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40_III_154

BGE 40 III 154

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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154

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

diese Auffassung durchaus richtig und sachlich nicht Zll

beanstanden.

Auch der Vorwurf, dass die Vorinstanz zu der fraglichen

Anordnung aus fonnellen Gründen, mangels eines dahin-

gehenden Antrages, nicht berechtigt gewesen sei, hält

nicht Stich. Denn das vom Rekursgegner gestelltE; Begeh-

ren auf gänzliche Aufhebung der Pfändung schloss zwei-

fellos dasjenige auf Einleitung des Widerspruchsverfah-

rens als biosses minus in sich. Indem die Vorinstanz das

letztere angeordnet hat, hat sie somit dem Rekursgegner

keinesfalls mehr, sondern höchstens etwas anderes zuge-

sprochen, als er verlangt hatte. Dazu war sie aber ohne

Frage befugt, da sie bei der Beurteilung des ihr vorgeleg-

ten Tatbestandes keineswegs, wie der Rekurrent anzu-

nehmen scheint, an die· Parteibegehren gebunden war;.

sondern ihn kraft der ihr durch Art. 13 SchKG einge-

räumten allgemeinen Ueberwachungsbefugnis frei über-

prüfen und von sich aus das ihr gesetzmässig scheinende

vorkehren konnte.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

27. Entscheid vom G. Kai 1914 i. S. Zumthor.

Unzulässigkeit der betreibungsrechtlichen Beschwerde an das.

Bundesgericht gegen den Entscheid einer kantonalen Auf-

sichtsbehörde über die Einstellung eines betriebenen Schuld-

ners im Aktivbürgerrecht. -

Inwieweit kann das Bundes-

gericht die Festsetzung des Existenzminimums bei der Lohn-

pfändung überprüfen '1 -

Die Auslagen für den Besuch hö-

herer Bildungsanstalten sind nicht unumgänglich notwendig

im Sinne des Art: 93 SchKG. -

Wann ist bei der Lohnpfän-

dung eine Gegenforderung des Arbeitgebers zu berücksich -

tigen? -

Unanwendbarkeit des Art. 2 ZGB im Betreibungs-

verfahren.

und Konkurskammer. N° 27.

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A. - In einer Betreibung des Rekurrenten Tb. Zumthor.

Verwalters. in überwil, gegen den Rekursgegner Gottfried

Anliker-Meyer für eine durch Abtretung erworbene Verlust-

scheinforderung pfändete das Betreibungsamt Binningen

am 3. März 1914 vom Monatslohn des Schuldners einen

Betrag von 15 Fr. auf die Dauer eines Jahres. Der Rekurs-

gegner ist mit einem Monatsgehalt von 200 Fr. bei Bauun-

ternehmer Nyfeler in überwil angestellt. Doch zieht ihm

sein Arbeitgeber für eine auf einem Vorschuss beruhende

Forderung, die zur Zeit der Pfändung nach dessen Angabe

350 Fr. betrug, monatlich einen Betrag von 25 Fr. vom

Lohne ab und die Pfändung bezog sich daher lediglich auf

den Restbetrag von 175 Fr. Ausserdem verdient der Re-

kursgegner durch Erteilung von Unterricht 300 bis 400 Fr.

jährlich. Er ist verheiratet und hat einen siebzehnjährigen

Sohn, der in Basel die Realschule besucht.

B. -

Gegen die Pfändung erhoben beide Parteien Be-

schwerde, der Rekurrent mit dem Begehren, das Betrei-

bungsamt sei anzuweisen, die Lohnpfändung zu erhöhen

und die fruchtlose Pfändung mit der Einstellung des Re-

kursgegners im Aktivbürgerrecht im Amtsblatt bekannt

zu machen. Der Rekurrent machte u. a. geltend, dass die

Forderung des Arbeitgebers nicht berücksichtigt werden

dürfe, sowie dass es nicht zulässig sei, auf den Sohn des

Rekursgegners bei der Festsetzung des Existenzmini-

mums Rücksicht zu nehmen und somit dem Rekurs-

gegner zu erlauben. « seinen Sohn auf Rechnung seiner

Gläubiger studieren I) zu lassen.

