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40_III_165

BGE 40 III 165

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Der Gesichtspunkt, von dem aus die Vorinstanz zur

Gutheissung der Beschwerde der Kantonalbank gelangt

ist, hält offenbar nicht Stich. Insbesondere ist nicht

ersichtlich, welche Bedeutung die von der Vorinstanz

angeführten Art. 197 ff. SchKG für den vorliegenden

Streit haben sollen. Denn dieselben regeln ja lediglich den

Umfang des Konkursbeschlages, d. h. die Frage, welche

Vermögensgegenstände zur Konkursmasse gehören. Ueber

das Verhältnis, in dem die einzelnen Konkursgläubiger

Anspruch auf Befriedigung aus den betreffenden Objekten

haben, besagen sie nichts. Massgebend hiefür ist der Art.

219 SchKG, welcher die-Reihenfolge der Gläubigerbefrie-

digung im Konkurse bestimmt. Danach könnte der Kan-

tonalbank ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung

aus den streitigen Gültzinsen nur dann zustehen, wenn sie

daran ein P fan d r e c h t hätte, d. h. wenn ihr mit den

Gülten selbst auch die seit der Konkurseröffnung darauf

verfallenen Zinsen mit ver p f ä nd e t wären. Nur so

kann denn auch offenbar ihr Begehren, dass die fraglichen

Zinsen vorab zur Deckung ihrer-Pfandforderung zu Vtr-

wenden seien, verstanden werden. Die Frage, ob ein

solches Pfandrecht bestehe, ist aber, wie die Rekurrentin

mit Recht geltend macht, ullzweifelhaft eine solche des

m a t e r i e 11 e n R e c h t s und daher nicht von den

Aufsichtsbehörden, sondern von den Gerichten zu beur-

teilen. Und zwar hat der Entscheid darüber im Kolloka-

tionsverfahren zu erfolgen, in welchem gemäss Art. 247 ff.

SchKG alle den Bestand und die Rangordnung der im

Konkurse. angemeldeten Ansprachen betreffenden Strei-

tigkeiten auszutragen sind. Art. 60 KV schreibt denn

auch ausdrücklich vor, dass der Kollokationsplan nicht

nur über die angemeldeten Konkursforderungen -selbst,

sondern auch über die dafür beanspruchten Pfandrechte

und Konkurskammer. N° 29.

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und zwar unter Aufführung der Pfandgegenstände,

soweit es sich um die Verpfändung verzinslicher Forderun-

gen handelt, also unter genauer Bezeichnung der allfällig

mitverpfändeten Z ins b e t r e f f n iss e Auskunft zu

geben habe. Nachdem die Kantonalbank ihre Pfandan-

sprache ausdrücklich auch auf die seit der Konkurseröff-

nung verfallenen Gültzinsen ausgedehnt hat, hat daher

die Konkursverwaltung darüber im Wege eines Nachtrags

zum Kollokationsplan zu entscheiden, d. h. den betref-

fenden Anspruch in diesem entweder zuzulassen oder

abzuweisen. Gegenüber einer allfälligen Abweisung steht

der Kantonalbank die Kollokationsklage gemäss Art. 250

SchKG offen. Im Beschwerdeverfahren kann sie die Zu-

weisung der streitigen Zinsen an sie nicht erzwingm.

Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass

die Frage, wem die seit der KOl1kurseröffnung bis zur

Verwertung auf den verpfändeten Gülten verfallenen

Zinsen zukommen, ob der Kantonalbank als Pfandgläubi-

gerin oder der allgemeinen Masse, vom Richter im Kollo-

kationsverfahren zu entscheiden ist.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er-

klärt.

29. Entscheid vom 13. Mai 1914 i. S. Luzerner Ita.nton&lbank.

Art. 274-276, 91 u. 99 SchKG. Beschränkung des Arrestvoll-

zuges und der Auskunftspflicht des Arrestschuldners bezw.

des Dritten, der für ihn Sachen im Gewahrsam hat. auf die

im Arrestbefehl genannten Gegenstände. Keine Pflicht des

Drittschuldners einer arrestierten Forderung, dem Amte über

deren Bestand und Höhe eine Erklärung abzugeben. Not-

wendigkeit der genauen Spezifikation der Arrestgegenstände

im Arrestbefehle. Umfang der Angaben, welche hiezu bei

der Beschlagnahme von körperlichen Sachen und Forderun-

gen gemacht werden müssen.

