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40_III_176

BGE 40 III 176

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

31. Entscheid vom 13. Kai 1914 i. S . .Albrecht

und Xochelbräu München A.-G.

Art. 250 Abs. 3 SchKG. Berechnung des den klagenden Gläu-

bigern zufallenden Prozessgewinns, wenn die Forderung des

Kollokationsbeklagten nicht herabgesetzt, sondern lediglich

in eine nachgehende Klasse verwiesen worden ist, in der sie,

wenn sie von Anfang an dort kolloziert worden wäre, nur

teilweise Deckung erhalten hätte.

A. -

Im Konkurse des Johann Osswald, gt.wesenen

Hoteliers zum « Raben» in Luzern meldete dessen Ehe-

frau Marie Osswald geb. Wüthrich eine Forderung von

41,000 Fr. an und wurde dafür von der Konkursverwaltung

(Konkursamt Luzern) je zur Hälfte in vierter und fünfter

Klasse kolloziert. Innert der Frist des Art. 250 SchKG

fochten zwei andere Gläubiger, die heutigen Rekurrenten

Albrecht-Egli und Kochelbräu München A.-G., die im Kon-

kurse mit laufenden Forderungen von 27,603 Fr. 94 Cts.

und 7905 Fr. 13 Cts. zugelassen worden waren, diese Kol-

lokation auf dem Klagewege mit dem Begehren an, die

Forderung der Beklagten Frau Osswald sei als unbegrün-

det gänzlich wegzuweisen, eventuell soweit bestehend in

fünfter Klasse zu kollozieren. Durch Urteil vom 26. De-

zember 1913 wies das luzernische Obergericht das Haupt-

begehren der Klage ab, hiess dagegen den eventuellen An-

trag gut: d. h. die Forderung der Beklagten wurde zwar

im vollen Umfange zugelassen; aber ganz in fünfte Klasse

verwiesen.

Gestützt hierauf legte das Konkursamt Luzern am

20. Februar 1914 die Schlussrechnung und Verteilungs-

liste auf. Danach sollten aus dem Liquidationsergebnisse

zunächst die Konkurskosten und die Forderungen der

Gläubiger erster bis dritter Klasse gedeckt werden.

Der hiernach noch verbleibende Rest des Erlöses von

11,765 Fr. 18 Cts. wurde unter die Prozessparteien

im Verhältnis ihrer Forderungen

von 41,000 Fr.,

27,603 Fr. 94 Cts. und 7095 Fr. 13 Cts. verteilt und dem-

und Konkurskammer • N° 31.

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nach zugewiesen: der Beklagten Frau Osswald 6304 Fr.

75 Cts., dem Kläger Albrecht-Egli 4244 Fr. 80 Cts. und

der Kochelbräu München A.-G. 1215 Fr. 63 Cts. Die

übrigen Gläubiger fünfter Klasse gingen, weil sie den

ursprünglichen Kollokationsplan, nach dem sie nichts

erhalten hätten, nicht angefochten hatten, leer aus.

Sowohl Albrecht-Egli als die KochelbräuMünchenA-G.

beschwerten sich rechtzeitig über diese Verteilung, indem

sie unter Berufung auf Art. 250 Abs. 3 SchKG folgende

Begehren stellten :

1. es sei das ganze nach Deckung der Kosten und der

Forderungen dritter Klasse verbleibende Liquidations-

ergebnis von 11,763 Fr. 18 Cts. ausschliesslich ihnen zu-

zuteilen,

2. e v e n tue I, es sei ihnen zum mindesten die

gesamte Differenz zwischen dieser Summe und der I?ivi-

dende auszurichten, welche Frau Osswald erhalten hatte,

wenn sie für ihre Forderung von vornherein in fünfte

Klasse verwiesen worden wäre.

Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab,

die 0 b e r e mit der Begründung : die Beschwerdeführer

könnten sich gestützt auf das von ihnen erwirkte Urteil

nicht einfach an Stelle der unrichtig kollozierten Beklagten

setzen, sondern hätten lediglich Anspruch auf das Betreff-

nis welches sie erhalten hätten, wenn die Beklagte von

Anfang an richtig kolloziert worden wäre. Artikel 250

Abs. 3 SchKG treffe hier nicht zu, weil die Forderung

der Frau Osswald durch das Urteil nicht herabgesetzt,

sondern lediglich in dieselbe Klasse mit denjenigen der

Beschwerdeführer versetzt worden sei. Auf den Betrag,

welcher den übrigen Gläubigern fünfter Klasse durch ihr

passives Verhalten entgehe, könnten di~ Beschwerd~­

führer kein Vorrecht geltend· machen, weIl dessen Frel-

werden nicht ihrer Prozessdiligenz, sondern lediglich dem

Umstande zu verdanken sei, dass jene anderen Gläubiger

nicht prozessiert und es bei dem gänzlichen Verluste ihrer

Ansprachen hätten bewendet sein lassen.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

