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40_III_123

BGE 40 III 123

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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122 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- (I Klagrückzug » darf jedoch nicht jeder verstanden wer- »den (vgl. JAEGER, Kommentar zu Art. 278 Ziffer 21), » sondern nur derjenige, infolgedessen der Kläger der » Möglichkeit verlustig geht, sein Recht weiter, nament- » lich durch Betreibung durchzusetzen, also da, wo die » Behauptung des Rechtsanspruches, um dessentwillen » Arrest verlangt und gewährt worden war, endgültig » fallen gelassen wurde, und wo deshalb eine Verwertung » der Arrestobjekte zu Gunsten dieses Anspruchs ausge- » schlossen ist. Anders verhält es sich im Falle des bIossen » Rückzuges des Rechtsöffnungsbegehrens. Hier liegt nur » Verzicht auf einen bestimmten Weg der Geltendmachung » des Rechts vor. Der Rückziehende kann den ordentlichen )} Prozessweg beschreiten und darin Aufhebung des Rechts- » vorschlages erwirken -; alsdann kann er die Verwertung » des Arrestes zu Gunsten sein~s behaupteten Rechtsan- » spruchs veranlassen. Das Gleiche ist der Fall, wenn der » Rechtsöffnungsbegehrende abgewiesen worden war. » Nachdem in letzterem Falle das Gesetz Art. 278 2 aus- » drücklieh dem Arrestgläubiger eine zehntägige Frist » zur ordentlichen Klageinreichung gewährt, so war der

t) Arrestgläubiger Zeltner im Recht, wenn er per analo- » giam für den gleichgearteten Fall des Rückzug seine zehn- » tägige Frist für seine Klage in Anspruch nahm; Er hat » diese Klage innert nützlicher Frist eingereicht ..... » C. - Diesen Entscheid nat der Rekurrent unter Er- neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter- gezogen ; - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat die Beschwerde mit zutreffender Begründung abgewiesen. Ihre Auffassung, dass in Bezie- hung auf die Einhaltung der für die Fortdauer des Arrestes gesetzten Fristen der Abweisung des Rechtsöffnungsbe- gehrens dessen Rückzug gleichzustellen sei, ist unanfecht- und Konkurskammer. N° 21. 123 bar. Artikel 278 Abs. 4 SchKG, der die Voraussetzungen für das Dahinfalien des Arrestes regelt, spricht ausdrück- lich nur vom Rückzug der K lag e, nicht des Rechts- öffnungsbegehrens. Dieses kann der Klage nicht gleich- gestellt werden. Sowenig die Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens dieselbe Folge hat, wie diejenige der Klage, sowenig steht der Rückzug jenes Begehrens dem Klagerückzug gleich; - Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