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Entscheidungen der Schuldbetreibnngs-

A. -

In Vollziehung eines auf Begehren der Fabrik

feuerfester· und säurefester Produkte A.-G. in Liq. in

Vallendar a/Rhein gegen Arthur und Ernst Breing erlas-

senen Arrestbefehls stellte das Betreibungsamt Luzern am

10. Februar 1914 der Luzerner Kantonalbank nachste-

hende Anzeige zu :

(c Wir bringen Ihnen zur Kenntnis, dass sämtliche auf

» d~n Namen Arthur und Ernst Breing, dermalen ange-

l) blich Hotel Monopol in Luzern bei Ihnen liegende Gut-

» haben bis zum Betrage von Fr. 500,000 (fünfhundert-

» tausend Franken) unter Arrest gelegt wurden. Die Ar-

» restnahme erstreckt sich auf Barguthaben, Wertschrif-

) ten oder Safes-Depositen sowie alles andere Guthaben,

» das sich in Ihrem Gewahrsam oder Ihrer Verwaltung

» befindet. Wir ersuchen Sie, hievon Vormerkung zu neh-

» men und uns über das Guthaben der Arrestschuldner

)} gefl. Spezifikation zu erteilen. »

Die Luzerner Kantonalbank verlangte auf dem Be-

schwerdewege Aufhebung dieser Anzeige, indem sie geltend

machte, dass die Spezifikation der Arrestgegenstände

Sache des Arrestgläubigers sei und eine Pflicht de" Arrest-

schuldners oder des Dritten, der für letzteren Sachen in

Verwahrung habe, dem Gläubiger dabti behülflich zu

sein, nicht be:-tehe, das Betreibungsamt mithin in der

Arrestvollzugsanzeige die Arrestobjekte einzeln hätte auf-

führen sollen und mangels s,!lcher näherer Angaben die

Beschlagnahme ungültig und daher für sie unverbindlich

sei.

Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab

die obere mit der Begründung: eine eingehende und

erschöpfende Spezifikation der Arrestobjekte, d. h. deren

numerische und detaillierte Namhaftmachung sei nach

dem Gesetze und der Praxis nicht erforderlich. Indem das

Betreibungsamt sowohl die Höhe des arrestierten Gut-

~a?ens als die in Betracht fallenden Guthabens- und Depo-

sltIonsarten angegeJwll habe, habe es seiner Pflicht ge-

nügt; zu weiterell'\.lli~aben wäre es überhaupt nicht im

und Konkurskammer. N° 29.

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Stande gewesen. Auch vom Standpunkte der Angemes-

senheit sei sein Vorgehen nicht zu beanstanden, dies um-

soweniger, als es sich ausdrücklich anerboten habe, die

den Bankorganen entstehende Mühewalt auf sich zu

nehmen und auch ein unzulässiger Eingriff in geheime

Tresors, die verschlossen und gesamtinhaltlich unter

Arrest zu legen seien, nicht beabsichtigt gewesen sei.

Der Arrest sei daher als gültig vollzogen zu erachten und

die Beschwerdeführerin zu verhalten, dem Amte die

verlangten Angaben zu machen.

B. -

Gegen den ihr am 21. April 1914 zugestellten

Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert

die Luzerner Kantonalbank an das Bundesgericht, indem

sie an ihren früheren Anträgen und Vorbringen festhält.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Gemäss Art. 274 Ziff. 4 und 276 SchKG und nach

feststehender Praxis des Bundesgerichts und damit

übereinstimmender herrschender Meinung der Doktrin,

von der abzuweichen kein Grund vorliegt, hat sich das

Betreibungsamt beim Vollzug des Arrestes auf die im

Arrestbefehl genannten Gegenstände zu beschränken.

Andere Objekte darf es nicht mit Beschlag belegen, auch

dann nicht, wenn die im Arrestbefehl aufgeführten zur

Deckung des Gläubigers ungenügend oder nicht mehr vor-

h~n.den sind. Nur in diesem Umfange, d. h. in Bezug auf

dIe 1m Arrestbefehl erwähnten Gegenstände ist daher auch

der Schuldner zur Auskunft gegenüber dem Betreibungs-

amt verpflichtet. Eine allgemeine Pflicht, dem Amte sein

g~nz~s Vermögen anzugeben und zur Verfügung zu stellen,

WIe SIe Art. 91 SchKG für die Pfändung statuiert, besteht

für ihn nicht. Da andererseits die Arrestlegung gleich der

Pfändung unzweifelhaft zu ihrer Gültigkeit die genaue

Umschreibung der vom Beschlag erfassten Objekte bezw.

Rechte voraussetzt, so folgt daraus, dass der Arrest-

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

gläubiger der Arrestbehörde im Arrestgesuch ein zeIn

undspezifiziertanzugebenhat,welche

Ob je k t e ar res t i e r t wer den soll e n (vgl.

