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40_III_121

BGE 40 III 121

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

ein Drittanspruch geltend gemacp.t worden oder hat ein

allfälliges Widerspruchsverfahren in jeder Betreibung zur

Anerkennung des Eigentums des betriebenen Schuldners

und des Pfändungspfandrechtes der betreibenden Gläu-

biger geführt, so geht einfach die frühere Pfändung der

spätern vor. Die zweite Pfändung hat also in einem solchen

Fall nur dann einen Wert, wenn ein grösserer Erlös erzielt

wird, als zur Befriedigung der an der ersten Pfändung

teilnehmenden Gläubiger erforderlich ist, oder wenn diese

Pfändung aus irgend einem Grunde dahinfällt.

Ist somit die Pfändung derselben Gegenstände in Betrei-

bungen gegen verschiedene Schuldner nicht ausgeschlos-

sen, so muss dies natürlich insbesondere auch in einem

Fall gelten, wo der Schuldner, gegen den sich die zweite

Pfändung richtet, die gepfändeten Gegenstände als sein

Eigentum der ersten Pfändung entziehen will und somit

auf seine eigene Veranlassung hin ein Widerspruchs-

verfahren durchgeführt wird, das möglicherweise die

Aufhebung der ersten Pfändung zur Folge hat. Entgegen

der Ansicht der Rekurrenten hindert sodann dies Wider-

spruchsverfahren die Verwert:ung der gepfändeten Ge-

genstände zu Gunsten der an der zweiten Pfändung teil-

nehmenden Gläubiger keineswegs; denn auch wenn die

behauptete Identität bestünde und im genannten Ver-

fahren der Anspruch der Rekurrentin nicht anerkannt

würde, so hätte dies lediglich die Feststellung des Pfän-

dungspfandrechtes der an der ersten Pfändung beteiligten

Gläubiger zur Folge und kÖnnte nicht etwa dazu führen,

dass die Gegenstände auch für die z w e i t e Pfändung, an

die sich kein Widerspruchsverfahren angeschlossen hat,

als Eigentum des Ehemannes zu gelten hätten. Kommt es

auf Grund dieser letzten Pfändung zur Verwertung, so

ist -

unter der Voraussetzung der behaupteten Identi-

tät -

der Erlös, soweit er für die Gläubiger des Eheman-

nes zu verwenden wäre, zu hinterlegen und der hinterlegte

Betrag ist dann je nach dem Ausgang des Widerspruch-

verfahrens unter die genannten Gläubiger oder diejenigen

und Konkurskammer. N° 20.

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der Ehefrau zu verteilen, soweit er für deren Befriedigung

erforderlich ist.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

20. Entscheid. vom SO. Allril 1914 i. S. 10th.

Art. 278 SehKG: Wenn der Arrestgläubiger das Rechts-

öffnungsbegehren zurückzieht, so bleibt der Arrest bestehen,

sofern der Gläubiger innert zehn Tagen nach dem Rückzug

die Klage auf Anerkennung seines Forderungsrechtes ein-

leitet.

A. -

August Zeltner erwirkte in Basel für eine Forde-

rung gegen den Rekurrenten E. Roth in Mannheim einen

Arrest und leitete sodann rechtzeitig die Betreibung ein.

Als der Rekurrent Rechtsvorschlag erhob, stellte Zeltner

das Rechtsöffnungsbegehren, zog es dann aber wieder

zurück und erhob innerhalb zehn Tagen nach dem Rück-

zug Klage~ auf Anerkennung seiner Forderung. Der Rekur-

rent verlangte darauf vom Betreibungsamt Basel-Stadt

die Aufhebung des Arrestes.