Das Betreibungsamt bemerkte zur Beschwerde u. a.~

dass die Parteien in erbitterter Feindschaft mit einander

lebten und daher anzunehmen sei, die Lohnpfändung sei

nur aus Schikane verlangt worden.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft

wies durch Entscheid vom 30. März 1914 die Beschwerde

des Rekurrenten in Beziehung auf die Einstellung des

Rekursgegners im Aktivbürgerrecht ab und hiess sie im

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Ents~heidWlgen der S~uldj:)etreibnngs-

übrigen in dem Sinne gut, dass sie das Betreibungsamt

:anWies, einen Betrag von 30 Fr. monatlich zu pfänden. Aus

der Begründung ist folgendes hervorzuheben : Die Ein-

:stellung des Rekursgegners im Aktivbürgerrecht sei nach

§ 35 EG z. SchKG nicht zulässig, weil sie schon einrilal

'stattgefunden habe. Bei der Bemessung des Lohnabzuges

,sei vom wirklich verdienten Monatslohne von 200 Fr.,

nicht von demjenigen Betrage, der dem Rekursgegner

nach der Verrechnung mit der Gegenforderung des Arbeit-

gebers bleibe, auszugehen. Über die Frage, ob die Lohn-

forderung bestehe oder ob der Arbeitgeber mit ihr eine

Gegenforderung verrechnen dürfe, sei im ordentlichen

Zivilprozesse des Erwerbers der Lohnansprüche gegen den

Arbeitgeber zu entscheiden. Bei einem Monatsgehalt von

200 Fr. und einem jährlichen Nebenverdienst von 300 bis

400 Fr. könnten füglieh, ohne dass die Familie des Schuld-

ners in Not gerate, 40 Fr. monatlich in Abzug gebracht

werden, selbst wenn man berücksichtige, dass die Ausbil-

dung des Sohn~s vermehrte Auslagen verursache. Aber es

ergebe sich, dass das Vorgehen des betreibenden Gläubi-

gereschikanös sei. Aus diesem Grunde sei der Lohnabzug

nur auf 30 Fr. festzusetzen. Diese 30, Fr. könnten aber

nicht ohne weiteres dem Rekurrenten gegeben werden,

sondern erst, wenn er sich mit den Drittschuldnern ihres

Verrechnungsanspruchs wegen auseinandergesetzt haben

werde und nur unter dem Vorbehalt, dass sich nicht noch

weitere Gläubiger der Pfändung anschlössen.

C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-

gericht weitergezogen mit den Anträgen, der Rekursgeg-

ner sei im Aktivbürgerrecht einzustellen und der zu pfän-

-<lende Lohnbetrag sei angemessen zu erhöhen.

Der Rekurrent wiederholt, was er schon früher vorge-

bracht hat, und bemerkt dazu noch folgendes: Eine Lohn-

pfändung von 40 Fr. monatlich sei bei einem Jahresver-

dienst von 2800 Fr. ungenügend. Wenn sodann der..Dritt-

'schuldner eine Gegenforderung habe, so könne er sie:nicht

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und Konkurskammer. N° 27.