B. -

Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts-

behörde rekurrieren Albrecht-Egli und die Kochelbräu

München A.-G. an das Bundesgericht unter Erneuerung

ihrer Beschwerdeanträge.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 250 SchKG ist die Wirkung des im

Kollokationsprozesse ergangenen Urteils eine verschie-

dene, je nachdem der Kläger mit der Klage die ihm selbst

im Kollokationsplane angewiesene Stellung oder die Kollo-

kation eines Mit g I ä u b i ger s angefochten hat. Er-

sterenfalls hat die Gutheissung der Klage eine für sämt-

liche Gläubiger verbindliche und wirksame Abänderung

des Kollokationsplanes,zur Folge, d. h. die Dividende ist

für alle auf Grund des gemäss dem Urteil berichtigten

Planes zu berechnen. Letzterenfalls dagegen « dient der

Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten an der Kon-

kursmasse herabgesetzt wird, vorab zur Befriedigung des

Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung » und

nur «ein allfälliger Überschuss wird nach Massgabe des

berichtigten Kollokationsplans », d. h .. unter die übrigen

noch nicht voll befriedigten Gläubiger «verteilt ». Das

Urteil wirkt also fürs erste nur zu Gunsten der klagenden

Gläubiger; den anderen kommt es nur insoweit zu gut,

als der Betrag, um den die Dividende des Kollokationsbe-

klagten dadurch reduziert wiia, die Forderungen der kla-

genden Gläubiger übersteigt. Im Verhältnis zwischen den

Klägern und dem. Beklagten aber gestaltet sich die Sache

so, dass der letztere kdiglich noch diejenige Dividende

erhält, welche nach dem berichtigten Plane auf seine For-

derung entfällt, die Differenz zwischen diesem Betrage

und dt-mjenigen, auf welchen er nach dem ursprünglichen

unrichtigen Plane Anspruch gehabt hätte, dagegen den

Klägern zukomm t. Die Kläger ihrerseits haben also nicht

etwa, wie die V orinstanz meint, nur Anspruch auf den

Betrag, welcher ihnen bei von vornherein richtiger Kol-

und Konkurskammer. N° 31.

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lokation des Beklagten zugekommen wäre, sondern er-

halten darüber hinaus als Prämie für die Übernahme des

Prozessrisikos und soweit zur Deckung ihrer Forderungen

nötig die gesamte Summe, welche dem Beklagten durch

die vom Kollokationsrichter verfügte Abänderung seiner

Kollokation entzogen wird. Andererseits b e s c h r ä n k t

sich aber auch ihr durch die Prozessführung erstrittenes

Vorrecht auf diese Summe. Mit andern Worten: Die ge-

richtliche Unrichtigerklärung der ursprünglichen Kollo-

kation des Beklagten bewirkt nicht etwa, dass dieser nun

überhaupt leer ausgeht, sondern nur, dass sich seine

Dividende auf den ihm von Rechts wegen zukommenden

Betrag reduziert. Der entgegengesetzte Standpunkt, wie

er von den Rekurrenten zur Begründung ihres ersten

Beschwerdebegehrens vertreten wird, ist vom Bundesge-

richt bereits in einer Reihe von Entscheiden als un-

richtig verworfen worden (vgl. AS 22 N° 36 Erw. 3,

Sep.-Ausg. 2 N° 41, 54, 63, '7 N° 46 *, JAEGER, Komm.

zu Art. 250 N0 10, BLUMENSTEIN, Handbuch S. 789).

Da kein Grund besteht, von der bezüglichen Praxis abzu-

weichen, kann daher zu dessen Widerlegung auf die Motive

jener Entscheide verwiesen werden.

2. -

Aus dem Gesagten folgt, dass zwar dem Hauptbe-

gehren der Rekurrenten, es sei ihnen das ganze Betreffnis

von 11,765 Fr. 18 Cts., welches der Kollokationsbeklagten

und heutigen Rekursgegnerin Frau Osswald nac~ de~ ur-

sprünglichen Kollokationsplan auf Rechnung des m vIerter

Klasse kollozierten Teils ihrer Forderung zugekommen

wäre, zuzuteilen, keine Folge gegeben werden kann, dass

dagegen ihr eventueller Beschwerdeantrag begründet un~

der vom Konkursamt zur Anwendung gebrachte VerteI-

lungsmodus ungesetzlich ist. Richtig ist ~n dem.. letz-

teren nur soviel, dass den übrigen GläubIgern funfter

Klasse nichts zugewiesen worden ist. Denn da diese den

ursprünglichen Kollokationsplan, nach dem sie leer aus-

* Ges.-Ausg. 25 I S. 380 E. 3, 516, 552 f.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

gegangen wären, nicht angefochten haben, könnten sie

auf eine Dividende nur dann Anspruch erheben, wenn der

von den Rekurrenten durch den Prozess erstrittene Be-

trag deren Forderungen überstiege, was u~bestrit~ener­

massen nicht der Fall ist. Dagegen steht die Art, m der

das Konkursamt das nach Deckung der Konkurskosten

und der Gläubiger der vorgehenden Klassen noch ver-

bleibende Liquidationsbetreffnis von 11,765 Fr. 18 Cts.

