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40_III_176

BGE 40 III 176

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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176 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

31. Entscheid vom 13. Kai 1914 i. S . .Albrecht und Xochelbräu München A.-G. Art. 250 Abs. 3 SchKG. Berechnung des den klagenden Gläu- bigern zufallenden Prozessgewinns, wenn die Forderung des Kollokationsbeklagten nicht herabgesetzt, sondern lediglich in eine nachgehende Klasse verwiesen worden ist, in der sie, wenn sie von Anfang an dort kolloziert worden wäre, nur teilweise Deckung erhalten hätte. A. - Im Konkurse des Johann Osswald, gt.wesenen Hoteliers zum « Raben» in Luzern meldete dessen Ehe- frau Marie Osswald geb. Wüthrich eine Forderung von 41,000 Fr. an und wurde dafür von der Konkursverwaltung (Konkursamt Luzern) je zur Hälfte in vierter und fünfter Klasse kolloziert. Innert der Frist des Art. 250 SchKG fochten zwei andere Gläubiger, die heutigen Rekurrenten Albrecht-Egli und Kochelbräu München A.-G., die im Kon- kurse mit laufenden Forderungen von 27,603 Fr. 94 Cts. und 7905 Fr. 13 Cts. zugelassen worden waren, diese Kol- lokation auf dem Klagewege mit dem Begehren an, die Forderung der Beklagten Frau Osswald sei als unbegrün- det gänzlich wegzuweisen, eventuell soweit bestehend in fünfter Klasse zu kollozieren. Durch Urteil vom 26. De- zember 1913 wies das luzernische Obergericht das Haupt- begehren der Klage ab, hiess dagegen den eventuellen An- trag gut: d. h. die Forderung der Beklagten wurde zwar im vollen Umfange zugelassen; aber ganz in fünfte Klasse verwiesen. Gestützt hierauf legte das Konkursamt Luzern am

20. Februar 1914 die Schlussrechnung und Verteilungs- liste auf. Danach sollten aus dem Liquidationsergebnisse zunächst die Konkurskosten und die Forderungen der Gläubiger erster bis dritter Klasse gedeckt werden. Der hiernach noch verbleibende Rest des Erlöses von 11,765 Fr. 18 Cts. wurde unter die Prozessparteien im Verhältnis ihrer Forderungen von 41,000 Fr., 27,603 Fr. 94 Cts. und 7095 Fr. 13 Cts. verteilt und dem- und Konkurskammer • N° 31. 177 nach zugewiesen: der Beklagten Frau Osswald 6304 Fr. 75 Cts., dem Kläger Albrecht-Egli 4244 Fr. 80 Cts. und der Kochelbräu München A.-G. 1215 Fr. 63 Cts. Die übrigen Gläubiger fünfter Klasse gingen, weil sie den ursprünglichen Kollokationsplan, nach dem sie nichts erhalten hätten, nicht angefochten hatten, leer aus. Sowohl Albrecht-Egli als die KochelbräuMünchenA-G. beschwerten sich rechtzeitig über diese Verteilung, indem sie unter Berufung auf Art. 250 Abs. 3 SchKG folgende Begehren stellten :

1. es sei das ganze nach Deckung der Kosten und der Forderungen dritter Klasse verbleibende Liquidations- ergebnis von 11,763 Fr. 18 Cts. ausschliesslich ihnen zu- zuteilen,