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vorweg mit dem Lohnguthaben,verrechnen, sondern er

habe sie, wie jeder andere Gläubiger, auf dem Betreibungs-

wege geltend zu, ~achen; jedenfalls könne er eine solche

Forderung nicht mit einem gepfändeten Betrage kompen-

sieren. Zudem sei es unzulässig, eine Lohnpfändung wegen

eines schikanösen Verhaltens des Gläubigers herabzusetzen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Der Rekurs ist unzulässig, soweit der Rekurrent

verlangt, dass das Betreibungsamt anzuweisen sei, die

Einstellung des RekurSgegners im Aktivbürgerrecht aus-

zusprechen und bekannt zu machen. Die Kompetenz des

Betreibungsamtes zu dieser Verfügung beruht nicht auf

dem eidgenössischen Betreibungsgesetze, sondern auf kan-

tonalem Rechte. Es handelt sich daher nicht um eine Ver-

fügung im Sinne des Art. 17 SchKG, deren Bestätigung

durch die kantonale Aufsichtsbehörde nach Art. 19 SchKG

an das Bundesgericht weitergezogen werden könnte. Zu-

dem sind die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen

Pfändung und des Konkurses ausschliesslich vom kanto-

nalen Rechte beherrscht, wegen dessen Verletzung der

betreibungsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht nicht

gegeben ist.

2. -

Was die Lohnpfändung betrifft, so hat die Vorin-

stanz, gestützt darauf, dass der Rekursgegner 200 Fr. mo-

natlich und ausserdem 3-400 Fr. jährlich verdiene, an-

genommen, es könnten ihm, ohne dass er mit seiner Fa-

milie Not leiden müsse, 40 Fr. monatlich vom Lohne abge-

zogen werden. Sie hat somit sein Existenzminimum auf

etwa 190 Fr. monatlich festgesetzt. Hiebei handelt es sich

in der Hauptsache um eine Ang~messenheitsfrage, deren

Lösung durch die Vorinstanz für das Bundesgeric~t ver-

bindlich ist. Dieses kann die Festsetzung des EXIstenz-

minimums nur daraufhin überprüfen, ob ein Rechtsbegriff

unrichtig angewendet, wesentliche tatsächliche Umstände

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

übersehen, unwesentliche mitberücksichtigt worden oder

ob die tatsächlichen Feststellungen aktenwidrig oder in

bundesl'echtswidriger Verletzung von Verfahrensgrund-

sätzen gemacht worden seien. Danach hat das Bundes-

gericht im vorliegenden Falle lediglich zu prüfen, ob die

Vorinstanz mit Recht den Sohn des Rekursgegners als zu

dessen Familie im Sinne des Art. 93 SchKG gehörig be-

trachtet und die Kosten für dessen Schulbildung als un-

umgänglich notwendige Auslagen angesehen habe. Dass

die erste Frage zu bejahen ist, kann nicht zweifelhaft sein.

Es könnte sich zwar fragen, ob die Kosten für den Unter-

halt de& Sohnes bei der Festsetzung des Existenzmini-

mums zu berücksichtigen wären, sofern dieser bei gutem

Willen imstande wäre, seinen Unterhalt selbst zu ver-

dienen. Allein der Rekurrent hat selbst nicht behauptet,

dass diese Voraussetzung zutreffe. Dagegen sind die Aus-

lagen, die der Besuch der Realschule in Basel erfordert,

nicht unumgänglich notwendig im Sinne des Art. 93

SchKG. Im allgemeinen dürfen zum Existenzminimum

nur allfällige Kosten des obligatorischen Schulunterrichtes

der Kinder, nicht die Auslagen für den Besuch höherer

Bildungsanstalten, wie der obern Realschule in Basel,

gerechnet werden. Das Existenzniinimum ist also auf den

Betrag festzusetzen, der sich ergibt. wenn die monatlicheu

Kosten des Besuches der Basler Realschule von 190 Fr.

abgezogen werden. Wie hoch diese Kosten sind, ergibt sich

aus den Akten nicht. Die Sache ist daher, soweit es sich

um die Beschwerde gegen die Pfändung handelt, an die

Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den erwähnten

Abzug mache und sodann neu entscheide.

3. -

\Venn die Vorinstanz nach der neuen Festsetzung

des Existenzminimums den zu pfändenden Lohnbetrag

bestimmt, so darf sie jedoch nicht, wie sie es im angefoch-

tenen Entscheide getan hat, eine monatliche Lohnforde-

rung von 200 Fr. zur Grundlage ihrer Entscheidung neh-

men, sondern sie hat von einer Forderung von 175 Fr.

und Konkurskammer. N° 27.

