Volltext (verifizierbarer Originaltext)
122
Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
(I Klagrückzug » darf jedoch nicht jeder verstanden wer-
»den (vgl. JAEGER, Kommentar zu Art. 278 Ziffer 21),
» sondern nur derjenige, infolgedessen der Kläger der
» Möglichkeit verlustig geht, sein Recht weiter, nament-
» lich durch Betreibung durchzusetzen, also da, wo die
» Behauptung des Rechtsanspruches, um dessentwillen
» Arrest verlangt und gewährt worden war, endgültig
» fallen gelassen wurde, und wo deshalb eine Verwertung
» der Arrestobjekte zu Gunsten dieses Anspruchs ausge-
» schlossen ist. Anders verhält es sich im Falle des bIossen
» Rückzuges des Rechtsöffnungsbegehrens. Hier liegt nur
» Verzicht auf einen bestimmten Weg der Geltendmachung
» des Rechts vor. Der Rückziehende kann den ordentlichen
)} Prozessweg beschreiten und darin Aufhebung des Rechts-
» vorschlages erwirken -; alsdann kann er die Verwertung
» des Arrestes zu Gunsten sein~s behaupteten Rechtsan-
» spruchs veranlassen. Das Gleiche ist der Fall, wenn der
» Rechtsöffnungsbegehrende abgewiesen worden war.
» Nachdem in letzterem Falle das Gesetz Art. 278 2 aus-
» drücklieh dem Arrestgläubiger eine zehntägige Frist
» zur ordentlichen Klageinreichung gewährt, so war der
t) Arrestgläubiger Zeltner im Recht, wenn er per analo-
» giam für den gleichgearteten Fall des Rückzug seine zehn-
» tägige Frist für seine Klage in Anspruch nahm; Er hat
» diese Klage innert nützlicher Frist eingereicht ..... »
C. -
Diesen Entscheid nat der Rekurrent unter Er-
neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter-
gezogen; -
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz hat die Beschwerde mit zutreffender
Begründung abgewiesen. Ihre Auffassung, dass in Bezie-
hung auf die Einhaltung der für die Fortdauer des Arrestes
gesetzten Fristen der Abweisung des Rechtsöffnungsbe-
gehrens dessen Rückzug gleichzustellen sei, ist unanfecht-
und Konkurskammer. N° 21.
123
bar. Artikel 278 Abs. 4 SchKG, der die Voraussetzungen
für das Dahinfalien des Arrestes regelt, spricht ausdrück-
lich nur vom Rückzug der K lag e, nicht des Rechts-
öffnungsbegehrens. Dieses kann der Klage nicht gleich-
gestellt werden. Sowenig die Abweisung des Rechtsöff-
nungsbegehrens dieselbe Folge hat, wie diejenige der
Klage, sowenig steht der Rückzug jenes Begehrens dem
Klagerückzug gleich; -
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
21. Entscheid vom 30. April 1914 i. S. Peter.
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine von einem Kon-
kursamt geäusserte Ansicht. -
Art. 50 fI. SchKG. Am Kon-
kurse der Geschäftsniederlassung eines im Ansland wohnen-
den Schuldners können nur solche Forderungen teilnehmen,
für die in der Schweiz ein Betreibungsort gegeben ist oder
ohne den Konkurs gegeben wäre. Zulässigkeit der Be-
schwerde gegen eine mit diesem Grundsatz in Widerspruch
stehende Zulassung von Gläubigern.
A. - Die Kollektivgesellschaft Brüder Fitz in Lustenau
im Vorarlberg hatte seinerzeit in Au im Rheintal eine Spe-
ditionsfiliale für ihr Stickereigeschäft errichtet und sich
hiefür ins Handelsregister des Kantons St. Gallen ein-
tragen lassen. Am 10. März 1914 wurde über die Gesell-
schaft in Oesterreich und am 14. März über ihre schweize-
rische Zweigniederlassung der Konkurs eröffnet. Vorher
war von den Rekurrenten Andreas und Josef Peter einer-
seits und Benedikt Peter andrerseits, Stickereifabrikanten
in Hohenems, ein Arrest auf die in Au liegendenWaren der
Brüder Fitz erwirkt worden. Am 27. März 1914 fand in Au
die erste Gläubigerversammlung statt. Nach dem Proto-
koll sollen von 120 bekannten Gläubigern!40 anwesend
124
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
oder vertreten gewesen sein. In seinem Bericht an die Ver-
sammlung bemerkte das Konkursamt Unterrheintal, dass
das Verfahren in der Schweiz wenigstens bis zur Rechts-
kraft des Kollokationsplanes durchzuführen sei, dass der
Kollokationsplan gestützt auf das Ergebnis der Liquida-
tionstagung im österreichischen Konkurse erstellt werde
und dass, wenn die Gläubiger in beiden Konkursen die-
selben seien, es sieh empfehle, das Liquidationsergebnis
an die österreichische Konkursmasse zu übertragen und
die in der Schweiz gemachten Eingaben zurückzuziehen.