21. Entscheid vom 30. April 1914 i. S. Peter. Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine von einem Kon- kursamt geäusserte Ansicht. - Art. 50 fI. SchKG. Am Kon- kurse der Geschäftsniederlassung eines im Ansland wohnen- den Schuldners können nur solche Forderungen teilnehmen, für die in der Schweiz ein Betreibungsort gegeben ist oder ohne den Konkurs gegeben wäre. Zulässigkeit der Be- schwerde gegen eine mit diesem Grundsatz in Widerspruch stehende Zulassung von Gläubigern. A. - Die Kollektivgesellschaft Brüder Fitz in Lustenau im Vorarlberg hatte seinerzeit in Au im Rheintal eine Spe- ditionsfiliale für ihr Stickereigeschäft errichtet und sich hiefür ins Handelsregister des Kantons St. Gallen ein- tragen lassen. Am 10. März 1914 wurde über die Gesell- schaft in Oesterreich und am 14. März über ihre schweize- rische Zweigniederlassung der Konkurs eröffnet. Vorher war von den Rekurrenten Andreas und Josef Peter einer- seits und Benedikt Peter andrerseits, Stickereifabrikanten in Hohenems, ein Arrest auf die in Au liegendenWaren der Brüder Fitz erwirkt worden. Am 27. März 1914 fand in Au die erste Gläubigerversammlung statt. Nach dem Proto- koll sollen von 120 bekannten Gläubigern!40 anwesend 124 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- oder vertreten gewesen sein. In seinem Bericht an die Ver- sammlung bemerkte das Konkursamt Unterrheintal, dass das Verfahren in der Schweiz wenigstens bis zur Rechts- kraft des Kollokationsplanes durchzuführen sei, dass der Kollokationsplan gestützt auf das Ergebnis der Liquida- tionstagung im österreichischen Konkurse erstellt werde und dass, wenn die Gläubiger in beiden Konkursen die- selben seien, es sieh empfehle, das Liquidationsergebnis an die österreichische Konkursmasse zu übertragen und die in der Schweiz gemachten Eingaben zurückzuziehen. B. - Am 3. April 1914 erhoben die Rekurrenten Be- schwerde « gegen eine Verfügung des Konkursamtes Un- terrheintal vom 27. März 1. J., die dahingeht, dass als Gläubiger des herwärtigen Konkurses von Brüder Fitz s ä m t I ich e Gläubiger der Gemeinschuldner zugelassen werden, auch soweit sie nicht auf das in der Schweiz (Au) gelegene Vennögen von Brüder Fitz Arrest gelegt haben oder eventuell als spezifische Gläubiger der « Geschäfts- niederlassung » in Au erscheinen». Die Rekurrenten be- antragten, das Konkursamt sei anzuweisen, bei der Durch- führung des Konkurses nur solche Gläubiger zuzulassen. die in der Schweiz einen Arrest erwirkt hätten oder allen- falls « spezifische Gläubiger der hiesigen Geschäftsnieder- lassung » seien. Zur Begründung führten die Rekurrenten folgendes aus: Die angefochtene Verfügung sei eine vom Konkurs- amt kraft der Amtsgewalt und mit Wirkung nach aussen erlassene Massregel. Das Amt habe bei Feststellung der Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung sämtliche Gläubiger der Brüder Fitz berücksichtigt. Dabei habe es hauptsächlich auf ein Gläubigerverzeichnis abgestellt, das ihm die österreichische Masseverwaltung übergeben habe. Sodann habe das Konkursamt in seinem Bericht offen- sichtlich darauf hingewiesen, dass j e der Gläubiger der Gesellschaft Brüder Fitz in der Schweiz als Konkurs- und Konkurs~ammer. N° 21. 125 gläubiger zuzulassen sei. Ferner habe es ausdrücklich « in mündlicher Auseinandersetzung » erklärt, alle Gläu- biger, die im österreichischen Konkurse zugelassen würden, würden auch im schweizerischen Konkurse als solche aner- kannt, sofern sie hier ihre Forderungen angemeldet hätten. Diese Auffassung sei nun unhaltbar. Am schweizerischen Konkurse könnten nur solche Gläubiger teilnehmen, die vorher in der Schweiz einen Arrest erwirkt hätten oder deren Forderungen auf Rechnung der schweizerischen Geschäftsniederlassung entstanden seien; denn nur für solche bestehe in der Schweiz ein Betreibungsort. Da sich aber in Au eine blosse Speditionsfiliale befunden habe, seien keine oder nur ganz wenige {( Gläubiger der schwei- zerischen Geschäftsniederlassung ) «( etwa zufolge eines Retentionsrechtes oder dgl. ») vorhanden. Die Rekurrenten seien nicht genötigt, für ihre Bestreitung der Zulassung von Gläubigern den Weg der Kollokationsanfechtungs- klage einzuschlagen. Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde durch Entscheid vom 7. April 1914 mit fol- gender Begründung ab : Aus dem Betreibungsgesetz lasse sich nicht schliessen, dass im inländischen Konkurse einer ausländischen Gesellschaft nur {( Forderungen an der inländischen Zweigniederlassung » zu berücksichtigen seien. Zudem müsse die Frage, ob eine Forderung an der inländischen Liquidation teilnehmen könne, im Streitfall im Wege des Kollokationsprozesses entschieden werden, da in diesem Prozesse nicht bloss über den Bestand der Forderungen, sondern auch über die Frage, ob der Gläu- biger ein Beschlagsrecht am inländischen Konkursver- mögen habe, entschieden werde. Nebenbei sei noch zu bemerken, dass es nicht recht verständlich sei, wie aus der Tatsache einer dem Konkurse vorausgehenden Arrest- betreibung ein Konkursvorrecht abzuleiten wäre. Unter diesen Umständen sei nicht zu prüfen, ob fonnell eine anfechtbare Verfügung vorliege. 126 Entscheidungen der .Schuldbetreibungs- C. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weiter- gezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägun g:

1. - Der Rekurs ist deshalb unbegründet, weil die Rekurrenten sich nicht über eine Verfügung des Konkurs- amtes beschwert haben und ihre Beschwerde an die Vor- instanz daher unzulässig war. Die Rekurrenten haben zum Gegenstand ihrer Beschwerde lediglich eine Ansicht g~­ macht, die das Konkursamt an der Gläubigerversamm- lung in seinem Bericht und sonst geäussert hat; sie fechten nicht eine Massnahme oder Entscheidung an, die sich auf diese Ansicht· stützte (vgl. AS Sep.-Ausg. 13 N° 37 *). Auch soweit das Konkursamt erklärt hat, wie es in der Folge handeln werde, kann sein Verhalten nicht angefochten werden, weil bloss in Aussicht stehende Mass- nahmen nicht den Gegenstand einer Beschwerde bilden können (AS Sep.-Ausg. 14 N° 62 Erw. 2 **). Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung ist ohne Bedeutung, da die Rekurrenten ja nicht diese Feststellung und damit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung anfechten.

2. - Konnte somit auf die Beschwerde der Rekurrenten nicht eingetreten werden, so ist aber doch zu bemerken, dass die von der Vorinstanz vertretene Auffassung un- richtig ist. Gläubiger können in der Schweiz für ihre For- derungen die Zwangsvollstreckung nur dann erwirken, wenn und soweit hiefür in der Schweiz ein Betreibungsort vorhanden ist; trifft diese Voraussetzung nicht zu, so haben sie keine Möglichkeit, gegen den Schuldner die Be- treibung einzuleiten. Allerdings hat die Konkurseröffnung

* Ges.-Ausg. SI) I S. 420. - ** Id.37 I S. 547. ·1 l und Konkurskammer . N° 21. 127 zur Folge, dass auch für solche Forderungen die Zwangs- vollstreckung eintritt, für die vorher keine Betreibung eingeleitet worden ist. Allein diese Wirkung kann sich der Natur der Sache nach nur auf solche Forderungen be- ziehen, für die in der Schweiz ein Betreibungsort gegeben ist oder gegeben wäre, sofern der Konkurs nicht ausge- brochen wäre. Ist einem Gläubiger die selbständige Erwir- kung der Zwangsvollstreckung im Gebiet der schweize- rischen Eidgenossenschaft verwehrt, so muss ihm konse- quenterweise auch die Teilnahme an einem ~hweizerisch~n Konkurse versagt sein. Wenn das Gesetz m Art. 50 dIe Möglichkeit der Betreibung im Ausland wohnender Schuld- ner mit einer schweizerischen Geschäftsniederlassung auf die Gläubiger beschränkt, die am Sitz der letzteren einge- gangene Verbindlichkeiten geltend machen ~önne~, so will es damit die in der Schweiz gelegenen AktIven dIesen Gläubigern allein zuwenden und alle andern vom Zugriff darauf ausschliessen. So wenig diese andern imstande wären, sich einer Pfändung für eine Filialforderung anzu- schliessen, so wenig können sie sich an einer durch Kon- kursbetreibung eines zugelassenen Gläubigers veranlassten Generalliquidation des hiesigen Vermögens beteiligen. Die gegenteilige Auffassung würde den in Art. 50 Sch~G zum Ausdruck gekommenen Gedanken, dem allgememe. B~­ deutung zukommt, für den wichtigsten Fall der ~lqU.l­ dation des Filialvermögens durch Konkurs vollstandtg illusorisch machen. Am Konkurse der Zweigniederlassung der Brüder Fitz in Au können sich somit deren Gläubiger nur für solche Forderungen beteiligen, die auf Rechnung der Zweigni~­ derlassung entstanden sind oder zu deren Erfüllung dIe Brüder Fitz in der Schweiz ein Spezialdomizil gewählt haben oder für die ein in der Schweiz liegendes Faust- oder Grundpfandrecht haftet oder zu deren Vollstreckung in der Schweiz ein Arrest erwirkt worden ist (vgl. Art. 50- 52 SchKG). Werden alle diese Forderungen gedeckt und AS 40 III - 1914, 9 128 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- bleibt dann noch vom Verwertungserlös etwas übrig, so ist dieser an die österreichische Konkursmasse abzuliefern.