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auszugehen, wie es von Seiten des Betreibungsamtes ge-

schehen ist. Da der Arbeitgeber des Rekursgegners berech-

tigt ist, mit dessen Lohnforderung während des Pfändungs-

jahres jeweilen monatlich eine Gegenforderung von 25 Fr.

zu verrechnen, so beträgt der monatliche Lohnanspruch

nicht 200, sondern bloss 175 Fr. Die Auffassung der Vor-

instanz, dass bei der Pfändung eine Gegenforderung des

Lohnschuldners nicht berücksichtigt werden dürfe, trifft

nur in dem Falle zu, wo der Gläubiger die Gegenforderung

bestreitet oder geltend macht, dass die zivilrechtlichen

Voraussetzungen der Verrechnung nicht vorhanden seien.

Nur in einem solchen Falle wird die Lohnforderung des

Schuldners im vollen pfändbaren Betrage gepfändet und

ist es dann Sache des betreibenden Gläubigers oder des

Erwerbers der gepfändeten Forderung, in einem Zivil-

prozesse den Entscheid des Richters über die Begründet-

heit der Einrede der Verrechnung anzurufen (Vgl.JAEGER,

Komm. Art. 93 N. 1 S.276 und N. 8 S.282, und Art. 99

N. 5 und 7, AS Sep-Ausg. 14 N° 57 *). Hier bestreitet

aber der Gläubiger, der Rekurrent, weder, dass die Gegen-

forderung bestehe, noch dass die Verrechnung zivilrecht-

lieh zulässig sei. Er hat lediglich -

und zudem erst vor

Bundesgericht - geltend gemacht, dass einer gepfändeten

Forderung gegenüber jede Verrechnung ausgeschlossen

sei, was selbstverständlich unrichtig ist.

:t4. - Die Vorinstanz hat somit den pfä?dbaren Lohn-

betrag in der Weise zu berechnen, dass SIe vom monat-

.lichen Einkommen des Rekursgegners von 205 Fr. (175 Fr.

plus 30 Fr.) den von ihr neu festgesetzten Betrag des Exi-

stenzminimums abzieht.

Dagegen ist es nicht zulässig, wegen schikanösen Ver··

haltens des Gläubigers einen weiteren Abzug von 10 Fr.

zu machen. Das Betreibungsamt ist nach Art. 97 SchKG,

soweit nicht Unpfändbarkeit besteht, gesetzlich verpflich-

tet, so viel zu pfänden, als nötig ist, um den Gläubiger für

* Ges.-Ausg. 37 I N0 93.

168-

Enwmddungen derSchuldb"etreibungs-

se~ne ~Qrderung. samt Zinse~ umlKosten'zu befriedigen.