B. -
Am 3. April 1914 erhoben die Rekurrenten Be-
schwerde « gegen eine Verfügung des Konkursamtes Un-
terrheintal vom 27. März 1. J., die dahingeht, dass als
Gläubiger des herwärtigen Konkurses von Brüder Fitz
s ä m t I ich e Gläubiger der Gemeinschuldner zugelassen
werden, auch soweit sie nicht auf das in der Schweiz (Au)
gelegene Vennögen von Brüder Fitz Arrest gelegt haben
oder eventuell als spezifische Gläubiger der « Geschäfts-
niederlassung » in Au erscheinen». Die Rekurrenten be-
antragten, das Konkursamt sei anzuweisen, bei der Durch-
führung des Konkurses nur solche Gläubiger zuzulassen.
die in der Schweiz einen Arrest erwirkt hätten oder allen-
falls « spezifische Gläubiger der hiesigen Geschäftsnieder-
lassung » seien.
Zur Begründung führten die Rekurrenten folgendes
aus: Die angefochtene Verfügung sei eine vom Konkurs-
amt kraft der Amtsgewalt und mit Wirkung nach aussen
erlassene Massregel. Das Amt habe bei Feststellung der
Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung sämtliche
Gläubiger der Brüder Fitz berücksichtigt. Dabei habe es
hauptsächlich auf ein Gläubigerverzeichnis abgestellt, das
ihm die österreichische Masseverwaltung übergeben habe.
Sodann habe das Konkursamt in seinem Bericht offen-
sichtlich darauf hingewiesen, dass j e der Gläubiger der
Gesellschaft Brüder Fitz in der Schweiz als Konkurs-
und Konkurs~ammer. N° 21.
125
gläubiger zuzulassen sei. Ferner habe es ausdrücklich
« in mündlicher Auseinandersetzung » erklärt, alle Gläu-
biger, die im österreichischen Konkurse zugelassen würden,
würden auch im schweizerischen Konkurse als solche aner-
kannt, sofern sie hier ihre Forderungen angemeldet hätten.
Diese Auffassung sei nun unhaltbar. Am schweizerischen
Konkurse könnten nur solche Gläubiger teilnehmen, die
vorher in der Schweiz einen Arrest erwirkt hätten oder
deren Forderungen auf Rechnung der schweizerischen
Geschäftsniederlassung entstanden seien; denn nur für
solche bestehe in der Schweiz ein Betreibungsort. Da sich
aber in Au eine blosse Speditionsfiliale befunden habe,
seien keine oder nur ganz wenige {(Gläubiger der schwei-
zerischen Geschäftsniederlassung) «(etwa zufolge eines
Retentionsrechtes oder dgl. ») vorhanden. Die Rekurrenten
seien nicht genötigt, für ihre Bestreitung der Zulassung
von Gläubigern den Weg der Kollokationsanfechtungs-
klage einzuschlagen.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die
Beschwerde durch Entscheid vom 7. April 1914 mit fol-
gender Begründung ab : Aus dem Betreibungsgesetz lasse
sich nicht schliessen, dass im inländischen Konkurse einer
ausländischen Gesellschaft nur {(Forderungen an der
inländischen Zweigniederlassung » zu berücksichtigen
seien. Zudem müsse die Frage, ob eine Forderung an der
inländischen Liquidation teilnehmen könne, im Streitfall
im Wege des Kollokationsprozesses entschieden werden,
da in diesem Prozesse nicht bloss über den Bestand der
Forderungen, sondern auch über die Frage, ob der Gläu-
biger ein Beschlagsrecht am inländischen Konkursver-
mögen habe, entschieden werde. Nebenbei sei noch zu
bemerken, dass es nicht recht verständlich sei, wie aus der
Tatsache einer dem Konkurse vorausgehenden Arrest-
betreibung ein Konkursvorrecht abzuleiten wäre. Unter
diesen Umständen sei nicht zu prüfen, ob fonnell eine
anfechtbare Verfügung vorliege.