2. e v e n tue I, es sei ihnen zum mindesten die gesamte Differenz zwischen dieser Summe und der I?ivi- dende auszurichten, welche Frau Osswald erhalten hatte, wenn sie für ihre Forderung von vornherein in fünfte Klasse verwiesen worden wäre. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, die 0 b e r e mit der Begründung : die Beschwerdeführer könnten sich gestützt auf das von ihnen erwirkte Urteil nicht einfach an Stelle der unrichtig kollozierten Beklagten setzen, sondern hätten lediglich Anspruch auf das Betreff- nis welches sie erhalten hätten, wenn die Beklagte von Anfang an richtig kolloziert worden wäre. Artikel 250 Abs. 3 SchKG treffe hier nicht zu, weil die Forderung der Frau Osswald durch das Urteil nicht herabgesetzt, sondern lediglich in dieselbe Klasse mit denjenigen der Beschwerdeführer versetzt worden sei. Auf den Betrag, welcher den übrigen Gläubigern fünfter Klasse durch ihr passives Verhalten entgehe, könnten di~ Beschwerd~­ führer kein Vorrecht geltend· machen, weIl dessen Frel- werden nicht ihrer Prozessdiligenz, sondern lediglich dem Umstande zu verdanken sei, dass jene anderen Gläubiger nicht prozessiert und es bei dem gänzlichen Verluste ihrer Ansprachen hätten bewendet sein lassen. 178 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- B. - Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- behörde rekurrieren Albrecht-Egli und die Kochelbräu München A.-G. an das Bundesgericht unter Erneuerung ihrer Beschwerdeanträge. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Gemäss Art. 250 SchKG ist die Wirkung des im Kollokationsprozesse ergangenen Urteils eine verschie- dene, je nachdem der Kläger mit der Klage die ihm selbst im Kollokationsplane angewiesene Stellung oder die Kollo- kation eines Mit g I ä u b i ger s angefochten hat. Er- sterenfalls hat die Gutheissung der Klage eine für sämt- liche Gläubiger verbindliche und wirksame Abänderung des Kollokationsplanes ,zur Folge, d. h. die Dividende ist für alle auf Grund des gemäss dem Urteil berichtigten Planes zu berechnen. Letzterenfalls dagegen « dient der Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten an der Kon- kursmasse herabgesetzt wird, vorab zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung » und nur «ein allfälliger Überschuss wird nach Massgabe des berichtigten Kollokationsplans », d. h .. unter die übrigen noch nicht voll befriedigten Gläubiger «verteilt ». Das Urteil wirkt also fürs erste nur zu Gunsten der klagenden Gläubiger; den anderen kommt es nur insoweit zu gut, als der Betrag, um den die Dividende des Kollokationsbe- klagten dadurch reduziert wiia, die Forderungen der kla- genden Gläubiger übersteigt. Im Verhältnis zwischen den Klägern und dem. Beklagten aber gestaltet sich die Sache so, dass der letztere kdiglich noch diejenige Dividende erhält, welche nach dem berichtigten Plane auf seine For- derung entfällt, die Differenz zwischen diesem Betrage und dt-mjenigen, auf welchen er nach dem ursprünglichen unrichtigen Plane Anspruch gehabt hätte, dagegen den Klägern zukomm t. Die Kläger ihrerseits haben also nicht etwa, wie die V orinstanz meint, nur Anspruch auf den Betrag, welcher ihnen bei von vornherein richtiger Kol- und Konkurskammer. N° 31. 179 lokation des Beklagten zugekommen wäre, sondern er- halten darüber hinaus als Prämie für die Übernahme des Prozessrisikos und soweit zur Deckung ihrer Forderungen nötig die gesamte Summe, welche dem Beklagten durch die vom Kollokationsrichter verfügte Abänderung seiner Kollokation entzogen wird. Andererseits b e s c h r ä n k t sich aber auch ihr durch die Prozessführung erstrittenes Vorrecht auf diese Summe. Mit andern Worten: Die ge- richtliche Unrichtigerklärung der ursprünglichen Kollo- kation des Beklagten bewirkt nicht etwa, dass dieser nun überhaupt leer ausgeht, sondern nur, dass sich seine Dividende auf den ihm von Rechts wegen zukommenden Betrag reduziert. Der entgegengesetzte Standpunkt, wie er von den Rekurrenten zur Begründung ihres ersten Beschwerdebegehrens vertreten wird, ist vom Bundesge- richt bereits in einer Reihe von Entscheiden als un- richtig verworfen worden (vgl. AS 22 N° 36 Erw. 3, Sep.-Ausg. 2 N° 41, 54, 63, '7 N° 46 *, JAEGER, Komm. zu Art. 250 N0 10, BLUMENSTEIN, Handbuch S. 789). Da kein Grund besteht, von der bezüglichen Praxis abzu- weichen, kann daher zu dessen Widerlegung auf die Motive jener Entscheide verwiesen werden.

2. - Aus dem Gesagten folgt, dass zwar dem Hauptbe- gehren der Rekurrenten, es sei ihnen das ganze Betreffnis von 11,765 Fr. 18 Cts., welches der Kollokationsbeklagten und heutigen Rekursgegnerin Frau Osswald nac~ de~ ur- sprünglichen Kollokationsplan auf Rechnung des m vIerter Klasse kollozierten Teils ihrer Forderung zugekommen wäre, zuzuteilen, keine Folge gegeben werden kann, dass dagegen ihr eventueller Beschwerdeantrag begründet un~ der vom Konkursamt zur Anwendung gebrachte VerteI- lungsmodus ungesetzlich ist. Richtig ist ~n dem.. letz- teren nur soviel, dass den übrigen GläubIgern funfter Klasse nichts zugewiesen worden ist. Denn da diese den ursprünglichen Kollokationsplan, nach dem sie leer aus-