BLUMENSTEIN, Handbuch S.828, 839, JAEGER, Komm. zu

Art. 271 N.5, 274 N. 11,275 N.1 H, S. 15 N. 94 und die

dort angeführten Urtt..ile). Handelt es sich um die Be-

schlagnahme von Forderungen des Arrestschuldners, so

muss daher zum mindesten der Name des Drittschuldners,

der Grund der Forderung und die Höht, bis zu der sie mit

Beschlag belegt werden soll, angeführt werden : dagegen

ist die genaue Beschreibung des Anspruchsinhalts, ins-

besondere die genaue Bezifferung der Forderungssumme

nicht erforderlich, es können vielmehr, sofern nur di(

,genannten Angaben gemacht werden, auch einfach alle

Guthaben an einen bestimmten Dritten untu Arrest

gelegt werden. Ebenso müssen die zu beschlagnahmenden

S ach e n einzeln, unter Erwähnung der sie charakteri-

!>iercllden Merkmale und des Ortes, wo sie sich befinden -

sofern sie im Gewahrsam eines Dritten sind, also unter

Beifügung des Namens und der Adresse dieses -

auf

gezählt werden. Lediglich allgemein « die pfändbaren Ak

tiven deE Arrestschuldners » oder die sämtlichen ihm gehö-

renden, bei einem Dritten liegenden Sachen als arres-

tiert zu erklären, geht selbsverständlich nicht an, abgese'

hen von allen anderen Gründen auch deshalb nicht, weil

bei einem solchen Vorgehen die gesetzlich vorgeschriebene

und für die Bestimmung des zulässigen Umfangs des

Beschlags und einer allfälligen Sicherheitsleistung im

Sinne von Art. 277 unerlässlichf S c h ätz u n g der

Arrestobjekte nicht möglich ist. Enthält der Arrestbefehl

die gedachten näheren Angaben nicht und erklärt sich

der Schuldner nicht freiwillig bereit, sein Vermögen anzu-

geben, so bleibt daher dem Amte nichts anderes übrig,

als den Vollzug des Arrestes für solange zu verweigern,

als nicht der Arrestgläubiger den Arrestbefehl durch die

Arrestbehörde hat ergänzen lassen. Ein Recht, zwecks

Erm.ögIichung der Arrestlegung den Schuldner zur Aus"

und Konkurskammer. N° 29.

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kunft über seine Aktiven zu zwingen, besitzt es.nach dem

Gesagten nicht. Trifft dies zu, so. ist aber e.~n solcher

Zwang natürlich noch viel wemger gegenuber dem

D r i t t e n zulässig, welcher angeblich Sachen des ~chuld­

ners in Verwahrung hat, und kann daher auch 1m vor-

liegenden Falle keine Rede davon sein, da~~ die Rekur-

rentin dem Betreibungsamte anzugeben hatte, ob und

welche Wertgegenstände von den Arrestschuldnern .Ar-

thur und Ernst Breing bei ihr hinterlegt worden Mnd.

Ebensowenig kann sie dazu verhalten werden, über den

Bestand oder die Höhe allfälliger F 0 r der u n gen der

Genannten an sie Aufschluss zu geben. Zu einer solchen

Erklärung ist der Drittschuldner nach

fe~tsteh~nder

Praxis (Vgl.JAEGER, Komm. zu Art. 99~. 5) mcht ~mmal

bei der" Pfändung verpflichtet. GeschweIge kann SIe von

ihm beim Arrest verlangt werden.

