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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
31. Entscheid vom 13. Kai 1914 i. S . .Albrecht
und Xochelbräu München A.-G.
Art. 250 Abs. 3 SchKG. Berechnung des den klagenden Gläu-
bigern zufallenden Prozessgewinns, wenn die Forderung des
Kollokationsbeklagten nicht herabgesetzt, sondern lediglich
in eine nachgehende Klasse verwiesen worden ist, in der sie,
wenn sie von Anfang an dort kolloziert worden wäre, nur
teilweise Deckung erhalten hätte.
A. -
Im Konkurse des Johann Osswald, gt.wesenen
Hoteliers zum « Raben» in Luzern meldete dessen Ehe-
frau Marie Osswald geb. Wüthrich eine Forderung von
41,000 Fr. an und wurde dafür von der Konkursverwaltung
(Konkursamt Luzern) je zur Hälfte in vierter und fünfter
Klasse kolloziert. Innert der Frist des Art. 250 SchKG
fochten zwei andere Gläubiger, die heutigen Rekurrenten
Albrecht-Egli und Kochelbräu München A.-G., die im Kon-
kurse mit laufenden Forderungen von 27,603 Fr. 94 Cts.
und 7905 Fr. 13 Cts. zugelassen worden waren, diese Kol-
lokation auf dem Klagewege mit dem Begehren an, die
Forderung der Beklagten Frau Osswald sei als unbegrün-
det gänzlich wegzuweisen, eventuell soweit bestehend in
fünfter Klasse zu kollozieren. Durch Urteil vom 26. De-
zember 1913 wies das luzernische Obergericht das Haupt-
begehren der Klage ab, hiess dagegen den eventuellen An-
trag gut: d. h. die Forderung der Beklagten wurde zwar
im vollen Umfange zugelassen; aber ganz in fünfte Klasse
verwiesen.
Gestützt hierauf legte das Konkursamt Luzern am
20. Februar 1914 die Schlussrechnung und Verteilungs-
liste auf. Danach sollten aus dem Liquidationsergebnisse
zunächst die Konkurskosten und die Forderungen der
Gläubiger erster bis dritter Klasse gedeckt werden.
Der hiernach noch verbleibende Rest des Erlöses von
11,765 Fr. 18 Cts. wurde unter die Prozessparteien
im Verhältnis ihrer Forderungen
von 41,000 Fr.,
27,603 Fr. 94 Cts. und 7095 Fr. 13 Cts. verteilt und dem-
und Konkurskammer • N° 31.
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nach zugewiesen: der Beklagten Frau Osswald 6304 Fr.
75 Cts., dem Kläger Albrecht-Egli 4244 Fr. 80 Cts. und
der Kochelbräu München A.-G. 1215 Fr. 63 Cts. Die
übrigen Gläubiger fünfter Klasse gingen, weil sie den
ursprünglichen Kollokationsplan, nach dem sie nichts
erhalten hätten, nicht angefochten hatten, leer aus.
Sowohl Albrecht-Egli als die KochelbräuMünchenA-G.
beschwerten sich rechtzeitig über diese Verteilung, indem
sie unter Berufung auf Art. 250 Abs. 3 SchKG folgende
Begehren stellten :
1. es sei das ganze nach Deckung der Kosten und der
Forderungen dritter Klasse verbleibende Liquidations-
ergebnis von 11,763 Fr. 18 Cts. ausschliesslich ihnen zu-
zuteilen,
2. e v e n tue I, es sei ihnen zum mindesten die
gesamte Differenz zwischen dieser Summe und der I?ivi-
dende auszurichten, welche Frau Osswald erhalten hatte,
wenn sie für ihre Forderung von vornherein in fünfte
Klasse verwiesen worden wäre.
Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab,
die 0 b e r e mit der Begründung : die Beschwerdeführer
könnten sich gestützt auf das von ihnen erwirkte Urteil
nicht einfach an Stelle der unrichtig kollozierten Beklagten
setzen, sondern hätten lediglich Anspruch auf das Betreff-
nis welches sie erhalten hätten, wenn die Beklagte von
Anfang an richtig kolloziert worden wäre. Artikel 250
Abs. 3 SchKG treffe hier nicht zu, weil die Forderung
der Frau Osswald durch das Urteil nicht herabgesetzt,
sondern lediglich in dieselbe Klasse mit denjenigen der
Beschwerdeführer versetzt worden sei. Auf den Betrag,
welcher den übrigen Gläubigern fünfter Klasse durch ihr
passives Verhalten entgehe, könnten di~ Beschwerd~
führer kein Vorrecht geltend· machen, weIl dessen Frel-
werden nicht ihrer Prozessdiligenz, sondern lediglich dem
Umstande zu verdanken sei, dass jene anderen Gläubiger
nicht prozessiert und es bei dem gänzlichen Verluste ihrer
Ansprachen hätten bewendet sein lassen.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
B. -
Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts-
behörde rekurrieren Albrecht-Egli und die Kochelbräu
München A.-G. an das Bundesgericht unter Erneuerung
ihrer Beschwerdeanträge.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Gemäss Art. 250 SchKG ist die Wirkung des im
Kollokationsprozesse ergangenen Urteils eine verschie-
dene, je nachdem der Kläger mit der Klage die ihm selbst
im Kollokationsplane angewiesene Stellung oder die Kollo-
kation eines Mit g I ä u b i ger s angefochten hat. Er-
sterenfalls hat die Gutheissung der Klage eine für sämt-
liche Gläubiger verbindliche und wirksame Abänderung
des Kollokationsplanes,zur Folge, d. h. die Dividende ist
für alle auf Grund des gemäss dem Urteil berichtigten
Planes zu berechnen. Letzterenfalls dagegen « dient der
Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten an der Kon-
kursmasse herabgesetzt wird, vorab zur Befriedigung des
Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung » und
nur «ein allfälliger Überschuss wird nach Massgabe des
berichtigten Kollokationsplans », d. h .. unter die übrigen
noch nicht voll befriedigten Gläubiger «verteilt ». Das
Urteil wirkt also fürs erste nur zu Gunsten der klagenden
Gläubiger; den anderen kommt es nur insoweit zu gut,
als der Betrag, um den die Dividende des Kollokationsbe-
klagten dadurch reduziert wiia, die Forderungen der kla-
genden Gläubiger übersteigt. Im Verhältnis zwischen den
Klägern und dem. Beklagten aber gestaltet sich die Sache
so, dass der letztere kdiglich noch diejenige Dividende
erhält, welche nach dem berichtigten Plane auf seine For-
derung entfällt, die Differenz zwischen diesem Betrage
und dt-mjenigen, auf welchen er nach dem ursprünglichen
unrichtigen Plane Anspruch gehabt hätte, dagegen den
Klägern zukomm t. Die Kläger ihrerseits haben also nicht
etwa, wie die V orinstanz meint, nur Anspruch auf den
Betrag, welcher ihnen bei von vornherein richtiger Kol-
und Konkurskammer. N° 31.
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lokation des Beklagten zugekommen wäre, sondern er-
halten darüber hinaus als Prämie für die Übernahme des
Prozessrisikos und soweit zur Deckung ihrer Forderungen
nötig die gesamte Summe, welche dem Beklagten durch
die vom Kollokationsrichter verfügte Abänderung seiner
Kollokation entzogen wird. Andererseits b e s c h r ä n k t
sich aber auch ihr durch die Prozessführung erstrittenes
Vorrecht auf diese Summe. Mit andern Worten: Die ge-
richtliche Unrichtigerklärung der ursprünglichen Kollo-
kation des Beklagten bewirkt nicht etwa, dass dieser nun
überhaupt leer ausgeht, sondern nur, dass sich seine
Dividende auf den ihm von Rechts wegen zukommenden
Betrag reduziert. Der entgegengesetzte Standpunkt, wie
er von den Rekurrenten zur Begründung ihres ersten
Beschwerdebegehrens vertreten wird, ist vom Bundesge-
richt bereits in einer Reihe von Entscheiden als un-
richtig verworfen worden (vgl. AS 22 N° 36 Erw. 3,
Sep.-Ausg. 2 N° 41, 54, 63, '7 N° 46 *, JAEGER, Komm.
zu Art. 250 N0 10, BLUMENSTEIN, Handbuch S. 789).
Da kein Grund besteht, von der bezüglichen Praxis abzu-
weichen, kann daher zu dessen Widerlegung auf die Motive
jener Entscheide verwiesen werden.
2. -
Aus dem Gesagten folgt, dass zwar dem Hauptbe-
gehren der Rekurrenten, es sei ihnen das ganze Betreffnis
von 11,765 Fr. 18 Cts., welches der Kollokationsbeklagten
und heutigen Rekursgegnerin Frau Osswald nac~ de~ ur-
sprünglichen Kollokationsplan auf Rechnung des m vIerter
Klasse kollozierten Teils ihrer Forderung zugekommen
wäre, zuzuteilen, keine Folge gegeben werden kann, dass
dagegen ihr eventueller Beschwerdeantrag begründet un~
der vom Konkursamt zur Anwendung gebrachte VerteI-
lungsmodus ungesetzlich ist. Richtig ist ~n dem.. letz-
teren nur soviel, dass den übrigen GläubIgern funfter
Klasse nichts zugewiesen worden ist. Denn da diese den
ursprünglichen Kollokationsplan, nach dem sie leer aus-
* Ges.-Ausg. 25 I S. 380 E. 3, 516, 552 f.