B. - Als dieses das Gesuch abwies, erhob er Beschwerd~

mit dem Antrag, der Arrest sei aufzuheben. Er machte

geltend, dass die Klage verspätet eingereicht worden sei,

weil mehr als zehn Tage seit dem Rechtsvorschlag ver-

flossen seien.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde

durch Entscheid vom 15. April 1914 mit folgender Be-

gründung ab : Die Aufsichtsbehörde sei zuständig, zu

entscheiden, ob der Arrest wegen verspäteter Einreichung

der Klage dahingefallen sei. Nun bestimme Art. 278 Abs. 4

SchKG, dass der Arrest erlösche, wenn der Arrestgläubi-

ger die angehobene Klage zurückziehe. «(Unter diesem

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

(I Klagruckzug)) darf jedoch nicht jeder verstanden wer-

» den (vgl. JAEGER, Kommentar zu Art. 278 Ziffer 21),

»sondern nur derjenige, infolgedessen der Kläger der

» Möglichkeit verlustig geht, sein Recht weiter, nament-

»lieh durch Betreibung durchzusetzen, also da, wo die

» Behauptung des Rechtsanspruches, um dessentwillen

» Arrest verlangt und gewährt worden war, endgültig

» fallen gelassen wurde, und wo deshalb eine Verwertung

» der Arrestobjekte zu Gunsten dieses Anspruchs ausge-

» schlossen ist. Anders verhält es sich im Falle des bIossen

» Rückzuges des Rechtsöffnungsbegehrens. Hier liegt nur

» Verzicht auf einen bestimmten Weg der Geltendmachung

I) des Rechts vor. Der Rückziehende kann den ordentlichen

) Prozessweg beschreiten und darin Aufhebung des Rechts-

» vorschlages erwirken -; alsdann kann er die Verwertung

) des Arrestes zu Gunsten sein~ behaupteten Rechtsan-

» spruchs veranlassen. Das Gleiche ist der Fall, wenn der

\) Rechtsöffnungsbegehrende abgewiesen worden war.

» Nachdem in letzterem Falle das Gesetz Art. 2782 aus-

I) drücklieh dem Arrestgläubiger eine zehntägige Frist

» zur ordentlichen Klageinreichung gewährt, so war der

I) Arrestgläubiger Zeltner im Recht, wenn er per analo-

» giam für den gleichgearteten Fall des Rückzug seine zehn-

» tägige Frist für seine Klage in Anspruch nahm: Er hat

» diese Klage innert nützlicher Frist eingereicht ..... »

C. -

Diesen Entscheid hilt der Rekurrent unter Er-

neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter-

gezogen; -

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Vorinstanz hat die Beschwerde mit zutreffender

Begrundungabgewiesen. Ihre Auffassung, dass in Bezie-

hung auf die Einhaltung der für die Fortdauer des Arrestes

gesetzten Fristen der Abweisung des Rechtsöffnungsbe-

gehrens dessen Rückzug gleichzustellen sei, ist unanfecht-

und Konkurskammer. N° 21.

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bar. Artikel 278 Abs. 4 SchKG, der die Voraussetzungen

für das Dahinfallen des Arrestes regelt, spricht ausdrück-

lich nur vom Rückzug der Klage, nicht des Rechts-

öffnungsbegehrens. Dieses kann der Klage nicht gleich-

gestellt werden. Sowenig die Abweisung des Rechtsöff-

nungsbegehrens dieselbe Folge hat, wie diejenige der

Klage, sowenig steht der Rückzug jenes Begehrens dem

Klagerückzug gleich; -

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

21. Entscheid. vom 30. April 1914 i. S. Peter.

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine von einem Kon-

kurs amt geäusserte Ansicht. -

Art. 50 fl'. SchKG. Am Kon-

kurse der Geschäftsniederlassung eines im Ausland wohnen-

den Schuldners können nur solche Forderungen teilnehmen,

für die in der Schweiz ein Betreibungsort gegeben ist oder

ohne den Konkurs gegeben wäre. Zulässigkeit der Be-

schwerde gegen eine mit diesem Grundsatz in Widerspruch

stehende Zulassung von Gläubigern.

A. - Die Kollektivgesellschaft Brüder Fitz in Lustenau

im Vorarlberg hatte seinerzeit in Au im Rheintal eine Spe-

ditionsfiliale für ihr Stickereigeschäft errichtet und sich

hiefür ins Handelsregister des Kantons St. Gallen ein-

tragen lassen. Am 10. März 1914 wurde über die Gesell-

schaft in Oesterreich und am 14. März über ihre schweize-

rische Zweigniederlassung der Konkurs eröffnet. Vorher

war von den Rekurrenten Andreas und Josef Peter einer-

seits und Benedikt Peter andrerseits, Stickereifabrikanten

in Hohenems, ein Arrest auf die in Au liegenden. Waren der

Brüder Fitz erwirkt worden. Am 27. März 1914 fand in Au

die erste Gläubigerversammlung statt. Nach dem Proto-

koll sollen von 120 bekannten Gläubigern!40 anwesend