Soweit sich die Beschwerde der Rekurrentin hiegegen,

d. h. gegen die ihr vom Betreibungsamt gemachte Auflage,

über die Anspruche der Arrestschuldner an sie Spezifika-

tion zu erteilen, richtet, erweist sie sich daher als begrund~t

und muss gutgeheissen werden. Dagegen kann dem weI-

teren Antrage auf Aufhebung der Arrestlegung selbst nur

beschränkte Folge gegeben werden. Denn die Verneinung

der Auskunftspflicht der Rekurrentin kann natürlich den

Arrest nicht schlechthin, sondern nur insoweit hinfällig

machen als die von ihr geforderten Angaben zum gültigen

Vollzug' desselben nötig gewesen wären. Dies ist,nu~ aber

eben entgegen der Behauptung der Rekurrentm Jed~n­

falls in Bezug auf das erste in der angefochtenen AnzeIge

erwähnte Arrestobjekt, die angeblichen F 0 r der u n g s-

ans p r ü ehe der Arrestschuldner an die Rekurrenti~,

nicht der Fall, da die in Bezug hierauf gegebene UmschreI-

bung (, die sämtlichen auf den Namen, Arthur und Ernst

Breing bei Ihnen liegenden Guthaben bIS zum Betrage von

Fr. 500,000 » alle Angaben, deren es nach dem oben Au~­

geführten zu einer gültigen Beschlagnahme bedarf -

die

Bezeichnung des Forderungsinhabers (Arrestschuldners),

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

des Drittschuldners und des arrestierten Forderungs-

betrages -

enthält und eine weitere Spezifikation nicht

erforderlich ist. Hinsichtlich dieser Anspruche muss daher

der Arrest als gültig zustandegekommen betrachtet und

die bezügliche Einsprache der Rekurrentin somit verwor-

fen werden. Anders verhält sich dagegen die Sache aller-

dings hinsichtlich der zweiten Kategorie von Arrest-

objekten, der Wertschriften und Depositen. Denn hier

hat man es nicht mehr mit der Arrestierung obligatori-

scher Ansprüche, sondern mit derjenigen der Ei gen-

tumsrechte der Arrestschuldner an körper-

lichen Sachen, welche im Gewahrsam eines Drit-

ten, nämlich der Rekurrentin sein sollen, zu tun. Der

Arrest hätte daher, um gültig zu sein, in der Weise voll-

zogen werden müssen, dass jedes einzelne in Betracht

kommende Objekt besonders aufgeführt worden wäre.

Die allgemeine Bezeichnung (i Wertschriften und Safes-

Depositen » (worunter alle möglichen Gegenstände -

Bargeld, Wertpapiere, Kostbarkeiten, usw. -

verstanden

sein können) genügt nicht. Dies hat dennauch offenbar

das Betreibungsamt selbst empfunden und sich daher

die erforderlichen näheren Angaben von der Rekurrentin

verschaffen wollen. Nachdem feststeht, dass diese zu einer

solchen Auskunft nicht verpflichtet ist, fällt auch die

Möglichkeit, den Arrest auf die erwähnten Objekte auszu-

dehnen, dahin.

Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass' die

Rekurrentin von der Pflicht, dem Amte irgendwelche

Spezifikation zu erteilen, entbunden und die \Virkung der

Beschlagnahmeerklärung auf Forderungen im eigentli-

chen Sinne -

d. h. auf die obligatorischen Ansprüche der

Arrestschuldner gegen die Rekurrentin auf Leistung

einer Geldsumme -

beschränkt wird.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammtr

erkannt:

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass

und Konkurskammer. N° 30.

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1. die Rekurrentin zu keinerlei Angaben gegenüber dem

Betreibungsamt verpflichtet ist,

.

2. die Beschlagnahme sich nur auf eigentliche Forde-

rungen gegen die Rekurrentin und nicht auf körperliche

Sachen (Depositen, Safe-Depositen, Wertpapiere) der

Arrestschuldner beziehen kann.

30. Entscheid vom 13. Mai 1914 i. S. Clutz-:Blotzheim

und Genossen.

Die Ausstellung einer Vertretungs vollmacht zur Gläubigerver-

sammlung gegen die Zusicherung unentgeltlicher Vertretung

des betr. Gläubigers im Konkursverfahren ist als «Stimmen-

kauf» anzusehen und daher ungiltig. Die unter Mitwirkung

t erkaufter. Stimmen gefassten Beschlüsse können aber nur

dann aufgehoben werden, wenn bei Abrechnung dieser S~im­

men die zu einer giltigen Beschlussfassung erforderlIche

Stimmenzahl nicht erreicht ist.

Die am 22. Dezember 1913 abgehaltene erste Gläubi-

gerversammlung im Konkurse über die Firma J. Felder

& Oe, Baugeschäft in Luzern, an welcher nach dem

Protokoll von 192 bekannten Gläubigern 137 anwesend

oder vertreten waren, beschloss «(mit Mehrheit» -

das

genaue Stimmenverhältnis geht aus dem

Pro~okoll

nicht hervor -

die Einsetzung einer ausseramtbchen

Konkursverwaltung und eines Gläubigerausschusses. Zu

Mitgliedern der ersteren wurden - ebenfalls «(mit Mehr-

heit» -

der Konkursbeamte von Luzern, Banquier J. G.

in Firma G. & Oe und Fürsprech G. B., zu solchen des

Gläubigerausschusses Fürsprech Dr. Scha.,Banquier ~.B .•

Malermeister D., Geschäftsagent S. und Spenglermelster

Sehn., alle in Luzern gewählt. Konkursverwaltung und

Gläubigerausschuss wurden ermächtigt, vorzeitige Ver-

wertungen von Mobilien nach Gutfinden vorzunehmen :

im übrigen sollten dem Gläubigerausschuss die in Art. 237

Abs. 3 SchKG erwähnten Kompetenzen übertragen sein.