* Ges.-Ausg. 25 I S. 380 E. 3, 516, 552 f. A8 40 1Il- 1914 13 180 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- gegangen wären, nicht angefochten haben, könnten sie auf eine Dividende nur dann Anspruch erheben, wenn der von den Rekurrenten durch den Prozess erstrittene Be- trag deren Forderungen überstiege, was u~bestrit~ener­ massen nicht der Fall ist. Dagegen steht die Art, m der das Konkursamt das nach Deckung der Konkurskosten und der Gläubiger der vorgehenden Klassen noch ver- bleibende Liquidationsbetreffnis von 11,765 Fr. 18 Cts. unter die Prozessparteien verteilt hat, mit den aus Art. 250 Abs.3 SchKG sich ergebenden Grundsätzen in offenbarem Widerspruch. Durch das von den Rekurrenten erstrittene Urteil ist rechtskräftig festgestellt, dass die vom Konkurs- amt zu Gunsten der Rekursgegnerin Frau Osswald in vier- ter Klasse kollozierte Forderungssumme von 20,500 Fr. nicht in diese, sondern in fünfte Klasse gehört. Frau Oss- wald kann daher heute nur noch denjenigen Betrag als Dividende beanspruchen, welcher auf die Forderung von 20,500 Fr. entfallen wäre, wenn sie vornherein in die fünfte Klasse verwiesen worden wäre und sich dort. mit den sämtlichen übrigen Gläubigern fünfter Klasse in das Liquidationsergebnis hätte teilen müssen. Die Diff~re~z zwischen diesem Betrage und den 11,765 Fr. 18 Cts., dIe sie auf Grund der ursprünglichen unrichtigen Kollokation er- halten hätte, fällt, weil denProzessgewinn im Sinne von Art. 250 Abs. 3 bildend, den Klägern und heutigen Rekurren- ten zu. Um die beiderseitigen Anteile zu ermitteln, sind daher zunächst die im ursprünglichen Plan in vierte Klasse versetzten 20,500 Fr. zu den übrigen Passiven fünfter Klasse hinzuzuzählen und sodann die den verfügbaren Vquidationerlös darstellenden 11,765 Fr. 18 Cts. unter die sämtlichen Forderungen fünfter Klasse prozentual zu verteilen. Der hiebei auf die Forderung von 20,500 Fr. der Rekursgegnerin entfallende Betrag ist die Dividende. welche sie auf . dieser Forderung bei von vornherein richtiger Kollokation erhalten hätte und auf die sie auch heute noch Anspruch hat. Der nach Abzug desselben verbleibende Rest der 11,765 Fr. 18 Cts. dagegen ist den und Konkurskammer. N° 32. 181 Rekurrenten im Verhältnis der Höhe ihrer Forderungen zuzuweisen. Der Rekurs ist demnach dahin begründet zu erklären, dass das Konkursamt Luzern angewiesen wird, die ange- fochtene Verteilung nach Massgabe der oben entwickelten Grundsätze abzuändern. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er- klärt.

32. Entscheid vom 19. Mai 1914 i. S. Xonkursamt tintertoggenburg. Art. 136 bis SchKG: Aufhebung eines Liegenschaftszuschlags. - Die gegen den Zuschlag gemäss Art. 136 bis gerichtete Beschwerdeführung unterliegt den in Art. 17 SchKG auf- gestel1ten Grundsätzen. - Legitimation eines Servitutbe- rechtigten zur Anfechtung der Steigerung und des Zuschlages. - Art. 247 und 257 SchKG: Die Rangordnung der ding- lichen Lasten ist im Kollokationsplane und das Lastenver- zeichnis der Steigerungsbedingungell gemäss dem rechts- kräftigen Kollokationsplane zu erstellen. A. - Im Konkurse des Arnold Buff, Güterhändlers in Sorntal, hatte das Konkursamt Untertoggenburg requi- sitionsweise eine Liegenschaft « Neubächi ) in Mogelsberg zu versteigern. Die Bedingungen der zweiten Steigerung - an der ersten war der Schätzungswert nicht erreicht worden - lagen, gemäss Auskündung im kantonalen Amtsblatt N° 12, vom 13 Juni 1913 an beim Konkurs- amte zur Einsicht auf. Sie erwähnten unter « Pfandschul- den » eine Grundpfandforderung von 13,600 Fr. und eine solche VOll 1200 Fr., beide verbürgt durch G. Studers Erben in Erlen und J. Hausammann in Amriswil, und unter (! Dienstbarkeiten ) ein \Vasserbezugs- und Leitungs- recht zu Gunsten der politischen Gemeinde Flawil