unter die Prozessparteien verteilt hat, mit den aus Art. 250

Abs.3 SchKG sich ergebenden Grundsätzen in offenbarem

Widerspruch. Durch das von den Rekurrenten erstrittene

Urteil ist rechtskräftig festgestellt, dass die vom Konkurs-

amt zu Gunsten der Rekursgegnerin Frau Osswald in vier-

ter Klasse kollozierte Forderungssumme von 20,500 Fr.

nicht in diese, sondern in fünfte Klasse gehört. Frau Oss-

wald kann daher heute nur noch denjenigen Betrag als

Dividende beanspruchen, welcher auf die Forderung von

20,500 Fr. entfallen wäre, wenn sie vornherein in die

fünfte Klasse verwiesen worden wäre und sich dort. mit

den sämtlichen übrigen Gläubigern fünfter Klasse in das

Liquidationsergebnis hätte teilen müssen. Die Diff~re~z

zwischen diesem Betrage und den 11,765 Fr. 18 Cts., dIe sie

auf Grund der ursprünglichen unrichtigen Kollokation er-

halten hätte, fällt, weil denProzessgewinn im Sinne von Art.

250 Abs. 3 bildend, den Klägern und heutigen Rekurren-

ten zu. Um die beiderseitigen Anteile zu ermitteln, sind

daher zunächst die im ursprünglichen Plan in vierte Klasse

versetzten 20,500 Fr. zu den übrigen Passiven fünfter

Klasse hinzuzuzählen und sodann die den verfügbaren

Vquidationerlös darstellenden 11,765 Fr. 18 Cts. unter die

sämtlichen Forderungen fünfter Klasse prozentual zu

verteilen. Der hiebei auf die Forderung von 20,500 Fr. der

Rekursgegnerin entfallende Betrag ist die Dividende.

welche sie auf . dieser Forderung bei von vornherein

richtiger Kollokation erhalten hätte und auf die sie auch

heute noch Anspruch hat. Der nach Abzug desselben

verbleibende Rest der 11,765 Fr. 18 Cts. dagegen ist den

und Konkurskammer. N° 32.

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Rekurrenten im Verhältnis der Höhe ihrer Forderungen

zuzuweisen.

Der Rekurs ist demnach dahin begründet zu erklären,

dass das Konkursamt Luzern angewiesen wird, die ange-

fochtene Verteilung nach Massgabe der oben entwickelten

Grundsätze abzuändern.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er-

klärt.

32. Entscheid vom 19. Mai 1914 i. S.

Xonkursamt tintertoggenburg.

Art. 136 bis SchKG: Aufhebung eines Liegenschaftszuschlags.

-

Die gegen den Zuschlag gemäss Art. 136 bis gerichtete

Beschwerdeführung unterliegt den in Art. 17 SchKG auf-

gestel1ten Grundsätzen. -

Legitimation eines Servitutbe-

rechtigten zur Anfechtung der Steigerung und des Zuschlages.

-

Art. 247 und 257 SchKG: Die Rangordnung der ding-

lichen Lasten ist im Kollokationsplane und das Lastenver-

zeichnis der Steigerungsbedingungell gemäss dem rechts-

kräftigen Kollokationsplane zu erstellen.

A. -

Im Konkurse des Arnold Buff, Güterhändlers in

Sorntal, hatte das Konkursamt Untertoggenburg requi-

sitionsweise eine Liegenschaft « Neubächi) in Mogelsberg

zu versteigern. Die Bedingungen der zweiten Steigerung

-

an der ersten war der Schätzungswert nicht erreicht

worden -

lagen, gemäss Auskündung im kantonalen

Amtsblatt N° 12, vom 13 Juni 1913 an beim Konkurs-

amte zur Einsicht auf. Sie erwähnten unter « Pfandschul-

den » eine Grundpfandforderung von 13,600 Fr. und eine

solche VOll 1200 Fr., beide verbürgt durch G. Studers

Erben in Erlen und J. Hausammann in Amriswil, und

unter (! Dienstbarkeiten) ein \Vasserbezugs- und Leitungs-

recht zu Gunsten der politischen Gemeinde Flawil