~r dIe ~nwend:ung der Bestimmung des Art. 2 ZGB ist

Ull Bet~ibungsverfahren' kein Raum. Diese BesHmmung

entstammt. dem Zivilrecht (vgl. REICHEL, Komm. z. ZGB

Art. 2. N. 1) ~d beruht auf der Erkenntnis, dass das

geschnebene Pflvatrecht dem Reichtum des Lebens nicht

v~llständ~ ger~cht werden kann. Bei der unerschöpflichen

VIelgestaltIgkeIt des Lebens, der FüllE; der es beherrschen-

den,ve~hiedenartigeIi und wech~lnden InteresStn ist

es dem die Sätze des Privatrechts'aufstellenden Gesetz-

g~ber nicht möglich, ~le Fälle zu übersehen und für jeden

eInzel~en Fall. wo es SIch um Rechtsbeziehungen zwischen

verschleden~n Personen handelt, die beidseitigen Interes-

se~ gegen eInander abzuwägen und danach genau zu be-

stimmen, welche Anspruche jeder Person auf Grund ihres

~echtes der andern gegenüber zustehen sollen. Er muss

SIch oft mit einem allgemeinen Grundsatz, mit einer

Schablone ~egnü~en, d~e sich im Leben bald, zu eng und

bald zu welt erw~Ist. DIese Unebenheiten des geschriebe-

nen Re~hte~ soll Art. 2 ZGB ausgleichen, indem er durch

den HInWeIS auf Tre,? und Glauben dem allgemeinen

Grundsatz. Ausdruck gIbt, dass Anspruche, die nicht zum

Sch~tz~ emes berechtigten Interesses dienen und deren

BefrIedIgUng berechtigte Interessen verletzen würde nicht

bestehen kö~nen. Demgemä,ss ist das Wirkungsfeid des

Art. 2 ZGB m erster Linie d~s Privatrecht (vgl. GMÜR.

Ko~m. z. ZGB Art. 2 N.l, 2,11 und 17). Im Prozessrecht

und Insbesondere auch im Zwangsvollstreckungsverfahren

besteht ~er Grund nicht, der zur Aufstellung des Art. 2-

ZGB ge~ührt hat. Während das Privatrecht in der Haupt-

saphe dIe Le~ensverhältnisse. die es zu ordnen, und die

daraus entspnngenden Interessen, die es zu schützen hat

a!s ~twas Gegebenes vorfindet und daher suchen mu'js'

SIch l~nen möglichst anzupassen. schafft das Proz€,Ss- und

B:treib~gsrecht, ~weit es sich um das Verfahren handelt.

dIe BeZIehungen, dIe es ordnet, und die daraus entsprin-

gend{'n Interessw ~elbst. indem es den Weg vorzeichnd.

und Konkurskänimer~ N"27.

16t

den die Behörden und Parteien zu gehen haben, so dass.

sich diewesentlicb,en Handlungen der Behörden und Par-

teien, aus denen sich'das Vt"rfahren zusammensetzt, nicht

anders abspielen können, als wie es von vornhenin vorge-,

sehtn ist. Die Interessen, die bei diesem Verfahren 'iln

Spiele sind, sind also zum voraus trkennbar. Die Anspru-·

che, die das Verfahrensrecht gibt, beruht.n daher aUf einer

genauen Abwägung der erwähnten Interessen und schüt-

zen infolgedessen nach der Auffassung des' Gesetzgebers.

1:1 t e t s ein berechtigtes Interesse. Sie können demgeniäss

im: Einzelfall nicht mit dem HinweL darauf, dass ein-

solches Interesse mangle, bestritten werden. Der Schuldner',

kann sich somit dem gesetzlichen Pfändungsanspruch des-

Gläubigers gegenüber niemals auf Art. 2 ZGB beruf n, um

den Ausschluss oder ein(" Beschränkung der Pfändung zu~

erreichen.

Der Rekursgegner hätte höchstens allenfalls den Stand-

punkt einnehmen können, dass die Geltendmachung der

Forderung des Rekurrenten auf dem Betreibungswege

überhaupt wider Treu und Glauben gehe und einen Rechts-..-

missbrauch darstelle. Diese Einrede hätte er aber nur nach

Erhebung des Rechtsvorschlages im Rechtsöffnungsver-

fahren oder im ordentlichen Prozesse vor dem Richter

geltend machen können, um dadurch die Beseitigung der

Betreibung zu erwirken.

Demnacb hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

1. -

Auf den Rekurs gegen den Entscheid der Vorin-

..,tanz wird nicht eingetreten, soweit dadurch die B€-

schwerde gegen die Weigerung des Betreibungsamtes,

den Rekursgegner im Aktivbürgerrecht einzustellen, ab-

gewiesen wird.

-

2. _ Im übrigen wird der Rekurs in dem Sinne gutge-

heissen, dass die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der

Motive an die Vorinstanz zuruckgewiseen wird.