3. - Die Frage, für welche Forderungen ein Betrei~ bungsort im Sinne der Art. 50-52 SchKG bestehe oder ohne den Konkurs bestünde, ist in der Hauptsache eine solche des Verfahrens und daher vom Konkursamt und den Aufsichtsbehörden, nicht vom Richter im Kolloka- tionsprozess zu entscheiden. Gegen die Zulassung von Gläub~ge~n, deren Forderungen nach dem Gesagten am schwelZenschen Konkurse nicht teilnehmen können, steht den Rekurrenten daher der Beschwerdeweg offen. Aller- dings h~en .sie es unterlassen, sich gegen die Zustellung der Pu~lik~bon der Konkurseröffnung und der Einladung zur Giaubigerversammlung an Gläubiger der erwähnten Art o~er gegen die mit deren Mitwirkung gefassten Beschlusse der Gläubigerversammlung zu beschweren. Allein sie können immer noch gegen Verfügungen der K~.nk~rsver:valtung, wodurch die Beteiligung solcher GlaubIger Im Konkurs zugelassen wird, Beschwerde führen wie insbesondere gegen deren Berücksichtigung im Kollokationsplan. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u: Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.

22. Arret du G ma.i 1914 dans la cause Binz freres. Art .. 46 LP: ~es dispositions de )a loi sur le for de Ia pour- SUIte des debiteUrs domicilies e n S u iss e sont d' ordre public En conseque~~e, l'election d'un domicile particulier, diffe- rent. du domlCI1e ordinaire en Suisse, ne cree point un for specIal de poursuite. A. - Le 2 juillet 1913, l'office des poursuites de la Grnyere a notifie a Binz freres, a la Tour-de-Treme, un commandement de payer la somme de 19 400 fr. a la fJ I und Konkurskammer • N° 22. 129 Societe immobiliere de I'avenue de la Gare, a Lausanne. La creanciere reclamait le paiement des quatre cinquiemes du montantde la souscription d'actions prise par Binz freres. Les debiteurs ayant fait opposition au commandement de payer, la Sociere de I'avenue de la Gare a introduit contre eux une nouvelle poursuite, n° 44 811, pour la meme somme, qui leur a ere notifiee le 5 janvier 1914 par l' office des poursuites du district de Lausanne. La soch~te creanciere se fondait sur l'art. 13 de ses statuts, a teneur duquel : «Les actionnaires entrepreneurs habitant hors du canton de Vaud devront faire eIection de domicile a Lausanne pour tout ce qui concerne les contestations qu'ils auraient apropos des engagements pris par eux vis- a-vis de la societe ou reciproquement. » B. - Binz freres firent opposition au nouveau comman- dement de payer et porterent plainte aupres de l' autorite inferieure de surveiIlance, le President du Tribunal du district de Lausanne, en concluant a l'annulation de la poursuite n° 44811, l'office des poursuites de Lausanne etant incompetent pour la notification du commandement de payer. Les plaignants soutenaient qu'etant domicilies a la Tour-de-Treme et constituant d'ailleurs une sociere inscrite au registre du commerce, la poursuite devait avoir lieu a leur domicile, conformement a l' art. 45 al. 1 er. LP et, par consequent, devait leur etre adressee par l' office de leur domicile et non pas par celui de Lausanne. L'autorire inferieure de surveillance a ecarte la plainte par decision du 11 fevrier 1914.

c. - Sur recours de Binz freres, cette decision a ete maintenue par l'autorite superieure de surveillance des offices de poursuite et de faillite du canton de Vaud. Le prononce de cette autorite, rendu le 31 mars 1914 et com- munique aux recourants le 14 avriI, est motive en sub- stance comme suit :