126
Entscheidungen der .Schuldbetreibungs-
C. -
Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter
Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weiter-
gezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägun g:
1. -
Der Rekurs ist deshalb unbegründet, weil die
Rekurrenten sich nicht über eine Verfügung des Konkurs-
amtes beschwert haben und ihre Beschwerde an die Vor-
instanz daher unzulässig war. Die Rekurrenten haben zum
Gegenstand ihrer Beschwerde lediglich eine Ansicht g~
macht, die das Konkursamt an der Gläubigerversamm-
lung in seinem Bericht und sonst geäussert hat; sie
fechten nicht eine Massnahme oder Entscheidung an, die
sich auf diese Ansicht· stützte (vgl. AS Sep.-Ausg. 13
N° 37 *). Auch soweit das Konkursamt erklärt hat, wie
es in der Folge handeln werde, kann sein Verhalten nicht
angefochten werden, weil bloss in Aussicht stehende Mass-
nahmen nicht den Gegenstand einer Beschwerde bilden
können (AS Sep.-Ausg. 14 N° 62 Erw. 2 **). Der in der
Beschwerde enthaltene Hinweis auf die Feststellung der
Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung ist ohne
Bedeutung, da die Rekurrenten ja nicht diese Feststellung
und damit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung
anfechten.
2. -
Konnte somit auf die Beschwerde der Rekurrenten
nicht eingetreten werden, so ist aber doch zu bemerken,
dass die von der Vorinstanz vertretene Auffassung un-
richtig ist. Gläubiger können in der Schweiz für ihre For-
derungen die Zwangsvollstreckung nur dann erwirken,
wenn und soweit hiefür in der Schweiz ein Betreibungsort
vorhanden ist; trifft diese Voraussetzung nicht zu, so
haben sie keine Möglichkeit, gegen den Schuldner die Be-
treibung einzuleiten. Allerdings hat die Konkurseröffnung
* Ges.-Ausg. SI) I S. 420. - ** Id.37 I S. 547.
·1 l
und Konkurskammer . N° 21.
127
zur Folge, dass auch für solche Forderungen die Zwangs-
vollstreckung eintritt, für die vorher keine Betreibung
eingeleitet worden ist. Allein diese Wirkung kann sich der
Natur der Sache nach nur auf solche Forderungen be-
ziehen, für die in der Schweiz ein Betreibungsort gegeben
ist oder gegeben wäre, sofern der Konkurs nicht ausge-
brochen wäre. Ist einem Gläubiger die selbständige Erwir-
kung der Zwangsvollstreckung im Gebiet der schweize-
rischen Eidgenossenschaft verwehrt, so muss ihm konse-
quenterweise auch die Teilnahme an einem ~hweizerisch~n
Konkurse versagt sein. Wenn das Gesetz m Art. 50 dIe
Möglichkeit der Betreibung im Ausland wohnender Schuld-
ner mit einer schweizerischen Geschäftsniederlassung auf
die Gläubiger beschränkt, die am Sitz der letzteren einge-
gangene Verbindlichkeiten geltend machen ~önne~, so
will es damit die in der Schweiz gelegenen AktIven dIesen
Gläubigern allein zuwenden und alle andern vom Zugriff
darauf ausschliessen. So wenig diese andern imstande
wären, sich einer Pfändung für eine Filialforderung anzu-
schliessen, so wenig können sie sich an einer durch Kon-
kursbetreibung eines zugelassenen Gläubigers veranlassten
Generalliquidation des hiesigen Vermögens beteiligen. Die
gegenteilige Auffassung würde den in Art. 50 Sch~G zum
Ausdruck gekommenen Gedanken, dem allgememe. B~
deutung zukommt, für den wichtigsten Fall der ~lqU.l
dation des Filialvermögens durch Konkurs vollstandtg
illusorisch machen.
