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40_III_162

BGE 40 III 162

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibuilgs-

28. Entsoheid vom 13. Kai 1914 i. S. Xonkursverwa.ltung,

Mandrino.

Art. 904 ZGB, 60 KV. Der Streit darüber, ob und inwieweit

die Zinsen einer vom Gemeinschuldner verpfändeten ver-

zinslichen (Gült-) Forderung dem Pfandgläubiger oder der

allgemeinen Masse zukommen, ist im Kollokationsverfahren

auszutragen.

A. -

Die Luzerner Kantonalbank ist Gläubigerin des

am 22. Februar 1913 in Konkurs geratenen J. Mandrino,

Baugeschäft in Luzern, für eine Summe von 92,800 Fr.

und hat dafür im Konkurse ein Faustpfandrecht an einer

Reihe ihr vom Gemeinschuldner übergebenen Gülten,

haftend auf Liegenschaften Dritter, angemeldet. Da sie

erfuhr, dass die Konkursverwaltung bei der Verwer-

tung der fraglichen Gülten nur die laufenden Zinsen zur

Versteigerung bringen, die seit der Konkurseröffnung bis

zur Verwertung verfallenen dagegm zur allgemeinen

Masse ziehen wolle, stellte sie mit Schreiben vom 24. Ja-

nuar 1914 das Begehren, es seien auch diese letzteren

Zinsen vorab zur Deckung ihrer Pfand,forderung zu ver-

wenden und daher entweder mit den Gülten zu verstei-

gern oder, sofern bereits eingegangen, ihr seinerzeit mit

dem Steigerungserlös, soweit nötig, auszufolgen, und

erneuerte, von der Konkursyerwaltung damit unter Be-

rufung auf Art. 904 ZGB abgewiesen, dieses Begehren

auf dem Beschwerdewege.

Während die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde

mit der Begründung verwarf, dass die Frage, wem die

streitigen Zinsen zukommen, materiellrechtlicher Natur

und daher vom Richter zu entscheiden sei, hiess die obere

sie « im Sinne der Motive » gut. Es handle sich, so wird in

den letzteren erklärt, hier nicht um die zivilrechtliche

Frage des Umfangs der Pfandhaft bei der Verpfändung

einer verzinslichen Forderung (Art. 904 ZGB), sondern um

und Konkurskammer . N 0 :;".

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die konkursrechtliche Frage der Zuteilung der nach der

Konkurseröffnung verfallenen Zinsen (Art. 197 ff. SchKG).

In dieser Beziehung sd nun aber bereits in einem früheren

Entscheide vom 23. April 1913 (in Sachen Spieler & eie

gegen Amstad) festgestellt worden, dass der Pfandin-

haber einen Anspruch auf 'die Zhisen habe, welche seit

Eröffnung des Konkurses der Konkursmasse bezw. der

KOnkursverwaltung zugefallen seien. Die Konkursver-

waltung, sd daher zu verhalten, die seit der Konkurser-

öffnung verfallenen Gültzinse, soweit sie noch nicht. be-

zogen seien, mit den Gülten zu versteigern und die bereits

bezogenen der Beschwerdeführerin bar auszuzahlen.

B. -

Gegen den ihr am 21. April 1914 zugestellten

Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert

die Konkursverwaltung Mandrino an das Bundesgericht

mit dem Antrage, ihn aufzuheben und festzustellen :

1. dass die seit der Konkurseröffnung auf den strei-

tigen Pfandgülten aufgelaufenen Jahreszinsen nicht mit-

verpfändet seien,

2. e v e n tue 11, dass die Frage der Erstreckung der

Pfandhaft auf diese Zinsen der Entscheidung des Zivil-

richters untnliege.

Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die An-

sprüche der Kantonalbank auf die Zinsen der verpfändeten

Gülten sich nicht nach dem SchKG beurteilen könnten,

welches darüber nichts bestimme, sondern dafür der

Pfand vertrag und in Ermangelung bezüglicher Bestim-

mungen in diesem Art. 904 ZGB massgebend sei, danach

aber der Kantonalbank nur die zur Zeit der Gültenstei-

gerung noch nicht verfallenen Zinsen zukommen. Even-

tuell habe jedenfalls die Vorinstanz durch ihren Entscheid

die Schranken ihrer Kognition überschritten, indem die

Frage der Zugehörigkeit der streitigen Zinsen, weil nach

dem Gesagten materiellrechtlicher Natur, vom Richter

und nicht von den Aufsichtsbehörden zu lösen sei.

