeitige Ver-

wertungen von Mobilien nach Gutfinden vorzunehmen :

im übrigen sollten dem Gläubigerausschuss die in Art. ~7

Abs. 3 SchKG erwähnten Kompetenzen übertragen sem.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Ueber diese Beschlüsse beschwerten sich Alphons Glutz-

Blotzheim in Solothurn und 7 andere Konkursgläubiger,

die an der Versammlung durch Rechtsagent H. vertreten

gewesen waren und durch ihn schon damals dagegen Wider-

derspruch erhoben hatten, innert der Frist des Art. 239

SchKG bei der Aufsichtsbehörde, mit dem Antrage, sie

aufzuheben und das Konkursamt mit der Weiterführung

der Geschäfte zu beauftragen. Zur Begründung wurde u. a.,

neben einer Anzahl weiterer hier nicht in Betracht fallen-

der Einreden geltend gemacht, dass die Gläubigergruppe,

der die sämtlichen Gewählten, mit Ausnahme des Kon-

kursbeamten und Dr. Sch's angehörten, nur dadurch die

Mehrheit an der Versammlung an sich habe reissen könn"n,

dass sie sich von anderen, nicht erschienenen Gläubigern

habe Vertretungsvollmachten ausstellen lassen und diesen

dagegen die unentgeltliche Vertretung im Konkursver-

fahren zugesichert habe, ein solches Vorgehen aber unter

den Begriff des Stimmenkaufs i. S. des bundesgerichtlichen

Urteils vom 24. Mai 1910 in S. Sulzer und Rascher (AS

Sep.-Ausg. 13 N° 21) falle und die dadurch zustande ge-

kommenen Beschlüsse und Wahlen daher ungiltig seien.

Beide kantonalen Instanzen verwarfen indessen diesen

Einwand, die 0 b e r e mit der Begrundung : Von Stimmen-

fang im Sinne einer widerrechtlichen Handlung könne nur

dann gesprochen werden, wenn Vertretungen anderer,

nicht anwesender Gläubiger durch Versprechungen beson-

derer Vorteile erwirkt würden, einzelne Gläubiger sich

dadurch ein Uebergewicht verschafften und es für ihre

Sonderzwecke ausnützten. Nun könne aber in der'Zusiche-

rung kostenloser Vertretung allein -

abgesehen davon,

dass sie nicht in dem von den Beschwerdeführern behaup-

teten Umfange dargetan und nicht nachgewiesen sei, dass

sich dadurch die Mehrheit verschoben hätte -

noch nicht

das Versprechen be s 0 n der er Vorteile erblickt werden.

Auch etwas an sich \Viderrechtliches liege darin nicht.

\Venn die Beschwerdeführer geltend machten, dass die

Widerrechtlichkeit sich aus der Ab sie h t ergebe, indem

und Konkurskammer. N° 30.

1'i3

das streitige Versprechen zu dem Zwecke erteilt worden

sei, sich mit Hülfe der so erlangten Mehrheit widerrecht-

liche Vorteile zu verschaffen, so sei dies zur Zeit eine hlosse

Behauptung, der die Gegenbehauptung der Beschwerde-

gegner, dass man bei der Einsetzung der besonderen KOI1-

kursverwaltung und des Gläubigerausschusses lediglich dk

möglichst rasche und zweckmässige Abwicklung des Kon-

kursverfahrens im Auge gehabt habe, gegenüberstehe. Ob

solche Absichten mitgespielt hätten, könnte erst die Zu-

kunft erweisen. Sollte sich in dieser herausstellen, dass

die gewählten Organe ihre Stellung zu widerrechtlichen

Sonderzwecken missbrauchten, so stehe den Interessenten

dagegen noch immer der Beschwerdeweg offen. H\.:ute

liege ein Anlass zum Einschreiten nicht vor.

Der von den Beschwerdeführern hiegegen ergriffene

Rekurs an das Bunde'1gerich t wurde von diesem

ab g e wie sen, soweit die Frage des Stimmenkaufs be-

treffend, aus folgenden Gründen:

« Fraglich kann demnach nur sein, ob nicht die Wahlen

deshalb zu kassieren seien, weil dn Teil der dabei abge-

gebenen Stimmen «erkauft» und daher ungültig war.