Am Konkurse der Zweigniederlassung der Brüder Fitz
in Au können sich somit deren Gläubiger nur für solche
Forderungen beteiligen, die auf Rechnung der Zweigni~
derlassung entstanden sind oder zu deren Erfüllung dIe
Brüder Fitz in der Schweiz ein Spezialdomizil gewählt
haben oder für die ein in der Schweiz liegendes Faust-
oder Grundpfandrecht haftet oder zu deren Vollstreckung
in der Schweiz ein Arrest erwirkt worden ist (vgl. Art. 50-
52 SchKG). Werden alle diese Forderungen gedeckt und
AS 40 III -
1914,
9
128
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
bleibt dann noch vom Verwertungserlös etwas übrig, so ist
dieser an die österreichische Konkursmasse abzuliefern.
3. -
Die Frage, für welche Forderungen ein Betrei~
bungsort im Sinne der Art. 50-52 SchKG bestehe oder
ohne den Konkurs bestünde, ist in der Hauptsache eine
solche des Verfahrens und daher vom Konkursamt und
den Aufsichtsbehörden, nicht vom Richter im Kolloka-
tionsprozess zu entscheiden. Gegen die Zulassung von
Gläub~ge~n, deren Forderungen nach dem Gesagten am
schwelZenschen Konkurse nicht teilnehmen können, steht
den Rekurrenten daher der Beschwerdeweg offen. Aller-
dings h~en .sie es unterlassen, sich gegen die Zustellung
der Pu~lik~bon der Konkurseröffnung und der Einladung
zur Giaubigerversammlung an Gläubiger der erwähnten
Art o~er gegen die mit deren Mitwirkung gefassten
Beschlusse der Gläubigerversammlung zu beschweren.
Allein sie können immer noch gegen Verfügungen der
K~.nk~rsver:valtung, wodurch die Beteiligung solcher
GlaubIger Im Konkurs zugelassen wird, Beschwerde
führen wie insbesondere gegen deren Berücksichtigung im
Kollokationsplan.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u: Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
22. Arret du G ma.i 1914 dans la cause Binz freres.
Art .. 46 LP: ~es dispositions de)a loi sur le for de Ia pour-
SUIte des debiteUrs domicilies e n S u iss e sont d'ordre public
En conseque~~e, l'election d'un domicile particulier, diffe-
rent. du domlCI1e ordinaire en Suisse, ne cree point un for
specIal de poursuite.
A. -
Le 2 juillet 1913, l'office des poursuites de la
Grnyere a notifie a Binz freres, a la Tour-de-Treme, un
commandement de payer la somme de 19 400 fr. a la
fJ
I
und Konkurskammer • N° 22.
129
Societe immobiliere de I'avenue de la Gare, a Lausanne.
La creanciere reclamait le paiement des quatre cinquiemes
du montantde la souscription d'actions prise par Binz
freres.
Les debiteurs ayant fait opposition au commandement
de payer, la Sociere de I'avenue de la Gare a introduit
contre eux une nouvelle poursuite, n° 44 811, pour la
meme somme, qui leur a ere notifiee le 5 janvier 1914 par
l'office des poursuites du district de Lausanne. La soch~te
creanciere se fondait sur l'art. 13 de ses statuts, a teneur
duquel : «Les actionnaires entrepreneurs habitant hors
du canton de Vaud devront faire eIection de domicile a
Lausanne pour tout ce qui concerne les contestations
qu'ils auraient apropos des engagements pris par eux vis-
a-vis de la societe ou reciproquement. »
B. - Binz freres firent opposition au nouveau comman-
dement de payer et porterent plainte aupres de l'autorite
inferieure de surveiIlance, le President du Tribunal du
district de Lausanne, en concluant a l'annulation de la
poursuite n° 44811, l'office des poursuites de Lausanne
etant incompetent pour la notification du commandement
de payer. Les plaignants soutenaient qu'etant domicilies
a la Tour-de-Treme et constituant d'ailleurs une sociere
inscrite au registre du commerce, la poursuite devait avoir
lieu a leur domicile, conformement a l'art. 45 al. 1 er. LP
et, par consequent, devait leur etre adressee par l'office
de leur domicile et non pas par celui de Lausanne.
L'autorire inferieure de surveillance a ecarte la plainte
par decision du 11 fevrier 1914.
c. -
Sur recours de Binz freres, cette decision a ete
maintenue par l'autorite superieure de surveillance des
offices de poursuite et de faillite du canton de Vaud. Le
prononce de cette autorite, rendu le 31 mars 1914 et com-
munique aux recourants le 14 avriI, est motive en sub-
stance comme suit :