AS .{O III -

1914

1~

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Der Gesichtspunkt, von dem aus die Vorinstanz zur

Gutheissung der Beschwerde der Kantonalbank gelangt

ist, hält offenbar nicht Stich. Insbesondere ist nicht

ersichtlich, welche Bedeutung die von der Vorinstanz

angeführten Art. 197 ff. SchKG für den vorliegenden

Streit haben sollen. Denn dieselben regeln ja lediglich den

Umfang des Konkursbeschlages, d. h. die Frage, welche

Vermögensgegenstände zur Konkursmasse gehören. Ueber

das Verhältnis, in dem die einzelnen Konkursgläubiger

Anspruch auf Befriedigung aus den betreffenden Objekten

haben, besagen sie nichts. Massgebend hiefür ist der Art.

219 SchKG, welcher die-Reihenfolge der Gläubigerbefrie-

digung im Konkurse bestimmt. Danach könnte der Kan-

tonalbank ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung

aus den streitigen Gültzinsen nur dann zustehen, wenn sie

daran ein P fan d r e c h t hätte, d. h. wenn ihr mit den

Gülten selbst auch die seit der Konkurseröffnung darauf

verfallenen Zinsen mit ver p f ä n d e t wären. Nur so

kann denn auch offenbar ihr Begehren, dass die fraglichen

Zinsen vorab zur Deckung ihrer- Pfandforderung zu Vtr-

wenden seien, verstanden werden. Die Frage, ob ein

solches Pfandrecht bestehe, ist aber, wie die Rekurrentin

mit Recht geltend macht, u~zweifelhaft eine solohe des

m a te r i e 11 e n R e c h t s und daher nicht von den

Aufsichtsbehörden, sondern von den Gerichten zu beur-

teilen. Und zwar hat der Entscheid darüber im Kolloka-

tionsverfahren zu erfolgen, in welchem gemäss Art. 247 ff.

SchKG alle den Bestand und die Rangordnung der im

Konkurse angemeldeten Ansprachen betreffenden Strei-

tigkeiten auszutragen sind. Art. 60 KV schreibt denn

auch ausdrücklich vor, dass der Kollokationsplan nicht

nur über die angemeldeten Konkursforderungen ' selbst,

sondern auch über die dafür beanspruchten Pfandrechte

und Konkurskammer. N° 29.

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und zwar unter Aufführung der Pfandgegenstände,

soweites sich um die Verpfändung verzinslicher Forderun-

gen handelt, also unter genauer Bezeichnung der allfällig

mitverpfändeten Z ins b e t r e f f n iss e Auskunft zu

geben habe. Nachdem die Kantonalbank ihre Pfandan-

sprache ausdrücklich auch auf die seit der Konkurseröff-

nung verfallenen Gültzinsen ausgedehnt hat, hat daher

die Konkursverwaltung darüber im Wege eines Nachtrags

zum Kollokationsplan zu entscheiden, d. h. den betref-

fenden Anspruch in diesem entweder zuzulassen oder

abzuweisen. Gegenüber einer allfälligen Abweisung steht

der Kantonalbank die Kollokationsklage gemäss Art. 250

SchKG offen. Im Beschwerdeverfahren kann sie die Zu-

weisung der streitigen Zinsen an sie nicht erzwingw.

Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass

die Frage, wem die seit der KOl1kurseröffnung bis zur

Verwertung auf den verpfändeten Gülten verfallenen

Zinsen zukommen, ob der Kantonalbank als Pfandgläubi-

gerin oder der allgemeinen Masse, vom Richter im Kollo-

kationsverfahren zu entscheiden ist.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er-

klärt.

29. Entsoheid vom 13. Ma.i 1914 i. S. Luzerner Xantonalbank.

Art. 274-276, 91 u. 99 SchKG. Beschränkung des Arrestvoll-

zuges und der Auskunftspflicht des Arrestschuldners bezw.

des Dritten, der für ihn Sachen im Gewahrsam hat, auf die

im Arrestbefehl genannten Gegenstände. Keine Pflicht des

Drittschuldners einer arrestierten Forderung, dem Amte über

deren Bestand und Höhe eine Erklärung abzugeben. Not-

wendigkeit der genauen Spezifikation der Arrestgegenstände

im Arrestbefehle. Umfang der Angaben, welche hiezu bei

der Beschlagnahme von körperlichen Sachen und Forderun-

gen gemacht werden müssen.