Auch dies ist zu verneinen. Zwar kann der Erwägung, von

der aus die Vorinstanz diesen Einwand abgtowiesen hat -

dass nämlich die Zusicherung kostenloser Vertretung im

Konkursverfahren an sich nicht widerrechtlich sei, sondern

es erst dann würde, wenn damit widerrechtliche Zwecke

verfolgt worden wären, dafür aber der Beweis fehle -

nicht beigetreten werden. Wie das Bundesgericht in dem

Urteil vom 20. Mai 1910 in Sachen Sulzer und Rascher

(AS Sep.-Ausg. 13 N° 21 *), auf das zu verweisen ist,

ausgeführt hat, ist als unzulässiger Stimmenkauf jede

Vereinbarung anzusehen, kraft deren ein Gläubiger gegen

Zusicherung besonderer Vorteile einem andern die Aus-

übung seines Stimmrechts an der Gläubigerversammlung

überlässt oder sich verpflichtet, selbst in dem vom letz-

teren gewünschten Sinne zu stimmen. Der besondere

* Ges.-Ausg. S6 I N° 21.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Nachweis, dass damit eine Benachteiligung der allgemei-

nen Interessen der Masse bezweckt und herbeigeführt

worden sei, ist nicht erforderlich. « Das Rechtswidrige und

Unsittliche liegt in der Abmachung selbst und schon die

blosse Tatsache, dass der Stimmenkäufer die Stimme eines

andern für sich und seine Zwecke durch Versprechung

besonderer Vorteile dienstbar macht, verstösst gegen die

öffentliche Ordnung. » Fasst man den Begriff des Stimmen-

kaufs so, so muss man aber notwendig zu dem Schlusse

gelangen, dass auch das hier in Frage stehende Vorgehen

darunter fällt. Denn da es sich bei der Vertretung von

Gläubigern im Konkursverfahren um ein Mandat handelt,

das regeImässig nur gegen Vergütung übernommen wird

(Art. 394 Abs. 3 OR), so wird durch deren unentgeltliche

Besorgung dem betreffenden Gläubiger eine Auslage, die

ihm andernfalls erwachsen wäre, erspart. Zwischen der

Zusicherung kostenloser Vertretung und dem Versprechen

der Bezahlung einer Superdividende, wie es im Falle Sulzer

und Rascher vorlag, besteht demnach nur ein gradueller

und kein sachlicher Unterschied; in beiden Fällen hat

man es mit der Zuwendung eines Vorteils, auf den der

betreffende Gläubiger keinen Anspruch gehabt hätte, zu

tun. Doch kann selbstverständlich die Tatsache allein,

dass ein z ein e Vertretungen auf diesem Wege erkauft

worden sind, noch nicht zur Kassation der getroffenen

Beschlüsse führen. Denn nichtig wird durch den Stimmen-

kauf nicht der Abstimmungsakt selbst, sondern nur die

erkaufte Vollmacht bezw. die auf Grund dieser abgegebene

Stimme. Zur erfolgreichen Anfechtung der streitigen

Wahlen aus diesem Gesichtspunkte hätte daher der Nach-

. weis gehört, dass dieselben nur durch den Stimmenkauf

überhaupt zustande gekommen seien, mit andern Worten

dass bei Nichtberücksichtigung der gekauften Stimmen

die zu einem gültigen Beschlusse erforderliche Stimmen-

zahl nicht erreicht wäre. Dieser Nachweis fehlt aber hier

durchaus. Im Verfahren vor erster Instanz haben die

Rekurrenten für die Behauptung des «Stimmenfangs I}

und Konkurskammer. N0 30.

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überhaupt keinen Beweis angeboten und im Rekurse an

die Vorinstanz haben sie sich auf die Beibringung der

Bescheinigungen von zwei Gläubigern, dass Sehn. ihnen

gegen Ueberlassung ihrer Stimme die kostenlose Vertre-

tung zugesichert, beschränkt. Irgendwelche positiven

Anhaltspunkte dafür, dass dasselbe auch in anderen

Fällen geschehen sei, haben sie nicht namhaft gemacht.

Ebenso ist auch in der Vernehmlassung des Konkurs-

amtes Luzern an die Vorinstanz nur von zwei konkreten

Fällen die. Rede : im übrigen hat sich auch das Konkurs-

amt mit der biossen Be hau p tun g, dass der Stimmen-

fang «(im Grossen » betrieben worden sd, begnügt. Wenn

die Vorinstanz unter diesen Umständen zu dem Schlusse

gelangt ist, dass die Abgabe ähnlicher Zusicherungen in

weiteren Fällen nicht erwiesen sei, so kann mithin diese

Feststellung nicht als aktenwidrig angesehen und muss

daher vom Bundesgericht als richtig hingenommen wer-

den. Geht man von ihr aus, so ist aber klar, das~ von einer

Kassation der Wahlen aus dem Gesichtspunkte des Stim-

menkaufs hier nicht die Rede sein kann. Denn da die

Zahl der für die gewählt erklärten Kandidaten abgegebe-

nen Stimmen nach dem eigenen Zugeständnis der Re-

kurrenten mindenstens 80 betrug, das absolute Mehr also

um mindestens 12 und den Viertel der bekannten Gläu-

biger um mindestens 32 überschreitet, so liegt auf der

Hand, dass die Ungültigerklärung einiger weniger Ver-

tretungen auf das Endresultat ohne Einfluss ist. »