A8 40 1Il- 1914
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
gegangen wären, nicht angefochten haben, könnten sie
auf eine Dividende nur dann Anspruch erheben, wenn der
von den Rekurrenten durch den Prozess erstrittene Be-
trag deren Forderungen überstiege, was u~bestrit~ener
massen nicht der Fall ist. Dagegen steht die Art, m der
das Konkursamt das nach Deckung der Konkurskosten
und der Gläubiger der vorgehenden Klassen noch ver-
bleibende Liquidationsbetreffnis von 11,765 Fr. 18 Cts.
unter die Prozessparteien verteilt hat, mit den aus Art. 250
Abs.3 SchKG sich ergebenden Grundsätzen in offenbarem
Widerspruch. Durch das von den Rekurrenten erstrittene
Urteil ist rechtskräftig festgestellt, dass die vom Konkurs-
amt zu Gunsten der Rekursgegnerin Frau Osswald in vier-
ter Klasse kollozierte Forderungssumme von 20,500 Fr.
nicht in diese, sondern in fünfte Klasse gehört. Frau Oss-
wald kann daher heute nur noch denjenigen Betrag als
Dividende beanspruchen, welcher auf die Forderung von
20,500 Fr. entfallen wäre, wenn sie vornherein in die
fünfte Klasse verwiesen worden wäre und sich dort. mit
den sämtlichen übrigen Gläubigern fünfter Klasse in das
Liquidationsergebnis hätte teilen müssen. Die Diff~re~z
zwischen diesem Betrage und den 11,765 Fr. 18 Cts., dIe sie
auf Grund der ursprünglichen unrichtigen Kollokation er-
halten hätte, fällt, weil denProzessgewinn im Sinne von Art.
250 Abs. 3 bildend, den Klägern und heutigen Rekurren-
ten zu. Um die beiderseitigen Anteile zu ermitteln, sind
daher zunächst die im ursprünglichen Plan in vierte Klasse
versetzten 20,500 Fr. zu den übrigen Passiven fünfter
Klasse hinzuzuzählen und sodann die den verfügbaren
Vquidationerlös darstellenden 11,765 Fr. 18 Cts. unter die
sämtlichen Forderungen fünfter Klasse prozentual zu
verteilen. Der hiebei auf die Forderung von 20,500 Fr. der
Rekursgegnerin entfallende Betrag ist die Dividende.
welche sie auf . dieser Forderung bei von vornherein
richtiger Kollokation erhalten hätte und auf die sie auch
heute noch Anspruch hat. Der nach Abzug desselben
verbleibende Rest der 11,765 Fr. 18 Cts. dagegen ist den
und Konkurskammer. N° 32.
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Rekurrenten im Verhältnis der Höhe ihrer Forderungen
zuzuweisen.
Der Rekurs ist demnach dahin begründet zu erklären,
dass das Konkursamt Luzern angewiesen wird, die ange-
fochtene Verteilung nach Massgabe der oben entwickelten
Grundsätze abzuändern.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er-
klärt.
32. Entscheid vom 19. Mai 1914 i. S.
Xonkursamt tintertoggenburg.
Art. 136 bis SchKG: Aufhebung eines Liegenschaftszuschlags.
-
Die gegen den Zuschlag gemäss Art. 136 bis gerichtete
Beschwerdeführung unterliegt den in Art. 17 SchKG auf-
gestel1ten Grundsätzen. -
Legitimation eines Servitutbe-
rechtigten zur Anfechtung der Steigerung und des Zuschlages.
-
Art. 247 und 257 SchKG: Die Rangordnung der ding-
lichen Lasten ist im Kollokationsplane und das Lastenver-
zeichnis der Steigerungsbedingungell gemäss dem rechts-
kräftigen Kollokationsplane zu erstellen.
A. -
Im Konkurse des Arnold Buff, Güterhändlers in
Sorntal, hatte das Konkursamt Untertoggenburg requi-
sitionsweise eine Liegenschaft « Neubächi) in Mogelsberg
zu versteigern. Die Bedingungen der zweiten Steigerung
-
an der ersten war der Schätzungswert nicht erreicht
worden -
lagen, gemäss Auskündung im kantonalen
Amtsblatt N° 12, vom 13 Juni 1913 an beim Konkurs-
amte zur Einsicht auf. Sie erwähnten unter « Pfandschul-
den » eine Grundpfandforderung von 13,600 Fr. und eine
solche VOll 1200 Fr., beide verbürgt durch G. Studers
Erben in Erlen und J. Hausammann in Amriswil, und
unter (! Dienstbarkeiten) ein \Vasserbezugs- und Leitungs-
recht zu Gunsten der politischen Gemeinde Flawil